Homepage von Jan von Bröckel: Startseite | Impressum | Kontakt | Alg II | Sozialhilfe | SozialesArbeitsleben | Justiz | Politik | ÖkonomieLiteratur

Wie berechnet sich das Arbeitslosengeld II 
bzw. das Sozialgeld?

RegelleistungKosten der UnterkunftEinkommensanrechnungFreibetrag bei ErwerbstätigkeitVermögen - Verwandtenunterhalt

(Neuregelungen ab 1. August 2006 sind farblich gekennzeichnet)

Wesentliches Kennzeichen der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende ist, dass sich die Höhe der neuen nicht durch Versicherungsbeiträge finanzierten Leistung nicht nach dem vor dem Leistungsbezug verdienten Einkommen oder dem Arbeitslosengeld I richtet, sondern einen pauschalierten Bedarf abdeckt, der aus Regelleistungen für den Lebensunterhalt und den Unterkunftskosten besteht. Hinzu kommen je nach Fall ein befristeter Zuschlag für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld I, ein Mehrbedarf für bestimmte Hilfebedürftige, ein Einstiegsgeld und Beiträge zur Sozialversicherung.

Die Regelleistung für das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld beträgt (§ 20 Absatz 2-4, 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II):

Neu ab 2005:
Grundsicherung für Arbeitsuchende = Arbeitslosengeld II + Sozialgeld

SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende

für

Allein Erziehende und Alleinstehende

Partner ab 18 Jahren

Kinder bis einschließlich 13 Jahren

Kinder von 6 bis einschließlich 13 Jahren

Kinder ab 14 Jahren bis Volljährigkeit und bis einschließlich 24 Jahren im Haushalt der Eltern

entspricht Prozentsatz
100,00%
90,00%
60,00%
70 % 80,00%
ab 1. Juli 2009 359,00 € 323,00 € 215,00 € 251,00 € 287,00 €
ab 1. Juli 2008 351,00 € 316,00 € 211,00 € - 281,00 €
ab 1. Juli 2007 347,00 € 312,00 € 208,00 € - 278,00 €
bis 30. Juni 2007 345,00 € 311,00 € 207,00 € - 276,00 €

(Bis zum 30. Juni 2006 betrug die Leistung in Ostdeutschland 331 €/298 €/ 199 €/265 €.) Ab dem 1. Juli 2009 wird die Regelleistung für Kinder von sechs bis einschließlich 13 Jahren auf 70 % der Regelleistung erhöht (zunächst befristet bis Ende 2011, Art. 8 Nr. 4 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland, BGBl I 2009,416). Die den Regelsätzen zugrunde liegende Berechnungsmethode ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (Az. 1 BvL 1/09 und 3 und 4/09 = NJW 2010,505) mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren, spätestens ab Jahresanfang 2011 muss der Gesetzgeber eine transparentere Methode zur Bestimmung der Regelleistung anwenden, spätestens bis Jahresende 2010 bleiben die bisherigen Regelsätze weiterhin anwendbar. Gleichzeitig bemängelte das Gericht, dass das Gesetz bislang keine Möglichkeit von finanziellen Hilfen in atypischen, besonderen Situationen vorsieht. Betroffene haben nach der Entscheidung ab sofort unmittelbar aus dem Grundgesetz (verfassungsrechtlich geschütztes Existenzminimum, Artikel 1 des Grundgesetzes i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 GG) einen Anspruch auf Hilfen. (Näheres zu der Gerichtsentscheidung hier.)

Nach einer am 16.02.2010 verabschiedeten Geschäftsanweisung kann beispielsweise in folgenden Fällen ein Härtefall im Sinn des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vorliegen, der einen unabweisbaren, laufenden Bedarf darstellt:
  • im Ausnahmefall nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, etwa bei Neurodermitis oder ausgebrochener HIV-Infektion
  • Putz- oder Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer
  • Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit Kindern
  • im besonderen Einzelfall Nachhilfeunterricht (besonderer Anlass hierfür erforderlich, etwa langfristige Erkrankung, Todesfall in der Familie und Aussicht besteht, dass Nachholbedarf innerhalb von sechs Monaten, spätestens jedoch bis zum Schuljahresende überwunden wird, schulische Förderkurse sind vorrangig).
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Kein besonderer Bedarf sind die Praxisgebühr, Bekleidung für Übergrößen, Brillen, orthopädische Schuhe, Zahnersatz, Waschmaschine. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeits- und sozialministeriums). Inzwischen haben Bundestag und Bundesrat eine Ergänzung des SGB II durch Einführung eines neuen § 21 Absatz 6 beschlossen. Dieser lautet: „Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“ (Art. 3 a Nr. 2 des Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat und zur Änderung anderer Gesetze, Bundesrats-Drucksache 204/10). Aufgrund der Verweisung in § 28 Absatz 1 Satz 2 SGB II gilt die Regelung auch für Empfänger von Sozialgeld (Bundestags-Drucksache 17/1465 S. 9).

