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Im Rechtsstaat des Grundgesetzes steht es jedem Hilfeempfänger frei, eine ihn belastende Behördenentscheidung von einem unabhängigen Gericht überprüfen zu lassen (Artikel 19 Absatz 4 GG). Zuständig für Streitigkeiten im Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld) sind die Sozialgerichte (Artikel 22 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, § 51 Absatz 1 Nummer 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Zahlenmäßig gibt es nicht so viele Sozialgerichte wie Amtsgerichte. Da die Umsetzung dieser Regelung viele Länder vor schwer zu lösende Aufgaben stellt, hatte der Gesetzgeber mit dem 7. Änderungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt, bis Ende 2008 die Streitigkeiten auf den Gebieten der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende und des Asylbewerberleistungsgesetzes den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten zuzuweisen (§ 50 a SGG n.F., Artikel 3 7. SGG-Änderungsgesetz). Das gerichtliche Verfahren richtet sich aber in jedem Fall nach dem SGG, was eine ziemliche Kuriosität deutscher Juristerei ist, denn damit wird eine Fachgerichtsbarkeit gezwungen, zur Gänze das Prozessgesetz einer anderen Fachgerichtsbarkeit anzuwenden. Für die Revision bleibt stets das Bundessozialgericht zuständig. Von der Ausnahmemöglichkeit hatte das Land Bremen Gebrauch gemacht.
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Das zuständige Gericht muss in der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid genannt werden. In der Regel entscheidet eine Kammer des Sozialgerichts, die in der mündlichen Verhandlung aus einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern (ähnlich den Schöffen im Strafprozess) besteht. Das Gericht entscheidet grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 124 Absatz 1 SGG). Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Absatz 2 SGG). Erscheint in der mündlichen Verhandlung der Kläger oder der Beklagte nicht, kann auf Antrag eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen (§ 126 SGG).
In einfachen Fällen kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid treffen (§ 105 SGG). Dagegen kann man innerhalb eines Monats das Rechtsmittel einlegen, das sonst gegen das Urteil statthaft wäre, oder wenn kein Rechtsmittel zulässig ist, kann man mündliche Verhandlung beantragen.
Außerhalb der mündlichen Verhandlung trifft das Gericht seine Entscheidung durch Beschluss, das gilt insbesondere über beantragte einstweilige Anordnungen oder über Prozesskostenhilfe.
Die Klage: Es gibt verschiedene Klagearten, deren Unterscheidung für den Bürger aber nicht unbedingt wichtig ist. Am häufigsten ist die Verpflichtungsklage, mit welcher der Bürger versucht, von der Behörde eine bestimmte staatliche Leistung zu erhalten. Diese Klage muss innerhalb eines Monats ab Zustellung des Widerspruchbescheides beim Gericht eintreffen. Ist die Rechtsschutzbelehrung nicht in Ordnung (siehe Das bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu beachtende Verfahren), gilt eine einjährige Frist. Die Klage ist selbstverständlich schriftlich oder zur Niederschrift beim Gericht zu erheben (§ 87 SGG) und soll den Kläger und den Beklagten (Bezeichnung der Behörde) und den Gegenstand des Klagebegehrens aufführen.
Im Verwaltungsprozess gilt (im Gegensatz zum Zivilprozess) der Untersuchungsgrundsatz, das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht und dabei nicht an Beweisanträge der Parteien gebunden ist und auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirkt. Wie man sieht, sind die Anforderungen für eine Klage vor dem Sozial- oder Verwaltungsgericht gar nicht so hoch, im Prinzip kann jeder des Lesens und Schreibens Kundige so etwas machen. Man sollte die Klage begründen, wozu es ausreicht, mit seinen Worten auszudrücken, warum man die behördliche Entscheidung nicht für richtig hält. Man kann auch einen Vertreter mit der Prozessführung beauftragen oder mit einem Beistand in der Verhandlung erscheinen. Einen Anwaltszwang gibt es in den ersten beiden Instanzen nicht. Nimmt man trotzdem einen Anwalt, muss man ihn im Fall der Klageabweisung selbst bezahlen. Es ist auch möglich, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dies sollte zusammen mit der Klageerhebung geschehen. Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, rechnet dieser mit der Staatskasse ab. Eine Rechtschutzversicherung tritt bei Streitigkeiten um Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld in der Regel nicht ein.
