Aktuelle
Meldungen und
Meinungen zu Fragen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende
(Arbeitslosengeld II) und Sozialhilfe
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Steigende Belastung der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg
28,7
Prozent der bei den Sozialgerichten Baden-Württembergs im Jahr
2010 eingegangenen Klagen betrafen Streitigkeiten der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, bei den Eilverfahren
beträgt der Anteil sogar 70 Prozent. Insgesamt gingen 41.065 Verfahren
bei den acht Sozialgerichten und beim Landessozialgericht ein, im Jahr
zuvor waren es noch 39.043 Klagen und Berufungen. (Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart vom 22.02.2011).
Bundesregierung
bringt Neuregelung der Jobcenter auf den Weg
Auf
ihrer Sitzung am 21. April 2010 hat die Bundesregierung die Neuregelung
der Jobcenter beschlossen, die aufgrund des Urteils
des Bundesverfassungsgerichts
spätestens zum Jahresanfang 2011 in Kraft treten muss, und
für die entsprechenden Vorhaben das parlamentarische
Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Die Änderung ist notwendig,
weil
die bisherige Beteiligung von Bund und Kommunen in den Jobcentern eine
sogenannte Mischverwaltung darstellt, die das Grundgesetz für den
Gesetzesvollzug eigentlich nicht vorsieht. Zunächst hatten CDU und
CSU
eine Lösung in „kooperativen“ Jobcentern gesehen, die ohne
Grundgesetzänderung hätte auskommen sollen. Von diesem
Vorhaben sind
die Regierungsparteien zwischenzeitlich abgerückt und haben den
Dialog
mit der SPD gesucht, um die Jobcenter mit der im wesentlichen jetzigen
Struktur zu erhalten und hierfür das Grundgesetz zu ändern,
wofür in
Bundestag und Bundesrat eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Am
17. Juni 2010 stimmte der Bundestag der Verfassungsänderung zu, am
9. Juli 2010 erklärte der Bundesrat seine Zustimmung.
Kernstück des
Vorhabens ist die Einfügung eines neuen Artikels 91 e in das
Grundgesetz, der wie folgt lauten soll:
(1)
Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung
für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht
zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen
Einrichtungen zusammen.
(2)
Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und
Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten
Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die
notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der
Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz
1 vom Bund wahrzunehmen sind.
(3)
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
Neben
der Verfassungsänderung besteht das Vorhaben aus weiteren
einfach-gesetzlichen Regelungen, welche die Organisationsstruktur der
Jobcenter, die Abstimmung der verschiedenen Träger, Aufsicht,
Finanzierung und das Auswahlverfahren für die Optionskommunen
betreffen. Mit dieser Regelung wird die Mischverwaltung als Regelmodell
angesehen. Eine getrennte Aufgabenwahrnehmung durch Bund und Kommune,
derzeit in 23 Gemeinden anzutreffen, gäbe es dann nicht mehr. Daneben
findet sich wie bisher eine begrenzte Zahl allein verantwortlicher
Gemeinden bzw. Landkreise (Optionskommunen), deren Anzahl von derzeit
67 auf maximal 110 erhöht wird (ursprünglich 69 Optionskommunen, durch
Zusammenschlüsse wurden es 67). Die Zulassung von Optionskommunen soll
zum 1. Januar 2012 erfolgen. Eventuell nicht vergebene Zulassungen für
Optionskommunen sollen im Jahr 2015 nachgeholt werden.
(Quelle: Information des Presse-
und Informationsamtes der Bundesregierung vom 21.04.2010)
(Materialien: Bundesrats-Drucksachen 348 und 349/10,
Bundestags-Drucksachen 17/1554 und 1555, 1939, 1940, 2183, 2184). Das
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91 e) erschien im
Bundesgesetzblatt vom 26.07.2010 (BGBl I 2010 S. 944) sowie das zu
Artikel 91 e Absatz 3 ergangene Gesetz zur Weiterentwicklung der
Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Bundesgesetzblatt
vom 10.08.2010 (BGBl I 2010 S. 1112).
