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(Änderungen durch Gesetz vom 24. März 2011 berücksichtigt)
Zunächst heißt es im Gesetz (§ 27 Absatz 3 SGB II beziehungsweise § 22 SGB XII), dass Auszubildende, wozu sowohl Personen in einer betrieblichen Berufsausbildung als auch Studenten zählen, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben, wenn die Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) (dem Grunde nach) förderungsfähig ist.
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Die Regelungen entsprechen weitestgehend der Bestimmung im ehemaligen Sozialhilferecht (§ 26 BSHG). „Dem Grunde nach förderungsfähig“ ist eine Ausbildung, wenn der Ausbildungsgang an sich eine Maßnahme ist, für die man eine staatliche Unterstützung bekommen kann. Die Frage, ob man in finanzieller Hinsicht bedürftig ist, spielt hierfür keine Rolle. Unerheblich ist, ob man aus persönlichen Gründen wie Überschreiten der Förderungshöchstdauer oder Nichtablegen der Zwischenprüfung oder Überschreiten der Altersgrenze oder fehlender Staatsangehörigkeit keine Ausbildungsförderung bekommt (Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.09.2007 Az. B 14/7b AS 28/06 R = NJW 2008,2285).
Das heißt: noch bei den Eltern wohnende minderjährige und volljährige Azubis in beruflicher Ausbildung fallen in der Regel unter die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Gleiches gilt für Teilnehmer von berufsvorbereitenden Maßnahmen, wenn die Teilnehmer noch im elterlichen Haushalt leben, weil in solchen Fällen nur geringe Berufsausbildungsbeihilfe gewährt werden kann.
Nach
der
Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe im SGB II und der
Neuregelung
der Sozialhilfe im SGB XII wäre für
erwerbsfähige
Auszubildende, die Deutsche sind oder deren Arbeitsaufnahme erlaubt
ist, allenfalls Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende
denkbar (und nicht der Sozialhilfe).
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Die
Kinder eines
erwerbsfähigen Studierenden oder Auszubildenden
fallen aber
unter die Grundsicherung für Arbeitsuchende, ihnen steht
Sozialgeld zu (Sozialgericht Oldenburg Beschluss vom 10. Januar 2005
zu Az. S 2 O 3/05 und Beschluss vom 11. Januar 2005 zu Az. S 45 AS
2/05 ER).
Mit einer zum 1. Januar 2007 in Kraft tretenden Regelung haben bestimmte Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe und BAföG einen Anspruch gegen den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Übernahme des nicht durch die Berufsausbildungsbeihilfe bzw. BAföG gedeckten Anteils an den Unterkunfts- und Heizungskosten; dies gilt jedoch nicht bei unter 25-Jährigen, wenn diese eine eigene Unterkunft bewohnen, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben (§ 27 Absatz 3 SGB II n.F. bzw. § 22 Absatz 7 SGB II a.F., dies betrifft vor allem Auszubildende, die noch bei den Eltern wohnen und bei den Eltern die Wohnkosten des Kindes beim Arbeitslosengeld II nicht berücksichtigt worden sind).
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Hilfe
zum
Lebensunterhalt kommt auch dann nicht in Frage, wenn die staatlichen
Leistungen für die Ausbildung unterhalb des Bedarfs nach dem
SGB
II oder dem der Sozialhilfe bleiben. Jedoch ist die Hilfe für
besondere Lebenslagen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch als
Sozialhilfe, etwa Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege,
grundsätzlich möglich.
Es gibt folgende Ausnahmen, in denen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende denkbar ist:
Schüler und Auszubildende, wenn sie BAföG bzw. eine Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III nicht erhalten, weil sie noch im elterlichen Haushalt wohnen und die Ausbildungsstätte in angemessener Zeit von der elterlichen Wohnung aus erreicht werden kann. Zu den Schülern im Sinn dieser Regelung zählen Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt (§ 7 Absatz 6 Nummer 1 SGB II i.V.m. § 2 Absatz 1 a BAföG, § 64 Absatz 1 SGB III).
Volljährige Auszubildende mit eigenem Haushalt (nicht Studenten), deren Ausbildungsstätte an sich vom elterlichen Haushalt zu erreichen ist, können, sofern sie kein ausreichendes eigenes Einkommen beziehen, Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III erhalten. Dann greift aber der allgemeine Ausschluss der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die dann nur noch in Härtefällen bewilligt werden kann. Gleiches gilt für verheiratete oder geschiedene Azubis oder ein Kind erziehende Azubis sowie für Azubis, die aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die elterliche Wohnung verwiesen werden können. Selbst im Fall einer solchen Berechtigung, Berufsausbildungsbeihilfe zu beziehen, und gleichzeitigem Vorliegen eines Härtefalls im Sinn des SGB II stellt sich dann aber die Frage, ob nicht die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II zu verneinen ist, wenn es dem Auszubildenden möglich ist, noch im elterlichen Haushalt zu wohnen. Die Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Kindern eine Berufsausbildung zu ermöglichen, und können diese darauf verweisen, solange im elterlichen Haushalt zu wohnen. Unter der Geltung des alten Bundessozialhilfegesetzes haben die Sozialämter in solchen Fällen oftmals die Hilfe abgelehnt.
Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, die aber nur einen Bedarfssatz beim BAföG von 216 € erhalten bzw. Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen, die noch im elterlichen Haushalt wohnen und eine Berufsausbildungsbeihilfe von maximal nur 216 € erhalten (§ 7 Absatz 6 Nummer 2 SGB II i.V.m. § 12 Absatz 1 Nummer 1 BAföG, § 66 Absatz 1 SGB III).
Auszubildende, die sich nicht in einer nach BAföG oder SGB III dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung befinden, z.B. Schüler der Klassen 1-9 und private Ausbildungen.
In besonderen Härtefällen (§ 27 Absatz 4 bzw. § 7 Absatz 5 Satz 2 SGB II a.F.). Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist und an den sich das Entscheidungsermessen der Behörde („kann“) anschließt. Die Rechtsprechung neigte beim früheren Sozialhilferecht dazu, einen Härtefall anzunehmen, wenn vom Betreffenden im Fall des Abbruchs der Ausbildung nicht erwartet werden kann, seine Arbeitskraft einzusetzen, etwa wegen Behinderung, Krankheit, Schwangerschaft oder Kindeserziehung. Ein weiterer Härtefall wäre das weitestgehende Absolvieren des vorgeschriebenen Ausbildungsgangs. In Härtefällen wird die Grundsicherung für Arbeitsuchende als Darlehen gewährt (§ 7 Absatz 5 Satz 2 SGB II).
Arbeitslosengeld II ist zu gewähren, wenn es um die Deckung eines Bedarfs geht, der nicht von der Ausbildung geprägt ist. Beispiele: Mehrbedarf wegen Schwangerschaft, Alleinerziehung, kostenaufwändiger Ernährung oder Behinderung (§ 27 Absatz 2 SGB II; Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.09.2007 Az. B 14/7b AS 28/06 R).
Arbeitslosengeld II kann gewährt werden an Auszubildende in Abendhauptschulen, Abendrealschulen oder Abendgymnasien, sofern der Auszubildende aufgrund Überschreitens des 30. Lebensjahres keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hat (§ 7 Absatz 6 Nummer 3 SGB II bzw. § 22 Absatz 2 Nummer 3 SGB XII i.V.m. § 10 Absatz 3 BAföG).
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Seite zuletzt bearbeitet am: 03.04.2011
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