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Arbeitslosengeld II und die Pflicht, die eigene Arbeitskraft einzusetzen

Grundsätzlich jede Arbeit zumutbar

(Änderungen durch Gesetze vom 24. März 2011 und 27. Dezember 2011 berücksichtigt)

Kernanliegen der vierten Hartz-Reform ist das Prinzip des „Forderns und Förderns“. Die staatliche Sozialleistung steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit Bemühungen, den Hilfeempfänger unabhängig von der staatlichen Hilfe zu machen und ihn bei seinen darauf bezogenen Maßnahmen zu unterstützen, diese Maßnahmen aber auch von ihm zu verlangen.

Ein Hilfebezieher muss alle Möglichkeiten zur Beseitigung oder Verringerung der Hilfsbedürftigkeit nutzen. Hierzu soll der Arbeitslose mit der Agentur für Arbeit, wie das Arbeitsamt jetzt heißt, eine Eingliederungsvereinbarung abschließen (§ 2 SGB II), in der festgehalten wird, welche Bemühungen der Betreffende mindestens unternehmen muss und was er hierzu nachzuweisen hat, ob eine Bildungsmassnahme zu absolvieren ist und auf Seite der Behörde, welche Leistungen zu gewähren sind (§ 15 SGB II). Eine solche Vereinbarung soll sechs Monate gültig sein und dann durch eine neue ersetzt werden (bis Ende 2006 zwölf Monate, § 65 Absatz 6 SGB II). Weigert sich der Betreffende, die Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen, hat dies ab 1. April 2011 nicht mehr Leistungskürzungen zur Folge (§§ 31, 77 Absatz 12 SGB II). Wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt, kann der Inhalt einer solchen Vereinbarung durch Verwaltungsakt festgesetzt werden (§ 15 Absatz 1 Satz 6 SGB II).

Im Prinzip ist einem Hilfeempfänger jede Arbeit zumutbar, zu der er körperlich, geistig und seelisch in der Lage ist (§ 10 SGB II). Ausnahmen:

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Voraussetzungen für einen Ein-Euro-Job
(§ 16 d SGB II neuer Fassung):


Die im Ein-Euro-Job verrichteten Arbeiten müssen

1. zusätzlich sein,
2. im öffentlichen Interesse liegen und
3. wettbewerbsneutral sein.


Zusätzlich: wenn die Arbeit nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden.
Arbeiten, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. (Ausnahmen: Naturkatastrophen und sonstige außergewöhnliche Ereignisse).

Im öffentlichen Interesse: Wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Dazu gehören nicht Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dienen.

Wettbewerbsneutral Wenn durch die Arbeiten eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird.
Ein-Euro-Jobs: Findet ein erwerbsfähiger Hilfebezieher keine Arbeit, kann ihm eine Arbeitsgelegenheit angeboten werden (Beschäftigung mit Mehraufwandsentschädigung [MAE]). Bei zusätzlichen, im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten erhalten diese Personen eine angemessene Entschädigung zusätzlich zum Arbeitslosengeld II (§ 16 d SGB II, vor 2009 § 16 Absatz 3 SGB II). Eine Beschäftigungsmaßnahme in Form eines längeren normalen Arbeitsverhältnisses (Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante) ist seit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt ab dem 1. April 2012 grundsätzlich nicht mehr möglich, nur für Personen mit zwei weiteren Vermittlungshindernissen neben der Langzeitarbeitslosigkeit gibt es hier eine Förderungsmöglichkeit.

Bei den Ein-Euro-Jobs gelten die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes und über den Arbeitsschutz entsprechend, jedoch besteht seit der Neuregelung ab 1. August 2006 kein Anspruch auf bezahlten Urlaub (§ 16 d bzw. vor 2009 § 16 Absatz 3 Satz 2 SGB II). Für Streitigkeiten zwischen dem Ein-Euro-Jobber und der Beschäftigungsstelle sind die Sozialgerichte und nicht die Arbeitsgerichte zuständig (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 08.11.2006 Az. 5 AZB 36/06 = NJW 2007,1227, Beschluss vom 17.01.2007 Az. 5 AZB 43/06 = NJW 2007,3303), eine Beschäftigung mit Mehraufwandsentschädigung stellt kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts dar (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26.09.2007 Az. 5 AZR 857/06). Gleiches gilt für eine betriebliche Praxiserprobung bei einem privaten Unternehmen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2008 Az. 5 AZR 435/07). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der Aufnahme von Ein-Euro-Jobbern ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats (Urteil vom 21.03.2007 Az. 6 P 4/06 und Beschluss vom 21.03.2007 Az. 6 P 8/06; ablehnend OVG Koblenz Urteil vom 17. Mai 2006 zu Az. 5 A 11752/05), nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts besteht ein ebensolches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Betrieben außerhalb des öffentlichen Dienstes, die Aufnahme derartiger Arbeitskräfte ist eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Absatz 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (Beschluss vom 02.10.2007 Az. 1 ABR 60/06). Einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen wegen der Fahrtkosten zur Arbeitsstätte haben Ein-Euro-Jobber in der Regel nicht 
(Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13.11.2008 Az. B 14 AS 66/07 R). Eine Arbeitszeit von bis zu 30 Wochenarbeitsstunden ist für einen Ein-Euro-Jobber zumutbar (Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.12.2008 Az. B 4 AS 60/07 R).