Einschnitte für AlgII-Beziehr
durch Sparpaket
Das
am 7. Juni 2010 von der Bundesregierung präsentierte Sparpaket sieht
Einschnitte für Empfänger von Arbeitslosengeld II vor. So soll der
befristete Zuschlag für ehemalige Empfänger von Arbeitslosengeld I (§
24 SGB) abgeschafft werden. Gleiches gilt für die Beiträge zur
Rentenversicherung, wobei zu erwähnen ist, dass durch den Bezug von
AlgII bislang nur geringe Rentenanwartschaften begründet werden, da bei
der Beitragszahlung nur ein geringes Einkommen von 205 Euro unterstellt
wird und aufgrund eines einjährigen Bezugs von Arbeitslosengeld II nur
monatliche Rentenansprüche von etwas über zwei Euro erworben werden.
Des Weiteren sieht das Konzept die Streichung des Elterngeldes für
Bezieher von Arbeitslosengeld II vor. Im Bereich der Bundesagentur für
Arbeit sollen Pflichtleistungen in Ermessensleistungen umgewandelt
werden. Dem Haushaltsbegleitgesetz 2011, das die geplanten Änderungen
enthält, stimmte der Bundestag am 28. Oktober 2010 zu, am 26.November
2010 billigte der Bundesrat die Veränderungen.
Dabei erwartet die Bundesregierung folgende Einsparungen:
| Maßnahme |
pro Jahr |
2011 bis 2014 insgesamt |
| Abschaffung
des Zuschlags nach § 24 SGB II |
0,2
Mrd. € |
0,8
Mrd. € |
| Abschaffung
Beiträge zur Rentenversicherung |
1,8
Mrd. € |
7,2
Mrd. € |
| Abschaffung
Elterngeld bei AlgII-Bezug |
0,4
Mrd. € |
1,6
Mrd. € |
Das Haushaltsbegeleitgesetz 2011 erschien am 14. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2010, 1885).
Aufgrund
einer im Gesetzgebungsverfahren eingefügten Modifizierung wird das
Elterngeld aber bis zu einem Betrag von maximal 300 Euro beim
Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag nicht angerechnet,
wenn der betreuende Elternteil vor der Geburt berufstätig war und das
Elterngeld eine Lohnersatzfunktion übernimmt. In derartigen Fällen
beträgt der Freibetrag bis zu 300 Euro des dem Elterngeld zugrunde
liegenden Einkommens (§ 10 Absatz 5 Satz 2 Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz, Art. 14 Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz 2011; bei einer
Streckung des Elterngeldes verringert sich der Freibetrag um die
Hälfte).
Elterngeldempfänger,
die von der Möglichkeit der Streckung des Elterngeldes auf die doppelte
Bezugszeit bei gleichzeitiger Halbierung des Elterngeldes Gebrauch
gemacht haben und die entsprechende Erklärung inzwischen widerrufen
haben, müssen sich aufgrund des Widerrufs erhaltene Nachzahlungen in
Höhe von 150 Euro je Lebensmonat des Kindes auf das Arbeitslosengeld II
nicht anrechnen lassen, soweit sich die Nachzahlung auf Lebensmonate
vor dem 1. Januar 2011 bezieht und der Widerruf vor Jahresanfang 2011
erklärt wurde (§ 1 Absatz 5 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung,
Änderung durch Rechtsverordnung vom 21.12.2011 BGBl I 2010 S. 2321).
Materialien: Bundestags-Drucksachen
17/3030, 3361, 3406, 3452;
Bundesrats-Drucksache 680/10.
