Arbeitslosengeld
II und die Pflicht, die eigene Arbeitskraft einzusetzen
Grundsätzlich
jede Arbeit zumutbar
Kernanliegen
der
vierten Hartz-Reform ist das Prinzip des „Forderns und
Förderns“. Die staatliche Sozialleistung steht in
einem
untrennbaren Zusammenhang mit Bemühungen, den
Hilfeempfänger
unabhängig von der Unterstützung zu machen und ihn
bei
seinen darauf bezogenen Maßnahmen zu unterstützen,
diese
Maßnahmen aber auch von ihm zu verlangen.
Ein
Hilfebezieher
muss alle Möglichkeiten zur Beseitigung oder Verringerung der
Hilfsbedürftigkeit nutzen. Hierzu soll der Arbeitslose mit der
Agentur für Arbeit, wie das Arbeitsamt jetzt heißt,
eine
Eingliederungsvereinbarung abschließen (§ 2 SGB II),
in
der festgehalten wird, welche Bemühungen der Betreffende
mindestens unternehmen muss und was er hierzu nachzuweisen hat, ob
eine Bildungsmassnahme zu absolvieren ist und auf Seite der
Behörde,
welche Leistungen zu gewähren sind (§ 15 SGB II).
Eine
solche Vereinbarung soll sechs Monate gültig sein und dann
durch
eine neue ersetzt werden (bis Ende 2006 zwölf Monate,
§ 65
Absatz 6
SGB II). Weigert sich der Betreffende, die
Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen, hat dies
Leistungskürzungen
zur Folge (§ 31
Absatz 1 Nummer 1 a SGB II). Der Inhalt einer solchen Vereinbarung
kann in solchen Fällen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden
(§ 15 Absatz 1 Satz 5 SGB II).
Im
Prinzip ist einem
Hilfeempfänger jede Arbeit zumutbar, zu der er
körperlich,
geistig und seelisch in der Lage ist (§ 10 SGB II).
Ausnahmen:
- die
bisherige Arbeit
verlangt bestimmte körperliche Anforderungen, die durch eine
andere
Tätigkeit nicht mehr erfüllt werden können,
- die Erziehung
eines Kindes bis zu drei Jahren oder eines Kindes ab 3 Jahren, wenn
keine Möglichkeit der Unterbringung in einem Kindergarten oder
-hort
oder in einer Tagesfamilie besteht. Bei der Vergabe eines Platzes in
einer solchen Einrichtung sollen erwerbsfähige Erziehende
bevorzugt
werden (§ 10 Absatz 3 SGB II, § 24 SGB VIII).
- Pflege eines
Angehörigen,
- ein
sonstiger
wichtiger Grund.
Anzeigen
Ein-Euro-Jobs:
Findet
ein erwerbsfähiger Hilfebezieher keine Arbeit, kann ihm
eine Arbeitsgelegenheit angeboten werden (Beschäftigung mit
Mehraufwandsentschädigung [MAE]). Bei zusätzlichen,
im
öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten erhalten diese
Personen eine angemessene Entschädigung zusätzlich
zum
Arbeitslosengeld, wenn kein richtiger Vertrag im Rahmen einer
AB-Maßnahme (ABM) abgeschlossen wird (§ 16 d SGB II,
vor 2009 § 16 Absatz 3
SGB
II).
Dabei gelten die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes und
über
den Arbeitsschutz entsprechend, jedoch besteht seit der Neuregelung ab
1. August 2006 kein Anspruch auf bezahlten Urlaub (§ 16 d bzw.
vor 2009 § 16 Absatz
3 Satz
2 SGB II). Für Streitigkeiten zwischen dem
Ein-Euro-Jobber
und der Beschäftigungsstelle sind die Sozialgerichte und nicht
die
Arbeitsgerichte zuständig (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts
vom
08.11.2006 Az. 5 AZB 36/06 = NJW 2007,1227, Beschluss vom 17.01.2007
Az. 5 AZB 43/06 = NJW 2007,3303), eine
Beschäftigung
mit Mehraufwandsentschädigung stellt kein
Arbeitsverhältnis
im Sinne des Arbeitsrechts dar (Bundesarbeitsgericht Urteil vom
26.09.2007 Az. 5 AZR 857/06). Gleiches gilt für eine betriebliche
Praxiserprobung bei einem privaten Unternehmen (Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2008 Az. 5 AZR 435/07). Nach Auffassung
des
Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der Aufnahme von Ein-Euro-Jobbern
ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats (Urteil vom 21.03.2007 Az. 6 P
4/06 und Beschluss vom 21.03.2007 Az. 6 P 8/06;
ablehnend OVG Koblenz Urteil vom 17. Mai 2006 zu Az. 5 A
11752/05), nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts besteht ein
ebensolches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Betrieben
außerhalb des öffentlichen Dienstes, die Aufnahme
derartiger
Arbeitskräfte ist eine mitbestimmungspflichtige Einstellung
nach
§ 99 Absatz 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (Beschluss vom
02.10.2007 Az. 1 ABR 60/06). Einen Anspruch auf zusätzliche
Leistungen wegen der Fahrtkosten zur Arbeitsstätte haben
Ein-Euro-Jobber in der Regel nicht (Entscheidung des
Bundessozialgerichts vom 13.11.2008 Az. B 14 AS
66/07 R).