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Zeitliche Begrenzung von Ein-Euro-Jobs: Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt ist eine zeitliche Begrenzung der Zuweisung in Ein-Euro-Jobs ab 1. April 2012 eingeführt worden. Danach dürfen erwerbsfähige AlgII-Bezieher innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit (§ 16 d Absatz 6 SGB II n.F.). Zuweisungsdauern, die vor dem 1. April 2012 liegen, sind nicht zu berücksichtigen (§ 78 SGB II n.F.).

Arbeitsgelegenheit mit Entgeltvariante / spezielle Förderung bei zwei weiteren Vermittlungshindernissen:
Neben den Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gibt es grundsätzlich ab April 2012 keine Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante mehr, nur für Personen, die neben der Langzeitarbeitslosigkeit zwei weitere Vermittlungshindernisse aufweisen, gibt eine spezielle Förderung nach § 16 e SGB II (bis Ende 2008 § 16 a SGB II), bei der ein Arbeitgeber einen Zuschuss zum Beschäftigungsentgelt bekommt. Bei dieser Förderung wird ein reguläres Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem arbeitsfähigen AlgII-Bezieher vereinbart. Dazu erhält der Arbeitgeber einen Beschäftigungszuschuss. Für die Förderung nach § 16 e SGB II sind Voraussetzung auf Seiten des volljährigen AlgII-Beziehers Langzeitarbeitslosigkeit und dass er durch zwei weitere in seiner Person liegende Vermittlungshemmnisse schwer beeinträchtigt wird, mindestens sechs Monate verstärkte vermittlerische Unterstützung erhielt und eine Arbeitsaufnahme auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne diese Förderung nicht möglich ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 75% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Zuschüsse nach § 16 e SGB II dürfen innerhalb eines fünfjährigen Zeitraums maximal für 24 Monate erbracht werden (§ 16 e Absatz 3 Nr. 4 SGB II n.F.).

Förderung einer Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt: Findet ein AlgII-Bezieher eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt, kann der Arbeitgeber einen Eingliederungszuschuss nach den allgemeinen Vorschriften des SGB II erhalten (bei erschwerter Vermittlung aufgrund in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe zum Ausgleich einer Minderleistung, § 88 SGB III n.F. i.V.m. § 16 Absatz 1 Nr. 5 SGB II n.F., vor 1. April 2012 § 217 SGB III).

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) sind für AlgII-Bezieher aufgrund des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ab 2009 abgeschafft worden.

Freie Förderung: Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern (§ 16 f SGB II n.F.).

AlgII und Nebenjob: Grundsätzlich darf ein AlgII-Empfänger einen Minijob ausüben. Es ist aber das Ziel der Förderung, dass der Betreffende durch die Aufnahme einer Tätigkeit vollständig aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II ausscheidet. Das Gesetz stellt ab 2009 klar, dass die Aufnahme einer neuen Beschäftigung nicht allein deshalb unzumutbar ist, weil sie mit der Aufgabe einer bisher ausgeübten Tätigkeit verbunden ist (§ 10 Absatz 2 Nummer 5 SGB II), es sei denn, es besteht die begründete Aussicht, dass durch die bisherige Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit künftig überwunden wird.

Hilfesuchende unter 25 Jahren sollen unverzüglich nach Antragstellung in Arbeit, Ausbildung oder in eine Arbeitsgelegenheit vermittelt werden (§ 3 Absatz 2 SGB II), ähnliches gilt für Personen ab 58 Jahre (§ 3 Absatz 2 a SGB II).

Sofortangebot: Erwerbsfähige, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Arbeitslosengeld II noch Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, sollen bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II unverzüglich ein Angebot zur Eingliederung in das Arbeitsleben erhalten (§ 15 a SGB II).

