Wie
berechnet sich das Arbeitslosengeld II
bzw. das Sozialgeld?
(Änderungen durch Gesetz vom 24. März 2011 und Werte für 2012 berücksichtigt)
Regelleistung
– Kosten
der Unterkunft –
Einkommensanrechnung
– Freibetrag
bei Erwerbstätigkeit
– Vermögen
- Verwandtenunterhalt
|
Grundsicherung
für Arbeitsuchende =
Arbeitslosengeld
II + Sozialgeld
SGB II:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB XII: Sozialhilfe
Sozialgeld:
Grundsicherung für nichterwerbsfähige Personen (z.B. Kinder unter 15
Jahren), die mit Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben |
Wesentliches
Kennzeichen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist,
dass
sich die Höhe dieser steuerfinanzierten Leistung nicht nach dem vor dem
Leistungsbezug verdienten
Einkommen oder dem Arbeitslosengeld I richtet, sondern einen
pauschalierten Bedarf abdeckt, der aus Regelleistungen für den
Lebensunterhalt und den Unterkunftskosten besteht. Hinzu
kommen je nach
Fall ein
Mehrbedarf
für bestimmte Hilfebedürftige, ein Einstiegsgeld
und Beiträge zur Sozialversicherung. Außerdem wurde durch das
Änderungsgesetz vom März 2011 das sogenannte Bildungspaket für Kinder
eingeführt.
Die Regelleistung
für das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld
beträgt
(§§ 20 Absatz 2-4, 23, 77 Absatz 4 SGB II):
|
für
|
Alleinerziehende
und Alleinstehende
|
Partner
ab 18
Jahren
|
Kinder
bis
einschließlich 5 bzw. 13
Jahren
|
Kinder
von 6 bis einschließlich 13 Jahren |
Kinder
ab 14
Jahren bis
Volljährigkeit
|
volljährige und erwerbsfähige Kinder bis
24 Jahre im Haushalt der Eltern |
ab 1. Januar 2012
|
374,00 €
|
337,00 €
|
219,00 €
|
251,00 €
|
287,00 €
|
299,00 €
|
| ab
1. Januar 2011 |
364,00 € |
328,00 € |
215,00 € |
251,00 € |
287,00 € |
291,00 € |
| entsprach
Prozentsatz (bis 2010) |
100,00% |
90,00% |
60,00% |
70
% |
80,00% |
|
| ab 1. Juli 2009 | 359,00 € | 323,00 € | 215,00 € | 251,00 € | 287,00 € | 287,00 € |
| ab 1. Juli 2008 |
351,00
€ |
316,00
€ |
211,00
€ |
- |
281,00
€ |
281,00 € |
| ab
1. Juli 2007 |
347,00
€ |
312,00
€ |
208,00
€ |
- |
278,00
€ |
278,00 € |
| bis
30. Juni 2007 |
345,00
€ |
311,00
€ |
207,00
€ |
- |
276,00
€ |
276,00 € |
Nach der im Herbst 2010 von der Bundesregierung
präsentierten Berechnung der Regelleistungen hätten die Leistungen für
Kinder
von 0 bis 5 Jahren 213 EUR,
von 6 bis 13 Jahren 242 EUR und
von 14 bis 17 Jahren 275 EUR
betragen sollen.
Aus
Vertrauensschutzgründen werden die bisherigen Werte aber beibehalten,
bis sich aus der Fortschreibung der neu ermittelten, niedrigeren Werte
nach der Preis- und Lohnentwicklung höhere Werte ergeben (§ 77 Absatz 4
SGB II n.F.). |
(Bis
zum 30. Juni 2006 betrug die Leistung in Ostdeutschland 331
€/298 €/ 199 €/265 €.) Zum 1. Juli 2009 wurde die
Regelleistung für Kinder von sechs
bis
einschließlich 13 Jahren auf 70 % der Regelleistung erhöht. Die den
Regelsätzen bis Ende 2010 zugrunde liegende
Berechnungsmethode war nach dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010
(Az. 1 BvL 1/09 und 3 und 4/09 = NJW 2010,505) mit dem Grundgesetz
nicht zu
vereinbaren, spätestens ab Jahresanfang 2011 musste der Gesetzgeber
eine
transparentere Methode zur Bestimmung der Regelleistung anwenden.
Gleichzeitig bemängelte das Gericht, dass das
Gesetz keine Möglichkeit von finanziellen Hilfen in
atypischen,
besonderen Situationen vorsah. Betroffene hatten nach der Entscheidung
unmittelbar aus dem Grundgesetz (verfassungsrechtlich
geschütztes Existenzminimum, Artikel 1 des Grundgesetzes
i.V.m.
dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 GG) einen Anspruch auf
Hilfen. Inzwischen besteht für solche atypischen Hilfen eine
gesetzliche Grundlage in § 21 Absatz 6 SGB II (Näheres
zum Mehrbedarf in atypischen Fällen hier, zur Gerichtsentscheidung hier.)
Die
Regelsätze werden ab 2012 aufgrund der Preis- und Lohnentwicklung
angepasst. Nach einer Übergangszeit soll die Anpassung aufgrund
der Laufenden Wirtschaftsrechnung erfolgen. Damit entfällt die
bisherige Anpassung der Regelsätze entsprechend der Veränderung des
aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli eines jeden Jahres.
Da zum 1. Juli 2005 und 2006
eine
Rentenerhöhung ausfiel,
blieben die Sätze
zunächst
unverändert; zum 1. Juli 2007 erhöhten sie sich
geringfügig, zum 1. Juli 2008 wiederum, unter anderem bedingt
durch die zeitweise Aussetzung des Riester-Faktors in der Rentenformel.