Eine Arbeitszeit von bis zu 30 Wochenarbeitsstunden ist für
einen
Ein-Euro-Jobber zumutbar (Urteil des Bundessozialgerichts vom
16.12.2008 Az. B 4 AS 60/07 R).
Arbeitsgelegenheit
mit Entgeltvariante:
Neben den Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung
gibt
es noch eine Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante, die man bis
Ende 2008 aus
§ 16 Absatz 3 Satz 1 SGB III a.F. und ab 2009 aus §
16 d SGB II n.F. herausliest und eine spezielle
Förderung nach §
16 e SGB II (bis Ende 2008 § 16 a
SGB II) für langzeitarbeitslose AlgII-Bezieher mit
zusätzlich
zwei weiteren Vermittlungshindernissen. Bei beiden Varianten wird ein
reguläres Arbeitsverhältnis
zwischen
einem Arbeitgeber und einem arbeitsfähigen AlgII-Bezieher
vereinbart. Dazu erhält der Arbeitgeber einen
Beschäftigungszuschuss. Für die Förderung
nach § 16 e SGB II sind Voraussetzung auf Seiten des
volljährigen AlgII-Beziehers Langzeitarbeitslosigkeit
und
dass er durch zwei weitere in seiner Person liegende
Vermittlungshemmnisse
schwer beeinträchtigt wird und mindestens sechs Monate
aufgrund
einer Eingliederungsvereinbarung Leistungen nach dem SGB II
erhält
und eine Arbeitsaufnahme auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne diese
Förderung nicht möglich ist.
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
(ABM) sind für AlgII-Bezieher aufgrund des
Gesetzes zur
Neuausrichtung
der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ab 2009 abgeschafft worden.
AlgII und Nebenjob:
Grundsätzlich darf ein AlgII-Empfänger einen Minijob
ausüben. Es ist aber das Ziel der Förderung, dass der
Betreffende durch die Aufnahme einer Tätigkeit
vollständig
aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II ausscheidet. Das Gesetz stellt ab
2009 klar, dass die Aufnahme einer neuen Beschäftigung nicht
allein deshalb unzumutbar ist, weil sie mit der Aufgabe einer bisher
ausgeübten Tätigkeit verbunden ist (§ 10
Absatz 2 Nummer
5 SGB II n.F.).
Durchsuchen Sie meine Website mit Google: |
Hilfe
Suchende
unter
25 Jahren sollen unverzüglich nach Antragstellung
in Arbeit,
Ausbildung oder in eine Arbeitsgelegenheit vermittelt werden
(§
3 Absatz 2 SGB II).
| Die Absenkung des Arbeitslosengeldes II wegen der Weigerung, einen
Ein-Euro-Job auszuüben (§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer b und c SGB II), ist nur nach konkreter vorheriger
Belehrung über die Rechtsfolgen möglich, entschied das
Bundessozialgericht am 18. Februar 2010 (Az. B 14 AS 53/08 R).
Die Belehrung über die Rechtsfolgen muss konkret, verständlich, richtig
und vollständig sein. Erforderlich ist insbesondere eine Umsetzung der
in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und möglicher Maßnahmen auf
die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls. Dem genügt eine Belehrung
nicht, die im Wesentlichen aus Wiederholungen des Gesetzestextes
besteht. Der jeweilige Sanktionstatbestand und die jeweilige
Rechtsfolge müssen konkret benannt werden. |
Absenkung
und Wegfall des Arbeitslosengeldes II:
Das
Arbeitslosengeld ist in einem ersten Schritt um 30 % der Regelleistung
sowie ggf. durch Wegfall des Zuschlags für ehemalige Bezieher
von
Arbeitslosengeld I zu kürzen,
wenn sich ein Hilfeempfänger weigert, eine
Eingliederungsvereinbarung abzuschließen oder keine
ausreichenden Eigenbemühungen nachweisen kann (§ 31
SGB II)
oder eine zumutbare Arbeit oder Ausbildungs- oder Arbeitsgelegenheit
(gemeinnützige Arbeit) ablehnt. Bei wiederholter
Pflichtverletzung ist die gekürzte Regelleistung um 60 %
zu reduzieren (§§ 31 Absatz 3, 32 SGB II), bei jedem
weiteren
Verstoß um 100 % inklusive der Leistungen für
Unterkunft und
Heizung. Bei einer Minderung von mehr als 30 % kann der Träger
ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen.
