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Aktuelle Entscheidungen von Gerichten zu Fragen des Arbeitslosengeldes II und der  Sozialhilfe
Sie finden hier Erläuterungen zu verschiedenen Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungs- und Sozialgerichte. Klicken Sie einfach auf die Links im nebenstehenden Frame. Da Hartz IV erst seit Anfang 2005 in Kraft ist und das normale Klageverfahren vor den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten ziemlich lange dauert, hat der Schwerpunkt der Entscheidungen zunächst auf dem Gebiet des vorläufigen Rechtsschutzes gelegen, wo ein Sozialgericht durch einen einzelnen Richter aufgrund einer bloßen summarischen Prüfung entscheidet. Zunehmend sind Urteile im Hauptsacheverfahren ergangen und seit dem 7. November 2006 gibt es das erste Urteil des letztinstanzlich zuständigen Bundessozialgerichts zu dieser Materie.

Sozialgericht Hannover: In zwei Beschlüssen hat das Sozialgericht Hannover die Behörde verpflichtet, einem Alg II-Bezieher darlehensweise eine einmalige Beihilfe für die Anschaffung von Schulmaterial zu gewähren (Beschluss vom 18.08.2005 zu Az. S 46 AS 431/05 ER und vom 31.08.2005 zu Az. S 46 AS 531/05 ER). Rechtsgrundlage hierfür sei § 23 Absatz 1 SGB II, wenn die Bedarfsdeckung unaufschiebbar sei. Grundsätzlich seien Lernmittel aus der Regelleistung zu bestreiten, § 23 Absatz 1 SGB II fange Fälle des weitergehenden Bedarfs des Hilfebedürftigen auf. Ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung schließe die zusätzliche Hilfe nicht aus.

Sozialgericht Hannover: Zur Baby-Erstausstattung nach § 23 Absatz 3 Nummer 2 SGB II gehört auch eine Wickelkommode. Es sei Eltern nicht zuzumuten, Babypflege-Utensilien und Windeln woanders als in einer Wickelkommode aufzubewahren, so das Gericht in einem Beschluss vom 13. April 2005 zu Az. S 46 AS 62/05 ER). (Anmerkung: Klarstellung ab 01.08.2006)


Sozialgericht Karlsruhe
: Im Fall des Wohnens in einer vom Vermieter möblierten Unterkunft ist von den Kosten der Unterkunft kein pauschaler Abzug für zur Verfügung gestellte Möbel zu machen, so das Gericht in einem Beschluss vom 26.03.2009 (Az. S 8 AS 1073/09 ER). Für einen monatlichen Abschlag von 20 € sei eine objektive Grundlage nicht erkennbar.

Sozialgericht Koblenz
: Wurden einer aus mehreren Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft zu viel Leistungen gewährt, muss die Behörde die Erstattung der Überzahlung gegenüber jedem einzelnen Mitglied durch eine eigene individuelle Verwaltungsentscheidung geltend machen. Ein Hilfeempfänger sei nach keiner gesetzlichen Bestimmung verpflichtet, die an andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gezahlten Leistungen ebenfalls zu erstatten. Die Arbeitsgemeinschaft müsse daher gegenüber diesen Mitgliedern die jeweils auf sie entfallende Überzahlung zurückfordern (Urteil vom 14.06.2006 Az. S 11 AS 305/05).

Sozialgericht Koblenz: Ein defekter Reißverschluss an der einzigen Hose rechtfertige nicht, eine Einladung der ARGE nicht wahrzunehmen, so das Gericht in einem Urteil vom 1. Juni 2006 (S 11 AS 317/05). Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II sei verpflichtet, ausreichend Kleidung vorrätig zu halten, um jederzeit Termine außerhalb seiner Wohnung wahrnehmen zu können. In der konkreten Situation hätte der Kläger den defekten Reißverschluss auch durch das Tragen entsprechend langer Oberbekleidung verdecken oder den Schaden durch Hilfsmittel provisorisch reparieren können, meinte das Gericht.

