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Neben dem Arbeitslosengeld II und dem Sozialgeld zur Sicherung des Lebensunterhalts enthält der vierte Teil der Hartz-Reform noch weitere Leistungen, die je nach Einzelfall zu gewähren sind. Dazu zählen ein Einstiegsgeld sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, außerdem wurden mit Wirkung ab 2011 die Leistungen für Bildung und Teilhabe (sogenanntes Bildungspaket) eingeführt. Einmalige Beihilfen werden nur noch in wenigen Fällen gewährt. Bis zum 31. Dezember 2010 erhielten ehemalige Empfänger von Arbeitslosengeld I, die in den Bezug von Arbeitslosengeld II hineingerutscht waren, einen Zuschlag. Bis zum gleichen Tag bestand während des Bezugs von Arbeitslosengeld II noch eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
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Existenzgründer: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit können AlgII-Beziehern Darlehen oder Zuschüsse (bis zu 5.000 Euro) für den Erwerb von Sachmitteln gewährt werden (§ 16 c Absatz 2 SGB II).
Leistungen an AlgII-Bezieher zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt anlässlich der Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit können nur erbracht werden, wenn die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbstständige Tätigkeit in angemessener Zeit dauerhaft überwunden oder verringert werden kann (§ 16 c Absatz 1 SGB II n.F.).
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| Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit eines erwerbsfähigen AlgII-Beziehers (etwa durch häufige kurzzeitige Krankschreibungen oder Beginn der Arbeitsunfähigkeit an einem Wochentag am Beginn oder am Ende der Arbeitswoche oder Krankschreibungen durch einen Arzt, der wegen der Häufigkeit von Krankschreibungen auffällig geworden ist), kann die Behörde eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen herbeiführen (§ 56 Absatz 1 Satz 5 SGB II). |
Beiträge zur Sozialversicherung
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Kranken- und Pflegeversicherung: Empfänger von Arbeitslosengeld II sind automatisch gesetzlich kranken- und pflegeversichert (Artikel 5 Nummer 1 und Nummer 11 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bzw. §§ 5 Absatz 1 Nummer 2 a SGB V, § 20 Absatz 1 Nummer 2 a SGB XI). Ehemalige arbeitsfähige Bezieher von Sozialhilfe, die nicht pflichtversichert oder freiwillig versichert waren, erhielten damit erstmals eine eigene Versicherung als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Beziehen Ehegatten Arbeitslosengeld II, wird nur einer Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, der andere genießt deren Schutz im Rahmen der Familienversicherung, gleiches gilt für Kinder.
Nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung werden AlgII-Bezieher, die 1. unmittelbar vor Beginn des AlgII-Bezugs privat krankenversichert waren oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und 2. hauptberuflich selbstständig tätig sind oder zu den in § 5 Absatz 5 SGB V bzw. § 6 Absatz 1 und 2 SGB V genannten Personen zähen, z.B. Beamte und ehemals Selbstständige (§ 5 Absatz 5 a SGB V) (Dies betrifft Personen, die ab 01.01.2009 in den AlgII-Bezug kommen).
Als beitragspflichtige Einnahmen bei der gesetzlichen Krankenversicherung gelten für AlgII-Bezieher der dreißigste Teil des 0,3450fachen der monatlichen Bezugsgröße im Sinn von § 18 SGB IV (§§ 232 a Absatz 1 Nummer 2 SGB V, 57 SGB XI); die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit. Der Beitragssatz in der Krankenversicherung für diese Versicherten entspricht dem üblichen, an den Gesundheitsfonds abzuführenden Betrag, bei der Pflegeversicherung sind es die üblichen 1,95 %. Familienangehörige ohne eigene beitragspflichtige Einnahmen genießen ebenfalls Versicherungsschutz. (Berechnung des Beitrags: monatliche Bezugsgröße 2012 = 2.625 €, 2.625 € multipliziert mit 0,3450 = 905,63 € €, 905,63 € dividiert durch 30 = 30,19 € Einnahme pro Leistungstag, bei einem ganzen Monat also ein zu berücksichtigendes Einkommen von 905,63 €, hierauf wird der ermäßigte Beitragssatz des § 243 SGB V angewendet (§ 246 SGB V), der seit dem 1. Januar 2011 14,9% beträgt, was einen Monatsbeitrag von 134,94 € ergibt. In der Pflegeversicherung beträgt der Multiplikator 0,3620, dies ergibt einen Monatsbeitrag von 18,53 €).
In Fällen, in denen allein wegen der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung eine Hilfebedürftigkeit im Sinn des SGB II besteht und eine Familienversicherung nicht möglich ist, wird ein Zuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt. Der Zuschuss ist begrenzt auf die Differenz des Bedarfs zuzüglich der zu zahlenden Beiträge und dem zu berücksichtigenden Einkommen.
In
der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht Versicherungspflichtige, die privat
krankenversichert und bedürftig sind, haben einen Anspruch auf
Versicherung zum
Basistarif (§ 26 SGB II, § 12 Absatz 1 c Satz 5 und 6 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes), der Beitrag vermindert sich um die
Hälfte. Wenn unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags
Bedürftigkeit besteht, übernimmt der Träger der Grundsicherung die
Beiträge in voller Höhe (Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.01.2011
Az. B 4 AS 108/10 R). Bei AlgII-Empfängern ist die Übernahme begrenzt
auf den halbierten Beitrag im Basistarif, höhere Aufwendungen in einem
anderen Tarif des Versicherungsunternehmens werden nicht
berücksichtigt. Beiträge für ein privates
Krankenversicherungsunternehmen werden vom Jobcenter direkt an dieses
überwiesen (Neuregelung ab 2012).
