Aktuelle
Entscheidungen von Gerichten zu Fragen des Arbeitslosengeldes II und
der
Sozialhilfe
Sie
finden hier Erläuterungen zu verschiedenen
Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungs- und Sozialgerichte.
Klicken Sie einfach auf die Links im nebenstehenden Frame. Da Hartz IV
erst seit Anfang 2005 in Kraft ist und das normale Klageverfahren vor
den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten ziemlich lange dauert,
hat der
Schwerpunkt der Entscheidungen zunächst auf dem Gebiet des
vorläufigen
Rechtsschutzes gelegen, wo ein Sozialgericht durch einen einzelnen
Richter
aufgrund einer bloßen summarischen Prüfung
entscheidet. Zunehmend sind Urteile im
Hauptsacheverfahren ergangen und seit dem 7. November 2006 gibt es das
erste Urteil des letztinstanzlich zuständigen
Bundessozialgerichts zu
dieser Materie.
Sozialgericht
Hannover:
In zwei Beschlüssen hat das Sozialgericht Hannover die
Behörde verpflichtet, einem Alg II-Bezieher darlehensweise
eine
einmalige Beihilfe für die Anschaffung von Schulmaterial zu
gewähren (Beschluss vom 18.08.2005 zu Az. S 46 AS
431/05 ER und
vom 31.08.2005 zu Az. S 46 AS
531/05 ER). Rechtsgrundlage hierfür
sei § 23 Absatz 1 SGB II, wenn die Bedarfsdeckung
unaufschiebbar
sei. Grundsätzlich seien Lernmittel aus der Regelleistung zu
bestreiten, § 23 Absatz 1 SGB II fange Fälle des
weitergehenden Bedarfs des Hilfebedürftigen auf. Ein
Mehrbedarf
wegen Alleinerziehung schließe die zusätzliche Hilfe
nicht
aus.
Sozialgericht Hannover:
Zur Baby-Erstausstattung nach § 23 Absatz 3 Nummer 2 SGB II
gehört auch eine Wickelkommode. Es sei Eltern nicht zuzumuten,
Babypflege-Utensilien und Windeln woanders als in einer Wickelkommode
aufzubewahren, so das Gericht in einem Beschluss vom 13. April 2005 zu
Az. S
46 AS 62/05 ER). (Anmerkung:
Klarstellung ab 01.08.2006)
Sozialgericht Karlsruhe:
Im Fall des Wohnens in einer vom Vermieter möblierten Unterkunft ist
von den Kosten der Unterkunft kein pauschaler Abzug für zur Verfügung
gestellte Möbel zu machen, so das Gericht in einem Beschluss vom
26.03.2009 (Az. S 8 AS 1073/09 ER). Für einen monatlichen Abschlag von 20 € sei eine objektive Grundlage nicht erkennbar.
Sozialgericht Koblenz:
Wurden einer aus mehreren Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft zu
viel Leistungen gewährt, muss die Behörde die
Erstattung der
Überzahlung gegenüber jedem einzelnen Mitglied durch
eine
eigene individuelle Verwaltungsentscheidung geltend machen. Ein
Hilfeempfänger sei nach keiner gesetzlichen
Bestimmung
verpflichtet, die an andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu
Unrecht gezahlten Leistungen ebenfalls zu erstatten. Die
Arbeitsgemeinschaft müsse daher gegenüber diesen
Mitgliedern
die jeweils auf sie entfallende Überzahlung
zurückfordern
(Urteil vom 14.06.2006 Az. S 11 AS
305/05).
Sozialgericht Koblenz:
Ein defekter Reißverschluss an der einzigen Hose rechtfertige
nicht, eine Einladung der ARGE nicht wahrzunehmen, so das Gericht in
einem Urteil vom 1. Juni 2006 (S 11 AS
317/05).
Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II sei verpflichtet,
ausreichend Kleidung vorrätig zu halten, um jederzeit Termine
außerhalb seiner Wohnung wahrnehmen zu können. In
der
konkreten Situation hätte der Kläger den defekten
Reißverschluss auch durch das Tragen entsprechend langer
Oberbekleidung verdecken oder den Schaden durch Hilfsmittel
provisorisch reparieren können, meinte das Gericht.