Statistisches Bundesamt:
Statistik zu Alleinerziehenden
31
% aller alleinerziehenden Mütter sind im Jahr 2009 auf staatliche
Transferzahlungen wie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe zur überwiegenden
Deckung des Lebensunterhalts angewiesen gewesen, so das Ergebnis des am
29. Juli 2010 vorgestellten Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes.
Bei alleinerziehenden Vätern beträgt
dieser Anteil nur 19 %. In den neuen Bundesländern liegt der
Anteil der auf staatliche Hilfen angewiesenen alleinerziehenden Mütter
bei überdurchschnittlichen 38 %. (Quelle: Alleinerziehende in Deutschland,
Ergebnisse des Mikrozensus 2009, Begleitmaterial zur Pressekonferenz v.
29.07.2010).
Bundesministerium präsentiert
Bürgerarbeit
Auf
einer Pressekonferenz im Juli 2010 präsentierte Bundesarbeits- und
sozialministerin von der Leyen das Modellprojekt "Bürgerarbeit", mit
dem langzeitarbeitslose Bezieher von Arbeitslosengeld II
gefördert werden mit dem Ziel, die Betreffenden in den ersten
Arbeitsmarkt zu integrieren. Offizieller Beginn des Projekts, an dem sich mit 197
Jobcentern aus allen Bundesländern etwa
die Hälfte der Grundsicherungsstellen beteiligen werden, war am 15.
Juli 2010. Die
Bürgerarbeit gliedert sich in eine sechsmonatige Aktivierungsphase, in
der man mit der Teilnahme von 160.000 Erwerbsfähigen rechnet. Wenn in
dieser sechsmonatigen Phase eine Integration auf den ersten Markt nicht
möglich gewesen ist, schließt sich ab dem 15. November 2010 die
Beschäftigungsphase an, in der rund 34.000 „Bürgerarbeitsplätze“ im
gemeinnützigen Bereich zur Verfügung stehen.
Hierzu
wird mit den
Betroffenen ein regulärer Arbeitsvertrag abgeschlossen, der mit
Ausnahme der Arbeitslosenversicherung zur Sozialversicherungspflicht
führt. Bei einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden verdienen arbeitende
„Bürgerarbeiter“ 1.080 Euro, bei 20 Stunden 720 Euro. Dabei werden
Arbeitsplätze bis zu drei Jahre lang mit einem Festbetrag gefördert,
der das Arbeitsentgelt und den Sozialversicherungsbetrag des
Arbeitgebers abdeckt. Während der Phase der Bürgerarbeit findet ein
begleitendes Coaching statt, das aus regelmäßigen Treffen, Besuchen am
Arbeitsplatz und Unterbreiten von Problemlösungsangeboten bestehen kann
und zum Ziel hat, den Betreffenden zu motivieren, leiten und zu
unterstützen. Für das Projekt „Bürgerarbeit“ werden in drei Jahren
insgesamt ca. 1,3 Milliarden Euro bereitgestellt, wovon 230 Millionen
Euro jährlich aus dem Bundeshaushalt kommen und 200 Millionen jährlich
aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds. Das Modellprojekt
„Bürgerarbeit“ basiert auf Erfahrungen eines Projektes in Bad
Schmiedeberg in Sachsen-Anhalt.
Bei
der Frage, welche Tätigkeiten für die „Bürgerarbeit“ in Frage kommen,
gelten die gleichen Kriterien wie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
d.h. die Arbeit muss gemeinnützig sein und darf nicht mit regulärer
Erwerbsarbeit konkurrieren, muss also „zusätzlich“ sein. Das
Bundesarbeits- und sozialministerium denkt beispielsweise an
Begleitservice für Ältere und Behinderte, Energiesparberatung für
Bedürftige, unterstützende Tätigkeiten im Breitensport, Unterstützung
für Mittagstische von Bedürftigen oder an die Betreuung von
Naturlehrpfaden.
