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Aktuelle Entscheidungen von Gerichten zu Fragen des Arbeitslosengeldes II und der  Sozialhilfe
Sie finden hier Erläuterungen zu verschiedenen Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungs- und Sozialgerichte. Klicken Sie einfach auf die Links im nebenstehenden Frame. Nach der Einführung von Hartz IV Anfang 2005 lag der Schwerpunkt der Entscheidungen zunächst auf dem Gebiet des vorläufigen Rechtsschutzes, weil das normale Klageverfahren vor den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten ziemlich lange dauert. Im Eilverfahren entscheidet ein Sozialgericht durch einen einzelnen Richter aufgrund einer bloßen summarischen Prüfung. Zunehmend sind Urteile im Hauptsacheverfahren ergangen und seit dem 7. November 2006 gibt es das erste Urteil des letztinstanzlich zuständigen Bundessozialgerichts zu dieser Materie.

Hier erläuterte
Entscheidungen:
Sozialgericht Aachen: Einem alleinstehenden Vater, der am Wochenende das Umgangsrecht mit seinen Kindern ausübt, steht eine größere Wohnung zu als eine Wohnung mit 45 m², mit der sich sonst eine Einzelperson beim AlgII begnügen muss, so das Gericht in einem Urteil vom 19.11.2007 (S 14 AS 80/07). Bei einer gewissen Regelmäßigkeit und zeitlichen Erheblichkeit des Aufenthalts von drei Kindern beim Vater seien 60 m² Wohnfläche angemessen. Einen Anspruch auf die Unterkunftskosten habe aber allein der umgangsberechtigte Elternteil, nicht die sich bei ihm vorübergehend aufhaltenden Kinder, auch wenn sie mit dem Elternteil eine vorübergehende Bedarfsgemeinschaft bilden.

Sozialgericht Aachen: Zinseinkünfte aus einem angelegten Schmerzensgeld sind nicht als Einkommen oder Vermögen zu werten, so das Gericht in einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 03.02.2009 (Az. S 23 AS 2/08). Das Schmerzensgeld diene dem Ausgleich immaterieller Schäden und dem Ausgleich erlittenen Unrechts, die Verwertung würde deshalb eine unzumutbare Härte darstellen (§ 12 Absatz 3 Nummer 6 SGB II). Der Schutz des Schmerzensgeldes (§ 11 Absatz 3 Nummer 2 SGB II) sei umfassend und erstrecke sich auch auf die hieraus bezogenen Zinsen. Bei einem als Kapitalzahlung erbrachten Schmerzensgeld müsse berücksichtigt werden, dass für die Höhe des Schmerzensgeldes mit entscheidend ist, dass der Geschädigte die Einmalzahlung gewinnbringend anlegen kann.

Sozialgericht Augsburg
: Unterhaltszahlungen an Personen außerhalb der Bedarfsgemeinschaft mindern nicht das einzusetzende Einkommen i.S. des § 11 SGB II, so das Gericht in einem Urteil vom 02.06.2005 (Az. S 1 AS 89/05). Das SGB II regele die Berücksichtigung von Einkommen im Wesentlichen wie im Sozialhilferecht. Für eine einkommensmindernde Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen nach dem BSHG
habe keine gesetzliche Grundlage bestanden, so auch ein Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 02.07.1993 (5 B 165/92). Die Einkommens- und Vermögensberücksichtigung nach § 9 Abs. 2 SGB II sei eine Regelung allein des öffentlichen Rechts und knüpfe nicht an bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflichten an. (Anmerkung: Neuregelung zum 01.08.2006)

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Sozialgericht Aurich: Zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten ist in der Regel auf den örtlichen Mietspiegel abzustellen. Zwar könne auch die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz herangezogen werden, wenn jedoch mehrere Möglichkeiten vorhanden sind, sei die zu wählen, die den örtlichen Mietzins besser abbilde. Hinsichtlich der Frage der angemessenen Wohnfläche bilden die zulässigen Wohnflächen des sozialen Wohnungsbaus nach den Verwaltungsvorschriften der Länder (Wohnungsbindungsgesetz) eine angemessene Grundlage. Die angemessene Miete ergibt sich demnach aus einer Multiplikation der angemessenen Wohnfläche mit dem angemessenen Quadratmeterpreis der Miete, hinzugerechnet werden grundsätzlich die nach dem Mietvertrag geschuldeten Hausnebenkosten (Urteil vom 12. Oktober 2005 zu Az. S 15 AS 159/05).

Sozialgericht Aurich: Das Sozialgericht Aurich hat am 10. Februar 2005 (S 15 AS 3/05 ER) die Agentur für Arbeit verpflichtet, einem Alleinstehenden, der im eigenen Haus mit einer Wohnfläche von 70-80 m² wohnt, Arbeitslosengeld II in Höhe der tatsächlichen Heizkosten von 108 € monatlich zu gewähren. Dagegen lehnt das Gericht die Anerkennung einer abstrakten Erhaltungspauschale für das Eigenheim ab. Dies sei gesetzlich nicht vorgesehen. Denkbar sei aber die Anerkennung eines konkret entstandenen Erhaltungsaufwandes bei den Unterkunftskosten. Hinsichtlich der Heizkosten erkennt das Gericht an, dass in diesem Fall das selbst bewohnte Haus ins Schonvermögen fällt und die Gewährung der Hilfe nicht vom vorherigen Einsatz dieses Vermögenswertes abhängig gemacht werden dürfe. Zwar sei im allgemeinen bei einem Alleinstehenden eine Wohnfläche von bis zu 50 m² angemessen. Da die Heizkosten aber in tatsächlicher Höhe zu übernehmen seien, soweit sie angemessen seien, würde es zu einem Wertungswiderspruch kommen, wenn man dem Antragsteller das Haus belasse, aber dessen Fläche bei den Heizkosten nicht voll berücksichtige, einzelne Räume könnten hier nicht aus der Beheizung herausgenommen werden.

Sozialgericht Aurich: Kindergeld für volljährige Kinder, die in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern wohnen, dürfe nicht bei den Eltern als Einkommen berücksichtigt werden, wenn die Eltern das Kindergeld an das volljährige Kind weiterleiten, so das Sozialgericht Aurich in einem Beschluss vom 24. Februar 2005 (S 25 AS 6/05). Bei minderjährigen Kinder steht bereits im Gesetz, dass das ihretwegen geleistete Kindergeld nur bei den Kindern als Einkommen anzurechnen ist (§ 11 Absatz 1 Satz 3 SGB II). Hieraus könne man aber nicht den Umkehrschluss ziehen, dass bei volljährigen Kindern etwas anderes gelten solle. Diese Anrechnungsweise treffe aber nur dann zu, wenn das Kindergeld für den Lebensunterhalt des Kindes benötigt würde. Hieran mangele es bei einem Teil des für ein Pflegekind gezahlten Kindergeldes, weil zur Sicherung des Lebensunterhalts bereits wirtschaftliche Jugendhilfe nach dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gewährt werde (bestätigt vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 15.02.2006, Az. L 7 AS 33/05 ER).