Sozialgericht Koblenz:
Eine Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch wegen zuviel gezahltem
Arbeitslosengeld II gegen zukünftige Ansprüche auf
Arbeitslosengeld II ist gegen den Willen des Hilfeempfängers nur möglich, wenn dem Betreffenden der
Vorwurf gemacht werden könne, die Überzahlung durch
vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder
unvollständige Angaben verursacht zu haben. Das ist nicht der
Fall, wenn der Leistungsempfänger seiner Mitwirkungspflicht
nachgekommen ist und etwa der Behörde die Aufnahme einer
Tätigkeit mitgeteilt hat. Nach dem Gesetz (§ 43 Satz 1 SGB
II) überwiege hier die aktuelle Sicherung des Lebensunterhalts des
Hilfebedürftige gegenüber dem fiskalischen Interesse der
ARGE, überzahlte Leistungen noch während des Leistungsbezuges
zurückzuerhalten (Urteil vom 05.04.2007 Az. S 11 AS 635/06).
Sozialgericht Leipzig:
Das für ein Pflegekind gewährte Pflegegeld nach
§ 39 SGB
VIII ist kein Einkommen i.S. des SGB II, und zwar auch nicht
hinsichtlich des Erziehungsanteils, so das Gericht in einem Beschluss
vom 18.07.2005 zu Az. S 16 AS
236/05 ER (nicht rechtskräftig). Das
Pflegegeld nach dem SGB VIII diene nach dem Gesetzeswortlaut
(§ 39
Absatz 1 Satz 2 SGB VIII) zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts
des Kindes, der Anteil für die Erziehung unterliege nicht der
freien Verfügbarkeit der Pflegeeltern. Die von der
Behörde
vorgenommene Anrechnung des Erziehungsanteils, soweit dieser die
hälftige Regelleistung überschreite, sei
willkürlich. (Anmerkung:
Änderung ab 01.01.2007)
Sozialgericht
Lüneburg:
Heizkosten von unter einem Euro pro m² ohne Warmwasseranteil
hält das Gericht für unrealistisch (Beschluss vom 13.02.2006 Az. S 25 AS
53/06 ER).
Für die vertraglich bestimmten Heizkosten spreche
zunächst
eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte
für ein unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen. Der
Wärmebedarf sei von verschiedenen Faktoren abhängig
und
allein eine Überschreitung von Durchschnittswerten
könne die
Unangemessenheit der Heizkosten nicht ohne weiteres begründen.
Mit
quadratmeterbezogenen Richtwerten könne die Angemessenheit der
Heizkosten nicht hinreichend bestimmt und beschrieben werden.
Sozialgericht Lüneburg:
Klärt eine Behörde einen Hilfe Suchenden nicht darüber
auf, dass die darlehensweise Übernahme von Mietkautionskosten nur
aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zusicherung möglich ist
(§ 22 Absatz 3 SGB II), kann die Behörde nach dem Prinzip des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs dennoch zur Leistung des
Darlehens verpflichtet sein, wenn es durch den Verstoß gegen die
Aufklärungs- und Beratungspflicht zu einer irrtumsbedingten
Anmietung kommt (Urteil vom 9. November 2006 Az. S 25 AS 163/06).
Sozialgericht Lüneburg:
Im Fall eines notwendigen Auszugs haben Hilfesuchende Anspruch auf
Übernahme der Kosten für ein Umzugsunternehmen, wenn sie mit
ärztlichen Attesten nachweisen, dass sie keine schweren Lasten
tragen dürfen und sie glaubhaft darauf hinweisen, keine Freunde zu
haben, die ihnen beim Umzug helfen könnten. Außerdem
seien Maklerkosten zu übernehmen, wenn sonst keine angemessene
Wohnung angemietet werden kann. Wohnungsbeschaffungskosten seien nach
§ 22 Absatz 3 SGB II nur hinsichtlich der Mietkaution stets als
Darlehen zu gewähren. Hingegen gehören Aufwendungen für
eine Auszugsrenovierung zu den Kosten der Unterkunft (der bisherigen
Wohnung) und nicht zu den Wohnungsbeschaffungskosten. Doppelte
Mietaufwendungen im Fall ihrer Unvermeidbarkeit gehören - so das
Gericht - zu den Wohnungsbeschaffungskosten. Teil der Umzugskosten
seien auch die Kosten für die Einrichtung einer Halteverbotszone
am Umzugstag (Beschluss vom 23.04.2008 Az. S 30 AS 538/ 08 ER).