Vor Eintritt in die Aktivierungsphase soll eine
Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden, in der die
gegenseitigen Pflichten festgeschrieben werden. Bei der Weigerung,
diese abzuschließen oder zumutbare Arbeit zu leisten, gelten die
üblichen Sanktionsvorschriften.
(Quelle: Pressemitteilung des
Bundesarbeits- und sozialministeriums vom 09.07.2010)
Studie: Hartz-IV-Empfänger aktiv
Nach
einer Studie des der Bundesagentur für Arbeit angeschlossenen Instituts
für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung sind Personen im System von Hartz
IV durchaus aktiv. Mehr als die Hälfte der 15- bis 64-jährigen
Leistungsbezieher nach dem SGB II gehen mindestens 20 Stunden pro Woche
einer nützlichen Tätigkeit wie Erwerbstätigkeit, Erziehung von Kindern
unter 7 Jahren, Pflege von Angehörigen, Weiterbildung oder Teilnahme an
beruflichen Maßnahmen nach. Nur 60 % der 15 bis 64 Jahre alten Bezieher
der Grundsicherung für Arbeitsuchende seien überhaupt zur Arbeitsuche
verpflichtet. 80 % dieser Altersgruppe von Berechtigten hätten
Arbeitsmarkthindernisse wie geringe Qualifkation, schlechte Gesundheit,
Migrationshintergrund oder seien alleinerziehend, so die Studie. (Quelle: Presseinformation des IAB vom
26.08.2010)
Jugendliche und junge Erwachsene
dürfen in Ferienjobs mehr hinzuverdienen
Am 1. Juni 2010 ist eine Änderung der Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld-Verordnung in Kraft getreten, die es Schülerinnen und Schülern allgemein- und berufsbildender
Schulen ermöglicht,
in den Schulferien bis zu 1.200 Euro anrechnungsfrei neben dem
Arbeitslosengeld II hinzuzuverdienen. Voraussetzung ist, dass der
Betreffende unter 25 Jahre alt ist, die Tätigkeit nicht länger als vier
Wochen ausgeübt wird, das Einkommen 1.200 Euro im Kalenderjahr nicht
übersteigt und dass der Betreffende keinen Anspruch auf
Ausbildungvergütung hat (§ 1 Absatz 4 AlgII/Sozialgeld-Verordnung n.F.,
Änderung durch Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld-Verordnung BGBl I 2010,541) .
Koalitionsvereinbarung
2009-2013 - Das
will die schwarz-gelbe Bundesregierung beim AlgII verändern: Höherer
Hinzuverdienst, mehr Altersvorsorge schützen, neue
Verwaltungsstrukturen ohne Grundgesetzänderung und Prüfen, ob
Leistungen für Unterkunft und Energie pauschaliert werden
können
Das
Resultat der Bundestagswahl vom 27. September 2009 ist eine Mehrheit
von CDU, CSU und FDP. Am 24. Oktober 2009 verständigten sich die drei
Parteien auf einen Koalitionsvertrag. Im Bereich der Grundsicherung für
Arbeitsuchende sind folgende Änderungen geplant:
- Die
Hinzuverdienstregeln für erwerbstätige AlgII-Bezieher sollen deutlich
verbessert werden (bisher
durften 100 € ohne Anrechnung hinzuverdient
werden, darüber hinaus sind es 20 % bis 800 €, und 10 % bis 1.200 bzw.
1500 € des Bruttoverdienstes).
- Die
Grenze des Schonvermögens für die Altersvorsorge soll auf 750 € pro
Lebensjahr heraufgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass das
Altersvorsorgevermögen erst mit Eintritt in den Ruhestand verfügbar
ist. (Derzeit liegt die
Grenze bei 250 €). Außerdem soll die selbst
genutzte Immobilie umfassend geschützt werden.