Weiterhin
kommen im Verwaltungsrecht Anfechtungsklagen vor,
wenn es nur
um die bloße Abwehr den Bürger belastender
Entscheidungen
geht, etwa wenn der Träger der Grundsicherung einen
Bescheid über gewährte Leistungen aufhebt und vom
Hilfeempfänger das Geld zurückfordert. Widerspruch
und
Anfechtungsklage haben in Sachen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende keine aufschiebende Wirkung
(§ 39 SGB II),
das heißt die Behörde kann das
zurückgeforderte Geld
sofort zwangsweise eintreiben und gegen weitere Ansprüche auf
Regelleistungen nach dem SGB II unter Umständen aufrechnen
(§ 43 SGB
II). Die
Behörde bzw. das Sozialgericht können aber die
aufschiebende Wirkung dieser Rechtsmittel wieder herstellen
(§§
86 a Absatz 3, 86 b Absatz 1 Nummer 2 SGG).
Bedarfsgemeinschaft als Kläger?: Inhaber von Ansprüchen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) ist nicht die einzelne Bedarfsgemeinschaft, vielmehr sind dies deren Mitglieder. Ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist nicht befugt, für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Ansprüche im Widerspruchsverfahren oder gerichtlich durchzusetzen, vielmehr muss jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in der Klage bezeichnet werden (keine gesetzliche Prozessstandschaft). Allerdings - so das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 07.11.2006 zu Az. B 7b AS 8/06 R - trugen die Behördenbescheide dieser Rechtslage nicht ausreichend Rechnung, da sie nicht die individuellen Ansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auswiesen, dies wäre allenfalls aus dem Berechnungsbogen ersichtlich. Zumindest für eine Übergangszeit (nach Auffassung des Gerichts bis zum 30.06.2007) ist dies bei der Auslegung von Anträgen, sei es im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, unschädlich.
Wenn die Behörde die in der einstweiligen Anordnung bzw. im Urteil zugesprochene Leistung nicht (rechtzeitig) erbringt, kann das Gericht der ersten Instanz auf Antrag der Behörde ein Zwangsgeld bis zu 1.000 EUR androhen und festsetzen (§ 201 SGG).
Wie sieht es mit Gerichtskosten aus?
In Streitsachen nach dem Sozialgerichtsgesetz werden Gerichtskosten nicht erhoben, und zwar auch dann nicht, wenn der Hilfesuchende den Prozess verliert (§ 183 SGG). Ausnahme: missbräuchliche Klagen (§ 192 SGG).

Die Sofortentscheidung: Die einstweilige Anordnung
Die Verwaltungs- und Sozialgerichte sind zwar eine großartige Sache und haben viel zum Ansehen des demokratischen Rechtsstaates in Deutschland beigetragen, sie sind aber meistens überlaufen. Der Verwaltungsprozess dauert nicht selten 12 Monate und länger. Einem Hilfeempfänger ist es oftmals nicht zumutbar, solange zu warten, weil ohne die begehrte Hilfe häufig ein menschenwürdiges Leben kaum zu führen ist. In solch dringenden Fällen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht (§ 86 b Absatz 2 SGG). Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass der Hilfesuchende seinen Bedarf bei der Behörde überhaupt geltend gemacht hat und diese eine ausreichende Zeit für eine Prüfung hatte (sonst fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis). Die Anordnung ergeht in der Regel ohne mündliche Verhandlung aufgrund einer bloßen summarischen Prüfung durch Beschluss. Dies bedeutet, dass das Gericht in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Beweiserhebung durchführt und den Sachverhalt nicht detailliert prüfen kann.
