Homepage von Jan von Bröckel: Startseite | Impressum | Kontakt | Alg II | Sozialhilfe | SozialesArbeitsleben | Justiz | Politik | ÖkonomieLiteratur

Anzeigen

Arbeitslosengeld II und die Pflicht, die eigene Arbeitskraft einzusetzen

Grundsätzlich jede Arbeit zumutbar

Kernanliegen der vierten Hartz-Reform ist das Prinzip des „Forderns und Förderns“. Die staatliche Sozialleistung steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit Bemühungen, den Hilfeempfänger unabhängig von der Unterstützung zu machen und ihn bei seinen darauf bezogenen Maßnahmen zu unterstützen, diese Maßnahmen aber auch von ihm zu verlangen.

Ein Hilfebezieher muss alle Möglichkeiten zur Beseitigung oder Verringerung der Hilfsbedürftigkeit nutzen. Hierzu soll der Arbeitslose mit der Agentur für Arbeit, wie das Arbeitsamt jetzt heißt, eine Eingliederungsvereinbarung abschließen (§ 2 SGB II), in der festgehalten wird, welche Bemühungen der Betreffende mindestens unternehmen muss und was er hierzu nachzuweisen hat, ob eine Bildungsmassnahme zu absolvieren ist und auf Seite der Behörde, welche Leistungen zu gewähren sind (§ 15 SGB II). Eine solche Vereinbarung soll sechs Monate gültig sein und dann durch eine neue ersetzt werden (bis Ende 2006 zwölf Monate, § 65 Absatz 6 SGB II). Weigert sich der Betreffende, die Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen, hat dies Leistungskürzungen zur Folge (§ 31 Absatz 1 Nummer 1 a SGB II). Der Inhalt einer solchen Vereinbarung kann in solchen Fällen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden (§ 15 Absatz 1 Satz 5 SGB II).

Im Prinzip ist einem Hilfeempfänger jede Arbeit zumutbar, zu der er körperlich, geistig und seelisch in der Lage ist (§ 10 SGB II). Ausnahmen:

Anzeigen

Anzeigen
Ein-Euro-Jobs: Findet ein erwerbsfähiger Hilfebezieher keine Arbeit, kann ihm eine Arbeitsgelegenheit angeboten werden (Beschäftigung mit Mehraufwandsentschädigung [MAE]). Bei zusätzlichen, im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten erhalten diese Personen eine angemessene Entschädigung zusätzlich zum Arbeitslosengeld, wenn kein richtiger Vertrag im Rahmen einer AB-Maßnahme (ABM) abgeschlossen wird (§ 16 d SGB II, vor 2009 § 16 Absatz 3 SGB II). Dabei gelten die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes und über den Arbeitsschutz entsprechend, jedoch besteht seit der Neuregelung ab 1. August 2006 kein Anspruch auf bezahlten Urlaub (§ 16 d bzw. vor 2009 § 16 Absatz 3 Satz 2 SGB II). Für Streitigkeiten zwischen dem Ein-Euro-Jobber und der Beschäftigungsstelle sind die Sozialgerichte und nicht die Arbeitsgerichte zuständig (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 08.11.2006 Az. 5 AZB 36/06 = NJW 2007,1227, Beschluss vom 17.01.2007 Az. 5 AZB 43/06 = NJW 2007,3303), eine Beschäftigung mit Mehraufwandsentschädigung stellt kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts dar (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26.09.2007 Az. 5 AZR 857/06). Gleiches gilt für eine betriebliche Praxiserprobung bei einem privaten Unternehmen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2008 Az. 5 AZR 435/07). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der Aufnahme von Ein-Euro-Jobbern ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats (Urteil vom 21.03.2007 Az. 6 P 4/06 und Beschluss vom 21.03.2007 Az. 6 P 8/06; ablehnend OVG Koblenz Urteil vom 17. Mai 2006 zu Az. 5 A 11752/05), nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts besteht ein ebensolches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Betrieben außerhalb des öffentlichen Dienstes, die Aufnahme derartiger Arbeitskräfte ist eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Absatz 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (Beschluss vom 02.10.2007 Az. 1 ABR 60/06). Einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen wegen der Fahrtkosten zur Arbeitsstätte haben Ein-Euro-Jobber in der Regel nicht (Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13.11.2008 Az. B 14 AS 66/07 R). Eine Arbeitszeit von bis zu 30 Wochenarbeitsstunden ist für einen Ein-Euro-Jobber zumutbar (Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.12.2008 Az. B 4 AS 60/07 R).

