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Im Gegensatz zum bis Ende 2004 geltenden Recht sind für Streitigkeiten auf dem Gebiet der Sozialhilfe und auch der Grundsicherung für Arbeitsuchende und den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Sozialgerichte zuständig. Eine Ausnahme galt bis Ende 2008 für das Land Bremen, das von einer den Bundesländern mit dem 7. Änderungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (SGG) geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, es vorerst bei der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts zu belassen (§ 50 a SGG n.F., Artikel 3 Siebtes SGG-Änderungsgesetz). Das gerichtliche Verfahren richtet sich aber in jedem Fall nach dem SGG. Für die Revision bleibt stets das Bundessozialgericht zuständig. Ab 2009 ist auch im kleinsten Bundesland für neu anhängig gewordene Streitsachen in diesen Gebieten das Sozialgericht zuständig.
Träger
der Grundsicherung: Grundsätzlich gibt
es eine
Zweiteilung: für die Unterkunftskosten sind die Kommunen
zuständig, für die Regelleistung und
ähnliche
finanzielle Leistungen die Bundesagentur für Arbeit
(§ 6
SGB II). Wenn die jeweilige Kommune von der Optionsmöglichkeit
keinen Gebrauch gemacht hat, sind Ansprechpartner aber für
alle
Leistungen die Agentur für Arbeit bzw. die
Arbeitsgemeinschaften, die von den beiden Trägern (§
44 b
SGB II) gebildet werden sollen und die im eigenen Namen
Verwaltungsakte (Bescheide) und Entscheidungen über
Widersprüche
erlassen können. Der Hintergrund ist, dass durch die
Verlagerung
der Zuständigkeit die Kommunen finanziell entlastet werden und
neuen Spielraum für beschäftigungspolitische
Investitionen
bekommen sollen. Auf der anderen Seite haben die Kommunen im Laufe
der Zeit große Erfahrung mit
Beschäftigungsgesellschaften
gewonnen, um arbeitslose Sozialhilfebezieher in Arbeit zu bringen und
zu qualifizieren. Deshalb war zwischen Regierung und Opposition
strittig, ob eine Verlagerung der behördlichen
Zuständigkeit
von den Gemeinden zur Bundesagentur für Arbeit diesen Standard
an Beschäftigungsmöglichkeiten halten
könnte.
Schließlich einigte man sich auf einen Kompromiss.
Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 hat das Bundesverfassungsgericht die
Übertragung der Aufgaben auf die Arbeitsgemeinschaft als
verfassungswidrig erklärt und gleichzeitig dem Gesetzgeber
auferlegt, spätestens bis Ende 2010 eine Neuregelung zu
schaffen
(Az. 2
BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04). Ausschlaggebend für die mit
fünf zu drei Stimmen ergangene Entscheidung ist, dass nach
Ansicht
der Mehrheit der Richter das Grundgesetz eine Ausführung von
Bundesgesetzen durch Mischbehörden des Bundes und der Kommunen
nicht zulässt und die entgegenstehende Regelung im SGB II die
Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem Recht auf kommunale
Selbstverwaltung verletzt (näheres zur Gerichtsentscheidung hier).
Das Gesetz räumt in § 6 a den Kommunen eine Option ein, die Zuständigkeit an sich zu ziehen, der Bund muss sich dann an den Ausgaben der Gemeinde beteiligen. Die kreisfreien Städte und Landkreise sollen aber in jedem Fall finanziell für die Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten aufkommen (§ 6 Nummer 2 SGB II i.V.m. § 22 SGB II). Inzwischen hat sich herausgestellt, dass damit die Kommunen stärker belastet als entlastet würden. Am 30. Juni 2004 einigten sich Regierung und Opposition im Vermittlungsausschuss auf eine finanzielle Entlastung der Kommunen durch den Bund in Höhe von 3,2 Milliarden Euro.
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Für
die kommunale
Trägerschaft
sieht das Gesetz in den §§
6a-c in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes eine
Experimentiermöglichkeit
vor. Danach können maximal 69
Kommunen, die dies bis zum 15. September 2004 beantragen
müssen,
die Zuständigkeit für sechs Jahre an sich ziehen,
soweit
eigentlich die Agentur für Arbeit zuständig
wäre.
