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Träger
der Grundsicherung: Grundsätzlich gibt
es eine
Zweiteilung: für die Unterkunftskosten sind die Kommunen
zuständig, für die Regelleistung und
ähnliche
finanzielle Leistungen die Bundesagentur für Arbeit
(§ 6
SGB II). Wenn die jeweilige Kommune von der Optionsmöglichkeit
keinen Gebrauch gemacht hat, sind Ansprechpartner aber für
alle
Leistungen die gemeinsamen Einrichtungen (früher Arbeitsgemeinschaften),
die von den beiden Trägern (§
44 b
SGB II) gebildet werden und die im eigenen Namen
Verwaltungsakte (Bescheide) und Entscheidungen über
Widersprüche
erlassen können. | Anzeigen |
Das Gesetz
räumt in § 6 a den Kommunen eine Option ein, die
Zuständigkeit an sich zu ziehen, der Bund muss sich dann an
den
Ausgaben der Gemeinde beteiligen. Die kreisfreien Städte und
Landkreise kommen aber in jedem Fall finanziell für die Kosten
der Unterkunft einschließlich Heizkosten auf
(§
6
Nummer 2 SGB II i.V.m. § 22 SGB II). Nach Verabschiedung des Zweiten
Sozialgesetzbuchs im Dezember 2003 hatte sich
herausgestellt, dass damit die Kommunen stärker belastet als
entlastet würden. Am 30. Juni 2004 einigten sich Regierung und
Opposition im Vermittlungsausschuss auf eine finanzielle Entlastung
der Kommunen durch den Bund in Höhe von 3,2 Milliarden Euro, indem der
Bund sich an den Ausgaben der Kommunen für die Unterkunftskosten
finanziell beteiligt (näheres: § 46 Absatz 5 bis 9 SGB II).
Für
die kommunale
Trägerschaft
sah das Gesetz in den §§
6a-c in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes eine
Experimentiermöglichkeit
vor. Danach können maximal 69
Kommunen, die dies bis zum 15. September 2004 beantragen
müssen,
die Zuständigkeit für sechs Jahre an sich ziehen,
soweit
eigentlich die Agentur für Arbeit zuständig
wäre.
Für
jedes Bundesland gibt es eine bestimmte Höchstzahl. Der Bund
trägt dann die Aufwendungen der Kommune, soweit eigentlich die
Arbeitsagentur verantwortlich wäre, während die
Kommune alle Aufgaben einschließlich der
Arbeitsvermittlung
für
die Empfänger der neuen Grundsicherung wahrnimmt. Hat in
diesen
Optionskommunen die Bundesagentur für Arbeit bis zum
31.12.2004
Bescheide über das neue Arbeitslosengeld II erlassen, tritt
mit
dem 1. Januar 2005 eine Funktionsnachfolge kraft Gesetzes auf die
Kommune ein, dies betrifft auch noch nicht abgeschlossene
Verwaltungsverfahren und gerichtliche Verfahren, eine
Klageänderung ist nicht erforderlich (§§ 6
a, 6 b SGB II
i.V.m. § 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung
[KomtrZV],
Beschluss des Landessozialgerichts Essen vom 24.02.2005 Az. L 9 B 1/05
AS ER). Die Neuregelung von 2011 ermöglicht es weiteren Kommunen -
insgesamt 110 -, die Aufgaben der Bundesagentur wahrzunehmen. Die
bisherige Optionsmöglichkeit wurde entfristet und das Optionsmodell als
gleichwertige Organisationseinheit anerkannt. Zusätzliche
Optionskommunen mussten den Antrag bis Jahresende 2010 stellen, deren
Zulassung würde aber erst 2012 wirksam (weitere
Zulassungen in der zweiten Jahreshälfte 2015 mit Wirkung ab 2017 sind
denkbar).
Nach Mitteilung des Bundesarbeits- und sozialministeriums sind zum
Jahresanfang 2012 zu den bereits bestehenden 67 Optionskommunen weitere
25 kommunale Träger zugelassen worden. Damit sind 25% aller örtlichen
Jobcenter als Optionskommunen organisiert. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeits- und sozialministeriums vom 19.12.2011).
