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Seit dem 1. Januar 2005 – Arbeitslosen- und Sozialhilfe zusammengefasst
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende – Arbeitslosengeld 2 und Sozialgeld - 
Ein Überblick
1) Zusatzbeitrag für Krankenkassen von AlgII-Empfängern
2) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Bestimmung der Regelleistung

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Am 1. Januar 2005 ist die viel diskutierte Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe in Kraft getreten. Arbeitslose, die keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld I haben oder nie einen hatten bzw. Erwerbsfähige ohne ausreichendes Einkommen bekommen dann diese neuartige Leistung, deren Höhe der Sozialhilfe entspricht. Der Umfang dieser Leistung richtet sich nicht nach dem vorherigen Einkommen, sondern nach einem abstrakten Bedarf auf niedrigem Niveau. Für viele Arbeitslosenhilfebezieher bedeutete dies spürbare Verschlechterungen, während vielleicht bisherige erwerbsfähige Sozialhilfebezieher in dem Gesetz auch etwas Gutes erkennen können, nämlich die Pauschalierung der bisherigen sogenannten einmaligen Leistungen der Sozialhilfe. Musste ein Sozialhilfebezieher früher einen gesonderten Antrag etwa für Möbel, Elektrogeräte oder andere Haushaltsgegenstände stellen, sind diese Leistungen jetzt mit den sogenannten Regelleistungen abgegolten.

Sie finden bei Anklicken der Links im nebenstehenden Frame Hinweise und Erläuterungen zu verschiedenen Teilgebieten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wie die neue Leistung offiziell heißt und die aus dem Arbeitslosengeld II für Erwerbsfähige und dem Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft besteht.

Rechtsgrundlage für die Leistung ist das Zweite Sozialgesetzbuch (SGB II), das im Dezember 2003 als Kompromiss im Vermittlungsausschuss geschaffen wurde. Es weist verschiedene Fehler und Lücken auf und wurde bereits mehrmals vor seinem Inkrafttreten geändert und auch ab 2005 hat es wichtige Änderungen gegeben.

Bemerkenswert ist, dass das Bundesverfassungsgericht zweimal entscheidend in die Grundsicherung für Arbeitsuchende eingreifen musste und wesentliche Elemente dieser Materie in ihrer bisherigen Form für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärte. Da ist einmal die Entscheidung vom 20. Dezember 2007, mit der die verwaltungsmäßige Durchführung der Grundsicherung in den neu geschaffenen Job-Centern wegen einer von unserer Verfassung nicht vorgesehenen Mischverwaltung beanstandet wurde. Zum zweiten ist die bislang angewandte Methode zur Berechnung der Regelleistung (für einen Alleinstehenden ab Juli 2009 359 Euro) mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums nicht zu vereinbaren, so das Urteil vom 9. Februar 2010. Spätestens zum Jahresanfang 2011 müssen die Regelsätze nach einer transparenteren Methode berechnet werden, wobei insbesondere der kinderspezifische Bedarf gesondert vom Bedarf eines Erwachsenen zu ermitteln ist. Man muss aber betonen, dass das Urteil keineswegs die Regelleistung in ihrer bisherigen Höhe für zu niedrig erklärt hat. Was bemängelt wird, ist der Weg, den man beschritten hat, um die Höhe dieser staatlichen Leistung festzulegen.

