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Wie berechnet sich das Arbeitslosengeld II 
bzw. das Sozialgeld?

(Änderungen durch Gesetz vom 24. März 2011 und Werte für 2012 berücksichtigt)

RegelleistungKosten der UnterkunftEinkommensanrechnungFreibetrag bei ErwerbstätigkeitVermögen - Verwandtenunterhalt

Grundsicherung für Arbeitsuchende =
Arbeitslosengeld II + Sozialgeld

SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende

SGB XII: Sozialhilfe

Sozialgeld: Grundsicherung für nichterwerbsfähige Personen (z.B. Kinder unter 15 Jahren), die mit Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben
Wesentliches Kennzeichen der  Grundsicherung für Arbeitsuchende ist, dass sich die Höhe dieser steuerfinanzierten Leistung nicht nach dem vor dem Leistungsbezug verdienten Einkommen oder dem Arbeitslosengeld I richtet, sondern einen pauschalierten Bedarf abdeckt, der aus Regelleistungen für den Lebensunterhalt und den Unterkunftskosten besteht. Hinzu kommen je nach Fall ein Mehrbedarf für bestimmte Hilfebedürftige, ein Einstiegsgeld und Beiträge zur Sozialversicherung. Außerdem wurde durch das Änderungsgesetz vom März 2011 das sogenannte Bildungspaket für Kinder eingeführt.

Die Regelleistung für das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld beträgt (§§ 20 Absatz 2-4, 23, 77 Absatz 4 SGB II):


für Alleinerziehende und Alleinstehende Partner ab 18 Jahren Kinder bis einschließlich 5 bzw. 13 Jahren Kinder von 6 bis einschließlich 13 Jahren Kinder ab 14 Jahren bis Volljährigkeit  volljährige und erwerbsfähige Kinder bis 24 Jahre im Haushalt der Eltern
ab 1. Januar 2012
374,00 €
337,00 €
219,00 €
251,00 €
287,00 €
299,00 €
ab 1. Januar 2011 364,00 € 328,00 € 215,00 € 251,00 € 287,00 € 291,00 €
entsprach Prozentsatz (bis 2010) 100,00% 90,00% 60,00% 70 % 80,00%
ab 1. Juli 2009359,00 €323,00 €215,00 €251,00 €287,00 €287,00 €
ab 1. Juli 2008 351,00 € 316,00 € 211,00 € - 281,00 € 281,00 €
ab 1. Juli 2007 347,00 € 312,00 € 208,00 € - 278,00 € 278,00 €
bis 30. Juni 2007 345,00 € 311,00 € 207,00 € - 276,00 € 276,00 €

Nach der im Herbst 2010 von der Bundesregierung präsentierten Berechnung der Regelleistungen hätten die Leistungen für Kinder
 
von 0 bis 5 Jahren  213 EUR,
von 6 bis 13 Jahren 242 EUR und
von 14 bis 17 Jahren 275 EUR

betragen sollen.
Aus Vertrauensschutzgründen werden die bisherigen Werte aber beibehalten, bis sich aus der Fortschreibung der neu ermittelten, niedrigeren Werte nach der Preis- und Lohnentwicklung höhere Werte ergeben (§ 77 Absatz 4 SGB II n.F.).
(Bis zum 30. Juni 2006 betrug die Leistung in Ostdeutschland 331 €/298 €/ 199 €/265 €.) Zum 1. Juli 2009 wurde die Regelleistung für Kinder von sechs bis einschließlich 13 Jahren auf 70 % der Regelleistung erhöht. Die den Regelsätzen bis Ende 2010 zugrunde liegende Berechnungsmethode war nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (Az. 1 BvL 1/09 und 3 und 4/09 = NJW 2010,505) mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren, spätestens ab Jahresanfang 2011 musste der Gesetzgeber eine transparentere Methode zur Bestimmung der Regelleistung anwenden. Gleichzeitig bemängelte das Gericht, dass das Gesetz keine Möglichkeit von finanziellen Hilfen in atypischen, besonderen Situationen vorsah. Betroffene hatten nach der Entscheidung unmittelbar aus dem Grundgesetz (verfassungsrechtlich geschütztes Existenzminimum, Artikel 1 des Grundgesetzes i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 GG) einen Anspruch auf Hilfen. Inzwischen besteht für solche atypischen Hilfen eine gesetzliche Grundlage in § 21 Absatz 6 SGB II (Näheres zum Mehrbedarf in atypischen Fällen hier, zur Gerichtsentscheidung hier.)

