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(Änderungen durch Gesetz vom 24. März 2011 berücksichtigt)
Zunächst: auf die meisten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II+Sozialgeld) besteht ein Rechtsanspruch, so dass die Leistungen bei Vorliegen der Voraussetzungen wie Hilfebedürftigkeit und ausreichenden Bemühungen, die Bedürftigkeit zu überwinden, zu gewähren sind. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und zum Monatsanfang ausgezahlt werden (§ 41 Absatz 1 Satz 3 SGB II). Dennoch gibt es einige Fälle, in denen eine Rückzahlung durch den Empfänger in Betracht kommt.
Außerdem
enthält das Gesetz ab April 2011 eine genauere Regelung über die
Rückzahlung von Darlehen und über die Möglichkeit der Jobcenter, mit
Ansprüchen gegen den Leistungsberechtigten aufzurechnen.
a) Rücknahme
Denkbar ist einmal, dass die Bewilligung der Grundsicherung für Arbeitsuchende rechtswidrig gewesen ist, das heißt es bestand kein Anspruch auf Grundsicherung im Zeitpunkt der Bewilligung, die Behörde hat zu Unrecht die Voraussetzung für die Hilfegewährung angenommen. Dann kommt eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nach § 45 des 10. Sozialgesetzbuches (SGB X) in Betracht. Das Vertrauen des Bürgers in die Richtigkeit staatlichen Handelns ist aber grundsätzlich schützenswert und steht einer Rücknahme entgegen (§ 45 Absatz 2 Satz 1-2 SGB X). Hat sich die Behörde beispielsweise verrechnet und ist der Fehler für den Betroffenen nicht ohne weiteres erkennbar, kann der Betroffene hoffen, das bereits verbrauchte Geld nicht zurückzahlen zu müssen.
Anders sieht es aus, wenn ein Hilfesuchender vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben macht, zum Beispiel Einkommen verschweigt oder dem Hilfeempfänger die Rechtswidrigkeit bekannt ist oder ihm sich hätte aufdrängen müssen. In diesen Fällen ist das Vertrauen nicht schutzwürdig (§ 34 a SGB II, § 45 Absatz 2 Satz 3 SGB X) und bei vorsätzlicher Täuschung muss man mit einem Strafverfahren wegen Betruges rechnen.
Erhält die Behörde Kenntnis von Tatsachen, die für eine Rechtswidrigkeit sprechen, muss die Behörde innerhalb eines Jahres die Bewilligung zurücknehmen (§ 45 Absatz 4 SGB X, § 330 Absatz 2 SGB III i.V.m. § 40 Absatz 1 Nummer 1 SGB II), wenn der Empfänger die Unrichtigkeit zu vertreten hat. Die Frist beginnt mit der Kenntnis der Behörde von den die Rechtswidrigkeit begründenden Tatsachen. Mit der Aufhebung soll der zu erstattende Betrag festgesetzt werden (§ 50 Absatz 3 SGB X). Nach Unanfechtbarkeit des Bescheides über die zu erstattende Leistung hat die Behörde vier Jahre Zeit, das Geld zurückzuverlangen, ehe Verjährung eintritt (§ 34 a Absatz 2 Satz 1 SGB II, § 50 Absatz 4 SGB X). Es ist möglich, dass die Behörde einen Leistungsbescheid erlässt, der wie ein Urteil vollstreckt werden kann.
Wenn gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die vierjährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnnahme der Behörde von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung (§ 34 a Absatz 2 Satz 2 SGB II).
Höhe der Erstattung: Bei der nach § 50 SGB X zu erstattenden Leistung sind 56 % der Regelleistung für die Unterkunft ausschließlich der Heizkosten nicht zu erstatten, wenn dem Hilfeempfänger kein Vorwurf gemacht werden kann oder dieser nicht die Rechtswidrigkeit der Bewilligung kannte bzw. nicht grob fahrlässig verkannt hat bzw. die Bewilligung nicht teilweise aufgehoben wird (§ 40 Absatz 4 SGB II). Unter Umständen sind auch die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung zu erstatten (§ 40 Absatz 2 Nummer 3 i.V.m. § 335 Absatz 1, 2 und 5 SGB III).
Besteht weiterhin ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II, kann deren Träger mit Ansprüchen auf Erstattung oder Schadensersatz, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat, bis zu drei Jahre lang mit 30 % der Regelleistung aufrechnen (§ 43 Absatz 2 SGB II).
Bei einer Aufhebung eines Bescheides mit Wirkung für die Vergangenheit kann der Träger der Grundsicherung schon vor Erlass des Aufhebungsbescheides die Geldzahlungen vorläufig einstellen (§ 331 SGB III i.V.m. § 40 Absatz 2 Nummer 2 SGB II).
Anzeigenb) Widerruf
War die Bewilligung der Grundsicherung hingegen rechtmäßig, kommt ein Widerruf in Betracht, wenn der Hilfeempfänger die Leistung zweckwidrig verwendet (§ 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB X). Hinsichtlich der Rückzahlung bei schützenswertem Vertrauen des Empfängers gilt das unter a) zum SGB X Gesagte (§§ 47 Absatz 2 Satz 5, 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X).