Die Absenkung des Arbeitslosengeldes II wegen der Weigerung, einen Ein-Euro-Job auszuüben (§ 31 a i.V.m. § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II n.F. bzw. § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer b und c SGB II a.F.), ist nur nach konkreter vorheriger Belehrung über die Rechtsfolgen möglich, entschied das Bundessozialgericht am 18. Februar 2010 (Az. B 14 AS 53/08 R). Die Belehrung über die Rechtsfolgen muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Erforderlich ist insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und möglicher Maßnahmen auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls. Dem genügt eine Belehrung nicht, die im Wesentlichen aus Wiederholungen des Gesetzestextes besteht. Der jeweilige Sanktionstatbestand und die jeweilige Rechtsfolge müssen konkret benannt werden.
Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II: Das Arbeitslosengeld ist in einem ersten Schritt um 30 % der Regelleistung zu kürzen, wenn ein Hilfeempfänger eine zumutbare Arbeit oder Ausbildungs- oder Arbeitsgelegenheit (gemeinnützige Arbeit) ablehnt oder keine ausreichenden Eigenbemühungen nachweisen kann oder gegen die in der Eingliederungsvereinbarung enthaltenen Pflichten verstößt (§§ 31, 31 a SGB II). Bei wiederholter Pflichtverletzung ist die Regelleistung um 60 % zu reduzieren (§§ 31, 31 a Absatz 1 Satz 2 SGB II), bei jedem weiteren Verstoß um 100 % inklusive der Leistungen für Unterkunft und Heizung. Erklärt sich der Betroffene nachträglich bereit, seinen Pflichten nachzukommen, kann die Minderung auf 60 % der Regelleistung begrenzt werden (§ 31 a Absatz 1 Satz 6 SGB II). Eine wiederholte Pflichtverletzung kann erst vorliegen, wenn die vorherige Sanktionsentscheidung bekanntgegeben worden ist (§ 31 a Absatz 1 Satz 4 SGB II).

Bei einer Minderung von mehr als 30 % kann der Träger auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen (§ 31 a Absatz 3 Satz 1 SGB II). Er hat dies zu tun, wenn der Betreffende mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt wohnt. Bei einer Minderung der Regelleistung um mindestens 60 Prozent sollen die Leistungen für Unterkunft und Heizung an die Empfangsberechtigten gezahlt werden.

Absenkung und Wegfall dauern drei Monate, ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht dann nicht.


Eine Sanktion tritt auch ein in Fällen der Verschwendung von Vermögen oder der absichtlichen Herbeiführung der Bedürftigkeit, etwa durch die Aufgabe einer Beschäftigung, sowie im Fall der Verhängung einer Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I (§§ 31 Absatz 2, 31 a SGB II).


Bei Erwerbsfähigen ab 15 und bis einschließlich 24 Jahren wird im Fall der Pflichtverletzung nach § 31 SGB II, insbesondere einer Arbeitsverweigerung, das Arbeitslosengeld II auf die Leistungen für die Unterkunft beschränkt; diese sollen direkt an den Vermieter erbracht werden (§ 31 a Absatz 2 SGB II). Bei einer zweiten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II fallen die Leistungen für Erwerbsfähige unter 25 Jahren ganz weg (§ 31 a Absatz 2 Satz 2 SGB II). Bei nachträglicher Bereitschaft, die Pflichten nach § 31 SGB II zu erfüllen, können wieder Leistungen für die Unterkunft gewährt werden (§ 31 a Absatz 2 Satz 4 SGB II). Ergänzende Sach- oder geldwerte Leistungen (Gutscheine) sind denkbar. Grundsätzlich kann bei unter 25 Jahre alten Sanktionierten die Minderung der Regelleistung auf sechs Wochen verkürzt werden (§ 31 b Absatz 1 Satz 4 SGB II).


Meldeversäumnisse: Wenn ein Leistungsberechtigter einer Aufforderung zur Vorsprache beim zuständigen Träger nicht Folge leistet oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin nicht erscheint, ohne hierzu einen wichtigen Grund zu haben, mindert sich die Regelleistung für drei Monate um zehn Prozent (§ 32 SGB II). Eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses tritt neben einer anderen Sanktion hinzu, so dass bei einer gleichzeitig laufenden Sanktion wegen erstmaliger Arbeitsverweigerung die Regelleistung um 40 % gekürzt wird (30 Prozent + 10 Prozent).

Für alle Sanktionen aufgrund Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II gilt, dass die Sanktion nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung ausgesprochen werden darf (§ 31 b Absatz 1 Satz 5 SGB II). Wenn eine Sanktion angeordnet worden ist, muss der bisherige Bewilligungsbescheid nicht geändert werden (da die Sanktion nach § 31 b Absatz 1 Satz 1 SGB II nur den Auszahlungsanspruch mindert).