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Die Regelsätze werden ab 2012 aufgrund der Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Nach einer Übergangszeit soll die Anpassung aufgrund der Laufenden Wirtschaftsrechnung erfolgen. Damit entfällt die bisherige Anpassung der Regelsätze entsprechend der Veränderung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli eines jeden Jahres. Da zum 1. Juli 2005 und 2006 eine Rentenerhöhung ausfiel, blieben die Sätze zunächst unverändert; zum 1. Juli 2007 erhöhten sie sich geringfügig, zum 1. Juli 2008 wiederum, unter anderem bedingt durch die zeitweise Aussetzung des Riester-Faktors in der Rentenformel. Im Juli 2009 erfolgte die Erhöhung von 351 auf 359 €, zum Juli 2010 hat keine Rentenerhöhung stattgefunden und sich die Regelleistung nicht erhöht. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben in vertretbarem Umfang. Der große Unterschied zum alten Sozialhilferecht besteht darin, dass die Regelleistung die bisherigen einmaligen Leistungen der Sozialhilfe beinhaltet, die sonst gesondert beantragt werden mussten und deren Notwendigkeit vom Außendienst des Sozialamtes überprüft wurde. Einmalige Beihilfen gibt es nur noch für die Erstausstattung der Wohnung bzw. mit Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt sowie für Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie Miete von therapeutischen Geräten (§ 24 Absatz 3 SGB II).

Neu ist ab 2011 das sogenannte Bildungspaket, genauer gesagt Leistungen für Bildung und Teilhabe. Hierzu gehört wie bisher die Übernahme von Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten sowie neu auch für eintägige Schulausflüge (§ 28 SGB II). Die zum August 2009 eingeführte Beihilfe für Schulbedarf wird ab 2011 aufgeteilt in eine Beihilfe von 70 Euro zum 1. August eines jeden Jahres und eine Beihilfe von 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres (§ 28 Absatz 3 SGB II), wobei der Bedarf erstmals zum 1. August 2011 anerkannt wird (§ 77 Absatz 7 SGB II). Weitere Inhalte der Leistungen für Bildung und Teilnahme sind der Zuschuss zu einem Mittagessen in Kita oder Schule, in engen Grenzen die Kosten für Nachhilfeunterricht, Beiträge für Sportvereine oder Musikschule oder ähnliches bis zu 10 Euro pro Monat und unter Umständen die Kosten für Schülerbeförderung.

In atypischen Härtefällen mit einem laufenden Bedarf sind nach der oben erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finanzielle Hilfen möglich (§ 21 Absatz 6 SGB II). Benötigt man einen Haushaltsgegenstand und hatte man keine Möglichkeit, hierfür Rücklagen zu bilden und ist kein Schonvermögen für Anschaffungen (bis zu 750 € pro Person) vorhanden, hat der Träger im Fall eines unabweisbaren Bedarfs ein Darlehen zu gewähren (§ 24 Absatz 1 SGB II).

Neben der Regelleistung erkennt das Gesetz die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und deren Beheizung an
(§ 22 SGB II). Diese sind in der tatsächlichen Höhe zu übernehmen, soweit sie angemessen sind.
Schon zum ehemaligen Sozialhilferecht hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 31.08.2004 zu Az. 5 C 8/04 = NJW 2005,310) eine Produkttheorie entwickelt, wonach sich die angemessene Miete ergibt aus der Multiplikation der abstrakt zu ermittelnden personenzahlabhängigen Wohngröße mit dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins (Urteil vom 28.04.2005 zu Az. 5 C 15/04). Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundessozialgericht in Urteilen vom 7. November 2006 angeschlossen. Danach hat der Grundsicherungsträger bei der Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten einen konkret-individuellen Maßstab anzulegen. Unter Zugrundelegung der landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen ist zu ermitteln, ob in dem maßgeblichen räumlichen Vergleichsbereich Wohnungen mit einfachem Ausstattungsniveau konkret zur Verfügung stehen. Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz a.F. kann als Maßstab der Angemessenheit der Unterkunftskosten erst abgestellt werden, wenn ein konkret-individueller Maßstab nicht gebildet werden kann (Urteile des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 Az. B 7b AS 18/06 R und B 7b AS 10/06 R).

Die Mietenstufen nach dem Wohngeldgesetz bilden im Wohngeldrecht eine Obergrenze, bis zu der eine Miete berücksichtigt wird. 


Beim Alg II sind
vom Erwerbseinkommen abzuziehen:

- Einkommensteuer (Lohnsteuer)

- Sozialversicherungs-
beiträge

- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, wenn vorgeschrieben oder angemessen, für angemessene Versicherungen gilt ein Pauschbetrag von 30 Euro, der bei Erwachsenen ohne Nachweis vom Einkommen abzuziehen ist.

- Werbungskosten von 15,33 €

- Beiträge zur Riester-Versicherung

- Fahrkosten in Höhe von 0,20 € pro Entfernungskilometer
(im Einzelfall mehr)

- ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit

Bei Erwerbstätigen werden Werbungskosten, Riester-Versicherung, Fahrtkosten und Versicherungspauschale grundsätzlich mit dem Pauschbetrag von 100 € abgegolten, bei einem Einkommen von mehr als 400 € werden auch tatsächlich entstandene höhere Ausgaben berücksichtigt
(§ 11 b Absatz 2 Satz 2 SGB II).

