Arbeitslosengeld
II und die Pflicht, die eigene Arbeitskraft einzusetzen
Grundsätzlich
jede Arbeit zumutbar
(Änderungen
durch Gesetze vom 24. März 2011 und 27. Dezember 2011 berücksichtigt)
Kernanliegen
der
vierten Hartz-Reform ist das Prinzip des „Forderns und
Förderns“. Die staatliche Sozialleistung steht in
einem
untrennbaren Zusammenhang mit Bemühungen, den
Hilfeempfänger
unabhängig von der staatlichen Hilfe zu machen und ihn
bei
seinen darauf bezogenen Maßnahmen zu unterstützen,
diese
Maßnahmen aber auch von ihm zu verlangen.
Ein
Hilfebezieher
muss alle Möglichkeiten zur Beseitigung oder Verringerung der
Hilfsbedürftigkeit nutzen. Hierzu soll der Arbeitslose mit der
Agentur für Arbeit, wie das Arbeitsamt jetzt heißt,
eine
Eingliederungsvereinbarung abschließen (§ 2 SGB II),
in
der festgehalten wird, welche Bemühungen der Betreffende
mindestens unternehmen muss und was er hierzu nachzuweisen hat, ob
eine Bildungsmassnahme zu absolvieren ist und auf Seite der
Behörde,
welche Leistungen zu gewähren sind (§ 15 SGB II).
Eine
solche Vereinbarung soll sechs Monate gültig sein und dann
durch
eine neue ersetzt werden (bis Ende 2006 zwölf Monate,
§ 65
Absatz 6
SGB II). Weigert sich der Betreffende, die
Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen, hat dies
ab 1. April 2011 nicht mehr Leistungskürzungen
zur Folge (§§ 31, 77 Absatz 12 SGB II). Wenn eine
Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt, kann der Inhalt einer
solchen Vereinbarung
durch Verwaltungsakt festgesetzt werden
(§ 15 Absatz 1 Satz 6 SGB II).
Im
Prinzip ist einem
Hilfeempfänger jede Arbeit zumutbar, zu der er
körperlich,
geistig und seelisch in der Lage ist (§ 10 SGB II).
Ausnahmen:
- die
bisherige Arbeit
verlangt bestimmte körperliche Anforderungen, die durch eine
andere
Tätigkeit nicht mehr erfüllt werden können,
- die Erziehung
eines Kindes bis zu drei Jahren oder eines Kindes ab 3 Jahren, wenn
keine Möglichkeit der Unterbringung in einem Kindergarten oder
-hort
oder in einer Tagesfamilie besteht. Bei der Vergabe eines Platzes in
einer solchen Einrichtung sollen erwerbsfähige Erziehende
bevorzugt
werden (§ 10 Absatz 3 SGB II, § 24 SGB VIII).
- Pflege eines
Angehörigen,
- ein
sonstiger
wichtiger Grund.
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Voraussetzungen für einen Ein-Euro-Job
(§ 16 d SGB II neuer Fassung):
Die im Ein-Euro-Job verrichteten Arbeiten müssen
1. zusätzlich sein,
2. im öffentlichen Interesse liegen und
3. wettbewerbsneutral sein.
Zusätzlich: wenn die Arbeit nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden.
Arbeiten, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen
sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die
Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden.
(Ausnahmen: Naturkatastrophen und sonstige außergewöhnliche Ereignisse).
Im öffentlichen Interesse:
Wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Dazu gehören nicht
Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen
oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dienen.
Wettbewerbsneutral Wenn
durch die Arbeiten eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der
Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung
verhindert wird.
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Ein-Euro-Jobs:
Findet
ein erwerbsfähiger Hilfebezieher keine Arbeit, kann ihm
eine Arbeitsgelegenheit angeboten werden (Beschäftigung mit
Mehraufwandsentschädigung [MAE]). Bei zusätzlichen,
im
öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten erhalten diese
Personen eine angemessene Entschädigung zusätzlich
zum
Arbeitslosengeld II (§ 16 d
SGB II,
vor 2009 § 16 Absatz 3
SGB
II).
Eine Beschäftigungsmaßnahme in Form eines längeren normalen
Arbeitsverhältnisses (Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante) ist
seit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am
Arbeitsmarkt ab dem 1. April 2012 grundsätzlich nicht mehr möglich, nur
für Personen mit zwei weiteren Vermittlungshindernissen neben der
Langzeitarbeitslosigkeit gibt es hier eine Förderungsmöglichkeit.