Der Antragsteller muss sowohl einen Anordnungsgrund (= Notwendigkeit der Eilentscheidung) als auch einen (materiell-rechtlichen) Anordnungsanspruch glaubhaft machen, das heißt der Vortrag muss erkennen lassen, dass dem Antragsteller das weitere Abwarten des Hauptsacheverfahrens oder auch nur des Widerspruchverfahrens oder die Entscheidung der Ausgangsbehörde nicht möglich ist, ohne schwerwiegend in seinen Rechten verletzt zu sein und dass dem Antragsteller auch nach dem Sozialgesetzbuch Zwei ein (materieller) Anspruch auf die begehrte Leistung zusteht. Ein Mittel hierfür ist die eidesstattliche Versicherung, die gesondert zum eigentlichen Antrag zu schreiben ist und mit der der Antragsteller sein Vorbringen besonders glaubwürdig beschreibt, weil ihn im Fall vorsätzlich oder fahrlässig falscher Angaben strafrechtliche Konsequenzen drohen (§§ 156, 163 StGB).
Häufig gewähren Gerichte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in der dem Berechtigten voll zustehenden Höhe, sondern etwa 75 bis 80 %. Schon im alten Sozialhilferecht gewährten Gerichte den Antragstellern in diesem Verfahren nicht die volle Hilfe zum Lebensunterhalt (Regelsatz+Miete), sondern nur einen bestimmten Teilbetrag, etwa 75 % des Regelsatzes. Die Verwaltungsgerichte verpflichteten in diesem Fall auch nicht zur Zahlung für die Vergangenheit, sondern beispielsweise das Verwaltungsgericht Bremen erst vom Tag des Eingangs des vollständigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Gericht und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ab Beginn des Monats, in dem das Gericht entscheidet (vgl. OVG Lüneburg NJW 2003, 3289 f.). Inzwischen will das Landessozialgericht Niedersachsen bei der Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Leistungen auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz abstellen (Beschluss vom 23.06.2005 Az. L 8 AS 97/05 ER). In der Regel werden vom Gericht Leistungen zeitlich begrenzt und als Darlehen zugesprochen.
Mit der einstweiligen Anordnung wird oftmals die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen, was aber wegen der besonderen Umstände zu rechtfertigen ist. Die Gerichte entscheiden hier wesentlich schneller, das Verwaltungsgericht Bremen etwa nach zwei bis drei Wochen.
Ob ein einstweilige Anordnung ergeht oder nicht, entscheiden die Gerichte aufgrund einer Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, d.h. ob mehr für oder gegen die Rechtswidrigkeit der fraglichen Behördenentscheidung spricht. Kommt man mit diesem Kriterium nicht weiter, ist eine Folgenabwägung abzustellen, wobei berücksichtigt wird, wie weit die belastung für den Antragsteller geht, wenn die begehrte Leistung nicht zugesprochen wird mit den Folgen die eintreten, wenn die begehrte Leistung zugesprochen, aber im Hauptsacheverfahren versagt wird. Wenn jedoch unzumutbare Belastungen beim Rechtsuchenden auftreten können und sich die Gerichte an der Erfolgsaussicht orientieren wollen, müssen die Gerichte auch schon im Eilverfahren den Sachverhalt vollständig aufklären (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.05.2005 Az. 1 BvR 569/05).Die weiteren Instanzen
Beim Sozial- bzw. Verwaltungsgericht ist der Prozess nicht immer zu Ende, es gibt noch eine zweite und eine dritte Instanz, nämlich das Landessozialgericht (LSG) und das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Für die Einlegung der Revision (zum Bundessozialgericht) ist aber ein Rechtsanwalt erforderlich. Der Hilfesuchende kann zunächst versuchen, in Revisionsfällen beim Bundessozialgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen und beantragen, einen Rechtsanwalt beizuordnen, der dann das eigentliche Rechtsmittel einlegt. Für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst ist kein Rechtsanwalt erforderlich, man kann natürlich einen Rechtsanwalt auf dieser Ebene beauftragen. Wird aber Prozesskostenhilfe abgelehnt, werden die Anwaltskosten im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erstattet.