Einnahmen, die innerhalb eines Kalendermonats 10 € nicht übersteigen, sind nicht als Einkommen anzusehen
(§ 1 Absatz 1 Nummer 1 AlgII/Sozialgeld-Verordnung),
außerdem Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, und die Berücksichtigung der Zuwendung grob unbillig wäre oder sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären (§ 11 a Absatz 5 SGB II n.F.).

Zweckbestimmte Leistungen werden nur dann nicht als Einkommen angerechnet, wenn sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden und einem anderen Zweck dienen als die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 11 a Absatz 3 Satz 1 SGB II).





Die Kosten des Kabelfernsehens gehören nicht zu den angemessenen Unterkunftskosten, wenn der Mieter und Hilfesuchende die Versorgung mit Kabelfernsehen mietvertraglich abbedingen kann (Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.02.2009 Az. B 4 AS 48/08 R).

Erklärt sich das Job-Center bereit, den vom Hilfeempfänger geschuldeten Mietzins an den Vermieter des Hilfeempfängers zu überweisen, können etwaige Verspätungen bei der Überweisung der Miete an den Vermieter dem Hilfeempfänger nicht angelastet werden, wenn das Job-Center nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit ist. Der Vermieter ist in einem solchen Fall nicht berechtigt, das Mietverhältnis nach § 543 Absatz 1 BGB zu kündigen (Urteil vom 21.10.2009 Az. VIII ZR 64/09).

Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind auf Wunsch des Leistungsberechtigten an den Vermieter oder Empfangsberechtigten zu zahlen. Die Leistungen sollen an diese gezahlt werden, wenn
1) Mietrückstände bestehen, die zu einer fristlosen  Kündigung berechtigen,
2) Energierückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3) Anhaltspunkte für krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen des Leistungsberechtigten vorliegen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden,
4) Anhaltspunkte vorliegen, dass der im Schuldnerverzeichnis eingetragene Leistungsberechtigte die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet (§ 22 Absatz 7 SGB II).
Wenn ein Hilfesuchender im eigenen, aber noch nicht abbezahlten Haus wohnt, richtet sich die Angemessenheit der Unterkunftskosten nach den gleichen Kriterien wie bei Mietwohnungen (Urteil vom 02.07.2009 Az. B 14 AS 32/07 R). Die Angemessenheit der Hausgröße mit der Folge, dass es grundsätzlich geschütztes Vermögen ist, indiziert nicht die Angemessenheit der mit diesem Haus verbundenen Aufwendungen. Bei selbst bewohntem Wohneigentum zählen auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur zu den anzuerkennenden Unterkunftskosten, soweit diese unter Berücksichtigung der in einem zwölfmonatigen Zeitraum anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind (§ 22 Absatz 2 SGB II, bei darüber hinausgehenden unabweisbaren Aufwendungen kann ein Darlehen gewährt werden).

Bei den Heizkosten wurden z.B. in Bremen ab September 2008 1,35 Euro pro m² bei Beheizung durch Erdgas oder Fernwärme anerkannt, bei erhöhtem Wärmebedarf (z.B. Kleinkinder im Haushalt) 1,60 Euro pro m², bei einer Ölheizung waren es 1,80 bzw. 2 Euro1).

Wenn Brennstoff selbst beschafft werden muss, sind die tatsächlichen - angemessenen - Beschaffungskosten zu übernehmen und keine monatlichen Pauschalabschläge anzuerkennen, der Bedarf entsteht, wenn im Bewilligungszeitraum kein Brennmaterial mehr vorhanden ist (Urteil des BSG vom 16.05.2007 Az. B 7b AS 40/06 R).

Mit der Neuregelung ab 2011 gehören die Kosten der Warmwasserzubereitung zu den Heizkosten und dürfen aus diesen nicht mehr herausgerechnet werden. Bei Haushalten mit einer dezentralen Warmwassererwärmung (etwa mit einem Boiler) wird ein Mehrbedarf anerkannt (§ 21 Absatz 7 SGB II). Dieser Mehrbedarf beläuft sich bei Alleinstehenden, Alleinerziehenden und bei Partnern sowie bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren im elterlichen Haushalt auf 2,3 % des Regelbedarfs (2012: 2,3 % von 374 € = 8,60 € bzw. von 337 € = 7,75 € bzw. von 299 € = 6,88 €), bei minderjährigen Personen ab 14 Jahren 1,4 % der jeweiligen Regelleistung, bei Kindern von 6 bis 13 Jahren 1,2 % der jeweiligen Regelleistung und bei Kindern unter sechs Jahren 0,8 % der jeweiligen Regelleistung.

Bei AlgII-Empfängern, denen aufgrund der bis zum Jahresende 2010 geltenden Rechtslage die Aufwendungen für die Warmwassererzeugung aus den Heizkosten herausgerechnet worden sind, müssen die Jobcenter die nicht der neuen Rechtslage entsprechenden Bescheide bis zum Ablauf eines Monats nach Ende des Bewilligungszeitraums korrigieren und die Nachzahlung erbringen (§ 77 Absatz 6 SGB II neuer Fassung).

