Seit
dem 1.
Januar 2005 – Arbeitslosen- und
Sozialhilfe zusammengefasst
Die
Grundsicherung für Arbeitsuchende –
Arbeitslosengeld 2 und
Sozialgeld -
Ein
Überblick
Am
1.
Januar 2005 ist die
viel diskutierte Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
in Kraft getreten. Arbeitslose, die keinen Anspruch mehr
auf
Arbeitslosengeld I
haben oder nie einen hatten bzw. Erwerbsfähige ohne
ausreichendes Einkommen bekommen dann diese neuartige Leistung,
deren Höhe der Sozialhilfe entspricht. Der Umfang dieser
Leistung
richtet sich nicht nach dem vorherigen Einkommen, sondern nach einem
abstrakten Bedarf auf niedrigem Niveau. Für viele
Arbeitslosenhilfebezieher bedeutete dies spürbare
Verschlechterungen, während vielleicht bisherige
erwerbsfähige Sozialhilfebezieher in dem Gesetz auch etwas
Gutes
erkennen können, nämlich die Pauschalierung der
bisherigen
sogenannten einmaligen Leistungen der Sozialhilfe. Musste ein
Sozialhilfebezieher früher einen gesonderten Antrag etwa
für
Möbel, Elektrogeräte oder andere
Haushaltsgegenstände
stellen, sind diese Leistungen jetzt mit den sogenannten
Regelleistungen abgegolten.
Sie
finden bei Anklicken der Links im nebenstehenden
Frame Hinweise und
Erläuterungen zu
verschiedenen Teilgebieten der
Grundsicherung für
Arbeitsuchende,
wie die neue Leistung offiziell heißt und die aus dem
Arbeitslosengeld II für Erwerbsfähige und dem
Sozialgeld
für nicht erwerbsfähige Angehörige einer
Bedarfsgemeinschaft besteht.
Rechtsgrundlage
für die Leistung ist das Zweite
Sozialgesetzbuch (SGB II), das im Dezember 2003 als Kompromiss im
Vermittlungsausschuss geschaffen wurde. Es weist verschiedene Fehler
und Lücken auf und wurde bereits mehrmals vor seinem
Inkrafttreten
geändert und auch ab 2005 hat es wichtige Änderungen
gegeben.
Bemerkenswert
ist, dass das Bundesverfassungsgericht zweimal entscheidend in die
Grundsicherung für Arbeitsuchende eingreifen musste und wesentliche
Elemente dieser Materie in ihrer bisherigen Form für unvereinbar mit
dem Grundgesetz erklärte. Da ist einmal die Entscheidung vom 20.
Dezember 2007, mit der die verwaltungsmäßige Durchführung der
Grundsicherung in den neu geschaffenen Job-Centern wegen einer von
unserer Verfassung nicht vorgesehenen Mischverwaltung beanstandet
wurde. Zum zweiten ist die bislang angewandte Methode zur Berechnung
der Regelleistung (für einen Alleinstehenden ab Juli 2009 359 Euro) mit
dem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Sicherung des
Existenzminimums nicht zu vereinbaren, so das Urteil vom 9. Februar
2010. Spätestens zum Jahresanfang 2011 müssen die Regelsätze nach einer
transparenteren Methode berechnet werden, wobei insbesondere der
kinderspezifische Bedarf gesondert vom Bedarf eines Erwachsenen zu
ermitteln ist. Man muss aber betonen, dass das Urteil keineswegs die
Regelleistung in ihrer bisherigen Höhe für zu niedrig erklärt hat. Was
bemängelt wird, ist der Weg, den man beschritten hat, um die Höhe
dieser staatlichen Leistung festzulegen.
Umstritten
war die Übertragung der
Zuständigkeit auf die Bundesagentur für Arbeit, da
vorher
für die Sozialhilfe die Kommunen zuständig waren.
Diese
sollten gerade entlastet werden, was jedoch fraglich war, da
Städte und Landkreise in
jedem Fall die Kosten für die Unterkunft zu tragen haben und sich kurze
Zeit nach Verabschiedung des Gesetzes zeigte, dass die Kommunen im
Gegenteil stärker belastet worden wären.
Durch
eine im Sommer 2004 gefundene Neuregelung (teilweise Beteiligung des
Bundes an den Unterkunftskosten) soll die finanzielle
Besserstellung von Städten und Landkreisen
sichergestellt
werden.