Absenkung und Wegfall dauern drei Monate, ein Anspruch auf
Sozialhilfe besteht dann nicht.
Gleiches
gilt in
Fällen der Verschwendung von Vermögen oder der
absichtlichen Herbeiführung der Bedürftigkeit, etwa
durch
die Aufgabe einer Beschäftigung, sowie im Fall der
Verhängung
einer Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I
(§§
31 Absatz 4, 32 SGB II).
Bei
Erwerbsfähigen
ab 15 und bis einschließlich 24 Jahren wird im Fall der
Arbeitsverweigerung das Arbeitslosengeld II auf die Leistungen
für
die Unterkunft beschränkt; diese sollen direkt an den
Vermieter
erbracht werden (§ 31 Absatz 5 SGB II). Ergänzende
Sach- oder geldwerte Leistungen (Gutscheine) sind denkbar.
Änderungen
durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende:
Das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende bringt
eine
Verschärfung des Sanktionssystems mit sich. Die Regelungen
über die Ausdehnung des Sanktionszeitraumes treten aber erst
am 1.
Januar 2007
in Kraft, zum 1. August 2006 wird nur die Sanktionsdauer für
Personen unter 25 Jahren flexibler gehandhabt. Im Fall einer wiederholten Pflichtverletzung
wird die Regelleistung um 60 % gekürzt,
bei jedem weiteren wiederholten Verstoß reduziert sich das
Arbeitslosengeld II um 100 % einschließlich der Kosten der
Unterkunft und Heizung. Eine
wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Beginn des
vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr
zurückliegt. Bei wiederholtem Verstoß gegen die
Meldepflicht
wird das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz gemindert,
der
sich aus der Summe des in Absatz § 31 Absatz 2 SGB II
genannten
Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach
Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt. Bei Minderung des
Arbeitslosengeldes II um 100 % kann der Träger unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die
Minderung
auf 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden
Regelleistung
begrenzen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige
sich
nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten
nachzukommen.
Bei einer Kürzung von mehr als 30 % kann die Behörde
ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen
(Lebensmittelgutschein) erbringen, im Falle von Kindern im Haushalt
soll sie das. Bei Erwerbsfähigen bis
einschließlich 24
Jahren gab es schon bisher im Fall der Arbeitsablehnung eine
Kürzung der Regelleistung um 100 %, hinsichtlich eines
Verstoßes gegen die Meldepflicht gilt das oben gesagte. Bei
einem
wiederholten Verstoß mit einer Kürzung um 100 %
können bei den unter 25
Jahre alten Erwerbsfähigen Leistungen für die
Unterkunft nur
erbracht werden, wenn der Betreffende sich nachträglich bereit
erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Die Sanktionsdauer
für unter 25-Jährige kann auf sechs Wochen
verkürzt
werden.
Sofortangebot:
Erwerbsfähige, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder
Arbeitslosengeld II noch Arbeitslosengeld I oder
Arbeitslosenhilfe bezogen haben, sollen bei der Beantragung
von
Arbeitslosengeld II unverzüglich ein Angebot zur Eingliederung
in
das Arbeitsleben erhalten.
Präsenzpflicht:
Kein Arbeitslosengeld II erhält ab 1. August 2006, wer sich
ohne
Zustimmung der Behörde außerhalb des in der
Erreichbarkeits-Anordnung definierten zeit- und ortsnahen Bereiches
aufhält (§ 7 Absatz 4 a SGB II n.F.). Für
arbeitslose
AlgII-Bezieher gelten damit die gleichen Regelungen wie für
Arbeitslosengeld I-Bezieher. Grundsätzlich ist es
möglich,
für drei Wochen Urlaub zu erhalten, wenn dem nicht die
Eingliederung in den Arbeitsmarkt entgegensteht (Für Personen,
die
von der 58er-Regelung Gebrauch gemacht haben, noch länger).
Der
Alg II-Empfänger
ist vor
der Reduzierung bzw. dem Wegfall auf die Rechtsfolgen des Ausschlagens
eines konkreten Arbeitsangebots zu belehren (§ 31 Absatz 6
Satz 4
SGB II). Zweifel am Vorliegen einer
Rechtsfolgenbelehrung, deren Ausspruch zu dokumentieren ist, gehen zu
Lasten der Behörde (Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom
21.4.2005,
Az. S 53 AS 22/05 ER). Außerdem muss das Arbeitsangebot
hinsichtlich der Art der Tätigkeit und des zeitlichen Umfangs
konkret bezeichnet werden (Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg
vom 7.07.2005, Az. L 5 B 161/05 ER AS).
