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(Änderungen durch Gesetz vom 24. März 2011 berücksichtigt)
Bei
der Grundsicherung für
Arbeitsuchende gibt für bestimmte Personen einen Mehrbedarf, der
zusätzlich zur Regelleistung und den Unterkunftskosten
erbracht
wird (§ 21 SGB II). Ein Mehrbedarf steht schwangeren Frauen,
alleinerziehenden Elternteilen, bestimmten Behinderten und Kranken zu,
die
einer
besonderen Ernährung bedürfen. Außerdem ist nach der grundsätzlichen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 in
atypischen Einzelfällen ein unabweisbarer, laufender, nicht nur
einmaliger besonderer Bedarf anzuerkennen. Seit dem 3. Juni 2010 steht
dies auch ausdrücklich im Gesetz (§ 21 Absatz 6 SGB II). Des
Weiteren steht Haushalten, die Warmwasser dezentral (also mit einem
Boiler oder einem Durchlauferhitzer) erzeugen, seit Jahresanfang 2011
ein
Mehrbedarf zu (§ 21
Absatz 7 SGB II).
a)
Schwangere Frauen
Werdende
Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig
sind,
erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 %
der jeweils maßgeblichen Regelleistung. Das wären
(bis 2011 gerundet nach § 77 Absatz 5 SGB II):
| Alleinstehende bzw. Alleinerziehende |
Partnerinnen
ab 18 Jahren |
Frauen ab 15 Jahren |
Frauen ab 18 bis 24 Jahren im elterlichen Haushalt |
|
| ab
1. Januar 2012 |
63,58
€ |
57,29
€ |
48,79
€ |
50,83
€ |
| ab
1. Januar 2011 |
62,00
€ |
56,00
€ |
49,00
€ |
49,00 € |
b) Alleinerziehende Elternteile
Alleinerziehende,
die mit mindestens einem minderjährigen Kind
zusammenleben und es erziehen, bekommen einen Zuschlag von
1) 36 % der jeweiligen Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammenleben oder
2) in Höhe von 12 % für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als unter a) ergibt, wobei dieser Zuschlag höchstens 60 % der jeweiligen Regelleistung betragen darf.
Hat jemand also vier oder mehr Kinder, beträgt der Zuschlag somit 12 % pro Kind, maximal aber und unabhängig von der Anzahl der Kinder 60 % der Regelleistung. Somit bezieht jeder allein Erziehende einen Zuschlag von mindestens 12 % der Regelleistung, unabhängig vom Alter des Kindes. In Zahlen:
| Zuschlag von 36 % | Zuschlag von 12 % | |
| ab 1. Januar 2012 |
134,64 € |
44,88 € |
| ab 1. Januar 2011 | 131,00 € | 44,00 € |
c) Behinderte
Erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit gewährt werden, steht ein Mehrbedarfszuschlag von 35 % der maßgeblichen Regelleistung zu. Das sind:
| Alleinerziehende und Alleinstehende |
Partner ab 18 Jahren |
Erwerbsfähige unter 18 Jahren |
Erwerbsfähige ab 18 bis 24 Jahre im elterlichen Haushalt |
|
| ab 1. Januar 2012 |
130,90 € |
117,95 € |
100,45 € |
104,65 € |
| ab 1. Januar 2011 |
128,00 € |
115,00 € |
100,00 € |
102,00 € |
Voll
erwerbsgeminderte
Sozialgeldbezieher, die einen Schwerbehindertenausweis
mit dem
Kennzeichen "G" haben, erhalten einen Mehrbedarf von 17 % der jeweiligen Regelleistung
(§ 23 Nummer 4 SGB II; dies gilt aber nicht, wenn dem
Betreffenden bereits ein Mehrbedarf zusteht wegen des Bezugs von
bestimmten Hilfen nach dem SGB IX bzw. von Eingliederungshilfe;
eingeführt mit
dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung). Voll
erwerbsgemindert
im Sinn dieser zum Jahresanfang 2009 geänderten Vorschrift
können nur
Personen ab 15 Jahren
sein. Vor diesem Zeitpunkt sprach das Gesetz von
"nichterwerbsfähigen Personen". Über die Auslegung
dieses
Begriffs bis Ende 2008 herrschte Streit. Nach einem Urteil des
Bundessozialgerichts vom 6. Mai 2010 (Az. B 14 AS 3/09 R) kommt für
Zeiträume vor 2009 ein Mehrbedarf ebenso wie ab diesem
Zeitpunkt
nicht in Betracht, wenn die behinderte Person noch nicht 15 Jahre alt
ist. Dies ergibt sich daraus, dass eine Person in diesem Alter auch im
gesunden Zustand rechtlich und tatsächlich nicht in der Lage ist,
erwerbstätig zu sein.
| (Mehrbedarf 17 % ab 1.08.2006) |
Partner
ab 18 Jahren |
Personen
ab 15 Jahren |
Kinder ab 18 bis 24 Jahren im elterlichen Haushalt |
| ab 1. Januar 2012 |
57,29 € |
48,79 € |
50,83 € |
| ab 1. Januar 2011 | 56,00 € | 49,00 € | 49,00 € |
Bedarf ein kranker erwerbsfähiger Hilfebedürftiger einer kostenaufwändigen Ernährung, erhält er einen Mehrbedarfszuschlag (§ 21 Absatz 5 SGB II).
