Aktuelle
Entscheidungen von Gerichten zu Fragen des Arbeitslosengeldes II und
der
Sozialhilfe
Sie
finden hier Erläuterungen zu verschiedenen
Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungs- und Sozialgerichte.
Klicken Sie einfach auf die Links im nebenstehenden Frame. Da Hartz IV
erst seit Anfang 2005 in Kraft ist und das normale Klageverfahren vor
den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten ziemlich lange dauert,
hat der
Schwerpunkt der Entscheidungen zunächst auf dem Gebiet des
vorläufigen
Rechtsschutzes gelegen, wo ein Sozialgericht durch einen einzelnen
Richter
aufgrund einer bloßen summarischen Prüfung
entscheidet. Zunehmend sind Urteile im
Hauptsacheverfahren ergangen und seit dem 7. November 2006 gibt es das
erste Urteil des letztinstanzlich zuständigen
Bundessozialgerichts zu
dieser Materie.
Bundesverfassungsgericht:
In seinem lang erwarteten Urteil zu der Verfassungsmäßigkeit der
Bestimmung der Höhe der Regelleistung hat das Gericht am 9. Februar
2010 die bisherige Berechnungsmethode verworfen und dem Gesetzgeber
auferlegt, bis Jahresende 2010 eine transparente und nachvollziehbare
Methode zur Sicherstellung des verfassungsrechtlich geschützten
Existenzminimums zu finden (Az. 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 = NJW 2010,505). Die
Entscheidung der Verfassungsrichter ist aber nicht in dem Sinne zu
verstehen, dass eine neue Berechnungsmethode notwendigerweise zu
höheren Regelleistungen für Bedürftige führen muss. Ausdrücklich betont
das Gericht, dass die Regelleistung von 345 Euro im Jahr 2005 (heute
359 Euro) für einen Alleinstehenden nicht offensichtlich unzureichend
ist. Beanstandet wird die Art und Weise der Herleitung dieses Betrages.
Gleichzeitig bemängeln die Richter in den roten Roben, dass im Gesetz
bislang kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren,
laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorgesehen ist.
Einmalige Leistungen gibt es nach dem SGB II nur für die
Erstausstattung mit Bekleidung, für die Wohnung und für mehrtägige
Klassenfahrten sowie seit August 2009 eine jährliche Leistung für
Schulbedarf. Für einen zusätzlichen, atypischen Bedarf in Härtefällen
hätte aber eine Regelung getroffen werden müssen. Das
Bundesverfassungsgericht spricht Hilfebedürftigen aber schon jetzt
einen unmittelbar aus der Verfassung ableitbaren Anspruch auf
ergänzende Leistungen in bisher gesetzlich nicht geregelten
Notsituationen zu, für die Ausgaben muss der Bund aufkommen. (Inzwischen
hat der Gesetzgeber hierauf mit der Einfügung eines Absatzes 6 in § 21
SGB II regiert, vgl. Bundestags-Drucksache 17/1465 und
Bundesrats-Drucksache 204/10).
In
der Begründung des Urteils bemängelt das Gericht, dass der Gesetzgeber
von 2003 von den Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne sachliche
Rechtfertigung abgewichen ist. Dieses Modell ergab sich aus einer
Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, die vom
Statistischen Bundesamt alle fünf Jahre erhoben wird. Grundlage für die
Regelsatzbemessung in Sozialhilferecht und darauf aufbauend im Bereich
der Grundsicherung für Arbeitsuchende war die Stichprobe 1998.
Entscheidend für die Höhe der Regelleistung waren die in den einzelnen
Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben
der untersten 20 % der nach Nettoeinkommen geschichteten
Einpersonenhaushalte. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass
einzelne Positionen nicht vollständig in die Berechnungsmethode
eingeflossen sind. Nicht richtig war aber die Auswahl und Gewichtung
der Ausgabengruppen, die zum Existenzminimum zählen. Der Auswahl
mangelt es hier an Transparenz. Des Weiteren war die Hochrechnung der
für 1998 ermittelten Werte auf 2005, dem Jahr der Einführung des
Arbeitslosengeldes II, anhand der Erhöhung des aktuellen Rentenwerts
ein sachwidriger Maßstabswechsel, da kein Bezug zum Existenzminimum
besteht. Die Ableitung der Regelleistung für Partner einer
Bedarfsgemeinschaft aus dem Eckregelsatz und für Kinder ist wegen der
fehlerhaften Berechnung des Eckregelsatzes konsequenterweise auch zu
bemängeln. Allerdings - so das Gericht - gibt es eine empirische
Grundlage für die Festsetzung des Bedarfs von Partnern einer
Bedarfsgemeinschaft auf 180 % der Leistung eines Alleinstehenden.
Hinsichtlich der Bestimmung der Leistung für Kinder hat der Gesetzgeber
im bisherigen SGB II keine vertretbare Methode zur Bestimmung des
Existenzminimums von Kindern unter 14 Jahren angewandt. Diese hat sich
an kindlichen Entwicklungsphasen und einer kindgerechten
Persönlichkeitsentfaltung auszurichten.
Diese
gravierenden Mängel, so das Verfassungsgericht, sind durch die Änderung
der Regelsatzverordnung im Jahr 2007 nicht überwunden worden. Ebenso
ändert die Einführung einer Regelleistung für Kinder von 6 bis 13
Jahren in Höhe von 70 % nichts an der verfassungswidrigen Herleitung
des Eckregelsatzes, die auch die Ableitungen der Leistungen für andere
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft fehlerhaft macht.
Bei den im
August 2009 eingeführten Leistungen für Schulbedarf kritisierte das
Gericht eine unmethodische Vorgehensweise, es fehlten empirische
Grundlagen bei der Ermittlung dieses Bedarfs, der Betrag von 100 Euro
wurde offenbar freihändig geschätzt.
Da das
Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber für eine Neubestimmung der
Regelleistung längstens Zeit bis Jahresende 2010 lässt, können nicht
rückwirkend höhere Leistungen aufgrund dieser Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts verlangt werden.
Bundesverfassungsgericht:
Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 hat das Bundesverfassungsgericht die
im Zweiten Sozialgesetzbuch vorgesehene Einrichtung von
Arbeitsgemeinschaften durch die Kommunen und den Bund (§ 44 b
SGB
II) zur Bewältigung der Aufgaben im Bereich der Grundsicherung
für Arbeitsuchende für verfassungswidrig
erklärt und dem
Gesetzgeber auferlegt, eine andere Regelung bis zum 31. Dezember 2010
einzuführen (Az. 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04). Das Gericht
gab
damit einer Verfassungsbeschwerde von mehreren Landkreisen wegen der
Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Artikel 28
Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Artikel 83 GG statt. Das Gericht
entschied dabei mit einer Mehrheit von fünf zu drei Stimmen.
Nach
Ansicht der Mehrheit der Richter verstößt die
fragliche
Regelung gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Nach Artikel 83
GG führen die Länder Bundesgesetze als eigene
Angelegenheit
aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder
zulässt.
Es ist zwar ein anzuerkennendes Regelungsziel, die Leistungen "aus
einer Hand" zu gewähren, die Schaffung von
Arbeitsgemeinschaften
ist hierzu aber nicht zwingend erforderlich, da das Gesetz selbst
Ausnahmen in Form der Optionskommunen vorsieht (§§ 6
a bis 6
c SGB II). Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und
Ländern - zu letzeren zählen die Kommunen
- sind
grundsätzlich getrennt und können selbst mit
Zustimmung der
Beteiligten nur in den vom Grundgesetz vorgesehenen Fällen
zusammengeführt werden. Ausnahmen hiervon sind nur in
seltenen Fällen und unter engen Voraussetzungen
zulässig. Die
Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften bedeutet einen Verstoß
gegen den Grundsatz der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung,
wonach der Verwaltungsträger verpflichtet ist, die
Verwaltungsaufgabe mit eigenen Sachmitteln, eigener Organisation und
eigenem Personal wahrzunehmen.
In der
Arbeitsgemeinschaft sind
Kommune und Bundesagentur vertreten, die Aufgaben können nur
vollzogen werden, wenn sich die Ansicht des einen Trägers mit
der
des anderen deckt, eine Abstimmung beider Seiten ist erforderlich.
Hieran ändert die von der Bundesagentur eingegangene
Selbstbeschränkung nicht, denn diese ist
gleichzeitig mit der Nichtwahrnehmung der eigenen Verantwortung
verbunden. Das Gericht verweist dabei insbesondere auf die zwingend
anzuwendende Software der Bundesagentur in den Jobcentern.
Außerdem liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der
Verantwortungsklarheit vor, denn eine klare Zurechnung staatlichen
Handelns zu einem der Leistungsträger ist nach Ansicht des
Gerichts nicht möglich.
Dagegen
verstößt die Finanzierungsregelung in
§ 46 Absatz 1 und Absatz 5 bis 10 SGB II nicht gegen die Verfassung.
Offen gelassen hat das Gericht, ob die Aufgabenzuweisung in § 6 Absatz 1 Satz
1 Nummer 2 SGB
II gegen Artikel 84 GG verstößt, da die
Kommunen eine
hierauf gestützte Verfassungsbeschwerde nicht erheben
können.
Das
Bundesverfassungsgericht hatte sich in diesem Verfahren der kommunalen
Verfassungsbeschwerde nur mit der Frage zu beschäftigen, ob
die
verwaltungsmäßige Beschäftigung der
Gemeinden bzw.
Gemeindeverbände mit den Aufgaben nach dem SGB II gegen die
Garantie der kommunalen Selbstverwaltung verstößt,
nicht
aber mit der Frage, ob die dem einzelnen Leistungsempfänger
gewährten Leistungen mit dem verfassungsrechtlich geforderten
Schutz des Existenzminimums vereinbar sind. Die Entscheidung zu dieser Problematik erging am 9. Februar 2010.
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Bundesverfassungsgericht: Mit
Beschluss vom
18.03.2005 hat es die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
abgelehnt, eine unmittelbar gegen das Zweite Sozialgesetzbuch (SGB II)
gerichtete Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR
143/05
= NJW 2005,1642). Die Beschwerdeführer hätten eine
eigene,
gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit nicht ausreichend
dargelegt. Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, wenn ein
Gesetz - wie das SGB II - besondere Vollziehungsakte vorsieht. Insofern
hätte sich die Verfassungsbeschwerde gegen die inzwischen
ergangenen Bewilligungsbescheide richten müssen. Doch selbst
in
diesem Fall hätte zunächst der Rechtsweg
erschöpft
werden müssen (§ 90 Absatz 2 BVerfGG); im
übrigen sei
das Verfassungsgericht selbst bei Vorliegen der Annahmevoraussetzungen
für eine unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtete
Verfassungsbeschwerde nicht zu einer Vorabentscheidung verpflichtet.
Wenn die einfachrechtliche Lage und die tatsächlichen
Auswirkungen
einer gesetzlichen Regelung noch nicht geklärt seien und das
Verfassungsgericht daher genötigt wäre, auf
ungesicherten
Grundlagen weit reichende Entscheidungen zu treffen, spreche dies gegen
eine Vorabentscheidung. Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen
obliege vorrangig auch den Fachgerichten (ebenso Beschlüsse
vom
29.10.2004 zu Az. 1 BvR 2323/04 und
14.02.2005 zu
Az. 1 BvR 199/05).
Bundesverfassungsgericht:
Wenn in Eilfällen ohne die Gewährung
vorläufigen
Rechtsschutzes unzumutbare, anders nicht abwendbare
Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das
Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und sich
die
Gerichte bei ihrer Entscheidung an den Erfolgsaussichten der
Hauptsache orientieren wollen, müssen
die
Gerichte die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern
abschließend prüfen. Die Anforderungen
an die
Glaubhaftmachung dürfen nicht überspannt werden. Wenn
dem
Gericht eine vollständige
Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich
ist, muss
aufgrund einer Folgenabwägung entschieden werden.