Anzeigen
Sozialgericht Magdeburg:
Bei der Abwrackprämie handelt es sich um eine zweckgebundene Leistung,
die nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 a SGB II nicht als Einkommen auf das
Arbeitslosengeld II angerechnet werden darf, so das Gericht in einem
nicht angefochtenen Beschluss vom 15.04.2009 (Az. S 16 AS 907/09 ER).
Die Prämie ähnele der Eigenheimzulage (die kein Einkommen darstellt),
die Zweckgebundenheit reiche aber noch weiter, da eine Verwendung zu
anderen Zwecken als zum Erwerb eines Kfz ausgeschlossen ist.
Schließlich gehe die nicht der Existenzsicherung dienende Prämie einher
mit einer Vermögensminderung, nämlich der Aufgabe des Altfahrzeugs. In
einem anderen Sinn hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Sozialgericht
München:
Sind in der Bruttomiete Kosten für Haushaltsenergie (Strom,
Warmwasserzubereitung, Kochbefeuerung) enthalten, sind diese abzuziehen
und nicht als Bedarf bei den Unterkunftskosten anzuerkennen. Bei der
Höhe des Abzugs ist auf den Einzelfall abzustellen, wenn ein
abstrakter Pauschalabzug zu offensichtlichen Abweichungen von den
tatsächlichen Aufwendungen führt (Urteil vom 24.
April 2005 S
50 AS 51/05).
Bei einem 9 m² großen Zimmer sei der Abzug
für Strom in
Höhe von 6,2 % der Regelleistung nach der
Einkommenverbrauchs-Stichprobe
unverhältnismäßig. Bei
der Anmietung einer möblierten Unterkunft sei von der
Regelleistung kein Abschlag wegen der Möblierung vorzunehmen,
da
das SGB II keine abweichende Bemessung der Regelleistung zulasse. Es
sei jedem Hilfeempfänger freigestellt, die Regelleistung
für
den Erwerb von Möbeln zu verwenden unabhängig davon,
ob und
wie seine Unterkunft möbliert ist. Absenkung und Wegfall der
Regelleistung seien nur nach § 31 SGB II möglich. In einer weiteren Entscheidung
hat das Gericht ebenso einen Abschlag von der Regelleistung bei einem
Nichtseßhaften wegen fehlender Ausgaben für Strom,
Möbel, Haushaltsgeräten und Renovierungs- und
Instandsetzungskosten für nicht rechtens befunden (Beschluss
vom
27. April 2005 Az. S 50 AS
82/05 ER).
Sozialgericht
Münster: Das
westfälische Gericht erwartet von einem Alg II- Bezieher, in
einem
Monat mit 245 € auszukommen, nachdem dieser 100 €
für
den Erwerb einer neuen Brille ausgegeben hatte (S 12 SO
14/05 ER).
Seit
der Gesundheitsreform müssen Erwachsene (Ausnahme: schwer
Sehbehinderte) Brillen selbst bezahlen, eine zusätzliche
Leistung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. Sozialhilfe gibt es
hierfür nicht mehr. Nach § 23 SGB II kann aber der
Träger der Grundsicherung ein Darlehen gewähren
für die
Deckung eines Bedarfs, der eigentlich von der Regelleistung (345
€) umfasst ist und nicht auf andere Weise, auch nicht durch
das
Schonvermögen gedeckt werden kann. Dieses Darlehen wird
zurückgezahlt durch die Einbehaltung von bis zu 10 % von der
zukünftigen Regelleistungen. Das Gericht verweist auf
Asylbewerber, die mit noch weniger auskommen müssen,
nämlich
knapp 225 € (Anmerkung: nach dreijährigen Aufenthalt
erhalten
diese Personen aber Leistungen wie deutsche Sozialhilfebezieher,
außerdem kann bei Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
eine zusätzliche Hilfe für den Erwerb einer Brille
gewährt werden).