Sozialgericht Aurich: Ein Stiefvater muss sein Einkommen nicht unbegrenzt für den Lebensunterhalt des Stiefkindes einsetzen, auch wenn er mit diesem und dessen Mutter eine Bedarfsgemeinschaft bildet, so das ostfriesische Gericht in einem Beschluss vom 8. Februar 2005 (S 25 AS 2/05 ER). Eltern i.S. von § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II seien nur die leiblichen Eltern und Adoptiveltern. Anderenfalls würde der Stiefvater schlechter gestellt als der leibliche Vater, der nur unterhaltspflichtig sei, soweit dies ohne Gefährdung des eigenen Lebensunterhalts möglich ist (§ 1603 BGB). Vielmehr richte sich der Einsatz nach § 9 Absatz 5 SGB II; eine Haushaltsgemeinschaft i.S. dieser Vorschrift könne auch in einer Bedarfsgemeinschaft vorkommen. Eine Anrechnung des Einkommens des Stiefvaters nach § 9 Absatz 5 SGB II sei nur dann nicht möglich, wenn glaubhaft vorgebracht werde, dass das Stiefkind keine Leistungen vom Stiefvater erhalte. (Anmerkung: Neuregelung ab 01.08.2006)

Sozialgericht Aurich: Ein volljähriges Kind, das mit seinen Eltern und volljährigen Geschwistern im gleichen Haushalt lebt, lebt mit diesen nicht in einer Bedarfsgemeinschaft. Eine Anrechnung des Einkommens der anderen Haushaltsangehörigen sei nur über die Regelungen über den Verwandtenunterhalt möglich nach § 9 Absatz 5 SGB II, so das ostfriesische Gericht in einem Beschluss vom 30.03.2005 (S 25 AS 201/05 ER). Diese Regelung enthalte eine widerlegbare Vermutung, wofür aber den Hilfebedürftigen die Beweislast treffe. (Anmerkung: Neuregelung ab 1. Juli 2006)

Sozialgericht Aurich: Der Erziehungsanteil des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII stelle kein einzusetzendes Einkommen beim Alg II dar, so das Gericht in einem nicht rechtskräftigen Beschluss vom 19.04.2005 zu Az. S 15 AS 27/05 ER. Eine andere Verfahrensweise würde Sinn und Zweck des Pflegegeldes nicht gerecht werden. Der Erziehungsanteil umfasse nicht nur die Anerkennung der Erziehungsleistung in ideeller Form, sondern decke auch Ausgaben ab, die der Erziehung dienen und bei den materiellen Aufwendungen nicht erfasst würden wie Spielzeug, Bücher, Sportgeräte, Nachhilfe, Musikunterricht, Freizeitaktivitäten und Belohnungen. Der Erziehungsanteil sei eine direkte Zuwendung, die dem Pflegekind zugute kommen soll, bereits eine teilweise Anrechnung als Einkommen der Pflegeperson führe zu einer Minderung des Anspruchs des Pflegekindes. Gegen eine Anrechnung als Entgelt spreche auch, das keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung bestehe und die "Entlohnung" viel zu niedrig sei für den tatsächlichen Zeitaufwand bei der Erziehung des Pflegekindes. Weiterhin spreche dagegen, dass die Pflegeperson nach § 39 SGB VIII im Gegensatz zur Pflegeperson nach dem SGB XI keine Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung habe und das anteilige Pflegegeld auch keine steuerpflichtige Einnahme sei. (Anmerkung: Neuregelung ab 1. Januar 2007)

Sozialgericht Bayreuth: Bei einem Vermittlungsangebot müsse es für einen Alg II-Empfänger klar erkennbar sein, ob es sich um eine Aufforderung zur Bewerbung für einen regulären Arbeitsplatz handele oder um eine Arbeitsgelegenheit i.S. von § 16 Absatz 3 SGB II, so das Gericht in einem Beschluss vom 15.07.2005 (S 4 AS 145/05 ER, nicht rechtskräftig). Denn die Zumutbarkeit eines Ein-Euro-Jobs richte sich nach anderen Kriterien als bei einem privaten Arbeitsvertrag; kennzeichnend für den Ein-Euro-Job sei, dass eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich sei. Außerdem müsse es sich bei diesen Tätigkeiten um im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeiten handeln, für die eine angemessene Entschädigung anstatt eines Gehalts gezahlt werde. Wenn es unklar sei, ob das eine oder das andere gemeint sei, könnten die Rechtsfolgen des § 31 SGB II nicht eintreten. Das Gericht hat außerdem Bedenken, ob es sich bei einem Ein-Euro bzw. 1,50-€-Job mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden noch um zusätzliche Arbeit handele, da bereits die obere Grenze einer Teilzeitbeschäftigung erreicht sei.

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Sozialgericht Berlin: Das Sozialgericht Berlin hat in einem Beschluss vom 19. April 2005 (S 53 AS 1126/05) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anrechnung des Einkommens des Partners einer heterosexuellen eheähnlichen Gemeinschaft geäußert. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichte nicht, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften derselben verschärften Bedürftigkeitsprüfung zu unterwerfen wie eheähnliche Gemeinschaften. Im zu entscheidenden Fall spreche für eine solche Gemeinschaft die detaillierten Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners im Antrag und die Behauptung, in einem gemeinsamen Bett zu schlafen. Bei derart gravierenden Hinweisen für eine eheähnliche Gemeinschaft sei es Sache des Hilfesuchenden, diese zu entkräften. Eine andere Kammer desselben Gerichts neigt dazu, § 7 Absatz 3 Nummer 3 SGB II extensiv auszulegen und auch homosexuelle, nicht eingetragene Lebenspartnerschaften als eheähnliche Beziehungen einzustufen (Beschluss vom 26. April 2005 zu Az. S 59 AS 1728/05). Hier sprachen ein langfristiges Zusammenleben in einer Wohnung, die tägliche Begegnungen unausweichlich macht und gemeinsam angemietet wurde, sowie die Bejahung einer Gemeinschaft im Antragsformular sowie die Begünstigung des Partners in einer Lebensversicherung für eine eheähnliche Gemeinschaft; die Tatsache, dass ein Partner mit einer dritten Person verheiratet sei, sei unerheblich. (Anmerkung: Neuregelung ab 01.08.2006)

Sozialgericht Berlin: Keine Bedenken gegen die Höhe der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat die 63. Kammer des Sozialgerichts Berlin (Urteil vom 2. August 2005 Az. S 63 AS 1311/05). Die Festsetzung der Regelsätze ergibt sich aus der vom Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 1998, die auf den Stand vom 1. Juli 2003 hochgerechnet wurde, da im Gesetzgebungsverfahren noch keine Auswertung einer jüngeren Untersuchung vorlag. Soweit eingewendet werde, die Leistungen nach dem SGB II seien jetzt niedriger als insgesamt die Leistungen nach dem früheren BSHG, hält das Gericht dem entgegen, dass viele Menschen heute eine Verringerung ihrer Einkommen hinnehmen müssten und entsprechend ihren Konsum einschränken.

