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Sonstige Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Ab 2011 entfallen befristeter Zuschlag und Beiträge zur Rentenversicherung

(Änderungen durch Gesetz vom 24. März 2011 berücksichtigt)

Neben dem Arbeitslosengeld II und dem Sozialgeld zur Sicherung des Lebensunterhalts enthält der vierte Teil der Hartz-Reform noch weitere Leistungen, die je nach Einzelfall zu gewähren sind. Dazu zählen ein Einstiegsgeld sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, außerdem wurden mit Wirkung ab 2011 die Leistungen für Bildung und Teilhabe (sogenanntes Bildungspaket) eingeführt. Einmalige Beihilfen werden nur noch in wenigen Fällen gewährt. Bis zum 31. Dezember 2010 erhielten ehemalige Empfänger von Arbeitslosengeld I, die in den Bezug von Arbeitslosengeld II hineingerutscht waren, einen Zuschlag. Bis zum gleichen Tag bestand während des Bezugs von Arbeitslosengeld II noch eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

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Einstiegsgeld: Bei Aufnahme einer unselbstständigen sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit kann einem Hilfebezieher ein Einstiegsgeld, also ein Zuschuss zum Lohn, für maximal 24 Monate bewilligt werden (§ 16 b SGB II, vor 2009 § 29 SGB II). Voraussetzung ist nach der Neuregelung zum Oktober 2005 nicht mehr, dass trotz der Beschäftigungsaufnahme wegen des dabei erzielten geringen Einkommens weiterhin ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht (d.h. durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird Bedürftigkeit überwunden, trotzdem erhält Betreffender das Einstiegsgeld). Bei der Höhe spielen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit und die Größe der Bedarfsgemeinschaft eine Rolle. Die Entscheidung über das Einstiegsgeld ist in jedem Fall eine Ermessensentscheidung.

Existenzgründer: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit können AlgII-Beziehern Darlehen oder Zuschüsse (bis zu 5.000 Euro) für den Erwerb von Sachmitteln gewährt werden (§ 16 c Absatz 2 SGB II).

Leistungen an AlgII-Bezieher zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt anlässlich der Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit können nur erbracht werden, wenn die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbstständige Tätigkeit in angemessener Zeit dauerhaft überwunden oder verringert werden kann (§ 16 c Absatz 1 SGB II n.F.).

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Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit eines erwerbsfähigen AlgII-Beziehers (etwa durch häufige kurzzeitige Krankschreibungen oder Beginn der Arbeitsunfähigkeit an einem Wochentag am Beginn oder am Ende der Arbeitswoche oder Krankschreibungen durch einen Arzt, der wegen der Häufigkeit von Krankschreibungen auffällig geworden ist), kann die Behörde eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen herbeiführen (§ 56 Absatz 1 Satz 5 SGB II).
Leistungen bei Krankheit: Wenn ein Hilfeempfänger arbeitsunfähig erkrankt, behält er den Anspruch auf das Arbeitslosengeld II. Die Arbeitsunfähigkeit ist der Agentur für Arbeit unverzüglich mitzuteilen, § 56 SGB II. Spätestens vor Ablauf des dritten Tages ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Agentur für Arbeit ist befugt, die Vorlage früher zu verlangen. Familienversicherte erhalten im Fall der Erkrankung weiterhin Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld. Führt die Erkrankung aber zu einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit, müssen AlgII-Empfänger Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Grundsicherung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch beantragen.

Beiträge zur Sozialversicherung

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Kranken- und Pflegeversicherung: Empfänger von Arbeitslosengeld II sind automatisch gesetzlich kranken- und pflegeversichert (Artikel 5 Nummer 1 und Nummer 11 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bzw. §§ 5 Absatz 1 Nummer 2 a SGB V, § 20 Absatz 1 Nummer 2 a SGB XI). Ehemalige arbeitsfähige Bezieher von Sozialhilfe, die nicht pflichtversichert oder freiwillig versichert waren, erhielten damit erstmals eine eigene Versicherung als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Beziehen Ehegatten Arbeitslosengeld II, wird nur einer Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, der andere genießt deren Schutz im Rahmen der Familienversicherung, gleiches gilt für Kinder.

Nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung werden AlgII-Bezieher, die 1. unmittelbar vor Beginn des AlgII-Bezugs privat krankenversichert waren oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und 2. hauptberuflich selbstständig tätig sind oder zu den in § 5 Absatz 5 SGB V bzw. § 6 Absatz 1 und 2 SGB V genannten Personen zähen, z.B. Beamte und ehemals Selbstständige (§ 5 Absatz 5 a SGB V) (Dies betrifft Personen, die ab 01.01.2009 in den AlgII-Bezug kommen).

Als beitragspflichtige Einnahmen bei der gesetzlichen Krankenversicherung gelten für AlgII-Bezieher der dreißigste Teil des 0,3450fachen der monatlichen Bezugsgröße im Sinn von § 18 SGB IV (§§ 232 a Absatz 1 Nummer 2 SGB V, 57 SGB XI); die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit. Der Beitragssatz in der Krankenversicherung für diese Versicherten entspricht dem üblichen, an den Gesundheitsfonds abzuführenden Betrag, bei der Pflegeversicherung sind es die üblichen 1,95 %. Familienangehörige ohne eigene beitragspflichtige Einnahmen genießen ebenfalls Versicherungsschutz. (Berechnung des Beitrags: monatliche Bezugsgröße 2012 = 2.625 €, 2.625 € multipliziert mit 0,3450 = 905,63 € €, 905,63 € dividiert durch 30 = 30,19 € Einnahme pro Leistungstag, bei einem ganzen Monat also ein zu berücksichtigendes Einkommen von 905,63 €, hierauf wird der ermäßigte Beitragssatz des § 243 SGB V angewendet (§ 246 SGB V), der seit dem 1. Januar 2011 14,9% beträgt, was einen Monatsbeitrag von 134,94 € ergibt. In der Pflegeversicherung beträgt der Multiplikator 0,3620, dies ergibt einen Monatsbeitrag von 18,53 €).

In Fällen, in denen allein wegen der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung eine Hilfebedürftigkeit im Sinn des SGB II besteht und eine Familienversicherung nicht möglich ist, wird ein Zuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt. Der Zuschuss ist begrenzt auf die Differenz des Bedarfs zuzüglich der zu zahlenden Beiträge und dem zu berücksichtigenden Einkommen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung nicht Versicherungspflichtige, die privat krankenversichert und bedürftig sind, haben einen Anspruch auf Versicherung zum Basistarif (§ 26 SGB II, § 12 Absatz 1 c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), der Beitrag vermindert sich um die Hälfte. Wenn unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Bedürftigkeit besteht, übernimmt der Träger der Grundsicherung die Beiträge in voller Höhe (Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.01.2011 Az. B 4 AS 108/10 R). Bei AlgII-Empfängern ist die Übernahme begrenzt auf den halbierten Beitrag im Basistarif, höhere Aufwendungen in einem anderen Tarif des Versicherungsunternehmens werden nicht berücksichtigt. Beiträge für ein privates Krankenversicherungsunternehmen werden vom Jobcenter direkt an dieses überwiesen (Neuregelung ab 2012).