Das
behördliche
Verfahren
richtet sich nach dem
Zehnten Sozialgesetzbuch
(SGB
X, §
40 Absatz 1 Satz 1 SGB II).
Übrigens: Hat der Hilfeempfänger eigenes Einkommen oder Vermögen, mindert dies zunächst die Ausgaben der Agentur für Arbeit, erst wenn deren Aufwendungen voll durch den Eigenanteil des Hilfeempfängers abgedeckt sind, entlastet es die Kommune (§ 19 Satz 2 SGB II).
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Antrag auf Grundsicherung: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld erhält man nur auf Antrag (§ 37 SGB II). Anders als bei der früheren Sozialhilfe reicht die Kenntnis der Behörde von der Bedürftigkeit nicht mehr aus (§ 5 BSHG). Der Antrag kann formlos gestellt werden, also bei einer persönlichen Vorsprache, schriftlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail (§ 36 a SGB I). Die Behörde kann aber darauf bestehen, dass für die Beantragung die dafür vorgesehenen bundesweit einheitlichen Antragsvordrucke verwendet werden, die man im Internet auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit findet. Seit der Neuregelung zum 1. April 2011 wirkt der auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gestellte Antrag auf den Monatsersten zurück, für sonstige leistungen kommen Leistungen erst ab Antragseingang in Frage (§ 37 Absatz 2 SGB II). Nach der gesetzlichen Vermutung des § 38 Absatz 1 SGB II gilt der erwerbsfähige Hilfebedürftige als bevollmächtigt, für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft den Antrag einzureichen und Leistungen zu empfangen. Für die wenigen einmaligen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie für Leistungen für Bildung und Teilhabe gilt, dass diese vorher zu beantragen sind. Verweigert der Träger die gewünschte Hilfe, darf der Hilfesuchende den Bedarf aber aus seinem eigenen Vermögen decken und erhält nach erfolgreichem Widerspruch oder Klage die gewünschte Leistung. Es gilt - vereinfacht gesagt - der Grundsatz: erst Antrag, dann Hilfe! Wenn man den Antrag bei einem unzuständigen Träger stellt, ist dieser verpflichtet, den zuständigen hierüber zu unterrichten und etwaig vorgelegte Unterlagen zu übermitteln; auf den Zeitpunkt der Leistungsgewährung hat dies keinen Einfluss (§ 16 Absatz 2 SGB I).
Wenn ein AlgII-Bezieher zeitweise seine Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts bei sich aufnimmt, gilt er aufgrund der gesetzlichen Neuerung als befugt, Leistungen für die Kinder für diese Zeiten zu beantragen, auch wenn er nicht das Sorgerecht hat (§ 38 Absatz 2 SGB II).
Wird irrtümlich die falsche Sozialleistung beantragt und abgelehnt (etwa Arbeitslosengeld I oder Kinderzuschlag statt Alg II), wirkt der nachgeholte Antrag auf den Zeitpunkt des ersten Antrags zurück (maximal bis zu einem Jahr, § 28 SGB X, jedoch nur dann, wenn die Nachholung unverzüglich nach Ablauf eines Monats ab Bindungswirkung der ablehnenden Entscheidung erfolgt, § 40 Absatz 5 SGB II n.F.)Im Verkehr mit dem Amt kann sich der Hilfesuchende eines Beistandes bedienen, der bei Verhandlungen und Besprechungen den Hilfesuchenden begleitet, außerdem kann dieser einen Bevollmächtigten mit der (umfassenden) Vertretung des Hilfesuchenden beauftragen.
Nach Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes hat die Bundesagentur für Arbeit ihre internen Weisungen zum Arbeitslosengeld II im Internet veröffentlicht. Zu finden hier.
Verlängerungsantrag: Arbeitslosengeld II wird in der Regel für sechs Monate bewilligt (§ 41 Absatz 1 Satz 4 SGB II). Eine Weiterbewilligung erfolgt nur auf Antrag. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verstreichenlassen der Antragstellung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist nicht möglich, da § 37 SGB II keine gesetzliche Frist enthält. Für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bleibt kein Raum, wenn das Jobcenter den Hilfeempfänger zeitnah vor Ablauf des Bewilligungszeitraums auf die Notwendigkeit einer erneuten Antragstellung hinweist und die entsprechenden Antragsvordrucke übersendet (Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.01.2011 Az. B 4 AS 99/10 R).