Sozialgericht Berlin: Der generelle Ausschluss von AlgII-Leistungen an Personen, deren Ausbildung nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist (§ 7 Absatz 5 SGB II), betrifft nicht Studierende im Urlaubssemester (Urteil vom 30.06.2009 Az. S 104 AS 16420/07).

Sozialgericht Chemnitz: Einem LKW-Fahrer von seinem Arbeitgeber gezahlte Spesen sind nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen, so das Gericht in einem Beschluss vom 28.01.2010 (Az. S 6 AS 2054/09). Die Spesen seien zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderem Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen (§ 11 Absatz 3 Nr. 1 a SGB II), nämlich dem Ausgleich von Mehraufwendungen, die etwa durch den Aufenthalt auf Rasthöfen entstehen. In einer anderen Entscheidung entschied das Gericht ähnlich zu den im Baugewerbe verbreiteten Auslösen (Beschluss vom 15.01.2010 Az. S 26 AS 7050/09 ER). Die Grenzen der Anrechnungsfreiheit seien aber dort überschritten, wo derartige Zahlungen versteckte Lohnzahlungen seien. (Quelle: Pressemitteilung des SG Chemnitz vom 10.02.2010). Gegen die Anrechnung von Spesen haben auch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 21.10.2008 Az. L 2 B 342/07 AS ER), das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 29.06.2007 Az. L 8 B 229/06) und das Sozialgericht Potsdam (Gerichtsbescheid vom 04.02.2010 Az. S 39 AS 3620/08) entschieden. Anders hat das Sozialgericht Dresden geurteilt.

Sozialgericht Darmstadt: Für Sehhilfen könne keine einmalige Beihilfe gewährt werden, vielmehr seien entsprechende Aufwendungen aus der im Vergleich zur früheren Sozialhilfe höheren Regelleistung anzusparen (Urteil vom 26.01.2007 Az. S 19 AS 238/06). Denkbar sei aber ein Darlehen nach § 23 Absatz 1 SGB II.

Sozialgericht Detmold: Der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) ist nach Auffassung der 8. Kammer des SG Detmold kein anrechenbares Einkommen beim Arbeitslosengeld II, weil der Zuschuss einem anderen Zweck diene als das Arbeitslosengeld II. Denn der Zuschuss diene einmal dazu, die Beiträge zur Sozialversicherung tragen zu können und sei im übrigen viel zu niedrig, als dass man davon sprechen könne, er diene zur Sicherung des Lebensunterhalts (nicht rechtskräftiger Beschluss zu Az. S 8 AS 8/05).

Sozialgericht Dortmund: Ist eine Krankenkasse der Überzeugung, dass die Bewilligung von Arbeitslosengeld II an einen Hilfeempfänger rechtswidrig ist, weil dieser nicht erwerbsfähig ist und eigentlich die Sozialhilfe zuständig ist, darf die Krankenkasse dennoch nicht die Behandlung des Alg II-Empfängers zu ihren Lasten ablehnen, so das Gericht in einem Beschluss vom 20. Oktober 2005 zu Az. S 40 KR 206/05 ER. Die Krankenkasse dürfe die Bewilligung von Arbeitslosengeld II nicht selbst überprüfen, da die Versicherungspflicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld II kraft Gesetzes bestehe. (Anmerkung: Neuregelung ab 1. August 2006)

Sozialgericht Dortmund: Homosexuelle Partner, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, ohne eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet zu haben, leben nicht in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinn des SGB II, so das Sozialgericht Dortmund in einem Beschluss vom 14.07.2005, Az.: S 29 AS 211/05 ER). Eine eheähnliche Gemeinschaft könne nur zwischen Mann und Frau bestehen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nicht alle Gemeinschaften unter den Begriff "Bedarfsgemeinschaft" eingeordnet habe, weil die nichteheliche Gemeinschaft von Mann und Frau deutlich häufiger vorkomme und sich als sozialer Typ herausgebildet habe. (Anmerkung: Neuregelung ab 01.08.2006)

Sozialgericht Dortmund: Ein Stiefvater muss nach Auffassung dieses Gerichts nicht unbeschränkt für die Stiefkinder aufkommen, auch wenn er mit diesen und der Kindesmutter eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Die Anrechnung von Einkommen des Stiefvaters auf den Bedarf des Stiefkindes sei nur nach § 9 Absatz 5 SGB II möglich. § 9 Absatz 2 SGB II regele einen umfassenden Einsatz des Einkommens zugunsten anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nur im Verhältnis der Partner zueinander sowie im Verhältnis der Eltern oder des Elternteils zu den minderjährigen unverheirateten Kinder. Ebenso ergibt sich keine Einstandspflicht aus § 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II, da diese Vorschrift nur die Verteilung des Einkommensüberschusses in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB II (Beschluss vom 5. April 2005 zu Az. S 22 AS 22/05 ER; nicht rechtskräftig). Das übergeordnete Landessozialgericht Essen hat bereits in zwei Beschlüssen vom 21. April 2005 (L 9 B 4/05 SO ER und L 9 B 6/05 SO ER) betont, dass sich die Anrechnung von Einkommen des Stiefvaters auf den Bedarf des Kindes nach den Regeln über den Verwandten- und Verschwägertenunterhalt des § 9 Absatz 5 SGB II richte und eine Anrechnung entfalle, wenn der Partner der Kindesmutter mit dieser nicht verheiratet ist und somit auch keine Schwägerschaft zum Kind der Partnerin besteht. (Anmerkung: Neuregelung ab 01.08.2006)

Sozialgericht Dortmund: Langzeitstudenten haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, das an Studenten und Auszubildenden grundsätzlich nur in Härtefällen gewährt werden kann. Ein solcher Härtefall liege nicht darin, dass der Hilfesuchende im Fall der Ablehnung von Alg II das Studium abbrechen müsse. Vorrangig seien die Leistungen des BAföG, auch wenn danach Leistungen wegen Überschreiten der Förderungshöchstdauer nicht gewährt werden können (Beschluss vom 12.05.2005 Az. S 22 AS 50/05 ER).