Bei den Ein-Euro-Jobs gelten die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes und
über
den Arbeitsschutz entsprechend, jedoch besteht seit der Neuregelung ab
1. August 2006 kein Anspruch auf bezahlten Urlaub (§ 16 d bzw.
vor 2009 § 16 Absatz
3 Satz
2 SGB II). Für Streitigkeiten zwischen dem
Ein-Euro-Jobber
und der Beschäftigungsstelle sind die Sozialgerichte und nicht
die
Arbeitsgerichte zuständig (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts
vom
08.11.2006 Az. 5 AZB 36/06 = NJW 2007,1227, Beschluss vom 17.01.2007
Az. 5 AZB 43/06 = NJW 2007,3303), eine
Beschäftigung
mit Mehraufwandsentschädigung stellt kein
Arbeitsverhältnis
im Sinne des Arbeitsrechts dar (Bundesarbeitsgericht Urteil vom
26.09.2007 Az. 5 AZR 857/06). Gleiches gilt für eine betriebliche
Praxiserprobung bei einem privaten Unternehmen (Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2008 Az. 5 AZR 435/07). Nach Auffassung
des
Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der Aufnahme von Ein-Euro-Jobbern
ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats (Urteil vom 21.03.2007 Az. 6 P
4/06 und Beschluss vom 21.03.2007 Az. 6 P 8/06;
ablehnend OVG Koblenz Urteil vom 17. Mai 2006 zu Az. 5 A
11752/05), nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts besteht ein
ebensolches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Betrieben
außerhalb des öffentlichen Dienstes, die Aufnahme
derartiger
Arbeitskräfte ist eine mitbestimmungspflichtige Einstellung
nach
§ 99 Absatz 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (Beschluss vom
02.10.2007 Az. 1 ABR 60/06). Einen Anspruch auf zusätzliche
Leistungen wegen der Fahrtkosten zur Arbeitsstätte haben
Ein-Euro-Jobber in der Regel nicht (Entscheidung des
Bundessozialgerichts vom 13.11.2008 Az. B 14 AS
66/07 R).
Eine Arbeitszeit von bis zu 30 Wochenarbeitsstunden ist für
einen
Ein-Euro-Jobber zumutbar (Urteil des Bundessozialgerichts vom
16.12.2008 Az. B 4 AS 60/07 R).
Zeitliche Begrenzung von Ein-Euro-Jobs:
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am
Arbeitsmarkt ist eine zeitliche Begrenzung der Zuweisung in
Ein-Euro-Jobs ab 1. April 2012 eingeführt worden. Danach dürfen
erwerbsfähige AlgII-Bezieher innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren
nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen
werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste
Arbeitsgelegenheit (§ 16 d Absatz 6 SGB II n.F.). Zuweisungsdauern, die
vor dem 1. April 2012 liegen, sind nicht zu berücksichtigen (§ 78 SGB
II n.F.).
Arbeitsgelegenheit
mit Entgeltvariante / spezielle Förderung bei zwei weiteren Vermittlungshindernissen:
Neben den Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung
gibt
es grundsätzlich ab April 2012 keine Arbeitsgelegenheit in der
Entgeltvariante mehr, nur für Personen, die neben der
Langzeitarbeitslosigkeit zwei weitere Vermittlungshindernisse
aufweisen, gibt eine spezielle
Förderung nach §
16 e SGB II (bis Ende 2008 § 16 a
SGB II), bei der ein Arbeitgeber einen Zuschuss zum
Beschäftigungsentgelt bekommt. Bei dieser Förderung wird ein
reguläres Arbeitsverhältnis
zwischen
einem Arbeitgeber und einem arbeitsfähigen AlgII-Bezieher
vereinbart. Dazu erhält der Arbeitgeber einen
Beschäftigungszuschuss. Für die Förderung
nach § 16 e SGB II sind Voraussetzung auf Seiten des
volljährigen AlgII-Beziehers Langzeitarbeitslosigkeit
und
dass er durch zwei weitere in seiner Person liegende
Vermittlungshemmnisse
schwer beeinträchtigt wird, mindestens sechs Monate verstärkte
vermittlerische Unterstützung erhielt und eine Arbeitsaufnahme auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt ohne diese
Förderung nicht möglich ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 75% des
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Zuschüsse nach § 16 e SGB II
dürfen innerhalb eines fünfjährigen Zeitraums maximal für 24 Monate
erbracht werden (§ 16 e Absatz 3 Nr. 4 SGB II n.F.).