Träger der Grundsicherung bejaht zu Unrecht die Arbeitsfähigkeit: Ungeklärt war vor dem August 2006, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Unrecht die Erwerbsfähigkeit bejaht und durch die Gewährung von Arbeitslosengeld II die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet. Denkbar war ein Drittwiderspruch der Krankenkasse gegen den Bewilligungsbescheid über Alg II.
Mit
der Neuregelung ab 1. August 2006 erhalten die Krankenkassen ein
volles Widerspruchsrecht gegen die Feststellung der
Erwerbsfähigkeit.
Aufgrund der Neuregelung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bleibt der Zuschlag unabänderbar, das heißt ein erhöhter Bedarf beim Arbeitslosengeld II etwa durch den Verlust einer Nebenbeschäftigung führt nicht zu einer Veränderung des Zuschlags. Dieser muss aber neu berechnet werden, wenn ein Partner die Bedarfsgemeinschaft verlässt.
Nach einem Jahr Bezug von Arbeitslosengeld II reduziert sich der so errechnete Zuschlag um die Hälfte (und nach der Neuregelung ab 1. August 2006 auch die Maximalwerte). Der Zuschlag wird längstens bis zu zwei Jahren ab Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld gewährt.
Der Anspruch auf den befristeten Zuschlag setzt voraus, dass überhaupt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ohne Zuschlag) besteht. Allein durch Gewährung des Zuschlags kann keine Hilfebedürftigkeit begründet werden. Die Berechnung des Zuschlags hängt unmittelbar vom Bedarf der Bedarfsgemeinschaft ab (Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31.10.2007 Az. B 14/11b B 59/06 R = NJW 2008,2458). Bei der Ermittlung des Zuschlags ist das von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezogene Arbeitslosengeld I dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen (Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 31.10.2007 Az. B 14/7b AS 42/06 R und B 14/11b AS 5/07 R = NJW 2008,2460). Beim Arbeitslosengeld nach dem SGB III ist der ungeminderte Leistungssatz für die Berechnung anzusetzen und nicht der Zahlbetrag. Die Minderung des Zahlungsanspruchs durch Aufrechnung, Pfändung oder Anrechnung von Nebeneinkommen (soweit es den Freibetrag übersteigt) sind unerheblich. Der Zuschlag ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts auch schon für Zeiten vor Einführung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende unveränderbar mit Ausnahme einer Veränderung in der personalen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft, den Fällen des § 45 SGB X und wenn durch Erzielung von Einkommen die Hilfebedürftigkeit entfällt (Urteil vom 31.10.2007 Az. B 14 AS 30/07 R).
Beispiel: Ein Arbeitsloser erhielt Arbeitslosengeld von 800 €, die monatliche Miete beträgt 250 € und die Heizkosten 20 €. Der Bedarf beim Arbeitslosengeld II beläuft sich dann 629 € (359 € + 250 € + 20 €) und die Differenz zwischen den beiden Leistungen 171 €. Der Zuschlag beträgt im ersten Jahr des Bezugs von Arbeitslosengeld II 114 € ((171/3)*2=114, gerundet nach § 41 Absatz 2 SGB II). Im zweiten Jahr reduziert sich der Zuschlag auf die Hälfte des im Vorjahr gezahlten Zuschlags, hier also 57 €.
Der befristete Zuschlag wurde durch Artikel 15 Nummer 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (sogenanntes Sparpaket, BGBl I 2010 Seite 1885) abgeschafft.
monatliche
Rente = persönliche Entgeltpunkte x (ggf. Zugangsfaktor) x
Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert,
wobei ein Entgeltpunkt durch die Teilung des jährlich erzielten Entgelts durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten ermittelt wird. Der Zugangsfaktor bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei Ermittlung des Monatsbetrags zu berücksichtigen sind, er richtet sich nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn. Der Rentenartfaktor ist abhängig von der jeweiligen Rente. Der aktuelle Rentenwert symbolisiert den Monatsbetrag einer Rente; am 1. Juli 2009 belief sich dieser Wert auf 27,20 € und im Beitrittsgebiet auf 24,13 €. Im Jahr 2008 betrug das vorläufige Durchschnittsentgelt 30.084 € (vgl. Anlage 1 zu SGB VI), so dass man bei einem Einkommen aus Arbeitslosengeld II von 2.460 € im Jahr (12 x 205 €) gerade 0,081771 Entgeltpunkte erwirbt. Man müsste gut zwölf Jahre Arbeitslosengeld II beziehen, um einen Entgeltpunkt zu erwerben. Oder anders formuliert: durch den einjährigen Bezug von Arbeitslosengeld II wurden nur Rentenanwartschaften von monatlich etwas über zwei Euro begründet.
Aufgrund der Streichung der Rentenversicherungspflicht können auch keine Leistungen für Aufwendungen für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, für eine berufsständische Versorgung oder für eine private Altersversorgung übernommen werden (Streichung von § 26 Absatz 1 SGB II durch Art. 15 Nr. 5 Haushaltsbegleitgesetz 2011).