Aktuelle
Entscheidungen von Gerichten zu Fragen des Arbeitslosengeldes II und
der
Sozialhilfe
Sie
finden hier Erläuterungen zu verschiedenen
Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungs- und Sozialgerichte.
Klicken Sie einfach auf die Links im nebenstehenden Frame. Da Hartz IV
erst seit Anfang 2005 in Kraft ist und das normale Klageverfahren vor
den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten ziemlich lange dauert,
hat der
Schwerpunkt der Entscheidungen zunächst auf dem Gebiet des
vorläufigen
Rechtsschutzes gelegen, wo ein Sozialgericht durch einen einzelnen
Richter
aufgrund einer bloßen summarischen Prüfung
entscheidet. Zunehmend sind zwischenzeitlich Urteile im
Hauptsacheverfahren ergangen und seit dem 7. November 2006 gibt es das
erste Urteil des letztinstanzlich zuständigen Bundessozialgerichts
zu
dieser Materie.
Oberverwaltungsgericht
Bremen:
Ein 22 oder 23 Jahre alter lediger Hilfeempfänger musste sich
auch
schon vor Inkrafttreten der Neuregelungen vom 1. April 2006 darauf
verweisen lassen, noch im elterlichen Haushalt zu wohnen, so das OVG in
einem Beschluss vom 6. März 2006 zu Az. S1 B
338/05. Dies gelte
nicht, wenn im elterlichen Haushalt kein Wohnraum zur
Verfügung
steht. In diesem Fall war der Vater nicht bereit, den Sohn aufzunehmen,
und es bestand auch mangels Einkommen keine Unterhaltspflicht des
Vaters. Dabei seien die Gründe unerheblich, die zur
Entscheidung des Elternteils geführt haben.
Oberverwaltungsgericht Bremen:
Zu viel gezahltes Arbeitslosengeld II muss nicht in jedem Fall
zurückgezahlt werden. Ist der Bewilligungsbescheid rechtswidrig,
muss die Behörde den Bescheid aufheben und das Geld
zurückforern, wenn der Begünstigte Kenntnis oder grob
fahrlässige Unkenntnis von der Zuvielzahlung hat. Für den
Begünstigten bestünde insoweit eine
Obliegenheit, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu
nehmen. Allerdings dürfe ein Antragsteller, der in seinem
Bewilligungsantrag zutreffende Angaben gemacht hat, im allgemeinen
davon ausgehen, dass die Behörde seine wahrheitsgemäßen
Angaben zutreffend umsetzt. Es sei nicht seine Aufgabe, bei jeder
Entscheidung, die er sich nicht im Einzelnen erklären könne,
bei der Behörde zurückzufragen. Nur grobe
Auffälligkeiten, die auch ein mit Rechts- und Behördendingen
unerfahrener Mensch nicht übersehen kann, könnten den Vorwurf
der groben Fahrlässigkeit begründen, so das OVG in einem
Beschluss vom 20. März 2006 zu Az. S1 B 38/06,
mit dem es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen
Rücknahmebescheid wiederherstellte.
Anzeigen
Oberverwaltungsgericht Bremen:
Die Übernahme der Umzugskosten und der Wohnungskosten für die
neue Wohnung ist nicht davon abhängig, dass der Hilfesuchende die
Behörde vor dem Umzug informiert, so das Gericht in einem
Beschluss vom 16.03.2006 (Az. S1 B 85/06).
§ 22 Absatz 3 SGB II habe nur eine Aufklärungs- und
Warnfunktion. Nach § 22 Absatz 3 Satz 1 SGB II könnten
Umzugskosten auch dann übernommen werden, wenn der Umzug nicht
notwendig ist, aber sinnvoll. Im zu entscheidenden Fall hielt das
Gericht das Ermessen der Behörde bei der Kostenübernahme
für auf Null reduziert, da die Hilfesuchende eine zu teure Wohnung
bewohnte, die Behörde aber diese höheren Kosten für eine
Übergangszeit noch hätte übernehmen müssen und die
Kosten der neuen Wohnung deutlich unter den bisherigen Kosten liegen,
wenngleich oberhalb des von der Behörde verwendeten
Höchstwertes. Außerdem sei das Anliegen eines
AlgII-Empfängers, wegen des Schulbesuches eines Kindes weiterhin
im gleichen Stadtteil zu wohnen, schützenswert.
Oberverwaltungsgericht Bremen:
Für eine Auflösung einer eheähnlichen Gemeinschaft sei
nicht zwingend erforderlich, dass die Wohngemeinschaft nicht mehr
bestehe, weil es den Partnern oftmals nicht möglich sei, sofort
eine neue Wohnung zu finden, insbesondere wenn sie nur über
geringes Einkommen verfügten, so das Gericht in einem Beschluss
vom 20.03.2006 (S1 B 89/06).
Entscheidend seien aber objektive, nach außen sichtbare
Kriterien, nach denen die eheähnliche Gemeinschaft nicht mehr
bestehe.
Oberverwaltungsgericht Bremen: Bei der
Frage, ob ein besonderer Härtefall vorliege, der es rechtfertige,
einem Studenten Arbeitslosengeld II zu gewähren (§ 7 Absatz 5
Satz 2 SGB II), ist eine Prognose hinsichtlich der weiteren
Ausbildungsdauer und des zu erwartenden berufsqualifizierenden
Abschlusses anzustellen, so das Gericht in einem Beschluss vom
29.09.2006 (Az. OVG: S1 B 300/06). Ein Härtefall könne
vorliegen, wenn der Auszubildende sonst gezwungen wäre, mangels
ausreichender Mittel zum Lebensunterhalt seine vor dem Abschluss
stehende Ausbildung abzubrechen. Dies widerspräche dem Zweck des
SGB II, nämlich der Integration in den Arbeitsmarkt.
Anzeigen
Oberverwaltungsgericht Bremen:
Nach Auffassung des Ersten Senats des Gerichts ist es bislang nicht
geklärt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen
Staatsangehörige anderer EU-Staaten, deren Aufenthaltsrecht sich
allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, generell von Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen sind (§
7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB II). Das gilt insbesondere hinsichtlich
der Frage, ob ein zeitlich unbegrenzter Leistungsausschluss auch
für sich ernsthaft um Arbeit bemühende EU-Ausländer noch
verhältnismäßig ist. Diese Fragen könnten nur im
Hauptsacheverfahren, u.U. erst nach Anrufung des Europäischen
Gerichtshofes, geklärt werden. Im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes sprach deshalb das
Gericht im Rahmen einer Folgenabwägung der hilfesuchenden
Familie Leistungen zu auf Darlehensbasis und für die erste Zeit
nur in Höhe des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen, d.h. 70 %
der Regelleistung (Beschluss vom 05.11.2007 Az. S1 B 252/07).
Entscheidungen
der Sozialgerichte zum SGB II und SGB XII finden Sie unter www.sozialgerichtsbarkeit.de
Seite zuletzt
bearbeitet am: 11.08.2008
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