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Wer bekommt Arbeitslosengeld II  
beziehungsweise
Sozialgeld?
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht aus:
1. Arbeitslosengeld II,
2. Sozialgeld,
3. sonstigen Leistungen.

(Änderungen durch Gesetz vom 24. März 2011 berücksichtigt)

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Die Grundsicherung für Arbeitsuchende, die im Wesentlichen aus dem Arbeitslosengeld II und dem Sozialgeld besteht, ist für erwerbsfähige Hilfebedürftige und mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Personen gedacht. Es ist aber nicht zwingend erforderlich, dass zumindest ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft tatsächlich arbeitslos ist. 

Auch alleinerziehende Mütter mit einem Kind bis zu drei Jahren oder ein vollzeitbeschäftigter Vater von vielen Kindern, dessen geringes Einkommen nicht den vom Arbeitslosengeld II zu deckenden Bedarf umfasst, können einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben (In solchen Fällen ist aber zunächst zu prüfen, ob nicht ein Anspruch auf den Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht). Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) stellt einzig darauf ab, ob der Hilfesuchende erwerbsfähig ist oder nicht. Bei einem Kind bis zu drei Jahren wird von dem erziehenden Elternteil in der Regel nicht der Einsatz der Arbeitskraft verlangt (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II). Vom gering verdienenden Familienvater könnte vielleicht die Aufnahme einer besser bezahlten Tätigkeit erwartet werden, der Betreffende ist aber nicht arbeitslos, sondern allenfalls arbeitsuchend. Und wenn in dieser Familie ein Kind unter drei Jahren vorhanden ist, ist zumindest ein Elternteil nicht zum Einsatz seiner Arbeitskraft verpflichtet.

Keine Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten:
  • Personen, die auf absehbare Zeit erwerbsunfähig sind, es sei denn, sie leben mit einem Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft,
  • Personen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem SGB XII beziehen, 
  • Ausländer, die keine Arbeitserlaubnis haben oder haben können und
  • Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Bezieher einer Altersrente,
  • Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten,
  • Personen, die stationär untergebracht sind (Ausnahme: Krankenhausaufenthalt für weniger als 6 Monate oder wer trotz stationärer Unterbringung mindestens 15 Wochenstunden auf dem Arbeitsmarkt arbeiten kann)
Erwerbsfähig sind Personen ab 15 bis einschließlich 64 Jahren, wenn sie nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein (§§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 8 SGB II). Für ab 1947 Geborene wird die Altersgrenze entsprechend der Erhöhung des Renteneintrittsalters heraufgesetzt (§ 7 a SGB II). Leben nichterwerbsfähige Personen in der Bedarfsgemeinschaft, können diese ein Sozialgeld beziehen (§§ 7 Absatz 2, 19 Absatz 1 Satz 2, 23 SGB II), soweit diesen nicht Leistungen der Grundsicherung als Form von Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) zustehen. Personen unter 15 und ab 65 Jahren gelten als nichterwerbsfähig. Wer bereits eine Altersrente bezieht, erhält keine Grundsicherung für Arbeitsuchende, sondern ggf. Sozialhilfe (§ 7 Absatz 4 SGB II). Gleiches gilt für Personen, die länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Die Grundsicherung der Sozialhilfe ist für Personen ab 65 Jahren vorgesehen sowie für volljährige dauerhaft Erwerbsunfähige im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung, wobei aber eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erforderlich ist (§§ 41 ff. SGB XII). Bei einem Streit zwischen dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und dem Träger der Sozialhilfe hinsichtlich der Frage der Erwerbsfähigkeit entscheidet eine Einigungsstelle (§§ 44 a, 45 SGB II).

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Erwerbsfähigkeit unklar:
Ist fraglich, ob ein Hilfesuchender nicht mehr erwerbsfähig ist, so dass ihm Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII und nicht nach dem SGB II zustehen,  muss der Betreffende zunächst Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II beantragen. Dem Träger dieser Leistung obliegt die Feststellung der Erwerbsfähigkeit (§ 44 a SGB II). Dessen Entscheidung können der kommunale Träger, der bei Erwerbsminderung zuständige Träger oder die Krankenkasse widersprechen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme des Trägers der Rentenversicherung eingeholt hat. Die Stellungnahme ist verbindlich. Liegt bereits eine Stellunganhme vor, ist die Agentur für Arbeit hieran gebunden.
Alg II und Urlaub:

