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![]() ![]() Das gerichtliche Verfahren bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende |
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Im
Rechtsstaat des Grundgesetzes steht es jedem Hilfeempfänger frei, eine
ihn belastende Behördenentscheidung von einem unabhängigen Gericht
überprüfen zu lassen (Artikel 19 Absatz 4 GG). Zuständig für
Streitigkeiten im Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld) sind die Sozialgerichte (§ 51
Absatz 1 Nummer 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Zahlenmäßig gibt es
nicht so viele Sozialgerichte wie Amtsgerichte. Das zuständige Gericht muss in der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid genannt werden. In der Regel entscheidet eine Kammer des Sozialgerichts, die in der mündlichen Verhandlung aus einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern (ähnlich den Schöffen im Strafprozess) besteht. Das Gericht entscheidet grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 124 Absatz 1 SGG). Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Absatz 2 SGG). Erscheint in der mündlichen Verhandlung der Kläger oder der Beklagte nicht, kann auf Antrag eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen (§ 126 SGG). In einfachen Fällen kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid treffen (§ 105 SGG). Dagegen kann man innerhalb eines Monats das Rechtsmittel einlegen, das sonst gegen das Urteil statthaft wäre, oder wenn kein Rechtsmittel zulässig ist, kann man mündliche Verhandlung beantragen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung trifft das Gericht seine Entscheidung durch Beschluss, das gilt insbesondere über beantragte einstweilige Anordnungen oder über Prozesskostenhilfe. Die Klage: Es gibt verschiedene Klagearten, deren Unterscheidung für den Bürger aber nicht unbedingt wichtig ist. Am häufigsten ist die Verpflichtungsklage, mit welcher der Bürger versucht, von der Behörde eine bestimmte staatliche Leistung zu erhalten. Diese Klage muss innerhalb eines Monats ab Zustellung des Widerspruchbescheides beim Gericht eintreffen. Ist die Rechtsschutzbelehrung nicht in Ordnung (siehe Das bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu beachtende Verfahren), gilt eine einjährige Frist. Die Klage ist selbstverständlich schriftlich oder zur Niederschrift beim Gericht zu erheben (§ 87 SGG) und soll den Kläger und den Beklagten (Bezeichnung der Behörde) und den Gegenstand des Klagebegehrens aufführen. Im Verwaltungsprozess gilt (im Gegensatz zum Zivilprozess) der Untersuchungsgrundsatz, das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht und dabei nicht an Beweisanträge der Parteien gebunden ist und auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirkt. Wie man sieht, sind die Anforderungen für eine Klage vor dem Sozial- oder Verwaltungsgericht gar nicht so hoch, im Prinzip kann jeder des Lesens und Schreibens Kundige so etwas machen. Man sollte die Klage begründen, wozu es ausreicht, mit seinen Worten auszudrücken, warum man die behördliche Entscheidung nicht für richtig hält. Man kann auch einen Vertreter mit der Prozessführung beauftragen oder mit einem Beistand in der Verhandlung erscheinen. Einen Anwaltszwang gibt es in den ersten beiden Instanzen nicht. Nimmt man trotzdem einen Anwalt, muss man ihn im Fall der Klageabweisung selbst bezahlen. Es ist auch möglich, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dies sollte zusammen mit der Klageerhebung geschehen. Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, rechnet dieser mit der Staatskasse ab. Eine Rechtschutzversicherung tritt bei Streitigkeiten um Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld in der Regel nicht ein. Weiterhin kommen im Verwaltungsrecht Anfechtungsklagen vor, wenn es nur um die bloße Abwehr den Bürger belastender Entscheidungen geht, etwa wenn der Träger der Grundsicherung einen Bescheid über gewährte Leistungen aufhebt und vom Hilfeempfänger das Geld zurückfordert. Widerspruch und Anfechtungsklage haben in Sachen der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine aufschiebende Wirkung (§ 39 SGB II), das heißt die Behörde kann das zurückgeforderte Geld sofort zwangsweise eintreiben und gegen weitere Ansprüche auf Regelleistungen nach dem SGB II unter Umständen aufrechnen (§ 43 SGB II). Die Behörde bzw. das Sozialgericht können aber die aufschiebende Wirkung dieser Rechtsmittel wieder herstellen (§§ 86 a Absatz 3, 86 b Absatz 1 Nummer 2 SGG). |
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