Dies
schließt aber nicht aus, dass die Gerichte Leistungen mit
einem
Abschlag zusprechen, um das Hauptsacheverfahren nicht vorwegzunehmen.
Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit
herangezogen
werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die
gegenwärtige
Lage des Anspruchstellers ermöglichen; eine Verweigerung von
Sozialleistungen aufgrund bloßer Mutmaßungen ist
nicht
erlaubt (Beschluss vom 12. Mai 2005 zu Az. 1 BvR
569/05).
Bundesverfassungsgericht:
Bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft gehören
nicht zu
einer Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Absatz 5 SGB II oder zu
einer
Bedarfsgemeinschaft. Hilfe Suchende müssen deshalb keine
Angaben
über die persönlichen Verhältnisse von
Mitbewohnern
einer Wohngemeinschaft oder von Untermietern machen. Es reicht aus,
wenn der Hilfe Suchende den von ihm getragenen Mietanteil benennt oder
die Untermietzahlungen als Einkommen angibt (Beschluss der 3. Kammer
des
1. Senats vom 2. September 2004 zu Az. 1 BvR 1962/04).
Bundesverfassungsgericht:
Als unzulässig hat das Gericht eine Verfassungsbeschwerde
einer
Alg II-Antragstellerin zurückgewiesen, die sich gegen die
Berücksichtigung des Einkommens des nichtehelichen Partners im
Vergleich zur Nichtberücksichtigung des Einkommens des
Partners in
einer lebenspartnerschaftsähnlichen Beziehung nach dem bis zum
31.
Juli 2006 geltenden Recht richtete (Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 28.09.2005 Az. 1 BvR 1789/05 = NJW 2006,895). Der
Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, das Hauptsacheverfahren
abzuwarten. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine
Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche Entscheidung im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässig
sei, seien
nicht gegeben (Hauptsacheverfahen bietet keine Möglichkeit,
der
Grundrechtsverletzung abzuhelfen oder Erschöpfung des
Hauptsacherechtswegs unzumutbar).
Bundesverfassungsgericht:
Das Gericht hat die Versagung von Beratungshilfe in einer Angelegenheit
des Arbeitslosengeldes II als verfassungswidrig beanstandet (Beschluss
vom 11.05.2009 Az. 1 BvR 1517/08).
Es war der Betroffenen nicht zumutbar, Rechtsrat bei derselben Behörde
einzuholen, deren Entscheidung im Widerspruchsverfahren überprüft wird.
Der behördliche Rat wäre aus der Sicht der Hilfesuchenden nicht
geeignet, ihn zur Grundlage einer selbstständigen und unabhängigen
Wahrnehmung ihrer Interessen zu machen. Wegen der zeitverzögernden
Wirkung des Widerspruchsverfahrens und seiner Verbindung zum
Klageverfahren ist auf eine effektive Gestaltung des Vorverfahrens zu
achten.
Bundesverfassungsgericht: Die zweite Kammer des ersten Senats hat eine
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen
die volle Anrechnung des Kindergeldes bei den Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende richtet (Beschluss vom 11.03.2010 Az.
1 BvR 3163/09).
Das Gericht weist darauf hin, dass das Grundrecht auf Gewährung eines
menschenwürdigen Existenzminimums nicht verlangt, dass Sozialleistungen
an Kinder gewährt werden müssen, die den Bedarf des Kindes (Betreuung,
Erziehung, Ausbildung) im gleichen Umfang berücksichtigen wie das
Steuerrecht. Wenn der Gesetzgeber bei zu versteuerndem Einkommen
Steuervergünstigungen in Form von Kinderfreibeträgen gewährt, ist er
nicht verpflichtet, an Personen ohne zu versteuerndes Einkommen
Sozialleistungen in Höhe der Kinderfreibeträge zu gewähren. Zur
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist es nicht
geboten, das Kindergeld teilweise anrechnungsfrei zu stellen.
Anzeigen
Bundessozialgericht:
Die Festsetzung der Regelleistung für Kinder unter 14 Jahre
auf
einheitlich 60 % der Regelleistung für Erwachsene
hält der
14. Senat des Bundessozialgerichts für verfassungswidrig und
hat
den Streitfall zur endgültigen Klärung der
Vereinbarkeit mit
dem Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100 Absatz 1
des Grundgesetzes vorgelegt (Beschluss vom 27.01.2009 Az. B 14/11b AS 9/07 R
und B
14 AS 5/08 R).
Die Richter sehen einen Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz
des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 1 ) einmal darin, dass der Bedarf
für Kinder pauschal auf 60 % der Regelleistung herabgesetzt
wurde,
ohne genau den für Kinder notwendigen Bedarf zu ermitteln und
zu
definieren. Des Weiteren könnten Kinder, deren Bedarf sich
nach
dem SGB XII (Sozialhilfe) ermittelt, zusätzlich weitere
Bedarfe
geltend machen (§ 28 Absatz 1 Satz 2 SGB XII), was im System
der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
nicht
vorgesehen sei. Ein weiterer Verstoß - so der 14. Senat des
Gerichts - liege darin, dass die Regelleistung für Kinder bis
einschließlich 13 Jahren einheitlich mit 60 % festgesetzt
worden
ist, ohne weitere Altersstufen vorzusehen.
Dagegen
hat das
Gericht keine Einwände gegen die pauschalierende Festsetzung
des
Bedarfs von alleinstehenden Erwachsenen auf 345 € (ab 1. Juli
2008
351 €). Die Annahme der Verfassungswidrigkeit soll aber nicht
so
verstanden werden, dass der Betrag von 207 € (ab 1. Juli 2008
211
€) in jedem Fall als nicht ausreichend anzusehen sei.
Ob
das Bundesverfassungsgericht die fragliche Vorschrift des § 28
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 SGB II für verfassungswidrig
erklären wird, bleibt abzuwarten. (In
der dritten Kalenderwoche 2009 hat die Große Koalition
angekündigt, die Regelleistung für Kinder von 6 bis
einschließlich 13 Jahren auf 70 % der Regelleistung eines
alleinstehenden Erwachsenen festzusetzen).
Bundessozialgericht:
Die Vorschriften zur Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und zur
Höhe der Regelleistungen für Erwachsene sowie zur
Berücksichtigung
von
Einkommen sind nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht
verfassungswidrig (Urteil vom 23.11.2006 Az. B 11 b
AS 1/06 R).
Die Eigentumsgarantie werde nicht berührt, da die
Arbeitslosenhilfe steuerfinanziert war und den Betroffenen ausreichend
Zeit verblieb, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Gegen die aus
den Gesetzesmaterialien nachzuvollziehende Art der Bedarfsermittlung
und deren Ergebnis bestehen keine Bedenken. Es sei
grundsätzlich
zulässig, den Bedarf gruppenbezogen zu erfassen und eine
Typisierung bei Massenverfahren vorzunehmen. Das für im Haushalt der Eltern lebende
volljährige Kinder gewährte Kindergeld
ist nach Auffassung des höchsten Sozialgerichts Einkommen des
kindergeldberechtigten Elternteils.
Bundessozialgericht:
Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe ist für Bezieher dieser
Leistung, die von der sogenannten 58er-Regelung Gebrauch gemacht haben,
nicht verfassungswidrig. Es liege kein Verstoß gegen das
rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot vor. Mit der Begrenzung
der
Bewilligungszeiträume auf ein Jahr habe der Gesetzgeber gerade
einem schutzwürdigen Vertrauen auf eine
rentenähnliche
Dauerleistung entgegengewirkt. Unabhängig davon gebe es kein
schutzwürdiges Vertrauen eines Arbeitslosen, bis zum Bezug
einer
Altersrente Leistungen in Höhe der zuletzt bezogenen
Arbeitslosenhilfe zu erhalten. Der 58er-Regelung konnte nur ein
Vertrauen, künftig von den Voraussetzungen der
Arbeitsbereitschaft
entlastet zu werden, entnommen werden, dem habe der Gesetzgeber des SGB
II mit der befristeten Übernahme des erleichterten Bezugs von
Arbeitslosengeld II genügt (Urteil vom 23.11.2006 B 11b AS
9/06 R). Ebenso Urteil vom 21.03.2007 (B 11a AL
43/06 R):
die frühere Arbeitslosenhilfe unterfalle nicht der
Eigentumsgarantie, da sie steuerfinanziert war, aber auch sonst
läge kein Verstoß gegen Art. 14 GG vor, da der
Gesetzgeber
seine Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nicht
überschritten habe. Er verfolge mit der Schaffung der neuen
Grundsicherung für Arbeitsuchende wichtige
Gemeinwohlinteressen,
nämlich die Anpassung der Sozialausgaben an die
geänderte
Wirtschaftslage. Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe sei wegen der
Schaffung eines Zuschlags für ehemalige
Arbeitslosengeldbezieher
und eines langen Zeitraums zwischen der Verabschiedung der Neuregelung
und ihrem Inkrafttreten auch nicht
unverhältnismäßig.
Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes sei nicht geeignet, eine
Verpflichtung des Staates zur Gewährung sozialer Leistungen in
einem bestimmten Umfang zu begründen.
Bundessozialgericht:
Bei der Frage hinsichtlich der angemessenen Größe
einer
nicht einzusetzenden Eigentumswohnung ist im Regelfall in Ermangelung
geeigneterer Richtgrößen weiterhin auf die
zwischenzeitlich
außer Kraft getretenen Bestimmungen des II.
Wohnungsbaugesetzes
(II. WobauG) abzustellen. Zwar läge es nahe, auf die aktuellen
Ausführungsbestimmungen der Länder zum
Wohnraumförderungsgesetz zurückzugreifen. Dies
würde
aber zu dem nicht vertretbaren Ergebnis führen, dass die
bundeseinheitliche
Leistung Alg II beim Vorhandensein von Wohneigentum von den erheblich
differierenden Wohnflächen-Obergrenzen in den
Fördergesetzen
der Länder
abhängig gemacht würde. Ausgehend von den
Wohnflächengrenzen des § 39 WobauG sind
Eigentumswohnungen
nicht unangemessen groß, wenn die Wohnfläche bei
einem
Haushalt von vier Personen 120 qm nicht überschreitet. Bei
einer
geringeren Familiengröße sind typisierend
für jede
Person Abschläge von 20 qm vorzunehmen; wobei im Regelfall von
einer Mindestzahl von zwei Personen auszugehen ist, so dass auch bei
Einzelpersonen eine Größe von 80 qm als angemessen
anzusehen
ist (Urteil vom 07.11.2006 Az. B 7b AS
2/05 R). (Bei einem selbst genutzten Wohngrundstück
soll bei einem Vier-Personen-Haushalt die angemessene Wohnfläche nicht
größer als 130 m² sein, Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2007
Az. B 11b AS 37/06 R).
Anzeigen
Bundessozialgericht:
Zur
Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft kann nicht in erster
Linie auf die Tabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes
zurückgegriffen werden, so das BSG in einem Urteil vom
07.11.2006 (B
7b AS 10/06 R = BSGE 97,231, ebenso B 7b AS 18/06 R). Die Angemessenheit
einer Unterkunft
für
Hilfebedürftige lässt sich nur beurteilen, wenn die
konkrete
Größe der Wohnung festgestellt wird. Hierbei ist
für
die Angemessenheit der Größe einer Wohnung auf die
landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die
Förderung des sozialen Wohnungsbaus zurückzugreifen.
Sodann
ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen
lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender
Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Als Vergleichsmaßstab
ist
dabei in erster Linie der Wohnungsstandard am konkreten Wohnort
heranzuziehen. Ein Umzug in eine andere Wohngemeinde kommt im Regelfall
nicht in Betracht. Im Rahmen der Berücksichtigung dieser
Faktoren
kommt es letztlich darauf an, dass das Produkt aus
Wohnstandard/Wohnlage und Preis der Wohnung im Bereich der
Angemessenheit liegt.