Sozialgericht Dortmund: Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Sozialgerichten können in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur 80 % der Regelleistung durchgesetzt werden (Beschluss vom 17.11.2005 zu Az. S 22 AS 206/05 ER). Um die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegzunehmen, könne nur das zum Lebensunterhalt Unerlässliche zugesprochen werden. Dem Rechtsschutzsuchenden sei es zuzumuten, sich bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei Tabakwaren, Bekleidung, Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen sowie Aufwendungen für Freizeit und Unterhaltung zurückzuhalten. Hierin liege im Vergleich zum Verfahren der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da es beim Verfahren nach § 86 b SGG darum gehe, eine bereits erlangte Rechtsposition oder einen bereits erreichten
Zustand (status quo) durch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage vorläufig beizubehalten.

Sozialgericht Dortmund: Ein Alg II-Bezieher, der bislang in seiner Wohnung kein Bad, sondern nur eine Toilette hatte, darf ohne Nachteile in eine Wohnung mit Bad umziehen, wenn die Miete für die neue Wohnung an sich noch angemessen sei. Der Umzug sei zwar mit einer Kostensteigerung verbunden, ein Wohnen in einer Unterkunft ohne Bad sei aber unzumutbar. Hinsichtlich der Unterkunftskosten bedürfe der Umzug nicht der vorherigen Zustimmung der Behörde, allenfalls hinsichtlich der Erstattung von Umzugskosten. Das Gericht weist darauf hin, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Leistungen für die Unterkunft im vollen Umfang zugesprochen werden im Gegensatz zur Regelleistung (Beschluss vom Beschluss vom 22.12.2005,
Az. S 31 AS 562/05 ER).

Sozialgericht Dortmund: Bei der Frage, ob ein Hilfeempfänger im Fall der Zuvielzahlung Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem Fehler der Behörde bei Erlass des Bescheides hatte (§ 45 SGB X), ist bei Minderjährigen auf den gesetzlichen Vertreter abzustellen. Generell gibt es keine Verpflichtung des Hilfeempfängers, einen Bewilligungsbescheid des Näheren auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Von einer groben Fahrlässigkeit könne man nur reden, wenn sich der tatsächliche oder der rechtliche Fehler aus dem Bescheid selbst oder aus den Begleitumständen ergibt und für den Adressaten unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichtsfähigkeit augenfällig ist. Insbesondere ist entscheidend, ob es bei dieser Prüfung einen Vergleichsmaßstab gibt, ob z.B. der Hilfeempfänger schon einmal Zahlungen ohne Anrechnung der eigentlich auf das AlgII anzurechnenden Leistung erhalten hat (Urteil vom 22.07.2009 Az. S 28 AS 228/08).

Sozialgericht Dortmund: Wenn ein Erblasser in seinem Testament Vor- und Nacherbschaft anordnet sowie Testamentsvollstreckung und die Anordnung trifft, dass der Vorerbe Leistungen aus der Erbschaft erhalten soll für Urlaube, Kleidung, Hobbys, soweit dies nicht zur Anrechnung auf das dem Vorerben gewährte Arbeitslosengeld II führt, ist das Job-Center befugt, die Leistungen einzustellen, so das Gericht. Der Hilfeempfänger sei gehalten, das sittenwidrige Testament anzufechten. Die Testierfreiheit dürfe in einem derartigen Fall nicht dazu führen, dass für den Lebensunterhalt der Steuerzahler aufkommen müsse, während der Hilfeempfänger für Annehmlichkeiten über ausreichende Mittel verfüge. Dessen Situation sei nicht mit der des Begünstigten eines Behindertentestaments vergleichbar, da der gesunde und erwerbsfähige Hilfesuchende nicht der Fürsorge des Erblassers bedürfe (Beschluss vom 25.09.2009 Az. S 29 AS 309/09 ER).

Sozialgericht Dortmund: Ein Darlehen stellt kein anrechenbares Einkommen dar, da es die wirtschaftliche Situation des Empfängers nicht verbessere und kein vermögenswerter Vorteil sei, weil zugleich die Rückzahlung vereinbart sei. Diese Rückzahlungspflicht sei entscheidend und im Einzelfall zu würdigen (Urteil vom 17.07.2009 Az. S 22 AS 66/08). 

Sozialgericht Dresden: Das Ankreuzen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Alg II-Antrag sei kein zwingender Hinweis für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft, da sich der Betreffende oftmals keine Vorstellungen über die juristische Tragweite dieser Erklärung machte (nicht rechtskräftiger Beschluss vom 18. Mai 2005 zu Az. S 23 AS 175/05 ER). Gegen eine eheähnliche Gemeinschaft spreche ein erst kurzes Zusammenleben, der Abschluss eines Untermietvertrages mit dem vermeintlichen Partner und getrennte Konten und das Nichtbestehen einer gemeinsamen Haushaltskasse. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anrechnung des Partnereinkommens in einer eheähnlichen Beziehung bestünden aber nicht; im Gegensatz zu homosexuellen Beziehungen habe sich die verschiedengeschlechtliche eheähnliche Gemeinschaft als sozialer Typus herausgebildet, eine eventuelle Diskriminierung heterosexueller Partnerschaften könnte nur durch die Berücksichtigung des Partnereinkommens in einer homosexuellen Beziehung vermieden werden. In einem weiteren Beschluss hat die gleiche Kammer des Sozialgerichts Dresden ausgeführt, dass für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft stichhaltige Hinweise erforderlich seien, dass die Partnerschaft so eng ist, dass von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Zur Klärung dieser Frage dürfe die Intimsphäre nicht ausgeforscht werden, vielmehr müssten beide Partner ausdrücklich bestätigen, füreinander aufkommen zu wollen. Nicht ausreichend sei in dem zu entscheidenden Fall, dass ein mutmaßlicher Partner aus seinem Bausparvertrag die gemeinsam genutzte Unterkunft finanziert habe (Beschluss vom 1. Juni 2005 zu Az. S 23 AS 212/05 ER, nicht rechtskräftig). (Anmerkung: Neuregelung ab 01.08.2006)

Sozialgericht Dresden: An Diabetes vom Typ II erkrankte Alg II-Bezieher haben keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung, so das Gericht in einem Beschluss vom 30.08.2006 (S 23 AS 1372/06 ER). Es verweist auf einen Beschluss der Deutschen Diabetes Gesellschaft, die gestützt auf aktuelle, wissenschaftlich gesicherte und evidenz-basierte Empfehlungen festgestellt habe, dass Mehrkosten bei der Ernährung von Typ-1 und Typ-2-Diabetikern nicht entstehen. Für diesen Personenkreis sei eine kalorienreduzierte, fettarme und ballaststoffreiche Ernährung gegebenenfalls unter Nutzung der auch in Discountketten angebotenen und speziell für Diabetiker geeigneten Nahrungsmittel angezeigt, ohne dass ein finanzieller Mehraufwand entstünde. Das gelte sowohl für Diabetiker mit Über- als auch mit Normalgewicht. In beiden Fällen werde eine normale Vollkost bzw. eine ausgewogene Mischkost empfohlen, die einer gesunden Normalkost entspreche.