- Zur
verwaltungsmäßigen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
soll es eine Strukturreform ohne Änderung des Grundgesetzes und der
Finanzbeziehungen geben. Kommunen und Bundesagentur für Arbeit sollen
die Aufgaben getrennt wahrnehmen. Die bisherigen Optionskommunen können
ihre gewählte Aufgabenwahrnehmung unbefristet fortsetzen. Die
Bundesagentur für Arbeit soll den kommunalen Trägern attraktive
Angebote zur freiwilligen Zusammenarbeit machen. Das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales wird hierzu einen Mustervertrag ausarbeiten,
der die Zusammenarbeit regelt und die kommunale Selbstverwaltung achtet.
- Es
wird geprüft, ob die Energie- und Nebenkosten und ggf. die Kosten der
Unterkunft pauschaliert werden können.
Bei
der Koalitionsvereinbarung handelt es sich um eine politische
Absichtserklärung. Damit die Vorhaben umgesetzt werden, müssen sie das
parlamentarische Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat
durchlaufen.
Hinsichtlich
der Freibeträge für die Altersvorsorge haben der
Bundestag am
5. März 2010 und der Bundesrat am 26. März 2010 dem Gesetzesvorhaben
der Bundesregierung zugestimmt
(Entwurf des Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetzes
[SozVersStabG], Bundesrats-Drucksache 3/10, Bundestags-Drucksache
17/507). Das Änderungsgesetz ist am 16. April 2010 im Bundesgesetzblatt
(BGBl 2010,410) verkündet worden und trat am folgenden Tag in Kraft. Es
werden
aber nur
Vorsorgeverträge geschützt, die vor Eintritt in den Ruhestand aufgrund
einer unwiderruflichen vertraglichen Abrede nicht verwertet werden
können. (Eine
entsprechende Klausel wurde in das
Versicherungsvertragsgesetz erst mit Wirkung ab 2005
eingefügt, §
165 Absatz 3 VVG a.F. bzw. § 168 Absatz 3 VVG n.F.).
Zur
Neuordnung der Jobcenter hatte das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales am 25. Januar 2010 Arbeitsentwürfe an die Länder und
kommunalen Spitzenverbände versandt. Von diesem ursprünglichen Entwurf
sind CDU/CSU inzwischen abgerückt und wollen nunmehr gemeinsam mit der
SPD eine Änderung des Grundgesetzes erreichen, um die Existenz der
Jobcenter mit dem größten Teil der jetzigen Organisationsstruktur
weiterhin zu ermöglichen. Maßgeblichen Anteil an diesem Umschwung hat
der hessische Ministerpräsident Koch. Am Abend des 7. Februar 2010
trafen sich die Ministerpräsidenten der unionsgeführten Bundesländer
mit der Bundesministerin für Arbeit und Soziales und dem Vorsitzenden
der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, um über die weitere verwaltungsmäßige
Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu diskutieren.
Nachdem der ursprüngliche Entwurf des Bundesarbeitsministeriums
verworfen worden ist, will die Bundesregierung noch in der zweiten
Februarwoche einen Vorschlag zur Änderung des Grundgesetzes erstellen.
Sodann sollen sich Bundesministerin von der Leyen und der
Ministerpräsident Sachsens auf Seiten der Union mit dem
Fraktionsvorsitzenden Steinmeier und dem Ministerpräsidenten von
Rheinland-Pfalz auf Seiten der SPD beraten. Eine Änderung des
Grundgesetzes bedarf einer Zweidrittelmehrheit in Bundestag und
Bundesrat.
Die ursprünglichen Entwürfe des
Bundesarbeitsministeriums bestanden aus einem Gesetzesentwurf zur
eigenverantwortlichen und kooperativen Aufgabenwahrnehmung in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, einem Gesetzentwurf zur Verstetigung
der kommunalen Option sowie einem Musterentwurf für eine (freiwillige)
Kooperationsvereinbarung zwischen Kommune und Bundesagentur für Arbeit.
