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Was
macht ein Empfänger der
Grundsicherung für
Arbeitsuchende
mit seinen Schulden?
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In rechtlicher Hinsicht ist die Verwendung der Leistungen für Grundsicherung für den Schuldendienst sogar problematisch, weil sie eben nicht der Tilgung von Krediten dienen. Die Tilgung von Schulden könnte man dann als eine zweckwidrige Verwendung der Leistung ansehen, was die Behörde zum Widerruf der bewilligten Unterstützung veranlassen kann (vgl. Wann muss man Arbeitslosengeld II zurückzahlen?). Dagegen ist es möglich, nicht auf die Grundsicherung anzurechnendes Einkommen wie Elterngeld oder das Schonvermögen zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten einzusetzen.
Wenn ein Schuldner freiwillig nicht zahlt, muss man damit rechnen, dass die Gläubiger die Zwangsvollstreckung (Sach-oder Forderungspfändung, Abgabe eines Vermögensverzeichnisses) betreiben. Bei der Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen sind die Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Reichen diese nicht aus, um Bedürftigkeit im Sinne des Arbeitslosengeldes II oder der Sozialhilfe zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, dass das Gericht die Pfändungsfreigrenzen heraufsetzt (§ 850 f ZPO).
AnzeigenWas macht ein Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld mit seinen Schulden?
Zunächst muss man sicherstellen, dass man die bewilligte Leistung auch tatsächlich erhält. Wenn einem Bedürftigen die Gläubiger im Nacken sitzen, versuchen diese mit allen Mitteln, zu ihrem Geld zu kommen und unternehmen deshalb auch eine Sach- oder eine Kontopfändung. Der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung ist fast immer unpfändbar, das heißt ein Vollstreckungsgläubiger kann nicht beim Träger der Grundsicherung im Wege der Forderungspfändung den Anspruch auf Grundsicherung auf sich überleiten. Nach § 54 Absatz 4 SGB Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I) sind Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen pfändbar. Da die Pfändungsfreigrenzen inzwischen aber relativ hoch sind und deutlich über den Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) liegen, geht eine Pfändung beim Träger der Grundsicherung wohl fast immer leer aus. Es gibt bei der neuen Leistung leider keine Spezialregelung wie im alten Sozialhilferecht, so dass man auf die allgemeinen sozialrechtlichen Vorschriften zurückgreifen muss. Die Pfändungsfreigrenzen betragen (§ 850 c ZPO) ab 1. Juli 2005:
| bei
einer
Unterhaltspflicht gegenüber Personen |
0
Personen | 1 | 2 | 3 | 4 | 5
und mehr |
| Einkommen
pfändbar ab € (aufgerundet) |
990,00 | 1.360,00 | 1.570,00 | 1.770,00 | 1.980,00 | 2.190,00 |
Kontopfändung: Hat ein Leistungsempfänger ein Bankkonto, muss er damit rechnen, dass ein Gläubiger versucht, das Guthaben bei der Bank oder Sparkasse zu pfänden. Eine Erleichterung für Schuldner bringt das zum 1. Juli 2010 eingeführte Pfändungsschutzkonto, vereinfacht auch P-Konto bezeichnet.