Erst wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten
ausgeschöpft
sind, kann auch die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz
Berücksichtigung finden. Das Gericht weist darauf hin, dass es
für frühere Sozialhilfebezieher keine Schonfrist
für die
Reduzierung der Unterkunftskosten gibt, wenn der Betreffende schon
während der Geltung des alten Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)
auf
die unangemessenen Unterkunftskosten hingewiesen worden ist.
Bundessozialgericht:
Zur Frage der angemessenen Unterkunftskosten hat der 14. Senat des
Bundessozialgerichts am 18.06.2008 entschieden (Az. B 14/7b
AS 44/06 R),
dass dann, wenn die Erhebungen der betroffenen Kommune
oder des Grundsicherungsträgers hinsichtlich
der Angemessenheit der
Unterkunftskosten auf einem schlüssigen Konzept zur Ermittlung
des
örtlichen Wohnungsmarktes beruhen, nicht zwingend ein
Mietspiegel i.S.
der § § 558c oder d BGB zu verlangen ist. Jedoch kann
im Fall des Fehlens eines qualifizierten örtlichen
Mietspiegels nicht auf die Werte der Wohngeldtabelle des § 8
Absatz 1
Wohngeldgesetz zurückgegriffen werden.
Bundessozialgericht:
Das den Bedarf des Kindes übersteigende Einkommen darf beim
Kindergeldberechtigten als eigenes Einkommen berücksichtigt
werden, so das Gericht in einem Urteil vom 07.11.2007 (Az. B 7b AS
18/06 R).
§ 11 Abs 1 Satz 3 SGB II und § 82 Absatz 1
Satz 2 SGB
XII stellen insofern Ausnahmen von dem kindergeldrechtlichen Grundsatz
dar, dass Kindergeldberechtigter i.S. des § 62
Einkommenssteuergesetz (EStG) eigentlich ein Elternteil ist und das
Kindergeld grundsätzlich dem Kindergeldberechtigten als
Einkommen
sozialhilferechtlich zuzurechnen wäre. Das Gericht hat
weiterhin
keine Bedenken dagegen, dass vom Einkommen Minderjähriger, in
Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern lebender Hilfeempfänger
kein
Abschlag von 30 € für Versicherungen gemacht wird.
Der
Verordnungsgeber habe damit berücksichtigt, dass
üblicherweise in einer Bedarfsgemeinschaft nur jeweils eine
Versicherung abgeschlossen sein dürfte (im gleichen Sinn
Entscheidung des 14. Senats vom 18.06.2008 Az. B 14 AS
55/07 R).
Bundessozialgericht:
Ein Empfänger einer Altersrente bildet mit seinem
erwerbsfähigen Partner eine Bedarfsgemeinschaft, auch wenn der
Rentner wegen des Rentenbezugs keine Leistungen nach dem SGB II
erhalten kann (§ 7 Absatz 4 Satz 1 SGB II). Eine Rente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung ist leistungsmindernd voll als eigenes
Einkommen anzurechnen (Urteil vom 29.03.2007 Az. B 7b AS
2/06 R).
Bundessozialgericht:
Der vom Jugendamt an Pflegeeltern gezahlte Erziehungsbeitrag im
Pflegegeld nach § 39 Absatz 1 Satz 2
SGB VIII stellt auch schon vor der gesetzlichen Neuregelung zum 1.
Januar 2007 bei einem AlgII-Empfänger kein anzurechnendes
Einkommen dar, wenn die Pflegefamilie nicht mehr als zwei Pflegekinder
aufgenommen hat (§ 11 Absatz 3 Nummer 1 a SGB II, Urteil vom
29.03.2007 Az. B 7b AS
12/06 R).
Pflegekinder bilden mit ihren Pflegeeltern keine Bedarfsgemeinschaft.
Der Zweck des Pflegegeldes nach dem SGB VIII ist ein anderer als die
Basissicherung nach dem SGB II, die Leistung soll dem Pflegekind zugute
kommen, eine "Gerechtfertigungsprüfung" nach § 11
Absatz 3
SGB II kommt nicht in Betracht, wenn nur zwei Pflegekinder vorhanden
sind. Etwas anderes gilt nur, wenn die Kinderbetreuung professionell
betrieben wird. Das für die Pflegekinder gezahlte Kindergeld
stellt aber anzurechnendes Einkommen der Pflegeeltern dar, soweit es
nicht schon bereits auf das Pflegegeld angerechnet wird. Beim
Wohnbedarf der Pflegeeltern sind die Pflegekinder zu
berücksichtigen. (Anmerkung:
Änderung ab
01.01.2007)
Bundessozialgericht:
Inhaber von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld
ist
nicht die jeweilige Bedarfsgemeinschaft, sondern dies sind deren
Mitglieder, die
in der Klageschrift sämtlich als Kläger bezeichnet
werden
müssen. Ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist
nicht
befugt, für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, vielmehr ist jedes
Mitglied aufzuführen, auch wenn das betreffende Mitglied an
sich
nicht bedürftig ist, weil es für sich über
ausreichendes
Einkommen verfügt, das übersteigende Einkommen aber
bei den
anderen Mitgliedern leistungsmindernd angerechnet wird. Die
Behördenbescheide tragen dieser Rechtslage nicht hinreichend
Rechnung, so dass zumindest für eine Übergangszeit
bis zum
30.06.2007, sei es im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, Bescheide
großzügig auszulegen sind. Ein Bescheid
über
Arbeitslosengeld II kann nach Auffassung des Gerichts auch
beschränkt auf die Unterkunftskosten angefochten werden, da es
sich hinsichtlich dieses Teils um eine abtrennbare Verfügung
handelt (Urteil vom 07.11.2006 Az. B 7b AS
8/06 R = BSGE 97,217).
Bundessozialgericht:
Wenn ein Hilfeempfänger Brennstoff für die Beheizung der Unterkunft
selbst beschaffen muss, sind die tatsächlichen Kosten für die
Beschaffung des Heizmaterials zu übernehmen und keine monatlichen
Pauschalen zu zahlen. Es handelt sich bei der Übernahme der Kosten für
die Brennstoffbeschaffung um Kosten der Heizung nach § 22 SGB II und
nicht um eine einmalige Leistung i.S. von § 23 SGB II. Der Bedarf für
Heizmaterial entsteht aber erst, wenn für den Bewilligungszeitraum kein
Brennmaterial mehr vorhanden ist. Die tatsächlichen Aufwendungen
entstehen erst in der Folge der Lieferung von Heizmaterial. Für die
Behörde besteht keine Pflicht, vor der Lieferung eine
Kostenübernahmeerklärung abzugeben, es sei denn, der Lieferant besteht
auf sofortiger Barzahlung. Vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit
bestellte und bezahlte Lieferungen von Brennstoff stellen keinen Bedarf
dar, bei noch nicht bezahlten Rechnungen kommt aber eine Übernahme von
Schulden nach § 22 Absatz 5 SGB II in Betracht (Urteil vom
16.05.2007 Az. B 7b AS 40/06 R).
Bundessozialgericht:
Eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung ist voll auf
das Arbeitslosengeld II anzurechnen (Urteil vom 05.09.2007 Az. B 11b AS
15/06 R).
Bundessozialgericht:
Überschreitet der Verkehrswert eines PKW den Betrag von 7.500
€, so ist das Fahrzeug in der Regel als unangemessen
anzusehen. Ob
der übersteigende Betrag als anzurechnendes Vermögen
anzusehen ist, hängt davon ab, ob der sonstige individuell vom
Alter abhängige Vermögensfreibetrag unter
Einbeziehung des
den Betrag von 7.500 € übersteigenden Wertes
überschritten wird, so das Gericht in einem Urteil vom
06.09.2007
(Az. B
14/7b AS 66/06 R = NJW 2008,2281).
Das Gericht gelangt zu dem Oberwert durch einen Rückgriff auf
die
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, wo ein Wert von 9.500 € genannt
wird, und einer Kürzung, da Leistungsberechtigte nach
dem SGB
II nur einen Lebensstandard beanspruchen können, wie ihn 20 %
der
Bevölkerung haben.
Bundessozialgericht:
Bei der Frage, ob wegen des Absolvierens einer i.S. des BAföG
förderungsfähigen Ausbildung Leistungen nach dem SGB
II zu
versagen sind, kommt es allein auf die abstrakte
Förderungsfähigkeit an. Der Ausschluss von
BAföG-Leistungen aufgrund eines späten
Studienfachwechsels kann alleine keinen Härtefall und damit
die
darlehensweise Gewährung von Arbeitslosengeld II
begründen,
so das Gericht in einem Urteil vom 06.09.2007 (B 14/7b
AS 36/06 R).
Bundessozialgericht:
Ob ein besonderer Härtefall vorliegt, der es rechtfertigt, trotz des
generellen Ausschlusses von AlgII-Leistungen an Personen in einer dem
Grunde mit BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe förderungsfähigen
Ausbildung Leistungen zu gewähren, richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalls (§ 7 Absatz 5 SGB II; Urteil vom 06.09.2007 Az. B 14/7b AS 28/06 R
= NJW 2008,2285). Ein solcher Härtefall liegt nicht schon deshalb vor,
wenn die ausländerrechtlichen Voraussetzungen des BAföG nicht erfüllt
werden. Entscheidend für den generellen Ausschluss ist nicht, aus
welchen Gründen keine Ausbildungsförderung gewährt wird, sondern die
Förderungsfähigkeit der Ausbildung. Wenn aber ein Härtefall vorliegt,
dürfte das Ermessen hinsichtlich der grundsätzlichen Hilfegewährung im
Regelfall auf Null reduziert sein. Ein Härtefall liegt vor, wenn die
Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das
regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine
Ausbildung verbunden ist. Ein Beispiel für einen Härtefall ist das erfolgreiche Absolvieren des wesentlichen Teils der Ausbildung. Das
Gericht betont aber, dass der generelle Ausschluss nach § 7 Absatz 5
SGB II nur die Leistungen zum Lebensunterhalt betrifft, nicht aber
Mehrbedarfe (etwa bei Schwangerschaft oder Alleinerziehung), die nicht
in einer ausbildungsbedingten Bedarfslage entstanden sind (§ 21 SGB
II).
Bundessozialgericht:
Das oberste deutsche Sozialgericht hat sich am 30.10.2007 in mehreren
Entscheidungen mit rechtlichen Aspekten des Zuschlags für
ehemalige Arbeitslosengeld I-Empfänger während des
Bezugs von
Arbeitslosengeld II nach § 24 SGB II beschäftigt. Der
Anspruch auf den befristeten Zuschlag setzt voraus, dass
überhaupt
ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ohne Zuschlag) besteht. Allein
durch Gewährung des Zuschlags kann keine
Hilfebedürftigkeit
begründet werden. Die Berechnung des Zuschlags hängt
unmittelbar vom Bedarf der Bedarfsgemeinschaft ab (B 14/11b
B 59/06 R = NJW 2008,2458).
Bei der Ermittlung des Zuschlags ist das von jedem Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft bezogene Arbeitslosengeld I dem Gesamtbedarf der
Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen (B 14/7b
AS 42/06 R und B
14/11b AS 5/07 R = NJW 2008,2460).
Beim Arbeitslosengeld nach dem SGB III ist der ungeminderte
Leistungssatz für die Berechnung anzusetzen und nicht der Zahlbetrag.