Bedarfsgemeinschaft: Dieser Begriff ist eine Neuschöpfung der Hartz-IV-Reform. Eine Bedarfsgemeinschaft besteht aus mindestens einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sowie - wenn vorhanden - dessen Partner und eigenen Kindern bzw. denen des Partners, soweit die Kinder ihren Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken können. Inhaber von Ansprüchen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) ist nicht die einzelne Bedarfsgemeinschaft, vielmehr sind dies deren Mitglieder. Ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist nicht befugt, für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Ansprüche im Widerspruchsverfahren oder gerichtlich durchzusetzen, vielmehr muss jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in der Klage bezeichnet werden. Allerdings - so das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 07.11.2006 zu Az. B 7b AS 8/06 R - trugen die Behördenbescheide dieser Rechtslage nicht ausreichend Rechnung, da sie nicht die individuellen Ansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auswiesen, dies wäre allenfalls aus dem Berechnungsbogen ersichtlich. Zumindest für eine Übergangszeit (nach Auffassung des Gerichts bis zum 30.06.2007) ist dies bei der Auslegung von Anträgen, sei es im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, unschädlich. Bei der Antragstellung wird jedoch nachDen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellt man bei der für den Wohnort zuständigen Stelle. Im Fall eines erforderlichen Umzugs enthält das Gesetz ab dem 1. August 2006 eine Neuregelung: Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden (§ 22 Absatz 6 Satz 1 SGB II n.F.).
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Mitwirkungspflichten des Hilfesuchenden
Damit das Amt prüfen kann, ob Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren ist, muss ein Hilfeempfänger meistens verschiedene Nachweise vorlegen. Dazu gehören Bescheinigungen über sein Einkommen, Bescheide über Kindergeld oder Unterhaltsvorschuss und auch der Mietvertrag, da die Aufwendungen für die Unterkunft zur Grundsicherung gehören. Solange der Betreffende diese Unterlagen nicht vorlegt, kann das Amt wegen Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. Sozialgesetzbuch I) die Leistung verweigern (§ 66 SGB I). Das gilt auch für die Vorlage von Kontenlisten, Kontoauszügen der letzten drei Monate und der Lohnsteuerkarte, allerdings darf ein Antragsteller die Empfänger von Leistungen, die Rückschlüsse auf die Persönlichkeit zulassen wie Beiträge zu Gewerkschaften, politischen Parteien, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, auf den Belegen unkenntlich machen, die Einnahmen müssen aber lückenlos nachweisbar sein (Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.09.2008 Az. B 14 AS 45/07 R).
Viele Einkünfte, z.B. Unterhaltsvorschuss, Kindergeld oder Renten, sind vorrangig gegenüber den Leistungen vor dem SGB II und sollten zunächst beantragt werden. Stellt der Hilfebedürftige trotz Aufforderung keinen Antrag, kann der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende diesen Antrag stellen (§ 5 Absatz 3 SGB II). Erscheint der Hilfebedürftige trotz Aufforderung unentschuldigt nicht bei der Agentur für Arbeit oder nicht zu einer angeordneten Untersuchung, wird die Regelleistung in einer ersten Stufe um 10 % gesenkt und in einer zweiten zusätzlich nochmals in Höhe des zuerst angewandten Prozentsatzes. Bei der zweiten Kürzung können auch Mehrbedarfe und Leistungen für die Unterkunft betroffen sein (§ 32 SGB II). Veränderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Veränderungen in der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Erzielt ein Hilfesuchender Einkommen aus Erwerbstätigkeit, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Auskunft über den Lohn auf einem dafür vorgesehen Vordruck zu erteilen (§ 58 SGB II).
Ein Hilfeempfänger ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Behörde bei dieser zu melden (§ 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III) bzw. zu einem Beratungsangebot nach § 16 SGB II (Eingliederung in den Arbeitsmarkt) zu erscheinen. Bei schuldhafter Nichtbeachtung droht eine Kürzung der Regelleistung um 10 % (§ 32 SGB II), wenn die Behörde auf diese Rechtsfolge in der Einladung hingewiesen hat. Die Behörde muss die Fahrtkosten eines AlgII-Empfängers anlässlich eines Meldetermins bei der Behörde (§ 59 SGB II, § 309 SGB III) oder bei einem Beratungsangebot nach § 16 SGB II (§§ 29, 30, 45 Satz 2 Nr. 2, 46 Absatz 2 SGB III) in der Regel übernehmen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.12.2007 Az. B 14/7b AS 50/06 R).