Förderung einer Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt: Findet ein AlgII-Bezieher eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
auf dem ersten Arbeitsmarkt, kann der Arbeitgeber einen
Eingliederungszuschuss nach den allgemeinen Vorschriften des SGB II
erhalten (bei erschwerter Vermittlung aufgrund in der Person des
Arbeitnehmers liegender Gründe zum Ausgleich einer Minderleistung, § 88
SGB III n.F. i.V.m. § 16 Absatz 1 Nr. 5 SGB II n.F., vor 1. April 2012
§ 217 SGB III).
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
(ABM) sind für AlgII-Bezieher aufgrund des
Gesetzes zur
Neuausrichtung
der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ab 2009 abgeschafft worden.
Freie Förderung:
Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten
Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit erweitern (§ 16 f SGB II n.F.).
AlgII und Nebenjob:
Grundsätzlich darf ein AlgII-Empfänger einen Minijob
ausüben. Es ist aber das Ziel der Förderung, dass der
Betreffende durch die Aufnahme einer Tätigkeit
vollständig
aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II ausscheidet. Das Gesetz stellt ab
2009 klar, dass die Aufnahme einer neuen Beschäftigung nicht
allein deshalb unzumutbar ist, weil sie mit der Aufgabe einer bisher
ausgeübten Tätigkeit verbunden ist (§ 10
Absatz 2 Nummer
5 SGB II), es sei denn, es besteht die begründete Aussicht, dass durch
die bisherige Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit künftig überwunden wird.
Hilfesuchende
unter
25 Jahren sollen unverzüglich nach Antragstellung
in Arbeit,
Ausbildung oder in eine Arbeitsgelegenheit vermittelt werden
(§
3 Absatz 2 SGB II), ähnliches gilt für Personen ab 58 Jahre (§ 3 Absatz
2 a SGB II).
Sofortangebot:
Erwerbsfähige, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder
Arbeitslosengeld II noch Arbeitslosengeld I oder
Arbeitslosenhilfe bezogen haben, sollen bei der Beantragung
von
Arbeitslosengeld II unverzüglich ein Angebot zur Eingliederung
in
das Arbeitsleben erhalten (§ 15 a SGB II).
| Die Absenkung des
Arbeitslosengeldes II wegen der Weigerung, einen
Ein-Euro-Job auszuüben (§ 31 a i.V.m. § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB
II n.F. bzw. § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer b und
c SGB II a.F.), ist nur nach
konkreter
vorheriger
Belehrung über die Rechtsfolgen möglich, entschied das
Bundessozialgericht
am 18. Februar 2010 (Az. B 14 AS 53/08 R).
Die Belehrung über die Rechtsfolgen muss konkret, verständlich, richtig
und vollständig sein. Erforderlich ist insbesondere eine Umsetzung der
in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und möglicher Maßnahmen auf
die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls. Dem genügt eine Belehrung
nicht, die im Wesentlichen aus Wiederholungen des Gesetzestextes
besteht. Der jeweilige Sanktionstatbestand und die jeweilige
Rechtsfolge müssen konkret benannt werden. |
Absenkung
und Wegfall des Arbeitslosengeldes II:
Das
Arbeitslosengeld ist in einem ersten Schritt um 30 % der Regelleistung
zu kürzen,
wenn ein Hilfeempfänger eine zumutbare Arbeit oder
Ausbildungs- oder Arbeitsgelegenheit
(gemeinnützige Arbeit) ablehnt oder
keine
ausreichenden Eigenbemühungen nachweisen kann oder
gegen die in der Eingliederungsvereinbarung enthaltenen Pflichten
verstößt (§§ 31, 31 a
SGB II). Bei
wiederholter
Pflichtverletzung ist die Regelleistung um 60 %
zu reduzieren (§§ 31, 31 a Absatz 1 Satz 2 SGB II), bei jedem
weiteren
Verstoß um 100 % inklusive der Leistungen für
Unterkunft und
Heizung. Erklärt sich der Betroffene nachträglich bereit, seinen
Pflichten nachzukommen, kann die Minderung auf 60 % der Regelleistung
begrenzt werden (§ 31 a Absatz 1 Satz 6 SGB II). Eine wiederholte
Pflichtverletzung kann erst vorliegen, wenn die vorherige
Sanktionsentscheidung bekanntgegeben worden ist (§ 31 a Absatz 1 Satz 4
SGB II).