Die Reform ist erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht mit
Urteil vom 20. Dezember 2007 die bisherige Mischverwaltung von Bund und
Kommunen in den Jobcentern für grundgesetzwidrig erklärte und eine
Neuregelung spätestens ab 1. Januar 2011 verlangt (näheres hier). Die
zunächst vorgeschlagene Regelung sollte zu diesem Zeitpunkt in Kraft
treten und ohne Grundgesetzänderung auskommen. Ende Februar 2010 wollte
die Bundesregierung den Gesetzentwurf offiziell unter Berücksichtigung
der Stellungnahmen beschließen, sodann hätten Bundestag und Bundesrat
hierüber beraten und zustimmen müssen.
Ziel des ersten Vorschlags
sei es, dass ein Hilfesuchender wie bisher nur einen Antrag stellen
muss bei einer Behörde, in der es möglich ist, dass kommunale
Bedienstete und solche der Bundesagentur unter einem Dach sitzen. Es
hätten aber zukünftig zwei Bescheide ergehen müssen, einer für die
Unterkunftskosten und einer für die Regelleistung. Vorgesehen war, dass
beide Stellen vereinbaren, dass die Bundesagentur beide Schreiben
erstellt und gleichzeitig versendet. Weitere Einzelheiten
des verworfenen Vorschlags:
- keine
gemeinsame Software, die Kommunen können aber Lesezugriff auf die Daten
der Bundesagentur erhalten. Eine Kommune, die keine eigene Software
anschaffen möchte, kann die Bundesagentur beauftragen, die
Unterkunftskosten auszurechnen und die Bescheide zu erstellen und zu
versenden.
- Die
Bundesagentur entscheidet über das anzurechnende Einkommen und das zu
berücksichtigende Vermögen sowie über Regelleistung und Mehrbedarfe,
die Kommune über die Kosten der Unterkunft und Heizung und über
einmalige Bedarfe.
- Bei
Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Träger ist ein internes
Schlichtungsverfahren vorgesehen.
- Über
die Erwerbsfähigkeit soll die Bundesagentur entscheiden, im Fall von
unterschiedlichen Auffassungen soll eine bindende Entscheidung eines
unabhängigen medizinischen Gremiums eingeholt werden.
Im
Fall von Sanktionen sah der Entwurf künftig nur noch einen Bescheid
vor, mit dem die Sanktion (von der Bundesagentur) angeordnet und die
Leistungen gekürzt werden. Die befristete Sonderrolle für die
bisherigen 69 Optionskommunen würde durch den Entwurf entfristet.
Kommunale Bedienstete in den Arbeitsgemeinschaften, die Aufgaben der
Bundesagentur erledigen, sollten zunächst auf der Basis von Abordnungen
weiterarbeiten; freie Stellen bei den Arbeitsagenturen im SGB
II-Bereich seien vorrangig mit diesen Mitarbeitern zu besetzen. (Quelle:
Presseinformation des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
26.01.2010).