Was kann man gegen eine Entscheidung des Trägers der Grundsicherung tun?
Lehnt das Jobcenter in einem Bescheid die gewünschte Hilfe voll oder teilweise ab, kann der Betreffende hiergegen Widerspruch einlegen. Es ist nicht erforderlich, dass die Behörde das Begehren schriftlich ablehnt, ein Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden. Auf Wunsch des Bürgers muss die Behörde aber einen mündlichen Verwaltungsakt schriftlich bestätigen (§ 33 Absatz 2 Satz 2 Zehntes Sozialgesetzbuch [SGB X]) und begründen (§ 35 SGB X).
Der Widerspruch ist schriftlich zu erheben, und zwar bei dem für die jeweilige Leistung zuständigen Träger. Wenn die jeweilige Kommune von dem Optionsmodell Gebrauch gemacht, ist das kein Problem, da für alle Leistungen die Kommune zuständig ist. Sonst richtet sich die Zuständigkeit nach der Art der Leistung. Wenn es also um die Unterkunftskosten geht, dann ist die Kommune zuständig, wenn es um die Regelleistung geht, dann die Bundesagentur für Arbeit. Wenn am Ort bereits eine Arbeitsgemeinschaft existiert, erlässt diese den Bescheid für alle Leistungen und ist der Adressat des Widerspruchs. Jedoch ist die Einlegung des Widerspruchs bei einer anderen inländischen Behörde ausreichend (§ 84 Absatz 2 Satz 1 SGG). Eine Fristversäumnis tritt damit nicht ein. Es ist auch möglich, den Widerspruch zur Niederschrift der Behörde einzulegen. In diesem Fall nimmt der Behördenmitarbeiter den mündlichen Widerspruch entgegen, fertigt ein Schriftstück hierüber an und das der Hilfesuchende unterschreibt. Widerspruchsbehörde ist meistens die gleiche Behörde.
Der Widerspruch muss nicht als solcher bezeichnet werden, der Bürger muss aber erkennen lassen, dass er mit einer bestimmten behördlichen Entscheidung nicht einverstanden ist und eine Abänderung wünscht. Von einem Rechtsanwalt darf man aber schon etwas mehr verlangen. Der Bürger muss den Widerspruch unterschreiben und bestimmte Fristen beachten:
1) Enthält der Ausgangsbescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, muss der Widerspruch binnen eines Monats ab Bekanntgabe an den Bürger bei der zuständigen Behörde eingegangen sein (§ 84 Absatz 1 SGG). Der Ausgangsbescheid ist bekannt gegeben, wenn der Bürger die behördliche Entscheidung erhält. Ein schriftlicher Bescheid gilt als am dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post als zugegangen, wenn nicht der Bescheid später zugegangen ist, die Behörde trifft die Beweislast. Eine wirksame Rechtsbehelfsbelehrung setzt voraus: schriftliche Belehrung des Beteiligten über die Art (Bezeichnung) des Rechtsbehelfs, Benennung der Behörde mit Anschrift, wo der Widerspruch einzulegen ist und Nennung der Frist.
2) Enthält der Ausgangsbescheid keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, was bei mündlichen Entscheidungen der Fall ist, muss der Widerspruch binnen eines Jahres ab Bekanntgabe erhoben werden (§ 84 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 66 SGG).