Sozialgericht Münster:
Einen Mehrbedarfszuschlag wegen Alleinerziehung erhalte auch eine
Mutter, deren Tochter volljährig geworden ist und sich nicht an
der Erziehung der minderjährigen Geschwister beteiligt. Im zu
entscheidenden Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass
sich die volljährige Tochter so wie ein anderer Elternteil an der
Erziehung beteilige. Es erscheine lebensfremd, dass eine Jugendliche
sich plötzlich von einem Tag zum anderen derartig in die Pflege
und Erziehung ihrer Geschwister einbinden lasse, nur weil sie das 18.
Lebensjahr vollendet hat (Gerichtsbescheid
vom 01.03.2007 S 16 AS 199/06).
Sozialgericht
Oldenburg: Auszubildende
und
Studierende, die an sich
keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem SGB II haben, können aber für
ihre bedürftigen Kinder Sozialgeld als Leistung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten, so das
Sozialgericht Oldenburg (
Beschluss vom 10. Januar
2005 zu Az. S 2 O 3/05 und Beschluss vom 11. Januar 2005 zu Az. S 45 AS
2/05 ER).
Sozialgericht
Oldenburg: Keinen
Mehrbedarf wegen Alleinerziehung (§ 21 SGB II) erhält
eine
Hilfebedürftige, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II
hat,
weil sie sich in einer Ausbildung befindet. Die Gewährung
eines
Mehrbedarfes setze voraus, dass die Person, für die dieser
gezahlt
wird, selbst leistungsberechtigt sei, so das Gericht in der
Grünkohlstadt (Beschluss vom 12. Januar 2005, Az.: S 45 AS
1/05).
Sozialgericht Oldenburg:
Wichtiges äußeres Kriterium für eine
eheähnliche
Gemeinschaft sei eine faktische Wohngemeinschaft, so das Gericht in
einem Beschluss vom 26. Mai 2005 (Az. S 47 AS
226/05 ER).
Für eine eheähnliche Gemeinschaft sprach im
vorliegenden Fall
der Erwerb eines gemeinsam bewohnten und finanzierten
Einfamilienhauses. Nicht erforderlich sei im
Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts
Düsseldorf ein mindestens
dreijähriges Zusammenleben, da nicht wenige Ehen vor Ablauf
dieses Zeitraums geschieden werden. (Anmerkung:
Neuregelung ab 01.08.2006)
Sozialgericht Oldenburg:
Eine Erstausstattung der Wohnung kann nach Auffassung des Gerichts auch
dann vorliegen, wenn ein vorher von Eheleuten gemeinsam geführter
Haushalt aufgelöst wird und nachfolgend zwei getrennte Haushalte
gegründet werden. Die bei einer Trennung zu erwartenden
Schwierigkeiten bei der Ausstattung zweier neuer Wohnungen seien daher
vergleichbar mit der Neugründung eines Haushalts nach
Wohnungsbrand, Erstanmietung nach Haft oder Auszug eines bisher zur
Bedarfsgemeinschaft gehörenden, aber volljährig gewordenen
jungen Erwachsenen aus der bisherigen Wohnung. Entsprechende Leistungen
seien nicht darlehensweise, sondern als einmalige Beihilfe zu
gewähren. Vor einer Beantragung entsprechender Mittel habe sich
ein Hilfesuchender aber zunächst um eine Teilung des vorhandenen
Hausrats zu bemühen (Beschluss vom 12.01.2006 Az. S 47 AS 1027/05 ER).