OECD: Finanzielle Absicherung von
Langzeitarbeitslosen in Deutschland nur durchschnittlich
Nach
einer am 18. Februar 2010 veröffentlichten Studie der OECD ist die
finanzielle Absicherung von Menschen, die ihren Arbeitsplatz verlieren
oder über längere Zeit arbeitslos sind, im Vergleich zu anderen
OECD-Ländern nur durchschnittlich und im europäischen Vergleich eher
gering. Familien mit Kindern und Alleinerziehende sind wirtschaftlich
besser gestellt als Alleinstehende oder Paare ohne Kinder. Ein
alleinstehender Durchschnittsverdiener erhält nach fünf Jahren
Arbeitslosigkeit 36 % seines damaligen Nettoeinkommens als staatliche
Transferleistung (OECD-Durchschnitt: 32 %), bei einem
Durchschnittsverdiener mit zwei Kindern und
einem nichterwerbsfähigen Partner sind es 63 % (OECD-Durchschnitt: 55
%). Es gibt in Deutschland zu wenig finanzielle Anreize für die
Aufnahme einer gering bezahlten, aber existenzsichernden Tätigkeit. Die
Anreize zur Arbeitsaufnahme (etwa Freibeträge im Bereich des
AlgII
oder Mini- oder Midijobs) zielen, so die OECD, vor allem auf die
geringfügige Beschäftigung ab. „OECD“ bedeutet Organisation für
internationale Zusammenarbeit, ihr gehören 31 Mitgliedstaaten an, wobei
es sich überwiegend um entwickelte Länder mit hohem Pro-Kopf-Einkommen
handelt. (Quelle: Pressemitteilung der
OECD vom 18.02.2010)
Bundesagentur: Rückforderungen wegen
Erhöhung des Kindergeldes rechtens
Die
Bundesagentur für Arbeit wehrt sich gegen die Aussage, wegen der
Erhöhung des Kindergeldes zum Jahresanfang 2010 seien über eine Million
falscher Bescheide erstellt worden. Da das
Wachstumsbeschleunigungsgesetz erst am 30.12.2009 im Gesetzblatt
erschien, habe in einer Vielzahl von AlgII-Zahlungen für den Januar
2010 die Erhöhung des Kindergeldes um 20 EUR nicht mehr berücksichtigt
werden können. Diese Überzahlungen seien zu erstatten, Kindergeld wird
voll auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet. Im Gegensatz zur
vorherigen Kindergelderhöhung gibt es diesmal keine Übergangregelung
mit dem Inhalt, dass die Erhöhung erst bei Erlass eines neuen
Bescheides berücksichtigt wird. (Quelle:
Pressemitteilung der Bundesagentur vom 26.01.2010).
Anmerkung:
Wenn während eines
laufenden Bewilligungszeitraums oder schon ab Antragstellung eine
Erhöhung des Einkommens eintritt,
ist diese Veränderung nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 des Zehnten
Sozialgesetzbuchs (SGB X) i.V.m. § 40 Absatz 1 SGB II zu beachten und
der ursprüngliche Bescheid, der von einem zu geringen Einkommen
ausgeht, aufzuheben und der zu viel gezahlte Betrag zu erstatten. Es
ist unerheblich, ob der Antragstellung die Überzahlung verursacht hat
oder hiervon Kenntnis hatte.
IAB: Ein-Euro-Jobs bringen
etwas bessere Beschäftigungschancen
Das
der Bundesagentur für Arbeit angegliederte Institut für Arbeitsmarkt-
und Berufsforschung (IAB) gelangt in einer am 18. März 2010
veröffentlichten Studie zu der Annahme, dass sich aufgrund einer
Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (MAE, offizielle
Bezeichnung für Ein-Euro-Jobs) die Beschäftigungschancen der
Betroffenen etwas verbessern. In Westdeutschland üben 23 % der Frauen
28 Monate nach Beginn der Maßnahme eine sozialversicherungspflichtige
Tätigkeit aus, während die Quote bei Nichtteilnehmerinnen bei 20 %
liegt. Bei ostdeutschen Frauen und westdeutschen Männern liegen die
Beschäftigungschancen jeweils nur einen Prozentpunkt höher als bei
Nichtteilnehmern an Ein-Euro-Jobs, bei ostdeutschen Männern hingegen
überhaupt nicht höher. Dagegen ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein
Ein-Euro-Jobber während einer Maßnahme eine reguläre Beschäftigung
aufnimmt, geringer als bei vergleichbaren Nichtteilnehmern. Im Jahr
2009 begannen rund 700.000 Personen einen Ein-Euro-Job. Der Studie
lagen die Daten von Hilfebeziehern zugrunde, die von Februar bis April
2005 einen Ein-Euro-Job ausübten. (Quelle:
Pressemitteilung des IAB vom 18.03.2010)
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Seite zuletzt bearbeitet am: 22.12.2011
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