Folgen der Kontopfändung: Die Kreditinstitute nahmen eine Kontopfändung nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Anlass, die Geschäftsbeziehung zum Kontoinhaber zu kündigen und eine Meldung über die Kontopfändung an die SCHUFA zu senden. Wollte der Hilfebezieher bei einem anderen Kreditinstitut ein Konto eröffnen, war das dem Hilfebezieher wegen des SCHUFA-Eintrags kaum möglich sein. Ob durch die Einführung des P-Kontos (siehe unten) die Kreditinstitute ab Juli 2010 die Eröffnung oder Weiterführung eines Kontos nicht mehr ablehnen werden, bleibt abzuwarten. Jedenfalls ist es der Wille des Gesetzgebers, die Schließung von Konten aufgrund einer Pfändung durch die Einführung des P-Kontos zu vermeiden (Bundestags-Drucksache 16/7615 S. 1). Man sollte nach wie vor auf jeden Fall eine Kontopfändung vermeiden, etwa in dem man dem Gläubiger Ratenzahlung anbietet. Zwar haben sich die Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft auf eine Empfehlung für ein Girokonto für jedermann verständigt, wonach ein SCHUFA-Eintrag an sich kein Hindernis ist. Jedoch soll keine Verpflichtung zur Eröffnung eines Kontos bestehen, wenn die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, etwa weil es durch Pfändungen blockiert wird (Näheres unter http://www.bdb.de).| Den Text von § 850 k der Zivilprozessordnung (ZPO) finden Sie hier |
Das P-Konto ab Juli 2010: Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft getreten, das die Einführung eines sog. Pfändungsschutzkontos („P-Konto“) vorsieht, auf dem ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz erhält und von dem aus Überweisungen getätigt werden können (Bundesgesetzblatt Nr. 39/2009 vom 10.07.2009 S. 1707; Bundestags-Drucksachen 16/7615 und 16/12714, Bundesrats-Drucksache 376/09). Jeder Kunde kann dann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Voraussetzung für diesen besonderen Schutz ist, dass das Konto ausdrücklich als Pfändungsschutzkonto (P-Konto, § 850 k ZPO n.F.) geführt wird, eine entsprechende Umstellung ist aber auch noch innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses (Pfändung) an die Bank möglich. Die Höhe des pfändungsfreien Betrages ist unabhängig davon, an welchem Kalendertag des Monats der Pfändungsbeschluss beim Kreditinstitut eingeht. Wenn der Schuldner im Monat der Kontopfändung nicht über Guthaben in Höhe des pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird das nicht verbrauchte Guthaben im Folgemonat zusätzlich zu dem an sich pfändungsfreien Betrag nicht von der Pfändung erfasst (§ 850 k Absatz 1 Satz 2 ZPO n.F.). Der Schuldner und Kontoinhaber muss gegenüber der Bank durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinn von § 305 Absatz 1 Nummer 1 Insolvenzordnung (etwa Schuldnerberatungsstelle, Rechtsanwalt, Steuerberater) nachweisen, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst wird (wenn dem Kontoinhaber dieser Nachweis nicht gelingt, bestimmt das Vollstreckungsgericht auf Antrag die pfändbaren Beträge, § 850 k Absatz 5 Satz 4 ZPO n.F.). Jede Person darf nur ein P-Konto unterhalten, zur Vermeidung von Missbräuchen darf die Einrichtung eines P-Kontos von der Bank an die SCHUFA gemeldet werden (§ 850 k Absatz 8 ZPO n.F.). Für den Pfändungsschutz spielt es keine Rolle, woher das Guthaben stammt (Lohn, Sozialleistung). Bei Gutschriften von Sozialleistungen einschließlich Kindergeld darf das Kreditinstitut in den ersten 14 Tagen seit der Gutschrift nur mit Kontogebühren gegen das Guthaben aufrechnen und ist nicht berechtigt, die Ausführung von Zahlungsvorgängen wegen fehlender Deckung abzulehnen, wenn der Betroffene nachweist, dass es sich um Sozialleistungen handelt (§ 850 k Absatz 6 ZPO n.F.). Übergangslösung: Für die Zeit bis zum Jahresende 2011 hat der Schuldner ein Wahlrecht, ob er den Pfändungsschutz nach dem neuen P-Konto oder den einfachen, bisherigen Pfändungsschutz in Anspruch nimmt (§ 850 l ZPO, Art. 7, 10 Absatz 2 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes). Der Pfändung nach neuem Recht unterliegt das am Tag der Zustellung vorhandene Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage (§ 833 a Absatz 1 ZPO n.F.).
