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Hier erläuterte
Entscheidungen:
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Aktuelle Entscheidungen von Gerichten zu Fragen des Arbeitslosengeldes II und der  Sozialhilfe
Sie finden hier Erläuterungen zu verschiedenen Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungs- und Sozialgerichte. Klicken Sie einfach auf die Links im nebenstehenden Frame. Da Hartz IV erst seit Anfang 2005 in Kraft ist und das normale Klageverfahren vor den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten ziemlich lange dauert, hat der Schwerpunkt der Entscheidungen zunächst auf dem Gebiet des vorläufigen Rechtsschutzes gelegen, wo ein Sozialgericht durch einen einzelnen Richter aufgrund einer bloßen summarischen Prüfung entscheidet. Zunehmend sind Urteile im Hauptsacheverfahren ergangen und seit dem 7. November 2006 gibt es das erste Urteil des letztinstanzlich zuständigen Bundessozialgerichts zu dieser Materie.

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Bundessozialgericht: Bei der Frage, ob ein Darlehen anrechenbares Einkommen ist oder es sich um eine zweckgebundene, nicht anzurechnende Zuwendung handelt (§ 11 Absatz 3 Nr. 1 a SGB II), ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob eine Rückzahlungspflicht besteht oder ob es sich um eine Zuwendung ohne Rückzahlungsverpflichtung handelt. Ebenso bleibt ein Darlehen unberücksichtigt, wenn ein Dritter anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt der Rückforderung einspringt, weil die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig Leistungen erbringt (Urteil vom 17.06.2010 Az. B 14 AS 46/09 R).

Bundessozialgericht: Zu den Kosten der Unterkunft zählen auch die Aufwendungen für ein Wohnmobil, wenn ein AlgII-Empfänger nicht über eine feste Unterkunft verfügt, urteilte das Gericht am 17.06.2010 (
Az. B 14 AS 79/09 R). Allerdings ist die Kostenübernahme begrenzt auf den für Wohnzwecke notwendigen Umfang der Kosten des Wohnmobils. Unerheblich ist, dass die ständige Nutzung des Fahrzeugs als Unterkunft eine erlaubnispflichtige Sondernutzung einer öffentlichen Straße wäre. Zu den übernahmefähigen Kosten zählen die Kfz-Steuer und Kfz-Haftpflichtversicherung sowie Reparatur- und Erhaltungskosten, nicht aber Aufwendungen für Kraftstoff oder Pauschalen für Wartung und Pflege.

Bundessozialgericht: Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den nicht durch landesrechtliche Vorschriften gedeckten Bedarf für Schulbücher bestand nicht für das Schuljahr 2005/2006, urteilte das Bundessozialgericht am 19.08.2010 (Az. B 14 AS 47/09 R). Die Vorinstanz hatte den beigeladenen Sozialhilfeträger noch verpflichtet, die Aufwendungen von 139 € nach § 73 SGB XII zu übernehmen. Dem hielten die obersten Sozialrichter aber entgegen, dass das SGB II ein abgeschlossenes und pauschaliertes Leistungsregime beinhalte. Zwar enthält die Regelleistung für Kinder keinen Ansatz für Ausgaben für Bildung, was das Bundesverfassungsgericht am 9. Februar 2010 als verfassungswidrig festgestellt hat. Hieraus lässt sich aber kein Anspruch auf Leistungen für die Vergangenheit ableiten. Ebenso handelt es sich bei den Schulbüchern nicht um einen unabweisbaren, laufenden Bedarf, der nach dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar aus dem Grundgesetz her zu übernehmen ist, da der Erwerb der Schulbücher ein einmaliger Bedarf ist. (Seit August 2009 erhalten Schüler im AlgII/Sozialgeld-Bezug einmal jährlich eine Sonderleistung von 100 € für Schulmaterialien, § 24 a SGB II).

Bundessozialgericht: Ein Mehrbedarf wegen einer Gehbehinderung für Sozialgeldbezieher nach § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 SGB II kommt auch für Zeiträume vor 2009 nicht in Betracht, wenn die gehbehinderte Person noch nicht 15 Jahre alt ist, so das Gericht in einem Urteil vom 06.05.2010 (Az. B 14 AS 3/09 R). Dies folgt aus der Gesetzgebungsgeschichte und aus der systematischen Stellung der Vorschrift. Behinderte sollen im Bereich des SGB II genauso gestellt werden wie im Bereich der Sozialhilfe, wo unstrittig ist, dass nur Gehbehinderten, die voll erwerbsgemindert im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung sind, ein Mehrbedarf anzuerkennen ist (§ 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB XII). Die Begünstigung ist nicht anwendbar, wenn eine Person auch im gesunden Zustand rechtlich und tatsächlich nicht in der Lage ist, sich etwas hinzuzuverdienen. Bei der Neugestaltung des Gesetzestextes mit Wirkung zum Jahresanfang 2009 handelt es sich um eine Klarstellung dieser bereits bestehenden Rechtslage.

