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Das neue Sozialgesetzbuch II verlagert aber zu einem großen Teil das Risiko der Arbeitslosigkeit auf die staatliche Gemeinschaft. Einen Übergang von Unterhaltsansprüchen gab es nach dem bis zum 31.07.2006 geltenden Recht nicht automatisch, sondern nur aufgrund einer schriftlichen Überleitungsanzeige nach § 33 SGB II und nur in Fällen des Kindesunterhalts für Kinder unter 25 Jahren ohne abgeschlossene Erstausbildung und unter getrennt lebenden oder geschiedenen Eheleuten. Ausnahme: der Bedürftige setzt seine zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche gegen den Unterhaltsschuldner durch. Da dies aber kaum jemand tun dürfte, bleibt die Hauptlast der Finanzierung der Leistung bei der Gemeinschaft. Ebenfalls gibt es keine Überleitung, wenn der Verpflichtete in der Bedarfsgemeinschaft lebt oder bei schwangeren Hilfebedürftigen gegenüber den Eltern, gleichgestellt ist die Betreuung eines Kindes bis einschließlich fünf Jahren (§ 33 Absatz 2 SGB II). Außerdem steht die freiwillige Zahlung des zivilrechtlich geschuldeten Unterhalts einer Überleitung entgegen (§ 33 Absatz 1 Satz 2 SGB II).
Mit
dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende gibt es seit dem 1. August 2006 einen gesetzlichen
Forderungsübergang, das heißt die Behörde
muss
Unterhaltsansprüche des Leistungsempfängers nicht
mehr durch
Überleitungsanzeige geltend machen, sondern erwirbt die
Forderung
automatisch. Die Behörde kann den übergegangenen
Anspruch auf
den Leistungsbezieher mit dessen Einverständnis zur
gerichtlichen
Durchsetzung zurückübertragen und sich den
geltend
gemachten Anspruch abtreten lassen.
In diesem Fall des rückübertragenen Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit steht dem Hilfeempfänger grundsätzlich nicht Prozesskostenhilfe zu, da er einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat (§ 33 Absatz 4 Satz 2 SGB II, so ein Beschluss des BGH vom 02.04.2008 zur gleichlautenden Vorschrift des § 94 Absatz 5 Satz 2 SGB XII für die Sozialhilfe, Az. XII ZB 266/03 = NJW 2008,1950; anders für zukünftigen Unterhalt).
Auf jeden Fall muss einem Unterhaltspflichtigen Einkommen und Vermögen verbleiben, dass der Lebensstellung eines Empfängers der Grundsicherung für Arbeitsuchende entspricht (§ 33 Absatz 2 Satz 2 SGB II). Davon zu unterscheiden ist der zivilrechtliche Selbstbehalt, der dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben muss. Dieser Betrag beläuft sich nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2009) beim Kindesunterhalt auf 900 € oder 770 €, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, beim Ehegattenunterhalt 1.000 € unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (unter Berücksichtigung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.03.2006 BGH XII ZR 30/04 = NJW 2006,1654 = BGHZ 166,351). Gegenüber volljährigen nicht privilegierten Kindern geht man von 1.100 € aus.
Großeltern brauchen im neuen Recht nicht zu befürchten, für ihre Enkelkinder aufkommen zu müssen.
Im Fall einer automatischen Übertragung eines Unterhaltsanspruchs kann der Träger der Grundsicherung den Unterhaltsanspruch gerichtlich (Familiengericht) durchsetzen, wenn der Verpflichtete nicht freiwillig zahlt. Wenn es nach dem SGB II zu einer Überleitung kommt und ein vollstreckbarer Titel bereits vorliegt, muss dieser nur auf den Träger der Grundsicherung umgeschrieben werden nach § 727 ZPO. Treten nach der Rechtskraft eines Urteils über Unterhalt beachtliche Veränderungen in den Einkommensverhältnissen des Schuldners auf, kann auf Abänderung geklagt werden (§ 323 ZPO). Wer als Unterhaltspflichtiger in Frage kommt, muss gegenüber der Behörde auf Verlangen Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen. Die Gewährung der Leistung an den Antragsteller ist aber nicht von der Auskunftserteilung abhängig (§ 60 Absatz 2 SGB II).