Die Minderung des Zahlungsanspruchs durch Aufrechnung, Pfändung oder
Anrechnung von Nebeneinkommen (soweit es den Freibetrag übersteigt)
sind unerheblich. Der Zuschlag ist auch schon für Zeiten vor Einführung
des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
unveränderbar mit Ausnahme einer Veränderung in der personalen
Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft, den Fällen des § 45 SGB X und
wenn durch Erzielung von Einkommen die Hilfebedürftigkeit entfällt
(Urteil vom 31.10.2007 Az. B 14 AS 30/07 R).
Bundessozialgericht:
Der für den besonderen Schutz einer Lebensversicherung (§ 12 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 SGB II) erforderliche Verwertungsausschluss nach § 165
Absatz 3 VVG (jetzt § 168 Absatz 3 VVG) kann nicht wirksam nach
Beantragung von AlgII für vergangene Zeiten des Leistungsbezugs
zwischen Hilfesuchendem und Versicherungsunternehmen vereinbart werden
(Urteil vom 31.10.2007 Az. B 14/11b AS 63/06 R).
Bundessozialgericht:
Beim Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III
handelt
es sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme, die einem anderem Zweck
dient als die Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende.
Der Zuschuss ist deshalb als eigenes Einkommen bei der Berechnung des
Arbeitslosengeldes II zu berücksichtigen. Aus den
Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Zuschuss sowohl der sozialen
Sicherung als auch der Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit der
Existenzgründung dienen soll, nicht aber vorrangig der
Anschaffung
und dem Unterhalt von Betriebsmitteln (Urteil vom 06.12.2007 Az. B 14/7b
AS 16/06 R).
Bundessozialgericht:
Grundeigentum, das in absehbarer Zeit nicht verwertet werden kann und
dessen Verwertbarkeit nicht vom Willen des Vermögensinhabers
abhängt, ist nicht als
berücksichtigungsfähiges
Vermögen im Sinne des SGB II anzusehen mit der Folge, dass dem
Hilfesuchenden bei Bedürftigkeit Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nicht nur als Darlehen, sondern als
Zuschuss zu
gewähren sind, so das Gericht in einer Entscheidung vom
06.12.2007
(Az. B
14/7b AS 46/06 R).
Bundessozialgericht:
Die Behörde muss die Fahrtkosten eines AlgII-Empfängers anlässlich
eines Meldetermins bei der Behörde (§ 59 SGB II, § 309 SGB III) oder
bei einem Beratungsangebot nach § 16 SGB II (§§ 29, 30, 45 Satz 2 Nr.
2, 46 Absatz 2 SGB III) in der Regel übernehmen. Das Ermessen der
Behörde ist nach § 39 SGB I auszuüben und lässt die Anwendung eines vom
Hilfeempfängers selbst zu übernehmenden Bagatellbetrages von 10 DM
nicht zu (Urteil vom 06.12.2007 Az. B 14/7b AS 50/06 R).
Bundessozialgericht:
Der Ausschluss von Arbeitslosengeld II für Personen, die
länger als sechs Monate in einer stationären
Einrichtung
untergebracht sind, greift nicht, wenn der Betreffende trotz des
stationären Aufenthalts einer mindestens 15 Stunden in der
Woche
umfassenden Tätigkeit nachgehen kann (Urteil vom 06.09.2007
Az. B
14/7b AS 16/07 R).
Bundessozialgericht:
Die Kosten für die Warmwasserzubereitung und Strom
können von
den Kosten der Unterkunft abgezogen werden, soweit diese in der
Regelleistung enthalten sind, so das Bundessozialgericht in einem
Urteil vom 27.02.2008 (Az. B 14/7b
AS 64/06;
im zu entscheidenden Fall konnten 6,22 € für
Warmwasser und
14,52 € für Strom abgezogen werden, aber nicht mehr,
da die
übersteigenden Kosten nicht in der Regelleistung enthalten
seien; ebenso Urteil vom vom 27.02.2008 Az. B 14/11b
AS 15/07 R).
Bundessozialgericht:
Vom Einkommen des minderjährigen Kindes ist eine
Versicherungspauschale von 30 EUR nicht bedarfserhöhend
abzuziehen, so das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom
19.03.2008 (Az. B
11 b AS 7/06 R).
Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung sieht das nur beim
Einkommen Volljähriger vor (§ 3 Absatz 1 Nummer 1),
das
Kindergeld für minderjährige Kinder in der
Bedarfsgemeinschaft wird aber dem bedürftigen Kind zugeordnet
(§ 11
Absatz 1 Satz 3 SGB II; im gleichen Sinn
Entscheidung des 14. Senats vom 18.06.2008 Az. B 14 AS
55/07 R).
Bundessozialgericht:
Ein Hilfesuchender, der längere Zeit selbstständig
tätig
war, muss den Restwert seiner Lebensversicherung vorrangig einsetzen,
wenn dieser den altersabhängigen Freibetrag
übersteigt
und kein Verwertungsausschluss nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3
SGB
II (keine Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand) vereinbart worden
ist; ein weiterer Verwertungsausschluss nach § 12 Absatz 3
Satz 1
Nummer 3 SGB II ist nur möglich, wenn der
Hilfebedürftige
oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit ist. Eine Verwertung kommt aber nicht in
Frage, wenn diese offensichtlich unwirtschaftlich ist, was der Fall
wäre, wenn der Rückkaufswert deutlich unter den
eingezahlten
Beträgen liegt (Entscheidung vom 15.04.2008 Az. B
14/7b AS 68/06 R).
Bundessozialgericht:
Auch wenn ein Hilfesuchender über eigenes Wohneigentum
verfügt, das durchaus größer ist als eine
angemessene
Mietwohnung, aber als Schonvermögen geschützt ist,
ist bei
der Ermittlung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nur auf die
Größe einer angemessenen Mietwohnung abzustellen, so
das
Gericht in einer Entscheidung vom 15.04.2008 (Az. B 14/7b
AS 34/06 R).
Bundessozialgericht:
Der höhere Freibetrag für geschütztes
Vermögen
für Hilfesuchende, die bis zum 01.01.1948 geboren worden sind
(§ 65 Absatz 5 SGB II), gilt in Bedarfsgemeinschaften nur bei
demjenigen, der diese Altersvoraussetzungen selbst erfüllt
(Urteil vom 15.04.2004 Az. B 14/7b
AS 56/06 R).
Bundessozialgericht:
Der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft steht nicht entgegen, dass ein
Partner bereits eine Altersrente bezieht und deshalb kraft Gesetzes
nicht dem Regime des Arbeitslosengeldes II untersteht. Das den Bedarf
des einen Partners bei der Sozialhilfe übersteigende Einkommen
muss dieser für den Lebensunterhalt des Partners einsetzen,
der
dem Existenzsicherungssystem nach dem SGB II (AlgII) zugeordnet wird
(§ 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II, Urteil vom 15.04.2008 Az. B 14/7b
AS 58/06 R).
Bundessozialgericht:
Die Belastung eines chronisch kranken AlgII-Empfängers mit
Zuzahlungen von 41,40 EUR jährlich zu ärztlichen
Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln ist kein
Verstoß
gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Existenzminimum, so
das
Gericht in einer Entscheidung vom 22.04.2008 (B 1 KR
10/07 R). Nach
Auffassung des Gerichts hat in erster Linie der Gesetzgeber
über
die Mindesthöhe des Existenzminimums zu entscheiden, der dabei
die
jeweiligen gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen
berücksichtigen kann. Jenseits der Bestimmung des physischen
Existenzminimums kommt dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen
zu.
Bundessozialgericht:
Der Grundsatz, dass Tilgungsleistungen für den Erwerb einer
selbst
genutzten Wohnimmobilie nicht zu den
berücksichtigungsfähigen
Unterkunftskosten zählen, wird dann eingeschränkt,
wenn die
Immobilie schon weitgehend finanziert ist. Der Träger der
Grundsicherung muss im Fall angemessener
Wohnungsgröße
die Kosten übernehmen, die er unter vergleichbaren
Voraussetzungen für eine angemessene Mietwohnung tragen
würde. Bei einer relativ geringen Belastung durch
Darlehenszinsen
und einer vergleichsweise hohen Tilgungslast könne man davon
ausgehen, dass das selbst genutzte Wohneigentum bereits weitgehend
finanziert ist und es deshalb nicht um den Aufbau, sondern um den
Erhalt bereits bestehender Vermögenswerte geht (Entscheidung
vom
18.06.2008 Az. B 14/11b
AS 67/06 R).
Bundessozialgericht:
Für Zeiträume bis zur Änderung der
AlgII-/Sozialgeldverordnung zum 1. Januar 2008 fehlt es an einer
gesetzlichen Grundlage für eine Reduzierung der Regelleistung
wegen einer im Krankenhaus bereitgestellten Vollverpflegung, so das
Gericht in einer Entscheidung vom 18.06.2008 (Az. B 14 AS
22/07 R).
Grundsätzlich lässt das SGB II eine Reduzierung der
Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung
nicht zu, denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts hat
pauschalierenden Charakter. § 2 b der seinerzeitigen
AlgII/Sozialgeldverordnung i.V.m. der Sachbezugsverordnung ist keine
ausreichende Rechtsgrundlage. Gegen die seit Jahresanfang 2008 geltende
Regelung des § 2 Absatz 5 der AlgII/Sozialgeldverordnung,
wonach
in solchen Fällen 35 % der Regelleistung als Einkommen zu
werten
seien, hat der 14. Senat Bedenken. Bei einer Anwendung dieser
Vorschrift wären aber auch die üblichen
Absetzbeträge
(etwa 30 € für Versicherungen) zu
berücksichtigen und
auch der Freibetrag nach § 2 Absatz 5 Satz 3 der Verordnung
(so
errechnetes Einkommen überschreitet nicht die Belastungsgrenze
für Zuzahlungen für nicht chronisch Kranke).
Entsprechendes
gilt für die etwa im Haushalt der Eltern bereitgestellte
Verpflegung (Az. B 14 AS
46/07 R). (Anmerkung:
rückwirkende Änderung der Anrechnung von Verpflegung
ab 2008
durch Änderung der AlgII/Sozialgeld-Verordnung mittels
Verordnung
vom 18.12.2008).
Bundessozialgericht:
Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein
Schulessen kann
nicht aus dem SGB II abgeleitet werden, eventuell besteht aber ein
diesbezüglicher Anspruch als Leistung der Eingliederungshilfe
für Behinderte nach dem Sozialhilferecht bei einem
Sprachbehinderten, wenn der gemeinsamen Essensteilnahme eine besondere
Bedeutung im Gesamtkonzept der Schule für
Sprachbehinderte
zukommt (Entscheidung vom 25.06.2008 Az. B 11b AS
19/07 R).
Bundessozialgericht:
Eine nach Antragstellung während des Zeitraums, für
den
Leistungen bewilligt worden sind, zugeflossene Steuererstattung ist
anrechenbares Einkommen, eine vor diesem Zeitpunkt zugeflossene
Steuererstattung ist Vermögen, urteilte das
Bundessozialgericht am
30. Juli 2008 (Az. B 14/7 b
AS 12/07
R, ebenso Urteil
vom 16.12.2008 Az. B 4 AS 48/07 R).
Ob im Fall eines späteren Zuflusses die Erstattung auf einen
zwölfmonatigen Zeitraum zu verteilen ist, brauchte das Gericht
in
dieser Sache nicht zu entscheiden, da die Auszahlung vor Beantragung
von Alg II erfolgte.
Bundessozialgericht:
In einem weiteren Urteil vom 30.07.2008 bestätigt das
Bundessozialgericht die Zuflusstheorie, wonach Einkommen grundsätzlich
alles ist, was der Antragsteller nach Antragstellung wertmäßig
dazuerhält, während Vermögen dagegen alles das ist, was der
Antragsteller vor Antragstellung bereits hat (Az. B 14 AS 26/07 R).
