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Neben dem Arbeitslosengeld II und dem Sozialgeld zur Sicherung des Lebensunterhalts enthält der vierte Teil der Hartz-Reform noch weitere Leistungen, die je nach Einzelfall zu gewähren sind. Dazu zählen ein Zuschlag für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld I, ein Einstiegsgeld sowie Beiträge zur Sozialversicherung. Einmalige Beihilfen werden nur noch in wenigen Fällen gewährt.
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Aufgrund der Neuregelung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bleibt der Zuschlag unabänderbar, das heißt ein erhöhter Bedarf beim Arbeitslosengeld II etwa durch den Verlust einer Nebenbeschäftigung führt nicht zu einer Veränderung des Zuschlags. Dieser muss aber neu berechnet werden, wenn ein Partner die Bedarfsgemeinschaft verlässt.
Nach einem Jahr Bezug von Arbeitslosengeld II reduziert sich der so errechnete Zuschlag um die Hälfte (und nach der Neuregelung ab 1. August 2006 auch die Maximalwerte). Der Zuschlag wird längstens bis zu zwei Jahren ab Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld gewährt.
Der Anspruch auf den befristeten Zuschlag setzt voraus, dass überhaupt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ohne Zuschlag) besteht. Allein durch Gewährung des Zuschlags kann keine Hilfebedürftigkeit begründet werden. Die Berechnung des Zuschlags hängt unmittelbar vom Bedarf der Bedarfsgemeinschaft ab (Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31.10.2007 Az. B 14/11b B 59/06 R = NJW 2008,2458). Bei der Ermittlung des Zuschlags ist das von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezogene Arbeitslosengeld I dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen (Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 31.10.2007 Az. B 14/7b AS 42/06 R und B 14/11b AS 5/07 R = NJW 2008,2460). Beim Arbeitslosengeld nach dem SGB III ist der ungeminderte Leistungssatz für die Berechnung anzusetzen und nicht der Zahlbetrag. Die Minderung des Zahlungsanspruchs durch Aufrechnung, Pfändung oder Anrechnung von Nebeneinkommen (soweit es den Freibetrag übersteigt) sind unerheblich. Der Zuschlag ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts auch schon für Zeiten vor Einführung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende unveränderbar mit Ausnahme einer Veränderung in der personalen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft, den Fällen des § 45 SGB X und wenn durch Erzielung von Einkommen die Hilfebedürftigkeit entfällt (Urteil vom 31.10.2007 Az. B 14 AS 30/07 R).
Beispiel: Ein Arbeitsloser erhielt Arbeitslosengeld von 800 €, die monatliche Miete beträgt 250 € und die Heizkosten 20 €. Der Bedarf beim Arbeitslosengeld II beläuft sich dann 629 € (359 € + 250 € + 20 €) und die Differenz zwischen den beiden Leistungen 171 €. Der Zuschlag beträgt im ersten Jahr des Bezugs von Arbeitslosengeld II 114 € ((171/3)*2=114, gerundet nach § 41 Absatz 2 SGB II). Im zweiten Jahr reduziert sich der Zuschlag auf die Hälfte des im Vorjahr gezahlten Zuschlags, hier also 57 €.
AnzeigenEinstiegsgeld: Bei Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit kann einem Hilfebezieher ein Einstiegsgeld, also ein Zuschuss zum Lohn, für maximal 24 Monate bewilligt werden (§ 16 b SGB II, vor 2009 § 29 SGB II). Voraussetzung ist nach der Neuregelung zum Oktober 2005 nicht mehr, dass trotz der Beschäftigungsaufnahme wegen des dabei erzielten geringen Einkommens weiterhin ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht (d.h. durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird Bedürftigkeit überwunden, trotzdem erhält Betreffender das Einstiegsgeld). Bei der Höhe spielen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit und die Größe der Bedarfsgemeinschaft eine Rolle. Die Einzelheiten regelt eine noch zu erlassende Rechtsverordnung. Die Entscheidung über das Einstiegsgeld ist in jedem Fall eine Ermessensentscheidung.
Existenzgründer: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit können AlgII-Beziehern Darlehen oder Zuschüsse (bis zu 5.000 Euro) für den Erwerb von Sachmitteln gewährt werden (§ 16 c Absatz 2 SGB II).