Sozialgericht
Osnabrück:
Wenn die Unterkunftskosten unangemessen hoch sind, sei der
Leistungsträger verpflichtet, den Hilfeempfänger auf
seine
Pflicht zur Suche nach einer preiswerteren Unterkunft und die Folgen
bei einem Ausbleiben dieser Bemühungen hinzuweisen. Die
Belehrung
müsse konkret, richtig und vollständig sein und
Angaben
enthalten über die Angemessenheit der Wohnfläche und
über die
Möglichkeit, eine größere Wohnung zu
bewohnen, wenn die
Miete noch angemessen ist sowie Angaben über den
Maßstab für die
Angemessenheit der Heizkosten und die Obliegenheit des
Hilfeempfängers zur Kostenreduzierung durch Untervermietung,
Rücksprache mit Vermieter oder Umzug sowie über die
Pflicht
zur Vorlage von Nachweisen über die Bemühungen zur
Senkung
der Unterkunftskosten (Gerichtsbescheid vom 27.10.2006 Az. S 22 AS
494/05).
Anzeigen
Sozialgericht Reutlingen:
Bei der Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten müssen
nicht alle berücksichtigungsfähigen Faktoren angemessen sein,
da dies den Hilfebedürftigen ohne sachlichen Grund in der
Wohnungswahl beschränke, so das Gericht in einem Urteil vom 17.
März 2008 (Az. S 12 AS 3489/06).
Entscheidend sei, dass der Träger der Grundsicherung im Ergebnis
nicht mit unangemessenen Kosten belastet würde. Eine
größere Wohnungsgröße würde nicht immer zu
höheren Nebenkosten führen. Eine Wohnung, die einen besonders
hohen Quadratmeterpreis aufweist, sei dennoch nicht unangemessen, wenn
der tatsächlich zu entrichtende Mietzins die im Rahmen der
Produkttheorie zu bildende Angemessenheitsgrenze nicht
überschreitet. Eine Differenzierung dieser Höchstgrenze nach
dem Baujahr der Wohnung sei nicht möglich.
Sozialgericht
Saarbrücken: Das
Sozialgericht Saarbrücken hat
mit Urteil vom 04.04.2005
(Az.: S
21
AS 3/05) einem Kläger Leistungen
der
Grundsicherung
für
Arbeit zugebilligt, obwohl dieser seit 28 Jahren in einer Unterkunft
mit einer anderen Frau wohnt und im Antragsformular das Vorliegen einer
eheähnlichen Gemeinschaft bejaht hatte. Das Gericht
führt
aus, dass ausschlaggebend für das Vorliegen einer
eheähnlichen Gemeinschaft (§ 7 Absatz 3 Nummer 3 SGB
II) eine
Gemeinschaft sei, die a) auf Dauer angelegt ist, b) keine weitere
Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, c) innere Bindungen
aufweise, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner
füreinander
begründen, also über Beziehungen in einer reinen
Haushalts-
und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen und d) die Partner nicht bereit
sind, zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt zu bestreiten,
bevor das persönliche Einkommen
zur
Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendet wird. Für
das
Vorliegen einer ehehähnlichen Gemeinschaft sei die
Behörde
beweisbelastet. Das Bejahen einer eheähnlichen Gemeinschaft im
Antragsvordruck sei unschädlich, da der Antragsteller als
juristischer Laie die Bedeutung des Begriffs nicht richtig
eingeschätzt habe. Gegen eine eheähnliche
Gemeinschaft
spreche in casu auch der Altersunterschied von 15 Jahren zwischen den Partnern, so das
Gericht. (Anmerkung:
Neuregelung ab 01.08.2006)
Sozialgericht
Saarbrücken:
Erwerbsfähige, deren Lebensunterhalt an sich durch eigenes
Einkommen bzw. durch das von Angehörigen der
Bedarfsgemeinschaft
gedeckt ist, können als Leistung der Grundsicherung
für
Arbeitsuchende einen Zuschuss für die freiwillige
Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung in
entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 SGB II erhalten,
wenn
sie nicht pflicht- oder familienversichert sind. Es ist nicht
notwendig, diesem Personenkreis Arbeitslosengeld II in Höhe
von
einem Cent zu gewähren, damit der Betreffende als
Empfänger
von Arbeitslosengeld II pflichtversichert ist (Beschluss vom 4.
