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Aktuelle Entscheidungen von Gerichten zu Fragen des Arbeitslosengeldes II und der  Sozialhilfe
Sie finden hier Erläuterungen zu verschiedenen Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungs- und Sozialgerichte. Klicken Sie einfach auf die Links im nebenstehenden Frame. Da Hartz IV erst seit Anfang 2005 in Kraft ist und das normale Klageverfahren vor den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten ziemlich lange dauert, hat der Schwerpunkt der Entscheidungen zunächst auf dem Gebiet des vorläufigen Rechtsschutzes gelegen, wo ein Sozialgericht durch einen einzelnen Richter aufgrund einer bloßen summarischen Prüfung entscheidet. Zunehmend sind zwischenzeitlich Urteile im Hauptsacheverfahren ergangen und seit dem 7. November 2006 gibt es das erste Urteil des letztinstanzlich zuständigen Bundessozialgerichts zu dieser Materie.

Oberverwaltungsgericht Bremen: Ein 22 oder 23 Jahre alter lediger Hilfeempfänger musste sich auch schon vor Inkrafttreten der Neuregelungen vom 1. April 2006 darauf verweisen lassen, noch im elterlichen Haushalt zu wohnen, so das OVG in einem Beschluss vom 6. März 2006 zu Az. S1 B 338/05. Dies gelte nicht, wenn im elterlichen Haushalt kein Wohnraum zur Verfügung steht. In diesem Fall war der Vater nicht bereit, den Sohn aufzunehmen, und es bestand auch mangels Einkommen keine Unterhaltspflicht des Vaters. Dabei seien die Gründe unerheblich, die zur Entscheidung des Elternteils geführt haben.

Oberverwaltungsgericht Bremen: Zu viel gezahltes Arbeitslosengeld II muss nicht in jedem Fall zurückgezahlt werden. Ist der Bewilligungsbescheid rechtswidrig, muss die Behörde den Bescheid aufheben und das Geld zurückforern, wenn der Begünstigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Zuvielzahlung hat. Für den Begünstigten bestünde insoweit eine Obliegenheit, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Allerdings dürfe ein Antragsteller, der in seinem Bewilligungsantrag zutreffende Angaben gemacht hat, im allgemeinen davon ausgehen, dass die Behörde seine wahrheitsgemäßen Angaben zutreffend umsetzt. Es sei nicht seine Aufgabe, bei jeder Entscheidung, die er sich nicht im Einzelnen erklären könne, bei der Behörde zurückzufragen. Nur grobe Auffälligkeiten, die auch ein mit Rechts- und Behördendingen unerfahrener Mensch nicht übersehen kann, könnten den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen, so das OVG in einem Beschluss vom 20. März 2006 zu Az. S1 B 38/06, mit dem es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Rücknahmebescheid wiederherstellte.

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Oberverwaltungsgericht Bremen: Die Übernahme der Umzugskosten und der Wohnungskosten für die neue Wohnung ist nicht davon abhängig, dass der Hilfesuchende die Behörde vor dem Umzug informiert, so das Gericht in einem Beschluss vom 16.03.2006 (Az. S1 B 85/06). § 22 Absatz 3 SGB II habe nur eine Aufklärungs- und Warnfunktion. Nach § 22 Absatz 3 Satz 1 SGB II könnten Umzugskosten auch dann übernommen werden, wenn der Umzug nicht notwendig ist, aber sinnvoll. Im zu entscheidenden Fall hielt das Gericht das Ermessen der Behörde bei der Kostenübernahme für auf Null reduziert, da die Hilfesuchende eine zu teure Wohnung bewohnte, die Behörde aber diese höheren Kosten für eine Übergangszeit noch hätte übernehmen müssen und die Kosten der neuen Wohnung deutlich unter den bisherigen Kosten liegen, wenngleich oberhalb des von der Behörde verwendeten Höchstwertes. Außerdem sei das Anliegen eines AlgII-Empfängers, wegen des Schulbesuches eines Kindes weiterhin im gleichen Stadtteil zu wohnen, schützenswert.

Oberverwaltungsgericht Bremen: Für eine Auflösung einer eheähnlichen Gemeinschaft sei nicht zwingend erforderlich, dass die Wohngemeinschaft nicht mehr bestehe, weil es den Partnern oftmals nicht möglich sei, sofort eine neue Wohnung zu finden, insbesondere wenn sie nur über geringes Einkommen verfügten, so das Gericht in einem Beschluss vom 20.03.2006 (S1 B 89/06). Entscheidend seien aber objektive, nach außen sichtbare Kriterien, nach denen die eheähnliche Gemeinschaft nicht mehr bestehe.

Oberverwaltungsgericht Bremen: Bei der Frage, ob ein besonderer Härtefall vorliege, der es rechtfertige, einem Studenten Arbeitslosengeld II zu gewähren (§ 7 Absatz 5 Satz 2 SGB II), ist eine Prognose hinsichtlich der weiteren Ausbildungsdauer und des zu erwartenden berufsqualifizierenden Abschlusses anzustellen, so das Gericht in einem Beschluss vom 29.09.2006 (Az. OVG: S1 B 300/06). Ein Härtefall könne vorliegen, wenn der Auszubildende sonst gezwungen wäre, mangels ausreichender Mittel zum Lebensunterhalt seine vor dem Abschluss stehende Ausbildung abzubrechen. Dies widerspräche dem Zweck des SGB II, nämlich der Integration in den Arbeitsmarkt.

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Oberverwaltungsgericht Bremen: Nach Auffassung des Ersten Senats des Gerichts ist es bislang nicht geklärt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörige anderer EU-Staaten, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, generell von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen sind (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB II). Das gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob ein zeitlich unbegrenzter Leistungsausschluss auch für sich ernsthaft um Arbeit bemühende EU-Ausländer noch verhältnismäßig ist. Diese Fragen könnten nur im Hauptsacheverfahren, u.U. erst nach Anrufung des Europäischen Gerichtshofes, geklärt werden. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sprach deshalb das Gericht im Rahmen einer Folgenabwägung der hilfesuchenden Familie Leistungen zu auf Darlehensbasis und für die erste Zeit nur in Höhe des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen, d.h. 70 % der Regelleistung (Beschluss vom 05.11.2007 Az. S1 B 252/07).


Entscheidungen der Sozialgerichte zum SGB II und SGB XII finden Sie unter www.sozialgerichtsbarkeit.de

Seite zuletzt bearbeitet am: 11.08.2008

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