AlgII-Empfänger dürfen bis zu drei Wochen Urlaub nach vorheriger Genehmigung der Behörde machen, ohne dass der Anspruch auf Alg II entfällt. Es gelten die gleichen Regelungen wie für Bezieher von Arbeitslosengeld I (Erreichbarkeits-Anordnung). Für Personen, die von der 58er-Regelung Gebrauch gemacht haben, beträgt die Frist 17 Wochen.
Vorrangige Pflicht zum Rentenbezug:

Mit Wirkung zum Jahresanfang 2008 gilt eine Neuregelung, wonach ältere Hilfebedürftige ab 63 Jahren vorrangig eine ihnen zustehende Altersrente in Anspruch nehmen müssen, auch mit Abschlägen
(§ 12 a SGB II, eingefügt durch Gesetz vom 8. April 2008, BGBl I 2008,681).
Ausländer erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte (§ 8 Absatz 2 SGB II). Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) fallen nicht unter das SGB II (bestätigt vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 13.11.2008 B 14 AS 24/07 R), und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nach einjährigem erlaubten oder geduldeten Aufenthalt eine Arbeitserlaubnis erteilt werden könnte. Nach dreijährigem Aufenthalt seit dem 1. Juni 1997 stehen Personen, die unter das AsylbLG fallen, Leistungen der Sozialhilfe zu (§ 2 AsylbLG in der Fassung durch Artikel 20 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch). Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB II haben Ausländer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Das Bundessozialgericht entschied aber am 19.10.2010 (B 14 AS 23/10 R), dass dieser Ausschluss nicht greift, wenn sich der Ausländer auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) von 1953 berufen kann. Artikel 1 dieses Abkommens sieht vor, dass jeder Vertragsstaat verpflichtet ist, Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaats im Aufenthaltsland die gleichen existenzsichernden Mittel zu gewähren wie seinen eigenen Staatsangehörigen. Das Europäische Fürsorgeabkommens ist in mehreren EU-Mitgliedstaaten (außer Finnland, Litauen, Lettland, Österreich, Polen, Rumänien, Bulgarien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern) sowie Norwegen, Island und der Türkei in Kraft getreten. Näheres zum EFA auf den Seiten des Europarates. Berechtigt, sich zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufzuhalten sind die Bürger aus den Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme der osteuropäischen Beitrittsländer (die Beschränkung fällt am 1. Mai 2011 bis auf Rumänien und Bulgarien weg), außerdem berechtigt sind Staatsangehörige aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR, d.h. Norwegen, Island und Liechtenstein) und der Schweiz (diese ist nicht Vertragspartner des EFA, es gibt aber eine ähnliche Regelung in der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Fürsorge für Hilfsbedürftige von 1952). Im Verhältnis zu Österreich besteht Gleichbehandlung im Bereich existenzsichernder Leistungen aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege von 1969.

Leistungen nach dem SGB II können auch Arbeitslosen zustehen, die Arbeitslosengeld I beziehen, dessen Höhe aber nicht den von der Grundsicherung für Arbeitsuchende abgedeckten Bedarf erreicht.


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Verhältnis zur Sozialhilfe: Empfänger der Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch können keine Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen, wohl aber andere Leistungen der Sozialhilfe wie Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege (§ 5 Absatz 2 SGB II). Dagegen ist Sozialhilfe in Form der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit vorrangig gegenüber den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 5 Absatz 2 Satz 3 SGB II).

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende steht erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen zu und sonstigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, wozu mit ihnen im Haushalt lebende Eltern bzw. der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen und unverheirateten Kindes sowie der Partner eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die dem Haushalt angehörenden minderjährigen und unverheirateten Kinder des Erwerbsfähigen oder seines Partners zählen (Bei Minderjährigen, die schwanger sind oder ihr Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreuen, wird das Einkommen der Eltern nicht berücksichtigt, § 9 Absatz 3 SGB II). Partner eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen können der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, die mit dem Erwerbsfähigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person sowie der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner sein (§ 7 Absatz 3 SGB II). Kinder gehören aber nur dann dazu, wenn sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen ihren Lebensunterhalt in Höhe der Leistungen nach dem SGB II bestreiten können.
Volljährige Kinder, die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, bildeten nach dem bis zum 30. Juni 2006 geltenden Recht eine eigene Bedarfsgemeinschaft ohne ihre Eltern, seit dem 1. Juli 2006 gehören sie bis einschließlich 24 Jahren noch zur elterlichen Bedarfsgemeinschaft. Unterkunftskosten für eine eigene Wohnung werden für diesen Personenkreis grundsätzlich nicht übernommen; Ausnahme: eigene Wohnung ist zur Eingliederung in das Arbeitsleben erforderlich oder Verweis auf elterliche Wohnung nicht möglich oder ein sonstiger wichtiger Grund (§ 22 Absatz 5 SGB II, in diesen Fällen ist die Zustimmung der Behörde erforderlich). Bei sonstigen Verwandten oder Verschwägerten kann man unter Umständen aber eine finanzielle Unterstützung der bedürftigen Haushaltsangehörigen durch den Verwandten oder Verschwägerten annehmen (§ 9 Absatz 5 SGB II).