Sozialgericht Koblenz: Eine Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch wegen zuviel gezahltem Arbeitslosengeld II gegen zukünftige Ansprüche auf Arbeitslosengeld II ist gegen den Willen des Hilfeempfängers nur möglich, wenn dem Betreffenden der Vorwurf gemacht werden könne, die Überzahlung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben verursacht zu haben. Das ist nicht der Fall, wenn der Leistungsempfänger seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und etwa der Behörde die Aufnahme einer Tätigkeit mitgeteilt hat. Nach dem Gesetz (§ 43 Satz 1 SGB II) überwiege hier die aktuelle Sicherung des Lebensunterhalts des Hilfebedürftige gegenüber dem fiskalischen Interesse der ARGE, überzahlte Leistungen noch während des Leistungsbezuges zurückzuerhalten (Urteil vom 05.04.2007 Az. S 11 AS 635/06).

Sozialgericht Leipzig: Das für ein Pflegekind gewährte Pflegegeld nach § 39 SGB VIII ist kein Einkommen i.S. des SGB II, und zwar auch nicht hinsichtlich des Erziehungsanteils, so das Gericht in einem Beschluss vom 18.07.2005 zu Az. S 16 AS 236/05 ER (nicht rechtskräftig). Das Pflegegeld nach dem SGB VIII diene nach dem Gesetzeswortlaut (§ 39 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII) zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes, der Anteil für die Erziehung unterliege nicht der freien Verfügbarkeit der Pflegeeltern. Die von der Behörde vorgenommene Anrechnung des Erziehungsanteils, soweit dieser die hälftige Regelleistung überschreite, sei willkürlich. (Anmerkung: Änderung ab 01.01.2007)

Sozialgericht Lüneburg: Heizkosten von unter einem Euro pro m² ohne Warmwasseranteil hält das Gericht für unrealistisch (Beschluss vom 13.02.2006 Az. S 25 AS 53/06 ER). Für die vertraglich bestimmten Heizkosten spreche zunächst eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen. Der Wärmebedarf sei von verschiedenen Faktoren abhängig und allein eine Überschreitung von Durchschnittswerten könne die Unangemessenheit der Heizkosten nicht ohne weiteres begründen. Mit quadratmeterbezogenen Richtwerten könne die Angemessenheit der Heizkosten nicht hinreichend bestimmt und beschrieben werden.

Sozialgericht Lüneburg: Klärt eine Behörde einen Hilfe Suchenden nicht darüber auf, dass die darlehensweise Übernahme von Mietkautionskosten nur aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zusicherung möglich ist (§ 22 Absatz 3 SGB II), kann die Behörde nach dem Prinzip des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs dennoch zur Leistung des Darlehens verpflichtet sein, wenn es durch den Verstoß gegen die Aufklärungs- und Beratungspflicht zu einer irrtumsbedingten Anmietung kommt (Urteil vom 9. November 2006 Az. S 25 AS 163/06). 

Sozialgericht Lüneburg: Im Fall eines notwendigen Auszugs haben Hilfesuchende Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Umzugsunternehmen, wenn sie mit ärztlichen Attesten nachweisen, dass sie keine schweren Lasten tragen dürfen und sie glaubhaft darauf hinweisen, keine Freunde zu haben, die ihnen beim Umzug helfen könnten.
Außerdem seien Maklerkosten zu übernehmen, wenn sonst keine angemessene Wohnung angemietet werden kann. Wohnungsbeschaffungskosten seien nach § 22 Absatz 3 SGB II nur hinsichtlich der Mietkaution stets als Darlehen zu gewähren. Hingegen gehören Aufwendungen für eine Auszugsrenovierung zu den Kosten der Unterkunft (der bisherigen Wohnung) und nicht zu den Wohnungsbeschaffungskosten. Doppelte Mietaufwendungen im Fall ihrer Unvermeidbarkeit gehören - so das Gericht - zu den Wohnungsbeschaffungskosten. Teil der Umzugskosten seien auch die Kosten für die Einrichtung einer Halteverbotszone am Umzugstag (Beschluss vom 23.04.2008 Az. S 30 AS 538/ 08 ER).