Die Leistung steigt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt. Da zum 1. Juli 2005 und 2006 eine Rentenerhöhung ausfiel, blieben die Sätze
zunächst unverändert; zum 1. Juli 2007 erhöhten sie sich geringfügig, zum 1. Juli 2008 wiederum, unter anderem bedingt durch die zeitweise Aussetzung des Riester-Faktors in der Rentenformel. Im Juli 2009 erfolgte die Erhöhung von 351 auf 359 €, zum Juli 2010 wird keine Rentenerhöhung stattfinden und sich die Regelleistung nicht erhöhen. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben in vertretbarem Umfang. Der große Unterschied zum alten Sozialhilferecht besteht darin, dass die Regelleistung die bisherigen einmaligen Leistungen der Sozialhilfe beinhaltet, die sonst gesondert beantragt werden mussten und deren Notwendigkeit vom Außendienst des Sozialamtes überprüft wurde. Einmalige Beihilfen gibt es nur noch für die Erstausstattung der Wohnung bzw. mit Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt sowie für mehrtägige Klassenfahrten (§ 23 Absatz 3 SGB II) und ab 2009 gibt es jeweils im August eine Beihilfe von 100 EUR für Schulbedarf von Schülern bis zur zehnten Jahrgangsstufe (§ 24 a SGB II, soll ausgedehnt werden auf Schüler bis zur 13. Jahrgangsstufe); in atypischen Härtefällen sind nach der oben erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finanzielle Hilfen möglich. Benötigt man einen Haushaltsgegenstand und hatte man wegen eines erst begonnenen Bezugs von Grundsicherung keine Möglichkeit, hierfür Rücklagen zu bilden und ist kein Schonvermögen für Anschaffungen (bis zu 750 € pro Person) vorhanden, hat der Träger im Fall eines unabweisbaren Bedarfs ein Darlehen zu gewähren, das durch monatliche Einbehaltungen von 10 % der Regelleistung zu tilgen ist (§ 23 Absatz 1 SGB II).

Anzeigen

Neben der Regelleistung erkennt das Gesetz die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und deren Beheizung an (§ 22 SGB II). Diese sind in der tatsächlichen Höhe zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Häufig orientierten sich die Ämter bei der Ermittlung der höchstens zu übernehmenden Miete an der Einstufung der jeweiligen Gemeinde in die Mietenstufen des Wohngeldgesetzes. Dieser Vorgehensweise stand jedoch schon im alten Sozialhilferecht das Bundesverwaltungsgericht kritisch gegenüber. Die Mietenstufen nach dem Wohngeldgesetz bilden im Wohngeldrecht eine Obergrenze, bis zu der eine Miete berücksichtigt wird (§ 8 Wohngeldgesetz). Beim ehemaligen Sozialhilferecht hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 31.08.2004 zu Az. 5 C 8/04 = NJW 2005,310) eine Produkttheorie entwickelt, wonach sich die angemessene Miete ergibt aus der Multiplikation der abstrakt zu ermittelnden personenzahlabhängigen Wohngröße mit dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins (Urteil vom 28.04.2005 zu Az. 5 C 15/04). Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundessozialgericht in Urteilen vom 7. November 2006 angeschlossen. Danach hat der Grundsicherungsträger bei der Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten einen konkret-individuellen Maßstab anzulegen. Unter Zugrundelegung der landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen ist zu ermitteln, ob in dem maßgeblichen räumlichen Vergleichsbereich Wohnungen mit einfachem Ausstattungsniveau konkret zur Verfügung stehen. Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz a.F. kann als Maßstab der Angemessenheit der Unterkunftskosten erst abgestellt werden, wenn ein konkret-individueller Maßstab nicht gebildet werden kann (Urteile des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 Az. B 7b AS 18/06 R und B 7b AS 10/06 R).

