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Gibt es einen Mehrbedarf beim Arbeitslosengeld II beziehungsweise beim Sozialgeld?

Wie im alten Sozialhilferecht gibt es auch bei der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende für bestimmte Personen einen Mehrbedarf, der zusätzlich zur Regelleistung und den Unterkunftskosten erbracht wird (§ 21 SGB II). Ein Mehrbedarf steht schwangeren Frauen, allein erziehenden Elternteilen, bestimmten Behinderten und Kranken zu, die einer besonderen Ernährung bedürfen. 

a) Schwangere Frauen

Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 % der jeweils maßgeblichen Regelleistung. Das wären (gerundet nach § 41 Absatz 2 SGB II):
  Alleinstehende bzw. Alleinerziehende Partnerinnen ab 18 Jahren Frauen ab 15 Jahren
ab 1. Juli 200961,00 €55,00 €49,00 €
ab 1. Juli 200860,00 €54,00 €48,00 €

Dieser Zuschlag umfasst nicht die Anschaffung von Umstandskleidung und die Baby-Erstausstattung (dafür gibt es eine einmalige Beihilfe).

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b) Alleinerziehende Elternteile

Alleinerziehende, die mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammenleben und es erziehen, bekommen einen Zuschlag von

1) 36 % der jeweiligen Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammenleben oder

2) in Höhe von 12 % für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als unter a) ergibt, wobei dieser Zuschlag höchstens 60 % der jeweiligen Regelleistung betragen darf.

Hat jemand also vier oder mehr Kinder, beträgt der Zuschlag somit 12 % pro Kind, maximal aber und unabhängig von der Anzahl der Kinder 60 % der Regelleistung. Somit bezieht jeder allein Erziehende einen Zuschlag von mindestens 12 % der Regelleistung, unabhängig vom Alter des Kindes. In Zahlen:

  Zuschlag von 36 % Zuschlag von 12 %
ab 1. Juli 2009129,00 €43,00 €
ab 1. Juli 2008126,00 €42,00 €

Wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen abwechseln und sie sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen, steht Hilfebedürftigen ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zu (Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.03.2009 Az. B 4 AS 50/07 R).

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c) Behinderte

Erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit gewährt werden, steht ein Mehrbedarfszuschlag von 35 % der maßgeblichen Regelleistung zu. Das sind:

  Alleinerziehende und Alleinstehende
Partner ab 18 Jahren
Erwerbsfähige
unter
18 Jahren
ab 1. Juli 2009126,00 €113,00 €100,00 €
ab 1. Juli 2008123,00 €111,00 €98,00 €

Voll erwerbsgeminderte Sozialgeldbezieher, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Kennzeichen "G" haben, erhalten einen Mehrbedarf von 17 % der jeweiligen Regelleistung (§ 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 SGB II; dies gilt aber nicht, wenn dem Betreffenden bereits ein Mehrbedarf zusteht wegen des Bezugs von bestimmten Hilfen nach dem SGB IX bzw. von Eingliederungshilfe; eingeführt mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung). Voll erwerbsgemindert im Sinn dieser zum Jahresanfang 2009 geänderten Vorschrift können nur Personen ab 15 Jahren sein. Vor diesem Zeitpunkt sprach das Gesetz von "nichterwerbsfähigen Personen". Über die Auslegung dieses Begriffs bis Ende 2008 herrscht Streit. Nach dem Verständnis der Bundesagentur für Arbeit kam dieser Mehrbedarfnur für gehbehinderte Personen ab 15 Jahren in Betracht, da nicht erwerbsfähig im Sinn dieser Vorschrift nur sein könne, wer sonst als Arbeitsfähiger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann, was bei Personen unter 15 Jahren wegen der noch bestehenden allgemeinen Schulpflicht nicht möglich ist (gegen eine Beschränkung auf Personen ab 15 Jahren bis Ende 2008: Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.08.2008 Az. S 11 AS 96/08).

(Mehrbedarf 
17 % ab 1.08.2006)
Partner ab 18
Jahren

Personen ab 15 Jahren
ab 1. Juli 200955,00 €49,00 €
ab 1. Januar 200954,00 €48,00 €

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Kranke

Bedarf ein kranker erwerbsfähiger Hilfebedürftiger einer kostenaufwändigen Ernährung, erhält er einen Mehrbedarfszuschlag (§ 21 Absatz 5 SGB II).

Bei der Frage, welche Erkrankungen einen ernährungsbedingten Mehrbedarf erfordern, orientieren sich die Ämter häufig an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Diese im Jahr 2008 in dritter Auflage erschienenen Empfehlungen sehen einen Mehrbedarf nur noch bei wenigen Erkrankungen vor. So wird bei Diabetes mellitus (Typ II und Typ I, konventionell und intensiviert konventionell behandelt), Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Gicht, Hypertonie, kardinalen oder renalen Ödemen, Ulcus duodeni, Ulcus ventriculi, Neurodermitis und Leberinsuffizienz in der Regel ein Mehrbedarf verneint, bei verzehrenden Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen (wie fortschreitendes oder fortgeschrittenes Krebsleiden, HIV/AIDS, Multipler Sklerose sowie schweren Verläufen von Morbus Crohn und Colitis ulcerosa) sowie anderen Erkrankungen, die mit einer gestörten Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung einhergehen, kommt er im Einzelfall in Betracht. Bejaht wird ein Mehrbedarf bei Niereninsuffizienz im Rahmen einer eiweißdefinierten Kost, Niereninsuffizienz mit Dialysediät sowie Zöliakie bzw. Sprue. Im Internet findet man die Empfehlungen auf der Website des Deutschen Vereins. Der Deutsche Verein ist ein Zusammenschluss öffentlicher und privater Träger sozialer Arbeit.

Beachte: Die Summe der Mehrbedarfszuschläge darf 100 % der Regelleistung nicht überschreiten (§ 21 Absatz 6 SGB II).



Seite zuletzt bearbeitet am: 17.06.2010

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