Im Juli 2009 erfolgte die Erhöhung von 351 auf 359 €, zum Juli 2010 hat
keine Rentenerhöhung stattgefunden und sich die Regelleistung nicht
erhöht. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst
insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege,
Hausrat,
Bedarfe des täglichen Lebens sowie Beziehungen zur Umwelt und
Teilnahme am kulturellen Leben in vertretbarem Umfang. Der
große
Unterschied zum alten Sozialhilferecht besteht darin, dass die
Regelleistung die bisherigen einmaligen Leistungen der Sozialhilfe
beinhaltet, die sonst gesondert beantragt werden mussten und deren
Notwendigkeit vom Außendienst des Sozialamtes
überprüft
wurde. Einmalige
Beihilfen
gibt es nur noch für die
Erstausstattung der Wohnung bzw. mit Bekleidung
einschließlich
Schwangerschaft und Geburt sowie für Anschaffung und Reparatur von
orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und
Ausrüstungen sowie Miete von therapeutischen Geräten (§ 24 Absatz 3 SGB
II).
Neu
ist ab 2011 das sogenannte Bildungspaket, genauer gesagt Leistungen für
Bildung und Teilhabe. Hierzu gehört wie bisher die Übernahme von
Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten sowie neu auch für eintägige
Schulausflüge (§ 28 SGB II). Die zum August 2009 eingeführte Beihilfe
für Schulbedarf wird ab 2011 aufgeteilt in eine Beihilfe von 70 Euro
zum 1. August eines jeden Jahres und eine Beihilfe von 30 Euro zum 1.
Februar eines jeden Jahres (§ 28 Absatz 3 SGB II), wobei der Bedarf
erstmals zum 1. August 2011 anerkannt wird (§ 77 Absatz 7 SGB II).
Weitere Inhalte der Leistungen für Bildung und Teilnahme sind der
Zuschuss zu einem Mittagessen in Kita oder Schule, in engen Grenzen die
Kosten für Nachhilfeunterricht, Beiträge für Sportvereine oder
Musikschule oder ähnliches bis zu 10 Euro pro Monat und unter Umständen
die Kosten für Schülerbeförderung.
In
atypischen Härtefällen mit einem laufenden Bedarf sind nach der oben
erwähnten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts finanzielle Hilfen möglich (§ 21 Absatz 6 SGB
II).
Benötigt man
einen
Haushaltsgegenstand und hatte man keine Möglichkeit, hierfür
Rücklagen
zu bilden und ist kein Schonvermögen für
Anschaffungen (bis
zu 750 € pro Person) vorhanden, hat der
Träger im Fall eines unabweisbaren Bedarfs ein
Darlehen
zu gewähren (§ 24 Absatz 1 SGB II).
Neben
der Regelleistung
erkennt das Gesetz die angemessenen Aufwendungen
für die Unterkunft und deren Beheizung an
(§ 22
SGB II). Diese sind in der tatsächlichen Höhe zu
übernehmen, soweit sie angemessen sind. Schon zum
ehemaligen Sozialhilferecht
hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 31.08.2004 zu Az.
5 C 8/04 = NJW 2005,310) eine Produkttheorie entwickelt, wonach
sich die angemessene Miete ergibt aus der Multiplikation der abstrakt
zu ermittelnden personenzahlabhängigen
Wohngröße mit
dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen
Mietzins
(Urteil vom 28.04.2005 zu Az. 5 C 15/04). Dieser Rechtsprechung hat
sich das Bundessozialgericht in Urteilen vom 7. November 2006
angeschlossen. Danach hat der
Grundsicherungsträger bei der Feststellung der angemessenen
Unterkunftskosten einen konkret-individuellen Maßstab
anzulegen. Unter Zugrundelegung der landesrechtlichen
Wohnraumförderbestimmungen ist zu ermitteln, ob in dem
maßgeblichen räumlichen Vergleichsbereich Wohnungen
mit einfachem Ausstattungsniveau konkret zur Verfügung stehen.
Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8
Wohngeldgesetz a.F. kann als Maßstab der Angemessenheit der
Unterkunftskosten erst abgestellt werden, wenn ein
konkret-individueller Maßstab nicht gebildet werden kann
(Urteile des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 Az. B
7b AS 18/06 R und B 7b AS 10/06 R).
Die Mietenstufen
nach
dem Wohngeldgesetz bilden im Wohngeldrecht eine Obergrenze, bis zu der
eine Miete berücksichtigt wird.
|
Beim Alg II
sind
vom
Erwerbseinkommen abzuziehen:
- Einkommensteuer
(Lohnsteuer)
- Sozialversicherungs-
beiträge
-
Beiträge zu öffentlichen
oder privaten Versicherungen,
wenn vorgeschrieben oder
angemessen, für angemessene Versicherungen gilt ein
Pauschbetrag
von 30 Euro, der bei Erwachsenen ohne Nachweis vom Einkommen abzuziehen
ist.
- Werbungskosten
von 15,33
€
-
Beiträge zur Riester-Versicherung
- Fahrkosten
in Höhe von
0,20 € pro Entfernungskilometer
(im Einzelfall mehr)
- ein Freibetrag
bei Erwerbstätigkeit
Bei Erwerbstätigen werden Werbungskosten,
Riester-Versicherung,
Fahrtkosten
und Versicherungspauschale grundsätzlich mit dem Pauschbetrag
von 100 €
abgegolten, bei einem Einkommen von mehr als 400 € werden auch
tatsächlich entstandene höhere Ausgaben
berücksichtigt (§ 11 b Absatz 2 Satz 2 SGB II).