Umstritten war die Übertragung der Zuständigkeit auf die Bundesagentur für Arbeit, da vorher für die Sozialhilfe die Kommunen zuständig waren. Diese sollten gerade entlastet werden, was jedoch fraglich war, da Städte und Landkreise in jedem Fall die Kosten für die Unterkunft zu tragen haben und sich kurze Zeit nach Verabschiedung des Gesetzes zeigte, dass die Kommunen im Gegenteil stärker belastet worden wären. Durch eine im Sommer 2004 gefundene Neuregelung (teilweise Beteiligung des Bundes an den Unterkunftskosten) soll die finanzielle Besserstellung von Städten und 
Landkreisen sichergestellt werden. Die zunächst vom Gesetzgeber im Vermittlungsverfahren gefundene Aufgabenerfüllung durch vom Bund und der jeweiligen Kommune gebildete Arbeitsgemeinschaften hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2007 für verfassungswidrig erklärt und gleichzeitig dem Gesetzgeber auferlegt, spätestens bis Ende 2010 eine Neuregelung zu schaffen. Schon vor dieser Entscheidung hatten einige Gemeinden versuchsweise die Möglichkeit, die Zuständigkeit nach dem SGB II an sich zu ziehen (§ 6 a-c SGB II). In den übrigen Fällen sollten zwischen dem kommunalen Träger und der Agentur für Arbeit Arbeitsgemeinschaften gebildet werden (§ 44 b SGB II). Die im Oktober 2009 ins Amt gekommene Bundesregierung aus CDU, CSU und FDP hatte zunächst angekündigt, zur verwaltungsmäßigen Handhabung der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Vorschlag zu unterbreiten, der ohne Verfassungsänderung eine getrennte Aufgabenwahrnehmung und freiwillige Zusammenarbeit zwischen Bundesagentur und Kommunen vorsieht. Kurze Zeit nach Präsentation eines entsprechenden Entwurfs änderten CDU/CSU ihren Kurs und streben nun mit der SPD eine Verfassungsänderung an, um die Job-Center in ihren wesentlichen Strukturen auch nach dem 31.12.2010 zu erhalten.

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Anzahl der Leistungsbezieher nach dem SGB II (in Millionen, hochgerechnete Werke)
Februar 2010 Januar
2010
Bedarfsgemeinschaften 3,618 3,589
Erwerbsfähige 4,968 4,923
Nichterwerbsfähige 1,841 1,831
Insgesamt 6,809 6,755
Anteil aller SGB II-Empfänger an Gesamtbevölkerung unter 65 Jahren in % 10,4 10,3
(lt. Bundesagentur für Arbeit: Der Arbeits- und Ausbildungsmarkt in Deutschland - Monatsbericht Februar 2010, Nürnberg 2010)
Nach seinem Inkrafttreten ist das Zweite Sozialgesetzbuch mehrfach geändert worden. So wurde zum 1. Oktober 2005 die viel zu komplizierte Freibetragsregelung für Erwerbseinkommen durch eine großzügigere und einfachere ersetzt. Zum 1. April 2006 kam dann die eingeschränkte Übernahme der Unterkunftskosten von unter 25-Jährigen. Eine ganze Fülle von Veränderungen brachte das überwiegend zum 1. August 2006 in Kraft tretende Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das neueste bereits wirksame Änderungsvorhaben ist das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, das u.a. den Wegfall von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für AlgII-Bezieher vorsieht und Anfang 2009 in Kraft getreten ist. Gleichzeitig wird mit dem Familienleistungsgesetz ab 2009 eine einmalige, jeweils im August zu erbringende Leistung von 100 Euro für Schüler geschaffen, die anfängliche Begrenzung bis zur 10. Jahrgangsstufe wurde später fallen gelassen. Zum 1. Juli 2009 erhöhte sich die Regelleistung für Kinder von sechs bis unter vierzehn Jahren auf 70 % der Regelleistung eines Erwachsenen (bisher 60 Prozent, gleichzeitig mit dem Konjunkturpaket II beschlossen). Die Koalitionsvereinbarung der aus der Bundestagswahl am 27. September 2009 hervorgegangenen neuen politischen Mehrheit von Union und Liberalen sieht vor, die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf das Arbeitslosengeld II zu Gunsten der Hilfeempfänger zu reduzieren, das Vermögen bei der Altersvorsorge stärker zu schützen und darüber nachzudenken, ob die Pauschalierung der Aufwendungen für Energie, Nebenkosten und eigentliche Unterkunftskosten empfehlenswert ist (was das Gesetz schon heute erlaubt, § 27 Nummer 1 SGB II).

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In der Praxis bereitet die Umsetzung der Grundsicheruung für Arbeitsuchende mitunder nicht geringe Schwierigkeiten. Viele Fragen zur neuen Materie harren noch einer Beantwortung, erste Entscheidungen des letztinstanzlich für die Auslegung der neuen Rechtsvorschriften zuständigen Bundessozialgerichts gibt es seit November 2006. Bitte beachten Sie, dass alle Angaben ohne Gewähr sind und keine individuelle Rechtsberatung ersetzen.

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Seite zuletzt bearbeitet am: 27.02.2010

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