| Berechnung der Widerspruchs- bzw. Klagefrist Nach § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB X gilt ein Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Ablauf dieser Fiktion auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.05.2010 B 14 AS 12/09 R). Bei einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die frist zur Einlegung des Widerspruchs einen Monat. Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit das SGB X nichts anderes anordnet. Die Widerspruchsfrist ist eine Ereignisfrist i.S. von § 187 Absatz 1 BGB. Danach beginnt der Lauf einer Frist, für die ein Ereignis maßgebend ist (= Zustellung des Bescheides), erst nach Ablauf des Tages, in dem das Ereignis fällt. Die Frist endet nach § 188 Absatz 2 BGB bei einer Frist, die nach Monaten bestimmt ist, im Fall des § 187 Absatz 1 BGB mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, in dem das Ereignis fällt. | |
| Beispiel: | |
| 15. Februar 2011 | Behörde gibt Bescheid zur Post |
| 18. Februar 2011 | Bescheid gilt als bekanntgegeben |
| 19. Februar 2011 | Widerspruchsfrist beginnt |
| 18. März 2011 | Widerspruchsfrist endet mit Ablauf des Tages um 24 Uhr |
| Die Klage ist - ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung unterstellt -
binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben (§
87 Absatz 1 SGG). Wenn ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren)
stattgefunden hat, beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des
Widerspruchsbescheids. Die einmonatige Frist beginnt mit dem Tage nach der Zustellung, oder wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tage nach Eröffnung oder Verkündung (§ 64 Absatz 1 SGG). Der Widerspruchsbescheid ist bekannt zu geben, muss aber nicht förmlich zugestellt werden (§ 85 Absatz 3 Satz 1 SGG). Die Bekanntgabe richtet sich nach dem SGB X (siehe oben). Die Klagefrist beginnt mit dem Tag nach Bekanntgabe zu laufen und endet mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der nach seiner Zahl dem Tag entspricht, in dem das Ereignis (= Bekanntgabe des Widerspruchbescheides) fällt. | |
| Beispiel: | |
| 1. März 2011 | Behörde gibt Widerspruchsbescheid zur Post |
| 4. März 2011 | Widerspruchsbescheid gilt als bekanntgegeben |
| 5. März 2011 | Klagefrist beginnt |
| 4. April 2011 | Klagefrist endet mit Ablauf des Tages um 24 Uhr |
| Fällt das Fristende (= Ende der Widerspruchs- bzw. Klagefrist) auf einen Sonnabend, einen
Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des
nächsten Werktages (§ 26 Absatz 3 Satz 1 SGB X bzw. § 64 Absatz 3 SGG). Bei einem am 31. Januar bekanntgegebenen Bescheid endet die Frist am 28. Februar um 24 Uhr, bei einem am 28. Februar bekanntgegebenen Bescheid endet die Frist am 28. März (§ 188 Absatz 3 BGB). | |
Bescheide für Folgezeit: Erlässt die Behörde nach Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums in der Folgezeit Bescheide, die den aus der Sicht des Leistungsempfängers bestehenden Fehler wiederholen, muss für jeden Folgebescheid gesondert Widerspruch eingelegt werden, eine analoge Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist grundsätzlich nicht möglich (Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 Az. B 7b AS 14/06 R). Wenn hingegen ein neuer Bescheid nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergeht und der neue Bescheid den gerichtlich angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, wird der neue Bescheid Gegenstand des Klageverfahrens (§ 96 SGG i.d.F. des ab 01.04.2008 geltenden Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes).
Näheres zum gerichtlichen Verfahren hier.
Im Gegensatz zum bis Ende 2004 geltenden Recht sind für Streitigkeiten auf dem Gebiet der Sozialhilfe und auch der Grundsicherung für Arbeitsuchende und den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Sozialgerichte zuständig. Eine Ausnahme galt bis Ende 2008 für das Land Bremen, das von einer den Bundesländern mit dem 7. Änderungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (SGG) geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, es vorerst bei der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts zu belassen (§ 50 a SGG n.F., Artikel 3 Siebtes SGG-Änderungsgesetz). Das gerichtliche Verfahren richtet sich aber in jedem Fall nach dem SGG. Für die Revision bleibt stets das Bundessozialgericht zuständig. Ab 2009 ist auch im kleinsten Bundesland für neu anhängig gewordene Streitsachen in diesen Gebieten das Sozialgericht zuständig.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, a) mit dem Leistungen nach dem SGB II aufgehoben, zurückgenommen, widerrufen, herabgesetzt oder Leistungen oder Pflichten zur Eingliederung in das Arbeitsleben geregelt werden, b) der den Übergang eines Anspruchs bewirken, c) mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert oder d) mit dem zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird, haben keine aufschiebende Wirkung, d.h. der Bescheid kann sofort vollzogen werden (§ 39 SGB II, neue Definition ab Anfang 2009). Dies betrifft vor allem die Aufhebung von mit Bescheid bewilligten Leistungen. In solchen Fällen kann aber auf Antrag das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage wieder herstellen (§ 86 b Absatz 1 Nummer 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das entsprechende Verfahren ähnelt dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. In Fällen, in denen Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben, dies von der Behörde aber nicht beachtet wird, kommt eine gerichtliche Feststellung der aufschiebende Wirkung in Betracht (analog § 86 b Absatz 1 Satz 1 SGG).