Einnahmen, die innerhalb eines
Kalendermonats 10 € nicht übersteigen,
sind nicht als Einkommen anzusehen
(§ 1 Absatz 1 Nummer 1 AlgII/Sozialgeld-Verordnung),
außerdem Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne rechtlich oder
sittlich verpflichtet zu sein, und die Berücksichtigung der Zuwendung
grob unbillig wäre oder sie die Lage des Empfängers nicht so günstig
beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht
gerechtfertigt wären (§ 11 a Absatz 5 SGB II n.F.). Zweckbestimmte
Leistungen werden nur dann nicht als Einkommen angerechnet, wenn sie
aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden und einem
anderen Zweck dienen als die Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende (§ 11 a Absatz 3 Satz 1 SGB II).
Die
Kosten des Kabelfernsehens
gehören nicht zu den angemessenen Unterkunftskosten, wenn der
Mieter und Hilfesuchende die Versorgung mit Kabelfernsehen
mietvertraglich abbedingen kann (Urteil des Bundessozialgerichts vom
19.02.2009 Az. B 4 AS 48/08 R).
Erklärt
sich das Job-Center bereit, den vom Hilfeempfänger geschuldeten
Mietzins an den Vermieter des Hilfeempfängers zu überweisen, können
etwaige Verspätungen bei
der Überweisung der Miete
an den Vermieter dem Hilfeempfänger nicht angelastet werden, wenn das
Job-Center nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit ist. Der
Vermieter ist in einem solchen Fall nicht berechtigt, das
Mietverhältnis nach § 543 Absatz 1 BGB zu kündigen (Urteil vom
21.10.2009 Az. VIII ZR 64/09).
Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind auf Wunsch des Leistungsberechtigten an den Vermieter oder Empfangsberechtigten zu zahlen. Die Leistungen sollen an diese gezahlt werden, wenn
1) Mietrückstände bestehen, die zu einer fristlosen Kündigung berechtigen, 2) Energierückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, 3)
Anhaltspunkte für krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen des
Leistungsberechtigten vorliegen, die Mittel zweckentsprechend zu
verwenden, 4)
Anhaltspunkte vorliegen, dass der im Schuldnerverzeichnis eingetragene
Leistungsberechtigte die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet (§ 22
Absatz 7 SGB II).
|
Wenn
ein Hilfesuchender
im eigenen, aber noch nicht abbezahlten Haus wohnt, richtet sich die
Angemessenheit der Unterkunftskosten nach den gleichen Kriterien wie
bei Mietwohnungen (Urteil vom 02.07.2009 Az. B 14 AS 32/07 R). Die
Angemessenheit der Hausgröße mit der Folge, dass es grundsätzlich
geschütztes Vermögen ist, indiziert nicht die Angemessenheit der mit
diesem Haus verbundenen Aufwendungen. Bei selbst bewohntem Wohneigentum
zählen auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur
zu den anzuerkennenden Unterkunftskosten, soweit diese unter
Berücksichtigung der in einem zwölfmonatigen Zeitraum anfallenden
Aufwendungen insgesamt angemessen sind (§ 22 Absatz 2 SGB II, bei
darüber hinausgehenden unabweisbaren Aufwendungen kann ein Darlehen
gewährt werden).
Bei
den Heizkosten
wurden z.B. in Bremen ab September 2008 1,35 Euro pro
m² bei
Beheizung durch Erdgas oder Fernwärme anerkannt, bei
erhöhtem
Wärmebedarf (z.B. Kleinkinder im Haushalt) 1,60 Euro pro
m²,
bei einer Ölheizung waren es 1,80 bzw. 2 Euro1).
Wenn Brennstoff selbst beschafft werden muss, sind die
tatsächlichen - angemessenen - Beschaffungskosten zu übernehmen und
keine monatlichen Pauschalabschläge anzuerkennen, der Bedarf entsteht,
wenn im Bewilligungszeitraum kein Brennmaterial mehr vorhanden ist
(Urteil des BSG vom 16.05.2007 Az. B 7b AS 40/06 R).
Mit
der Neuregelung ab 2011 gehören die Kosten der Warmwasserzubereitung zu
den Heizkosten und dürfen aus diesen nicht mehr herausgerechnet werden.
Bei Haushalten mit einer dezentralen Warmwassererwärmung (etwa mit
einem Boiler) wird ein Mehrbedarf anerkannt (§ 21 Absatz 7 SGB II).
Dieser Mehrbedarf beläuft sich bei Alleinstehenden, Alleinerziehenden
und bei Partnern sowie bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren im
elterlichen Haushalt auf 2,3 % des Regelbedarfs (2012: 2,3 % von 374 € = 8,60
€ bzw. von 337 € = 7,75 € bzw. von 299 € = 6,88 €), bei minderjährigen
Personen ab 14 Jahren 1,4 % der jeweiligen Regelleistung, bei Kindern
von
6 bis 13 Jahren 1,2 % der jeweiligen Regelleistung
und bei Kindern
unter sechs Jahren 0,8 % der jeweiligen
Regelleistung.
Bei
AlgII-Empfängern, denen aufgrund der bis zum Jahresende 2010 geltenden
Rechtslage die Aufwendungen für die Warmwassererzeugung aus den
Heizkosten herausgerechnet worden sind, müssen die Jobcenter die nicht
der neuen Rechtslage entsprechenden Bescheide bis zum Ablauf eines
Monats nach Ende des Bewilligungszeitraums korrigieren und die
Nachzahlung erbringen (§ 77 Absatz 6 SGB II neuer Fassung).
