
Aktuelle
Entscheidungen von Gerichten zu Fragen des Arbeitslosengeldes II und
der
Sozialhilfe
Sie
finden hier Erläuterungen zu verschiedenen
Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungs- und Sozialgerichte.
Klicken Sie einfach auf die Links im nebenstehenden Frame. Da Hartz IV
erst seit Anfang 2005 in Kraft ist und das normale Klageverfahren vor
den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten ziemlich lange dauert,
hat der
Schwerpunkt der Entscheidungen zunächst auf dem Gebiet des
vorläufigen
Rechtsschutzes gelegen, wo ein Sozialgericht durch einen einzelnen
Richter
aufgrund einer bloßen summarischen Prüfung
entscheidet. Zunehmend sind Urteile im
Hauptsacheverfahren ergangen und seit dem 7. November 2006 gibt es das
erste Urteil des letztinstanzlich zuständigen
Bundessozialgerichts zu
dieser Materie.
Landessozialgericht Potsdam:
Nach
Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg genügt eine
Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht zur Annahme einer
eheähnlichen Gemeinschaft, ist aber deren Vorbedingung.
Entscheidend für die eheähnliche Gemeinschaft sei
ihre
Dauerhaftigkeit und innere Bindungen, die in den Not- und
Wechselfällen ein gegenseitiges Einstehen der Partner
füreinander begründen. Im Regelfall bestehe bei einer
Dauer
des Zusammenlebens von bis zu einem Jahr kein Grund zur Annahme einer
eheähnlichen Gemeinschaft (Beschluss vom 18. Januar 2006 zu
Az. L
5 B 1362/05 AS ER). (Anmerkung:
Neuregelung ab 01.08.2006)
Landessozialgericht
Potsdam:
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das SGB II hat das
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 09.05.2006
geäußert (L 10 AS
1093/05).
Die Festlegung der maßgeblichen Regelleistung in §
20 Absatz
2 SGB II sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Zwar werde aus dem
Verfassungsgebot des Schutzes der Menschenwürde in Verbindung
mit
dem Sozialstaatsprinzip eine Verpflichtung des Staates zur Schaffung
von Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges
Dasein
der Bürger abgeleitet, jedoch enthalte das Sozialstaatsprinzip
kein Gebot, Sozialleistungen in einem bestimmten Umfang zu
gewähren, vielmehr habe der Gesetzgeber ein weites
Gestaltungsermessen. Die verfassungsrechtliche Kontrolle
beschränke sich auf eine Evidenzkontrolle. Das neue Gesetz
übernehme über die rein physiologische Absicherung
auch den
sozio-kulturellen Aspekt und damit die bisherige sozialhilferechtliche
Sach- und Rechtslage. Mit der Bemessung der Leistungen nach dem
Statistikmodell der Einkommens-und-Verbrauchs-Stichprobe habe der
Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Keine
Bedenken bestehen auch gegen die Unterordnung von ehemaligen
Arbeitslosenhilfebeziehern, die von der sogenannten 58er-Regelung
Gebrauch gemacht haben, unter das neue Regime der Grundsicherung
für Arbeitsuchende. Der entsprechende Personenkreis habe mit
der
Bundesagentur keinen Vertrag geschlossen, in dem bestimmte Leistungen
zugesagt worden sind. Die auf einem Formblatt abgegebene
Erklärung
enthalte keine Aussage über die Höhe der
Arbeitslosenunterstützung oder eine Erklärung, dass
auch nach
einer Änderung der Rechtslage die bisherige
Leistungshöhe
erhalten wird.
Anzeigen
Landessozialgericht Potsdam:
Die "Angemessenheit der Unterkunftskosten" richte sich bei
Eigenheimbesitzern, von denen nicht die Verwertung des Grundbesitzes
erwartet werde, nach den Kosten der tatsächlich bewohnten
Unterkunft und nicht danach, ob diese Unterkunft an sich angemessen
sei, so das Gericht in einem Urteil vom 09.05.2006 (L 10 AS
102/06).
Der Leistungsträger werde nicht von der Leistungspflicht frei,
wenn die Wohnverhältnisse als unangemessen zu beurteilen
wären, weil einem durchschnittlichen Alg II-Bezieher, der zur
Miete wohnt, nur eine bestimmte Wohngröße mit einem
entsprechenden Quadratmetermietpreis zuzubilligen wäre. Diese
großzügige Auslegung betrifft aber nur die Betriebs-
und
Nebenkosten, nicht aber die Finanzierungskosten (Schuldzinsen), wo eine
Vergleichsmiete herangezogen werden dürfe.
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg in Potsdam:
Ein Alg II-Empfänger, der an einer beruflichen
Bildungsmaßnahme teilnimmt, hat einen Anspruch auf
Übernahme
der vollen Betreuungskosten, maximal 130 EUR, für ein Kind
unter
14 Jahren ausschließlich des Verpflegungsanteils, so das
Gericht
in einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 28.11.2007 (Az. L 28 AS
1076/07).