Berücksichtigung von gezahltem bzw. tituliertem Unterhalt beim Arbeitslosengeld II: Bei einem AlgII-Empfänger sind Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten bis zu dem im Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Urkunde festgelegten Betrag vom Einkommen abzuziehen mit der Folge, dass das Arbeitslosengeld II entsprechend höher ausfällt (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 SGB II; eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Wirkung ab 01.08.2006). Abzweigung von AlgII an Unterhaltsberechtigten durch die Behörde: Wenn ein AlgII-Empfänger dennoch seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, kann der Grundsicherungsträger nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens nach § 48 SGB I AlgII-Leistungen an den Unterhaltsberechtigten abzweigen (bzw. an die Stelle, die dem Unterhaltsberechtigten Unterhalt gewährt). Liegt eine gerichtliche Entscheidung oder sonst eine verbindliche Vereinbarung über den Unterhalt vor, darf die Behörde den Unterhaltsanspruch nicht eigenständig prüfen (Urteil des BSG vom 17.03.2009 Az. B 14 AS 34/07 R). Bei der Frage, wie viel dem AlgII-Empfänger von den bewilligten Leistungen im Fall einer Abzweigung nach § 48 SGB I selbst verbleiben darf, ist ein Rückgriff auf die Werte der Düsseldorfer Tabelle für die Mindestmittel des Unterhaltsschuldners nicht möglich, vielmehr richtet sich die Leistungsfähigkeit nach § 850 d ZPO (d.h. es gelten niedrigere Werte als sonst bei der Berücksichtigung des pfändungsfreien Arbeitsentgelts).
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen müssen deren Kinder nicht befürchten, für den Unterhalt der Eltern eintreten zu müssen. Die Frage des Elternunterhalts stellt sich erst im Sozialhilferecht, wenn keine Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch gewährt wird oder wenn es um weitere Leistungen der Sozialhilfe geht, etwa die Kosten der Unterbringung in einem Heim bei pflegebedürftigen Eltern.
2) Unterhalt für den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
Trennen sich Eheleute, ist häufig der besser verdienende dem anderen zum Unterhalt verpflichtet (§§ 1361, 1569 ff. BGB). Die Einzelheiten regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Besteht ein Unterhaltsanspruch, geht dieser auf den Träger der Grundsicherung über.
Gelegentlich sperrten sich die Sozialämter, den Sozialhilfeantrag eines unterhaltsberechtigten Ehegatten zu bearbeiten, wenn dieser noch keine Anstrengungen unternommen hat, diesen Anspruch durchzusetzen. Wenn der Bedürftige einen Rechtsanwalt beauftragt, entstehen erhebliche Kosten. Zunächst sollte man versuchen, den Pflichtigen außergerichtlich durch ein formloses Schreiben zur Zahlung aufzufordern. Dem Hilfebedürftigen ist es natürlich in den seltensten Fällen möglich, die Höhe des Unterhalts genau auszurechnen. Hierfür ist anwaltliche Hilfe unerlässlich. Wenn man kein Geld für einen Anwalt hat, hilft die Beratungshilfe. Man geht zum Amtsgericht (Rechtsantragstelle), legt seine finanziellen Verhältnisse offen und erhält einen Berechtigungsschein, um Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt zu erhalten. Dieser sollte dann alles genau ausrechnen und ein Schreiben aufsetzen, um den Unterhalt anzufordern oder zunächst den Pflichtigen um Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auffordern. Der Rechtsanwalt kann auch nachträglich den Antrag auf Beratungshilfe stellen. Wird Beratungshilfe gewährt, bekommt der Anwalt eine Vergütung aus der Staatskasse. zusätzlich kann er vom Ratsuchenden 10 € verlangen. Im Land Bremen wird diese Aufgabe von der öffentlichen Rechtsberatung der Arbeitnehmerkammer wahrgenommen und in Hamburg von den öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstellen.
Zahlt der (Ex-) Ehegatte nicht, obwohl er dies kann, ist ein Prozess nicht zu vermeiden. Dieser kostet wiederum viel Geld. Minderbemittelte können jedoch Prozesskostenhilfe beantragen. Das Gericht prüft die Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens und ordnet dem Antragsteller einen Rechtsanwalt bei.
