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Aktuelle Entscheidungen von Gerichten zu Fragen des Arbeitslosengeldes II und der  Sozialhilfe
Sie finden hier Erläuterungen zu verschiedenen Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungs- und Sozialgerichte. Klicken Sie einfach auf die Links im nebenstehenden Frame. Da Hartz IV erst seit Anfang 2005 in Kraft ist und das normale Klageverfahren vor den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten ziemlich lange dauert, hat der Schwerpunkt der Entscheidungen zunächst auf dem Gebiet des vorläufigen Rechtsschutzes gelegen, wo ein Sozialgericht durch einen einzelnen Richter aufgrund einer bloßen summarischen Prüfung entscheidet. Zunehmend sind zwischenzeitlich Urteile im Hauptsacheverfahren ergangen und seit dem 7. November 2006 gibt es das erste Urteil des letztinstanzlich zuständigen Bundessozialgerichts zu dieser Materie.

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Sozialgericht Bremen: AlgII-Empfänger können ab Jahresanfang 2011 keine höheren Leistungen aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 verlangen, solange das Gesetz nicht entsprechend geändert worden ist, so das Gericht in einem Beschluss vom 17.01.2011 (Az. S 22 AS 17/11 ER). Die Verfassungsrichter hätten betont, dass ein entgegen ihrer Aufforderung pflichtwidrig nicht bis zum 31. Dezember 2010 erlassenes Gesetz rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Geltung zu setzen sei. Daraus sei zu schließen, dass das bisherige Gesetz bis dahin weiter gelte. Nicht entschieden sei damit, ob die Verwaltung im Vorgriff auf die bevorstehende Gesetzesänderung höhere Leistungen freiwillig auszahlen könne. (Hintergrund: Im Bundesrat fand das von der Regierungsmehrheit aus CDU, CSU und FDP im Bundestag beschlossene Gesetz, das u.a. eine Erhöhung der Regelleistung um nur fünf Euro bei Erwachsenen vorsieht, keine Zustimmung. Näheres hier. Zur Zeit bemüht sich der Vermittlungsausschuss aus Bundestag und Bundesrat um einen Kompromiss). (Quelle: Pressemitteilung des SG Bremen vom 19.01.2011).

Verwaltungsgericht Bremen: Einem Widerspruch gegen die Anordnung von Inhalten einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 SGB II kommt aufschiebende Wirkung zu, so das Gericht in einem Beschluss vom 30.05.2007 (Az. S3 V 1192/07). Die aufschiebende Wirkung entfalle kraft Gesetzes nur bei Verwaltungsakten, die über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden, was nur der Fall sei, wenn Leistungen bewilligt, abgelehnt, entzogen oder herabgesetzt werden. Nach dem Sozialgerichtsgesetz habe die Behörde aber die Möglichkeit, auch in anderen Fällen den Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes anzuordnen.

Verwaltungsgericht Bremen: Eine Kürzung der Regelleistung um 30 % nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 b SGB II ist nach Auffassung des hanseatischen Gerichts auch möglich, wenn ein Hilfebedürftiger sich weigert, die in der durch Verwaltungsakt festgesetzten Eingliederungsvereinbarung bestimmten Pflichten zu erfüllen. Allerdings sei eine Sanktion nur berechtigt, wenn die Eingliederungsvereinbarung an sich gesetzeskonform, insbesondere nicht unverhältnismäßig, sei. Eine kumulative Kürzung wegen eines Nichterscheinens bei der Behörde nach § 31 Absatz 2 SGB II sei möglich. Außerdem betont das Gericht, dass der vorläufige Rechtsschutz gegen die Aufhebung eines Dauerverwaltungsaktes wie die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für einen mehrmonatigen Zeitraum nur durch einen Widerspruch und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs möglich sei und nicht durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Beschluss vom 17.05.2005 zu Az. S 1 V 725/05).

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Verwaltungsgericht Bremen: Umschüler erhalten keinen Mehrbedarf beim Arbeitslosengeld, da die Fälle, in denen ein Mehrbedarf gewährt werden, in § 21 SGB II abschließend geregelt sind, so das Gericht in einem Gerichtsbescheid vom 8. November 2005 (Az. S3 K 1432/05).

Verwaltungsgericht Bremen: Eine Kürzung der Regelleistung wegen mangelnder Eigenbemühungen nach § 31 SGB II setzt voraus, dass es sich um eine Pflichtverletzung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten handelt; ein nur allgemeiner Vorwurf reicht nicht aus. Es müsse eine Verweigerungshandlung in Bezug auf eine konkrete Tätigkeit vorliegen, die zwar nicht zwingend durch den Leistungsträger angeboten worden sein muss, sondern auf die der Hilfebedürftige auch auf andere Weise aufmerksam geworden sein kann (Beschluss vom 15.11.2005 zu Az. S2 V 2149/05).

Verwaltungsgericht Bremen: Das Einkommen aus einer Nebentätigkeit ist nicht mehr im Bedarfszeitraum zugeflossen, wenn es bereits als Nebeneinkommen in einem früheren Monat vor Inkrafttreten des SGB II und der Alg II/Sozialgeld-Verordnung anzurechnen war. (Der Hilfesuchende erhielt als Arbeitslosenhilfebezieher zum Monatsanfang die Vergütung aus einer Nebentätigkeit, die Vergütung wurde aber beim Arbeitslosengeld I und der Arbeitslosenhilfe in dem Monat angerechnet, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde [§§ 141 Absatz 1 SGB III i.V.m. § 198 SGB III a.F.], während beim Arbeitslosengeld II nach der Rechtsverordnung der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung entscheidend ist; Beschluss vom 14.11.2005 zu Az. S2 V 2414/05).