Zusatzbeitrag für gesetzlich Krankenversicherte: Im Januar 2010 kündigten verschiedene gesetzliche Krankenkassen an, von ihren Versicherten einen Zusatzbeitrag zu verlangen, da die Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds und dem Zuschuss aus dem Bundeshaushalt nicht ausreichen werden, die Ausgaben zu decken. Nach der Einführung des Gesundheitsfonds zum Januar 2009 mit einem einheitlichen Beitragssatz für alle Versicherten (ab Juli 2009 14 % plus einem ausschließlich vom Versicherten zu zahlenden Beitrag von 0,9 %, ab Januar 2011 14,6 + 0,9 %) haben die Krankenkassen die Möglichkeit, einen Zusatzbeitrag vom Versicherten zu verlangen (§ 242 Fünftes Sozialgesetzbuch [SGB V]). Dieser Beitrag ist nach der Gesundheitsreform 2011 in der Höhe nicht mehr begrenzt. Gleichzeitig wurde ein Sozialausgleich eingeführt für den Fall, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag (aller Krankenkassen) einen bestimmten Betrag übersteigt. Bei AlgII-Beziehern wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag bis zur Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages erhoben, soweit nicht die Kasse in ihrer Satzung vorsieht, dass AlgII-Bezieher die Differenz zwischen dem durchschnittlichen und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag selbst zu tragen haben (§ 242 Absatz 4 SGB V). Ein Zusatzbetrag in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages wird bei AlgII-Beziehern aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds übernommen (§ 251 Absatz 6 SGB V). Da der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Jahr 2011 auf null Euro festgelegt worden ist, kommt die Regelung in diesem Jahr nicht zur Anwendung, Zusatzbeiträge über dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag (d.h. im Jahr 2011 jeden Zusatzbeitrag) muss der AlgII-Bezieher selbst zahlen oder zu einer anderen Kasse wechseln, die keinen derartigen Beitrag erhebt.

Den Zusatzbeitrag trägt der Versicherte (also auch ein AlgII-Empfänger, soweit er nicht familienversichert ist) allein und muss ihn an seine Krankenkasse abführen (§ 250 Absatz 1, § 252 Absatz 1 SGB V). Sonderkündigungsrecht: Im Fall der Einführung eines Zusatzbeitrags kann der Versicherte die Mitgliedschaft bei seiner Krankenkasse bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung kündigen (§ 175 Absatz 4 Satz 5 SGB V). Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht spätestens einen Monat vor  erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen (§ 175 Absatz 4 Satz 6 SGB V). Kommt die Krankenkasse dieser Hinweispflicht gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum (§ 175 Absatz 4 Satz 7 SGB V).


Details der Kündigung: Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt (Beispiel: Kündigung am 2. Februar wird wirksam zum 30. April). Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Von Mitgliedern, die das Sonderkündigungsrecht wegen der erstmaligen Erhebung des Zusatzbeitrags fristgemäß ausgeübt haben, wird der Zusatzbeitrag nicht erhoben (§ 242 Absatz 1 SGB V).

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den Zusatzbeitrag, wenn jemand allein durch diese Aufwendung hilfebedürftig wird (§ 26 Absatz 3 SGB II). Es obliegt also dem Hilfeempfänger selbst, eine Krankenkasse zu suchen, die keinen Zusatzbeitrag erhebt.

Träger der Grundsicherung bejaht zu Unrecht die Arbeitsfähigkeit: Ungeklärt war vor dem August 2006, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Unrecht die Erwerbsfähigkeit bejaht und durch die Gewährung von Arbeitslosengeld II die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet. Denkbar war ein Drittwiderspruch der Krankenkasse gegen den Bewilligungsbescheid über Alg II.

Mit der Neuregelung ab 1. August 2006 erhalten die Krankenkassen ein volles Widerspruchsrecht gegen die Feststellung der Erwerbsfähigkeit.

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Einmalige Beihilfen: Die meisten früher gesondert zur Sozialhilfe geleisteten einmaligen Beihilfen etwa für Bekleidung oder Haushaltsgegenstände sind jetzt mit der erhöhten Regelleistung abgegolten. Einmalige Beihilfen werden nur noch gewährt für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstaustattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt sowie für mehrtägige Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten (§ 24 Absatz 3 SGB II).

Wegen eines sonstigen Bedarfs, der eigentlich aus der Regelleistung finanzieren ist, muss die Behörde in Fällen der Unabweisbarkeit ein Darlehen gewähren, wenn der Betreffende keine Möglichkeit hatte, entsprechende Beträge anzusparen. Ein Versagungsermessen besteht in solchen Fällen nicht. Das Darlehen wird zurückgezahlt durch monatliche Einbehaltungen von 10 % (§ 42 a Absatz 2 SGB II). Die gesetzliche Änderung zum 1. August 2006 sagt aus, dass zur Erstausstattung für Babys nicht nur Bekleidung, sondern auch andere Gegenstände wie Kinderwagen gehören.