Sozialgericht Dresden: Eine vom Arbeitgeber gewährte Essenszulage bleibt als Einkommen unberücksichtigt, auch wenn sie den Betrag von 6 EUR pro Kalendertag überschreitet, so das Gericht in einem Beschluss vom 26.06.2008 (Az. S 21 AS 1805/08 ER). Die Zulage diene einem anderem Zweck als die Leistungen nach dem SGB II (§ 11 Absatz 3 Nummer 1 a SGB II), nämlich dazu, die erhöhten Kosten der Ernährungsbeschaffung bei einer auswärtigen Tätigkeit abzudecken.

Sozialgericht Dresden: Die einem LKW-Fahrer von seinem Arbeitgeber gewährten Spesen sind grundsätzlich anrechenbares Einkommen und keine zweckbestimmten Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen, urteilte das Sozialgericht Dresden am 01.09.2010 (Az. S 36 AS 5042/08). Eine Zweckbestimmung ergab sich im konkreten Fall weder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung noch aus einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift, insbesondere nicht dem Einkommensteuerrecht. Aus der steuerrechtlichen Privilegierung (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 EStG i.V.m. § 9 Absatz 5 EStG) lasse sich keine Pflicht zu einer zweckbestimmten Verwendung ableiten. Verpflegungsmehraufwendungen seien nur innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung: Pauschalbetrag von sechs Euro bei mindestens zwölfstundiger Abwesenheit vom Wohn- und Arbeitsort). Weitere Aufwendungen wie Parkgebühren, Toiletten- und Duschbenutzung könnten nur bei konkretem Nachweis geltend gemacht werden (§ 11 Absatz 2 Satz 3 SGB II). (Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden vom 09.09.2010). Im anderen Sinn hat u.a. das Sozialgericht Chemnitz entschieden.

Sozialgericht Dresden: Ein Telefonanschluss gehört nicht zu den Haushaltsgegenständen, die Teil einer Erstausstattung einer Wohnung i. S. von § 23 Absatz 3 SGB II sind, so das Gericht in einem Urteil vom 01.08.2008 (Az. S 6 AS 1786/06). Die genannte Vorschrift gewähre kein umfassendes "Starterpaket", sondern sehe nur Leistungen für die in der Vorschrift selbst genannten Bedarfe vor, wozu ein Telefon nicht zähle. Zwar sei dieses heute kein Luxusgut mehr, es werde dadurch aber nicht zu einem unabdingbaren Hausratsgegenstand.

Sozialgericht Dresden:  Eine Behörde darf die Übernahme einer Betriebskostennachzahlung nicht mit dem Argument ablehnen, dass Warmwasserkosten nicht übernommen werden, so das Gericht in einem Urteil vom 02.09.2009 (Az. S 34 AS 634/08). Nur die reinen Energiekosten zur Erwärmung des Warmwassers seien vom Hilfeempfänger selbst zu tragen.

Sozialgericht Dresden: Für die Abhaltung einer Jugendweihfeier in einer Gaststätte kann kein Arbeitslosengeld II gewährt werden, entschied das Gericht in einem Urteil vom 4. Mai 2009 (Az. S 20 AS 807/07). Familienfeiern seien aus der Regelleistung zu finanzieren, ggf. sei eine Feier zu Hause zumutbar. Ein zusätzliches Darlehen komme nur bei einem unabweisbaren Bedarf in Betracht, der in einem solchen Fall nicht vorliege.

Sozialgericht Düsseldorf: Einer Hilfesuchenden darf nicht deshalb Arbeitslosengeld II verweigert werden, weil Nachforschungen der Behörden bei Dritten Indizien für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft hervorgebracht haben, so dass Sozialgericht Düsseldorf in einem nicht rechtskräftigen Beschluss vom 23. November 2005 zu Az. S 35 AS 343/05 ER. Nach § 67 a SGB X seien Sozialdaten vorrangig beim Betroffenen zu erheben; eine Erhebung bei Dritten sei nur in Ausnahmefällen möglich und in diesen Fällen müsste der Betreffende von der Datenerhebung auch noch unterrichtet werden (§ 67 a Absatz 5 SGB X).

Sozialgericht Düsseldorf: Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft stelle noch nicht eine eheähnliche Gemeinschaft i.S. des SGB II dar, so das Sozialgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 18.04.2005 (S 35 AS 107/05 ER). Es sei fraglich, ob sich eine eheähnliche Gemeinschaft anhand objektiver Kriterien ermitteln lasse; diese sei nur anzunehmen, wenn die Partner ausdrücklich bestätigen, auch in Zukunft füreinander einstehen zu wollen. Ein gemeinsames Bankkonto sei hierfür ein Indiz; ebenso ein mindestens dreijähriges Zusammenleben. Letztendlich dürfe der Hilfesuchende nicht rechtlos gestellt werden, wenn man ihm die staatliche Unterstützung mit dem Hinweis auf den eheähnlichen Partner vorenthalte, da kein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch bestehe. (Anmerkung: Neuregelung ab 01.08.2006)

Sozialgericht Düsseldorf: Das Zusammenleben von Mann und Frau in einer gemeinsamen Wohnung und sexuelle Beziehungen reichen noch nicht aus, um eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen, so das Gericht in einem Beschluss vom 22. April 2005 (S 35 AS 119/05). Das Gericht verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfGE 87,234 = NJW 1993,643; BVerwG Urteil vom 17.05.1995 Az. 5 C 16/93 = BVerwGE 98,195 = NJW 1995,2802) und verlangt ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens. Erhebliche Bedenken hat das Gericht gegen überraschende Hausbesuche des Außendienstes der Behörde mit anschließender Durchsuchung der Wohnung. Sozialdaten dürften nur unter Beachtung der §§ 67 a ff. SGB X erhoben werden (§ 35 Absatz 2 SGB I), d.h. der Betroffene müsse vor der Erhebung über die Zweckbestimmung und über die Freiwilligkeit von Angaben unterrichtet werden.