Arbeitsgelegenheit mit Entgeltvariante: Neben den Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gibt es noch eine Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante, die man bis Ende 2008 aus § 16 Absatz 3 Satz 1 SGB III a.F. und ab 2009 aus § 16 d SGB II n.F. herausliest und eine spezielle Förderung nach § 16 e SGB II (bis Ende 2008 § 16 a SGB II) für langzeitarbeitslose AlgII-Bezieher mit zusätzlich zwei weiteren Vermittlungshindernissen. Bei beiden Varianten wird ein reguläres Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem arbeitsfähigen AlgII-Bezieher vereinbart. Dazu erhält der Arbeitgeber einen Beschäftigungszuschuss. Für die Förderung nach § 16 e SGB II sind Voraussetzung auf Seiten des volljährigen AlgII-Beziehers Langzeitarbeitslosigkeit und dass er durch zwei weitere in seiner Person liegende Vermittlungshemmnisse schwer beeinträchtigt wird und mindestens sechs Monate aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung Leistungen nach dem SGB II erhält und eine Arbeitsaufnahme auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne diese Förderung nicht möglich ist.

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) sind für AlgII-Bezieher aufgrund des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ab 2009 abgeschafft worden.

AlgII und Nebenjob: Grundsätzlich darf ein AlgII-Empfänger einen Minijob ausüben. Es ist aber das Ziel der Förderung, dass der Betreffende durch die Aufnahme einer Tätigkeit vollständig aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II ausscheidet. Das Gesetz stellt ab 2009 klar, dass die Aufnahme einer neuen Beschäftigung nicht allein deshalb unzumutbar ist, weil sie mit der Aufgabe einer bisher ausgeübten Tätigkeit verbunden ist (§ 10 Absatz 2 Nummer 5 SGB II n.F.).

Durchsuchen Sie meine Website mit Google:
Benutzerdefinierte Suche

Hilfe Suchende unter 25 Jahren sollen unverzüglich nach Antragstellung in Arbeit, Ausbildung oder in eine Arbeitsgelegenheit vermittelt werden (§ 3 Absatz 2 SGB II).

Die Absenkung des Arbeitslosengeldes II wegen der Weigerung, einen Ein-Euro-Job auszuüben (§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer b und c SGB II), ist nur nach konkreter vorheriger Belehrung über die Rechtsfolgen möglich, entschied das Bundessozialgericht am 18. Februar 2010 (Az. B 14 AS 53/08 R). Die Belehrung über die Rechtsfolgen muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Erforderlich ist insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und möglicher Maßnahmen auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls. Dem genügt eine Belehrung nicht, die im Wesentlichen aus Wiederholungen des Gesetzestextes besteht. Der jeweilige Sanktionstatbestand und die jeweilige Rechtsfolge müssen konkret benannt werden.
Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II: Das Arbeitslosengeld ist in einem ersten Schritt um 30 % der Regelleistung sowie ggf. durch Wegfall des Zuschlags für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld I zu kürzen, wenn sich ein Hilfeempfänger weigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen oder keine ausreichenden Eigenbemühungen nachweisen kann (§ 31 SGB II) oder eine zumutbare Arbeit oder Ausbildungs- oder Arbeitsgelegenheit (gemeinnützige Arbeit) ablehnt. Bei wiederholter Pflichtverletzung ist die gekürzte Regelleistung um 60 % zu reduzieren (§§ 31 Absatz 3, 32 SGB II), bei jedem weiteren Verstoß um 100 % inklusive der Leistungen für Unterkunft und Heizung. Bei einer Minderung von mehr als 30 % kann der Träger ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Absenkung und Wegfall dauern drei Monate, ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht dann nicht.
Gleiches gilt in Fällen der Verschwendung von Vermögen oder der absichtlichen Herbeiführung der Bedürftigkeit, etwa durch die Aufgabe einer Beschäftigung, sowie im Fall der Verhängung einer Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I (§§ 31 Absatz 4, 32 SGB II).
Bei Erwerbsfähigen ab 15 und bis einschließlich 24 Jahren wird im Fall der Arbeitsverweigerung das Arbeitslosengeld II auf die Leistungen für die Unterkunft beschränkt; diese sollen direkt an den Vermieter erbracht werden (§ 31 Absatz 5 SGB II). Ergänzende Sach- oder geldwerte Leistungen (Gutscheine) sind denkbar.