Übrigens: Auf Wohngeld haben Bezieher der Grundsicherung für Arbeitsuchende keinen Anspruch.

Wenn der Hilfeempfänger Eigentümer eines selbst bewohnten Hauses ist, gehören die Zinsen für die Schuldentilgung, Grundsteuer, sonstige öffentliche Abgaben, Versicherungen und Nebenkosten wie bei Mietwohnungen zu den Kosten der Unterkunft, nicht jedoch der Schuldabtrag, da diese staatliche Sozialleistung nicht der Vermögensbildung dient. Sind die Unterkunftskosten unangemessen, sind sie für eine Übergangszeit von in der Regel sechs Monaten dennoch zu berücksichtigen, danach sollte man in eine günstigere Wohnung umgezogen sein. Die hierbei entstehenden Kosten für den Umzug, die Wohnungsbeschaffung und Mietkautionen sind vom Träger der Grundsicherung zu übernehmen (§ 22 Absatz 6 SGB II). Nach Verstreichen dieser Frist werden zumindest die noch angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen. Zu den Kosten der Unterkunft zählt auch die Einzugsrenovierung, wenn entsprechende Aufwendungen angemessen sind (Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.12.2008 Az. B 4 AS 49/07 R). Eine Absenkung der unangemessenen Unterkunftskosten muss nicht gefordert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre (z.B. Ende des AlgII-Bezugs bald absehbar, § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB II).

Umzug ohne Notwendigkeit: Nach der zum 1. August 2006 in Kraft getretenen Neuregelung werden im Fall einer Erhöhung der Unterkunftskosten durch einen nicht erforderlichen Umzug die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin angemessenen Aufwendungen erbracht (§ 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II n.F., neue Definition ab 2009). Bei einem Umzug sind die übernahmefähigen Unterkunftskosten nicht auf den Betrag beschränkt, der für die bisherige Unterkunft anzuerkennen war, wenn der Betroffene bei Abschluss des Mietvertrages oder im Zeitpunkt des Umzugs nicht hilfebedürftig im Sinn des SGB II war (Urteil des BSG vom 30.08.2010 Az. B 4 AS 10/10 R).

Bei einem Umzug an einem anderen Ort sind die übernahmefähigen Unterkunftskosten nicht auf die im bisherigen örtlichen Vergleichsraum maximal zu übernehmenden Aufwendungen begrenzt (Urteil des BSG vom 01.06.2010 Az. B 4 AS 60/09 R).

Guthaben bei Neben- und Heizkosten
: Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht (§ 22 Absatz 3 SGB II).


Mit der Neuregelung vom März 2011 haben die Bundesländer die Möglichkeit bekommen, die Landkreise und kreisfreien Städte zu ermächtigen oder zu verpflichten, durch Satzung (= vom Stadtparlament beschlossenes Ortsgesetz) zu bestimmen, in welcher Höhe Unterkunftskosten angemessen sind bzw. diese zu pauschalieren (§ 22 a Absatz 2 SGB II). Derartige Satzungen können in einem Normenkontrollverfahren von den Landessozialgerichten überprüft werden (§ 55 a Sozialgerichtsgesetz).

Eine Beispielsfamilie mit zwei Kindern im Alter von 6 und 16 Jahren, einer Miete von 450 € und Heizkosten von 100 € hätte demnach im Jahr 2012 einen Bedarf von 1.762 € (= zweimal Regelleistung à 337 € + 251 € + 287 € + 450 € Miete + 100 € Heizkosten). Hierauf rechnet man eigenes Einkommen der Bedarfsgemeinschaft an. Übersteigt der Bedarf das anzurechnende Einkommen, ist Grundsicherung in Höhe des den Bedarf nicht deckenden Betrages zu gewähren. Es gibt einige wenige Einkunftsarten, die kraft gesetzlicher Sonderregelung nicht als Einkommen gelten, z.B. Pflegegeld (§ 13 Absatz 5 und 6 SGB XI, und zwar auch das an die Pflegeperson weitergeleitete), Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 11 Absatz 1 SGB II), das als Rente gezahlte Schmerzensgeld (§ 11 Absatz 3 Nummer 2 SGB II) und auch die Eigenheimzulage.

Elterngeld: Ab Jahresanfang 2011 gilt Elterngeld voll als anrechenbares Einkommen (Änderung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 bzw. „Sparpaket“), zuvor war es bis zum Betrag von 300 € nicht anzurechnen. Eine Ausnahme von der Anrechnung gilt für Elterngeld an eine ihr Kind betreuende Person, die vor der Geburt berufstätig war. In derartigen Fällen, in denen das Elterngeld Lohnersatzfunktion hat, bleibt das Elterngeld in Höhe des letzten Durchschnittseinkommens, maximal aber nur 300 €, anrechnungsfrei (§ 10 Absatz 5 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz n.F., bei einer Streckung des Elterngeldes maximal 150 €).

