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Hartz-IV-Reform 2005  – Die Existenzsicherung für Langzeitarbeitslose und Personen ohne oder mit nur geringem Einkommen
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende – Arbeitslosengeld 2 und Sozialgeld - 
Ein Überblick

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Fünf Euro mehr ab Anfang 2011, drei Euro mehr ab 2012 - das ist das vorläufige Resultat eines langen Streits um die Höhe der Regelleistung für Menschen ohne ausreichendes Einkommen. Jahrelang wurde über verfassungskonforme Leistungen gestritten, am 9. Februar 2010 verkündete das Bundesverfassungsgericht das Urteil über die Vereinbarkeit der sogenannten vierten Hartz-Reform mit dem Grundgesetz. Beschlossen wurde dieses Vorhaben bereits im Dezember 2003. Bis Jahresanfang 2011 hätte man eine transparentere Methode zur Berechnung der Regelleistung finden müssen, insbesondere zur Berechnung kinderspezifischer Bedarfe. Doch das von der Regierung vorgelegte Reformvorhaben wurde in der Länderkammer aufgehalten, da die zunächst vorgeschlagene Erhöhung um nur fünf Euro von der Opposition als zu gering angesehen wurde. Jetzt gibt es eine Erhöhung in zwei Stufen rückwirkend ab Anfang 2011 und eine zum Jahresbeginn 2012 sowie ein umfangreiches Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder. Ob damit in Sachen verfassungskonformer Existenzsicherungsleistungen das letzte Wort gesprochen worden ist, kann bezweifelt werden, denn auch zu der am 25. Februar 2011 von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Reform äußern nicht Wenige Bedenken.

Nähere Informationen zu den Einzelheiten der ab 2011 eingetretenen Veränderungen finden Sie auf meiner Homepage hier.

A
m 1. Januar 2005 ist die viel diskutierte Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe in Kraft getreten. Arbeitslose, die keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld I haben oder nie einen hatten bzw. Erwerbsfähige ohne ausreichendes Einkommen bekommen diese Leistung, deren Höhe der Sozialhilfe entspricht. Der Umfang dieser staatlichen Unterstützung
richtet sich nicht nach dem vorherigen Einkommen, sondern nach einem abstrakten Bedarf auf niedrigem Niveau. Für viele Arbeitslosenhilfebezieher bedeutete dies spürbare Verschlechterungen, während vielleicht bisherige erwerbsfähige Sozialhilfebezieher in dem Gesetz auch etwas Gutes erkennen können, nämlich die Pauschalierung der bisherigen sogenannten einmaligen Leistungen der Sozialhilfe. Musste ein Sozialhilfebezieher früher einen gesonderten Antrag etwa für Haushaltsgegenstände stellen, sind diese Leistungen jetzt mit den sogenannten Regelleistungen abgegolten.

Sie finden bei Anklicken der Links im nebenstehenden Frame Hinweise und Erläuterungen zu verschiedenen Teilgebieten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wie die neue Leistung offiziell heißt und die aus dem Arbeitslosengeld II für Erwerbsfähige und dem Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft besteht.

Rechtsgrundlage für die Leistung ist das Zweite Sozialgesetzbuch (SGB II), das im Dezember 2003 als Kompromiss im Vermittlungsausschuss geschaffen wurde. Es weist verschiedene Fehler und Lücken auf und wurde bereits mehrmals vor seinem Inkrafttreten geändert und auch ab 2005 hat es wichtige Änderungen gegeben.

Bemerkenswert ist, dass das Bundesverfassungsgericht zweimal entscheidend in die Grundsicherung für Arbeitsuchende eingreifen musste und wesentliche Elemente dieser Materie in ihrer bisherigen Form für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärte. Da ist einmal die Entscheidung vom 20. Dezember 2007, mit der die verwaltungsmäßige Durchführung der Grundsicherung in den neu geschaffenen Job-Centern wegen einer von unserer Verfassung nicht vorgesehenen Mischverwaltung beanstandet wurde. Zum zweiten ist die bislang angewandte Methode zur Berechnung der Regelleistung (für einen Alleinstehenden ab Juli 2009 359 Euro) mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums nicht zu vereinbaren, so das Urteil vom 9. Februar 2010. Spätestens zum Jahresanfang 2011 müssen die Regelsätze nach einer transparenteren Methode berechnet werden, wobei insbesondere der kinderspezifische Bedarf gesondert vom Bedarf eines Erwachsenen zu ermitteln ist. Man muss aber betonen, dass das Urteil keineswegs die Regelleistung in ihrer bisherigen Höhe für zu niedrig erklärt hat. Was bemängelt wird, ist der Weg, den man beschritten hatte, um die Höhe dieser staatlichen Leistung festzulegen.