Leistungen an AlgII-Bezieher zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt anlässlich der Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit können nur erbracht werden, wenn die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbstständige Tätigkeit in angemessener Zeit überwunden werden kann (§ 16 c Absatz 1 SGB II n.F.).
| Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit eines erwerbsfähigen AlgII-Beziehers (etwa durch häufige kurzzeitige Krankschreibungen oder Beginn der Arbeitsunfähigkeit an einem Wochentag am Beginn oder am Ende der Arbeitswoche oder Krankschreibungen durch einen Arzt, der wegen der Häufigkeit von Krankschreibungen auffällig geworden ist), kann die Behörde eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen herbeiführen (§ 56 Absatz 5 SGB II in der ab 2009 geltenden Fassung). |
Leistungen bei Krankheit: Wenn ein Hilfeempfänger arbeitsunfähig erkrankt, behält er in den ersten sechs Wochen der Erkrankung den Anspruch auf das Arbeitslosengeld II (die Arbeitsunfähigkeit ist dem Träger mitzuteilen, § 56 SGB II), wenn er dem Grunde nach einen Anspruch auf Krankengeld besitzt, also selbst versichertes Mitglied einer Krankenkasse ist. Das Krankengeld für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II entspricht dem Arbeitslosengeld II (§ 47 b Absatz 1 SGB V). Beziehen Ehegatten Arbeitslosengeld II, wird nur einer Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, der andere genießt aberunterhaltsvorschuss deren Schutz im Rahmen der Familienversicherung, allerdings ohne einen Anspruch auf Krankengeld zu haben. Familienversicherte erhalten im Fall der Erkrankung weiterhin Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld. Führt die Erkrankung aber zu einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit, müssen solche Personen Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Grundsicherung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch beantragen.
Beiträge zur Sozialversicherung
Kranken- und Pflegeversicherung: Empfänger von Arbeitslosengeld II sind automatisch gesetzlich kranken- und pflegeversichert (Artikel 5 Nummer 1 und Nummer 11 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bzw. §§ 5 Absatz 1 Nummer 2 a SGB V n.F., § 20 Absatz 1 Nummer 2 a SGB XI n.F.). Ehemalige arbeitsfähige Bezieher von Sozialhilfe, die nicht pflichtversichert oder freiwillig versichert waren, erhielten damit erstmals eine eigene Versicherung als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.
Nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung werden AlgII-Bezieher, die 1. unmittelbar vor Beginn des AlgII-Bezugs privat krankenversichert waren oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und 2. hauptberuflich selbstständig tätig sind oder zu den in § 5 Absatz 5 SGB V bzw. § 6 Absatz 1 und 2 SGB V genannten Personen zähen, z.B. Beamte und ehemals Selbstständige (§ 5 Absatz 5 a SGB V) (Dies betrifft Personen, die ab 01.01.2009 in den AlgII-Bezug kommen).
Als beitragspflichtige Einnahmen bei der gesetzlichen Krankenversicherung gelten für AlgII-Bezieher der dreißigste Teil des 0,3450fachen der monatlichen Bezugsgröße im Sinn von § 18 SGB IV (§§ 232 a Absatz 1 Nummer 2 SGB V n.F., 57 SGB XI); die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit. Der Beitragssatz in der Krankenversicherung für diese Versicherten entspricht dem üblichen, an den Gesundheitsfonds abzuführenden Betrag, bei der Pflegeversicherung sind es die üblichen 1,95 %. Familienangehörige ohne eigene beitragspflichtige Einnahmen genießen ebenfalls Versicherungsschutz. (Berechnung des Beitrags: monatliche Bezugsgröße 2010 = 2.555 €, 2.555 € multipliziert mit 0,3450 = 881,48 €, 881,48 € dividiert durch 30 = 29,38 € Einnahme pro Leistungstag, bei einem ganzen Monat also ein zu berücksichtigendes Einkommen von 881,40 €, hierauf wird der ermäßigte Beitragssatz des § 243 SGB V angewendet (§ 246 SGB V), der seit dem 1. Juli 2009 14,3 % beträgt [§ 2 GKV-Beitragssatzverordnung], was einen Monatsbeitrag von 126,04 € ergibt. In der Pflegeversicherung beträgt der Multiplikator 0,3620, dies ergibt einen Monatsbeitrag von 18,04 €).
In Fällen, in denen allein wegen der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung eine Hilfebedürftigkeit im Sinn des SGB II besteht und eine Familienversicherung nicht möglich ist, wird ein Zuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt. Der Zuschuss ist begrenzt auf die Differenz des Bedarfs zuzüglich der zu zahlenden Beiträge und dem zu berücksichtigenden Einkommen (analoge Anwendung von § 26 Absatz 2 SGB II, Beschluss des Sozialgerichts Saarbrücken vom 04.03.2005 Az. S 21 ER 1/05 AS).