Übrigens: Auf Wohngeld haben Bezieher der Grundsicherung für Arbeitsuchende keinen Anspruch.
Wenn
der Hilfeempfänger
Eigentümer eines selbst bewohnten Hauses ist, gehören
die
Zinsen für die Schuldentilgung, Grundsteuer, sonstige
öffentliche Abgaben, Versicherungen und Nebenkosten wie bei
Mietwohnungen zu den Kosten der Unterkunft, nicht jedoch der
Schuldabtrag, da diese staatliche Sozialleistung nicht der
Vermögensbildung dient. Sind die Unterkunftskosten
unangemessen,
sind sie für eine Übergangszeit von in der Regel
sechs
Monaten dennoch zu berücksichtigen, danach sollte man in eine
günstigere Wohnung umgezogen sein. Die hierbei entstehenden
Kosten
für den Umzug, die Wohnungsbeschaffung und Mietkautionen sind
vom
Träger der Grundsicherung zu übernehmen (§
22 Absatz 6
SGB II). Nach Verstreichen dieser Frist werden zumindest die
noch angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen.
Zu den Kosten der Unterkunft zählt auch die
Einzugsrenovierung,
wenn entsprechende Aufwendungen angemessen sind (Urteil des
Bundessozialgerichts vom 16.12.2008 Az. B 4 AS 49/07 R). Eine Absenkung
der unangemessenen Unterkunftskosten muss nicht gefordert werden, wenn
dies unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu
erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre (z.B. Ende des
AlgII-Bezugs bald absehbar, § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB II).
Umzug
ohne Notwendigkeit:
Nach der zum 1. August
2006 in Kraft getretenen Neuregelung werden im Fall einer
Erhöhung der Unterkunftskosten durch einen
nicht erforderlichen Umzug
die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin
angemessenen
Aufwendungen erbracht (§ 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II n.F., neue
Definition ab 2009). Bei einem Umzug sind die übernahmefähigen
Unterkunftskosten nicht auf den Betrag beschränkt, der für die
bisherige Unterkunft anzuerkennen war, wenn der Betroffene bei
Abschluss des Mietvertrages oder im Zeitpunkt des Umzugs nicht
hilfebedürftig im Sinn des SGB II war (Urteil des BSG vom 30.08.2010
Az. B 4 AS 10/10 R).
Bei
einem Umzug an einem anderen Ort sind die übernahmefähigen
Unterkunftskosten nicht auf die im bisherigen örtlichen Vergleichsraum
maximal zu übernehmenden Aufwendungen begrenzt (Urteil des BSG vom
01.06.2010 Az. B 4 AS 60/09 R).
Guthaben
bei Neben- und Heizkosten:
Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für
Unterkunft und
Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der
Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen;
Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für
Haushaltsenergie
beziehen, bleiben insoweit außer Betracht (§ 22
Absatz 3 SGB II).
Mit
der Neuregelung vom März 2011 haben die Bundesländer die Möglichkeit
bekommen, die Landkreise und kreisfreien Städte zu ermächtigen oder zu
verpflichten, durch Satzung (= vom Stadtparlament beschlossenes Ortsgesetz)
zu bestimmen, in welcher Höhe Unterkunftskosten angemessen sind bzw.
diese zu pauschalieren (§ 22 a Absatz 2 SGB II). Derartige Satzungen
können in einem Normenkontrollverfahren von den Landessozialgerichten
überprüft werden (§ 55 a Sozialgerichtsgesetz).
Eine
Beispielsfamilie mit zwei Kindern im Alter von 6 und 16 Jahren, einer
Miete von 450 € und Heizkosten von 100 €
hätte demnach im Jahr 2012 einen Bedarf von 1.762 € (= zweimal Regelleistung à
337
€ + 251 € + 287 € + 450 € Miete +
100 €
Heizkosten). Hierauf rechnet man eigenes Einkommen der
Bedarfsgemeinschaft an. Übersteigt der Bedarf das
anzurechnende
Einkommen, ist Grundsicherung in Höhe des den Bedarf nicht
deckenden Betrages zu gewähren. Es gibt einige wenige Einkunftsarten, die
kraft gesetzlicher
Sonderregelung nicht als
Einkommen gelten,
z.B. Pflegegeld (§ 13
Absatz
5 und 6
SGB XI, und zwar auch das an die Pflegeperson weitergeleitete),
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 11 Absatz 1 SGB
II), das als Rente gezahlte Schmerzensgeld (§ 11 Absatz 3
Nummer 2
SGB II) und auch die Eigenheimzulage.
Elterngeld:
Ab Jahresanfang 2011 gilt Elterngeld voll als anrechenbares Einkommen
(Änderung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 bzw. „Sparpaket“),
zuvor war
es bis zum Betrag von 300 € nicht anzurechnen. Eine Ausnahme von der
Anrechnung gilt für Elterngeld an eine ihr Kind betreuende Person, die
vor der Geburt berufstätig war. In derartigen Fällen, in denen das
Elterngeld Lohnersatzfunktion hat, bleibt das Elterngeld in Höhe des
letzten Durchschnittseinkommens, maximal aber nur 300 €,
anrechnungsfrei (§ 10 Absatz 5 Satz 2 Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz n.F., bei einer Streckung des Elterngeldes maximal 150
€).