Einfacher Kündigungsschutz ohne P-Konto: Bis Ende 2011 gilt für Kontoinhaber, die kein P-Konto haben und ihr bestehendes Konto nicht in ein P-Konto umwandeln, ein einfacher Kündigungsschutz nach § 55 des Ersten Sozialgesetzbuchs (SGB I; Art. 7 Absatz 5, Art. 10 Absatz 2 Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes). Die auf ein Konto überwiesene Grundsicherung ist gemäß § 55 Sozialgesetzbuch I (SGB I) in den ersten vierzehn Tagen seit der Gutschrift nicht pfändbar (vor dem 1. Juli 2010: sieben Tage, Art. 6 Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes). Das heißt: das Kreditinstitut muss die durch die Überweisung des Sozialamtes bzw. Jobcenters begründete Forderung in den ersten vierzehn Tagen an den Kontoinhaber auszahlen. Ebenso wenig darf die Bank mit eigenen Ansprüchen gegen das Guthaben aus der Sozialleistung aufrechnen (§ 394 BGB i.V.m. § 55 SGB I). Dann muss der Kontoinhaber aber der Bank gegenüber nachweisen, dass es sich bei dem überwiesenen Betrag um Leistungen der Grundsicherung handelt, etwa durch die Vorlage des Bescheides. Gibt es Schwierigkeiten bei der Auszahlung, kann man beim örtlichen Amtsgericht eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung einlegen nach § 766 ZPO (OLG Naumburg Entscheidung vom 24.02.1999 Az. 6 W 5/99 = info also 2000,75). Dies kann mündlich ohne Anwalt zu Protokoll der Rechtsantragsstelle geschehen. Die Pfändungsfreiheit betrifft nur das durch die Überweisung der Sozialhilfe bzw. des Arbeitslosengeldes I oder II begründete Guthaben, nicht sonstiges Guthaben, welches ganz normal der Pfändung unterliegt.
Ist die Vierzehn-Tage-Frist abgelaufen, bestimmt sich die Höhe des unpfändbaren Betrages der Grundsicherung nach dem Zeitraum von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin der Leistung (§ 55 Absatz 4 SGB I). Beispiel: ein Bezieher von Arbeitslosengeld II erhält jeweils zum ersten des Monats 600 Euro. Als am 20. des Monats die Pfändung bei der Bank eintrifft, ist die Vierzehn-Tages-Frist abgelaufen. Es verbleiben noch 10 Tage bis zur nächsten Zahlung, so dass das durch die Überweisung der Sozialhilfe begründete Guthaben am 20. nur in Höhe von 10/30 nicht gepfändet werden darf, das wären somit 200 €. Auch hier gilt das zum Nachweis und zum Rechtsschutz eben Gesagte. Die Regelung gilt entsprechend für die Pfändung von Bargeld im Haushalt des Hilfebeziehers. Das gepfändete Guthaben darf die Bank erst vier Wochen nach der Pfändung an den vollstreckenden Gläubiger abführen (§ 835 Absatz 3 Satz 2 ZPO, vor dem 1. Juli 2010: zwei Wochen). Den nach Ablauf von vierzehn Tagen unpfändbaren Betrag muss die Bank nicht ausrechnen, vielmehr obliegt die Freigabe des nach § 55 Absatz 4 SGB I unpfändbaren Teils dem Vollstreckungsgericht, das im Wege der Vollstreckungserinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach (§ 766 ZPO) angerufen werden kann, die Bestimmung dieses Teils bereits im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nicht möglich (Beschluss des BGH vom 16.07.2004 Az. IXa ZB 44/04 = NJW 2004,3262).
Die Unpfändbarkeit von Sozialleistungen nach dem SGB I tritt auch bei einem debitorisch geführten Konto ein (d.h. wenn das Konto im "Minus" steht), unpfändbare Forderungen sind einer kontokorrentmäßigen Verrechnung entzogen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2005 zu Az. XI ZR 286/04 = NJW 2005,1863 = BGHZ 162,349; BGHZ 104,309 [311] sowie Urteil vom 12. Oktober 1987 zu Az. II ZR 98/87).