Bei den Heizkosten werden z.B. in Bremen ab September 2008 1,35 Euro pro m² bei Beheizung durch Erdgas oder Fernwärme anerkannt, bei erhöhtem Wärmebedarf (z.B. Kleinkinder im Haushalt) 1,60 Euro pro m², bei einer Ölheizung sind es 1,80 bzw. 2 Euro1).

Wenn Brennstoff selbst beschafft werden muss, sind die tatsächlichen - angemessenen - Beschaffungskosten zu übernhemen und keine monatlichen Pauschalabschläge anzuerkennen, der Bedarf entsteht, wenn im Bewilligungszeitraum kein Brennmaterial mehr vorhanden ist (Urteil des BSG vom 16.05.2007 B 7b AS 40/06 R).

Enthalten die Vorauszahlungen für die Wohnraumbeheizung auch einen Anteil für die Warmwasserzubereitung, ist dieser hiervon herauszunehmen, da Kosten für Haushaltsenergie (Strom, Warmwasser) in der Regelleistung enthalten sind; sonst würde man Haushalte, die mit einem Boiler Warmwasser zubereiten, benachteiligen. Häufig haben die Behörden von den Heizkosten einen Abschlag von 20 bis 18 % vorgenommen, um die Kosten der Warmwasserzubereitung herauszurechnen. Dies ist nach Urteilen des Bundessozialgerichts vom 27. Februar 2008 nicht rechtens (Az.
B 14/7b AS 64/06 und B 14/11b AS 15/07 R). Energiekosten können aus den Unterkunftskosten nur herausgerechnet werden, soweit sie tatsächlich in der Regelleistung nach dem Willen des Verordnungsgebers enthalten sind. Nach der Regelsatz-Verordnung zum Sozialhilferecht, auf die auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zurückgegriffen wird, und der Auffassung des Bundessozialgerichts enthielt die Regelleistung bei einem Betrag von 345 Euro für die Warmwasserzubereitung nur einen Ansatz in Höhe von 6,22 Euro. Dieser Wert ist entsprechend der Erhöhung der Regelleistung zum 1. Juli 2007 auf 6,26 Euro und zum 1. Juli 2008 auf 6,33 Euro hinaufzusetzen. (Diese Werte betreffen nur den Wert für Alleinstehende, für andere Haushaltsangehörige vgl. die Darstellung in nebenstehender Tabelle). Das Bundesarbeits- und sozialministerium folgt jedoch für Zeiten ab Juli 2007 nicht dieser Rechtsprechung, sondern hält einen Abschlag von 1,89 Prozent der Regelleistung als Abschlag für die Kosten der Warmwasserzubereitung für rechtens.
Ebenfalls müsste man aus den Heizkosten die Kosten für die Kochbefeuerung herausrechnen, wenn diese in den Abschlagszahlungen enthalten sind (bei Gasherd). Im früheren Recht wurden dann noch einmal 10 % der Heizkosten abgezogen.
Lassen sich die Heizkosten aus den Nebenkosten oder der Miete nicht ermitteln, konnten für die Heizung 0,80 € pro m² Wohnfläche und für die Warmwasserzubereitung 0,15 € je m² angesetzt werden (§ 6 Absatz 2 Wohngeldverordnung a.F.). Übrigens: Auf Wohngeld haben Bezieher der Grundsicherung für Arbeitsuchende keinen Anspruch, es gibt auch nicht wie im alten Sozialhilferecht einen besonderen Mietzuschuss (pauschaliertes Wohngeld).
Wenn der Hilfeempfänger Eigentümer eines selbst bewohnten Hauses ist, gehören die Zinsen für die Schuldentilgung, Grundsteuer, sonstige öffentliche Abgaben, Versicherungen und Nebenkosten wie bei Mietwohnungen zu den Kosten der Unterkunft, nicht jedoch der Schuldabtrag, da diese staatliche Sozialleistung nicht der Vermögensbildung dient. Sind die Unterkunftskosten unangemessen, sind sie für eine Übergangszeit von in der Regel sechs Monaten dennoch zu berücksichtigen, danach sollte man in eine günstigere Wohnung umgezogen sein. Die hierbei entstehenden Kosten für den Umzug, die Wohnungsbeschaffung und Mietkautionen sind vom Träger der Grundsicherung zu übernehmen (§ 22 Absatz 3 SGB II). Nach Verstreichen dieser Frist werden zumindest die noch angemessen Kosten der Unterkunft übernommen (dies haben im alten Sozialhilferecht etwa die Sozialämter in Hamburg abgelehnt, dagegen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2005, s.o.). Zu den Kosten der Unterkunft zählt auch die Einzugsrenovierung, wenn entsprechende Aufwendungen angemessen sind (Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.12.2008 Az. B 4 AS 49/07 R).