Sollte das Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe gewähren, ist oftmals die Frist für die Einlegung des eigentlichen Rechtsmittels schon abgelaufen. Dann ist zunächst ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, da der Hilfeempfänger wegen fehlender finanzieller Mittel gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen und die Einlegung des Rechtsmittels nachzuholen. Für die Berufung ist bei den Landessozialgerichten kein Anwalt erforderlich und die Berufung ist im Gegensatz zum Verwaltungsprozess leicht möglich, wenn der Beschwerdewert 750 € übersteigt (bis 31.03.2008 500 €; diese Beschränkung gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft). In anderen Fällen muss die Berufung im Urteil des Gerichts erster Instanz zugelassen werden (§ 144 SGG). Gegen die Nichtzulassung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Einlegung der Revision zum Bundessozialgericht ist nur möglich, wenn das Landessozialgericht dies im Urteil zugelassen hat (§ 160 SGG). In ablehnenden Fällen ist eine Beschwerde möglich. Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils.
Einstweilige Anordnung: Lehnt das Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, kann man dagegen innerhalb eines Monats Beschwerde zum Landessozialgericht (§§ 172 ff. SGG) einlegen. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung der zweiten Instanz zum Bundessozialgericht ist nicht möglich (§ 177 SGG).
Erläuterung:
Der Unterschied zwischen Rechtsbehelf und Rechtsmittel liegt darin,
dass ein Rechtsmittel die Sache in eine höhere Instanz bringt
(Klage, Berufung, Revision), während ein Rechtsbehelf nur
allgemein der Überprüfung einer hoheitlichen
Maßnahme
dient (Dienstaufsichtsbeschwerde, Widerspruch, Klage und
Verfassungsbeschwerde sind Rechtsbehelfe, letztere ein
außerordentlicher).
Beratungshilfe,
Prozesskostenhilfe: Vor
Erhebung der Klage können Minderbemittelte Beratungshilfe
durch
einen niedergelassenen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen. Hierzu wendet
man sich an das Amtsgericht und legt seine wirtschaftlichen
Verhältnisse dar. Das Gericht stellt einen
Berechtigungsschein
aus, mit dem man einen Rechtsanwalt aufsuchen kann. Der
Rechtsanwalt kann dem Ratsuchenden hierfür eine
Gebühr von 10 EUR in
Rechnung stellen. Die Beratungshilfe umfasst nur
außergerichtliche
Tätigkeiten. Wenn ein Minderbemittelter einen Anwalt
für die
Klageerhebung benötigt, gibt es die Möglichkeit,
Prozesskostenhilfe zu
beantragen. Hierfür stellt man einen Antrag auf den
vorgesehenen
Vordrucken und weist seine Bedürftigkeit nach.
Zuständig ist das
Gericht, das auch in der Hauptsache zuständig wäre.
Das gerichtliche
Verfahren muss eine hinreichende Erfolgsaussicht haben und darf nicht
mutwillig erscheinen (§§ 114 - 127 a ZPO). Das reine
Prozesskostenhilfe-Verfahren ist kostenfrei, wenn man jedoch bereits in
diesem Verfahrensabschnitt einen Rechtsanwalt beauftragt hat und das
Gericht Prozesskostenhilfe ablehnt, muss man den Anwalt selbst
bezahlen. Nach bewilligter Hilfe ordnet das Gericht dem Hilfesuchenden
auf Antrag einen Rechtsanwalt bei. Ist bereits die Frist für
die
Erhebung einer Klage (bzw. einer Berufung, Revision, Beschwerde,
Nichtzulassungsbeschwerde) durch das zunächst
durchgeführte
Prozesskostenhilfe-Verfahren abgelaufen, hilft die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand. Der Rechtsuchende ist aber gehalten,
zumindest
in der Rechtsmittelfrist die persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Gewährung von
Prozesskostenhilfe darzutun.
Seite zuletzt bearbeitet am: 03.02.2009
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Das Bild „Kassel_Bundessozialgericht_29771.jpg“ basiert auf dem Bild „Kassel_Bundessozialgericht_29771.jpg“ (Autor: Rüdiger Wölk, CreativeCommons AttributionShareAlike2.5-Lizenz) des Dateiarchivs Wikimedia.