Hilfen bei der Aufnahme einer Beschäftigung
: Arbeitsuchenden Arbeitslosengeld II-Empfängern stehen die Vermittlungstätigkeiten der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung (§ 16 SGB II). Im Fall einer Beschäftigung bzw. Berufsausbildung können verschiedene Formen von Zuschüssen an den Arbeitgeber gewährt werden. Die bisher als „sonstige weitere Leistungen“ genannten Hilfen zur Integration in den Arbeitsmarkt werden ersetzt durch ein Vermittlungsbudget, Maßnahmen zur Aktivierung und Eingliederung und die Möglichkeiten der freien Förderung. Aus dem Vermittlungsbudget sollen individuelle Hilfen gewährt werden, z.B. Übernahme von Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen oder Kosten für Bewerbungen, Umzüge oder Arbeitskleidung.


Weitere Leistungen
, deren Gewährung im Ermessen der Ämter steht, sind die Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung (z.B. für Menschen ohne festen Wohnsitz) oder die Suchtberatung (§ 16 a SGB II in der ab 2009 geltenden Fassung, vorher § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1-4 SGB II). Träger dieser drei genannten Leistungen sind in jedem Fall die Kommunen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II).

Ab 2011 abgeschafft:
Befristeter Zuschlag für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld IFür ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld I gibt es nach § 24 SGB II bis zum 31.12.2010 einen zeitlich befristeten Zuschlag, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld I der Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II bezieht. Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschieds zwischen dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld einschließlich Wohngeld und dem zu gewährenden Arbeitslosengeld II einschließlich Sozialgeld, maximal 160 € bzw. 320 € bei Partnern und 60 € für jedes Kind.

Aufgrund der Neuregelung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bleibt der Zuschlag unabänderbar, das heißt ein erhöhter Bedarf beim Arbeitslosengeld II etwa durch den Verlust einer Nebenbeschäftigung führt nicht zu einer Veränderung des Zuschlags. Dieser muss aber neu berechnet werden, wenn ein Partner die Bedarfsgemeinschaft verlässt.

Nach einem Jahr Bezug von Arbeitslosengeld II reduziert sich der so errechnete Zuschlag um die Hälfte (und nach der Neuregelung ab 1. August 2006 auch die Maximalwerte). Der Zuschlag wird längstens bis zu zwei Jahren ab Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld gewährt.

Der Anspruch auf den befristeten Zuschlag setzt voraus, dass überhaupt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ohne Zuschlag) besteht. Allein durch Gewährung des Zuschlags kann keine Hilfebedürftigkeit begründet werden. Die Berechnung des Zuschlags hängt unmittelbar vom Bedarf der Bedarfsgemeinschaft ab (Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31.10.2007 Az. B 14/11b B 59/06 R = NJW 2008,2458)Bei der Ermittlung des Zuschlags ist das von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezogene Arbeitslosengeld I dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen (Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 31.10.2007 Az. B 14/7b AS 42/06 R und B 14/11b AS 5/07 R = NJW 2008,2460). Beim Arbeitslosengeld nach dem SGB III ist der ungeminderte Leistungssatz für die Berechnung anzusetzen und nicht der Zahlbetrag. Die Minderung des Zahlungsanspruchs durch Aufrechnung, Pfändung oder Anrechnung von Nebeneinkommen (soweit es den Freibetrag übersteigt) sind unerheblich. Der Zuschlag ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts auch schon für Zeiten vor Einführung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende unveränderbar mit Ausnahme einer Veränderung in der personalen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft, den Fällen des § 45 SGB X und wenn durch Erzielung von Einkommen die Hilfebedürftigkeit entfällt (Urteil vom 31.10.2007 Az. B 14 AS 30/07 R).