Umzug ohne Notwendigkeit: Nach der zum 1. August 2006 in Kraft tretenden Neuregelung werden im Fall einer Erhöhung der Unterkunftskosten durch einen nicht erforderlichen Umzug die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin angemessenen Aufwendungen erbracht (§ 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II n.F., neue Definition ab 2009). Guthaben bei Neben- und Heizkosten: Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht (§ 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II n.F.).

Eine Beispielsfamilie mit zwei Kindern im Alter von 6 und 16 Jahren, einer Miete von 450 € und Heizkosten von 100 € hätte demnach ab Juli 2009 einen Bedarf von 1.734 € (= zweimal Regelleistung à 323 € + 251 € + 287 € + 450 € Miete + 100 € Heizkosten). Hierauf rechnet man eigenes Einkommen der Bedarfsgemeinschaft an. Übersteigt der Bedarf das anzurechnende Einkommen, ist Grundsicherung in Höhe des den Bedarf nicht deckenden Betrages anzurechnen. Es gibt einige wenige Einkunftsarten, die kraft gesetzlicher Sonderregelung nicht als Einkommen gelten, z.B. Erziehungsgeld oder Elterngeld (§ 8 BErzGG, § 10 Absatz 1 BEEG), Pflegegeld (§ 13 Absatz 5 und 6 SGB XI, und zwar auch das an die Pflegeperson weitergeleitete), Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 11 Absatz 1 SGB II), das als Rente gezahlte Schmerzensgeld (§ 11 Absatz 3 Nummer 2 SGB II) und auch die Eigenheimzulage. Das Einkommen ist um bestimmte Faktoren zu bereinigen (§ 11 Absatz 2 SGB II). Abzustellen ist auf das Nettoeinkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer. Die Einzelheiten regelt eine nach § 13 SGB II erlassene Rechtsverordnung (AlgII/Sozialgeld-Verordnung). Bereitgestellte Verpflegung gilt seit Anfang 2008 nicht mehr als Einkommen (Ausnahme: in einem Arbeitsverhältnis bereitgestellte Verpflegung, rückwirkende Änderung der AlgII/Sozialgeld-Verordnung 2009, für Zeiten vor 2008 hatte das Bundessozialgericht bereits die Nichtanrechenbarkeit festgestellt, Urteil vom 18.06.2008 Az. B 14 AS 22/07 R). Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende (insbesondere minderjährige) Kinder ist bei dem Kind zu berücksichtigen, für das es gezahlt wird
(§ 11 Absatz 1 Satz 3 SGB II). Bei volljährigen Kindern ist es nur dann Einkommen der Kinder, wenn das Kind außerhalb des elterlichen Haushalts wohnt und das Kindergeld an das Kind weitergeleitet wird (§ 1 Absatz 1 Nummer 8 AlgII/Sozialgeld-Verordnung;
Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.11.2006 Az. B 11 b AS 1/06 R; das den Bedarf des Kindes übersteigende Kindergeld wird bedarfsmindernd beim Kindergeldberechtigten angerechnet, Urteil vom 07.11.2006 Az. B 7b AS 18/06 R). Laufende Einnahmen sind immer für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, werden also nicht dem Folgemonat zugerechnet (§ 2 Absatz 2 Satz 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung, Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.07.2008 Az. B 14 AS 26/07 R, sog. "Zuflusstheorie"). Geschenke an Kinder anlässlich der Konfirmation, Kommunion, Firmung und vergleichbaren religiösen Festen sowie zur Jugendweihe stellen bis zum Betrag von 3.100 Euro kein Einkommen dar (Änderung ab 2009). Ob Unterhaltszahlungen an außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebende Personen das einzusetzende Einkommen mindern, war bis zum 31.07.2006 noch nicht geklärt.

Mit der Neuregelung mindern Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag das verfügbare Einkommen (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 SGB II).