Umstritten war die Übertragung der Zuständigkeit auf die Bundesagentur für Arbeit, da vorher für die Sozialhilfe die Kommunen zuständig waren. Diese sollten gerade entlastet werden, was jedoch fraglich war, da Städte und Landkreise in jedem Fall die Kosten für die Unterkunft zu tragen haben und sich kurze Zeit nach Verabschiedung des Gesetzes zeigte, dass die Kommunen im Gegenteil stärker belastet worden wären. Durch eine im Sommer 2004 gefundene Neuregelung (teilweise Beteiligung des Bundes an den Unterkunftskosten) soll die finanzielle Besserstellung von Städten und 
Landkreisen sichergestellt werden. Die zunächst vom Gesetzgeber im Vermittlungsverfahren gefundene Aufgabenerfüllung durch vom Bund und der jeweiligen Kommune gebildete Arbeitsgemeinschaften hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2007 für verfassungswidrig erklärt und gleichzeitig dem Gesetzgeber auferlegt, spätestens bis Ende 2010 eine Neuregelung zu schaffen. Schon vor dieser Entscheidung hatten einige Gemeinden versuchsweise die Möglichkeit, die Zuständigkeit nach dem SGB II an sich zu ziehen (§ 6 a-c SGB II). In den übrigen Fällen sollten zwischen dem kommunalen Träger und der Agentur für Arbeit Arbeitsgemeinschaften gebildet werden (§ 44 b SGB II). Die im Oktober 2009 ins Amt gekommene Bundesregierung aus CDU, CSU und FDP hatte zunächst angekündigt, zur verwaltungsmäßigen Handhabung der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Vorschlag zu unterbreiten, der ohne Verfassungsänderung eine getrennte Aufgabenwahrnehmung und freiwillige Zusammenarbeit zwischen Bundesagentur und Kommunen vorsah. Kurze Zeit nach Präsentation eines entsprechenden Entwurfs änderten CDU/CSU ihren Kurs und verständigten sich mit der SPD auf eine Verfassungsänderung, um die Job-Center in ihren wesentlichen Strukturen auch nach dem 31.12.2010 zu erhalten. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren leitete die Bundesregierung am 21. April 2010 ein, nach dem Bundestag stimmte am 9. Juli 2010 auch der Bundesrat zu.

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Anzahl der Leistungsbezieher nach dem SGB II (in Millionen, hochgerechnete Werte)

Januar
 2012
Dezember
 2011
Bedarfsgemeinschaften 3,325 3,309
Erwerbsfähige 4,457 4,434
Nichterwerbsfähige 1,698 1,696
Insgesamt 6,155 6,130
Anteil aller SGB II-Empfänger an Gesamtbevölkerung unter 65 Jahren in % 9,5 9,4
(lt. Bundesagentur für Arbeit: Der Arbeits- und Ausbildungsmarkt in Deutschland - Monatsbericht Januar 2012, Nürnberg 2012)
Nach seinem Inkrafttreten ist das Zweite Sozialgesetzbuch mehrfach geändert worden. So wurde zum 1. Oktober 2005 die viel zu komplizierte Freibetragsregelung für Erwerbseinkommen durch eine großzügigere und einfachere ersetzt. Zum 1. April 2006 kam dann die eingeschränkte Übernahme der Unterkunftskosten von unter 25-Jährigen. Eine ganze Fülle von Veränderungen brachte das überwiegend zum 1. August 2006 in Kraft tretende Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das neueste bereits wirksame Änderungsvorhaben ist das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, das u.a. den Wegfall von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für AlgII-Bezieher vorsieht und Anfang 2009 in Kraft getreten ist. Gleichzeitig wird mit dem Familienleistungsgesetz ab 2009 eine einmalige, jeweils im August zu erbringende Leistung von 100 Euro für Schüler geschaffen, die anfängliche Begrenzung bis zur 10. Jahrgangsstufe wurde später fallen gelassen. Zum 1. Juli 2009 erhöhte sich die Regelleistung für Kinder von sechs bis unter vierzehn Jahren auf 70 % der Regelleistung eines Erwachsenen (davor 60 Prozent, gleichzeitig mit dem Konjunkturpaket II beschlossen).

Die Reform vom März 2011 bringt nicht nur die rückwirkende Erhöhung der Regelleistung ab Jahresanfang 2011, sondern auch weitere Änderungen. So gehören ebenfalls rückwirkend die Kosten der Warmwasserzubereitung (die bei Erwachsenen bislang höher sind als die Regelsatzerhöhung um fünf Euro) zu den übernahmefähigen Heizkosten. Soweit in Bescheiden für Zeiträume ab Januar 2011 noch die alte Rechtslage zugrunde gelegt wurde, sind solche Bescheide spätestens bis zu einem Monat nach Ende des Bewilligungszeitraums zurückzunehmen und vorenthaltene Beträge nachzuzahlen (§ 77 Absatz 6 SGB II neuer Fassung). Viele Veränderungen betreffen Detailfragen.

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In der Praxis bereitet die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende mitunter nicht geringe Schwierigkeiten. Viele Fragen zur neuen Materie bedurften der Beantwortung durch die Justiz, immer wieder gibt es interessante Entscheidungen der Sozialgerichte zu diesem weitverzweigten Thema. Bitte beachten Sie, dass alle Angaben ohne Gewähr sind und keine individuelle Rechtsberatung ersetzen.

Entwicklung bei Zahl der Leistungsbezieher und bei den Ausgaben des Staates für Leistungen nach dem SGB II
Jahr
Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende
(davon Sozialgeldbezieher)
Ausgaben der öffentlichen Hand für Grundsicherung für Arbeitsuchende
2005
7,393 Millionen
(1,991 Millionen)
?
2006
7,345 Millionen
(1,983 Millionen) 48,465 Milliarden Euro
2007
7,245 Millionen
(1,963 Millionen)
44,972 Milliarden Euro
2008
6,909 Millionen
(1,898 Millionen)
44,211 Milliarden Euro
2009
6,727 Millionen
(1,818 Millionen)
46,068 Milliarden Euro
2010
6,713 Millionen
(1,819 Millionen)
?
(Quelle: Statistisches Jahrbuch 2008 S. 214, Statistisches Jahrbuch 2009 S. 202, 214, Statistisches Jahrbuch 2010 S. 204, 216, Statistisches Jahrbuch 2011 S. 206, 218 des Statistischen Bundesamtes).

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Seite zuletzt bearbeitet am: 01.02.2012

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