Für
jedes Bundesland gibt es eine bestimmte Höchstzahl. Der Bund
trägt dann die Aufwendungen der Kommune, soweit eigentlich die
Arbeitsagentur verantwortlich wäre, während die
Kommune alle Aufgaben einschließlich der
Arbeitsvermittlung
für
die Empfänger der neuen Grundsicherung wahrnimmt. Hat in
diesen
Optionskommunen die Bundesagentur für Arbeit bis zum
31.12.2004
Bescheide über das neue Arbeitslosengeld II erlassen, tritt
mit
dem 1. Januar 2005 eine Funktionsnachfolge kraft Gesetzes auf die
Kommune ein, dies betrifft auch noch nicht abgeschlossene
Verwaltungsverfahren und gerichtliche Verfahren, eine
Klageänderung ist nicht erforderlich (§§ 6
a, 6 b SGB II
i.V.m. § 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung
[KomtrZV],
Beschluss des Landessozialgerichts Essen vom 24.02.2005 Az. L 9 B 1/05
AS ER).
Das behördliche Verfahren richtet sich nach dem Zehnten Sozialgesetzbuch (SGB X, § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II).
Übrigens: Hat der Hilfeempfänger eigenes Einkommen oder Vermögen, mindert dies zunächst die Ausgaben der Agentur für Arbeit, erst wenn deren Aufwendungen voll durch den Eigenanteil des Hilfeempfängers abgedeckt sind, entlastet es die Kommune (§ 19 Satz 2 SGB II).
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Antrag auf Grundsicherung: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld erhält man nur auf Antrag (§ 37 SGB II). Anders als bei der früheren Sozialhilfe reicht die Kenntnis der Behörde von der Bedürftigkeit nicht mehr aus (§ 5 BSHG). Der Antrag kann formlos gestellt werden, also bei einer persönlichen Vorsprache, schriftlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail (§ 36 a SGB I). Die Behörde kann aber darauf bestehen, dass für die Beantragung die dafür vorgesehenen bundesweit einheitlichen Antragsvordrucke verwendet werden, die man im Internet auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit findet. Für Zeiten vor der Antragstellung gibt es keine Leistungen, es sei denn, man kann den Antrag wegen eines Samstags, Sonntags oder Feiertags erst nach Ablauf dieses Tages stellen (§ 37 Absatz 2 SGB II). Nach der gesetzlichen Vermutung des § 38 SGB II gilt der erwerbsfähige Hilfebedürftige als bevollmächtigt, für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft den Antrag einzureichen und Leistungen zu empfangen. Für die wenigen verbliebenen einmaligen Leistungen der neuen Sozialleistung gilt, dass diese vorher zu beantragen sind. Verweigert der Träger die gewünschte Hilfe, darf der Hilfesuchende den Bedarf aber aus seinem eigenen Vermögen decken und erhält nach erfolgreichem Widerspruch oder Klage die gewünschte Leistung. Es gilt - vereinfacht gesagt - der Grundsatz: erst Antrag, dann Hilfe! Wenn man den Antrag bei einem unzuständigen Träger stellt, ist dieser verpflichtet, den zuständigen hierüber zu unterrichten und etwaig vorgelegte Unterlagen zu übermitteln; auf den Zeitpunkt der Leistungsgewährung hat dies keinen Einfluss (§ 16 Absatz 2 SGB I).
Wird irrtümlich die falsche Sozialleistung beantragt und abgelehnt (etwa Arbeitslosengeld I oder Kinderzuschlag statt Alg II), wirkt der nachgeholte Antrag auf den Zeitpunkt des ersten Antrags zurück (maximal bis zu einem Jahr, § 28 SGB X, jedoch nur dann, wenn die Nachholung unverzüglich nach Ablauf eines Monats ab Bindungswirkung der ablehnenden Entscheidung erfolgt, § 40 Absatz 3 SGB II n.F.)
Im Verkehr mit dem Amt kann sich der Hilfesuchende eines Beistandes bedienen, der bei Verhandlungen und Besprechungen den Hilfesuchenden begleitet, außerdem kann dieser einen Bevollmächtigten mit der (umfassenden) Vertretung des Hilfesuchenden beauftragen.
Nach Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes hat die Bundesagentur für Arbeit ihre internen Weisungen zum Arbeitslosengeld II im Internet veröffentlicht. Zu finden hier.