Volljährige Kinder
, die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, bildeten nach dem bis zum 30. Juni 2006 geltenden Recht eine eigene Bedarfsgemeinschaft ohne ihre Eltern, seit dem 1. Juli 2006 gehören sie bis einschließlich 24 Jahren noch zur elterlichen Bedarfsgemeinschaft. Unterkunftskosten für eine eigene Wohnung werden für diesen Personenkreis grundsätzlich nicht übernommen; Ausnahme: eigene Wohnung ist zur Eingliederung in das Arbeitsleben erforderlich oder Verweis auf elterliche Wohnung nicht möglich oder ein sonstiger wichtiger Grund (§ 22 Absatz 2 a SGB II, in diesen Fällen ist die Zustimmung der Behörde erforderlich). Junge Erwachsene unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung eine eigene Wohnung beziehen, erhalten wie die sich noch im elterlichen Haushalt befindlichen nur die Regelleistung von 281 € (§ 20 Absatz 2 a SGB II; wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann in Ausnahmefällen auf die Zustimmung verzichtet werden nach § 22 Absatz 2 a Satz 3 SGB II).


Pflegekinder: Pflegekinder bilden mit ihren Pflegeeltern keine Bedarfsgemeinschaft. Das von den Jugendämtern gezahlte Pflegegeld nach § 39 SGB VIII wird ab dem 1. Januar 2007 hinsichtlich des Teils, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird, beim ersten und zweiten Pflegekind nicht, beim dritten Pflegekind zu 75 vom Hundert und beim vierten und jedem weiteren Pflegekind in voller Höhe berücksichtigt (§ 11 Absatz 4 SGB II n.F.). Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts gilt die Nichtanrechnung auch für Fälle vor diesem Stichtag, soweit nicht mehr als zwei Pflegekinder aufgenommen worden sind (Urteil vom 29.03.2007 Az. B 7b AS 12/06 R), das für die Pflegekinder gezahlte Kindergeld ist bei den Pflegeeltern anzurechnen, soweit es nicht bereits auf die Leistung nach dem SGB VIII angerechnet wurde.


SGB XII
: Sozialhilfe

Beim Alg II sind
vom Einkommen abzuziehen:

- Einkommensteuer (Lohnsteuer)

- Sozialversicherungs-
beiträge

- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, wenn vorgeschrieben oder angemessen, für angemessene Versicherungen gilt ein Pauschbetrag von 30 Euro, der bei Erwachsenen ohne Nachweis vom Einkommen abzuziehen ist.

- Werbungskosten von 15,33 €

- Beiträge zur Riester-Versicherung

- Fahrkosten in Höhe von 0,20 € pro Entfernungskilometer
(im Einzelfall mehr)

- ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit


Bei Erwerbstätigen werden Werbungskosten, Riester-Versicherung, Fahrtkosten und Versicherungspauschale grundsätzlich mit dem Pauschbetrag von 100 € abgegolten, bei einem Einkommen von mehr als 400 € werden auch tatsächlich entstandene höhere Ausgaben berücksichtigt (§ 11 Absatz 2 Satz 3 SGB II).

Einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, sind nicht als Einkommen anzusehen, wenn sie jährlich 50 € nicht übersteigen, außerdem zweckbestimmte Leistungen, wenn sie nicht die Lage des Empfängers übermäßig verbessern

Höhe der in Regelleistung enthaltenen Warmwasserkosten

(sind von den Heizkosten abzuziehen, wenn sich die Warmwasserkosten nicht anders ermitteln lassen):

bis 30.06.2007
Regelleistung West Prozent-
satz
Warmwasser-
kosten
345 € 100 6,22 €
311 € 90 5,60 €
276 € 80 4,98 €
207 € 60 3,73 €
Regelleistung
Ost
331 € 100 5,97 €
298 € 90 5,37 €
265 € 80 4,78 €
199 € 60 3,58 €
1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008
347 € 100 6,26 €
312 € 90 5,63 €
278 € 80 5,01 €
208 € 60 3,76 €
ab 1. Juli 2008
351 € 100 6,33 €
316 € 90 5,70 €
281 € 80 5,06 €
211 € 60 3,80 €
ab 1. Juli 2009
359 € 100 6,47 €
323 € 90 5,82 €
287 € 80 5,18 €
251 € 70 4,53 €
215 € 60 3,88 €

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts sind in der Regelleistung von 345 €  Kosten der Warmwasserzubereitung von 6,22 € enthalten (Urteil vom 27.02.2008 Az. B 14/11b AS 15/07 R sowie B 14/7b AS 64/06). Dieser Wert ist entsprechend der Erhöhung der Regelleistung zum 01.07.2007 um  0,58 % zu erhöhen (= 6,26 €).  Zum 1. Juli 2008 betrug die Erhöhung der Regelleistung 1,15 %, zum 1. Juli 2009 waren es 2,27 % . Die Werte für die anderen Stufen  (Paare, Kinder ab 14 bzw. unter 14 Jahren) ergeben sich aus der Anwendung des jeweiligen Prozentsatzes dieser Regelleistung auf den Anteil der Warmwasserkosten der Regelleistung für einen Alleinstehenden. Dagegen empfiehlt das Bundesarbeitsministeriums einen Abschlag von 1,89 % der jeweiligen Regelleistung (bei 359 € wären dies 6,79 €). 