Änderungen durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende: Das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bringt eine Verschärfung des Sanktionssystems mit sich. Die Regelungen über die Ausdehnung des Sanktionszeitraumes treten aber erst am 1. Januar 2007 in Kraft, zum 1. August 2006 wird nur die Sanktionsdauer für Personen unter 25 Jahren flexibler gehandhabt. Im Fall einer wiederholten Pflichtverletzung wird die Regelleistung um 60 % gekürzt, bei jedem weiteren wiederholten Verstoß reduziert sich das Arbeitslosengeld II um 100 % einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Bei wiederholtem Verstoß gegen die Meldepflicht wird das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Absatz § 31 Absatz 2 SGB II genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt. Bei Minderung des Arbeitslosengeldes II um 100 % kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Minderung auf 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung begrenzen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Bei einer Kürzung von mehr als 30 % kann die Behörde ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (Lebensmittelgutschein) erbringen, im Falle von Kindern im Haushalt soll sie das. Bei Erwerbsfähigen bis einschließlich 24 Jahren gab es schon bisher im Fall der Arbeitsablehnung eine Kürzung der Regelleistung um 100 %, hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Meldepflicht gilt das oben gesagte. Bei einem wiederholten Verstoß mit einer Kürzung um 100 % können bei den unter 25 Jahre alten Erwerbsfähigen Leistungen für die Unterkunft nur erbracht werden, wenn der Betreffende sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Die Sanktionsdauer für unter 25-Jährige kann auf sechs Wochen verkürzt werden.

Sofortangebot: Erwerbsfähige, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Arbeitslosengeld II noch Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, sollen bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II unverzüglich ein Angebot zur Eingliederung in das Arbeitsleben erhalten.

Präsenzpflicht: Kein Arbeitslosengeld II erhält ab 1. August 2006, wer sich ohne Zustimmung der Behörde außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält (§ 7 Absatz 4 a SGB II n.F.). Für arbeitslose AlgII-Bezieher gelten damit die gleichen Regelungen wie für Arbeitslosengeld I-Bezieher. Grundsätzlich ist es möglich, für drei Wochen Urlaub zu erhalten, wenn dem nicht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt entgegensteht (Für Personen, die von der 58er-Regelung Gebrauch gemacht haben, noch länger).

Der Alg II-Empfänger ist vor der Reduzierung bzw. dem Wegfall auf die Rechtsfolgen des Ausschlagens eines konkreten Arbeitsangebots zu belehren (§ 31 Absatz 6 Satz 4 SGB II). Zweifel am Vorliegen einer Rechtsfolgenbelehrung, deren Ausspruch zu dokumentieren ist, gehen zu Lasten der Behörde (Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 21.4.2005, Az. S 53 AS 22/05 ER). Außerdem muss das Arbeitsangebot hinsichtlich der Art der Tätigkeit und des zeitlichen Umfangs konkret bezeichnet werden (Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 7.07.2005, Az. L 5 B 161/05 ER AS).

Die Absenkung bzw. der Wegfall beginnt im Monat, der dem Wirksamwerden des Bescheides über die Sanktion folgt; diese dauert drei Monate (§ 31 Absatz 6 SGB II).