Beim Trennungsunterhalt (nicht nach der Scheidung!) kann das Gericht aber auch im Prozesskostenhilfeverfahren dem Unterhaltspflichtigen durch einstweilige Anordnung aufgeben, dem bedürftigen Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss für den Unterhaltsstreit zu leisten (§§ 127 a, 620 a Absatz 2 Satz 1 ZPO), denn zur Unterhaltspflicht nach BGB gehört auch die Pflicht zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses, und zwar auch dann, wenn sich der Prozess gegen den Pflichtigen richtet (§ 1360 a Absatz 4 BGB i.V.m. § 1361 Absatz 4 Satz 4 BGB). Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss geht dem Anspruch auf Prozesskostenhilfe vor. Außerdem kann das Gericht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren (auch beim nachehelichen Unterhalt) durch einstweilige Anordnung die Unterhaltspflicht an sich regeln (§§ 620 Nummer 6, 620 a Absatz 2 Satz 1 ZPO).
Bei Partnern einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft gilt das gleiche wie unter Eheleuten (§§ 12, 16 Lebenspartnerschaftsgesetz).
Der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen (Ex-)Ehegatten beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle in der Regel 1.000 € (s.o.).
3) Unterhalt für minderjährige und volljährige, sich im elterlichen Haushalt und in der allgemeinen Schulausbildung befindliche Kinder
Erzieht ein Elternteil allein ein Kind, ist der andere, nicht im Haushalt lebende Elternteil barunterhaltspflichtig. Die Höhe richtet sich bei minderjährigen Kindern nach dem gesetzlich festgelegten Existenzminimum (§ 1609 BGB) und dem Einkommen des Pflichtigen, wobei sich die Familiengerichte an der Düsseldorfer Tabelle orientieren. Hinsichtlich der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe gilt das unter 2) gesagte. Zum Kindesunterhalt gehört auch die Pflicht zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses (§ 1610 BGB). Leistet der Pflichtige keinen Unterhalt, können Kinder bis einschließlich 11 Jahren Unterhaltsvorschuss für maximal sechs Jahre bekommen. Dieser ist vorrangig gegenüber der Grundsicherung und wird voll auf diese angerechnet. Der Vorschuss beträgt ab dem 1. Januar 2010 in ganz Deutschland 133 € für Kinder bis einschließlich 5 Jahren und 180 € für Kinder bis einschließlich 11 Jahren (Voraussetzung: Elternteil, in dessen Haushalt sich Kind befindet, erhält volles Kindergeld). Der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils eines Kindes nach 3) beträgt gemäß der Düsseldorfer Tabelle in der Regel 900 € bzw. 770 €, wenn der Pflichtige nicht erwerbstätig ist (wenn der Unterhaltspflichtige Einsparungen durch eine gemeinsame Haushaltsführung mit einem neuen Partner hat, kann der Selbstbehalt bis zum Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden, Urteil des BGH vom 09.01.2008 Az. XII ZR 170/05 = NJW 2008,1373). Minderjährige Kinder bzw. noch im elterlichen Haushalt lebende Kinder unter 21 Jahren in der allgemeinen Schulausbildung gehen nach dem ab 2008 geltenden Unterhaltsrecht anderen Berechtigten stets vor.
Zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder gegen ihren nicht im gleichen Haushalt wohnenden Elternteil gibt es das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, wenn der geschuldete Unterhalt einen bestimmten Betrag nicht überschreitet (§§ 645 ff. ZPO). Einwendungen hiergegen müssen auf einem bestimmten bei jedem Amtsgericht erhältlichen Vordruck gemacht werden.