Begnügt sich der frustrierte Bürger mit dem ablehnenden Widerspruchsbescheid, muss er keine Kosten an die Behörde zahlen (§ 64 Absatz 1 SGB X). Hat der Widerspruch dagegen Erfolg, muss die Behörde dem Widerspruchsführer die entstandenen Aufwendungen erstatten (§ 63 Absatz 1 Satz 1 SGB X). Hatte dieser einen Rechtsanwalt beauftragt, sind dessen Kosten zu erstatten, wenn die Zuziehung erforderlich war, um die „Waffengleichheit“ zwischen Bürger und Staat zu gewährleisten (d.h. eine Erstattung kommt in komplizierten Fällen in Betracht).Als formlosen Rechtsbehelf gibt es die Dienstaufsichtsbeschwerde, mit der Juristen drei „Fs“ verbinden: formlos, fristlos, fruchtlos. Sie sollte nur beim Leiter der Behörde eingelegt werden, wenn das persönliche Verhalten eines Behördenbediensteten Anlass zu ernsthafter Kritik bietet. Gegen die Entscheidung in der Sache muss aber der Widerspruch erhoben werden.
Was kann man machen, wenn die Behörde über einen Antrag auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld oder den Widerspruch nicht in angemessener Zeit entscheidet?
Lässt sich die Behörde mit der Entscheidung über den Antrag bzw. den Widerspruch unangemessen viel Zeit, kommt eine Untätigkeitsklage in Betracht (§ 88 SGG). Der Bürger muss dann nicht mehr auf den Erlass des Bescheides warten, sondern kann direkt Klage zum Sozialgericht bzw. Verwaltungsgericht erheben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behörde ohne sachlichen Grund nicht innerhalb von sechs Monaten seit Antragstellung respektive seit drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs entschieden hat. Liegt ein zureichender Grund für die Verzögerung vor, setzt das Gericht eine Frist fest, innerhalb derer die Behörde reagieren kann. Das Verfahren gleicht sonst dem üblichen Klageverfahren (näher: Das gerichtliche Verfahren). Das Klageverfahren dauert meistens ziemlich lange, Wartezeiten von einem Jahr und mehr sind durchaus üblich. Vor Erhebung der Untätigkeitsklage sollte man diesen Schritt bei der Behörde ankündigen und somit versuchen, auf eine schnellere Bearbeitung einzuwirken. Signalisiert die Behörde bereits ein Einlenken, sollte die Untätigkeitsklage sehr genau überlegt werden. Während des gerichtlichen Verfahrens kann die Behörde aber immer noch dem Widerspruch abhelfen, der Prozess ist dann für erledigt zu erklären.Wegen der Länge des Klageverfahren kommt in vielen Fällen vorläufiger Rechtsschutz durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht (§ 86 b Absatz 2 SGG). Näher: Das gerichtliche Verfahren.
Widerspruchsfrist versäumt: Hat ein Betroffener die Widerspruchsfrist versäumt, kann die Behörde den Widerspruch als unzulässig zurückweisen, sie kann aber auch in der Sache eine Entscheidung treffen, die justiziabel ist. Im Fall einer Fristversäumnis kann der Betroffene aber auch einen Antrag auf nachträgliche Aufhebung des Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X stellen. Diese Möglichkeit hat das Bundessozialgericht für das Sozialhilferecht ausdrücklich betont (Urteil vom 16.10.2007 Az. B 8/9 b SO 8/06 R). Allerdings werden nach der zum 1. April 2011 wirksam gewordenen Veränderung im Fall eines nachträglichen Überprüfungsantrags rechtswidrig vorenthaltene Sozialleistungen nur für einen Zeitraum von einem Jahr vor Stellung des Antrags nach § 44 SGB X rückwirkend erbracht (§ 40 Absatz 1 SGB II n.F.).
Akteneinsicht
Als Beteiligter in einem Verwaltungsverfahren hat man ein Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X. Dies gilt besonders zur Vorbereitung eines Widerspruchs oder einer Klage. Ist die Klage bereits anhängig, darf man die Gerichtsakten einsehenHinweis für Besucher, die Javascript deaktiviert haben: Dieses Dokument ist Teil eines Framesets. Klicken Sie hier um zum Frameset zu gelangen.