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| Wer
bekommt Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld? | Die
Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht aus:
1. Arbeitslosengeld II, 2. Sozialgeld, 3. sonstigen Leistungen. |
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Keine
Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten:
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| Erwerbsfähigkeit unklar: Ist fraglich, ob ein Hilfesuchender nicht mehr erwerbsfähig ist, so dass ihm Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII und nicht nach dem SGB II zustehen, muss der Betreffende zunächst Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II beantragen. Dem Träger dieser Leistung obliegt die Feststellung der Erwerbsfähigkeit (§ 44 a SGB II). Dessen Entscheidung können der kommunale Träger, der bei Erwerbsminderung zuständige Träger oder die Krankenkasse widersprechen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme des Trägers der Rentenversicherung eingeholt hat. Die Stellungnahme ist verbindlich. Liegt bereits eine Stellunganhme vor, ist die Agentur für Arbeit hieran gebunden. |
| Alg II und Urlaub: AlgII-Empfänger dürfen bis zu drei Wochen Urlaub nach vorheriger Genehmigung der Behörde machen, ohne dass der Anspruch auf Alg II entfällt. Es gelten die gleichen Regelungen wie für Bezieher von Arbeitslosengeld I (Erreichbarkeits-Anordnung). Für Personen, die von der 58er-Regelung Gebrauch gemacht haben, beträgt die Frist 17 Wochen. |
| Vorrangige Pflicht zum Rentenbezug: Mit Wirkung zum Jahresanfang 2008 gilt eine Neuregelung, wonach ältere Hilfebedürftige ab 63 Jahren vorrangig eine ihnen zustehende Altersrente in Anspruch nehmen müssen, auch mit Abschlägen (§ 12 a SGB II, eingefügt durch Gesetz vom 8. April 2008, BGBl I 2008,681). |
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Seite zuletzt bearbeitet am: 03.04.2011
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