Bei der Frage, welche Erkrankungen einen ernährungsbedingten Mehrbedarf erfordern, orientieren sich die Ämter häufig an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Diese im Jahr 2008 in dritter Auflage erschienenen Empfehlungen sehen einen Mehrbedarf nur noch bei wenigen Erkrankungen vor. So wird bei Diabetes mellitus (Typ II und Typ I, konventionell und intensiviert konventionell behandelt), Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Gicht, Hypertonie, kardinalen oder renalen Ödemen, Ulcus duodeni, Ulcus ventriculi, Neurodermitis und Leberinsuffizienz in der Regel ein Mehrbedarf verneint, bei verzehrenden Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen (wie fortschreitendes oder fortgeschrittenes Krebsleiden, HIV/AIDS, Multipler Sklerose sowie schweren Verläufen von Morbus Crohn und Colitis ulcerosa) sowie anderen Erkrankungen, die mit einer gestörten Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung einhergehen, kommt er im Einzelfall in Betracht. Bejaht wird ein Mehrbedarf bei Niereninsuffizienz im Rahmen einer eiweißdefinierten Kost, Niereninsuffizienz mit Dialysediät sowie Zöliakie bzw. Sprue. Im Internet findet man die Empfehlungen auf der Website des Deutschen Vereins. Der Deutsche Verein ist ein Zusammenschluss öffentlicher und privater Träger sozialer Arbeit.
Mehrbedarf in besonderen Einzelfällen
In seiner grundlegenden Entscheidung zur Bemessung der Regelleistung vom 9. Februar 2010 beanstandete das Bundesverfassungsgericht, dass das SGB II keine Möglichkeit vorsah, atypische Situationen mit besonderen Bedarfen aufzufangen. Das Gericht leitete schon unmittelbar aus dem Schutz des verfassungsrechtlichen Existenzminimums einen Anspruch auf weitere, neben den im SGB II ausdrücklich geregelten Hilfen zur Deckung eines unabweisbaren und laufenden Bedarfs in Einzelfällen ab. Dieser Anspruch ist inzwischen auch ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen worden (§ 21 Absatz 6 SGB II). Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfeempfängers gedeckt ist und seine Höhe nach erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht. Man muss betonen, dass ein solcher Mehrbedarf nicht für Zeiträume vor der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Frage kommt. Beispiele für solche Bedarfe in Einzelfällen: nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bei bestimmten Erkrankungen (etwa Neurodermitis, HIV), Putz- oder Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer, Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit Kindern, Nachhilfeunterricht (bei besonderem Anlass und Aussicht, dass Nachholbedarf innerhalb von sechs Monaten, spätestens bis zum Schuljahresende überwunden wird und keine schulischen Förderkurse zur Verfügung stehen), besonderer Hygienebedarf bei HIV-Infektion (Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.08.2010 Az. B 14 AS 13/10 R).
Mehrbedarfe bei dezentraler Warmwassererzeugung
Mit
der Reform vom März 2011 wurden rückwirkend zum Jahresanfang 2011 die
Kosten der zentralen
Warmwasserzubereitung den Heizkosten
zugeschlagen.
Vorher waren diese aus der Regelleistung zu erbringen. Für Haushalte,
die Warmwasser dezentral
etwa mit einem Boiler oder einem
Durchlauferhitzer erzeugen, wird ein Mehrbedarf
anerkannt (§ 21 Absatz
7 SGB II). Dieser Mehrbedarf beträgt:
| Mehrbedarf
bei dezentraler Warmwassererzeugung (ab 1. Januar 2012) |
Mehrbedarf
in Höhe eines Anteils der Regelleistung von |
![]() |
|
| Alleinstehende bzw. Alleinerziehende | 2,3 % | = 8,60 € | |
| Partner | 2,3 % | = 7,75 € | |
| Kinder ab 18 bis 24 Jahre
im elterlichen Haushalt |
2,3 % | = 6,88 € | |
| Kinder ab 14 bis 17 Jahre | 1,4 % | = 4,02 € | |
| Kinder 6-13 Jahre | 1,2 % | = 3,01 € | |
| Kinder 0-5 Jahre | 0,8 % | = 1,75 € |
Beachte: Die Summe der Mehrbedarfszuschläge nach § 21 Absatz 2 bis 5 darf 100 Prozent der Regelleistung nicht überschreiten (§ 21 Absatz 8 SGB II).