Sozialgericht Düsseldorf: Einem Alg II-Empfänger ist es nur möglich und zumutbar, preiswerten Ersatzwohnraum anzumieten, wenn er von der Behörde vollständig und richtig über seine diesbezüglichen Rechte und Pflichten informiert worden ist, so das Gericht in einem Gerichtsbescheid vom 20.06.2006 (S 35 AS 55/06). Daran fehle es, wenn sich nicht aus der Behördenakte ergebe, dass ein entsprechendes Schreiben an den Hilfeempfänger abgeschickt worden sei.

Sozialgericht Düsseldorf: Eine Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe darf nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, so das Gericht in einem Urteil vom 09.03.2009 (Az. S 35 AS 12/07). Bei der Nachzahlung handele es sich um eine zweckbestimmte Einnahme (§ 11 Absatz 3 Nr. 1 a SGB II). Der Zweck bestehe darin, den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen; ab dem Monat, der auf den Zufluss folgt, handele es sich bei der Nachzahlung um Vermögen. Dessen Verwertung bedeute eine unzumutbare Härte, denn sonst kämen dem Hilfeempfänger die Leistungen der Bundesagentur nicht zugute.

Sozialgericht Düsseldorf: In zwei Urteilen vom 12. April 2010 hat das Gericht die Arbeitsgemeinschaften verpflichtet, bei privat krankenversicherten AlgII-Empfängern, denen ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung aus Rechtsgründen nicht möglich ist, die Kosten für die private Versicherung im günstigsten Tarif voll zu übernehmen und nicht auf die Aufwendungen zu begrenzen, die sonst dem Träger der Grundsicherung für die Versicherung eines AlgII-Beziehers in der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen (Az. S 29 AS 547/10 und 412/10). Dies ergebe sich aus einer analogen Anwendung von § 26 Absatz 2 Nummer 2 erster Halbsatz SGB II, wonach bei freiwillig gesetzlich Versicherten die Aufwendungen in voller Höhe zu übernehmen sind. Es bestünde eine mit dem geregelten Fall vergleichbare Interessenlage. Der Gesetzgeber wolle für die Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Wenn die Übernahme der Kosten begrenzt würde und der Hilfebezieher den Rest selbst bezahlen muss, wäre das Existenzminimum gefährdet.


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Sozialgericht Frankfurt am Main: Eine Hilfe für einen Umzug nach § 22 Absatz 3 SGB II komme auch in Betracht, wenn der Hilfe Suchende bereits am Zuzugsort wohne, aber noch am alten Wohnort eine Wohnung unterhalte, so das Gericht in einem Beschluss vom 17.01.2006 (Az. S 48 AS 19/06 ER).

Sozialgericht Frankfurt am Main: Aus der Tatsache, dass eine im Eigentum des Hilfeempfängers stehende und von ihm bewohnte Immobilie geschütztes Vermögen ist, lasse sich nicht ableiten, dass bei den Unterkunftskosten alle Aufwendungen zu berücksichtigen seien, die zum Erhalt des geschützten Vermögens erforderlich seien, so das Gericht in einem Urteil vom 10.11.2006 (Az. S 47 AS 135/06). Bei der Frage der angemessenen Unterkunftskosten komme eine Differenzierung zwischen Mietaufwendungen und Aufwendungen eines Grund- oder Wohnungseigentümers nicht in Betracht. § 22 Absatz 1 SGB II enthalte keinen Anspruch zur Erhaltung des Vermögensgegenstandes. (Bitte beachten Sie hierzu eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 15.04.2008).

Sozialgericht Frankfurt am Main: Die Bezahlung der Betriebskostennachforderung durch einen AlgII-Empfänger vor Einreichung der Abrechnung bei der Behörde steht der Übernahme dieser Kosten durch die Behörde nicht entgegen, so das Gericht in einem Urteil vom 18.08.2008 (Az. S 26 AS 1333/07). Die Einreichung der Abrechnung sei kein zu spät kommender Antrag. Vielmehr werde der Antrag schon mit dem allgemeinen Leistungsantrag für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt gestellt. Der Antrag beziehe sich auch auf die später zu zahlenden Nachzahlungen, die Behörde müsse mit diesen schon bei Erlass des Bescheides rechnen.

Sozialgericht Frankfurt am Main: Wenn ein AlgII-Bezieher in einer Fernsehsendung einen Betrag von 20.000 Euro gewinnt, ist dies als Zufluss von Einkommen auf die laufenden Leistungen anzurechnen, so dass der Anspruch auf AlgII entfällt, entschied das Gericht in einem Beschluss vom 14.07.2011 (Az. S 32 AS 788/11 ER). Der Gewinn sei nicht nur im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen, sondern nach der gesetzlichen Regelung auch auf die Folgemonate zu verteilen (§ 11 Absatz 3 SGB II n.F.). Unberücksichtigt bleibe, dass die Hilfeempfängerin mit dem Gewinn Schulden getilgt und Anschaffungen getätigt habe. Der Gewinn sei Einkommen und dieses vorrangig zum Lebensunterhalt einzusetzen. Die Einkommensverwendung zur Schuldentilgung führe nicht dazu, dass der Steuerzahler für die Deckung des Lebensbedarfs einspringen müsse. (Quelle: Pressemitteilung des SG Frankfurt/M. vom 11.08.2011).

Sozialgericht Freiburg: Der von den Behörden vorgenommene Abzug der Kosten für Warmwasserzubereitung und Elektrizität von den Nebenkosten sei zu hoch, so das Sozialgericht Freiburg in einem Beschluss vom 18.05.2005 (S 9 AS 1581/05 ER). Enthalten die Unterkunftskosten diese Positionen, seien bei einem Alleinstehenden maximal 20,748 € für Warmwasser und Strom anzusetzen und nicht 9 € für Warmwasser und 19 € für Strom wie es einige Behörden bis zum 31.12.2004 getan hätten. Die Unterkunftskosten einschließlich der Betriebskosten sind zwar als Unterkunftskosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe anzuerkennen, Strom (Ausnahme: Nachtspeicherheizung) und Warmwasser müssen aber aus der Regelleistung (345 € im Westen bzw. 311 € bei Partnern) beglichen werden. (Bitte beachten Sie hierzu eine Entscheidung des Bundessozialgerichts)

Sozialgericht Freiburg: In einem Beschluss vom 18. Mai 2005 hat das Sozialgericht Freiburg Bedenken gegen die 58er-Regelung zurückgewiesen (S 9 AS 1581/05 ER). Hiernach konnten Personen ab 58 Jahren unter erleichterten Bedingungen Arbeitslosengeld bzw. -hilfe erhalten. So wurden Personen unterstützt, die nicht bereit waren, sich den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung zu stellen, sich aber bereit erklärten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt die abschlagsfreie Altersrente zu beantragen (die Regelung gilt noch bis zum 31.12.2005, auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II). Durch die Einführung des Arbeitslosengeldes II erlitten ehemalige Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die eine entsprechende Erklärung abgegeben haben, häufig finanzielle Nachteile, die nach Auffassung des Gerichts jedoch jeden Arbeitslosenhilfebezieher treffen. Eine Besserstellung des Personenkreises, der eine entsprechende Erklärung abgegeben habe, gegenüber den weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden ehemaligen Beziehern von Arbeitslosenhilfe sei aber nicht zu rechtfertigen.