AnzeigenÖrtliche Zuständigkeit
Den Antrag auf Arbeitslosengeld II stellt man bei der für den Wohnort zuständigen Stelle. Im Fall eines erforderlichen Umzugs enthält das Gesetz ab dem 1. August 2006 eine Neuregelung: Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden (§ 22 Absatz 3 Satz 1 SGB II n.F.).
Mitwirkungspflichten des Hilfesuchenden
Damit
das Amt prüfen kann, ob Grundsicherung für
Arbeitsuchende zu gewähren
ist,
muss ein Hilfeempfänger meistens verschiedene Nachweise
vorlegen. Dazu gehören Bescheinigungen über sein
Einkommen,
Bescheide über Kindergeld oder Unterhaltsvorschuss und auch
der
Mietvertrag, da die Aufwendungen für die Unterkunft zur
Grundsicherung gehören. Solange der Betreffende diese
Unterlagen
nicht vorlegt, kann das Amt wegen Nichterfüllung der
Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. Sozialgesetzbuch I)
die
Leistung verweigern (§ 66 SGB I). Das gilt auch für
die
Vorlage von Kontenlisten, Kontoauszügen der letzten drei
Monate
und der Lohnsteuerkarte, allerdings darf ein Antragsteller die
Empfänger von Leistungen, die Rückschlüsse
auf die
Persönlichkeit zulassen wie Beiträge zu
Gewerkschaften,
politischen Parteien, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften,
auf den Belegen unkenntlich machen, die Einnahmen müssen aber
lückenlos nachweisbar sein (Urteil des Bundessozialgerichts
vom
19.09.2008 Az. B 14 AS 45/07 R).
Viele Einkünfte, z.B. Unterhaltsvorschuss, Kindergeld oder Renten, sind vorrangig gegenüber den Leistungen vor dem SGB II und sollten zunächst beantragt werden. Stellt der Hilfebedürftige trotz Aufforderung keinen Antrag, kann der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende diesen Antrag stellen (§ 5 Absatz 3 SGB II). Erscheint der Hilfebedürftige trotz Aufforderung unentschuldigt nicht bei der Agentur für Arbeit oder nicht zu einer angeordneten Untersuchung, wird die Regelleistung in einer ersten Stufe um 10 % gesenkt und in einer zweiten zusätzlich nochmals in Höhe des zuerst angewandten Prozentsatzes. Bei der zweiten Kürzung können auch Mehrbedarfe und Leistungen für die Unterkunft betroffen sein (§§ 31 Absatz 2, 32 SGB II). Veränderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Veränderungen in der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Erzielt ein Hilfesuchender Einkommen aus Erwerbstätigkeit, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Auskunft über den Lohn auf einem dafür vorgesehen Vordruck zu erteilen (§ 58 SGB II).
Ein Hilfeempfänger ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Behörde bei dieser zu melden (§ 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III) bzw. zu einem Beratungsangebot nach § 16 SGB II (Eingliederung in den Arbeitsmarkt) zu erscheinen. Bei schuldhafter Nichtbeachtung droht eine Kürzung der Regelleistung um 10 % (§ 31 Absatz 2 und 4 SGB II), wenn die Behörde auf diese Rechtsfolge in der Einladung hingewiesen hat. Die Behörde muss die Fahrtkosten eines AlgII-Empfängers anlässlich eines Meldetermins bei der Behörde (§ 59 SGB II, § 309 SGB III) oder bei einem Beratungsangebot nach § 16 SGB II (§§ 29, 30, 45 Satz 2 Nr. 2, 46 Absatz 2 SGB III) in der Regel übernehmen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.12.2007 Az. B 14/7b AS 50/06 R).
Was kann man gegen eine Entscheidung des Trägers der Grundsicherung tun?
Lehnt
die Agentur für Arbeit in einem Bescheid - der bundesweit
einheitlich ist - bzw.
der kommunale Träger die
gewünschte Hilfe voll
oder teilweise ab, kann der Betreffende
hiergegen Widerspruch einlegen. Es ist nicht erforderlich, dass die
Behörde das Begehren schriftlich ablehnt, ein Verwaltungsakt
kann auch mündlich erlassen werden. Auf Wunsch des
Bürgers
muss die Behörde aber einen mündlichen Verwaltungsakt
schriftlich bestätigen (§ 33 Absatz 2 Satz 2 Zehntes
Sozialgesetzbuch [SGB X]) und begründen (§ 35 SGB X).