März 2005 Az. S 21 ER
1/05 AS). (Anmerkung:
Neuregelung ab 01.08.2006)
Sozialgericht
Schleswig:
Das nördlichste deutsche Sozialgericht führt in einem
Beschluss vom 8. März 2005 (S 6 AS
70/05) in einem Beschluss aus, dass die Verpflichtung zum Abschluss
einer Eingliederungsvereinbarung und die ersatzweise Festsetzung durch
Verwaltungsakt keine Zwangsarbeit sei, die gegen das Grundgesetz
verstieße (Artikel 12 Absatz 3 GG) und auch kein Zwang zur
Arbeit. Die Eingliederungsvereinbarung sei vielmehr im Kern eine
staatliche Hilfeleistung zur Selbsthilfe. Weiterhin falle der Bezug von
steuerfinanzierter Arbeitslosenhilfe vor dem Bezug der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nicht unter den Eigentumsschutz der
Verfassung.
Die Einschätzungsprognose des Gesetzgebers bei der Festlegung der
Regelleistung, der sich hierbei keines
bestimmten
Bedarfsermittlungssystems bedienen müsse, sei nicht zu
beanstanden. Die neue Sozialleistung habe die Funktion, ein
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, welches sich
an den
Lebensgewohnheiten unterer Einkommensschichten orientiere. Ein gewisser
Abstand zu diesen Einkommensschichten müsse aber nach dem
Lohnabstandsgebot bestehen.
Sozialgericht Schleswig:
Zieht ein Alg
II-Empfänger von einer angemessenen in eine teurere Wohnung,
deren
Kosten aber ebenfalls noch angemessen sind, ohne vorher die Zustimmung
der Behörde eingeholt zu haben und ohne dass der Umzug nach
dem
SGB II erforderlich ist, soll der Träger der Grundsicherung
für Arbeitsuchende dennoch die Kosten der neuen Unterkunft
übernehmen, wenn die Mehrkosten
verhältnismäßig
sind und plausible Gründe für den Umzug vorliegen.
Solche
Gründe können sein: die bisherige Wohnung ist zu klein ist, berufliche Gründe, Baumängel, schlechte
sanitäre Verhältnisse, problematische gesundheitliche
Verhältnisse oder auch andere Gründe (Beschluss vom
21.
Februar 2005 Az. S 6 AS
30/05,
nicht rechtskräftig).
Sozialgericht Schleswig:
Lebt ein Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung zusammen mit einem Partner, der Leistungen der
bedarfsorientierten Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
SGB
II bezieht, und erhält der Partner nach dem SGB XII nur die
Regelleistung für erwachsene Haushaltsangehörige in
Höhe
von 80 % (im Westen 276 €), hat dieser Partner einen Anspruch
auf
ergänzende Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende
nach dem SGB II nach § 28 Absatz 1 Satz 1 SGB II (Beschluss
vom
18.05.2005 Az. S 5 AS
155/05 ER).
Der Leistungsausschluss für Empfänger der
Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung gelte nur, "soweit" sie keinen Anspruch
auf Leistungen nach dem SGB XII haben. Da der Regelsatz für
den
Partner nach dem SGB XII niedriger sei als nach dem SGB II,
müsse
die Differenz ausgeglichen werden. (Neuregelung ab Januar 2007: Partner bekommen bei der Sozialhilfe 90 % des Eckregelsatzes)
Sozialgericht Speyer:
Kosten für Schönheitsreparaturen zählen
grundsätzlich zu den Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) und
sind zu übernehmen, wenn der Mieter und AlgII-Empfänger
vertraglich zur Ausführung dieser Arbeiten verpflichtet ist, so
das Gericht in einem Urteil vom 20.06.2007 (Az. S 1 AS 156/06).
Wenn aber die vertragliche Regelung einen starren Fristenplan
enthält, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(Urteil vom 05.04.2006 Az. VIII ZR 106/05) unwirksam ist, käme
eine Kostenüberhnahme nicht in Betracht, da die Erhaltung der
Mietsache dann Aufgabe des Vermieters sei. Eine Kostenübernahme
sei allenfalls nach § 23 Absatz 1 SGB II darlehensweise
möglich, wenn es sich um einen unabweisbaren Bedarf handele.