Beispiel: Ein Arbeitsloser erhielt Arbeitslosengeld von 800 €, die monatliche Miete beträgt 250 € und die Heizkosten 20 €. Der Bedarf beim Arbeitslosengeld II beläuft sich dann 629 € (359 € + 250 € + 20 €) und die Differenz zwischen den beiden Leistungen 171 €. Der Zuschlag beträgt im ersten Jahr des Bezugs von Arbeitslosengeld II 114 € ((171/3)*2=114, gerundet nach § 41 Absatz 2 SGB II). Im zweiten Jahr reduziert sich der Zuschlag auf die Hälfte des im Vorjahr gezahlten Zuschlags, hier also 57 €.

Der befristete Zuschlag wurde durch Artikel 15 Nummer 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (sogenanntes Sparpaket, BGBl I 2010 Seite 1885) abgeschafft.

Rentenversicherung: Bis zum 31. Dezember 2010 sind Empfänger von Arbeitslosengeld II gesetzlich rentenversichert (§ 3 Satz 1 Nummer 3 a SGB VI, Artikel 6 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt). Nach diesem Datum sind Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II nur noch Anrechnungszeiten (§ 58 Absatz 1 Nummer 1 Nr. 6 SGB VI n.F., Art. 19 Nr. 2 b Haushaltsbegleitgesetz 2011). Dadurch werden bereits bestehende Anwartschaften auf Erwerbsminderungsrenten oder Leistungen zur Teilhabe aufrechterhalten, aber nicht neu begründet. Die Anrechnungszeit für AlgII-Bezieher ist unbewertet, d.h. die Rente wird unmittelbar hierdurch nicht erhöht.

Als beitragspflichtige Einnahme gilt ab dem 1. Januar 2007 bis Jahresende 2010 ein Betrag von 205 EUR (§ 166 Absatz 1 Nummer 2 a SGB VI). Wegen des niedrigen fiktiven Wertes der eigenen Einkünfte werden aber nur geringe Rentenansprüche erworben. Für Personen, die sonst schon eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, besteht ab dem 1. Januar 2007 kein weiterer versicherungspflichtiger Tatbestand aufgrund des Arbeitslosengeld II-Bezugs (§ 3 Satz 1 Nummer 3 a Halbsatz 2 Buchstabe e SGB VI; anders in der Kranken- und Pflegeversicherung). Die Rentenformel lautet übrigens:

monatliche Rente = persönliche Entgeltpunkte x (ggf. Zugangsfaktor) x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert,

wobei ein Entgeltpunkt durch die Teilung des jährlich erzielten Entgelts durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten ermittelt wird. Der Zugangsfaktor bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei Ermittlung des Monatsbetrags zu berücksichtigen sind, er richtet sich nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn. Der Rentenartfaktor ist abhängig von der jeweiligen Rente. Der aktuelle Rentenwert symbolisiert den Monatsbetrag einer Rente; am 1. Juli 2009 belief sich dieser Wert auf 27,20 € und im Beitrittsgebiet auf 24,13 €. Im Jahr 2008 betrug das vorläufige Durchschnittsentgelt 30.084 € (vgl. Anlage 1 zu SGB VI), so dass man bei einem Einkommen aus Arbeitslosengeld II von 2.460 € im Jahr (12 x 205 €) gerade 0,081771 Entgeltpunkte erwirbt. Man müsste gut zwölf Jahre Arbeitslosengeld II beziehen, um einen Entgeltpunkt zu erwerben. Oder anders formuliert: durch den einjährigen Bezug von Arbeitslosengeld II wurden nur Rentenanwartschaften von monatlich etwas über zwei Euro begründet.

Aufgrund der Streichung der Rentenversicherungspflicht können auch keine Leistungen für Aufwendungen für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, für eine berufsständische Versorgung oder für eine private Altersversorgung übernommen werden (Streichung von § 26 Absatz 1 SGB II durch Art. 15 Nr. 5 Haushaltsbegleitgesetz 2011).




Seite zuletzt bearbeitet am: 13.01.2012


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