Elterngeldempfänger, die von
der Möglichkeit der Streckung des Elterngeldes auf die doppelte
Bezugszeit bei gleichzeitiger Halbierung des Elterngeldes Gebrauch
gemacht haben und die entsprechende Erklärung inzwischen widerrufen
haben, müssen sich aufgrund des Widerrufs erhaltene Nachzahlungen in
Höhe von 150 Euro je Lebensmonat des Kindes auf das Arbeitslosengeld II
nicht anrechnen lassen, soweit sich die Nachzahlung auf Lebensmonate
vor dem 1. Januar 2011 bezieht und der Widerruf vor Jahresanfang 2011
erklärt wurde (§ 1 Absatz 5 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung,
Änderung durch Rechtsverordnung vom 21.12.2011 BGBl I 2010 S. 2321).
Das
Einkommen
ist
um
bestimmte Faktoren zu
bereinigen
(§
11 b SGB II). Abzustellen ist auf das Nettoeinkommen nach Abzug
von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer. Die
Einzelheiten
regelt eine nach § 13 SGB II erlassene Rechtsverordnung
(AlgII/Sozialgeld-Verordnung). Bereitgestellte
Verpflegung gilt
seit Anfang 2008 nicht mehr als Einkommen (Ausnahme:
in einem Arbeitsverhältnis bereitgestellte Verpflegung,
rückwirkende Änderung der AlgII/Sozialgeld-Verordnung
2009,
für Zeiten vor 2008 hatte das Bundessozialgericht bereits die
Nichtanrechenbarkeit festgestellt, Urteil vom 18.06.2008 Az. B 14 AS
22/07 R).
Kindergeld
für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende (insbesondere
minderjährige)
Kinder ist bei dem Kind zu
berücksichtigen, für
das es
gezahlt wird und soweit das Kindergeld zur Deckung des Bedarfs des
Kindes benötigt wird
(§ 11 Absatz 1 Satz 3 SGB II). Bei
volljährigen
Kindern außerhalb der Bedarfsgemeinschaft ist es nur dann Einkommen der
Kinder, wenn das Kind
außerhalb des elterlichen Haushalts wohnt und das Kindergeld
an
das Kind weitergeleitet wird (§ 1 Absatz 1 Nummer 8
AlgII/Sozialgeld-Verordnung; Urteil des
Bundessozialgerichts
vom 23.11.2006
Az. B 11
b
AS 1/06 R;
das den Bedarf des Kindes übersteigende
Kindergeld wird bedarfsmindernd beim Kindergeldberechtigten
angerechnet, Urteil vom 07.11.2006 Az. B 7b AS 18/06 R). Laufende
Einnahmen
sind immer für den Monat zu berücksichtigen, in dem
sie
zufließen, werden also nicht dem Folgemonat zugerechnet (§ 11 Absatz 2 SGB II, Urteil
des Bundessozialgerichts vom
30.07.2008 Az. B 14 AS 26/07 R, sog. „Zuflusstheorie“). Gleiches
gilt grundsätzlich auch für einmalige Einnahmen, doch wenn bereits
Leistungen im Monat des Zuflusses erbracht worden sind, ist
das
einmalige Einkommen im Folgemonat anzurechnen. Würde dadurch der
Leistungsanspruch entfallen, ist der einmalige Zufluss auf einen
Zeitraum von sechs Monaten gleichzeitig zu verteilen (§ 11 Absatz 3 SGB
II). Geschenke
an Kinder anlässlich der Konfirmation, Kommunion, Firmung und
vergleichbaren religiösen Festen sowie zur Jugendweihe stellen
bis
zum Betrag von 3.100 Euro kein Einkommen dar (Änderung
ab 2009).
Mit
der Neuregelung von 2006 mindern Aufwendungen
zur Erfüllung
gesetzlicher
Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem
Unterhaltstitel oder in
einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag
das verfügbare Einkommen (§ 11 b Absatz 1 Satz 1 Nummer
7 SGB
II).
Volljährige Kinder,
die
mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, bildeten nach
dem bis zum 30. Juni 2006 geltenden Recht eine
eigene Bedarfsgemeinschaft ohne ihre Eltern, seit dem 1. Juli 2006
gehören sie bis einschließlich 24 Jahren noch zur
elterlichen Bedarfsgemeinschaft. Unterkunftskosten für eine
eigene
Wohnung werden für diesen Personenkreis grundsätzlich
nicht
übernommen; Ausnahme: eigene Wohnung ist zur Eingliederung in
das
Arbeitsleben erforderlich oder Verweis auf elterliche Wohnung nicht
möglich oder ein sonstiger wichtiger Grund (§ 22
Absatz 2 a
SGB II, in diesen Fällen ist die Zustimmung der
Behörde
erforderlich). Junge Erwachsene unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung
eine eigene Wohnung beziehen, erhalten eine Regelleistung von 291
€ (§ 20 Absatz 3 SGB II; wenn ein wichtiger Grund
vorliegt,
kann in Ausnahmefällen auf die Zustimmung verzichtet werden
nach
§ 22 Absatz 5 Satz 3 SGB II).
Pflegekinder:
Pflegekinder bilden mit ihren Pflegeeltern keine Bedarfsgemeinschaft.