Die zunächst vom Gesetzgeber im Vermittlungsverfahren
gefundene
Aufgabenerfüllung durch vom Bund und der jeweiligen Kommune
gebildete Arbeitsgemeinschaften hat das Bundesverfassungsgericht mit
Urteil vom 20. Dezember 2007 für verfassungswidrig
erklärt
und gleichzeitig dem Gesetzgeber auferlegt, spätestens bis
Ende
2010 eine Neuregelung zu schaffen. Schon vor dieser
Entscheidung hatten einige Gemeinden versuchsweise die
Möglichkeit, die Zuständigkeit nach dem SGB II an
sich zu
ziehen (§ 6 a-c SGB II). In den übrigen
Fällen sollten
zwischen dem kommunalen Träger und der Agentur für
Arbeit
Arbeitsgemeinschaften gebildet werden (§ 44 b SGB II). Die im Oktober
2009 ins Amt gekommene Bundesregierung aus
CDU, CSU und FDP hatte zunächst angekündigt, zur verwaltungsmäßigen
Handhabung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Vorschlag zu unterbreiten, der
ohne Verfassungsänderung eine getrennte Aufgabenwahrnehmung und
freiwillige Zusammenarbeit zwischen Bundesagentur und Kommunen
vorsieht. Kurze Zeit nach Präsentation eines entsprechenden Entwurfs
änderten CDU/CSU ihren Kurs und streben nun mit der SPD eine
Verfassungsänderung an, um die Job-Center in ihren wesentlichen
Strukturen auch nach dem 31.12.2010 zu erhalten.
Anzeigen
| Anzahl der
Leistungsbezieher nach dem SGB II (in Millionen,
hochgerechnete Werke) |
|
Februar 2010 |
Januar 2010
|
| Bedarfsgemeinschaften |
3,618 |
3,589 |
| Erwerbsfähige |
4,968 |
4,923 |
| Nichterwerbsfähige |
1,841 |
1,831 |
| Insgesamt |
6,809 |
6,755 |
| Anteil
aller SGB II-Empfänger an Gesamtbevölkerung unter 65 Jahren in % |
10,4 |
10,3 |
| (lt.
Bundesagentur für Arbeit: Der Arbeits- und Ausbildungsmarkt in
Deutschland - Monatsbericht Februar 2010, Nürnberg 2010) |
Nach
seinem Inkrafttreten ist das Zweite Sozialgesetzbuch mehrfach
geändert worden. So wurde zum 1. Oktober 2005 die viel zu
komplizierte Freibetragsregelung für Erwerbseinkommen durch
eine großzügigere und einfachere ersetzt. Zum 1.
April 2006 kam dann die eingeschränkte Übernahme der
Unterkunftskosten von unter 25-Jährigen. Eine ganze
Fülle von Veränderungen brachte das
überwiegend zum 1. August 2006 in Kraft tretende Gesetz zur
Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das
neueste
bereits wirksame Änderungsvorhaben ist das Gesetz zur
Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen
Instrumente,
das u.a. den
Wegfall von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für
AlgII-Bezieher
vorsieht und Anfang 2009 in Kraft getreten ist. Gleichzeitig
wird mit dem
Familienleistungsgesetz ab 2009 eine einmalige, jeweils im August zu
erbringende Leistung von 100 Euro für Schüler geschaffen, die
anfängliche Begrenzung bis zur 10. Jahrgangsstufe wurde später fallen
gelassen. Zum 1.
Juli 2009
erhöhte sich die
Regelleistung für Kinder von sechs bis unter vierzehn Jahren
auf 70 % der Regelleistung eines Erwachsenen (bisher 60 Prozent,
gleichzeitig mit dem Konjunkturpaket II beschlossen). Die
Koalitionsvereinbarung der aus der Bundestagswahl am 27. September 2009
hervorgegangenen neuen politischen Mehrheit von Union und Liberalen
sieht vor, die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf das Arbeitslosengeld
II zu Gunsten der Hilfeempfänger zu reduzieren, das Vermögen
bei
der Altersvorsorge stärker zu schützen und darüber nachzudenken, ob die
Pauschalierung der Aufwendungen für Energie, Nebenkosten und
eigentliche Unterkunftskosten empfehlenswert ist (was das Gesetz schon
heute erlaubt, § 27 Nummer 1 SGB II).
Anzeigen
In
der Praxis bereitet die Umsetzung
der Grundsicheruung für Arbeitsuchende mitunder
nicht geringe Schwierigkeiten. Viele Fragen zur neuen Materie harren
noch einer
Beantwortung, erste Entscheidungen des letztinstanzlich für
die
Auslegung der neuen Rechtsvorschriften zuständigen
Bundessozialgerichts gibt es seit November 2006. Bitte beachten Sie,
dass alle Angaben ohne
Gewähr
sind und keine individuelle Rechtsberatung ersetzen.
|
Durchsuchen Sie meine Website mit Google:
|


Seite zuletzt bearbeitet am:
27.02.2010
Hinweis für Besucher,
die Javascript deaktiviert haben: Dieses Dokument ist Teil eines
Framesets. Klicken Sie hier,
um zum Frameset zu gelangen.