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Sozialgericht Magdeburg: Bei der Abwrackprämie handelt es sich um eine zweckgebundene Leistung, die nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 a SGB II nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden darf, so das Gericht in einem nicht angefochtenen Beschluss vom 15.04.2009 (Az. S 16 AS 907/09 ER). Die Prämie ähnele der Eigenheimzulage (die kein Einkommen darstellt), die Zweckgebundenheit reiche aber noch weiter, da eine Verwendung zu anderen Zwecken als zum Erwerb eines Kfz ausgeschlossen ist. Schließlich gehe die nicht der Existenzsicherung dienende Prämie einher mit einer Vermögensminderung, nämlich der Aufgabe des Altfahrzeugs. In einem anderen Sinn hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Sozialgericht München: Sind in der Bruttomiete Kosten für Haushaltsenergie (Strom, Warmwasserzubereitung, Kochbefeuerung) enthalten, sind diese abzuziehen und nicht als Bedarf bei den Unterkunftskosten anzuerkennen. Bei der Höhe des Abzugs ist auf den Einzelfall abzustellen, wenn ein abstrakter Pauschalabzug zu offensichtlichen Abweichungen von den tatsächlichen Aufwendungen führt (Urteil vom 24. April 2005 S 50 AS 51/05). Bei einem 9 m² großen Zimmer sei der Abzug für Strom in Höhe von 6,2 % der Regelleistung nach der Einkommenverbrauchs-Stichprobe unverhältnismäßig. Bei der Anmietung einer möblierten Unterkunft sei von der Regelleistung kein Abschlag wegen der Möblierung vorzunehmen, da das SGB II keine abweichende Bemessung der Regelleistung zulasse. Es sei jedem Hilfeempfänger freigestellt, die Regelleistung für den Erwerb von Möbeln zu verwenden unabhängig davon, ob und wie seine Unterkunft möbliert ist. Absenkung und Wegfall der Regelleistung seien nur nach § 31 SGB II möglich. In einer weiteren Entscheidung hat das Gericht ebenso einen Abschlag von der Regelleistung bei einem Nichtseßhaften wegen fehlender Ausgaben für Strom, Möbel, Haushaltsgeräten und Renovierungs- und Instandsetzungskosten für nicht rechtens befunden (Beschluss vom 27. April 2005 Az. S 50 AS 82/05 ER).

Sozialgericht Münster: Das westfälische Gericht erwartet von einem Alg II- Bezieher, in einem Monat mit 245 € auszukommen, nachdem dieser 100 € für den Erwerb einer neuen Brille ausgegeben hatte (S 12 SO 14/05 ER). Seit der Gesundheitsreform müssen Erwachsene (Ausnahme: schwer Sehbehinderte) Brillen selbst bezahlen, eine zusätzliche Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. Sozialhilfe gibt es hierfür nicht mehr. Nach § 23 SGB II kann aber der Träger der Grundsicherung ein Darlehen gewähren für die Deckung eines Bedarfs, der eigentlich von der Regelleistung (345 €) umfasst ist und nicht auf andere Weise, auch nicht durch das Schonvermögen gedeckt werden kann. Dieses Darlehen wird zurückgezahlt durch die Einbehaltung von bis zu 10 % von der zukünftigen Regelleistungen. Das Gericht verweist auf Asylbewerber, die mit noch weniger auskommen müssen, nämlich knapp 225 € (Anmerkung: nach dreijährigen Aufenthalt erhalten diese Personen aber Leistungen wie deutsche Sozialhilfebezieher, außerdem kann bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eine zusätzliche Hilfe für den Erwerb einer Brille gewährt werden).

Sozialgericht Münster: Einen Mehrbedarfszuschlag wegen Alleinerziehung erhalte auch eine Mutter, deren Tochter volljährig geworden ist und sich nicht an der Erziehung der minderjährigen Geschwister beteiligt. Im zu entscheidenden Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die volljährige Tochter so wie ein anderer Elternteil an der Erziehung beteilige. Es
erscheine lebensfremd, dass eine Jugendliche sich plötzlich von einem Tag zum anderen derartig in die Pflege und Erziehung ihrer Geschwister einbinden lasse, nur weil sie das 18. Lebensjahr vollendet hat (Gerichtsbescheid vom 01.03.2007 S 16 AS 199/06).

Sozialgericht Oldenburg: Auszubildende und Studierende, die an sich keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II haben, können aber für ihre bedürftigen Kinder Sozialgeld als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten, so das Sozialgericht Oldenburg (Beschluss vom 10. Januar 2005 zu Az. S 2 O 3/05 und Beschluss vom 11. Januar 2005 zu Az. S 45 AS 2/05 ER).

Sozialgericht Oldenburg: Keinen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung (§ 21 SGB II) erhält eine Hilfebedürftige, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, weil sie sich in einer Ausbildung befindet. Die Gewährung eines Mehrbedarfes setze voraus, dass die Person, für die dieser gezahlt wird, selbst leistungsberechtigt sei, so das Gericht in der Grünkohlstadt (Beschluss vom 12. Januar 2005, Az.: S 45 AS 1/05).