Die Zumutbarkeitskriterien werden im Vergleich zum früheren Recht der Arbeitslosenhilfe verschärft, während die Regelung für ehemalige arbeitsfähige Sozialhilfebezieher nichts Neues darstellt. Es kann auch die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung (geringfügige Beschäftigung) verlangt werden oder eine Vollzeitbeschäftigung, deren Entlohnung so gering ist, dass trotz des vollen Einsatzes der Arbeitskraft weiterhin ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder auf den Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht. Die Grenze der Zumutbarkeit in solchen Fällen ist die Sittenwidrigkeit des Arbeitslohns. Erst wenn dieser nach § 138 BGB sittenwidrig ist, dürfte man das Arbeitsangebot ablehnen. Allein aus dem Unterschreiten des tarifmäßigen Lohns kann nicht auf die Sittenwidrigkeit geschlossen werden, sondern erst bei einem erheblichen Missverhältnis zum allgemeinen Lohnniveau für vergleichbare Tätigkeiten.

Anzeigen

58er-Regelung: Bis Ende 2007 mussten ältere arbeitsfähige Hilfesuchende ihre Arbeitskraft nicht einsetzen, wenn sie mindestens 58 Jahre alt waren und gegenüber der Behörde erklärten, nicht arbeiten zu wollen, bis sie eine ungeminderte Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen (§ 65 Absatz 4 SGB II i.V.m. § 428 SGB III). Ursprünglich war Voraussetzung hierfür, dass der Betreffende den Anspruch auf Arbeitslosengeld II vor dem 1. Januar 2006 erwarb; auf seiner Sitzung am 15. Dezember 2005 hatte der Bundestag die Regelung aber bis Ende 2007 verlängert. Problematisch ist diese Regelung für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld I bzw. von Arbeitslosenhilfe, die eine entsprechende Erklärung in der Erwartung abgegeben haben, nach Ablauf des Arbeitslosengeldes I noch die bis zum 31.12.2004 existent gewesene und in den meistens Fällen höher als das Alg II ausfallende Arbeitslosenhilfe bis zum Rentenbeginn beziehen zu können. Das Bundessozialgericht hat die damit verbundene Absenkung der Unterstützung aber nicht beanstandet.

Übrigens: Eine Rente wegen Arbeitslosigkeit beziehen können vor 1952 Geborene, wenn sie a) die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben, b) in den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn acht Jahre Pflichtbeiträge geleistet haben, c) die Altersgrenze erreicht haben und c) bei Rentenbeginn arbeitslos sind und im Alter von 58 Jahren und sechs Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos waren. Die Altersgrenze liegt derzeit bei 60 Jahren und wird aufgrund des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes ab 2006 für ab Januar 1946 Geborene stufenweise auf 63 Jahre angehoben (§ 237 SGB VI). Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist niedriger als die normale Altersrente (§ 77 SGB VI, für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns 0,3 Prozent weniger). Wer noch nicht 65 Jahre alt ist, aber schon eine Altersrente bezieht, hat keinen Anspruch auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende, sondern ggf. auf Sozialhilfe (§ 7 Absatz 4 SGB II).

Ausländer: Ausländern als Bezieher von Arbeitslosengeld II kann die Regelleistung um 10 % gekürzt werden, wenn sie nicht an einem Integrationskurs teilnehmen, der von der die Leistung bewilligenden Stelle angeregt worden ist. Die Kürzung gilt für die Zeit der Nichtteilnahme, außerdem kann der voraussichtliche Kostenbeitrag vorab durch Gebührenbescheid erhoben werden (§ 44 a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz). Hilfebedürftige ohne ausreichende Deutschkenntnisse können in der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet werden, einen Integrationskurs zu besuchen (§ 3 Absatz 2 b SGB II in der ab 2009 geltenden Fassung).


Seite zuletzt bearbeitet am: 08.03.2010

Hinweis für Besucher, die Javascript deaktiviert haben: Dieses Dokument ist Teil eines Framesets. Klicken Sie hier um zum Frameset zu gelangen.