Allgemein: Bis Ende 2011 gilt auch die Regelung, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag anordnen kann, dass die Pfändung eines Kontoguthabens aufgehoben wird oder das Guthaben für die Zeit von zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner nachweist, dass in den letzten sechs Monaten ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden, dies auch innerhalb der nächsten zwölf Monate der Fall sein wird und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen (§ 833 a Absatz 2 ZPO n.F., Art. 7, 10 Absatz 2 des Änderungsgesetzes).
| Wenn sich die Gläubiger
nicht mit Ratenzahlungen oder einer Stundung begnügen, gibt es
seit 1999 für Normalbürger die Möglichkeit,
ein Verbraucherinsolvenz- verfahren zu durchlaufen und/oder Restschuldbefreiung zu erlangen. Ein
Verbraucher-
insolvenz- verfahren nach den §§ 304-314 der Insolvenzordnung (InsO) hat zum Ziel, die Gläubiger eines Verbrauchers aufgrund eines Schuldenbereinigungsplans angemessen unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners zu befriedigen, wobei dem gerichtlich festgestellten Schuldenbereinigungsplan die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs, also eines Titels für die Zwangsvollstreckung, zukommt. |
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Für wen findet ein Verbraucherinsolvenzverfahren statt? Dieses besondere Verfahren gibt es nur für natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Haben sie eine solche Tätigkeit ausgeübt, findet dennoch ein Verbraucherinsolvenzverfahren statt, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen die Betreffenden keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 InsO). In einem solchen Fall sind die Vermögensverhältnisse überschaubar, wenn im Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens weniger als 20 Gläubiger dem Schuldner gegenüber stehen (§ 304 Absatz 2 InsO).
Was muss beim Verbraucherinsolvenzverfahren beachtet werden? Dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über den erfolglosen Versuch vorzulegen, innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung eine außergerichtliche Einigung über die Entschuldung aufgrund eines Schuldenbereinigungsplans versucht zu haben (§ 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO). Nach dem Landesrecht bestimmt sich, welche Personen und Stellen als "geeignet" gelten, hierbei kommen insbesondere Schuldnerberatungsstellen und Rechtsanwälte in Betracht. Dies bedeutet, dass man zunächst eine solche Beratungsstelle aufsuchen und mit dieser den Gläubigern einen Vorschlag über die Tilgung unterbreiten sollte. Weiterhin ist dem Antrag ein vollständiges Verzeichnis über das vorhandene Vermögen und Einkommen des Schuldners sowie ein Verzeichnis der Gläubiger und deren Forderungen beizufügen (§ 305 Absatz 1 Nummer 3 InsO). Ebenfalls ist in diesem Zeitpunkt der Schuldenbereinigungsplan, der den Kern des Verbraucherinsolvenzverfahrens bildet, vorzulegen, also ein Vorschlag, wie die Verbindlichkeiten in den nächsten Jahren unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners zumindest anteilsmäßig abgetragen werden sollen.
Gleichzeitige Restschuldbefreiung: Zeitgleich mit dem Insolvenzantrag soll der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen oder die Erklärung abgeben, dass eine Restschuldbefreiung nicht beantragt werde (§ 305 Absatz 1 Nummer 2 InsO). Für eine Restschuldbefreiung ist es notwendig, seine pfändbaren Ansprüche aus Arbeitsverträgen bzw. entsprechende Ersatzleistungen für die Dauer von sechs Jahren an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder, etwa einen Rechtsanwalt, abzutreten (§ 287 Absatz 2 InsO). Dieser Treuhänder kassiert die pfändbaren Teile des Arbeitslohns oder des Arbeitslosengeldes und führt sie gemäß dem Schuldenbereinigungsplan an die Gläubiger ab. Der Schuldner kann die Person des Treuhänders vorschlagen (§ 288 InsO).
