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Aktuelle Meldungen und Meinungen zu Fragen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) und Sozialhilfe
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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Meldungen und Meinungen rund um Hartz IV. Klicken Sie auf einen Link im nebenstehenden Frame, um mehr zu erfahren.

Steigende Belastung der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg

28,7 Prozent der bei den Sozialgerichten Baden-Württembergs im Jahr 2010 eingegangenen Klagen betrafen Streitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, bei den Eilverfahren beträgt der Anteil sogar 70 Prozent. Insgesamt gingen 41.065 Verfahren bei den acht Sozialgerichten und beim Landessozialgericht ein, im Jahr zuvor waren es noch 39.043 Klagen und Berufungen. (Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart vom 22.02.2011).

Bundesregierung bringt Neuregelung der Jobcenter auf den Weg


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Auf ihrer Sitzung am 21. April 2010 hat die Bundesregierung die Neuregelung der Jobcenter beschlossen, die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts spätestens zum Jahresanfang 2011 in Kraft treten muss, und für die entsprechenden Vorhaben das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Die Änderung ist notwendig, weil die bisherige Beteiligung von Bund und Kommunen in den Jobcentern eine sogenannte Mischverwaltung darstellt, die das Grundgesetz für den Gesetzesvollzug eigentlich nicht vorsieht. Zunächst hatten CDU und CSU eine Lösung in „kooperativen“ Jobcentern gesehen, die ohne Grundgesetzänderung hätte auskommen sollen. Von diesem Vorhaben sind die Regierungsparteien zwischenzeitlich abgerückt und haben den Dialog mit der SPD gesucht, um die Jobcenter mit der im wesentlichen jetzigen Struktur zu erhalten und hierfür das Grundgesetz zu ändern, wofür in Bundestag und Bundesrat eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Am 17. Juni 2010 stimmte der Bundestag der Verfassungsänderung zu, am 9. Juli 2010 erklärte der Bundesrat seine Zustimmung.

Kernstück des Vorhabens ist die Einfügung eines neuen Artikels 91 e in das Grundgesetz, der wie folgt lauten soll:

(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.

(2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Neben der Verfassungsänderung besteht das Vorhaben aus weiteren einfach-gesetzlichen Regelungen, welche die Organisationsstruktur der Jobcenter, die Abstimmung der verschiedenen Träger, Aufsicht, Finanzierung und das Auswahlverfahren für die Optionskommunen betreffen. Mit dieser Regelung wird die Mischverwaltung als Regelmodell angesehen. Eine getrennte Aufgabenwahrnehmung durch Bund und Kommune, derzeit in 23 Gemeinden anzutreffen, gäbe es dann nicht mehr. Daneben findet sich wie bisher eine begrenzte Zahl allein verantwortlicher Gemeinden bzw. Landkreise (Optionskommunen), deren Anzahl von derzeit 67 auf maximal 110 erhöht wird (ursprünglich 69 Optionskommunen, durch Zusammenschlüsse wurden es 67). Die Zulassung von Optionskommunen soll zum 1. Januar 2012 erfolgen. Eventuell nicht vergebene Zulassungen für Optionskommunen sollen im Jahr 2015 nachgeholt werden.

(Quelle: Information des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 21.04.2010)

(Materialien: Bundesrats-Drucksachen 348 und 349/10, Bundestags-Drucksachen 17/1554 und 1555, 1939, 1940, 2183, 2184). Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91 e) erschien im Bundesgesetzblatt vom 26.07.2010 (BGBl I 2010 S. 944) sowie das zu Artikel 91 e Absatz 3 ergangene Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Bundesgesetzblatt vom 10.08.2010 (BGBl I 2010 S. 1112).

Einschnitte für AlgII-Beziehr durch Sparpaket

Das am 7. Juni 2010 von der Bundesregierung präsentierte Sparpaket sieht Einschnitte für Empfänger von Arbeitslosengeld II vor. So soll der befristete Zuschlag für ehemalige Empfänger von Arbeitslosengeld I (§ 24 SGB) abgeschafft werden. Gleiches gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung, wobei zu erwähnen ist, dass durch den Bezug von AlgII bislang nur geringe Rentenanwartschaften begründet werden, da bei der Beitragszahlung nur ein geringes Einkommen von 205 Euro unterstellt wird und aufgrund eines einjährigen Bezugs von Arbeitslosengeld II nur monatliche Rentenansprüche von etwas über zwei Euro erworben werden. Des Weiteren sieht das Konzept die Streichung des Elterngeldes für Bezieher von Arbeitslosengeld II vor. Im Bereich der Bundesagentur für Arbeit sollen Pflichtleistungen in Ermessensleistungen umgewandelt werden. Dem Haushaltsbegleitgesetz 2011, das die geplanten Änderungen enthält, stimmte der Bundestag am 28. Oktober 2010 zu, am 26.November 2010 billigte der Bundesrat die Veränderungen.