Sozialgericht Oldenburg: Wichtiges äußeres Kriterium für eine eheähnliche Gemeinschaft sei eine faktische Wohngemeinschaft, so das Gericht in einem Beschluss vom 26. Mai 2005 (Az. S 47 AS 226/05 ER). Für eine eheähnliche Gemeinschaft sprach im vorliegenden Fall der Erwerb eines gemeinsam bewohnten und finanzierten Einfamilienhauses. Nicht erforderlich sei im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf ein mindestens dreijähriges Zusammenleben, da nicht wenige Ehen vor Ablauf dieses Zeitraums geschieden werden. (Anmerkung: Neuregelung ab 01.08.2006)


Sozialgericht Oldenburg: Eine Erstausstattung der Wohnung kann nach Auffassung des Gerichts auch dann vorliegen, wenn ein vorher von Eheleuten gemeinsam geführter Haushalt aufgelöst wird und nachfolgend zwei getrennte Haushalte gegründet werden. Die bei einer Trennung zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Ausstattung zweier neuer Wohnungen seien daher vergleichbar mit der Neugründung eines Haushalts nach Wohnungsbrand, Erstanmietung nach Haft oder Auszug eines bisher zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden, aber volljährig gewordenen jungen Erwachsenen aus der bisherigen Wohnung. Entsprechende Leistungen seien nicht darlehensweise, sondern als einmalige Beihilfe zu gewähren. Vor einer Beantragung entsprechender Mittel habe sich ein Hilfesuchender aber zunächst um eine Teilung des vorhandenen Hausrats zu bemühen (Beschluss vom 12.01.2006 Az. S 47 AS 1027/05 ER).

Sozialgericht Osnabrück: Wenn die Unterkunftskosten unangemessen hoch sind, sei der Leistungsträger verpflichtet, den Hilfeempfänger auf seine Pflicht zur Suche nach einer preiswerteren Unterkunft und die Folgen bei einem Ausbleiben dieser Bemühungen hinzuweisen. Die Belehrung müsse konkret, richtig und vollständig sein und Angaben enthalten über die Angemessenheit der Wohnfläche und über die Möglichkeit, eine größere Wohnung zu bewohnen, wenn die Miete noch angemessen ist sowie Angaben über den Maßstab für die Angemessenheit der Heizkosten und die Obliegenheit des Hilfeempfängers zur Kostenreduzierung durch Untervermietung, Rücksprache mit Vermieter oder Umzug sowie über die Pflicht zur Vorlage von Nachweisen über die Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten (Gerichtsbescheid vom 27.10.2006 Az. S 22 AS 494/05).

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Sozialgericht Reutlingen: Bei der Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten müssen nicht alle berücksichtigungsfähigen Faktoren angemessen sein, da dies den Hilfebedürftigen ohne sachlichen Grund in der Wohnungswahl beschränke, so das Gericht in einem Urteil vom 17. März 2008 (Az. S 12 AS 3489/06). Entscheidend sei, dass der Träger der Grundsicherung im Ergebnis nicht mit unangemessenen Kosten belastet würde. Eine größere Wohnungsgröße würde nicht immer zu höheren Nebenkosten führen. Eine Wohnung, die einen besonders hohen Quadratmeterpreis aufweist, sei dennoch nicht unangemessen, wenn der tatsächlich zu entrichtende Mietzins die im Rahmen der Produkttheorie zu bildende Angemessenheitsgrenze nicht überschreitet. Eine Differenzierung dieser Höchstgrenze nach dem Baujahr der Wohnung sei nicht möglich.

