Hartz-IV-Reform 2005 – Die Existenzsicherung für
Langzeitarbeitslose und Personen ohne oder mit nur geringem Einkommen
Die
Grundsicherung für Arbeitsuchende –
Arbeitslosengeld 2 und
Sozialgeld -
Ein
Überblick
Fünf
Euro mehr ab Anfang 2011, drei Euro mehr ab 2012 - das ist das
vorläufige Resultat eines langen Streits um die Höhe der Regelleistung
für Menschen ohne ausreichendes Einkommen. Jahrelang wurde über
verfassungskonforme Leistungen gestritten, am 9. Februar 2010
verkündete das Bundesverfassungsgericht das Urteil über die
Vereinbarkeit der sogenannten vierten Hartz-Reform mit dem Grundgesetz.
Beschlossen wurde dieses Vorhaben bereits im Dezember 2003. Bis
Jahresanfang 2011 hätte man eine transparentere Methode zur Berechnung
der Regelleistung finden müssen, insbesondere zur Berechnung
kinderspezifischer Bedarfe. Doch das von der Regierung vorgelegte
Reformvorhaben wurde in der Länderkammer aufgehalten, da die zunächst
vorgeschlagene Erhöhung um nur fünf Euro von der Opposition als zu
gering angesehen wurde. Jetzt gibt es eine Erhöhung in zwei Stufen
rückwirkend ab Anfang 2011 und eine zum Jahresbeginn 2012 sowie ein
umfangreiches Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder. Ob damit in
Sachen verfassungskonformer Existenzsicherungsleistungen das letzte
Wort gesprochen worden ist, kann bezweifelt werden, denn auch zu der am
25. Februar 2011 von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Reform
äußern nicht Wenige Bedenken.
Nähere Informationen
zu den Einzelheiten der ab 2011 eingetretenen Veränderungen finden Sie
auf meiner Homepage hier.
Am
1.
Januar 2005 ist die
viel diskutierte Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
in Kraft getreten. Arbeitslose, die keinen Anspruch mehr
auf
Arbeitslosengeld I
haben oder nie einen hatten bzw. Erwerbsfähige ohne
ausreichendes Einkommen bekommen diese Leistung,
deren Höhe der Sozialhilfe entspricht. Der Umfang dieser
staatlichen Unterstützung richtet sich nicht nach dem
vorherigen Einkommen, sondern nach einem
abstrakten Bedarf auf niedrigem Niveau. Für viele
Arbeitslosenhilfebezieher bedeutete dies spürbare
Verschlechterungen, während vielleicht bisherige
erwerbsfähige Sozialhilfebezieher in dem Gesetz auch etwas
Gutes
erkennen können, nämlich die Pauschalierung der
bisherigen
sogenannten einmaligen Leistungen der Sozialhilfe. Musste ein
Sozialhilfebezieher früher einen gesonderten Antrag etwa
für
Haushaltsgegenstände
stellen, sind diese Leistungen jetzt mit den sogenannten
Regelleistungen abgegolten.
Sie
finden bei Anklicken der Links im nebenstehenden
Frame Hinweise und
Erläuterungen zu
verschiedenen Teilgebieten der
Grundsicherung für
Arbeitsuchende,
wie die neue Leistung offiziell heißt und die aus dem
Arbeitslosengeld II für Erwerbsfähige und dem
Sozialgeld
für nicht erwerbsfähige Angehörige einer
Bedarfsgemeinschaft besteht.
Rechtsgrundlage
für die Leistung ist das Zweite
Sozialgesetzbuch (SGB II), das im Dezember 2003 als Kompromiss im
Vermittlungsausschuss geschaffen wurde. Es weist verschiedene Fehler
und Lücken auf und wurde bereits mehrmals vor seinem
Inkrafttreten
geändert und auch ab 2005 hat es wichtige Änderungen
gegeben.
Bemerkenswert
ist, dass das Bundesverfassungsgericht zweimal entscheidend in die
Grundsicherung für Arbeitsuchende eingreifen musste und wesentliche
Elemente dieser Materie in ihrer bisherigen Form für unvereinbar mit
dem Grundgesetz erklärte. Da ist einmal die Entscheidung vom 20.