Laufende Einnahmen sind in dem Monat anzurechnen, in dem sie zufließen.
Diese in der AlgII/Sozialgeld-Verordnung getroffene Zuordnung ist nach
Ansicht des BSG nicht zu beanstanden.
Bundessozialgericht:
Sowohl bei Erst- als auch bei Folgeanträgen ist die
Behörde
befugt, vom Antragsteller eine Kontenübersicht und die Vorlage
von
Kontoauszügen zumindest der letzten drei Monate und der Lohnsteuerkarte zu verlangen, so das
Bundessozialgericht in einem Urteil vom 19.09.2008 (Az. B 14 AS
45/07 R).
Die Pflicht hierzu ergibt sich aus der allgemeinen sozialrechtlichen
Mitwirkungspflicht (§ 60 Absatz 1 Nummer 3 SGB I). Eine
Beschränkung der Vorlagepflicht auf Verdachtsfälle
gibt es
nach Ansicht der Kasseler Richter nicht. Die Vorlage ist erforderlich,
um die Anspruchsvoraussetzungen zu ermitteln und zu
überprüfen. Während die Einnahmen unbegrenzt
aus den
Kontoauszügen feststellbar sein müssen,
dürfen die Empfänger
von Zahlungen geschwärzt oder unkenntlicht gemacht werden,
wenn
diese Zahlungen besondere personenbezogene Daten betreffen (etwa
Beiträge für Gewerkschaften, politische
Parteien,
Religionsgemeinschaften etc). Die überwiesenen
Beträge
müssen aber auch in diesen Fällen für den
Grundsicherungsträger erkennbar bleiben (d.h. nur der Adressat
darf geschwärzt werden).
Bundessozialgericht:
Die Eigenheimzulage war auch schon in Zeiten vor der Änderung
der
AlgII/Sozialgeld-Verordnung zum 1. Oktober 2005 nicht als Einkommen
anzurechnen, da es sich um eine zweckbestimmte Einnahme handelt
(§
11 Absatz 3 Nummer 1 a SGB II). Voraussetzung ist die Verwendung der
Zulage zur bestimmungsgemäßen Errichtung der
Immobilie. Dies
ist nicht nur dann der Fall, wenn sie an ein Kreditinstitut oder an
eine Bausparkasse abgetreten oder ähnlich verwendet
wird, sondern auch, wenn sie direkt zur Errichtung der
Immobilie
eingesetzt wird, beispielsweise zur baulichen Errichtung einer
angemessenen Immobilie in Eigenarbeit oder zur direkten Bezahlung
entsprechender Handwerkerrechnungen. Wenn Ausgaben für
Eigenleistungen wie Baumaterial oder zur Bezahlung von
Handwerkerrechnungen noch nicht erfolgt sind, muss eine entsprechende
Verwendungsabsicht dargelegt werden (Urteil vom 30.09.2008 Az. B 4 AS
19/07 R).
Bundessozialgericht:
Zinsgutschriften sind Einkommen i.S. von § 11 Absatz 1 Satz 1
SGB
II, auch wenn sie aus Schonvermögen resultieren, und als
Einkommen
anzurechnen, wenn sie im Bedarfszeitraum zugeflossen sind (Urteil vom
30.09.2008 Az. B 4 AS
57/07 R).
Wenn durch die Berücksichtigung der Zinseinkünfte im
Zuflussmonat als einmalige Einkünfte die
Bedürftigkeit nicht
entfällt und der Fortbestand der Kranken- und
Pflegeversicherung
gesichert ist, gibt es keinen sachlichen Grund für eine
Anrechnung
der Einkünfte in einem mehrmonatigen Zeitraum, d.h. sie sind
voll
im Zuflussmonat zu berücksichtigen (§ 2 Absatz
4
AlgII/Sozialgeld-Verordnung i.V.m. § 4).
Bundessozialgericht:
Arbeitslosengeld II an Auszubildende, deren Ausbildung an sich nach den
§§ 60-62 SGB III mit Berufsausbildungsbeihilfe
förderungsfähig ist, denen im Einzelfall aber keine
Berufsausbildungsbeihilfe wegen des Vorliegens einer
Zweitausbildung gewährt werden kann, ist
grundsätzlich
ausgeschlossen (§ 7 Absatz 5 SGB II). Gegen einen
Härtefall
sprach in dem mit Urteil vom 30.09.2008 entschiedenen Fall (Az. B 4 AS
28/07 R),
dass der Hilfebedarf nicht erst in einem späteren Abschnitt
der
Zweitausbildung eintrat und die Zweitausbildung unmittelbar nach
Auslaufen des Arbeitslosengeldes I begonnen wurde.
Bundessozialgericht:
Wenn einmaliges Einkommen nach der AlgII/Sozialgeld-Verordnung
(§
2 Absatz 4 i.V.m. § 4) auf mehrere Monate zu verteilen ist,
wird der sogenannte
Verteilzeitraum weder durch den Ablauf eines
Bewilligungszeitraums
noch durch die erneute Antragstellung begrenzt. Eine Unterbrechung
tritt vielmehr nur dann ein, wenn für mindestens einen Monat
die
Hilfebedürftigkeit - ohne Berücksichtigung der
einmaligen
Einnahme - entfällt (Urteil vom 30.09.2008 Az. B 4 AS
29/07 R).
Bundessozialgericht:
Hilfeempfänger, die eine sogenannte Tätigkeit mit
Mehraufwandsentschädigung ausüben (Ein-Euro-Jobber,
§ 16
Absatz 3 Satz 2 SGB II), haben keinen Anspruch auf die
Übernahme
der Fahrtkosten zur Arbeitsstätte. Eine dem Kläger
gewährte Entschädigung von bis zu 130 Euro war
ausreichend,
um die Kosten für eine Busmonatsfahrkarte von etwas mehr als
50
Euro zu bestreiten (Entscheidung vom 13.11.2008 Az. B
14 AS 66/07 R).
Bundessozialgericht:
Wenn ein Elternteil mit einem neuen Partner zusammenlebt
(Patchwork-Familie), wird seit einer gesetzlichen Neuregelung ab August
2006 nach § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II das Einkommen des
Partners
des Elternteils auf den Bedarf des nicht vom Partner abstammenden
Kindes angerechnet. Hiergegen hat das Bundessozialgericht keine
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 13.11.2008
Az. B
14 AS 2/08 R).
Es besteht nach Auffassung des Gerichts kein schützenswertes
Interesse, dass bei der Wahl eines Partners mit (fremden) Kindern die
Kosten dieser Kinder auf die Allgemeinheit abgewälzt werden
können, wenn innerhalb der Bedarfsgemeinschaft durch den neuen
Partner mit bedarfsdeckendem Einkommen ausreichende Mittel zur
Verfügung stehen. Der Existenzsicherungsanspruch des Kindes
sei -
so die Richter - nicht gefährdet, da zwar der Partner
zivilrechtlich nicht zum Unterhalt des Kindes des Partners verpflichtet
ist, in einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinn des SGB II
aber
die Partner sich verpflichtet haben, füreinander einzustehen,
so
dass der Elternteil des Kindes das vom Partner Zugewandte vordringlich
für den Unterhalt des Kindes einsetzen muss. Wenn der
Elternteil
dies nicht tut, würde er eine Sorgerechtsverletzung begehen.
Bundessozialgericht:
Der Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem SGB II (§ 7 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 SGB II) für
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
verstößt nach Auffassung des Bundessozialgerichts
nicht
gegen höherrangiges Recht. Es ist nicht zu beanstanden, dass
der
Gesetzgeber für diesen Personenkreis ein besonderes
Sicherungssystem geschaffen hat, dass keine Anreize für eine
unerlaubte Einreise oder den weiteren Verbleib Betroffener schaffen
soll (Urteil vom 13.11.2008 Az. B 14 AS
24/07 R).
Bundessozialgericht:
Die Kosten für den schulrechtlichen Bestimmungen entsprechende
Klassenfahrten muss der Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende in voller Höhe übernehmen, eine
Pauschalierung
sieht das Gesetz nicht vor (§ 23 Absatz 3 Nummer 3 SGB II,
Urteil
vom 13.11.2008 Az. B 14
AS 36/07 R). Die entsprechende Vorschrift enthält
keine Möglichkeit, einen bestimmten Höchstbetrag
festzusetzen.
Bundessozialgericht:
Die Kosten für eine Tagesfahrt einer Schulklasse sind dann als Kosten
einer Klassenfahrt zu übernehmen, wenn die Tagesfahrt zur Vorbereitung
einer Klassenfahrt dient, die aus mindestens einer Übernachtung
bestehen muss (Urteil vom 23.03.2010 Az. B 14 AS 1/09 R).
Bundessozialgericht:
Im Fall einer Wohngemeinschaft ist bei einem Hilfebedürftigen,
der
mit anderen Mitgliedern der Wohngemeinschaft keine Bedarfsgemeinschaft
bildet, die Angemessenheit der Unterkunftskosten an den für
die
jeweilige Personenzahl, aus der die Bedarfsgemeinschaft besteht,
geltenden Werten zu messen. Bei einer aus zwei Personen bestehenden
Wohngemeinschaft würde sich die Angemessenheit folglich nach
der
für einen Ein-Personen-Haushalt bestehenden Obergrenze
richten, es
sind nicht die angemessenen Kosten für einen
Zwei-Personen-Haushalt
zu berücksichtigen (Urteil vom 18.06.2008 Az. B 14/11b
AS 61/06 R, ebenso Beschluss des Sozialgerichts
Dresden vom 22.10.2008 Az. S 20 AS
5022/08 ER).
Bundessozialgericht:
Gegen eine Arbeitszeit von 30 Wochenstunden bei Ein-Euro-Jobbern hat
das Bundessozialgericht keine Bedenken (Urteil vom 16.12.2008 Az. B 4 AS
60/07 R).
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, wie
Ein-Euro-Jobs offiziell heißen, sind nach Auffassung des
Gerichts
keine Gegenleistung für gewährte
Grundsicherungsleistungen,
sondern Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt
(§
16 SGB II). Eine starre zeitliche Grenze für die
Inanspruchnahme
des Hilfeempfängers existiert nicht. Dauer und zeitliche
Inanspruchnahme richten sich nach der Erforderlichkeit der Leistung
für die Eingliederung.
Bundessozialgericht:
Die Kosten der Unterkunft können auch die Kosten für
die vorübergehende
Unterbringung oder Einlagerung von Haushaltsgegenständen
umfassen, so
das Gericht in einem Urteil vom 16.12.2008 (Az. B 4 AS
1/08 R).
Wenn der Hilfeempfänger in derart beengten
Raumverhältnissen lebt (z.B.
in einer Obdachlosenunterkunft), dass er die für ein
bescheidenes Leben
benötigten Gegenstände nicht unterbringen kann,
müssen entsprechende
Lagerkosten übernommen werden. Die Summe der
tatsächlich für die
Unterkunft entstandenen Kosten darf aber nicht den Betrag der insgesamt
für eine Unterkunft noch angemessenen Kosten
überschreiten.
Bundessozialgericht:
Kosten für eine Einzugsrenovierung sind Kosten der Unterkunft
nach § 22
Absatz 1 SGB II, sie werden nicht von der Regelleistung abgedeckt, so
dass auch kein Darlehen nach § 23 Absatz 1 SGB II in Frage
kommt. Die
Übernahme dieser Kosten ist aber durch den Grundsatz der
Angemessenheit
begrenzt. "Angemessen" sind die Kosten, wenn die Renovierung
erforderlich ist, um die Bewohnbarkeit der Wohnung zu
gewährleisten,
die Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten
Wohnungen
im unteren Wohnsegment in nennenswertem Umfang zur Verfügung
stehen und
soweit sie zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren
Wohnsegment erforderlich sind (Urteil vom 16.12.2008 Az. B 4 AS
49/07 R).