Präsenzpflicht: Kein Arbeitslosengeld II erhält ab 1. August 2006, wer sich ohne Zustimmung der Behörde außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält (§ 7 Absatz 4 a SGB II). Für arbeitslose AlgII-Bezieher gelten damit die gleichen Regelungen wie für Arbeitslosengeld I-Bezieher. Grundsätzlich ist es möglich, für drei Wochen Urlaub zu erhalten, wenn dem nicht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt entgegensteht (Für Personen, die von der 58er-Regelung Gebrauch gemacht haben, noch länger). Die Zustimmung zur Abwesenheit muss rechtzeitig beantragt werden.

Die Absenkung bzw. der Wegfall beginnt im Monat, der dem Wirksamwerden des Bescheides über die Sanktion folgt; diese dauert drei Monate (§ 31 b SGB II). Bei einer Sperrzeit oder dem Wegfall des Arbeitslosengeldes I nach dem SGB III tritt die Minderung mit dem Beginn der Sperrzeit oder dem Erlöschen des Anspruchs ein.

Die Zumutbarkeitskriterien werden im Vergleich zum früheren Recht der Arbeitslosenhilfe verschärft, während die Regelung für ehemalige arbeitsfähige Sozialhilfebezieher nichts Neues darstellt. Es kann auch die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung (geringfügige Beschäftigung) verlangt werden oder eine Vollzeitbeschäftigung, deren Entlohnung so gering ist, dass trotz des vollen Einsatzes der Arbeitskraft weiterhin ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder auf den Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht. Die Grenze der Zumutbarkeit in solchen Fällen ist die Sittenwidrigkeit des Arbeitslohns. Erst wenn dieser nach § 138 BGB sittenwidrig ist, dürfte man das Arbeitsangebot ablehnen. Allein aus dem Unterschreiten des tarifmäßigen Lohns kann nicht auf die Sittenwidrigkeit geschlossen werden, sondern erst bei einem erheblichen Missverhältnis zum allgemeinen Lohnniveau für vergleichbare Tätigkeiten.

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58er-Regelung: Bis Ende 2007 mussten ältere arbeitsfähige Hilfesuchende ihre Arbeitskraft nicht einsetzen, wenn sie mindestens 58 Jahre alt waren und gegenüber der Behörde erklärten, nicht arbeiten zu wollen, bis sie eine ungeminderte Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen (§ 65 Absatz 4 SGB II i.V.m. § 428 SGB III). Ursprünglich war Voraussetzung hierfür, dass der Betreffende den Anspruch auf Arbeitslosengeld II vor dem 1. Januar 2006 erwarb; auf seiner Sitzung am 15. Dezember 2005 hatte der Bundestag die Regelung aber bis Ende 2007 verlängert. Problematisch ist diese Regelung für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld I bzw. von Arbeitslosenhilfe, die eine entsprechende Erklärung in der Erwartung abgegeben haben, nach Ablauf des Arbeitslosengeldes I noch die bis zum 31.12.2004 existent gewesene und in den meistens Fällen höher als das Alg II ausfallende Arbeitslosenhilfe bis zum Rentenbeginn beziehen zu können. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 23.11.2006 Az. B 11b AS 9/06 R) und das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 07.12.2010 Az. 1 BvR 2628/07) haben die damit verbundene Absenkung der Unterstützung aber nicht beanstandet.

Übrigens: Eine Rente wegen Arbeitslosigkeit beziehen können vor 1952 Geborene, wenn sie a) die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben, b) in den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn acht Jahre Pflichtbeiträge geleistet haben, c) die Altersgrenze erreicht haben und c) bei Rentenbeginn arbeitslos sind und ab dem Alter von 58 Jahren und sechs Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos waren (oder 24 Monate lang in Altersteilzeit gearbeitet haben). Das Mindestalter für den Bezug dieser Rente wird von 60 Jahren aufgrund des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes ab 2006 für die Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951 stufenweise auf 63 Jahre angehoben (§ 237 SGB VI). Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist niedriger als die normale Altersrente (§ 77 SGB VI, für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns 0,3 Prozent weniger), mit 65 Jahren kann diese Rente ohne Abschläge in Anspruch genommen werden. Wer noch nicht das reguläre Eintrittsalter für den Bezug einer Altersrente erreicht hat, aber schon eine Altersrente bezieht, hat keinen Anspruch auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende, sondern ggf. auf Sozialhilfe (§ 7 Absatz 4 SGB II).

Ausländer: Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn er Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht und die Teilnahme in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist (§ 44 a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz). Hilfebedürftige ohne ausreichende Deutschkenntnisse können in der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet werden, einen Integrationskurs zu besuchen (§ 3 Absatz 2 b SGB II in der ab 2009 geltenden Fassung). Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden (§ 44 a Absatz 3 Satz 2 und 3 Aufenthaltsgesetz).

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Seite zuletzt bearbeitet am: 10.01.2012

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