Dabei erwartet die Bundesregierung folgende Einsparungen:

Maßnahme pro Jahr 2011 bis 2014 insgesamt
Abschaffung des Zuschlags nach § 24 SGB II 0,2 Mrd. € 0,8 Mrd. €
Abschaffung Beiträge zur Rentenversicherung 1,8 Mrd. € 7,2 Mrd. €
Abschaffung Elterngeld bei AlgII-Bezug 0,4 Mrd. € 1,6 Mrd. €

Das Haushaltsbegeleitgesetz 2011 erschien am 14. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2010, 1885).

Aufgrund einer im Gesetzgebungsverfahren eingefügten Modifizierung wird das Elterngeld aber bis zu einem Betrag von maximal 300 Euro beim Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag nicht angerechnet, wenn der betreuende Elternteil vor der Geburt berufstätig war und das Elterngeld eine Lohnersatzfunktion übernimmt. In derartigen Fällen beträgt der Freibetrag bis zu 300 Euro des dem Elterngeld zugrunde liegenden Einkommens (§ 10 Absatz 5 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, Art. 14 Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz 2011; bei einer Streckung des Elterngeldes verringert sich der Freibetrag um die Hälfte).

Elterngeldempfänger, die von der Möglichkeit der Streckung des Elterngeldes auf die doppelte Bezugszeit bei gleichzeitiger Halbierung des Elterngeldes Gebrauch gemacht haben und die entsprechende Erklärung inzwischen widerrufen haben, müssen sich aufgrund des Widerrufs erhaltene Nachzahlungen in Höhe von 150 Euro je Lebensmonat des Kindes auf das Arbeitslosengeld II nicht anrechnen lassen, soweit sich die Nachzahlung auf Lebensmonate vor dem 1. Januar 2011 bezieht und der Widerruf vor Jahresanfang 2011 erklärt wurde (§ 1 Absatz 5 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung, Änderung durch Rechtsverordnung vom 21.12.2011 BGBl I 2010 S. 2321).

Materialien: Bundestags-Drucksachen 17/3030, 3361, 3406, 3452; Bundesrats-Drucksache 680/10.

Statistisches Bundesamt: Statistik zu Alleinerziehenden

31 % aller alleinerziehenden Mütter sind im Jahr 2009 auf staatliche Transferzahlungen wie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe zur überwiegenden Deckung des Lebensunterhalts angewiesen gewesen, so das Ergebnis des am 29. Juli 2010 vorgestellten Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes. Bei alleinerziehenden Vätern 
beträgt dieser Anteil nur 19 %. In den neuen Bundesländern liegt der Anteil der auf staatliche Hilfen angewiesenen alleinerziehenden Mütter bei überdurchschnittlichen 38 %. (Quelle: Alleinerziehende in Deutschland, Ergebnisse des Mikrozensus 2009, Begleitmaterial zur Pressekonferenz v. 29.07.2010).

Bundesministerium präsentiert Bürgerarbeit

Auf einer Pressekonferenz im Juli 2010 präsentierte Bundesarbeits- und sozialministerin von der Leyen das Modellprojekt "Bürgerarbeit", mit dem langzeitarbeitslose Bezieher von Arbeitslosengeld II gefördert werden mit dem Ziel, die Betreffenden in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Offizieller Beginn des Projekts
, an dem sich mit 197 Jobcentern aus allen Bundesländern etwa die Hälfte der Grundsicherungsstellen beteiligen werden, war am 15. Juli 2010. Die Bürgerarbeit gliedert sich in eine sechsmonatige Aktivierungsphase, in der man mit der Teilnahme von 160.000 Erwerbsfähigen rechnet. Wenn in dieser sechsmonatigen Phase eine Integration auf den ersten Markt nicht möglich gewesen ist, schließt sich ab dem 15. November 2010 die Beschäftigungsphase an, in der rund 34.000 „Bürgerarbeitsplätze“ im gemeinnützigen Bereich zur Verfügung stehen.