Die Kosten des Kabelfernsehens gehören nicht zu den angemessenen Unterkunftskosten, wenn der Mieter und Hilfesuchende die Versorgung mit Kabelfernsehen mietvertraglich abbedingen kann (Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.02.2009 Az. B 4 AS 48/08 R).

Erklärt sich das Job-Center bereit, den vom Hilfeempfänger geschuldeten Mietzins an den Vermieter des Hilfeempfängers zu überweisen, können etwaige Verspätungen bei der Überweisung der Miete an den Vermieter dem Hilfeempfänger nicht angelastet werden, wenn das Job-Center nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit ist. Der Vermieter ist in einem solchen Fall nicht berechtigt, das Mietverhältnis nach § 543 Absatz 1 BGB zu kündigen (Urteil vom 21.10.2009 Az. VIII ZR 64/09).


Anzeigen

Freibetrag bei Erwerbstätigkeit: Arbeitseinkommen ist nicht voll auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen, sondern es gibt einen gewissen Freibetrag. Die bisherige viel zu komplizierte Regelung wurde ab Oktober 2005 durch eine neue Regelung ersetzt, die alte Regelung war in Altfällen aber noch solange anwendbar, bis ein neuer Bescheid erging.

Neuregelung ab Oktober 2005: Ab Oktober können pauschal 100 € vom Erwerbseinkommen abgesetzt werden. Dieser Betrag umfasst die Werbungskostenpauschale (15,33 €) sowie die Absetzbeträge für private Versicherungen (30 €) und Riester-Rente (§ 11 Absatz 2 SGB II) sowie Fahrtkosten (0,20 € pro Kilometer). Wenn das Einkommen höher als 400 € ist, können in Einzelfällen auch höhere Beträge abgesetzt werden, wenn diese die Werte übersteigen, die normalerweise mit dem 100-€-Freibetrag abgegolten werden. Übersteigt das Einkommen den Betrag von 100 €, bleiben vom darüber hinausgehenden Betrag des Bruttoeinkommens 20 Prozent bis zu einem Einkommen von 800 € anrechnungsfrei. Bei dem 800 € übersteigenden Betrag verbleiben 10 % beim Hilfeempfänger, wobei es eine Obergrenze von 1.200 € bzw. 1.500 € für Kinder Erziehende gibt.

Sie finden hier eine Tabelle im Excel2000-Format, mit der man den Freibetrag errechnen kann. Einfach nur noch das Bruttogehalt eingeben. Für die Freunde von OpenOffice das gleiche als OpenOffice-Tabellendokument.

Beispiel:
Bruttolohn Grundfreibetrag nach § 11 II 2 SGB II Freibetrag nach § 30 SGB II Gesamtfreibetrag
100 € 100 € - 100 €
200 € 100 € 20 € 120 €
400 € 100 € 60 € 160 €
600 € 100 € 100 € 200 €
800 € 100 € 140 € 240 €
1200 € 100 € 180 € 280 €
1500 € (nur für Kinder Erziehende) 100 € 210 € 310 €

Freibetrag bei Ferienjobs:
Ab dem 1. Juni 2010 dürfen AlgII-Empfängerinnen und - empfänger unter 25 Jahren, die allgemein- oder berufsbildende Schulen besuchen, in den Schulferien bis zu 1.200 € für eine maximal vier Wochen im Kalenderjahr dauernde Beschäftigung anrechnungsfrei neben dem AlgII hinzuverdienen (§ 1 Absatz 4 AlgII/Sozialgeld-Verordnung, Voraussetzung: es besteht kein Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung).


