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Aktuelle Entscheidungen von Gerichten zu Fragen des Arbeitslosengeldes II und der  Sozialhilfe
Sie finden hier Erläuterungen zu verschiedenen Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungs- und Sozialgerichte. Klicken Sie einfach auf die Links im nebenstehenden Frame. Da Hartz IV erst seit Anfang 2005 in Kraft ist und das normale Klageverfahren vor den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten ziemlich lange dauert, hat der Schwerpunkt der Entscheidungen zunächst auf dem Gebiet des vorläufigen Rechtsschutzes gelegen, wo ein Sozialgericht durch einen einzelnen Richter aufgrund einer bloßen summarischen Prüfung entscheidet. Zunehmend sind Urteile im Hauptsacheverfahren ergangen und seit dem 7. November 2006 gibt es das erste Urteil des letztinstanzlich zuständigen Bundessozialgerichts zu dieser Materie.

Landessozialgericht Stuttgart: Die Eigenheimzulage ist kein auf das Arbeitslosengeld II anzurechnendes Einkommen, so das Gericht in einem Beschluss vom 01.08.2005 (L 7 AS 2875/05 ER-B, Anmerkung: Änderung ab 01.10.2005
; Beachten Sie hierzu bitte auch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts.). Außerdem sei eine selbst bewohnte Eigentumswohnung von 120 m² für einen Zwei-Personen-Haushalt angemessen und stelle kein zu verwertendes Vermögen dar; schließlich sei sie mit öffentlichen Mitteln gefördert worden. Ebenfalls sei ein PKW mit einem Wert bis 10.000 € geschützt (die Bundesagentur für Arbeit setzt die Grenze bei 5.000 €), denn gerade im ländlichen Bereich sei ein PKW für die Mobilität und letztlich für die Überwindung der Arbeitslosigkeit unerlässlich. (Beachten Sie bitte hierzu ein neueres Urteil des BSG)

Landessozialgericht Baden-Württemberg: Die Eigenheimzulage, welche für die Finanzierung einer selbstgenutzten und nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird, ist unabhängig von der Art der Einbindung der Eigenheimzulage in die Finanzierung (hier: vorfinanzierter Bausparvertrag in der Ansparphase) und auch unabhängig davon, ob sie der Zinstilgung oder der Kredittilgung/Eigentumsbildung dient, nicht auf das
Arbeitslosengeld II anzurechnen. Nachdem der Verordnungsgeber durch die Neufassung von § 1 Absatz 1 Nr. 7 AlgII/Sozialgeld-Verordnung ausdrücklich klargestellt hat, dass die Eigenheimzulage eine zweckbestimmte Einnahme ist, die kein anrechenbares Einkommen ist, sei es nicht möglich, diesen gesetzgeberischen Willen dadurch zu umgehen, dass die Eigenheimzulage auf die Zinsbelastung für die Finanzierung einer selbstgenutzten  Eigentumswohnung angerechnet wird (Urteil vom 30.05.2008 L 12 AS 1993/07).
Beachten Sie hierzu bitte auch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts.

Landessozialgericht Stuttgart: Versicherungsbeiträge gehören nicht zum Lebensunterhalt, der mit den Regelleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende abgegolten werden müsse, so das Gericht in einem Beschluss vom 30.06.2005 (L 8 AS 2374/05 ER-B). Wenn jedoch eigenes Einkommen vorhanden ist, bleibt davon ein Pauschbetrag von 30 € anrechnungsfrei (§ 11 Absatz 2 Nummer 3 SGB II, § 3 Nummer 1 Alg II-V). Darin läge keine rechtswidrige Ungleichbehandlung, denn soweit die Berücksichtigung der  Versicherungsbeiträge bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens eines Einkommensbeziehers diesen im Vergleich zu einkommenslosen Leistungsempfängern begünstige, seien diese 
Rechtsfolgen bedingt durch die unterschiedlichen Voraussetzungen (vorhandenes bzw. fehlendes Einkommen). Es sei auch unter Geltung des SGB II nicht dasselbe, ob ein einkommensloser Hilfeempfänger Anspruch auf eine Versicherung mit Mitteln der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben solle, oder ob dem Bezieher eines Einkommens gestattet werde, einen Teil seiner Einkünfte für Vorsorgemaßnahmen zu verwenden, ohne dadurch den Anspruch auf Hilfe zu verlieren.