Der
Widerspruch ist schriftlich zu
erheben, und zwar bei
dem für die jeweilige Leistung zuständigen
Träger.
Wenn die jeweilige Kommune von dem Optionsmodell Gebrauch gemacht,
ist das kein Problem, da für alle Leistungen die Kommune
zuständig ist. Sonst richtet sich die Zuständigkeit
nach
der Art der Leistung. Wenn es also um die Unterkunftskosten geht,
dann ist die Kommune zuständig, wenn es um die Regelleistung
geht, dann die Bundesagentur für Arbeit. Wenn am Ort bereits
eine Arbeitsgemeinschaft existiert, erlässt diese den Bescheid
für alle Leistungen und ist der Adressat des Widerspruchs.
Jedoch ist die Einlegung des Widerspruchs bei einer anderen
inländischen Behörde ausreichend (§ 84
Absatz 2 Satz 1
SGG). Eine Fristversäumnis tritt damit nicht ein. Es ist auch
möglich, den Widerspruch
zur Niederschrift der
Behörde
einzulegen. In diesem Fall nimmt der Behördenmitarbeiter den
mündlichen Widerspruch entgegen, fertigt ein
Schriftstück
hierüber an und das der Hilfesuchende unterschreibt.
Widerspruchsbehörde ist meistens die gleiche Behörde.
Der Widerspruch muss nicht als solcher bezeichnet werden, der Bürger muss aber erkennen lassen, dass er mit einer bestimmten behördlichen Entscheidung nicht einverstanden ist und eine Abänderung wünscht. Von einem Rechtsanwalt darf man aber schon etwas mehr verlangen. Der Bürger muss den Widerspruch unterschreiben und bestimmte Fristen beachten:
1) Enthält der Ausgangsbescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, muss der Widerspruch binnen eines Monats ab Bekanntgabe an den Bürger bei der zuständigen Behörde eingegangen sein (§ 84 Absatz 1 SGG). Der Ausgangsbescheid ist bekannt gegeben, wenn der Bürger die behördliche Entscheidung erhält. Ein schriftlicher Bescheid gilt als am dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post als zugegangen, wenn nicht der Bescheid später zugegangen ist, die Behörde trifft die Beweislast. Eine wirksame Rechtsbehelfsbelehrung setzt voraus: schriftliche Belehrung des Beteiligten über die Art (Bezeichnung) des Rechtsbehelfs, Benennung der Behörde mit Anschrift, wo der Widerspruch einzulegen ist und Nennung der Frist.
2) Enthält der Ausgangsbescheid keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, was bei mündlichen Entscheidungen der Fall ist, muss der Widerspruch binnen eines Jahres ab Bekanntgabe erhoben werden (§ 84 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 66 SGG).
Die Widerspruchsbehörde überprüft die Recht- und Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Hält sie den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab und der Betreffende erhält die gewünschte Leistung. Wenn der Widerspruch die Behörde nicht überzeugt, erlässt sie den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist dem Betreffenden zuzustellen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Dann kann der Betreffende binnen eines Monats dagegen Klage vor dem Sozialgericht erheben.
Bescheide für Folgezeit: Erlässt die Behörde nach Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums in der Folgezeit Bescheide, die den aus der Sicht des Leistungsempfängers bestehenden Fehler wiederholen, muss für jeden Folgebescheid gesondert Widerspruch eingelegt werden, eine analoge Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist grundsätzlich nicht möglich (Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 Az. B 7b AS 14/06 R). Wenn hingegen ein neuer Bescheid nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergeht und der neue Bescheid den gerichtlich angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, wird der neue Bescheid Gegenstand des Klageverfahrens (§ 96 SGG i.d.F. des ab 01.04.2008 geltenden Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes).
Näheres zum gerichtlichen Verfahren hier.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, a) mit dem Leistungen nach dem SGB II aufgehoben, zurückgenommen, widerrufen, herabgesetzt oder Leistungen oder Pflichten zur Eingliederung in das Arbeitsleben geregelt werden, b) der den Übergang eines Anspruchs bewirken, c) mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert oder d) mit dem zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird, haben keine aufschiebende Wirkung, d.h. der Bescheid kann sofort vollzogen werden (§ 39 SGB II, neue Definition ab Anfang 2009). Dies betrifft vor allem die Aufhebung von mit Bescheid bewilligten Leistungen. In solchen Fällen kann aber auf Antrag das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage wieder herstellen (§ 86 b Absatz 1 Nummer 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das entsprechende Verfahren ähnelt dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. In Fällen, in denen Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben, dies von der Behörde aber nicht beachtet wird, kommt eine gerichtliche Feststellung der aufschiebende Wirkung in Betracht (analog § 86 b Absatz 1 Satz 1 SGG).