Anzeigen

Neben dem Einkommen ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende auch vom Vermögen der Bedarfsgemeinschaft abhängig (§ 12 SGB II). Dieses muss aber nicht ganz aufgebraucht zu werden, sondern es gibt ein sogenanntes Schonvermögen. Dem Hilfebedürftigen und seinem Partner verbleiben zunächst jeweils 150 € pro vollendetem Lebensjahr, mindestens aber 3.100 € pro Partner und höchstens 9.750 €. Für Kinder gilt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Freibetrag von 3.100 €. Außerdem kommen 750 € pro Haushaltsmitglied für Anschaffungen hinzu. Der höchstmögliche Grundfreibetrag (ohne die 750 Euro) beträgt für

a) vor dem 01.01.1958 Geborene 9.750 Euro,
b) ab dem 01.01.1958 und vor dem 01.01.1964 Geborene 9.900 Euro, und
c) ab dem 01.01.1964 Geborene 10.050 Euro,
d) vor dem 01.01.1948 Geborene 33.800 Euro (pro Lebensjahr 520 Euro, 
§ 65 Absatz 5 SGB II i.V.m. § 4 Absatz 2 Satz 2 AlhiVO).

Bis zum 31. Juli 2006 betrug der Freibetrag 250 € pro vollendetem Lebensjahr, mindestens 4.100 € und maximal 13.000 €; für Kinder ebenso 4.100 € plus jeweils 750 € für Anschaffungen. Bei bereits Arbeitslosengeld II beziehenden Personen wurden die neuen Regeln erst beim Verlängerungsantrag angewendet.


Der jedem Kind einer Bedarfsgemeinschaft zustehende Freibetrag für Vermögen steht nur dem jeweiligen Kind, nicht der Bedarfsgemeinschaft zu, er ist im Falle fehlenden Vermögens des Kindes nicht auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft übertragbar 
(Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.05.2009 Az. B 4 AS 58/08 R).

Altersvorsorge: Das durch die Riester-Rente geförderte und der Altersvorsorge dienende Vermögen bleibt ebenfalls unberücksichtigt (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 SGB II). Ebenso nicht verwertbare, der Altersvorsorge dienende Forderungen etwa gegen Lebensversicherungen, und zwar ab dem 17. April 2010 (Neuregelung durch das Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz) bis zu 750 € pro vollendetem Lebensjahr des jeweiligen Partners, aber höchstens 50.250 € pro Partner bzw. erwerbsfähiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (ohne Riester-Rente, § 16 Absatz 1 Nummer 3 SGB II). Vor dem genannten Datum lag der Freibetrag bei 250 Euro bzw. vor dem 01.08.2006 bei 200 Euro. Voraussetzung ist, dass der Betroffene auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung diese Verträge nicht verwerten kann. Man muss aber betonen, dass die meisten Altersvorsorgeverträge nicht hierunter fallen, da sie verwertbar sind, etwa durch Kündigung, Beleihung oder Verkauf. Der höchstmögliche Freibetrag für so geschütztes, der Altersvorsorge dienendes Vermögen beträgt für

a) vor dem 01.01.1958 Geborene 48.750 Euro (vor 17.04.2010 16.250 Euro),
b) ab dem 01.01.1958 und vor dem 01.01.1964 Geborene 49.500 Euro (vormals 16.500 Euro),
c) ab dem 01.01.1964 Geborene 50.250 Euro (vormals 16.750 Euro).

Außerdem darf jeder erwerbsfähige Hilfebedürftige ein angemessenes Kfz besitzen (bis zum Verkehrswert von 7.500 €, Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.09.2007 Az. B 14/7b AS 66/06 R, die Bundesagentur setzte den Höchstwert anfänglich bei 5.000,- €, der darüber hinausgehende Wert wird dem sonstigen Vermögensfreibetrag zugerechnet), die Bundesagentur darf ab 1. August 2006 die Halterdaten beim Zentralen Fahrzeugregister abfragen nach § 52 a Absatz 1 SGB II n.F.. Damit liegen die Grenzen des Schonvermögens höher als früher bei der Sozialhilfe, insbesondere die Unterhaltung von Automobilen bereitete häufig Schwierigkeiten. Hauseigentum: Ein selbst genutztes Hausgrundstück bzw. eine Eigentumswohnung zählen auch zum geschützten Vermögen. Die Obergrenze der noch angemessenen Wohnfläche liegt bei 120 m² (Eigentumswohnung) bzw. 130 m² (selbst genutztes Hausgrundstück) bei einem 4-Personen-Haushalt, bei mehr oder weniger Haushaltsangehörigen sind 20 m² hinzuzuzählen oder abzuziehen (BSG Urteile B 7b AS 2/05 R und B 11b AS 37/06 R), bei einem Alleinstehenden oder einem Zwei-Personen-Haushalt sind maximal 80 m² anzuerkennen (BSG Urteil vom 07.11.2006 Az. B 7b AS 2/05 R = BSGE 97,203).