Übrigens kann man sich bei der Antragstellung von einem Mitarbeiter einer Schuldnerberatungsstelle vertreten lassen (§ 305 Absatz 4 Satz 1 InsO). Für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Verbrauchers sind dafür vorgesehene amtliche Vordrucke zu verwenden.
Stundung der Verfahrenskosten: Häufig scheiterte eine Restschuldbefreiung schon an der Unmöglichkeit des Schuldners, den Treuhänder bezahlen zu können. Seit Ende 2001 gibt es eine Erleichterung. Auf formlosen Antrag können dem Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet werden, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten zu decken (§ 4 a InsO). Im Fall einer derartigen Stundung ordnet das Gericht dem Schuldner einen Rechtsanwalt bei, wenn eine anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint (§ 4 a Absatz 2 InsO). Die Stundung ist für jeden einzelnen Verfahrensabschnitt wie Eröffnungsverfahren, gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren, vereinfachtes Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung gesondert zu prüfen (§ 4 Absatz 3 Satz 2 InsO; BGH Beschluss vom 25.09.2003 zu Az. IX ZB 459/02, NJW 2003, 3780). Das Gericht kann dem Schuldner Ratenzahlungen auferlegen. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung muss man die gestundeten Verfahrenskosten entrichten. Reicht dann das vorhandene Einkommen und das Vermögen nicht aus, kann das Gericht die Stundung verlängern und die monatlichen Raten festsetzen (§ 4 b Absatz 1 InsO). Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben, schuldhaftem Verzug mit mehr als drei Monatsraten oder Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit kann das Gericht die Stundung aufheben (§ 4 c InsO).
Wie verläuft das Verbraucherinsolvenzverfahren? Bis zur Entscheidung des Gerichts über den Schuldenbereinigungsplan ruht das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 306 InsO). Ist der Antrag vollständig beim Gericht eingegangen, stellt dieses den Gläubigern zunächst den Schuldenbereinigungsplan zu. Äußern sich diese daraufhin nicht innerhalb eines Monats, gilt dies als Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan (§ 307 Absatz 2 InsO). Erhebt ein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan, kann das Gericht die fehlende Zustimmung ersetzen, wenn dem Plan bereits mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt hat und die Summe der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger beträgt und der Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, angemessen beteiligt und durch den Schuldenbereinigungsplan nicht schlechter gestellt wird als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung (§ 309 InsO).
Wird der Schuldenbereinigungsplan angenommen, stellt dies das Gericht durch Beschluss fest. Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen (§ 308 InsO). Den Schuldner trifft nun die Pflicht, die Verbindlichkeiten entsprechend dem Schuldenbereinigungsplan zu bedienen, ansonsten könnten die Gläubiger aufgrund des Schuldenbereinigungsplans vollstrecken (§ 308 Absatz 1 Satz 2 InsO). Hat ein Gläubiger seine Ansprüche nicht im Insolvenzverfahren angemeldet, kann er sie nach der derzeitigen Rechtslage ohne Einschränkungen durchsetzen, also ggf. auch die Zwangsvollstreckung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens betreiben (§ 308 Absatz 3 InsO). Es ist also schon im eigenen Interesse des Schuldners, alle gegen ihn gerichteten Forderungen vollständig anzugeben.