Dezember 2007, mit der die verwaltungsmäßige Durchführung der
Grundsicherung in den neu geschaffenen Job-Centern wegen einer von
unserer Verfassung nicht vorgesehenen Mischverwaltung beanstandet
wurde. Zum zweiten ist die bislang angewandte Methode zur Berechnung
der Regelleistung (für einen Alleinstehenden ab Juli 2009 359 Euro) mit
dem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Sicherung des
Existenzminimums nicht zu vereinbaren, so das Urteil vom 9. Februar
2010. Spätestens zum Jahresanfang 2011 müssen die Regelsätze nach einer
transparenteren Methode berechnet werden, wobei insbesondere der
kinderspezifische Bedarf gesondert vom Bedarf eines Erwachsenen zu
ermitteln ist. Man muss aber betonen, dass das Urteil keineswegs die
Regelleistung in ihrer bisherigen Höhe für zu niedrig erklärt hat. Was
bemängelt wird, ist der Weg, den man beschritten hatte, um die Höhe
dieser staatlichen Leistung festzulegen.
Umstritten
war die Übertragung der
Zuständigkeit auf die Bundesagentur für Arbeit, da
vorher
für die Sozialhilfe die Kommunen zuständig waren.
Diese
sollten gerade entlastet werden, was jedoch fraglich war, da
Städte und Landkreise in
jedem Fall die Kosten für die Unterkunft zu tragen haben und sich kurze
Zeit nach Verabschiedung des Gesetzes zeigte, dass die Kommunen im
Gegenteil stärker belastet worden wären.
Durch
eine im Sommer 2004 gefundene Neuregelung (teilweise Beteiligung des
Bundes an den Unterkunftskosten) soll die finanzielle
Besserstellung von Städten und Landkreisen
sichergestellt
werden.
Die zunächst vom Gesetzgeber im Vermittlungsverfahren
gefundene
Aufgabenerfüllung durch vom Bund und der jeweiligen Kommune
gebildete Arbeitsgemeinschaften hat das Bundesverfassungsgericht mit
Urteil vom 20. Dezember 2007 für verfassungswidrig
erklärt
und gleichzeitig dem Gesetzgeber auferlegt, spätestens bis
Ende
2010 eine Neuregelung zu schaffen. Schon vor dieser
Entscheidung hatten einige Gemeinden versuchsweise die
Möglichkeit, die Zuständigkeit nach dem SGB II an
sich zu
ziehen (§ 6 a-c SGB II). In den übrigen
Fällen sollten
zwischen dem kommunalen Träger und der Agentur für
Arbeit
Arbeitsgemeinschaften gebildet werden (§ 44 b SGB II). Die im Oktober
2009 ins Amt gekommene Bundesregierung aus
CDU, CSU und FDP hatte zunächst angekündigt, zur verwaltungsmäßigen
Handhabung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Vorschlag zu unterbreiten, der
ohne Verfassungsänderung eine getrennte Aufgabenwahrnehmung und
freiwillige Zusammenarbeit zwischen Bundesagentur und Kommunen
vorsah. Kurze Zeit nach Präsentation eines entsprechenden Entwurfs
änderten CDU/CSU ihren Kurs und verständigten sich mit der SPD auf eine
Verfassungsänderung, um die Job-Center in ihren wesentlichen
Strukturen auch nach dem 31.12.2010 zu erhalten. Das entsprechende
Gesetzgebungsverfahren leitete die Bundesregierung am 21. April 2010
ein, nach dem Bundestag stimmte am 9. Juli 2010 auch der Bundesrat zu.
Anzeigen
| Anzahl der
Leistungsbezieher nach dem SGB II (in Millionen,
hochgerechnete Werte) |
|
Januar
2012 |
Dezember
2011
|
| Bedarfsgemeinschaften |
3,325 |
3,309 |
| Erwerbsfähige |
4,457 |
4,434 |
| Nichterwerbsfähige |
1,698 |
1,696 |
| Insgesamt |
6,155 |
6,130 |
| Anteil
aller SGB II-Empfänger an Gesamtbevölkerung unter 65 Jahren in % |
9,5 |
9,4 |
| (lt.