Sozialgericht Stuttgart:
Gibt ein Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II seine gesamten
Vermögenswerte an und erkennt hierbei nicht, dass ein
Beitragsdepot im Rahmen einer privaten Rentenversicherung nicht zum
geschützten Vermögen zur Alterssicherung gehört, kann
später die Leistung nicht wieder zurückgefordert werden, so
das Gericht in einem Urteil vom 13. März 2008 (Az. S 15 AS 2965/06).
Wenn bei einem Verlängerungsantrag die Behörde die
Rechtswidrigkeit der früheren Bewilligung erkennt, kann wegen des
entgegenstehenden Vertrauensschutzes des Antragstellers die Leistung
nicht mit der Begründung zurückgefordert werden, die
„Zusammenhänge seien zu Beginn nicht transparent genug
dargestellt“ worden.
Sozialgericht Stuttgart: In einem Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2008 (Az. S 22 AS 6397/07)
führt das Gericht aus, dass ein einmal gestellter Antrag auf
Arbeitslosengeld II auch bei noch bestehender Bedürftigkeit nach Ablauf
des Bewilligungszeitraums fortwirke und deshalb auch Leistungen zu
bewilligen seien, wenn der Antragsteller keinen
Verlängerungsantrag stellt, dies aber nachholt (im zu entscheidenden Fall nach mehr als drei Monaten).
Darlehensweise gewährte Zuwendungen Dritter seien jedenfalls dann
kein anzurechnendes Einkommen, wenn der Empfänger zur
Rückzahlung verpflichtet ist und diese auch alsbald zu erwarten
ist.
Sozialgericht Ulm:
Eine Sanktion wegen eines nicht wahrgenommenen Gesprächstermins
bei der Behörde kann nur nach § 31 SGB II, nicht nach §
66 SGB I verhängt werden (§ 37 Absatz 1 SGB I), so das
Gericht in einer Entscheidung vom 15.08.2008 (Az. S 10 AS 2799/08 ER).
Voraussetzung hierfür sei, dass der Betreffende schriftlich und
unter Hinweis auf die richtige Vorschrift auf die Rechtsfolgen der
Säumnis eines Meldetermins hingewiesen worden sei, ein
Aktenvermerk reiche nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für
die korrekte Belehrung obliege der Behörde.
Sozialgericht Wiesbaden:
Wenn als Vorschuss gezahltes Arbeitslosengeld II höher ausfällt als die
später tatsächlich bewilligte Leistung, steht der vorausleistenden
Behörde ein Erstattungsanspruch zu (§ 42 Absatz 2 Satz 2 SGB I), der
aber gegen den Willen des Hilfeempfängers mittels einer Einbehaltung
von zukünftigen Leistungen nur durchgesetzt werden darf, soweit die
bewilligten Leistungen die Pfändungsfreigrenze übersteigen (§§ 51, 54
SGB I), so das Gericht in einem Beschluss vom 07.07.2010 (Az. S 23 AS
799/08).
Sozialgericht Würzburg:
Ein Bescheid, mit dem bewilligte Leistungen wegen eines Verstoßes
gegen die in einer Eingliederungsvereinbarung genannten Pflichten
gekürzt werden sollen, darf keine Eventualitäten enthalten,
weil es sonst an der hinreichenden Bestimmtheit (§ 33 Absatz 1 SGB
X) mangelt, so das Gericht in einem Urteil vom 08.11.2007 (Az. S 15 AS
677/06). Die bloße Wiederholung des Gesetzestextes sei nicht
ausreichend. Es müsse für den Betroffenen klar erkennbar
sein, in welcher Höhe und für welche Zeit eine Absenkung
erfolgt, der aufgehobene Bescheid müsse genannt werden.
Entscheidungen
der Sozialgerichte zum SGB II und SGB XII finden Sie unter www.sozialgerichtsbarkeit.de
Seite zuletzt
bearbeitet am: 08.09.2009
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