Schuldenbereinigungsplan wird nicht angenommen: In diesem Fall wird das Insolvenzverfahren wieder aufgenommen (§ 311 InsO). Das Gericht wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnen und dies öffentlich bekannt machen. Dem steht bei Stundung der Verfahrenskosten nach § 4 a InsO nicht entgegen, dass das Vermögen des Schuldners nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 26 Absatz 1 InsO) oder sich nach Eröffnung herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, die Kosten zu decken (§ 207 Absatz 1 InsO). Bei überschaubaren Vermögensverhältnissen, wenigen Gläubigern oder nur relativ geringen Verbindlichkeiten kann das Verfahren schriftlich durchgeführt werden (§ 312 Absatz 2 InsO). Die Vermögensverwaltung wird in solchen Fällen nicht von einem Insolvenzverwalter, sondern von einem Treuhänder durchgeführt (§ 312 InsO). Im Eröffnungsbeschluss bestimmt das Gericht einen Termin, in dem die angemeldeten Forderungen der Gläubiger geprüft werden (§§ 312 Absatz 1, 29 Absatz 1 Nummer 2 InsO). Eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen Forderungen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen, ist nicht zulässig (§ 89 InsO). Einen Insolvenzplan und eine Eigenverwaltung des Schuldners gibt es in diesem vereinfachten Verfahren nicht (§ 312 Absatz 3 InsO). Der Treuhänder hat die Aufgabe, das vorhandene Vermögen, soweit dem nicht Absonderungsrechte entgegenstehen, zur Schuldentilgung zu verwerten. Zum vorhandenen Vermögen (Insolvenzmasse) gehört das im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandene Vermögen sowie das, was der Schuldner während des Verfahrens erwirbt und pfändbar ist (§ 35 InsO). Von der Verwertung durch den Treuhänder kann abgesehen werden, wenn der Schuldner einen Betrag, welcher dem Wert der Masse entspricht, an den Treuhänder zahlt (§ 314 InsO).
Eine
Restschuldbefreiung
darf ausgesprochen werden nach Ablauf der
Frist, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes einen Betrag an den
Treuhänder zu zahlen, der der Insolvenzmasse entspricht
(s.o.).
Geht dieser Betrag nicht fristgemäß ein, setzt das
Gericht
eine Zwei-Wochen-Frist fest, innerhalb der Betrag noch geleistet
werden kann. Verstreicht auch diese Frist erfolglos, ist die
Restschuldbefreiung zu versagen. Wird die Summe gezahlt, prüft
das Gericht nach Ablauf der sechsjährigen
Wohlverhaltensperiode,
ob sonst Gründe gegen eine spätere
Restschuldbefreiung
sprechen, etwa einschlägige Vorstrafen, Krediterschleichung
durch falsche Angaben, Verletzung von Auskunfts- oder
Mitwirkungspflichten während des Verfahrens, Verstoß
gegen
Obliegenheiten in einem früheren Verfahren auf
Restschuldbefreiung (§ 290 InsO). Für die
sechsjährige
Periode ist ein weiterer Treuhänder vom Gericht zu bestellen,
der die pfändbaren Einkünfte des Schuldners an die
Gläubiger auskehrt. In diesem Zeitraum ist der Schuldner
verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit
auszuüben
und im Fall der Arbeitslosigkeit gehalten, sich intensiv um eine neue
Arbeit zu bemühen. Erbt der Schuldner, muss er die
Hälfte
der Erbschaft an den Treuhänder zahlen. Jeder Wohnungswechsel
ist dem Gericht und dem Treuhänder mitzuteilen. Um die
Motivation des Schuldners zu stimulieren, hat der Treuhänder
nach vier Jahren 10 % und nach fünf Jahren 15 % der erhaltenen
Leistungen an den Schuldner abzuführen; bei einer Stundung der
Verfahrenskosten gibt es aber Sonderregelungen (§ 292 Absatz 1
Satz 4 InsO). Wenn kein Versagungsgrund vorliegt, spricht das Gericht
die Restschuldbefreiung aus mit der Wirkung, dass Gläubiger
nicht befriedigte Forderungen nicht mehr durchsetzen können
(§§
286, 301 InsO).
An
die Erteilung der Restschuldbefreiung schließt sich eine
einjährige Widerrufsphase
an, in der das Gericht die
rechtskräftig erteilte Restschuldbefreiung auf Antrag eines
Gläubigers aufhebt, wenn sich nachträglich
herausstellt,
dass der Schuldner vorsätzlich seine Verpflichtungen in der
Wohlverhaltensperiode verletzt und dadurch die Befriedigung eines
Insolvenzgläubigers erheblich beeinträchtigt hat
(§
303 InsO).
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