Sozialgericht Saarbrücken
: Das Sozialgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 04.04.2005
(Az.: S 21 AS 3/05) einem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeit zugebilligt, obwohl dieser seit 28 Jahren in einer Unterkunft mit einer anderen Frau wohnt und im Antragsformular das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft bejaht hatte. Das Gericht führt aus, dass ausschlaggebend für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft (§ 7 Absatz 3 Nummer 3 SGB II) eine Gemeinschaft sei, die a) auf Dauer angelegt ist, b) keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, c) innere Bindungen aufweise, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen und d) die Partner nicht bereit sind, zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt zu bestreiten, bevor das persönliche Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendet wird. Für das Vorliegen einer ehehähnlichen Gemeinschaft sei die Behörde beweisbelastet. Das Bejahen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Antragsvordruck sei unschädlich, da der Antragsteller als juristischer Laie die Bedeutung des Begriffs nicht richtig eingeschätzt habe. Gegen eine eheähnliche Gemeinschaft spreche in casu auch der Altersunterschied von 15 Jahren
zwischen den Partnern, so das Gericht. (Anmerkung: Neuregelung ab 01.08.2006)

Sozialgericht Saarbrücken: Erwerbsfähige, deren Lebensunterhalt an sich durch eigenes Einkommen bzw. durch das von Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft gedeckt ist, können als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Zuschuss für die freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 SGB II erhalten, wenn sie nicht pflicht- oder familienversichert sind. Es ist nicht notwendig, diesem Personenkreis Arbeitslosengeld II in Höhe von einem Cent zu gewähren, damit der Betreffende als Empfänger von Arbeitslosengeld II pflichtversichert ist (Beschluss vom 4. März 2005 Az. S 21 ER 1/05 AS). 
(Anmerkung: Neuregelung ab 01.08.2006)

Sozialgericht Schleswig: Das nördlichste deutsche Sozialgericht führt in einem Beschluss vom 8. März 2005 (S 6 AS 70/05) in einem Beschluss aus, dass die Verpflichtung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung und die ersatzweise Festsetzung durch Verwaltungsakt keine Zwangsarbeit sei, die gegen das Grundgesetz verstieße (Artikel 12 Absatz 3 GG) und auch kein Zwang zur Arbeit. Die Eingliederungsvereinbarung sei vielmehr im Kern eine staatliche Hilfeleistung zur Selbsthilfe. Weiterhin falle der Bezug von steuerfinanzierter Arbeitslosenhilfe vor dem Bezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht unter den Eigentumsschutz der Verfassung. Die Einschätzungsprognose des Gesetzgebers bei der Festlegung der Regelleistung, der sich hierbei keines bestimmten Bedarfsermittlungssystems bedienen müsse, sei nicht zu beanstanden. Die neue Sozialleistung habe die Funktion, ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, welches sich an den Lebensgewohnheiten unterer Einkommensschichten orientiere. Ein gewisser Abstand zu diesen Einkommensschichten müsse aber nach dem Lohnabstandsgebot bestehen.

Sozialgericht Schleswig: Zieht ein Alg II-Empfänger von einer angemessenen in eine teurere Wohnung, deren Kosten aber ebenfalls noch angemessen sind, ohne vorher die Zustimmung der Behörde eingeholt zu haben und ohne dass der Umzug nach dem SGB II erforderlich ist, soll der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende dennoch die Kosten der neuen Unterkunft übernehmen, wenn die Mehrkosten verhältnismäßig sind und plausible Gründe für den Umzug vorliegen. Solche Gründe können sein: die bisherige Wohnung ist zu klein ist, berufliche Gründe, Baumängel, schlechte sanitäre Verhältnisse, problematische gesundheitliche Verhältnisse oder auch andere Gründe (Beschluss vom 21. Februar 2005 Az. S 6 AS 30/05, nicht rechtskräftig).

Sozialgericht Schleswig: Lebt ein Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zusammen mit einem Partner, der Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bezieht, und erhält der Partner nach dem SGB XII nur die Regelleistung für erwachsene Haushaltsangehörige in Höhe von 80 % (im Westen 276 €), hat dieser Partner einen Anspruch auf ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II nach § 28 Absatz 1 Satz 1 SGB II (Beschluss vom 18.05.2005 Az. S 5 AS 155/05 ER). Der Leistungsausschluss für Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gelte nur, "soweit" sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben. Da der Regelsatz für den Partner nach dem SGB XII niedriger sei als nach dem SGB II, müsse die Differenz ausgeglichen werden. (Neuregelung ab Januar 2007: Partner bekommen bei der Sozialhilfe 90 % des Eckregelsatzes)

Sozialgericht Speyer: Kosten für Schönheitsreparaturen zählen grundsätzlich zu den Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) und sind zu übernehmen, wenn der Mieter und AlgII-Empfänger vertraglich zur Ausführung dieser Arbeiten verpflichtet ist, so das Gericht in einem Urteil vom 20.06.2007 (Az. S 1 AS 156/06). Wenn aber die vertragliche Regelung einen starren Fristenplan enthält, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05.04.2006 Az. VIII ZR 106/05) unwirksam ist, käme eine Kostenüberhnahme nicht in Betracht, da die Erhaltung der Mietsache dann Aufgabe des Vermieters sei. Eine Kostenübernahme sei allenfalls nach § 23 Absatz 1 SGB II darlehensweise möglich, wenn es sich um einen unabweisbaren Bedarf handele.