Das Gesetz unterstellt in § 9 Absatz 5 SGB II auch Leistungen zwischen Verwandten oder Verschwägerten, die in Haushaltsgemeinschaft leben. In solchen Fällen sind nach § 1 Absatz 2 der AlgII/Sozialgeld-Verordnung die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. Anders ausgedrückt: die Vermutung greift nur, wenn das bereinige Nettoeinkommen des Verwandten einen Wert übersteigt, der a) aus dem doppelten der jeweiligen Regelleistung zuzüglich b) der anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung sowie c) aus der Hälfte der Differenz zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen und dem nach a) und b) ermittelten Betrages besteht. Die Bundesagentur für Arbeit ist in Stiefkindfällen anfänglich anderer Auffassung gewesen und hat das Einkommen des Stiefelternteils voll im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft herangezogen und auf den Bedarf des nicht leiblichen Kindes angerechnet. Dem sind inzwischen mehrere Sozialgerichte entgegengetreten. Mit dem Gesetz zur Fortenwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das zum 1. August 2006 in Kraft getreten ist, geht man aber wieder zur vollen Anrechnung des Einkommens des Stiefelternteils auf den Bedarf des Stiefkindes.
4) Unterhalt für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt
Für
volljährige Kinder gezahlte Leistungen der Grundsicherung
für
Arbeitsuchende holt sich der jeweilige Träger bei den Eltern
nur
zurück, wenn das Kind noch nicht 25 Jahre alt und ohne
abgeschlossene Berufsausbildung ist oder wenn ein mindestens 25 Jahre
altes Kind Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern durchsetzt.
Ist das Kind arbeitsfähig, trifft es eine gesteigerte Pflicht
sich zu bemühen, den Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu
verdienen. Dies ist aber schon eine Voraussetzung für die
Gewährung von Arbeitslosengeld II, so dass Eltern kaum mit
diesem Hinweis das Unterhaltsbegehren der Kinder entkräften
können. Allerdings können die Eltern bei
unverheirateten
Kindern Art und Maß des Unterhalts bestimmen, also die Kinder
auch darauf verweisen, noch im elterlichen Haushalt zu wohnen, soweit
dies möglich und beiden Seiten zumutbar ist. In der Regel
akzeptieren die Behörden bei jungen Erwachsenen unter 25
Jahren
nicht die Unterhaltung einer eigenen Wohnung, sondern verweisen auf den
elterlichen Haushalt (§ 22 Absatz 2 a SGB II).
Schließlich
muss nach
§
2 Absatz 1 Satz 1 SGB II der erwerbsfähige
Hilfebedürftige
alle Möglichkeiten zur Beendigung der
Hilfebedürftigkeit
ausnutzen. Gegenüber dem Unterhaltsanspruch dieser Kinder sind
die minderjährigen Kinder sowie bis 20 Jahre alte, in
Ausbildung
befindliche und im elterlichen Haushalt befindliche Kinder vorrangig,
danach kommt der (Ex-) Ehegatte, insbesondere wenn er gemeinsame Kinder
betreut. Auf jeden Fall muss dem Unterhaltsschuldner ein
angemessener Eigenbedarf gewährleistet sein, der nach der
Düsseldorfer Tabelle mindestens 1.100 €
beträgt
(Warmmiete bis 450 €).
Übrigens:
Studierende
erhalten für den originären Lebensunterhalt
(Unterkunft,
Verpflegung, Kleidung, Studienbedarf) keine Sozialhilfe, sondern sind
auf BAföG bzw. Unterhalt angewiesen (§ 7 Absatz 5 SGB
II).
Zur Unterhaltspflicht gehört auch im Fall von volljährigen Kindern, die wegen einer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben, die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses (BGH Beschluss vom 23.03.2005 zu Az. XII ZR 13/05 = NJW 2005,1722). Dieser geht der Prozesskostenhilfe vor. Die Zahlung eines Vorschusses kommt gerade bei einer Klage des Kindes gegen einen Elternteil auf Unterhalt in Betracht.
5) Unterhalt für Schwangere und die Mutter eines nichtehelichen Kindes
Was
so manchen Disko-Kavalier überrascht, ist die Tatsache, nach
einer Beziehung nicht nur für den Unterhalt des Kindes,
sondern
auch für die Schwangere und die Mutter nach der Geburt
Unterhalt
zahlen zu müssen. Geregelt ist dies in § 1615 l BGB.