Das von den Jugendämtern gezahlte Pflegegeld nach §
39 SGB
VIII wird ab dem 1. Januar 2007 hinsichtlich des Teils, der
für den erzieherischen Einsatz
gewährt wird, beim ersten und zweiten Pflegekind
nicht,
beim dritten Pflegekind zu 75 vom Hundert und beim
vierten und jedem weiteren Pflegekind in voller Höhe
berücksichtigt (§ 11 a Absatz 3 Satz 2 SGB II). Nach
einem Urteil
des Bundessozialgerichts gilt die Nichtanrechnung auch für
Fälle vor
diesem
Stichtag, soweit nicht mehr als zwei Pflegekinder aufgenommen
worden sind (Urteil vom
29.03.2007 Az. B 7b
AS 12/06 R),
das für die Pflegekinder gezahlte Kindergeld ist bei den
Pflegeeltern anzurechnen, soweit es nicht bereits auf die Leistung nach
dem SGB VIII angerechnet wurde. Hingegen sind Leistungen des Jugendamtes an Tagesmütter
oder -väter nach § 23 SGB VIII anrechenbares Einkommen (§ 11 a Absatz 3
Satz 2 Nummer 2 SGB II n.F.), man geht hier von einer selbstständigen
Tätigkeit aus (es gibt aber in § 77
Absatz 2 SGB II eine Übergangsregelung: bis zum 31.12.2011 sind
Leistungen für das erste und zweite Kind in Tagespflege nicht, für das
dritte zu 75% und für jedes weitere Kind voll anzurechnen).
Freibetrag
bei Erwerbstätigkeit:
Arbeitseinkommen
ist nicht voll auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen, sondern es gibt
einen gewissen Freibetrag. Die erste viel zu komplizierte Regelung
wurde ab Oktober 2005 durch eine neue Regelung ersetzt, die alte
Regelung war in Altfällen aber noch solange anwendbar, bis ein
neuer Bescheid erging.
| Von
dem Teil des Einkommens, der 100 € übersteigt, blieben früher nur 20
Prozent bis zu einem Einkommen von 800 € anrechnungsfrei. Für den
20-%-Abzug
gilt weiterhin der Oberwert von 800 € für Erwerbseinkommen,
das im
Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 zufließt und ebenso
für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2011 beginnen, längstens
jedoch bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab dem 1. Juli 2011. |
Neuregelung
ab
Oktober 2005:
Ab Oktober 2005 können pauschal 100 € vom Erwerbseinkommen
abgesetzt werden (§ 11 b Absatz 2 Satz 1 SGB II).
Dieser Betrag umfasst die Werbungskostenpauschale
(15,33 €) sowie die
Absetzbeträge für private Versicherungen
(30 €) und
Riester-Rente (§ 11 b Absatz 1 Nummer 4 SGB II) sowie
Fahrtkosten (0,20
€ pro Kilometer).
Wenn das Einkommen höher als 400 € ist,
können in
Einzelfällen auch höhere Beträge abgesetzt
werden, wenn
diese die Werte übersteigen, die normalerweise mit dem
100-€-Freibetrag abgegolten werden (§ 11 b Absatz 2 Satz 2 SGB II).
Übersteigt das
Einkommen
den Betrag von 100 €, bleiben vom darüber
hinausgehenden
Betrag des
Bruttoeinkommens 20 Prozent bis zu einem Einkommen von 1.000 €
anrechnungsfrei (§ 11 Absatz 3). Bei dem 1.000 € übersteigenden
Betrag verbleiben
10 % beim Hilfeempfänger, wobei es eine Obergrenze von 1.200
€ bzw.
1.500 € für Kinder Erziehende gibt.
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eine Tabelle im OpenOffice-Format (28 kb), mit der man den Freibetrag errechnen
kann. Einfach nur noch das Bruttogehalt eingeben.
Beispiel (mit den ab
1. Juli 2011 geltenden Werten):
| Bruttolohn |
Grundfreibetrag
nach § 11 b Absatz 2 SGB II |
Freibetrag
nach § 11 b Absatz 3 SGB II |
Gesamtfreibetrag |
| 100
€ |
100
€ |
- |
100
€ |
| 200
€ |
100
€ |
20
€ |
120
€ |
| 400
€ |
100
€ |
60
€ |
160
€ |
| 600
€ |
100
€ |
100
€ |
200
€ |
| 800
€ |
100
€ |
140
€ |
240
€ |
| 1000 € | 100 € | 180 € | 280 € |
| 1200
€ |
100
€ |
200
€ |
300 € |
| 1500
€ (nur für Kinder Erziehende) |
100
€ |
230
€ |
330
€ |
Ehrenamtliches Engagement:
Wenn ein Leistungsberechtigter steuerfreie Einkünfte aus einer
Tätigkeit im Sinn von § 3 Nummer 12, 26, 26 a oder 26 b des
Einkommensteuergesetzes (EStG) bezieht (z.B. als Übungsleiter), beträgt
der Grundfreibetrag bei Erwerbstätigkeit 175 Euro monatlich, höhere
Ausgaben können abgesetzt werden, wenn die Einkünfte höher als 175 Euro
liegen (§ 11 b Absatz 2 Satz 3 SGB II). Ein weiterer Freibetrag für
Einnahmen aus Erwerbstätigkeit kann neben dem Grundfreibetrag von 175
Euro für ehrenamtliche Tätigkeiten nicht geltend gemacht werden.
Freibetrag bei Ferienjobs:
Ab
dem 1. Juni 2010 dürfen AlgII-Empfängerinnen und -empfänger unter 25
Jahren, die allgemein- oder berufsbildende Schulen besuchen,
in den Schulferien bis
zu 1.200 € für eine maximal vier Wochen im Kalenderjahr dauernde
Beschäftigung anrechnungsfrei neben dem AlgII hinzuverdienen (§ 1
Absatz 4 AlgII/Sozialgeld-Verordnung, Voraussetzung: es besteht kein
Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung).