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Bundessozialgericht: Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB II haben Ausländer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Das Bundessozialgericht entschied aber am 19.10.2010 (B 14 AS 23/10 R), dass dieser Ausschluss nicht greift, wenn sich der Ausländer auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) von 1953 berufen kann. Artikel 1 dieses Abkommens sieht vor, dass jeder Vertragsstaat verpflichtet ist, Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaats im Aufenthaltsland die gleichen existenzsichernden Mittel zu gewähren wie seinen eigenen Staatsangehörigen. Bei der genannten Vorschrift des EFA handelt es sich um unmittelbar geltendes Bundesrecht. Es ist unerheblich, dass die Bundesrepublik gegenüber dem Europarat bislang nur das Ende 2004 außer Kraft getretene Bundessozialhilfegesetz als unter das EFA fallend gemeldet hat. Das Europäische Fürsorgeabkommens ist in vielen EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island und der Türkei in Kraft getreten. Berechtigt, sich zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufzuhalten sind die Bürger aus den Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme der osteuropäischen Beitrittsländer, außerdem berechtigt sind Staatsangehörige aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR, d.h. Norwegen, Island und Liechtenstein) und der Schweiz (diese ist nicht Vertragspartner des EFA, es gibt aber eine ähnliche Regelung in der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Fürsorge für Hilfsbedürftige von 1952). Im Verhältnis zu Österreich besteht Gleichbehandlung im Bereich existenzsichernder Leistungen aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege von 1969. (Bitte beachten Sie hierzu eine Rechtsänderung).

Bundessozialgericht
: Eine Begrenzung der Übernahme von Unterkunftskosten nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II kommt nicht in Betracht, wenn im eigentlichen Umzugszeitpunkt objektiv keine Hilfebedürftigkeit bestand, diese vielmehr erst später eintritt (Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.08.2010 Az. B 14 AS 10/10 R).

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Bundessozialgericht: Wenn ein Hilfeempfänger aufgrund eines sogenannten Berliner Testaments von der Erbfolge nach einem Elternteil ausgeschlossen ist, da sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben und gemeinsame Kinder der Eheleute Erben des längstlebenden Elternteils werden sollen (§ 2269 BGB), kann die Verwertung des dem Kind zustehenden Pflichtteils (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) unter Umständen eine besondere Härte bedeuten (§ 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 SGB II). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Pflichtteilsanspruch nur durch eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung des begünstigten überlebenden Ehepartners/Elternteils verwirklicht werden kann. Jedoch dürfte eine besondere Härte regelmäßig zu verneinen sein, wenn ausreichende finanzielle Mittel zur Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs vorhanden sind (Urteil vom 06.05.2010 Az. B 14 AS 2/09 R). Bei der Frage der Zumutbarkeit der wirtschaftlichen Belastung ist auf die wirtschaftlichen Grenzen des SGB II abzustellen (§ 9 Absatz 5 SGB II i.V.m. § 1 Absatz 2, 4 Absatz 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Regelung über Anrechnung von Verwandtenunterhalt]).

Bundessozialgericht: Eine Bedarfsgemeinschaft zwischen Eheleuten kann auch vorliegen, wenn kein gemeinsamer räumlicher Lebensmittelpunkt besteht. Für ein dauerndes Getrenntleben von Eheleuten, was eine Bedarfsgemeinschaft ausschließt, ist der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten erforderlich, die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt (§ 1567 Absatz 1 BGB; Urteil vom 18.02.2010 Az. B 4 AS 49/09 R = NJW 2011,172
). (Quelle: Medieninformation des BSG vom 18.02.2010).

Bundesgerichtshof: Erklärt sich das Job-Center bereit, den vom Hilfeempfänger geschuldeten Mietzins an den Vermieter des Hilfeempfängers zu überweisen, können etwaige Verspätungen bei der Überweisung der Miete an den Vermieter dem Hilfeempfänger nicht angelastet werden, wenn das Job-Center nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit ist. Der Vermieter ist in einem solchen Fall nicht berechtigt, das Mietverhältnis nach § 543 Absatz 1 BGB zu kündigen (Urteil vom 21.10.2009 Az. VIII ZR 64/09). (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 21.10.2009).


Entscheidungen der Sozialgerichte zum SGB II und SGB XII finden Sie unter www.sozialgerichtsbarkeit.de

Seite zuletzt bearbeitet am: 21.03.2012

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