Begnügt sich der frustrierte Bürger mit dem ablehnenden Widerspruchsbescheid, muss er keine Kosten an die Behörde zahlen (§ 64 Absatz 1 SGB X). Hat der Widerspruch dagegen Erfolg, muss die Behörde dem Widerspruchsführer die entstandenen Aufwendungen erstatten (§ 63 Absatz 1 Satz 1 SGB X). Hatte dieser einen Rechtsanwalt beauftragt, sind dessen Kosten zu erstatten, wenn die Zuziehung erforderlich war, um die „Waffengleichheit“ zwischen Bürger und Staat zu gewährleisten (d.h. eine Erstattung kommt in komplizierten Fällen in Betracht).
Als formlosen Rechtsbehelf gibt es die Dienstaufsichtsbeschwerde, mit der Juristen drei „Fs“ verbinden: formlos, fristlos, fruchtlos. Sie sollte nur beim Leiter der Behörde eingelegt werden, wenn das persönliche Verhalten eines Behördenbediensteten Anlass zu ernsthafter Kritik bietet. Gegen die Entscheidung in der Sache muss aber der Widerspruch erhoben werden.
Was kann man machen, wenn die Behörde über einen Antrag auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld oder den Widerspruch nicht in angemessener Zeit entscheidet?
Lässt sich die Behörde mit der Entscheidung über den Antrag bzw. den Widerspruch unangemessen viel Zeit, kommt eine Untätigkeitsklage in Betracht (§ 88 SGG). Der Bürger muss dann nicht mehr auf den Erlass des Bescheides warten, sondern kann direkt Klage zum Sozialgericht bzw. Verwaltungsgericht erheben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behörde ohne sachlichen Grund nicht innerhalb von sechs Monaten seit Antragstellung respektive seit drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs entschieden hat. Liegt ein zureichender Grund für die Verzögerung vor, setzt das Gericht eine Frist fest, innerhalb derer die Behörde reagieren kann. Das Verfahren gleicht sonst dem üblichen Klageverfahren (näher: Das gerichtliche Verfahren). Das Klageverfahren dauert meistens ziemlich lange, Wartezeiten von einem Jahr und mehr sind durchaus üblich. Vor Erhebung der Untätigkeitsklage sollte man diesen Schritt bei der Behörde ankündigen und somit versuchen, auf eine schnellere Bearbeitung einzuwirken. Signalisiert die Behörde bereits ein Einlenken, sollte die Untätigkeitsklage sehr genau überlegt werden. Während des gerichtlichen Verfahrens kann die Behörde aber immer noch dem Widerspruch abhelfen, der Prozess ist dann für erledigt zu erklären.
Wegen der Länge des Klageverfahren kommt in vielen Fällen vorläufiger Rechtsschutz durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht (§ 86 b Absatz 2 SGG). Näher: Das gerichtliche Verfahren.
Widerspruchsfrist versäumt: Hat ein Betroffener die Widerspruchsfrist versäumt, kann die Behörde den Widerspruch als unzulässig zurückweisen, sie kann aber auch in der Sache eine Entscheidung treffen, die justiziabel ist. Im Fall einer Fristversäumnis kann der Betroffene aber auch einen Antrag auf nachträgliche Aufhebung des Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X stellen. Diese Möglichkeit hat das Bundessozialgericht für das Sozialhilferecht ausdrücklich betont (Urteil vom 16.10.2007 Az. B 8/9 b SO 8/06 R).
Akteneinsicht
Als Beteiligter in einem Verwaltungsverfahren hat man ein Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X. Dies gilt besonders zur Vorbereitung eines Widerspruchs oder einer Klage. Ist die Klage bereits anhängig, darf man die Gerichtsakten einsehenHinweis für Besucher, die Javascript deaktiviert haben: Dieses Dokument ist Teil eines Framesets. Klicken Sie hier um zum Frameset zu gelangen.