Im gleichen Sinn hat das Sozialgericht Dortmund in einem Gerichtsbescheid vom 23. November 2005 entschieden (S 35 AS 22/05). (Beachten Sie bitte zu dieser Problematik eine Entscheidung des Bundessozialgerichts)

Sozialgericht Freiburg: Wenn ein AlgII-Empfänger auf unangemessene Kosten der Unterkunft hingewiesen worden ist, wirke dieser Hinweis auch nach einer viermonatigen Unterbrechung des Leistungsbezugs wegen einer Beschäftigung mit ausreichendem Einkommen fort, so das Gericht in einem Beschluss vom 08.11.2007 (Az.
S 14 AS 5447/07 ER). Da ein Arbeitnehmer in der Probezeit mit einer kurzfristigen Kündigung rechnen müsse, seien auch weiterhin Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten zu erwarten. Mit zunehmender Dauer der Beschäftigung verdichte sich aber die Unwahrscheinlichkeit einer erneuten Hilfebedürftigkeit. Nach einer viermonatigen Beschäftigung nach vorausgegangenem Leistungsbezug müssten noch vier Monate die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe übernommen werden.

Sozialgericht Freiburg: Eine Rechtsgrundlage für eine ratenweise Aufrechnung mit Ansprüchen auf Erstattung eines Darlehens für eine Mietkaution oder für Renovierungsarbeiten in der Wohnung gegen den Anspruch des Hilfebedürftigen auf laufendes Arbeitslosengeld II besteht nicht, so das Gericht in einem Beschluss vom 30.06.2008 (Az. S 6 AS 2426/08 ER). Eine Aufrechnung gegen den Willen des Hilfeempfängers sei nur nach § 23 Absatz 1 Satz 3 SGB II oder nach § 51 Absatz 1 SGB I möglich. Ersteres setze voraus, dass es sich um die Rückforderung eines Darlehens handelt, mit dem Leistungen bestritten werden sollen, die eigentlich von der monatlichen Regelleistung umfasst sind, letzteres, dass der Anspruch des Hilfeempfängers überhaupt pfändbar ist, was in der Regel beim Arbeitslosengeld II nicht gegeben ist. Das Gericht ordnete deshalb per einstweiliger Anordnung an, die Leistung ungekürzt auszuzahlen.

Sozialgericht Freiburg: Wenn ein AlgII-Empfänger an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt, steht nur die Frage, ob Fahrtkosten für den Weg zur Bildungsstätte nach § 16 Absatz 1 SGB II, § 81 Absatz 1 Nummer 1 SGB III bezuschusst werden, im Ermessen des Leistungsträgers, nicht aber die Höhe des Zuschusses, dessen Höhe gesetzlich vorgegeben ist (für die ersten zehn Entfernungskilometer 0,36 € und für jeden weiteren 0,40 € nach § 81 Absatz 2 SGB III), so das Gericht in einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 08.07.2008 (Az. S 4 AS 5722/07). Bei den in § 16 SGB II erwähnten Leistungen steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch dann ein Ermessen hinsichtlich des "ob" der Leistungserbringung zu, wenn diese bei einem Empfänger von Arbeitslosengeld I eine Pflichtleistung nach dem SGB III seien. Wenn sich die für das AlgII zuständige Behörde aber für eine Erbringung von Leistungen nach § 16 SGB II entschlossen habe, bestehe hinsichtlich des Umfangs kein vom SGB III abweichendes Ermessen.

Sozialgericht Gießen: Bei AlgII-Empfängern müssen die Jobcenter bis zu 3,26 m³ Wasserverbrauch pro Person und Monat (entsprechend 108,5 Liter täglich) als Kosten der Unterkunft berücksichtigen, so das Gericht in einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 13.10.2006 Az. S 25 AS 420/05).

Sozialgericht Gießen: Der Erziehungsanteil des für ein Pflegekind gezahlten Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII ist bis zum 31.07.2006 nicht als Einkommen anzurechnen, da es sich um eine zweckbestimmte Einnahme handele (§ 11 Absatz 3 Nummer 1 a SGB II), so das Gericht in einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 10.04.2006 (Az. S 26 AS 323/05). (Anmerkung: Neuregelung ab 1. Januar 2007, § 11 Absatz 4 SGB II)

Sozialgericht Gießen: Wegen des Ausschlusses aus einer Eingliederungsmaßnahme kann eine Sanktion nach § 31 SGB II nur ausgesprochen werden, wenn das maßnahmewidrige Verhalten dem Betroffenen subjektiv vorwerfbar ist, er also den Ausschluss aus der Maßnahme aufgrund seines Verhaltens vorhersehen konnte, so das Gericht in einem Beschluss vom 15.12.2008 (Az. S 27 AS 1387/08 ER). Hierfür sei erforderlich, dass der Maßnahmeträger eindeutig darauf hingewiesen hat, dass ein bestimmtes Verhalten den Ausschluss zur Folge haben wird. Das Gericht stellte damit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid nach Ablauf des Sanktionszeitraums wieder her und verpflichtete die Behörde, den durch die Kürzung vorenthaltenen Betrag nachzuzahlen.

Sozialgericht Gießen: Eine Schwangerschaft ist ein anzuerkennender Grund, um einer Hilfesuchenden unter 25 Jahren die Anmietung einer eigenen angemessenen Wohnung zu ermöglichen (Beschluss vom 15. Mai 2009 Az. S 26 AS 490/09 ER). Die Schwangerschaft stelle einen sonstigen, ähnlich schwerwiegenden Grund dar, der ausnahmsweise eine eigene Wohnung für eine Person unter 25 Jahren rechtfertige (§ 22 Absatz 2 a Nummer 3 SGB II). Dies gelte auch dann, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls möglich ist. Das SGB II erlaube es nicht, Eltern die Gründung einer Familie zu untersagen, weil sie möglicherweise nicht die Sorge für ein Kind übernehmen können.