Verwaltungsgericht Bremen: Die nur abstrakt bestehende Chance, bei gehöriger Bemühung um eine Beschäftigung in der Zukunft den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften sichern zu können, genüge nicht, um die gegenwärtige Hilfsbedürftigkeit zu verneinen. Ein Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten des § 2 SGB II sei nicht direkt sanktionsbewehrt, Leistungseinschränkungen oder -ausschlüsse seien nur bei Verstößen nach § 31 SGB II möglich (Beschluss vom 15. Dezember 2005 zu Az. S2 V 2384/05).

Verwaltungsgericht Bremen: Eine Pauschale von 1.003,90 EUR für die Erstausstattung der Wohnung ist nicht ausreichend, so das Gericht in einem Beschluss vom 6. Juni 2008 (Az. S3 V 1467/08). Grundsätzlich dürften die Behörden aber die Leistungen für die Erstausstattung pauschalieren (§ 23 Absatz 3 Satz 5 SGB II), es müsse dem Betroffenen ermöglicht werden, in der Nähe von Nichthilfeempfängern unterer Einkommensschichten wie diese leben zu können. Im Fall eines Haushalts aus einem Erwachsenen und zwei Kindern sei eine Pauschale von 1.644,90 EUR nicht ausreichend (Beschluss vom 14.03.2008 Az. S3 V 479/08).

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Verwaltungsgericht Bremen: Im Fall einer Erbschaft während des laufenden AlgII-Bezugs müsse die Behörde darüber aufklären, für welchen Zeitraum die Erbschaft anzurechnen ist, eine Anrechnung über 17 Monate sei aber fraglich (Beschluss vom 15.05.2008 Az. S3 V 1349/08).

Verwaltungsgericht Bremen: Die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Elternteil mit einem anderen Partner verheiratet ist, der pflegebedürftig (Pflegestufe II) ist und bei dem ein Grad der Behinderung von 100 % sowie die Merkmale G, H und B festgestellt worden sind. Ebenfalls werde Alleinerziehung nicht dadurch ausgeschlossen, dass volljährige (Halb-)Geschwister im Haushalt vorhanden sind (Urteil vom 27.02.2008 Az. S3 K 447/06).

Verwaltungsgericht Bremen: Die Auszahlung einer Entschädigung einer Hausratversicherung während des AlgII-Bezugs ist grundsätzlich als Einkommen anzurechnen, so das Gericht in einem Beschluss vom 13.03.2008 (Az. S8 K 2309/07). Ob eine derartige Versicherungsleistung eine zweckbestimmte Einnahme i.S. von § 11 Absatz 3 Nummer 1 a SGB II ist, könne dahingestellt bleiben, wenn der Versicherungsnehmer das Geld nicht für Ersatzbeschaffungen, sondern für andere Zwecke verwendet.

Verwaltungsgericht Bremen: Das Gericht äußerte in einem Urteil vom 04.04.2008 keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Vorschrift des § 7 Absatz 3 Nummer 3 c, Absatz 3 a SGB II, wonach eine Einstandsgemeinschaft vermutet wird, wenn zwei Personen seit mindestens einem Jahr zusammen in einem Haushalt leben (Az. S7 K 3491/07). Es handele sich bei der Vorschrift um eine widerlegbare Vermutung, Zweifel gehen zu Lasten des Hilfesuchenden. Wenn die Vermutung widerlegt werden soll, müsse das Fehlen einer Einstandsgemeinschaft aufgrund plausibler Gründe dargelegt und glaubhaft gemacht werden, das bloße Abstreiten der Vermutungsregelung sei nicht ausreichend.

Verwaltungsgericht Bremen: Die Zuweisung einer Tätigkeit mit Mehraufwandsentschädigung ("MAE" oder "Ein-Euro-Job") muss hinreichend bestimmt sein, so das Gericht in einem Gerichtsbescheid vom 18.02.2008 (Az. S7 K 784/07). Der Träger der Leistungen, nicht der Beschäftigungs- oder Maßnahmeträger habe die Art, den Umfang und die zeitliche Verteilung festzulegen. Nur so sei es dem Hilfebedürftigen möglich zu überprüfen, ob die Arbeit zumutbar ist und ob es sich um eine zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit handelt. „Zusätzlich“ sei eine Arbeit
gemäß § 261 Absatz 2 SGB III nur in dem Fall, dass sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, seien nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden. Bei einer Gebäudereinigung sei zweifelhaft, ob es sich um zusätzliche Arbeit handele, da diese üblicherweise in regulären Arbeitsverhältnissen erbracht werde; eine Gehsteigreinigung werde nicht erst nach zwei Jahren erbracht, da die Kommune im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu einer regelmäßigen Säuberung verpflichtet sei.


Entscheidungen der Sozialgerichte zum SGB II und SGB XII finden Sie unter www.sozialgerichtsbarkeit.de

Seite zuletzt bearbeitet am: 01.02.2011

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