Der
Grundfreibetrag von 100 € für Erwerbseinkommen gilt auch für
Sozialgeldempfänger unter 15 Jahren (§ 1 Absatz 1 Nummer 9
AlgII/Sozialgeld-Verordnung).
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Neben
dem Einkommen ist
die Grundsicherung für Arbeitsuchende auch vom Vermögen
der Bedarfsgemeinschaft abhängig (§ 12
SGB II). Dieses
muss
aber
nicht ganz
aufgebraucht zu werden, sondern es gibt ein sogenanntes
Schonvermögen. Dem Hilfebedürftigen und seinem
Partner
verbleiben zunächst jeweils 150 € pro vollendetem
Lebensjahr, mindestens aber 3.100 € pro Partner und
höchstens 9.750 € bis 10.050 € je nach Alter. Für Kinder gilt bis
zum
vollendeten 18. Lebensjahr ein Freibetrag von 3.100 €.
Außerdem kommen
750
€
pro Haushaltsmitglied für Anschaffungen hinzu. Der
höchstmögliche Grundfreibetrag (ohne die 750 Euro)
beträgt für
a) vor dem 01.01.1958 Geborene 9.750 Euro,
b)
ab dem 01.01.1958 und vor dem 01.01.1964 Geborene 9.900 Euro, und
c)
ab dem 01.01.1964 Geborene 10.050 Euro,
d) vor dem 01.01.1948
Geborene 33.800 Euro (pro Lebensjahr 520 Euro, § 65
Absatz 5 SGB II i.V.m. § 4 Absatz 2 Satz 2 AlhiVO).
Bis zum 31. Juli 2006 betrug der
Freibetrag 250 € pro vollendetem Lebensjahr, mindestens 4.100
€ und maximal 13.000 €; für Kinder ebenso
4.100 € plus jeweils 750 € für
Anschaffungen. Bei bereits Arbeitslosengeld II beziehenden Personen
wurden die neuen Regeln erst beim Verlängerungsantrag
angewendet.
Der
jedem Kind einer Bedarfsgemeinschaft zustehende Freibetrag für Vermögen
steht nur dem jeweiligen Kind, nicht der Bedarfsgemeinschaft zu, er ist
im Falle fehlenden Vermögens des Kindes nicht auf andere Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft übertragbar (Urteil des
Bundessozialgerichts vom 13.05.2009 Az. B
4 AS 58/08 R).
Altersvorsorge:
Das
durch die Riester-Rente geförderte und
der Altersvorsorge
dienende Vermögen bleibt ebenfalls unberücksichtigt
(§
12 Absatz 1 Nummer 2 SGB II).
Ebenso
nicht
verwertbare, der Altersvorsorge dienende Forderungen etwa gegen
Lebensversicherungen, und zwar ab dem 17. April 2010
(Neuregelung durch das Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz) bis
zu 750 € pro vollendetem Lebensjahr
des
jeweiligen Partners, aber höchstens 50.250 € pro
Partner bzw. erwerbsfähiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
(ohne
Riester-Rente, § 12 Absatz 1 Satz 2 SGB II). Vor dem genannten Datum
lag der Freibetrag bei 250 Euro
bzw. vor dem 01.08.2006 bei 200 Euro. Voraussetzung
ist,
dass der Betroffene auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung diese
Verträge nicht verwerten kann. Man muss aber betonen, dass die
meisten
Altersvorsorgeverträge nicht hierunter fallen, da sie
verwertbar
sind, etwa durch Kündigung, Beleihung oder Verkauf. Der
höchstmögliche Freibetrag für so
geschütztes, der
Altersvorsorge dienendes Vermögen beträgt für
a) vor dem 01.01.1958 Geborene 48.750 Euro (vor
17.04.2010 16.250 Euro),
b)
ab dem 01.01.1958 und vor dem 01.01.1964 Geborene 49.500 Euro (vormals
16.500 Euro),
c)
ab dem 01.01.1964 Geborene 50.250 Euro (vormals 16.750 Euro).
Außerdem
darf jeder erwerbsfähige
Hilfebedürftige ein
angemessenes Kfz besitzen (bis zum Verkehrswert von 7.500 €,
Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.09.2007 Az. B 14/7b AS 66/06 R,
die Bundesagentur setzte den Höchstwert anfänglich
bei 5.000,- €, der
darüber hinausgehende Wert wird dem sonstigen
Vermögensfreibetrag zugerechnet), die
Bundesagentur darf ab 1. August 2006 die
Halterdaten beim Zentralen Fahrzeugregister abfragen nach § 52
a
Absatz 1 SGB II. Damit liegen die
Grenzen des Schonvermögens höher als früher
bei der
Sozialhilfe, insbesondere die Unterhaltung von Automobilen bereitete
häufig Schwierigkeiten. Hauseigentum:
Ein selbst
genutztes Hausgrundstück bzw. eine Eigentumswohnung
zählen
auch zum geschützten Vermögen. Die Obergrenze der noch angemessenen
Wohnfläche liegt bei 120 m² (Eigentumswohnung) bzw. 130 m² (selbst
genutztes Hausgrundstück) bei einem 4-Personen-Haushalt, bei mehr oder
weniger Haushaltsangehörigen sind 20 m² hinzuzuzählen oder abzuziehen
(BSG Urteile B 7b AS 2/05 R und B 11b AS 37/06 R), bei einem
Alleinstehenden oder einem Zwei-Personen-Haushalt sind maximal 80 m²
anzuerkennen (BSG Urteil vom 07.11.2006 Az. B 7b AS 2/05 R = BSGE
97,203).