Bundesagentur für Arbeit: Der Arbeits- und Ausbildungsmarkt in
Deutschland - Monatsbericht Januar 2012, Nürnberg 2012) |
Nach
seinem Inkrafttreten ist das Zweite Sozialgesetzbuch mehrfach
geändert worden. So wurde zum 1. Oktober 2005 die viel zu
komplizierte Freibetragsregelung für Erwerbseinkommen durch
eine großzügigere und einfachere ersetzt. Zum 1.
April 2006 kam dann die eingeschränkte Übernahme der
Unterkunftskosten von unter 25-Jährigen. Eine ganze
Fülle von Veränderungen brachte das
überwiegend zum 1. August 2006 in Kraft tretende Gesetz zur
Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das
neueste
bereits wirksame Änderungsvorhaben ist das Gesetz zur
Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen
Instrumente,
das u.a. den
Wegfall von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für
AlgII-Bezieher
vorsieht und Anfang 2009 in Kraft getreten ist. Gleichzeitig
wird mit dem
Familienleistungsgesetz ab 2009 eine einmalige, jeweils im August zu
erbringende Leistung von 100 Euro für Schüler geschaffen, die
anfängliche Begrenzung bis zur 10. Jahrgangsstufe wurde später fallen
gelassen. Zum 1.
Juli 2009
erhöhte sich die
Regelleistung für Kinder von sechs bis unter vierzehn Jahren
auf 70 % der Regelleistung eines Erwachsenen (davor 60 Prozent,
gleichzeitig mit dem Konjunkturpaket II beschlossen).
Die
Reform vom März 2011 bringt nicht nur die rückwirkende Erhöhung der
Regelleistung ab Jahresanfang 2011, sondern auch weitere
Änderungen. So gehören ebenfalls rückwirkend die Kosten der Warmwasserzubereitung
(die bei Erwachsenen bislang höher sind als die Regelsatzerhöhung um
fünf Euro) zu den übernahmefähigen Heizkosten. Soweit in Bescheiden für
Zeiträume ab Januar 2011 noch die alte Rechtslage zugrunde gelegt
wurde, sind solche Bescheide spätestens bis zu einem Monat nach Ende
des Bewilligungszeitraums zurückzunehmen und vorenthaltene Beträge
nachzuzahlen (§ 77 Absatz 6 SGB II neuer Fassung). Viele Veränderungen
betreffen Detailfragen.
Anzeigen
In
der Praxis bereitet die Umsetzung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende mitunter
nicht geringe Schwierigkeiten. Viele Fragen zur neuen Materie bedurften
der Beantwortung durch die Justiz, immer wieder gibt es interessante
Entscheidungen der Sozialgerichte zu diesem weitverzweigten
Thema. Bitte beachten Sie,
dass alle Angaben ohne
Gewähr
sind und keine individuelle Rechtsberatung ersetzen.
Entwicklung bei Zahl der Leistungsbezieher und bei den Ausgaben des Staates für Leistungen nach dem SGB II
|
Jahr
|
Empfänger
von Grundsicherung für Arbeitsuchende
|
(davon
Sozialgeldbezieher)
|
Ausgaben
der öffentlichen Hand für Grundsicherung für Arbeitsuchende
|
2005
|
7,393
Millionen
|
(1,991
Millionen)
|
?
|
2006
|
7,345
Millionen
|
(1,983
Millionen) |
48,465
Milliarden Euro
|
2007
|
7,245
Millionen
|
(1,963
Millionen)
|
44,972
Milliarden Euro
|
2008
|
6,909
Millionen
|
(1,898
Millionen)
|
44,211
Milliarden Euro
|
2009
|
6,727
Millionen
|
(1,818
Millionen)
|
46,068
Milliarden Euro
|
2010
|
6,713
Millionen
|
(1,819
Millionen)
|
?
|
| (Quelle:
Statistisches Jahrbuch 2008 S. 214, Statistisches Jahrbuch 2009 S. 202,
214, Statistisches Jahrbuch 2010 S. 204, 216, Statistisches Jahrbuch
2011 S. 206, 218 des Statistischen Bundesamtes). |
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Seite zuletzt bearbeitet am:
01.02.2012
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