Die
Absenkung bzw. der
Wegfall beginnt im Monat, der dem Wirksamwerden des Bescheides
über die Sanktion folgt; diese dauert drei Monate (§
31
Absatz 6 SGB II).
Die
Zumutbarkeitskriterien werden im Vergleich zum früheren Recht
der Arbeitslosenhilfe verschärft, während die
Regelung
für
ehemalige arbeitsfähige Sozialhilfebezieher nichts Neues
darstellt. Es kann auch die Aufnahme einer
Teilzeitbeschäftigung
(geringfügige
Beschäftigung) verlangt werden oder eine
Vollzeitbeschäftigung, deren Entlohnung so gering ist, dass
trotz des vollen Einsatzes der Arbeitskraft weiterhin ein Anspruch
auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder auf
den Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht. Die
Grenze der Zumutbarkeit in solchen Fällen ist die
Sittenwidrigkeit des Arbeitslohns. Erst wenn dieser nach § 138
BGB sittenwidrig ist, dürfte man das Arbeitsangebot ablehnen.
Allein aus dem Unterschreiten des tarifmäßigen Lohns
kann
nicht auf die Sittenwidrigkeit geschlossen werden, sondern erst bei
einem erheblichen Missverhältnis zum allgemeinen Lohnniveau
für
vergleichbare Tätigkeiten.
Anzeigen
58er-Regelung:
Bis Ende 2007 mussten ältere arbeitsfähige
Hilfesuchende ihre
Arbeitskraft nicht einsetzen, wenn sie mindestens 58 Jahre alt waren
und
gegenüber der Behörde erklärten, nicht
arbeiten zu
wollen, bis sie eine ungeminderte Altersrente der gesetzlichen
Rentenversicherung
beziehen (§ 65 Absatz 4 SGB II i.V.m. § 428 SGB III).
Ursprünglich war Voraussetzung hierfür, dass der
Betreffende
den Anspruch
auf
Arbeitslosengeld II vor dem 1. Januar 2006 erwarb; auf seiner Sitzung
am 15. Dezember 2005 hatte der Bundestag die Regelung aber bis Ende
2007
verlängert. Problematisch ist
diese Regelung für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld I
bzw.
von Arbeitslosenhilfe,
die
eine entsprechende Erklärung in der Erwartung abgegeben haben,
nach Ablauf des Arbeitslosengeldes I noch die bis zum 31.12.2004
existent gewesene und in den meistens Fällen höher
als das
Alg II ausfallende Arbeitslosenhilfe bis zum Rentenbeginn beziehen zu
können. Das Bundessozialgericht hat die damit verbundene
Absenkung
der Unterstützung aber nicht beanstandet.
Übrigens:
Eine Rente wegen
Arbeitslosigkeit
beziehen können vor 1952 Geborene, wenn sie a) die Wartezeit
von
15 Jahren erfüllt haben, b) in den letzten zehn Jahren vor
Rentenbeginn acht Jahre Pflichtbeiträge geleistet haben, c)
die
Altersgrenze erreicht haben und c) bei Rentenbeginn arbeitslos sind und
im Alter von 58 Jahren und sechs Monaten mindestens 52 Wochen
arbeitslos waren. Die Altersgrenze liegt derzeit bei 60 Jahren und wird
aufgrund des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes
ab
2006 für ab Januar 1946 Geborene stufenweise auf 63 Jahre
angehoben (§ 237 SGB VI). Die Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit
ist niedriger als die normale Altersrente (§ 77 SGB VI,
für
jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns 0,3 Prozent weniger). Wer
noch nicht 65 Jahre alt ist, aber
schon eine Altersrente bezieht, hat keinen Anspruch auf die
Grundsicherung für Arbeitsuchende, sondern ggf. auf
Sozialhilfe
(§ 7 Absatz 4 SGB II).
Ausländer:
Ausländern als Bezieher von Arbeitslosengeld II
kann die Regelleistung um 10 % gekürzt werden, wenn sie nicht
an
einem Integrationskurs teilnehmen, der von der die Leistung
bewilligenden Stelle angeregt worden ist. Die Kürzung gilt
für die Zeit der Nichtteilnahme, außerdem kann der
voraussichtliche Kostenbeitrag vorab durch Gebührenbescheid
erhoben werden (§ 44 a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2
Aufenthaltsgesetz). Hilfebedürftige ohne
ausreichende Deutschkenntnisse können in der
Eingliederungsvereinbarung verpflichtet werden, einen Integrationskurs
zu besuchen (§ 3 Absatz 2 b SGB II in der ab 2009 geltenden
Fassung).

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zuletzt bearbeitet am: 08.03.2010
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