Hierzu wird mit den Betroffenen ein regulärer Arbeitsvertrag abgeschlossen, der mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung zur Sozialversicherungspflicht führt. Bei einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden verdienen arbeitende „Bürgerarbeiter“ 1.080 Euro, bei 20 Stunden 720 Euro. Dabei werden Arbeitsplätze bis zu drei Jahre lang mit einem Festbetrag gefördert, der das Arbeitsentgelt und den Sozialversicherungsbetrag des Arbeitgebers abdeckt. Während der Phase der Bürgerarbeit findet ein begleitendes Coaching statt, das aus regelmäßigen Treffen, Besuchen am Arbeitsplatz und Unterbreiten von Problemlösungsangeboten bestehen kann und zum Ziel hat, den Betreffenden zu motivieren, leiten und zu unterstützen. Für das Projekt „Bürgerarbeit“ werden in drei Jahren insgesamt ca. 1,3 Milliarden Euro bereitgestellt, wovon 230 Millionen Euro jährlich aus dem Bundeshaushalt kommen und 200 Millionen jährlich aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds. Das Modellprojekt „Bürgerarbeit“ basiert auf Erfahrungen eines Projektes in Bad Schmiedeberg in Sachsen-Anhalt.

Bei der Frage, welche Tätigkeiten für die „Bürgerarbeit“ in Frage kommen, gelten die gleichen Kriterien wie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, d.h. die Arbeit muss gemeinnützig sein und darf nicht mit regulärer Erwerbsarbeit konkurrieren, muss also „zusätzlich“ sein. Das Bundesarbeits- und sozialministerium denkt beispielsweise an Begleitservice für Ältere und Behinderte, Energiesparberatung für Bedürftige, unterstützende Tätigkeiten im Breitensport, Unterstützung für Mittagstische von Bedürftigen oder an die Betreuung von Naturlehrpfaden.

Vor Eintritt in die Aktivierungsphase soll eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden, in der die gegenseitigen Pflichten festgeschrieben werden. Bei der Weigerung, diese abzuschließen oder zumutbare Arbeit zu leisten, gelten die üblichen Sanktionsvorschriften.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeits- und sozialministeriums vom 09.07.2010)

Studie: Hartz-IV-Empfänger aktiv

Nach einer Studie des der Bundesagentur für Arbeit angeschlossenen Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung sind Personen im System von Hartz IV durchaus aktiv. Mehr als die Hälfte der 15- bis 64-jährigen Leistungsbezieher nach dem SGB II gehen mindestens 20 Stunden pro Woche einer nützlichen Tätigkeit wie Erwerbstätigkeit, Erziehung von Kindern unter 7 Jahren, Pflege von Angehörigen, Weiterbildung oder Teilnahme an beruflichen Maßnahmen nach. Nur 60 % der 15 bis 64 Jahre alten Bezieher der Grundsicherung für Arbeitsuchende seien überhaupt zur Arbeitsuche verpflichtet. 80 % dieser Altersgruppe von Berechtigten hätten Arbeitsmarkthindernisse wie geringe Qualifkation, schlechte Gesundheit, Migrationshintergrund oder seien alleinerziehend, so die Studie. (Quelle: Presseinformation des IAB vom 26.08.2010)

Jugendliche und junge Erwachsene dürfen in Ferienjobs mehr hinzuverdienen

Am 1. Juni 2010 ist eine Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung in Kraft getreten, die es
Schülerinnen und Schülern allgemein- und berufsbildender Schulen ermöglicht, in den Schulferien bis zu 1.200 Euro anrechnungsfrei neben dem Arbeitslosengeld II hinzuzuverdienen. Voraussetzung ist, dass der Betreffende unter 25 Jahre alt ist, die Tätigkeit nicht länger als vier Wochen ausgeübt wird, das Einkommen 1.200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und dass der Betreffende keinen Anspruch auf Ausbildungvergütung hat (§ 1 Absatz 4 AlgII/Sozialgeld-Verordnung n.F., Änderung durch Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung BGBl I 2010,541) .

Koalitionsvereinbarung 2009-2013 - Das will die schwarz-gelbe Bundesregierung beim AlgII verändern: Höherer Hinzuverdienst, mehr Altersvorsorge schützen, neue Verwaltungsstrukturen ohne Grundgesetzänderung und Prüfen, ob Leistungen für Unterkunft und Energie pauschaliert werden können

Das Resultat der Bundestagswahl vom 27. September 2009 ist eine Mehrheit von CDU, CSU und FDP. Am 24. Oktober 2009 verständigten sich die drei Parteien auf einen Koalitionsvertrag. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind folgende Änderungen geplant:
Bei der Koalitionsvereinbarung handelt es sich um eine politische Absichtserklärung. Damit die Vorhaben umgesetzt werden, müssen sie das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat durchlaufen.