Bundessozialgericht:
Die Kosten für das Kabelfernsehen gehören nicht zu den
angemessenen Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II), wenn dem Mieter
die Nutzung des Kabelfernsehens freigestellt ist und ein anderer Zugang
zum Fernseh- und Radioempfang durch eine fest mit der Mietsache
verbundene Einrichtung gewährleistet ist (Urteil vom 19.02.2009
Az. B 4 AS 48/08 R).
Zu übernehmen sind die Kosten nur dann, wenn sie umlagefähig
nach § 556 des Bürgerlichen Gesetzbuchs i.V.m. § 2
Betriebskostenverordnung sind, also nicht vom Mieter freiwillig
übernommen werden.
Bundessozialgericht:
Bewohner von Ballungsräumen wie München können nicht
darauf verwiesen werden, in kleineren Wohnungen zu wohnen, wenn
Einwohnern ländlicher Räume im gleichen Bundesland nach den
landesrechtlichen Vorschriften über Wohnraumförderung
größerer Wohnraum zugestanden wird (Urteil vom 19.02.2009
Az. B 4 AS 30/08 R = NJW 2010,699).
Im zu entscheidenden Fall wollte die Behörde nur eine
Wohnungsgröße von 45 m² als angemessen anerkennen,
während die landesrechtlichen Wohnungsförderungsvorschriften
für Einzelpersonen eine Wohnfläche von 50 m² vorsehen.
Gleichzeitig hat das Gericht eine Rechtsverordnung des Bundes zur
einheitlichen Festlegung von angemessenen Wohnungsgrößen im
Bereich des SGB II angemahnt (was nach § 27 Nummer 1 SGB II
möglich wäre).
Bundessozialgericht:
Empfängt ein AlgII-Empfänger eine Abfindung wegen der Beendigung
eines Arbeitsverhältnisses während des laufenden AlgII-Bezugs, ist dieser Zufluss
anzurechnendes Einkommen und kein geschütztes Vermögen. Dies
gilt auch dann, wenn die Zahlung erst aufgrund von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgt und die Forderung schon in
einem Zeitpunkt begründet wurde, als der Betreffende noch kein Alg
II erhielt. Entscheidend ist der tatsächliche Zufluss.
Arbeitsrechtliche Abfindungszahlungen sind im Bereich des SGB II nicht
gesondert geschützt wie etwa Grundrenten nach dem BVG oder
Leistungen nach dem BEG. Es liegt auch keine Regelungslücke vor,
da der Gesetzgeber mit der Schaffung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende den vormals bestehenden Schutz dieser Zahlungen bei der
Arbeitslosenhilfe bewusst nicht übernommen hat. Die Abfindung ist
keine zweckbestimmte Leistung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 a SGB
II, da es dem Arbeitgeber gleichgültig ist, wie der Empfänger
die Zahlung verwendet (Urteil vom 03.03.2009 Az. B 4 AS 47/08 R).
Bundessozialgericht:
Zu den nach § 22 SGB II zu berücksichtigenden Kosten der
Unterkunft zählt nicht eine Erhaltungspauschale, weil hierunter
nur tatsächliche Kosten fallen, auch die für konkrete
Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen bei einem
selbstgenutzten Eigenheim. Eine regelmäßige
bedarfserhöhende Berücksichtigung einer Pauschale für
unbestimmte zukünftige Erhaltungsaufwendungen ist nicht
möglich (Urteil vom 03.03.2009 Az. B 4 AS 38/08 R). Des Weiteren urteilte das Gericht, dass die Eigenheimzulage
dann anzurechnendes Einkommen ist, wenn sie zur Begleichung von
laufenden Steuern, Gebühren usw. dient und damit nicht mehr der
nachweislichen Finanzierung der Immobilie (dann wäre die
Eigenheimzulage nach § 1 Absatz 1 Nummer 7
AlgII/Sozialgeld-Verordnung geschützt). Wenn die Eigenheimzulage
Einkommen darstellt, darf diese nicht vorrangig von der Behörde
zur Minderung der Unterkunftskosten angesetzt werden.
Bundessozialgericht: Wenn sich geschiedene und getrennt wohnende
Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren,
mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen abwechseln und sie sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig
teilen, steht Hilfebedürftigen ein hälftiger Mehrbedarf
für Alleinerziehende zu, so das Gericht in einem Urteil vom
03.03.2009 (Az. B 4 AS 50/07 R). Das Gesetz enthält nach Auffassung der Richter kein "Alles-oder-Nichts-Prinzip".
Bundessozialgericht:
Wenn ein BAföG-Empfänger zur Bedarfsgemeinschaft zählt,
ist das BAföG um einen um 20 % des BAföGs geminderten Betrag
leistungsmindernd auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen, so das BSG
in drei Urteilen vom 17.03.2009 (Az. B 14 AS 61/07 R, 62/07 R und 63/07 R).
Das BAföG enthält einen Ansatz für einen
ausbildungsspezifischen Bedarf, der nach der Verwaltungsvorschrift zum
BAföG mit 20 Prozent beziffert wird. Hinsichtlich dieses Teils
handelt es sich beim BAföG um eine zweckbestimmte Einnahme, die
anderen Zwecken als die Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende dient und deshalb kein Einkommen i.S. des SGB II ist
(§ 11 Absatz 3 Nummer 1 a SGB II).
Bundessozialgericht:
Wenn ein AlgII-Empfänger seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht
nicht nachkommt, kann der Grundsicherungsträger nach
pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens nach § 48
SGB I AlgII-Leistungen an den Unterhaltsberechtigten abzweigen. Liegt
eine gerichtliche Entscheidung oder sonst eine verbindliche
Vereinbarung über den Unterhalt vor, darf die Behörde den
Unterhaltsanspruch nicht eigenständig prüfen (Urteil des BSG
vom 17.03.2009 Az. B 14 AS 34/07 R).
Bei der Frage, wie viel dem AlgII-Empfänger von den bewilligten
Leistungen selbst verbleiben darf, ist ein Rückgriff auf die Werte
der Düsseldorfer Tabelle für die Mindestmittel des
Unterhaltsschuldners nicht möglich, vielmehr richtet sich die
Leistungsfähigkeit nach § 850 d ZPO (d.h. es gelten
niedrigere Werte als sonst bei der Berücksichtigung des
pfändungsfreien Arbeitsentgelts). Bei einem AlgII-Empfänger
sind Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten
bis zu dem im Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten
Urkunde festgelegten Betrag vom Einkommen abzuziehen mit der Folge,
dass das Arbeitslosengeld II entsprechend höher ausfällt
(§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 SGB II).
Bundessozialgericht:
Die Vermutung nach § 9 Absatz 5 SGB II, wonach ein Hilfeempfänger von
mit ihm im Haushalt lebenden Verwandten oder Verschwägerten (die nicht
zur Bedarfsgemeinschaft zählen) unterstützt wird, soweit dies nach den
Einkommens- und vermögensverhältnissen erwartet werden
kann, greift nur, wenn tatsächlich ein gemeinsamer Haushalt
vorliegt und gemeinsam gewirtschaftet wird. Es ist nicht ausreichend,
dass Verwandte oder Verschwägerte lediglich zusammen wohnen (bloße
Wohngemeinschaft). Das Vorliegen einer derartigen Haushaltsgemeinschaft
muss die Behörde feststellen (Urteil vom 27.01.2009 Az. B 14 AS 6/08 R).
Bundessozialgericht:
Bei langjährig selbstständig Tätigen kann die Verwertung einer
Lebensversicherung eine besondere Härte bedeuten (§ 12 Absatz 3 Satz 1
Nummer 6 SGB II), wenn eine Häufung von Umständen vorliegt, so das
Gericht in einem Urteil vom 07.05.2009 (Az. B 14 AS 35/08 R).
Ein Härtefall ist nicht schon allein deshalb auszuschließen, weil der
Hilfesuchende nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die
Verwertung der Lebensversicherung vor Eintritt in den Ruhestand
auszuschließen. Im Einzelfall kann eine Versorgungslücke für einen
Härtefall sprechen, des Weiteren das Restleistungsvermögen, also die
Möglichkeit, im noch verbleibenden Abschnitt des Erwerbslebens eine
ausreichende Altersversorgung aufzubauen.
Bundessozialgericht:
Das einem Hilfeempfänger überwiesene Insolvenzgeld stellt
anzurechnendes Einkommen dar, es handelt sich nicht um eine
zweckbestimmte Einnahme, da dem Empfänger die Art der Verwendung des
Geldes frei gestellt ist (Urteil des BSG vom 13.05.2009 Az. B 4 AS 29/08 R). Auch eine verspätete Zahlung von Sozialleistungen begründet keine Ausnahme vom Zuflussprinzip.
Bundessozialgericht:
Der jedem Kind einer Bedarfsgemeinschaft zustehende Freibetrag für
Vermögen bis 4.100 € bzw. 3.100 € steht nur dem jeweiligen Kind, nicht
der Bedarfsgemeinschaft zu. Entscheidend für die Anwendbarkeit dieses
Freibetrags ist, dass das jeweilige Kind selbst Vermögen hat. Gegen
eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Freibetrags sprechen
Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung. Mit dem
Freibetrag für das Kind nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 a SGB II
soll diesem ermöglicht werden, etwa Sparvermögen oder
Ausbildungsversicherungen für das Kind ab seiner Geburt zu schützen.
Der Freibetrag dient nicht dem Schutz des für den Lebensunterhalt des
Kindes einzusetzenden elterlichen Vermögens (Urteile vom 13.05.2009 Az.
B 4 AS 58/08 R und B 4 AS 79/08 R).
Bundessozialgericht:
Eine Erhöhung der Regelleistung eines Alg II-Beziehers wegen
der
Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern und deren
Betreuung
im eigenen Haushalt kommt nach Ansicht des Bundessozialgerichts
nicht in Betracht. Eventuell
könnte aber
das Kind einen eigenen Anspruch auf die Regelleistung für die
Tage
des Aufenthalts haben. Hinsichtlich der Fahrtkosten könnte
möglicherweise der Sozialhilfeträger
zuständig sein
(Urteil vom 07.11.2006 Az. B 7b AS
14/06 R = BSGE 97,242). (Bitte beachten Sie die nachfolgende Entscheidung des BSG).
Bundessozialgericht:
Kinder können während der Ausübung des Umgangsrechts des Elternteils,
bei dem die Kinder nicht ständig wohnen, einen Anspruch auf
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Zeit des
Aufenthalts bei diesem Elternteil haben. Während des Aufenthalts beim
umgangsberechtigten Elternteil bilden die Kinder mit diesem eine
zeitweise Bedarfsgemeinschaft. Das dem anderen Elternteil gewährte
Kindergeld ist dabei nicht anteilig als Einkommen zu berücksichtigen.
Wenn dieser Elternteil keine Mittel zur Finanzierung der den Kindern
aus Anlass des Besuchs beim anderen Elternteil entstandenen Kosten zur
Verfügung stellt, können solche Mittel auch nicht als Einkommen
berücksichtigt werden, auch nicht das anteilige Kindergeld. Es ist
Sache des Grundsicherungsträgers, ggf. bestehende Unterhaltsansprüche
des Kindes gegen den Elternteil nach § 33 SGB II überzuleiten (Urteil
vom 02.07.2009 Az. B 14 AS 75/08 R).
Bundessozialgericht:
Bei einem Hilfesuchenden, der im eigenen, aber noch nicht abbezahlten
Haus wohnt, richtet sich die Angemessenheit der Unterkunftskosten nach
den gleichen Kriterien wie bei Mietwohnungen (Urteil vom 02.07.2009 Az.
B 14 AS 32/07 R).