Ab dem 1. August 2006 steht dies ausdrücklich so im Gesetz (§ 26 Absatz 2 SGB II).
In der gesetzlichen Krankenversicherung nicht Versicherungspflichtige, die privat krankenversichert und bedürftig sind, haben einen Anspruch auf Versicherung zum Basistarif (§ 26 Absatz 2 Nummer 1 SGB II, § 12 Absatz 1 c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), der Beitrag vermindert sich um die Hälfte. Wenn unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Bedürftigkeit besteht, zahlt der Träger der Grundsicherung einen Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist. Ob diese Begrenzung der zu übernehmenden Beiträge rechtens ist, ist unklar.
Beispiele für einen Härtefall, der eine Übernahme des Zusatzbeitrags rechtfertigt:
Bei AlgII-Empfängern mit eigenem Einkommen ist eine Erstattung des Zusatzbeitrages grundsätzlich nicht möglich. Der Zusatzbeitrag kann aber leistungserhöhend vom Einkommen abgesetzt werden. (Quelle: Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 10.03.2010) |
Träger der Grundsicherung bejaht zu Unrecht die Arbeitsfähigkeit: Ungeklärt war vor dem August 2006, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Unrecht die Erwerbsfähigkeit bejaht und durch die Gewährung von Arbeitslosengeld II die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet. Denkbar war ein Drittwiderspruch der Krankenkasse gegen den Bewilligungsbescheid über Alg II.
Mit
der Neuregelung ab 1. August 2006 erhalten die Krankenkassen ein
volles Widerspruchsrecht gegen die Feststellung der
Erwerbsfähigkeit.
monatliche
Rente = persönliche Entgeltpunkte x (ggf. Zugangsfaktor) x
Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert,
wobei ein Entgeltpunkt durch die Teilung des jährlich erzielten Entgelts durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten ermittelt wird. Der Zugangsfaktor bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei Ermittlung des Monatsbetrags zu berücksichtigen sind, er richtet sich nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn. Der Rentenartfaktor ist abhängig von der jeweiligen Rente. Der aktuelle Rentenwert symbolisiert den Monatsbetrag einer Rente; am 1. Juli 2009 belief sich dieser Wert auf 27,20 € und im Beitrittsgebiet auf 24,13 €. Im Jahr 2008 betrug das vorläufige Durchschnittsentgelt 30.084 € (vgl. Anlage 1 zu SGB VI), so dass man bei einem Einkommen aus Arbeitslosengeld II von 2.460 € im Jahr (12 x 205 €) gerade 0,081771 Entgeltpunkte erwirbt. Man müsste gut zwölf Jahre Arbeitslosengeld II beziehen, um einen Entgeltpunkt zu erwerben.
Personen, die aus unterschiedlichen Gründen von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten einen Zuschuss zu einer freiwilligen oder privaten Rentenversicherung (§ 26 Absatz 1 SGB II). Auch dieser Zuschuss ist begrenzt auf den Betrag, der sonst ohne die Befreiung an die gesetzliche Krankenversicherung zu zahlen wäre.
Einmalige Beihilfen: Die meisten früher gesondert zur Sozialhilfe geleisteten einmaligen Beihilfen etwa für Bekleidung oder Haushaltsgegenstände sind jetzt mit der erhöhten Regelleistung abgegolten. Einmalige Beihilfen werden nur noch gewährt für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstaustattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt sowie für mehrtägige Klassenfahrten von Schulkindern (§ 23 Absatz 3 SGB II). Die Kosten für den schulrechtlichen Bestimmungen entsprechende Klassenfahrten sind in voller Höhe zu übernehmen, eine Pauschalierung ist nicht möglich (Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.11.2008 Az. B 14 AS 36/07 R). Ab August 2009 erhalten Schüler allgemeinbildender Schulen - sofern sie zur Bedarfsgemeinschaft gehören - eine jährliche Beihilfe von 100 Euro für Schulbedarf.
Wegen eines sonstigen Bedarfs, der eigentlich aus der Regelleistung finanzieren ist, muss die Behörde in Fällen der Unabweisbarkeit ein Darlehen gewähren, wenn der Betreffende keine Möglichkeit hatte, entsprechende Beträge anzusparen. Ein Versagungsermessen besteht in solchen Fällen nicht. Das Darlehen wird zurückgezahlt durch monatliche Einbehaltungen von 10 %. Die gesetzliche Änderung zum 1. August 2006 sagt aus, dass zur Erstausstattung für Babys nicht nur Bekleidung, sondern auch andere Gegenstände wie Kinderwagen gehören.