Rechtsgrundlage hierfür seien § 7 Absatz 1 SGB II
i.V.m.
§ 16 Absatz 1 Satz 2 SGB II und § 83 SGB III. Der
Anspruch
bestehe unabhängig davon, ob Kosten für die
Kindesbetreuung bereits vor Beginn der Weiterbildung angefallen sind.
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg in Potsdam: Die Regelung des § 7
Absatz 1 Satz 2 SGB II, wonach
Leistungen für Ausländer ausgeschlossen sind, wenn
sie sich
ausschließlich wegen der Suche nach einem Arbeitsplatz befugt
in
Deutschland aufhalten, sei gemeinschaftsrechtlich auszulegen, so dass
zumindest nach einem dreimonatigen Aufenthalt wegen des
Verbots
der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit nach dem
EG-Vertrag kein Leistungsausschluss bestehe, so das Gericht in einem
Beschluss vom 25.04.2007 (Az. L 19 B
116/07 AS ER).
Anzeigen
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg in Potsdam:
Für die Anschaffung von Schulmaterial kommt ein Darlehen nach
§ 23 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Betracht, wenn glaubhaft
gemacht
wird, dass ein weiter bestehender und anderweitig nicht gedeckter
Bedarf bestehe (Beschluss vom 01.10.2007 Az. L 10 B
1545/07 AS ER).
Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geht
das
Gericht davon aus, dass Schulmaterial von der Regelleistung mit umfasst
wird, das Eilverfahren sei nicht geeignet zu
überprüfen, ob
die Bedarfsberechnung im SGB II verfassungsgemäß sei
oder
ein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe in Frage komme
(§ 73
SGB XII).
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg in Potsdam:
Das Zusammenleben über ein Jahr in einer gemeinsamen Wohnung
(§ 7
Absatz 3 a Nr. 1 SGB II) könne nach Auffassung des Gerichts
nicht ohne
nähere Präzisierung als Anknüpfungspunkt
für das Vorliegen einer
Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft dienen (Beschluss vom
04.01.2008 L 28 B
2130/07 AS ER = NJW 2008,1469),
weil die Vorschrift auch bloße Wohngemeinschaften erfasse. Im
konkreten
Fall verneinte das Gericht eine eheähnliche Gemeinschaft, weil
die
Aufnahme des Mitbewohners während dessen Suche
nach einer befristeten
kostengünstigen Wohnalternative erfolgte und die Hilfesuchende
glaubhaft machen konnte, während des gemeinsamen Wohnens
andere
Partnerschaften als zum vermeintlichen Partner gehabt zu haben.
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg in Potsdam:
Der gleichzeitig mit der Rücknahme oder Aufhebung eines
Bewilligungsbescheides erlassene Erstattungsbescheid enthält
keine
Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende i.S. von § 39 Nr. 1 SGB II, so dass ein dagegen
gerichteter Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet, so das Gericht
in einem Beschluss vom 25.08.2006 (Az. L 5 B
549/06 AS ER).
Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der
Leistungsträger sei
es nicht erforderlich, dass eine einmal erbrachte Leistung auch sofort
zurückgefordert werden kann, ohne dass zuvor geklärt
wurde,
ob der Hilfesuchende einen entsprechenden Anspruch hatte oder nicht.
Für den Bereich des Arbeitslosengeldes I (SGB III)
dürfte es
unstrittig sein, dass einem Widerspruch oder einer Klage gegen die
geltend gemachte Rückforderung aufschiebende Wirkung zukomme,
nicht aber gegen die Rücknahme oder Aufhebung an sich. In
entsprechender Anwendung von § 86 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
SGG
sprach das Gericht die Feststellung aus, dass dem Widerspruch
aufschiebende Wirkung zukommt.
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg in Potsdam: Bei einem erforderlichen
Umzug hat die Behörde kein Ermessen hinsichtlich der
Übernahme der Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten nach
§ 22 Absatz 3 SGB II, eine Verweigerung der
Kostenübernahme kommt nur in atypischen Fällen in
Betracht, so das Gericht in einem Beschluss vom 27.10.2008 (Az. L 5 B
2010/08 AS ER). Die Notwendigkeit des Umzugs beinhalte
einen notwendigen Auszug aus der bisherigen Wohnung und den Einzug in
eine von den Kosten her angemessene Wohnung. Dabei sei unerheblich, ob
die Behörde die neue Wohnung für nicht bedarfsgerecht
(etwa zu klein) hält.
Entscheidungen
der Sozialgerichte zum SGB II und SGB XII finden Sie auch unter www.sozialgerichtsbarkeit.de
Seite zuletzt
bearbeitet am: 15.02.2009
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