Die Angemessenheit der Hausgröße mit der Folge, dass es grundsätzlich
geschütztes Vermögen ist, indiziert nicht die Angemessenheit der mit
diesem Haus verbundenen Aufwendungen.
Bundessozialgericht:
Kinder, die ihren Bedarf durch eigenes Einkommen wie Unterhalt und
Kindergeld selbst decken können, gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft,
in der sich der mit ihnen lebende Elternteil befindet (§ 7 Absatz 3
Nummer 4 SGB II). Das den eigenen Bedarf der Kinder übersteigende
Einkommen in Form des nicht beim Kind verbrauchten Kindergeldes ist bedarfsmindernd beim
Elternteil anzurechnen. Zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit der
Kinder ist von deren Einkommen pro Kind die Versicherungspauschale von
30 € nach der AlgII/Sozialgeld-Verordnung abzuziehen. Das so ermittelte
überschießende Einkommen der Kinder ist dann Einkommen des Elternteils,
allerdings ist davon ebenso die Versicherungspauschale von 30 €
abzuziehen (Urteil vom 13.05.2009 Az. B 4 AS 39/08 R, bitte
beachten Sie die Neuregelung der Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld-Verordnung zum 1. August 2009, wonach vom Einkommen
Minderjähriger ein pauschaler Abzug von 30 € nur vorgenommen werden
kann, wenn der Minderjährige tatsächlich eine entsprechende
Versicherung abgeschlossen hat, § 6 Absatz 1 Nr. 2
AlgII/Sozialgeld-Verordnung, BGBl 2009, 2340).
Bundessozialgericht:
Wenn ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Wohnung für
angemessen hält, obwohl diese die üblicherweise maximal anzuerkennende
Wohnungsgröße überschreitet, aber dennoch wegen der niedrigen
Mietkosten für angemessen hält, darf er bei den Heizkosten den
Hilfeempfänger nicht darauf verweisen, dass die Wohnung zu groß sei und
die Heizkosten nur für die kleinere, allgemein noch anzuerkennende
Wohnfläche übernehmen (Urteil vom 02.07.2009 Az. B 14 AS 36/08 R).
In einer weiteren Entscheidung vom selben Tag hat das
Bundessozialgericht diese Auffassung im Fall eines selbst genutzten
Eigenheims mit einer angeblich zu großen Quadratmeterzahl bestätigt.
Die Angemessenheit der Heizkosten kann nicht anhand der tatsächlichen
Kosten pro Quadratmeter des benutzten Wohngebäudes mit einer
Multiplikation der angeblich angemessenen Wohnfläche ermittelt werden.
Erst ein Überschreiten der Grenzwerte des lokalen oder bundesweiten
Heizspiegels für vergleichbare Wohnungen kann ein Indiz für
Unangemessenheit sein (Az. B 14 AS 33/08 R).
Bundessozialgericht:
Ein Hilfebedürftiger hat keinen Rechtsanspruch darauf, eine
Eingliederungsvereinbarung abzuschließen oder Verhandlungen darüber zu
führen oder dass ihm ein persönlicher Ansprechpartner benannt wird (§
14 Absatz 1 Satz 2 SGB II), urteilte das Gericht am 22.09.2009 (Az. B 4 AS 13/09 R).
Bei der Vorschrift des § 15 Absatz 1 SGB II handelt es sich um eine
bloße Verfahrensvorschrift. Die Entscheidung, ob der
Grundsicherungsträger die Ziele einer Eingliederungsvereinbarung durch
Verwaltungsakt festsetzt, ist eine nicht justiziable
Opportunitätsentscheidung. Das inhaltliche Ergebnis einer durch
Verwaltungsakt abgelehnten oder bewilligten Eingliederungsleistung
ist jedoch gerichtlich voll überprüfbar.
Bundessozialgericht:
Wenn Möbel oder sonstige Einrichtungsgegenstände nach einem vom
Grundsicherungsträger veranlassten Umzug nicht mehr verwendbar sind,
stellt die dann erforderlich werdende Ersatzbeschaffung einen Fall
einer Erstausstattung der Wohnung dar, wofür eine nicht rückzahlbare
Beihilfe zu gewähren ist. Wenn die Gegenstände aber schon aus anderen
Gründen (etwa Abnutzung) unbrauchbar werden, kommt eine Neuausstattung
auf Kosten des Grundsicherungsträgers nicht in Betracht. Auf § 22
Absatz 3 SGB II kann die Ersatzbeschaffung nicht gestützt werden, da
diese Norm nur die eigentlichen Umzugskosten betrifft (Urteil vom
01.07.2009 Az. B 4 AS 77/08 R).
Bundessozialgericht:
In einem Urteil vom 01.07.2009 beschäftigt sich das Gericht mit der
Höhe der vom beklagten und unterliegenden Job-Center dem Kläger zu
erstattenden Rechtsanwaltskosten (Az. B 4 AS 21/09 R).
Bei einem
Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) und damit auch im Bereich
des Arbeitslosengeldes II entstehen Rahmengebühren, bei denen der
Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller
Umstände nach billigem Ermessen (§ 14 Absatz 1 Satz 1
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG]) bestimmt. Dabei fallen
insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den
Auftraggeber/Kläger sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Auftraggebers ins Gewicht. Die Rechtsprechung bejaht die Zulässigkeit
einer Mittelgebühr (in der Mitte zwischen dem oberen und dem unteren
Rahmen der Rahmengebühr), wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts
nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt. Zusätzlich kennt
das RVG eine Schwellengebühr von 240 €, die nur gefordert werden darf,
wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Zur Ermittlung der
zutreffenden Gebühr ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts
zunächst die Mittelgebühr nach den Kriterien des RVG zu bestimmen,
liegt die ermittelte Gebühr über 240 Euro, kommt diese Gebühr zum
Ansatz, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit oder beides mehr als durchschnittlich sind. Sind Umfang und
Schwierigkeit unterdurchschnittlich, ist die an sich zulässige Gebühr
in Höhe des Betrages der Schwellengebühr gekappt.
Eine
überdurchschnittliche Bedeutung liegt in SGB II-Fällen vor, wenn es um
Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums geht. Im
Gegensatz dazu sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von
Rechtsuchenden im Bereich des SGB II weit unterdurchschnittlich, was es
an sich rechtfertigen würde, die Mittelgebühr herabzusetzen. In der
Regel würden sich aber im Bereich der Grundsicherung die
außerordentliche, existenzsichernde Funktion und die niedrigen
finanziellen Verhältnisse kompensieren.
Bundessozialgericht:
Lehnt eine Behörde beantragte Leistungen wegen fehlender Mitwirkung
nach § 66 SGB I ab, ist die richtige Klageart hiergegen in der Regel
die Anfechtungsklage. Der Erhebung einer Leistungsklage steht entgegen,
dass eine inhaltliche Überprüfung der Sache durch die Behörde nicht
vorliegt und somit ein Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt oder
abgeschlossen worden ist. Dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zur
Durchsetzung der für den Lebensunterhalt notwendigen Mittel wird durch
das (daneben mögliche) Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
genügt (Urteil vom 01.07.2009 Az. B 4 AS 78/08 R).
Bundessozialgericht:
Wenn ein Antragsteller bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf
Grundsicherung für Arbeitsuchende stellt, diesen Antrag in der
Folgezeit aber nicht näher erläutert und weiterverfolgt, steht dies der
Verpflichtung der Behörde, Leistungen ab Tag der Antragstellung zu
gewähren, nicht entgegen. Auf Verwirkung kann sich die Behörde nicht
berufen, da im Fall nicht ausreichender Antragsbegründung und fehlender
Unterlagen die Behörde Leistungen nach § 66 SGB Iversagen
kann, wenn sie zuvor den Antragsteller erfolglos auf seine gesetzliche
Mitwirkungspflicht hingewiesen hat, was gerade in diesem Fall nicht
geschehen war (Urteil vom 28.10.2009 Az. B 14 AS 56/08 R).
Bundessozialgericht:
Im Fall des Nichtantritts einer Eingliederungsmaßnahme bzw.
Trainingsmaßnahme kann eine Sanktion nach § 31 SGB II nur verhängt
werden, wenn zuvor eine Eingliederungsvereinbarung zwischen dem
Hilfeempfänger und dem Grundsicherungsträger geschlossen worden ist
(Urteil vom 17.12.2009 Az. B 4 AS 20/09 R).
Bundessozialgericht:
Die Absenkung des Arbeitslosengeldes II wegen der Weigerung, einen
Ein-Euro-Job auszuüben (§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer b und c SGB II), ist nur nach konkreter vorheriger
Belehrung über die Rechtsfolgen möglich, entschied das
Bundessozialgericht am 18.02.2010 (Az. B 14 AS 53/08 R).
Die Belehrung über die Rechtsfolgen muss konkret, verständlich, richtig
und vollständig sein. Erforderlich ist insbesondere eine Umsetzung der
in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und möglicher Maßnahmen auf
die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls. Dem genügt eine Belehrung
nicht, die im Wesentlichen aus Wiederholungen des Gesetzestextes
besteht. Der jeweilige Sanktionstatbestand und die jeweilige
Rechtsfolge müssen konkret benannt werden.
Bundessozialgericht:
Eine Begrenzung der Unterkunftskosten vor Beginn des Leistungsbezugs
ist nicht möglich, wenn der Hilfebedürftige bei Abschluss des
Mietvertrages keine zurechenbare Kenntnis von der Unangemessenheit der
Aufwendungen hat. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der
Hilfebedürftige kurz vor Beginn des Leistungsbezuges eine neue Wohnung
zu einem unangemessenen Mietzins anmietet (Urteil vom 17.12.2009 Az. B 4 AS 19/09 R).
Bundessozialgericht:
Das Bundessozialgericht hat das Land Berlin verurteilt, an die
Bundesrepublik Deutschland 13,143 Millionen Euro Schadensersatz zu
zahlen wegen einer zu großzügigen Übernahme von Kosten der Unterkunft
und Heizung von AlgII-Empfängern. Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II
werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen sind. Übersteigen
diese den angemessenen Umfang, sind sie dennoch zu übernehmen, soweit
es dem Betroffenen nicht möglich ist, die Kosten zu senken, in der
Regel jedoch nur längstens für sechs Monate (§ 22 Absatz 1 Satz 3 SGB
II).
Entgegen dieser klaren bundesgesetzlichen Regelung erließ das Land
Berlin eine Ausführungsvorschrift, wonach unangemessene Unterkunftskosten ab Leistungsbeginn bis zu ein Jahr
lang übernommen werden sollten. Die Kosten der
Unterkunft werden von der jeweiligen Kommune (Stadt oder Landkreis)
getragen, der Bund beteiligt sich hieran. Im Fall des Landes Berlin lag
die Bundesbeteiligung zwischen 350 und 450 Millionen Euro jährlich in
den Jahren 2005 bis 2008. Die klagende Bundesrepublik verlangte
insgesamt 47,040 Millionen Euro, zugesprochen wurden ihr nur 13,143
Millionen Euro, weil vom Gesamtbetrag überhöhter Zahlungen von 54,761
Millionen Euro nur 24 % als Schaden eingestuft werden konnten. Es musste
ein Abzug für solche Fälle gemacht werden, in denen es Hilfeempfängern
auch nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist nicht gelungen wäre, die
Unterkunftskosten zu senken. Anspruchsgrundlage für die Klage war
Artikel 104 a Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des Grundgesetzes (Text der Verfassungsnorm:
Der Bund und die Länder tragen die
bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im
Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung). Das
Land Berlin hat, so das Bundessozialgericht, durch den Erlass der
Verwaltungsvorschrift vorsätzlich und schwerwiegend seine Pflicht
verletzt, höherrangiges Recht beim Erlass von Verwaltungsvorschriften
zu beachten. Die Zuständigkeit des Bundessozialgerichts ergab sich aus
§ 39 Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (Urteil vom 15.12.2009 Az. B 1 AS 1/08 KL).