Elterngeldempfänger, die von der Möglichkeit der Streckung des Elterngeldes auf die doppelte Bezugszeit bei gleichzeitiger Halbierung des Elterngeldes Gebrauch gemacht haben und die entsprechende Erklärung inzwischen widerrufen haben, müssen sich aufgrund des Widerrufs erhaltene Nachzahlungen in Höhe von 150 Euro je Lebensmonat des Kindes auf das Arbeitslosengeld II nicht anrechnen lassen, soweit sich die Nachzahlung auf Lebensmonate vor dem 1. Januar 2011 bezieht und der Widerruf vor Jahresanfang 2011 erklärt wurde (§ 1 Absatz 5 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung, Änderung durch Rechtsverordnung vom 21.12.2011 BGBl I 2010 S. 2321).

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Das Einkommen ist um bestimmte Faktoren zu bereinigen (§ 11 b SGB II). Abzustellen ist auf das Nettoeinkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer. Die Einzelheiten regelt eine nach § 13 SGB II erlassene Rechtsverordnung (AlgII/Sozialgeld-Verordnung). Bereitgestellte Verpflegung gilt seit Anfang 2008 nicht mehr als Einkommen (Ausnahme: in einem Arbeitsverhältnis bereitgestellte Verpflegung, rückwirkende Änderung der AlgII/Sozialgeld-Verordnung 2009, für Zeiten vor 2008 hatte das Bundessozialgericht bereits die Nichtanrechenbarkeit festgestellt, Urteil vom 18.06.2008 Az. B 14 AS 22/07 R). Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende (insbesondere minderjährige) Kinder ist bei dem Kind zu berücksichtigen, für das es gezahlt wird und soweit das Kindergeld zur Deckung des Bedarfs des Kindes benötigt wird
(§ 11 Absatz 1 Satz 3 SGB II). Bei volljährigen Kindern außerhalb der Bedarfsgemeinschaft ist es nur dann Einkommen der Kinder, wenn das Kind außerhalb des elterlichen Haushalts wohnt und das Kindergeld an das Kind weitergeleitet wird (§ 1 Absatz 1 Nummer 8 AlgII/Sozialgeld-Verordnung;
Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.11.2006 Az. B 11 b AS 1/06 R; das den Bedarf des Kindes übersteigende Kindergeld wird bedarfsmindernd beim Kindergeldberechtigten angerechnet, Urteil vom 07.11.2006 Az. B 7b AS 18/06 R). Laufende Einnahmen sind immer für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, werden also nicht dem Folgemonat zugerechnet (§ 11 Absatz 2 SGB II, Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.07.2008 Az. B 14 AS 26/07 R, sog. „Zuflusstheorie“). Gleiches gilt grundsätzlich auch für einmalige Einnahmen, doch wenn bereits Leistungen im Monat des Zuflusses erbracht worden sind, ist das einmalige Einkommen im Folgemonat anzurechnen. Würde dadurch der Leistungsanspruch entfallen, ist der einmalige Zufluss auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzeitig zu verteilen (§ 11 Absatz 3 SGB II). Geschenke an Kinder anlässlich der Konfirmation, Kommunion, Firmung und vergleichbaren religiösen Festen sowie zur Jugendweihe stellen bis zum Betrag von 3.100 Euro kein Einkommen dar (Änderung ab 2009).

Mit der Neuregelung von 2006 mindern Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag das verfügbare Einkommen (§ 11 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 SGB II).


Volljährige Kinder
, die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, bildeten nach dem bis zum 30. Juni 2006 geltenden Recht eine eigene Bedarfsgemeinschaft ohne ihre Eltern, seit dem 1. Juli 2006 gehören sie bis einschließlich 24 Jahren noch zur elterlichen Bedarfsgemeinschaft. Unterkunftskosten für eine eigene Wohnung werden für diesen Personenkreis grundsätzlich nicht übernommen; Ausnahme: eigene Wohnung ist zur Eingliederung in das Arbeitsleben erforderlich oder Verweis auf elterliche Wohnung nicht möglich oder ein sonstiger wichtiger Grund (§ 22 Absatz 2 a SGB II, in diesen Fällen ist die Zustimmung der Behörde erforderlich). Junge Erwachsene unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung eine eigene Wohnung beziehen, erhalten eine Regelleistung von 291 € (§ 20 Absatz 3 SGB II; wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann in Ausnahmefällen auf die Zustimmung verzichtet werden nach § 22 Absatz 5 Satz 3 SGB II).