Sozialgericht Stuttgart: Gibt ein Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II seine gesamten Vermögenswerte an und erkennt hierbei nicht, dass ein Beitragsdepot im Rahmen einer privaten Rentenversicherung nicht zum geschützten Vermögen zur Alterssicherung gehört, kann später die Leistung nicht wieder zurückgefordert werden, so das Gericht in einem Urteil vom 13. März 2008 (Az. S 15 AS 2965/06). Wenn bei einem Verlängerungsantrag die Behörde die Rechtswidrigkeit der früheren Bewilligung erkennt, kann wegen des entgegenstehenden Vertrauensschutzes des Antragstellers die Leistung nicht mit der Begründung zurückgefordert werden, die „Zusammenhänge seien zu Beginn nicht transparent genug dargestellt“ worden.

Sozialgericht Stuttgart: In einem Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2008 (Az. S 22 AS 6397/07) führt das Gericht aus, dass ein einmal gestellter Antrag auf Arbeitslosengeld II auch bei noch bestehender Bedürftigkeit
nach Ablauf des Bewilligungszeitraums fortwirke und deshalb auch Leistungen zu bewilligen seien, wenn der Antragsteller keinen Verlängerungsantrag stellt, dies aber nachholt (im zu entscheidenden Fall nach mehr als drei Monaten). Darlehensweise gewährte Zuwendungen Dritter seien jedenfalls dann kein anzurechnendes Einkommen, wenn der Empfänger zur Rückzahlung verpflichtet ist und diese auch alsbald zu erwarten ist.

Sozialgericht Ulm: Eine Sanktion wegen eines nicht wahrgenommenen Gesprächstermins bei der Behörde kann nur nach § 31 SGB II, nicht nach § 66 SGB I verhängt werden (§ 37 Absatz 1 SGB I), so das Gericht in einer Entscheidung vom 15.08.2008 (Az. S 10 AS 2799/08 ER). Voraussetzung hierfür sei, dass der Betreffende schriftlich und unter Hinweis auf die richtige Vorschrift auf die Rechtsfolgen der Säumnis eines Meldetermins hingewiesen worden sei, ein Aktenvermerk reiche nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für die korrekte Belehrung obliege der Behörde.

Sozialgericht Wiesbaden: Wenn als Vorschuss gezahltes Arbeitslosengeld II höher ausfällt als die später tatsächlich bewilligte Leistung, steht der vorausleistenden Behörde ein Erstattungsanspruch zu (§ 42 Absatz 2 Satz 2 SGB I), der aber gegen den Willen des Hilfeempfängers mittels einer Einbehaltung von zukünftigen Leistungen nur durchgesetzt werden darf, soweit die bewilligten Leistungen die Pfändungsfreigrenze übersteigen (§§ 51, 54 SGB I), so das Gericht in einem Beschluss vom 07.07.2010 (Az. S 23 AS 799/08).

Sozialgericht Würzburg
: Ein Bescheid, mit dem bewilligte Leistungen wegen eines Verstoßes gegen die in einer Eingliederungsvereinbarung genannten Pflichten gekürzt werden sollen, darf keine Eventualitäten enthalten, weil es sonst an der hinreichenden Bestimmtheit (§ 33 Absatz 1 SGB X) mangelt, so das Gericht in einem Urteil vom 08.11.2007 (Az. S 15 AS 677/06). Die bloße Wiederholung des Gesetzestextes sei nicht ausreichend. Es müsse für den Betroffenen klar erkennbar sein, in welcher Höhe und für welche Zeit eine Absenkung erfolgt, der aufgehobene Bescheid müsse genannt werden.


Entscheidungen der Sozialgerichte zum SGB II und SGB XII finden Sie unter www.sozialgerichtsbarkeit.de

Seite zuletzt bearbeitet am: 08.09.2009

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