Hinsichtlich der Freibeträge für die Altersvorsorge haben der Bundestag am 5. März 2010 und der Bundesrat am 26. März 2010 dem Gesetzesvorhaben der Bundesregierung zugestimmt (Entwurf des Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetzes [SozVersStabG], Bundesrats-Drucksache 3/10, Bundestags-Drucksache 17/507). Das Änderungsgesetz ist am 16. April 2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl 2010,410) verkündet worden und trat am folgenden Tag in Kraft. Es werden aber nur Vorsorgeverträge geschützt, die vor Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Abrede nicht verwertet werden können. (Eine entsprechende Klausel wurde in das Versicherungsvertragsgesetz erst mit Wirkung ab 2005 eingefügt, § 165 Absatz 3 VVG a.F. bzw. § 168 Absatz 3 VVG n.F.).

Zur Neuordnung der Jobcenter hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 25. Januar 2010 Arbeitsentwürfe an die Länder und kommunalen Spitzenverbände versandt. Von diesem ursprünglichen Entwurf sind CDU/CSU inzwischen abgerückt und wollen nunmehr gemeinsam mit der SPD eine Änderung des Grundgesetzes erreichen, um die Existenz der Jobcenter mit dem größten Teil der jetzigen Organisationsstruktur weiterhin zu ermöglichen. Maßgeblichen Anteil an diesem Umschwung hat der hessische Ministerpräsident Koch. Am Abend des 7. Februar 2010 trafen sich die Ministerpräsidenten der unionsgeführten Bundesländer mit der Bundesministerin für Arbeit und Soziales und dem Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, um über die weitere verwaltungsmäßige Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu diskutieren. Nachdem der ursprüngliche Entwurf des Bundesarbeitsministeriums verworfen worden ist, will die Bundesregierung noch in der zweiten Februarwoche einen Vorschlag zur Änderung des Grundgesetzes erstellen. Sodann sollen sich Bundesministerin von der Leyen und der Ministerpräsident Sachsens auf Seiten der Union mit dem Fraktionsvorsitzenden Steinmeier und dem Ministerpräsidenten von Rheinland-Pfalz auf Seiten der SPD beraten. Eine Änderung des Grundgesetzes bedarf einer Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat. 

Die ursprünglichen Entwürfe des Bundesarbeitsministeriums bestanden aus einem Gesetzesentwurf zur eigenverantwortlichen und kooperativen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, einem Gesetzentwurf zur Verstetigung der kommunalen Option sowie einem Musterentwurf für eine (freiwillige) Kooperationsvereinbarung zwischen Kommune und Bundesagentur für Arbeit. Die Reform ist erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2007 die bisherige Mischverwaltung von Bund und Kommunen in den Jobcentern für grundgesetzwidrig erklärte und eine Neuregelung spätestens ab 1. Januar 2011 verlangt (näheres hier). Die zunächst vorgeschlagene Regelung sollte zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten und ohne Grundgesetzänderung auskommen. Ende Februar 2010 wollte die Bundesregierung den Gesetzentwurf offiziell unter Berücksichtigung der Stellungnahmen beschließen, sodann hätten Bundestag und Bundesrat hierüber beraten und zustimmen müssen.
Ziel des ersten Vorschlags sei es, dass ein Hilfesuchender wie bisher nur einen Antrag stellen muss bei einer Behörde, in der es möglich ist, dass kommunale Bedienstete und solche der Bundesagentur unter einem Dach sitzen. Es hätten aber zukünftig zwei Bescheide ergehen müssen, einer für die Unterkunftskosten und einer für die Regelleistung. Vorgesehen war, dass beide Stellen vereinbaren, dass die Bundesagentur beide Schreiben erstellt und gleichzeitig versendet. Weitere Einzelheiten des verworfenen Vorschlags:
Im Fall von Sanktionen sah der Entwurf künftig nur noch einen Bescheid vor, mit dem die Sanktion (von der Bundesagentur) angeordnet und die Leistungen gekürzt werden. Die befristete Sonderrolle für die bisherigen 69 Optionskommunen würde durch den Entwurf entfristet. Kommunale Bedienstete in den Arbeitsgemeinschaften, die Aufgaben der Bundesagentur erledigen, sollten zunächst auf der Basis von Abordnungen weiterarbeiten; freie Stellen bei den Arbeitsagenturen im SGB II-Bereich seien vorrangig mit diesen Mitarbeitern zu besetzen. (Quelle: Presseinformation des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26.01.2010).