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Unter dem Gebot des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe werden eheähnliche Partnerschaften den Ehen gleichgestellt, das heißt eine finanzielle Unterstützung durch den Partner unterstellt und der Partner zur Bedarfsgemeinschaft gezählt. Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II liegt vor, wenn jemand mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen  (Bundesverfassungsgericht Urteil vom 17.11.1992 Az. 1 BvL 8/87 = BVerfGE 87,234 [264]: bei einer Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen).

Ein solcher wechselseitiger Wille wird nach der am 1. August 2006 in Kraft getretenen Neuregelung vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (§ 7 Absatz 3 a SGB II). Dies bedeutet eine Umkehr der Beweislast. Die Regelung gilt sowohl für hetero- als auch homosexuelle Beziehungen.

Stiefkinder: Zunächst war nicht geklärt, ob auf den Bedarf von Stiefkindern bzw. Kindern des nichtehelichen Partners, die nicht vom anderen Partner abstammen, das Einkommen des Stiefvaters bzw. des Partners des Elternteils anzurechnen ist. Die anfängliche Praxis der Behörden bejahte dies, doch mussten sie dann vor Gerichten Niederlagen einstecken. Nach der Neuregelung ab 1. August 2006 wird das Einkommen beider Partner auf den Bedarf des Kindes angerechnet, auch wenn das Kind nur von einem Elternteil abstammt (§ 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II, bestätigt vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 13.11.2008 Az. B 14 AS 2/08 R).

Pflegekinder: Pflegekinder bilden mit ihren Pflegeeltern keine Bedarfsgemeinschaft. Das von den Jugendämtern gezahlte Pflegegeld nach § 39 SGB VIII wird ab dem 1. Januar 2007 hinsichtlich des Teils, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird, beim ersten und zweiten Pflegekind nicht, beim dritten Pflegekind zu 75 vom Hundert, beim vierten und jedem weiteren Pflegekind in voller Höhe berücksichtigt (§ 11 a Absatz 3 SGB II).

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Auszubildende, deren Ausbildung grundsätzlich (nicht unbedingt der Höhe nach) förderungsfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem Dritten Sozialgesetzbuch ist (SGB III Berufsausbildungsbeihilfe), haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 7 Absatz 5 SGB II). Das heißt: noch bei den Eltern wohnende minderjährige und volljährige Azubis in beruflicher Ausbildung fallen in der Regel unter die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Gleiches gilt für Teilnehmer von berufsvorbereitenden Maßnahmen, wenn die Teilnehmer noch im elterlichen Haushalt leben, weil in solchen Fällen nur geringe Berufsausbildungsbeihilfe gewährt werden kann. In anderen Fällen können nur in Härtefällen Leistungen gewährt werden. Die Regelung entspricht weitestgehend der bisherigen im Sozialhilferecht (§ 26 BSHG). Mit einer zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Regelung haben bestimmte Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe und BAföG einen Anspruch auf Übernahme des nicht durch die vorgenannten Leistungen gedeckten Anteils an den Unterkunfts- und Heizungskosten; dies gilt jedoch nicht bei unter 25-Jährigen, wenn diese eine eigene Unterkunft bewohnen, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben (§ 27 Absatz 3 SGB II).

Auch wenn im Einzelfall der generelle Ausschluss von Leistungen für den Lebensunterhalt greift, sind hiervon jedoch nicht Mehrbedarfe bei Schwangerschaft (einschließlich Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt), Alleinerziehung, kostenaufwändiger Ernährung sowie im Fall eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarfs betroffen, diese können im Einzelfall bei Bedürftigkeit auch bei Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG gewährt werden (§ 27 Absatz 2 SGB II).

Seite zuletzt bearbeitet am: 03.04.2011

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