Bundessozialgericht:
Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar
2010 besteht kein Anspruch auf einmalige Leistungen für die Übernahme
der wachstumsbedingten Anschaffungskosten von Kinderkleidung, so das
Gericht in einem Urteil vom 23.03.2010 (Az. B 14 AS 81/08 R).
Die Notwendigkeit, in relativ kurzen Zeitabständen Kinderkleidung zu
erwerben, begründet einen regelmäßigen und keinen einmaligen Bedarf.
Dieser regelmäßige Bedarf ist mit der Regelleistung abgegolten. Bis zu
dem vom Bundesverfassungsgericht gesetzten äußersten Termin für eine
Neubestimmung der Regelleistung (01.01.2011) bleibt die bisherige
maßgebend. Es liegt kein außergewöhnlicher Härtefall vor, der nach dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine Hilfe rechtfertigt, da die
durch Wachstum und raschen Verschleiß bedingte Notwendigkeit zur
Anschaffung von Kinderkleidung bei allen Kleinkindern auftritt.
Bundessozialgericht:
Bestimmte bedürftige Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG oder
Berufsausbildungsbeihilfe erhalten und denen vom Gesetz nur ein
niedriger Bedarf zuerkannt wird, erhalten nach § 22 Absatz 7 SGB II
einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Unterkunftskosten
einschließlich Heizung. Das Bundessozialgericht hat in zwei Urteilen
vom 22.03.2010 entschieden, dass sich der Zuschuss nach dem ungedeckten
Bedarf nach den Vorschriften des SGB II (=AlgII) unter Berücksichtigung
der Leistung nach dem SGB III (=Berufsausbildungsbeihilfe bzw. BAföG)
inklusive dort eingerechneter Unterkunftskosten sowie ggf. weiterem
Einkommen richtet. Der Zuschuss wird gedeckelt durch den
Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der
Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil. Anders als
BAföG enthält die
Berufsausbildungsbeihilfe keinen zweckgebundenen ausbildungsbedingten
Anteil, so dass sie im Bereich des SGB II voll anzurechnen ist. Wenn
allerdings die Berufsausbildungsbeihilfe ausbildungsbedingte Leistungen
nach §§ 67 ff. SGB III (z.B. Fahrtkosten) abdeckt, sind diese Einnahmen
als zweckbestimmte Einnahmen im Bereich des SGB II nicht zu
berücksichtigen (Az. B 4 AS 69/09 R und B 4 AS 39/09 R).
Bundessozialgericht:
Im Fall eines selbst veranlassten Umzugs von einer Gemeinde zu einer
anderen Gemeinde außerhalb der bisherigen Wohnortregion sind die
Unterkunftskosten am Zuzugsort bis zur Höhe der am Zuzugsort geltenden
Angemessenheitsgrenze zu übernehmen und nicht auf die am bisherigen
Wohnort bislang übernommenen Aufwendungen zu beschränken, urteilte das
Gericht am 1. Juni 2010 (Az. B 4 AS 60/09 R). Die Vorschrift des
§
22 Absatz 1 Satz 2 SGB II ist bei Umzügen über die Grenzen des
Vergleichsraums nicht anwendbar, da die Höhe der angemessenen
Unterkunftskosten im kommunalen Bereich ermittelt wird und sonst die
grundgesetzlich verbürgte Freizügigkeit eingeschränkt
würde.
Bundessozialgericht:
Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind anrechenbares
Einkommen im Sinn des Zweiten Sozialgesetzbuchs, so das Gericht in
einer Entscheidung vom 01.06.2010 (Az. B 4 AS 89/09 R).
Eine Nichtanrechnung kommt nur in Frage, wenn es sich um eine
zweckbestimmte Einnahme handelt, wofür bei Vergütungen auf
privatrechtlicher Grundlage eine Vereinbarung vorliegen muss, aus der
sich entnehmen lässt, dass die Leistung vom Arbeitnehmer nur für einen
bestimmten Zweck verwendet werden soll. Diese Zweckvereinbarung ist aus
den arbeits- und steuerrechtlichen Vorschriften hinsichtlich dieser
Zuschläge nicht ableitbar.
Bundessozialgericht:
Bei Wohnungsumzügen sind Empfänger von Arbeitslosengeld
II verpflichtet, die Umzugskosten möglichst gering zu halten und
können darauf verwiesen werden, den Umzug grundsätzlich in Eigenregie
durchzuführen und ggf. die Unterstützung von Hilfskräften und ein
Mietfahrzeug in Anspruch zu nehmen. Die Übernahme der Kosten für ein
professionelles Umzugsunternehmen kommt nur in Ausnahmefällen wie etwa
Alter, Behinderung oder Vorhandensein von Kleinkindern in Betracht
(Urteil vom 06.05.2010 Az. B 14 AS 7/09 R).
Bundessozialgericht:
Bei der Frage, ob ein Darlehen anrechenbares Einkommen ist oder es
sich um eine zweckgebundene, nicht anzurechnende Zuwendung handelt (§
11 Absatz 3 Nr. 1 a SGB II), ist nach den Umständen des Einzelfalls zu
prüfen, ob eine Rückzahlungspflicht besteht oder ob es sich um eine
Zuwendung ohne Rückzahlungsverpflichtung handelt. Ebenso bleibt ein
Darlehen unberücksichtigt, wenn ein Dritter anstelle des
Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt der Rückforderung
einspringt, weil die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig
Leistungen erbringt (Urteil vom 17.06.2010 Az. B 14 AS 46/09 R).
Bundessozialgericht:
Zu den Kosten der Unterkunft zählen auch die Aufwendungen für ein
Wohnmobil, wenn ein AlgII-Empfänger nicht über eine feste Unterkunft
verfügt, urteilte das Gericht am 17.06.2010 (Az. B 14 AS 79/09 R).
Allerdings ist die Kostenübernahme begrenzt auf den für Wohnzwecke
notwendigen Umfang der Kosten des Wohnmobils. Unerheblich ist, dass die
ständige Nutzung des Fahrzeugs als Unterkunft eine erlaubnispflichtige
Sondernutzung einer öffentlichen Straße wäre. Zu den übernahmefähigen
Kosten zählen die Kfz-Steuer und Kfz-Haftpflichtversicherung sowie
Reparatur- und Erhaltungskosten, nicht aber Aufwendungen für Kraftstoff
oder Pauschalen für Wartung und Pflege.
Bundessozialgericht:
Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den nicht durch
landesrechtliche Vorschriften gedeckten Bedarf für Schulbücher bestand
nicht für das Schuljahr 2005/2006, urteilte das Bundessozialgericht am
19.08.2010 (Az. B 14 AS 47/09 R).
Die Vorinstanz hatte den beigeladenen Sozialhilfeträger noch
verpflichtet, die Aufwendungen von 139 € nach § 73 SGB XII zu
übernehmen. Dem hielten die obersten Sozialrichter aber entgegen, dass
das SGB II ein abgeschlossenes und pauschaliertes Leistungsregime
beinhalte. Zwar enthält die Regelleistung für Kinder keinen Ansatz für
Ausgaben für Bildung, was das Bundesverfassungsgericht
am 9. Februar 2010 als verfassungswidrig festgestellt hat. Hieraus
lässt sich aber kein Anspruch auf Leistungen für die Vergangenheit
ableiten. Ebenso handelt es sich bei den Schulbüchern nicht um einen
unabweisbaren, laufenden Bedarf, der nach dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar aus dem Grundgesetz her zu übernehmen ist, da der Erwerb der Schulbücher ein einmaliger Bedarf ist. (Seit
August 2009 erhalten Schüler im AlgII/Sozialgeld-Bezug einmal jährlich
eine Sonderleistung von 100 € für Schulmaterialien, § 24 a SGB II).
Bundesgerichtshof:
Erklärt sich das Job-Center bereit, den vom Hilfeempfänger geschuldeten
Mietzins an den Vermieter des Hilfeempfängers zu überweisen, können
etwaige Verspätungen bei der Überweisung der Miete an den Vermieter dem
Hilfeempfänger nicht angelastet werden, wenn das Job-Center nicht zu
einer früheren Zahlungsanweisung bereit ist. Der Vermieter ist in einem
solchen Fall nicht berechtigt, das Mietverhältnis nach § 543 Absatz 1
BGB zu kündigen (Urteil vom 21.10.2009 Az. VIII ZR 64/09).
Thüringer Landessozialgericht in Erfurt:
Bei der Abwrackprämie handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme
(§ 11 Absatz 3 Nummer 1 a SGB II), so dass diese nicht den Anspruch auf
Arbeitslosengeld II mindert, so das Gericht in einem Beschluss vom
27.07.2009 (Az. L 7 AS 535/09 ER).
Dabei hat das Gericht die Frage offen gelassen, ob der Empfänger der
Prämie diese tatsächlich für den Erwerb eines Neufahrzeugs einsetzen
muss. Die Prämie werde nicht gezahlt für die Deckung grundlegender
Bedarfe, deren Deckung Leistungen nach dem SGB II dienen.
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz in Mainz:
Die Übernahme der Kosten für den Erwerb einer
Gleitsichtbrille nach § 16 SGB II kommt nicht in Betracht, da
eine
Brille mit Ausnahme einer Arbeitsschutzbrille keine Hilfe zur Teilhabe
am Arbeitsleben darstellt, sondern auch im täglichen Leben zur
Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse benötigt
wird, so
das Gericht in einem Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom
16.12.2008 (Az. S 11 AS
398/08).
Ein Ermessen nach § 16 Absatz 2 SGB II hinsichtlich der
Bewilligung von in § 16 Absatz 1 SGB II nicht genannten
Leistungen
bestehe nicht bei Leistungen für den täglichen Bedarf.
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz in Mainz:
Das Gericht hat entschieden, dass durch Gehaltsverzicht
(Entgeltumwandlung) finanzierte Beiträge zur betrieblichen
Altersversorgung in Form einer Pensionskasse kein beim Arbeitslosengeld
II zu berücksichtigendes Einkommen darstellen und den Anspruch
auf
Arbeitslosengeld II nicht reduzieren (Urteil vom 25.11.2008 Az. L 3 AS
118/07).
Durch den Gehaltsverzicht könne der Arbeitnehmer nicht mehr
die
Auszahlung der Beträge verlangen. Unerheblich sei, ob die
betriebliche Altersversorgung auch die Kriterien einer Riester-Rente
erfülle.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz:
Unterhaltszahlungen an ein Kind in der Bedarfsgemeinschaft können
nur in Höhe des tatsächlich gezahlten Betrages angerechnet
werden, so das Gericht in einem Urteil vom 23.04.2009 (Az. L 5 AS 81/07).
Unerheblich sei, dass zivilrechtlich ein höherer Betrag geschuldet
sei. Der Betrag stehe nicht als bereite Mittel zur Verfügung, die
Sicherstellung des lebensnotwendigen Bedarfs gebiete die Anrechnung nur
in der tatsächlich erbrachten Höhe. Der Träger der
Grundsicherung sei nicht schutzlos, da Unterhaltsansprüche auf ihn
übergehen.
Landessozialgericht
Schleswig-Holstein:
Wenn die Behörde die Übernahme der Unterkunftskosten
für
eine neue Wohnung zusichert, ist die Behörde auch
verpflichtet,
dem Betreffenden eine Beihilfe für den Umzug zu
gewähren
(Beschluss vom 19.01.2007 Az. L 11 B
479/06 AS PKH).
Entscheidungen
der Sozialgerichte zum SGB II und SGB XII finden Sie unter www.sozialgerichtsbarkeit.de
Seite zuletzt
bearbeitet am: 08.09.2010
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