Bei
einer Minderung von mehr als 30 % kann der Träger
auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen
erbringen (§ 31 a Absatz 3 Satz 1 SGB II). Er hat dies zu tun, wenn der
Betreffende mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt wohnt. Bei
einer Minderung der Regelleistung um mindestens 60 Prozent sollen die
Leistungen für Unterkunft und Heizung an die Empfangsberechtigten
gezahlt werden.
Absenkung und Wegfall dauern drei Monate, ein Anspruch auf
Sozialhilfe besteht dann nicht.
Eine Sanktion tritt auch ein in
Fällen der Verschwendung von Vermögen oder der
absichtlichen Herbeiführung der Bedürftigkeit, etwa
durch
die Aufgabe einer Beschäftigung, sowie im Fall der
Verhängung
einer Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I
(§§
31 Absatz 2, 31 a SGB II).
Bei
Erwerbsfähigen
ab 15 und bis
einschließlich 24 Jahren
wird im Fall der
Pflichtverletzung nach § 31 SGB II, insbesondere einer
Arbeitsverweigerung, das Arbeitslosengeld II auf die Leistungen
für
die Unterkunft beschränkt; diese sollen direkt an den
Vermieter
erbracht werden (§ 31 a Absatz 2 SGB II). Bei einer zweiten
Pflichtverletzung nach § 31 SGB II fallen die Leistungen für
Erwerbsfähige unter 25 Jahren ganz weg (§ 31 a Absatz 2 Satz 2 SGB II).
Bei nachträglicher Bereitschaft, die Pflichten nach § 31 SGB II zu
erfüllen, können wieder Leistungen für die Unterkunft gewährt werden (§
31 a Absatz 2 Satz 4 SGB II). Ergänzende
Sach- oder geldwerte Leistungen (Gutscheine) sind denkbar.
Grundsätzlich kann bei unter 25 Jahre alten Sanktionierten die
Minderung der Regelleistung auf sechs Wochen verkürzt werden (§ 31 b
Absatz 1 Satz 4 SGB II).
Meldeversäumnisse:
Wenn ein Leistungsberechtigter einer Aufforderung zur Vorsprache beim
zuständigen Träger nicht Folge leistet oder zu einem ärztlichen oder
psychologischen Untersuchungstermin nicht erscheint, ohne hierzu einen
wichtigen Grund zu haben, mindert sich die Regelleistung für drei
Monate um zehn Prozent (§ 32 SGB II). Eine Sanktion wegen eines
Meldeversäumnisses tritt neben einer anderen Sanktion hinzu, so dass
bei einer gleichzeitig laufenden Sanktion wegen erstmaliger
Arbeitsverweigerung die Regelleistung um 40 % gekürzt wird (30 Prozent
+ 10 Prozent).
Für alle Sanktionen
aufgrund Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II gilt, dass die Sanktion
nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung
ausgesprochen werden darf (§ 31 b Absatz 1 Satz 5 SGB II). Wenn eine
Sanktion angeordnet worden ist, muss der bisherige Bewilligungsbescheid
nicht geändert werden (da die Sanktion nach § 31 b Absatz 1 Satz 1 SGB
II nur den Auszahlungsanspruch mindert).
Präsenzpflicht:
Kein Arbeitslosengeld II erhält ab 1. August 2006, wer sich
ohne
Zustimmung der Behörde außerhalb des in der
Erreichbarkeits-Anordnung definierten zeit- und ortsnahen Bereiches
aufhält (§ 7 Absatz 4 a SGB II). Für
arbeitslose
AlgII-Bezieher gelten damit die gleichen Regelungen wie für
Arbeitslosengeld I-Bezieher. Grundsätzlich ist es
möglich,
für drei Wochen Urlaub zu erhalten, wenn dem nicht die
Eingliederung in den Arbeitsmarkt entgegensteht (Für Personen,
die
von der 58er-Regelung Gebrauch gemacht haben, noch länger). Die
Zustimmung zur Abwesenheit muss rechtzeitig beantragt werden.
Die
Absenkung bzw. der
Wegfall beginnt im Monat, der dem Wirksamwerden des Bescheides
über die Sanktion folgt; diese dauert drei Monate (§
31 b SGB II). Bei einer Sperrzeit oder dem Wegfall des
Arbeitslosengeldes I nach dem SGB III tritt die Minderung mit dem
Beginn der Sperrzeit oder dem Erlöschen des Anspruchs ein.