OECD: Finanzielle Absicherung von Langzeitarbeitslosen in Deutschland nur durchschnittlich

Nach einer am 18. Februar 2010 veröffentlichten Studie der OECD ist die finanzielle Absicherung von Menschen, die ihren Arbeitsplatz verlieren oder über längere Zeit arbeitslos sind, im Vergleich zu anderen OECD-Ländern nur durchschnittlich und im europäischen Vergleich eher gering. Familien mit Kindern und Alleinerziehende sind wirtschaftlich besser gestellt als Alleinstehende oder Paare ohne Kinder. Ein alleinstehender Durchschnittsverdiener erhält nach fünf Jahren Arbeitslosigkeit 36 % seines damaligen Nettoeinkommens als staatliche Transferleistung (OECD-Durchschnitt: 32 %), bei einem Durchschnittsverdiener mit zwei Kindern und einem nichterwerbsfähigen Partner sind es 63 % (OECD-Durchschnitt: 55 %). Es gibt in Deutschland zu wenig finanzielle Anreize für die Aufnahme einer gering bezahlten, aber existenzsichernden Tätigkeit. Die Anreize zur Arbeitsaufnahme (etwa Freibeträge im Bereich des AlgII oder Mini- oder Midijobs) zielen, so die OECD, vor allem auf die geringfügige Beschäftigung ab. „OECD“ bedeutet Organisation für internationale Zusammenarbeit, ihr gehören 31 Mitgliedstaaten an, wobei es sich überwiegend um entwickelte Länder mit hohem Pro-Kopf-Einkommen handelt. (Quelle: Pressemitteilung der OECD vom 18.02.2010)

Bundesagentur: Rückforderungen wegen Erhöhung des Kindergeldes rechtens

Die Bundesagentur für Arbeit wehrt sich gegen die Aussage, wegen der Erhöhung des Kindergeldes zum Jahresanfang 2010 seien über eine Million falscher Bescheide erstellt worden. Da das Wachstumsbeschleunigungsgesetz erst am 30.12.2009 im Gesetzblatt erschien, habe in einer Vielzahl von AlgII-Zahlungen für den Januar 2010 die Erhöhung des Kindergeldes um 20 EUR nicht mehr berücksichtigt werden können. Diese Überzahlungen seien zu erstatten, Kindergeld wird voll auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet. Im Gegensatz zur vorherigen Kindergelderhöhung gibt es diesmal keine Übergangregelung mit dem Inhalt, dass die Erhöhung erst bei Erlass eines neuen Bescheides berücksichtigt wird. (Quelle: Pressemitteilung der Bundesagentur vom 26.01.2010).

Anmerkung: Wenn während eines laufenden Bewilligungszeitraums oder schon ab Antragstellung eine Erhöhung des Einkommens eintritt, ist diese Veränderung nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 des Zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X) i.V.m. § 40 Absatz 1 SGB II zu beachten und der ursprüngliche Bescheid, der von einem zu geringen Einkommen ausgeht, aufzuheben und der zu viel gezahlte Betrag zu erstatten. Es ist unerheblich, ob der Antragstellung die Überzahlung verursacht hat oder hiervon Kenntnis hatte.

IAB: Ein-Euro-Jobs bringen etwas bessere Beschäftigungschancen

Das der Bundesagentur für Arbeit angegliederte Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) gelangt in einer am 18. März 2010 veröffentlichten Studie zu der Annahme, dass sich aufgrund einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (MAE, offizielle Bezeichnung für Ein-Euro-Jobs) die Beschäftigungschancen der Betroffenen etwas verbessern. In Westdeutschland üben 23 % der Frauen 28 Monate nach Beginn der Maßnahme eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus, während die Quote bei Nichtteilnehmerinnen bei 20 % liegt. Bei ostdeutschen Frauen und westdeutschen Männern liegen die Beschäftigungschancen jeweils nur einen Prozentpunkt höher als bei Nichtteilnehmern an Ein-Euro-Jobs, bei ostdeutschen Männern hingegen überhaupt nicht höher. Dagegen ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Ein-Euro-Jobber während einer Maßnahme eine reguläre Beschäftigung aufnimmt, geringer als bei vergleichbaren Nichtteilnehmern. Im Jahr 2009 begannen rund 700.000 Personen einen Ein-Euro-Job. Der Studie lagen die Daten von Hilfebeziehern zugrunde, die von Februar bis April 2005 einen Ein-Euro-Job ausübten. (Quelle: Pressemitteilung des IAB vom 18.03.2010)

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Seite zuletzt bearbeitet am: 22.12.2011

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