Der Einsatz des die Freibeträge
übersteigenden
Vermögens kommt nicht in Betracht, wenn die Verwertung
offensichtlich
unwirtschaftlich wäre oder eine besondere Härte
bedeuten
würde (§ 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 SGB II, z.B.
Schmerzensgeld).
Übrigens:
In Indien gibt es keine Grundsicherung für Arbeitsuchende
Finanzielle
Werte, die ein Empfänger der Grundsicherung während
des
Leistungsbezugs erhält,
etwa Erbschaften,
Schenkungen, Lotteriegewinne, sind Einkommen und werden im Monat des
Bezugs auf die Leistung angerechnet. Dies kann zur Rückzahlung
bereits gezahlten Arbeitslosengeldes II an den Träger
führen.
Problematisch
ist es,
wenn Verwandte
oder
Verschwägerte in
der Haushaltsgemeinschaft leben, da nach § 9 Absatz 5 SGB
II vermutet wird, dass diese Leistungen an die anderen Mitglieder der
Haushaltsgemeinschaft erbringen, soweit dies nach den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen der Verwandten erwartet werden
kann.
In solchen Fällen sind
nach § 1 Absatz 2 der Verordnung die um die
Absetzbeträge
nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches bereinigten Einnahmen in
der
Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen
Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20
Abs.
2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden
Regelleistung
zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft
und
Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen
Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht
überschreiten. Anders ausgedrückt: die Vermutung
greift
nur, wenn das bereinige Nettoeinkommen des Verwandten einen Wert
übersteigt, der a) aus dem doppelten der jeweiligen
Regelleistung zuzüglich b) der anteiligen Kosten der
Unterkunft
und Heizung sowie c) aus der Hälfte der Differenz zwischen dem
bereinigten Nettoeinkommen und dem nach a) und b) ermittelten
Betrages besteht.
Beispiel: Ein Verwandter in einer
dreiköpfigen
Haushaltsgemeinschaft hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.800
€,
die Miete beträgt 380 € und die Heizkosten 70
€. Eine
Einkommensanrechnung ist hier erst möglich, wenn der
Freibetrag
von 1.349 € überschritten ist (Werte für 2012).
| 748,00
€ |
doppelte
Regelleistung (2 x 374 €) |
|
| 150,00
€ |
anteilige
Kosten der Unterkunft (450 € / 3) |
|
|
Zwischenwert |
898,00
€ |
|
Differenz
bereinigtes Nettoeinkommen (1.800 €) abzüglich
Zwischenwert |
902,00
€ |
| 451,00
€ |
Hälfte
der Differenz (902,00 € / 2) |
|
| 1.349,00 € |
Freibetrag |
|
| 451,00
€ |
einzusetzendes
Einkommen (1.800 € - 1.349 €) |
|
Fraglich
ist, ob man der geschilderten Einkommensanrechnung entgehen kann,
wenn man glaubhaft nachweist, dass man trotz der Vermutung keine
Leistungen erbringt. Im alten Sozialhilferecht (§ 16
BSHG) akzeptierten die Sozialämter häufig solche
Erklärungen und zahlten dann Sozialhilfe. Voraussetzung für die
Anwendung dieser Vermutungsregelung ist aber, dass überhaupt eine
Haushaltsgemeinschaft vorliegt, d.h. gemeinsam gewirtschaftet wird, und
nicht nur eine bloße Wohngemeinschaft (Urteil des BSG vom 27.01.2009
Az. B 14 As 6/08 R: der gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln,
Reinigungs- und Sanitärartikeln begründet noch keine
Wirtschaftsgemeinschaft, aufgrund des bloßen Zusammenlebens kann nicht
eine Haushaltsgemeinschaft vermutet werden [anders im
Sozialhilferecht]).
Stiefkinder:
Zunächst war bei der Einführung des
Arbeitslosengeldes II
nicht geklärt ist, ob auf den Bedarf von Stiefkindern
bzw. Kindern des nichtehelichen Partners, die nicht vom anderen Partner
abstammen, das Einkommen des Stiefvaters bzw. des nichtehelichen
Partners (Patchwork-Familien) anzurechnen war. Die anfängliche
Praxis der
Behörden
bejahte dies,
doch mussten sie dann vor Gerichten oftmals Niederlagen einstecken.
Nach der
Neuregelung ab 1. August 2006 wird das Einkommen beider Partner auf den
Bedarf des Kindes angerechnet, auch wenn das Kind nur von einem
Elternteil abstammt (§ 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II). Dies hält das
Bundessozialgericht für verfassungskonform (Urteil vom 13.11.2008 Az. B
14 AS 2/08 R).
Neben
dem Arbeitslosengeld II und dem Sozialgeld gibt es weitere Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende:
Mehrbedarfszuschläge, Einstiegsgeld bei Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit,
Beiträge
zur Sozialversicherung, Vermittlung durch die Bundesagentur
für
Arbeit und bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen die schon
erwähnten Leistungen für Bildung und Teilhabe. Der
Zuschlag für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld I ist ab Anfang 2011 entfallen. Personen,
die an sich über ausreichendes Einkommen verfügen,
die aber
gerade durch in der Bedarfsgemeinschaft vorhandene Kinder einen
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende bekommen,
können
einen Kinderzuschlag
nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten.

1)
Quelle: Pressemitteilung der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom
28.08.2008
Seite
zuletzt bearbeitet am: 09.01.2012
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