Pflegekinder: Pflegekinder bilden mit ihren Pflegeeltern keine Bedarfsgemeinschaft. Das von den Jugendämtern gezahlte Pflegegeld nach § 39 SGB VIII wird ab dem 1. Januar 2007 hinsichtlich des Teils, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird, beim ersten und zweiten Pflegekind nicht, beim dritten Pflegekind zu 75 vom Hundert und beim vierten und jedem weiteren Pflegekind in voller Höhe berücksichtigt (§ 11 a Absatz 3 Satz 2 SGB II). Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts gilt die Nichtanrechnung auch für Fälle vor diesem Stichtag, soweit nicht mehr als zwei Pflegekinder aufgenommen worden sind (Urteil vom 29.03.2007 Az. B 7b AS 12/06 R), das für die Pflegekinder gezahlte Kindergeld ist bei den Pflegeeltern anzurechnen, soweit es nicht bereits auf die Leistung nach dem SGB VIII angerechnet wurde. Hingegen sind Leistungen des Jugendamtes an Tagesmütter oder -väter nach § 23 SGB VIII anrechenbares Einkommen (§ 11 a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 SGB II n.F.), man geht hier von einer selbstständigen Tätigkeit aus (es gibt aber in § 77 Absatz 2 SGB II eine Übergangsregelung: bis zum 31.12.2011 sind Leistungen für das erste und zweite Kind in Tagespflege nicht, für das dritte zu 75% und für jedes weitere Kind voll anzurechnen).

Freibetrag bei Erwerbstätigkeit: Arbeitseinkommen ist nicht voll auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen, sondern es gibt einen gewissen Freibetrag. Die erste viel zu komplizierte Regelung wurde ab Oktober 2005 durch eine neue Regelung ersetzt, die alte Regelung war in Altfällen aber noch solange anwendbar, bis ein neuer Bescheid erging.

Von dem Teil des Einkommens, der 100 € übersteigt, blieben früher nur 20 Prozent bis zu einem Einkommen von 800 € anrechnungsfrei. Für den 20-%-Abzug gilt weiterhin der Oberwert von 800 € für Erwerbseinkommen, das im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 zufließt und ebenso für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2011 beginnen, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab dem 1. Juli 2011.
Neuregelung ab Oktober 2005: Ab Oktober 2005 können pauschal 100 € vom Erwerbseinkommen abgesetzt werden (§ 11 b Absatz 2 Satz 1 SGB II). Dieser Betrag umfasst die Werbungskostenpauschale (15,33 €) sowie die Absetzbeträge für private Versicherungen (30 €) und Riester-Rente (§ 11 b Absatz 1 Nummer 4 SGB II) sowie Fahrtkosten (0,20 € pro Kilometer). Wenn das Einkommen höher als 400 € ist, können in Einzelfällen auch höhere Beträge abgesetzt werden, wenn diese die Werte übersteigen, die normalerweise mit dem 100-€-Freibetrag abgegolten werden (§ 11 b Absatz 2 Satz 2 SGB II). Übersteigt das Einkommen den Betrag von 100 €, bleiben vom darüber hinausgehenden Betrag des Bruttoeinkommens 20 Prozent bis zu einem Einkommen von 1.000 € anrechnungsfrei (§ 11 Absatz 3). Bei dem 1.000 € übersteigenden Betrag verbleiben 10 % beim Hilfeempfänger, wobei es eine Obergrenze von 1.200 € bzw. 1.500 € für Kinder Erziehende gibt.

Sie finden hier eine Tabelle im OpenOffice-Format (28 kb), mit der man den Freibetrag errechnen kann. Einfach nur noch das Bruttogehalt eingeben.

Beispiel (mit den ab 1. Juli 2011 geltenden Werten):
Bruttolohn Grundfreibetrag nach § 11 b Absatz 2 SGB II  Freibetrag nach § 11 b Absatz 3 SGB II  Gesamtfreibetrag
100 € 100 € - 100 €
200 € 100 € 20 € 120 €
400 € 100 € 60 € 160 €
600 € 100 € 100 € 200 €
800 € 100 € 140 € 240 €
1000 €100 €180 €280 €
1200 € 100 € 200 € 300 €
1500 € (nur für Kinder Erziehende) 100 € 230 € 330 €

Ehrenamtliches Engagement: Wenn ein Leistungsberechtigter steuerfreie Einkünfte aus einer Tätigkeit im Sinn von § 3 Nummer 12, 26, 26 a oder 26 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bezieht (z.B. als Übungsleiter), beträgt der Grundfreibetrag bei Erwerbstätigkeit 175 Euro monatlich, höhere Ausgaben können abgesetzt werden, wenn die Einkünfte höher als 175 Euro liegen (§ 11 b Absatz 2 Satz 3 SGB II). Ein weiterer Freibetrag für Einnahmen aus Erwerbstätigkeit kann neben dem Grundfreibetrag von 175 Euro für ehrenamtliche Tätigkeiten nicht geltend gemacht werden.