Zunächst hat die Schwangere einen Unterhaltsanspruch ab sechs
Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt (§ 1615 l Absatz 1
BGB). Gibt die Mutter wegen der Schwangerschaft bzw. Erziehung des
Kindes eine Berufstätigkeit auf oder kann sie eine solche
nicht
aufnehmen, trifft den Kindesvater eine längere
Unterhaltspflicht, die vier Monate vor der Geburt frühestens
beginnt und spätestens drei Jahre nach der Geburt endet, in
Ausnahmefällen sogar darüber hinaus (nach
dem neuen ab dem
1. Januar 2008 geltenden Unterhaltsrecht ist sowohl bei ehelichen als
auch nichtehelichen Kindern der Betreuungsunterhalt auf die ersten drei
Lebensjahre des Kindes beschränkt, darüber hinaus
kommt eine
Unterhaltspflicht nach Billigkeitsaspekten in Betracht, wobei konkret
auf die Betreungsmöglichkeiten für das Kind
abzustellen ist; vor 2008
gab es bei ehelichen Kindern für längere Zeit
Betreuungsunterhalt, worin
das Bundesverfassungsgerichts einen Verstoß gegen das
Grundgesetz
erblickte, Beschluss vom 28.02.2007, Az. 1 BvL 9/04 =
NJW 2007,1735). Eine
Erwerbstätigkeit der Mutter des nichtehelichen Kindes erwartet
man
zivilrechtlich in den ersten drei Jahren nicht (BGH Urteil vom 15.
Dezember 2004 zu Az. XII ZR 121/03 = NJW 2005,818); dennoch erzieltes
Einkommen ist nur anzurechnen, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt
ist und dann auch nur maximal in Höhe der hälftigen
Differenz
der Einkommen des Mannes und des kinderbetreuenden Teils, wobei dem
erwerbstätigen Unterhaltsschuldner ein Bonus verbleibt (Drei
Siebtel-Berechnung). Der Bedarf der
Mutter richtet sich nach der Lebensstellung, mindestens jedoch 770
€ nach
der
Düsseldorfer
Tabelle (Urteil des BGH vom 16.12.2009 Az. XII ZR 50/08),
bei Erwerbstätigkeit der Mutter 840 €.
Außerdem gehört die Baby-Erstausstattung
hierzu.
Eine
Unterhaltspflicht des Kindesvaters dürfte nicht in
Betracht kommen, wenn sein verfügbares Nettoeinkommen den
Betrag
von 1.000 € unterschreitet (unabhängig von
der Ausübung einer Erwerbstätigkeit).
Außerdem sind die sonstigen
minderjährigen
Kinder bevorrechtigt
gegenüber
der Kindesmutter (§ 1609 BGB), der Kindesvater
haftet
jedoch vor den Verwandten der Kindesmutter. Ein Übergang
von
Ansprüchen in diesen Fällen ist nicht
möglich, wenn
der Vater Teil der Bedarfsgemeinschaft ist (§ 33 Absatz 2
Nummer
1 SGB II).
Unterhaltsansprüche einer Schwangeren oder jungen Mutter gegen Verwandte (nicht: Kindesvater) gehen nicht über bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes (§ 33 Absatz 2 Nummer 3 und 4 SGB II); das Einkommen der Eltern wird auch gar nicht bedarfsmindernd berücksichtigt (§ 9 Absatz 3 SGB II), allenfalls eigenes Einkommen der Mutter.
6) Unterhalt für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und sonstige Fälle
Das Gesetz kennt die nichteheliche Lebensgemeinschaft nur an vereinzelten Stellen. Es gibt keine gesetzliche Unterhaltspflicht, die auf das Sozialamt oder das Jobcenter übergehen könnte. Kennzeichen dieser Gemeinschaft ist, dass deren Partner die vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen eben nicht wünschen. Es bleibt den Vertragsparteien aber unbenommen, durch einzelvertragliche Regelung Vorsorge zu treffen für den Fall des Auseinanderbrechens der Gemeinschaft und den Unterhalt der Partner nach der Trennung zu regeln.
Gleiches gilt, wenn Personen Unterhaltspflichten vereinbaren, ohne zusammen zu leben.
Weiterführend: Neuregelungen im Unterhaltsrecht ab Januar 2008 (pdf-Format)
Seite zuletzt bearbeitet am: 28.02.2010
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