Der Einsatz des die Freibeträge übersteigenden Vermögens kommt nicht in Betracht, wenn die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre oder eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 SGB II, z.B. Schmerzensgeld).

Übrigens: In Indien gibt es keine Grundsicherung für Arbeitsuchende

Finanzielle Werte, die ein Empfänger der Grundsicherung während des Leistungsbezugs erhält, etwa Erbschaften, Schenkungen, Lotteriegewinne, sind Einkommen und werden im Monat des Bezugs auf die Leistung angerechnet. Dies kann zur Rückzahlung bereits gezahlten Arbeitslosengeldes II an den Träger führen. 

Problematisch ist es, wenn Verwandte oder Verschwägerte in der Haushaltsgemeinschaft leben, da nach § 9 Absatz 5 SGB II vermutet wird, dass diese Leistungen an die anderen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen, soweit dies nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Verwandten erwartet werden kann. In solchen Fällen sind nach § 1 Absatz 2 der Verordnung die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. Anders ausgedrückt: die Vermutung greift nur, wenn das bereinige Nettoeinkommen des Verwandten einen Wert übersteigt, der a) aus dem doppelten der jeweiligen Regelleistung zuzüglich b) der anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung sowie c) aus der Hälfte der Differenz zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen und dem nach a) und b) ermittelten Betrages besteht.

Beispiel: Ein Verwandter in einer dreiköpfigen Haushaltsgemeinschaft hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500 €, die Miete beträgt 350 € und die Heizkosten 50 €. Eine Einkommensanrechnung ist hier erst möglich, wenn der Freibetrag von 1.175,67 € überschritten ist (Werte ab Juli 2009).

718,00 € doppelte Regelleistung (2 x 359 €)
133,33 € anteilige Kosten der Unterkunft (400 € / 3)
Zwischenwert 851,33 €
Differenz bereinigtes Nettoeinkommen (1.500 €) abzüglich Zwischenwert 648,67 €
324,34 € Hälfte der Differenz (648,67 € / 2)
1.175,67 € Freibetrag
324,33 € einzusetzendes Einkommen (1.500 € - 1.175,67 €)

Fraglich ist, ob man der geschilderten Einkommensanrechnung entgehen kann, wenn man glaubhaft nachweist, dass man trotz der Vermutung keine Leistungen erbringt. Im alten Sozialhilferecht (§ 16 BSHG) akzeptierten die Sozialämter häufig solche Erklärungen und zahlten dann Sozialhilfe. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vermutungsregelung ist aber, dass überhaupt eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, d.h. gemeinsam gewirtschaftet wird, und nicht nur eine bloße Wohngemeinschaft (Urteil des BSG vom 27.01.2009 Az. B 14 As 6/08 R: der gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft, aufgrund des bloßen Zusammenlebens kann nicht eine Haushaltsgemeinschaft vermutet werden [anders im Sozialhilferecht]).

Stiefkinder: Zunächst war bei der Einführung des Arbeitslosengeldes II nicht geklärt ist, ob auf den Bedarf von Stiefkindern bzw. Kindern des nichtehelichen Partners, die nicht vom anderen Partner abstammen, das Einkommen des Stiefvaters bzw. des nichtehelichen Partners (Patchwork-Familien) anzurechnen war. Die anfängliche Praxis der Behörden bejahte dies, doch mussten sie dann vor Gerichten oftmals Niederlagen einstecken. Nach der Neuregelung ab 1. August 2006 wird das Einkommen beider Partner auf den Bedarf des Kindes angerechnet, auch wenn das Kind nur von einem Elternteil abstammt (§ 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II). Dies hält das Bundessozialgericht für verfassungskonform (Urteil vom 13.11.2008 Az. B 14 AS 2/08 R).

Neben dem Arbeitslosengeld II und dem Sozialgeld gibt es weitere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende: Mehrbedarfszuschläge, Zuschlag für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld I, Einstiegsgeld bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Beiträge zur Sozialversicherung, Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit. Personen, die an sich über ausreichendes Einkommen verfügen, die aber gerade durch in der Bedarfsgemeinschaft vorhandene Kinder einen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende bekommen, können einen Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten.

1) Quelle: Pressemitteilung der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom 28.08.2008

Seite zuletzt bearbeitet am: 20.07.2010

Hinweis für Besucher, die Javascript deaktiviert haben: Dieses Dokument ist Teil eines Framesets. Klicken Sie hier um zum Frameset zu gelangen.