Die
Zumutbarkeitskriterien werden im Vergleich zum früheren Recht
der Arbeitslosenhilfe verschärft, während die
Regelung
für
ehemalige arbeitsfähige Sozialhilfebezieher nichts Neues
darstellt. Es kann auch die Aufnahme einer
Teilzeitbeschäftigung
(geringfügige
Beschäftigung) verlangt werden oder eine
Vollzeitbeschäftigung, deren Entlohnung so gering ist, dass
trotz des vollen Einsatzes der Arbeitskraft weiterhin ein Anspruch
auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder auf
den Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht. Die
Grenze der Zumutbarkeit in solchen Fällen ist die
Sittenwidrigkeit des Arbeitslohns. Erst wenn dieser nach § 138
BGB sittenwidrig ist, dürfte man das Arbeitsangebot ablehnen.
Allein aus dem Unterschreiten des tarifmäßigen Lohns
kann
nicht auf die Sittenwidrigkeit geschlossen werden, sondern erst bei
einem erheblichen Missverhältnis zum allgemeinen Lohnniveau
für
vergleichbare Tätigkeiten.
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58er-Regelung:
Bis Ende 2007 mussten ältere arbeitsfähige
Hilfesuchende ihre
Arbeitskraft nicht einsetzen, wenn sie mindestens 58 Jahre alt waren
und
gegenüber der Behörde erklärten, nicht
arbeiten zu
wollen, bis sie eine ungeminderte Altersrente der gesetzlichen
Rentenversicherung
beziehen (§ 65 Absatz 4 SGB II i.V.m. § 428 SGB III).
Ursprünglich war Voraussetzung hierfür, dass der
Betreffende
den Anspruch
auf
Arbeitslosengeld II vor dem 1. Januar 2006 erwarb; auf seiner Sitzung
am 15. Dezember 2005 hatte der Bundestag die Regelung aber bis Ende
2007
verlängert. Problematisch ist
diese Regelung für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld I
bzw.
von Arbeitslosenhilfe,
die
eine entsprechende Erklärung in der Erwartung abgegeben haben,
nach Ablauf des Arbeitslosengeldes I noch die bis zum 31.12.2004
existent gewesene und in den meistens Fällen höher
als das
Alg II ausfallende Arbeitslosenhilfe bis zum Rentenbeginn beziehen zu
können. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 23.11.2006 Az. B 11b AS
9/06 R) und das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 07.12.2010 Az.
1 BvR 2628/07) haben die damit verbundene
Absenkung
der Unterstützung aber nicht beanstandet.
Übrigens:
Eine Rente wegen
Arbeitslosigkeit
beziehen können vor 1952 Geborene, wenn sie a) die Wartezeit
von
15 Jahren erfüllt haben, b) in den letzten zehn Jahren vor
Rentenbeginn acht Jahre Pflichtbeiträge geleistet haben, c)
die
Altersgrenze erreicht haben und c) bei Rentenbeginn arbeitslos sind und
ab dem Alter von 58 Jahren und sechs Monaten mindestens 52 Wochen
arbeitslos waren (oder 24 Monate lang in Altersteilzeit gearbeitet
haben). Das Mindestalter für den Bezug dieser Rente wird von 60 Jahren
aufgrund des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes
ab
2006 für die Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951 stufenweise auf 63 Jahre
angehoben (§ 237 SGB VI). Die Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit
ist niedriger als die normale Altersrente (§ 77 SGB VI,
für
jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns 0,3 Prozent weniger), mit 65
Jahren kann diese Rente ohne Abschläge in Anspruch genommen werden. Wer
noch nicht das reguläre Eintrittsalter für den Bezug einer Altersrente
erreicht hat, aber
schon eine Altersrente bezieht, hat keinen Anspruch auf die
Grundsicherung für Arbeitsuchende, sondern ggf. auf
Sozialhilfe
(§ 7 Absatz 4 SGB II).
Ausländer:
Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet,
wenn er Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht und
die Teilnahme in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist (§ 44 a
Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2
Aufenthaltsgesetz). Hilfebedürftige ohne
ausreichende Deutschkenntnisse können in der
Eingliederungsvereinbarung verpflichtet werden, einen Integrationskurs
zu besuchen (§ 3 Absatz 2 b SGB II in der ab 2009 geltenden
Fassung). Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des
Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei
Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag
auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden (§ 44
a Absatz 3 Satz 2 und 3 Aufenthaltsgesetz).
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zuletzt bearbeitet am: 10.01.2012
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