Freibetrag bei Ferienjobs:
Ab dem 1. Juni 2010 dürfen AlgII-Empfängerinnen und -empfänger unter 25 Jahren, die allgemein- oder berufsbildende Schulen besuchen, in den Schulferien bis zu 1.200 € für eine maximal vier Wochen im Kalenderjahr dauernde Beschäftigung anrechnungsfrei neben dem AlgII hinzuverdienen (§ 1 Absatz 4 AlgII/Sozialgeld-Verordnung, Voraussetzung: es besteht kein Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung).

Der Grundfreibetrag von 100 € für Erwerbseinkommen gilt auch für Sozialgeldempfänger unter 15 Jahren (§ 1 Absatz 1 Nummer 9 AlgII/Sozialgeld-Verordnung).

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Neben dem Einkommen ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende auch vom Vermögen der Bedarfsgemeinschaft abhängig (§ 12 SGB II). Dieses muss aber nicht ganz aufgebraucht zu werden, sondern es gibt ein sogenanntes Schonvermögen. Dem Hilfebedürftigen und seinem Partner verbleiben zunächst jeweils 150 € pro vollendetem Lebensjahr, mindestens aber 3.100 € pro Partner und höchstens 9.750 € bis 10.050 € je nach Alter. Für Kinder gilt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Freibetrag von 3.100 €. Außerdem kommen 750 € pro Haushaltsmitglied für Anschaffungen hinzu. Der höchstmögliche Grundfreibetrag (ohne die 750 Euro) beträgt für

a) vor dem 01.01.1958 Geborene 9.750 Euro,
b) ab dem 01.01.1958 und vor dem 01.01.1964 Geborene 9.900 Euro, und
c) ab dem 01.01.1964 Geborene 10.050 Euro,
d) vor dem 01.01.1948 Geborene 33.800 Euro (pro Lebensjahr 520 Euro, 
§ 65 Absatz 5 SGB II i.V.m. § 4 Absatz 2 Satz 2 AlhiVO).

Bis zum 31. Juli 2006 betrug der Freibetrag 250 € pro vollendetem Lebensjahr, mindestens 4.100 € und maximal 13.000 €; für Kinder ebenso 4.100 € plus jeweils 750 € für Anschaffungen. Bei bereits Arbeitslosengeld II beziehenden Personen wurden die neuen Regeln erst beim Verlängerungsantrag angewendet.


Der jedem Kind einer Bedarfsgemeinschaft zustehende Freibetrag für Vermögen steht nur dem jeweiligen Kind, nicht der Bedarfsgemeinschaft zu, er ist im Falle fehlenden Vermögens des Kindes nicht auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft übertragbar 
(Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.05.2009 Az. B 4 AS 58/08 R).

Altersvorsorge: Das durch die Riester-Rente geförderte und der Altersvorsorge dienende Vermögen bleibt ebenfalls unberücksichtigt (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 SGB II). Ebenso nicht verwertbare, der Altersvorsorge dienende Forderungen etwa gegen Lebensversicherungen, und zwar ab dem 17. April 2010 (Neuregelung durch das Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz) bis zu 750 € pro vollendetem Lebensjahr des jeweiligen Partners, aber höchstens 50.250 € pro Partner bzw. erwerbsfähiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (ohne Riester-Rente, § 12 Absatz 1 Satz 2 SGB II). Vor dem genannten Datum lag der Freibetrag bei 250 Euro bzw. vor dem 01.08.2006 bei 200 Euro. Voraussetzung ist, dass der Betroffene auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung diese Verträge nicht verwerten kann. Man muss aber betonen, dass die meisten Altersvorsorgeverträge nicht hierunter fallen, da sie verwertbar sind, etwa durch Kündigung, Beleihung oder Verkauf. Der höchstmögliche Freibetrag für so geschütztes, der Altersvorsorge dienendes Vermögen beträgt für

a) vor dem 01.01.1958 Geborene 48.750 Euro (vor 17.04.2010 16.250 Euro),
b) ab dem 01.01.1958 und vor dem 01.01.1964 Geborene 49.500 Euro (vormals 16.500 Euro),
c) ab dem 01.01.1964 Geborene 50.250 Euro (vormals 16.750 Euro).

Außerdem darf jeder erwerbsfähige Hilfebedürftige ein angemessenes Kfz besitzen (bis zum Verkehrswert von 7.500 €, Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.09.2007 Az. B 14/7b AS 66/06 R, die Bundesagentur setzte den Höchstwert anfänglich bei 5.000,- €, der darüber hinausgehende Wert wird dem sonstigen Vermögensfreibetrag zugerechnet), die Bundesagentur darf ab 1. August 2006 die Halterdaten beim Zentralen Fahrzeugregister abfragen nach § 52 a Absatz 1 SGB II. Damit liegen die Grenzen des Schonvermögens höher als früher bei der Sozialhilfe, insbesondere die Unterhaltung von Automobilen bereitete häufig Schwierigkeiten. Hauseigentum: Ein selbst genutztes Hausgrundstück bzw. eine Eigentumswohnung zählen auch zum geschützten Vermögen. Die Obergrenze der noch angemessenen Wohnfläche liegt bei 120 m² (Eigentumswohnung) bzw. 130 m² (selbst genutztes Hausgrundstück) bei einem 4-Personen-Haushalt, bei mehr oder weniger Haushaltsangehörigen sind 20 m² hinzuzuzählen oder abzuziehen (BSG Urteile B 7b AS 2/05 R und B 11b AS 37/06 R), bei einem Alleinstehenden oder einem Zwei-Personen-Haushalt sind maximal 80 m² anzuerkennen (BSG Urteil vom 07.11.2006 Az. B 7b AS 2/05 R = BSGE 97,203).