Veränderung in den Einkommensverhältnissen oder in den persönlichen Verhältnissen: Wenn Leistungen bewilligt werden, aber eine Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen während des Leistungsbezugs oder auch schon nach Antragstellung eintritt, muss der Ausgangsbescheid mit Wirkung des Eintritts der Veränderung widerrufen werden und ab diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen sind zu erstatten (§§ 48 Absatz 1 Nummer 3, 50 SGB X, § 330 Absatz 3 SGB III i.V.m. § 40 Absatz 1 SGB II, die Festsetzung der zu erstattende Leistung soll mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden, der Anspruch verjährt vier Jahre nach Erlass des Rückforderungsbescheides § 50 Absatz 2-4 SGB X). Die Behörde muss den Widerruf bei einer nachträglichen Veränderung innerhalb eines Jahres seit Kenntnisnahme der geänderten Tatsachen aussprechen, bei Täuschungen gilt eine längere Frist (§ 45 Absatz 4 SGB X i.V.m. § 48 Absatz 4 SGB X).
Bei
einer Aufhebung wegen einer nachträglichen Veränderung in den
Einkommensverhältnissen (§ 48 Absatz 1 Nummer 3 SGB X) ist eine
Aufrechnung gegen zukünftiges Arbeitslosengeld II in Höhe von 10 % der
Regelleistung möglich (§ 43 Absatz 2 Satz 1 SGB II in der ab April 2011
geltenden Fassung).
c) Darlehen
In
besonderen
Fällen
kann die Grundsicherung für Arbeitsuchende als Darlehen
gewährt
werden, etwa wenn die bisher gewährten Leistungen und ein Teil
des Schonvermögens (750 €) nicht ausreichen, einen
besonderen Bedarf, der sonst von der Regelleistung umfasst ist (z.B. Einrichtungsgegenstände) abzudecken
(§ 24
Absatz 1 SGB II).
Ebenfalls können Mietschulden als Darlehen übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit zu befürchten ist (§ 22 Absatz 8 SGB II). Im Fall eines notwendigen Umzugs kann ein Darlehen für die Mietkaution erbracht werden (§ 22 Absatz 6 SGB II). Für Auszubildende, deren Ausbildung grundsätzlich mit BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe förderungsfähig ist, kann in besonderen Härtefällen ein Darlehen erbracht werden (§ 27 Absatz 4 SGB II).
Rückzahlung von Darlehen:
Solange der Darlehensempfänger Regelleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht, sind Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch Aufrechnung in Höhe von 10 % der jeweiligen Regelleistung zu tilgen. Dies gilt nicht bei Darlehen, die erbracht werden, wenn der sofortige Einsatz eigenen Vermögens nicht zumutbar ist (§ 24 Absatz 5 SGB II) oder es sich um Darlehen für Auszubildende in besonderen Härtefällen handelt nach § 27 Absatz 4 SGB II (§ 42 a Absatz 2 SGB II).
Für Mietkautionen gewährte Darlehen werden bei Rückzahlung durch den Vermieter fällig, soweit sie noch nicht getilgt worden sind; Rückzahlungsansprüche aus Darlehen wegen Unzumutbarkeit des sofortigen Vermögenseinsatzes werden nach erfolgter Verwertung des Vermögens fällig (§ 42 a Absatz 3 SGB II). An Auszubildende nach § 27 Absatz 4 SGB II gewährte Darlehen müssen erst mit Beendigung der Ausbildung zurückgezahlt werden.
Die Aufrechnung zur Begleichung eines Darlehens ist schriftlich von der Behörde durch Verwaltungsakt zu erklären (§ 42 a Absatz 2 Satz 2 SGB II).
Nach
Beendigung des Leistungsbezugs ist der noch nicht getilgte Betrag
sofort fällig. Über die Rückzahlung soll dann eine Vereinbarung unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners
getroffen werden (§ 42 a Absatz 4 SGB II).
d) Schuldhafte Herbeiführung der Bedürftigkeit
Üblicherweise stellt sich bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht die Frage nach dem Grund der Notlage. Selbst wer absichtlich und vorwerfbar die Voraussetzungen für die Hilfegewährung herbeiführt, erhält diese Hilfe. Die Leistung wird dann aber in einem ersten Schritt um 30 % der jeweiligen Regelleistung reduziert werden (§§ 31 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder 4, 31 a SGB II). Solche Sanktionen sind aber zeitlich zu beschränken (auf drei Monate, § 31 b SGB II). Außerdem ist in solchen Fällen die Grundsicherung für den schuldhaft Handelnden und seine Haushaltsangehörigen zurückzuzahlen nach § 34 Absatz 1 SGB II. Diesen Rückzahlungsanspruch kann das Jobcenter durch eine Aufrechnung mit 30 % der Regelleistung durchsetzen (§ 43 Absatz 1 und 2 SGB II). Die Rückzahlungspflicht geht auch auf die Erben über, die jedoch nur bis zum Wert des Nachlasses haften (§ 34 Absatz 2 SGB II). Beispiele: Ein Arbeitnehmer verliert durch eigenes vertragswidriges Verhalten den Arbeitsplatz, worauf das Arbeitsamt den Eintritt einer Sperrzeit feststellt bzw. eine solche festzustellen wäre, wenn überhaupt (wegen der Vorversicherungszeit) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestünde; ein Arbeitsloser verliert seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er die Meldefristen nicht einhält; jemand veräußert Vermögen in einer Weise, dass es trotz einer zivilrechtlichen Rückzahlungspflicht des Beschenkten (§ 528 BGB) nicht zurückgefordert werden kann. Das Amt kann die eben beschriebenen Sanktionen auch aussprechen, wenn ein Hilfeempfänger, der nur ein geringfügiges Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat (also ergänzende Grundsicherung zum eigenen Einkommen erhält), schuldhaft seinen Arbeitsplatz verliert.
Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, wenn das den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII (Sozialhilfe) abhängig machen würde (§ 34 Absatz 1 Satz 2 SGB II).
Härteklausel: In Einzelfällen dürfen die Träger Ansprüche gegen den Hilfeempfänger erlassen, wenn die Einziehung unbillig wäre (§ 44 SGB II).
Anzeigene) Haftung der Erben eines Hilfeempfängers
Eine merkwürdig Konstruktion des Sozialrechts ist die sogenannte selbstständige Erbenhaftung nach § 35 SGB II, die den Erben trifft, obwohl der Hilfeempfänger selbst nicht unbedingt zur Rückzahlung verpflichtet ist. Danach ist der Erbe des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Grundsicherung verpflichtet. Dies betrifft die in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall entstandenen Kosten, soweit sie den Wert von 1.700 € übersteigen.
Der Erbe haftet aber in diesem Fall nicht auch mit seinem eigenen Vermögen wie sonst als Erbe, sondern nur mit dem Wert des Nachlasses (§ 35 Absatz 1 Satz 3 SGB II). Es ist wegen dieser Verbindlichkeit also nicht unbedingt erforderlich, eine beschränkte Erbenhaftung durch die Beantragung der Nachlassverwaltung bzw. des Nachlassinsolvenzverfahrens oder durch Erhebung der Dürftigkeitseinrede herbeizuführen, womit man sonst zivilrechtlich eine Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass herbeiführen kann.
Ist der Wert des Nachlasses gleich null oder ist der Nachlass überschuldet, haftet der Erbe nicht wegen der aufgewendeten Grundsicherung. Der Erbe sollte dann aber die eben erwähnten Möglichkeiten wählen, um eine Inanspruchnahme seines Privatvermögens wegen sonstiger Schulden des Erblassers zu verhindern oder die Erbschaft ganz ausschlagen. Letzteres muss man binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Berufung zum Erben beim Amtsgericht als Nachlassgericht tun. Zuständig ist das Gericht, in dessen Gerichtsbezirk der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte. Es ist auch möglich, die Erklärung von einem Notar öffentlich beglaubigen zu lassen und dem zuständigen Gericht fristgerecht zu übermitteln.
Ist der Erbe des Hilfeempfängers sein Partner oder sein Verwandter und hat mit ihm nicht nur vorübergehend bis zum Tod in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt, muss der Nachlass schon mehr als 15.500 € betragen, bevor eine Rückzahlung in Betracht kommt, in Härtefällen ist von einem Kostenersatz abzusehen (§ 35 Absatz 2 SGB II). Der Ersatzanspruch verjährt drei Jahre nach dem Tod des Hilfebeziehers (§ 35 Absatz 3 SGB II)
Das merkwürdige an der selbständigen Erbenhaftung ist, dass sie eine Verbindlichkeit des Erben neu schafft. Hat ein Hilfebezieher Grundsicherung bekommen und anschließend eine gut bezahlte Tätigkeit aufgenommen, muss er in der Regel die Hilfe nicht zurückzahlen. Stirbt der ehemalige Hilfebezieher fünf Jahre nach Beendigung des Leistungsbezugs, wird plötzlich der Erbe mit der aufgewendeten Sozialleistung belastet.
Der Erbe haftet auch für Ersatzansprüche wegen schuldhafter Herbeiführung der Bedürftigkeit (§ 34 Absatz 2 SGB II).
Aufrechnung
Wenn das Gesetz in § 43 SGB II eine Aufrechnung zulässt, muss das Jobcenter diese schriftlich durch Verwaltungsakt erklären (§ 43 Absatz 4 SGB II). Sie ist auf drei Jahre begrenzt (beginnend mit dem Monat, der auf die Bestandskraft des die Aufrechnung anordnenden Bescheides folgt). Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.
Haftung von Kindern
Wenn Leistungen an ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht erbracht worden sind, haftet das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit nur mit seinem in diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögen (§ 1629 a BGB, Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.07.2011 Az. B 14 AS 153/10 R).
AnzeigenSeite zuletzt bearbeitet am: 09.07.2011
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