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Aktuelle Entscheidungen von Gerichten zu Fragen des Arbeitslosengeldes II und der  Sozialhilfe
Sie finden hier Erläuterungen zu verschiedenen Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungs- und Sozialgerichte. Klicken Sie einfach auf die Links im nebenstehenden Frame. Da Hartz IV erst seit Anfang 2005 in Kraft ist und das normale Klageverfahren vor den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten ziemlich lange dauert, hat der Schwerpunkt der Entscheidungen zunächst auf dem Gebiet des vorläufigen Rechtsschutzes gelegen, wo ein Sozialgericht durch einen einzelnen Richter aufgrund einer bloßen summarischen Prüfung entscheidet. Zunehmend sind Urteile im Hauptsacheverfahren ergangen und seit dem 7. November 2006 gibt es das erste Urteil des letztinstanzlich zuständigen Bundessozialgerichts zu dieser Materie.

Landessozialgericht Potsdam
: Nach Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
genügt eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist aber deren Vorbedingung. Entscheidend für die eheähnliche Gemeinschaft sei ihre Dauerhaftigkeit und innere Bindungen, die in den Not- und Wechselfällen ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen. Im Regelfall bestehe bei einer Dauer des Zusammenlebens von bis zu einem Jahr kein Grund zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft (Beschluss vom 18. Januar 2006 zu Az. L 5 B 1362/05 AS ER). (Anmerkung: Neuregelung ab 01.08.2006)

Landessozialgericht Potsdam: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das SGB II hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 09.05.2006 geäußert (
L 10 AS 1093/05). Die Festlegung der maßgeblichen Regelleistung in § 20 Absatz 2 SGB II sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Zwar werde aus dem Verfassungsgebot des Schutzes der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip eine Verpflichtung des Staates zur Schaffung von Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein der Bürger abgeleitet, jedoch enthalte das Sozialstaatsprinzip kein Gebot, Sozialleistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren, vielmehr habe der Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen. Die verfassungsrechtliche Kontrolle beschränke sich auf eine Evidenzkontrolle. Das neue Gesetz übernehme über die rein physiologische Absicherung auch den sozio-kulturellen Aspekt und damit die bisherige sozialhilferechtliche Sach- und Rechtslage. Mit der Bemessung der Leistungen nach dem Statistikmodell der Einkommens-und-Verbrauchs-Stichprobe habe der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Keine Bedenken bestehen auch gegen die Unterordnung von ehemaligen Arbeitslosenhilfebeziehern, die von der sogenannten 58er-Regelung Gebrauch gemacht haben, unter das neue Regime der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der entsprechende Personenkreis habe mit der Bundesagentur keinen Vertrag geschlossen, in dem bestimmte Leistungen zugesagt worden sind. Die auf einem Formblatt abgegebene Erklärung enthalte keine Aussage über die Höhe der Arbeitslosenunterstützung oder eine Erklärung, dass auch nach einer Änderung der Rechtslage die bisherige Leistungshöhe erhalten wird.

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Landessozialgericht Potsdam: Die "Angemessenheit der Unterkunftskosten" richte sich bei Eigenheimbesitzern, von denen nicht die Verwertung des Grundbesitzes erwartet werde, nach den Kosten der tatsächlich bewohnten Unterkunft und nicht danach, ob diese Unterkunft an sich angemessen sei, so das Gericht in einem Urteil vom 09.05.2006 (L 10 AS 102/06). Der Leistungsträger werde nicht von der Leistungspflicht frei, wenn die Wohnverhältnisse als unangemessen zu beurteilen wären, weil einem durchschnittlichen Alg II-Bezieher, der zur Miete wohnt, nur eine bestimmte Wohngröße mit einem entsprechenden Quadratmetermietpreis zuzubilligen wäre. Diese großzügige Auslegung betrifft aber nur die Betriebs- und Nebenkosten, nicht aber die Finanzierungskosten (Schuldzinsen), wo eine Vergleichsmiete herangezogen werden dürfe.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam: Ein Alg II-Empfänger, der an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teilnimmt, hat einen Anspruch auf Übernahme der vollen Betreuungskosten, maximal 130 EUR, für ein Kind unter 14 Jahren ausschließlich des Verpflegungsanteils, so das Gericht in einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 28.11.2007 (Az. L 28 AS 1076/07). Rechtsgrundlage hierfür seien § 7 Absatz 1 SGB II i.V.m. § 16 Absatz 1 Satz 2 SGB II und § 83 SGB III. Der Anspruch bestehe unabhängig davon, ob Kosten für die Kindesbetreuung bereits vor Beginn der Weiterbildung angefallen sind.


Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam: Die Regelung des § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II, wonach Leistungen für Ausländer ausgeschlossen sind, wenn sie sich ausschließlich wegen der Suche nach einem Arbeitsplatz befugt in Deutschland aufhalten, sei gemeinschaftsrechtlich auszulegen, so dass zumindest nach einem dreimonatigen Aufenthalt wegen des Verbots der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit nach dem EG-Vertrag kein Leistungsausschluss bestehe, so das Gericht in einem Beschluss vom 25.04.2007 (Az. L 19 B 116/07 AS ER).

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam: Für die Anschaffung von Schulmaterial kommt ein Darlehen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Betracht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein weiter bestehender und anderweitig nicht gedeckter Bedarf bestehe (Beschluss vom 01.10.2007 Az. L 10 B 1545/07 AS ER). Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geht das Gericht davon aus, dass Schulmaterial von der Regelleistung mit umfasst wird, das Eilverfahren sei nicht geeignet zu überprüfen, ob die Bedarfsberechnung im SGB II verfassungsgemäß sei oder ein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe in Frage komme (§ 73 SGB XII).

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam: Das Zusammenleben über ein Jahr in einer gemeinsamen Wohnung (§ 7 Absatz 3 a Nr. 1 SGB II) könne nach Auffassung des Gerichts nicht ohne nähere Präzisierung als Anknüpfungspunkt für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft dienen (Beschluss vom 04.01.2008 L 28 B 2130/07 AS ER = NJW 2008,1469), weil die Vorschrift auch bloße Wohngemeinschaften erfasse. Im konkreten Fall verneinte das Gericht eine eheähnliche Gemeinschaft, weil die Aufnahme des Mitbewohners während dessen Suche nach einer befristeten kostengünstigen Wohnalternative erfolgte und die Hilfesuchende glaubhaft machen konnte, während des gemeinsamen Wohnens andere Partnerschaften als zum vermeintlichen Partner gehabt zu haben.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam: Der gleichzeitig mit der Rücknahme oder Aufhebung eines Bewilligungsbescheides erlassene Erstattungsbescheid enthält keine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende i.S. von § 39 Nr. 1 SGB II, so dass ein dagegen gerichteter Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet, so das Gericht in einem Beschluss vom 25.08.2006 (Az. L 5 B 549/06 AS ER). Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Leistungsträger sei es nicht erforderlich, dass eine einmal erbrachte Leistung auch sofort zurückgefordert werden kann, ohne dass zuvor geklärt wurde, ob der Hilfesuchende einen entsprechenden Anspruch hatte oder nicht. Für den Bereich des Arbeitslosengeldes I (SGB III) dürfte es unstrittig sein, dass einem Widerspruch oder einer Klage gegen die geltend gemachte Rückforderung aufschiebende Wirkung zukomme, nicht aber gegen die Rücknahme oder Aufhebung an sich. In entsprechender Anwendung von § 86 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGG sprach das Gericht die Feststellung aus, dass dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukommt.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam: Bei einem erforderlichen Umzug hat die Behörde kein Ermessen hinsichtlich der Übernahme der Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Absatz 3 SGB II, eine Verweigerung der Kostenübernahme kommt nur in atypischen Fällen in Betracht, so das Gericht in einem Beschluss vom 27.10.2008 (Az. L 5 B 2010/08 AS ER). Die Notwendigkeit des Umzugs beinhalte einen notwendigen Auszug aus der bisherigen Wohnung und den Einzug in eine von den Kosten her angemessene Wohnung. Dabei sei unerheblich, ob die Behörde die neue Wohnung für nicht bedarfsgerecht (etwa zu klein) hält.


Entscheidungen der Sozialgerichte zum SGB II und SGB XII finden Sie auch unter www.sozialgerichtsbarkeit.de

Seite zuletzt bearbeitet am: 15.02.2009

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