Der Einsatz des die Freibeträge übersteigenden Vermögens kommt nicht in Betracht, wenn die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre oder eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 SGB II, z.B. Schmerzensgeld).

Übrigens: In Indien gibt es keine Grundsicherung für Arbeitsuchende

Finanzielle Werte, die ein Empfänger der Grundsicherung während des Leistungsbezugs erhält, etwa Erbschaften, Schenkungen, Lotteriegewinne, sind Einkommen und werden im Monat des Bezugs auf die Leistung angerechnet. Dies kann zur Rückzahlung bereits gezahlten Arbeitslosengeldes II an den Träger führen. 

Problematisch ist es, wenn Verwandte oder Verschwägerte in der Haushaltsgemeinschaft leben, da nach § 9 Absatz 5 SGB II vermutet wird, dass diese Leistungen an die anderen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen, soweit dies nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Verwandten erwartet werden kann. In solchen Fällen sind nach § 1 Absatz 2 der Verordnung die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. Anders ausgedrückt: die Vermutung greift nur, wenn das bereinige Nettoeinkommen des Verwandten einen Wert übersteigt, der a) aus dem doppelten der jeweiligen Regelleistung zuzüglich b) der anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung sowie c) aus der Hälfte der Differenz zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen und dem nach a) und b) ermittelten Betrages besteht.

Beispiel: Ein Verwandter in einer dreiköpfigen Haushaltsgemeinschaft hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.800 €, die Miete beträgt 380 € und die Heizkosten 70 €. Eine Einkommensanrechnung ist hier erst möglich, wenn der Freibetrag von 1.349 € überschritten ist (Werte für 2012).

748,00 € doppelte Regelleistung (2 x 374 €)
150,00 € anteilige Kosten der Unterkunft (450 € / 3)

Zwischenwert 898,00 €

Differenz bereinigtes Nettoeinkommen (1.800 €) abzüglich Zwischenwert 902,00 €
451,00 € Hälfte der Differenz (902,00 € / 2)
1.349,00 € Freibetrag
451,00 € einzusetzendes Einkommen (1.800 € - 1.349 €)

Fraglich ist, ob man der geschilderten Einkommensanrechnung entgehen kann, wenn man glaubhaft nachweist, dass man trotz der Vermutung keine Leistungen erbringt. Im alten Sozialhilferecht (§ 16 BSHG) akzeptierten die Sozialämter häufig solche Erklärungen und zahlten dann Sozialhilfe. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vermutungsregelung ist aber, dass überhaupt eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, d.h. gemeinsam gewirtschaftet wird, und nicht nur eine bloße Wohngemeinschaft (Urteil des BSG vom 27.01.2009 Az. B 14 As 6/08 R: der gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft, aufgrund des bloßen Zusammenlebens kann nicht eine Haushaltsgemeinschaft vermutet werden [anders im Sozialhilferecht]).

Stiefkinder: Zunächst war bei der Einführung des Arbeitslosengeldes II nicht geklärt ist, ob auf den Bedarf von Stiefkindern bzw. Kindern des nichtehelichen Partners, die nicht vom anderen Partner abstammen, das Einkommen des Stiefvaters bzw. des nichtehelichen Partners (Patchwork-Familien) anzurechnen war. Die anfängliche Praxis der Behörden bejahte dies, doch mussten sie dann vor Gerichten oftmals Niederlagen einstecken. Nach der Neuregelung ab 1. August 2006 wird das Einkommen beider Partner auf den Bedarf des Kindes angerechnet, auch wenn das Kind nur von einem Elternteil abstammt (§ 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II). Dies hält das Bundessozialgericht für verfassungskonform (Urteil vom 13.11.2008 Az. B 14 AS 2/08 R).

Neben dem Arbeitslosengeld II und dem Sozialgeld gibt es weitere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende: Mehrbedarfszuschläge, Einstiegsgeld bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Beiträge zur Sozialversicherung, Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit und bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen die schon erwähnten Leistungen für Bildung und Teilhabe. Der Zuschlag für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld I ist ab Anfang 2011 entfallen. Personen, die an sich über ausreichendes Einkommen verfügen, die aber gerade durch in der Bedarfsgemeinschaft vorhandene Kinder einen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende bekommen, können einen Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten.

1) Quelle: Pressemitteilung der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom 28.08.2008

Seite zuletzt bearbeitet am: 09.01.2012

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