Sozialgericht Halle: Für die Teilnahme eines Kindes an einem Schulskikurs kommt die Gewährung einer einmaligen Beihilfe nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB II in Betracht, so das Gericht in einem rechtskräftigen Urteil vom 21.09.2007 (Az. S 17 AS 109/07). Unerheblich ist, dass der Schulskikurs benotet wurde, da im Vordergrund die Stärkung der Klassengemeinschaft stand und der Schüler sonst ausgegrenzt worden wäre. Das Gericht verpflichtete die Behörde zur vollen Kostenübernahme ohne Anrechnung von ersparten Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt, da das Arbeitsloengeld II eine monatliche Pauschale ohne Kürzungsmöglichkeit sei.

Sozialgericht Halle: Keine finanzielle Unterstützung sprach das Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 05.02.2008 für die Teilnahme eines Kindergartenkindes an einer mehrtägigen Kindergartenabschlussfahrt zu (Az. S 2 AS 1367/07). Eine einmalige Beihilfe komme nur für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen in Betracht. Bei derartigen Fahrten bestehe Teilnahmepflicht, sie seien als Fortsetzung des Unterrichts anzusehen.

Sozialgericht Hamburg: Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können Auszubildende bekommen, die eine Berufsfachschule besuchen und nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnen, obwohl von dort die Ausbildungsstätte erreichbar wäre (Beschluss vom 21. April 2005 Az. S 51 AS 219/05).

Sozialgericht Hamburg: Die Baby-Erstausstattung, zu der etwa Kinderbett, Wickeltisch und Kinderwagen gehören, ist nicht von der Regelleistung umfasst, sondern stellt einen Sonderbedarf im Sinn von § 23 Absatz 3 SGB II dar (Beschluss vom 23.03.2005 Az. S 57 AS 125/05 ER). (Anmerkung: Neuregelung ab 1. August 2006)

Sozialgericht Hamburg: Studenten, deren Ausbildung nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben nur in Härtefällen einen Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Arbeitslosengeld II (§ 7 Absatz 5 Satz 2 SGB II). Zur Auslegung dieser Regelung können die zu § 26 Absatz 1 Satz 2 BSHG entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Wenn ein solcher Härtefall vorliegt, sei das Ermessen der Behörde in der Regel auf null reduziert, d.h. die Hilfe ist zu leisten. Ein Härtefall könne vorliegen, wenn sich die Ausbildung wegen Krankheit verzögere, wegen einer Behinderung die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt zweifelhaft sei oder wenn sich der Student in oder unmittelbar vor der Examensphase befinde (Beschluss vom 6.06.2005 Az. S 51 AS 312/05 ER).

Sozialgericht Hamburg: Wenn ein Auszubildender eine zweite betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchläuft, handele es sich nicht um eine dem Grunde nach mit einer Berufsausbildungsbeihilfe förderungsfähige Ausbildung (§ 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II), da Berufsausbildungsbeihilfe nur für die Erstausbildung gewährt werde . Das Erfordernis der Erstausbildung betreffe auch die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach (§ 60 Absatz 2 Satz 1 SGB III), so dass im Fall der Zweitausbildung grundsätzlich Arbeitslosengeld II in Frage komme (Beschluss vom 25.08.2005 zu Az. S 51 AS 896/05 ER).

Sozialgericht Hamburg: Welche Behörde zuständig ist, wenn es um die Bezahlung von Energieschulden geht, richtet sich nach Auffassung des Sozialgerichts Hamburg danach, ob ein Bedarf oder Schulden vorliegt (Beschluss vom 14. Juli 2005 zu Az. S 53 SO 347/05 ER). Sind die Stromschulden entstanden trotz Zahlung der geforderten Abschlagsbeträge nur aufgrund eines Mehrverbrauchs im Abrechnungszeitraum, handele es sich um einen Bedarf, für den ein Darlehen nach § 23 SGB II in Frage käme, also Arbeitslosengeld II. Sind die Verbindlichkeiten zumindest auch durch Nichtzahlung der geforderten Abschlagsbeträge verursacht, handele es sich um Schulden, zu deren Begleichung ein Darlehen der Sozialhilfe nach § 34 SGB XII denkbar sei, und zwar auch bei einem Bezieher von Arbeitslosengeld II (§§ 5 Absatz 2 Satz 2 SGB II, 21 Satz 1 SGB XII). Da Stromkosten von der Regelleistung nach § 20 SGB II erfasst werden, müssten auch Nachzahlungen aufgrund der Jahresabrechnung aus der Regelleistung zu zahlen seien. Wenn Energieschulden vorlägen, dürfe es nicht zu einer Aufspaltung der Zuständigkeiten unter den Leistungsträgern kommen. Die regelmäßige Versorgung eines Haushalts mit elektrischer Energie gehöre zum sozialhilferechtlichen Mindeststandard; die Unterbrechung der Stromversorgung stelle eine dem Verlust der Unterkunft entsprechende Notlage dar. In einem derartigen Fall 
schrumpfe angesichts des Gewichts der Notlage das bei einer Hilfegewährung nach § 34 SGB XII auszuübende Ermessen auf Null. (Anmerkung: Neuregelung ab 1. April 2006).

Sozialgericht Hamburg: Lebt ein unter das SGB II fallender Hilfesuchender mit einem Partner zusammen, der anspruchsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist, steht dem SGB II-Berechtigten die volle Regelleistung (100 %) nach § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II zu und nicht die Regelleistung für Partner von 90 %, so das Gericht in einem Beschluss vom 24.04.2008 (Az. S 56 AS 796/08 ER). Es sei in solchen Fällen kein Mischregelsatz zu bilden, da die Leistungen nach dem AsylbLG deutlich unter denjenigen des SGB II und des SGB XII stehen und der nach dem SGB II Berechtigte mittelbar von diesen niedrigeren Leistungen betroffen wäre und der vom SGB II anerkannte Bedarf nicht voll gedeckt wäre. Gleichzeitig wies das Gericht darauf hin, dass bei einer Haushaltsgemeinschaft mit einer Person, die nicht unter das SGB II fällt, die Unterkunftskosten nach Kopfteilen zu teilen seien. Des weiteren führt das Gericht aus, dass § 22 Absatz 4 SGB II die Behörden nur ermächtige, die im Bescheid anerkannten (angemessenen) Unterkunftskosten im Fall einer nicht zweckentsprechenden Verwendung an den Vermieter zu zahlen, nicht aber die darüberliegenden Unterkunftskosten, wenn der Hilfeempfänger hiermit nicht einverstanden ist.


Entscheidungen der Sozialgerichte zum SGB II und SGB XII finden Sie unter www.sozialgerichtsbarkeit.de

Seite zuletzt bearbeitet am: 16.08.2011

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