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Landessozialgericht Stuttgart: Lebt eine Mutter mit ihren Kindern zusammen mit einem Mann, der Vater eines, aber nicht aller Kinder der Frau ist, kann dies nach Auffassung des Landessozialgerichts Stuttgart für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft aller Personen sprechen, wenn der Vater gegenüber der Behörde sagt, er müsse wegen der ausgebliebenen Sozialleistungen für alle aufkommen und die Wohnverhältnisse nicht getrennt sind und ein gemeinsames Kind vorhanden ist. Da der Partner für die Kinder der hilfesuchenden Frau tatsächlich einzustehen bereit sei, seien die Kinder nicht bedürftig (Beschluss vom 27. Oktober 2005 zu Az. L 9 B 6/05 SO ER). (Anmerkung: Neuregelung ab 01.08.2006)

Landessozialgericht Stuttgart: Lehnt die Behörde wegen der Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten die Erbringung von Leistungen nach § 66 SGB I ab, stehe dies einer Zusage von Leistungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entgegen, wenn der auf § 66 SGB I gestützte Bescheid wegen eines noch laufenden Widerspruch- oder Klageverfahrens noch nicht bestandskräftig geworden ist (Beschluss vom 12.01.2006 L 7 AS 5532/05 ER-B). Gegen einen auf § 66 SGB I gestützten Bescheid müsse der Betreffende Anfechtungswiderspruch oder -klage erheben; solange hierüber nicht entschieden sei, stünde dies einer Verurteilung zur Erbringung von Leistungen entgegen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart: Für die Ausübung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts mit seinem nicht am gleichen Wohnort lebenden Kind stehen dem Umgangsberechtigten keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu, sondern eventuell Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII, wobei als Anspruchsgrundlagen § 73 SGB XII oder § 28 Absatz 1 Satz 2 SGB XII in Betracht kämen (Beschluss vom 27.10.2006 Az. L 7 AS 4806/06 ER-B). (Beachten Sie bitte hierzu ein neueres Urteil des Bundessozialgerichts)

Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart: Ererbte Barmittel sind im Gegensatz zu durch eine Erbschaft angefallenes Grundvermögen Einkommen im Sinn von § 11 Absatz 1 SGB II, so das Gericht in einem Beschluss vom 21.02.2007 (L 7 AS 690/07 ER-B). Auch vor dem Bewilligungszeitraum zugeflossene Barmittel sind nach der AlgII/Sozialgeld-Verordnung anzurechnen, wenn sich ein Bewilligungszeitraum nahtlos an einen anderen anschließt.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart: Zur Prüfung eines Antrags auf Arbeitslosengeld II darf die Behörde die Vorlage von vollständigen, lesbaren ungeschwärzten Kontoauszügen verlangen, so das Gericht in einem Beschluss vom 03.01.2008 (Az. L 8 AS 5486/07 ER-B). Ein Verdacht auf einen Missbrauch sei hierzu nicht notwendig. Die Vorlage der Auszüge sei Ausdruck der Mitwirkungspflicht, bei Verweigerung der Vorlage sei eine Hilfsbedürftigkeit nicht bewiesen. Rechtsgrundlage für die Datenerhebung sei § 67 a Absatz 1 SGB X.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart: Die Behauptung eines verheirateten und mit seiner Ehefrau in einer gemeinsamen Wohnung lebenden Hilfeempfängers, beide Ehepartner leben dauerhaft getrennt, kann u.a. deshalb unglaubwürdig sein, weil der Hilfesuchende trotz angeblich mehrjähriger Trennung die Ehescheidung nicht beantragt hat und beim Finanzamt keine getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer gewählt hat, so das Gericht in einem Urteil vom 14.03.2008 (Az. L 8 AS 1358/07).

Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart: Wenn sich nicht feststellen lässt, ob und mit welchem Inhalt einem AlgII-Empfänger eine Meldeaufforderung zugegangen ist, geht die Nichterweislichkeit zu Lasten der Behörde. Eine Eintragung der Zustellerfirma auf einer Rollkarte über die Auslieferung des Briefes war dem Gericht im konkreten Fall nicht ausreichend. Generell werde mit dieser Eintragung nicht bestätigt, dass ein Schreiben in den Briefkasten des Adressaten eingelegt worden ist (Urteil vom 14.03.2008 Az. L 8 AS 5579/07).

Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart: Eine Steuererstattung während des laufenden AlgII-Bezugs ist als Einkommen im Sinn von § 11 SGB II und nicht als Vermögenswert im Sinn von § 12 SGB II anzusehen, so das Gericht in einem Urteil vom 30.05.2008 (Az. L 12 AS 5765/07). Allerdings sei diese aufgrund der für die Erstattung nach dem Steuerrecht maßgeblichen jährlichen Betrachtungsweise grundsätzlich
zu zwölfteln nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AlgII/Sozialgeld-Verordnung und nur mit diesem Teilbetrag auf das monatliche Arbeitslosengeld II anzurechnen. Nach der Zwölftelung müsse von dem so errechneten monatlichen Betrag die Pauschale von 30 EUR für Versicherungen abgezogen werden. § 2 Absatz 3 Satz 3 Alg II/Sozialgeld-Verordnung a.F. (jetzt § 2 Absatz 4 Satz 2) bestimme, dass einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen seien. Gründe für ein Abweichen von dieser Regelung seien hierfür nicht erkennbar. Das Gericht verweist darauf, dass Hilfeempfänger gesetzlich gehalten seien, für etwaige Sonderbedarfe aus ihrer Regelleistung Rücklagen für besondere Bedarfe (wie Handwerkerrechnungen, Neuanschaffungen im Haushalt etc.) zu bilden. Diese ohnehin schwierige Aufgabe erschiene unzumutbar erschwert, wenn auch relativ geringe einmalige Steuererstattungen zur vollen Anrechnung in einem einzelnen Leistungsmonat führen könnten. (Bitte beachten Sie hierzu eine Entscheidung des Bundessozialgerichts).

Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart: Der Vermögensfreibetrag eines Kindes in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 a SGB II) kann mangels Vermögensgegenständen des Kindes auf Vermögensgegenstände der Eltern übertragen werden, so das Gericht in einem Urteil vom 26.06.2008 (Az. L 12 AS 5863/07). Es sei widersinnig, Kindern Leistungen vorzuenthalten, weil ihre Eltern ihre jeweiligen Vermögensfreibeträge überschreiten, wenn die Bedarfsgemeinschaft insgesamt die Summe der maximal vor einer Verwertung geschützten  Vermögensfreibeträge aller Mitglieder nicht erreiche. (Bitte beachten Sie hierzu eine Entscheidung des Bundessozialgerichts).

Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart
: Im Falle eines Wohnungsumzugs soll nur ein bereits im Bezug von Arbeitslosengeld II stehender Hilfeempfänger die vorherige Zustimmung der Behörde einholen (§ 22 Absatz 2 SGB II), für Personen, die noch nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen, gilt diese Obliegenheit aber nicht, so das Gericht in einem Urteil vom 27.02.2009 (Az. L 12 AS 3990/08). Die bloße Absehbarkeit, in näherer Zukunft Arbeitslosengeld II beantragen zu müssen (etwa auslaufende Bewilligung von Arbeitslosengeld I), reiche für das Zustimmungserfordernis nicht aus; wolle man den Zeitpunkt des Zustimmungserfordernis vorverlagern, könne man in der Praxis diesen Zeitpunkt kaum bestimmen. Überschreiten die Unterkunftskosten der vor dem AlgII-Leistungsbezug angemieteten Wohnung die angemessenen Unterkunftskosten, seien sie dennoch für eine Übergangszeit anzuerkennen. Außerdem sei die vorherige Zustimmung keine zwingende Voraussetzung für den Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten. Daneben weist das Gericht darauf hin, dass bei einer Antragstellung zur Monatsmitte auch die Kosten für Unterkunft und Heizung anteilig zu übernehmen seien.

Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart: Eine während des laufenden AlgII-Bezugs ausgezahlte Abfindung nach §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes ist unter Anwendung der sogenannten Zuflusstheorie anrechenbares Einkommen und kein Vermögen, auch wenn das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis vor Beginn des AlgII-Bezugs beendet wurde, so das Gericht in einem Urteil vom 19.05.2009 (Az. L 13 AS 5874/08).

Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart: Die Vorschriften des SGB II (§ 7 Absatz 4 a SGB II) und der Erreichbarkeits-Anordnung über die Erforderlichkeit einer vorherigen Genehmigung einer Ortsabwesenheit durch den persönlichen Ansprechpartner der Behörde gelten nicht für die (nicht erwerbsfähigen) Empfänger von Sozialgeld, urteilte das Gericht am 14.07.2010 (Az. L 3 AS 3552/09). Dies ergebe sich daraus, dass Sozialgeldempfänger keinen persönlichen Ansprechpartner haben. Weiterhin habe der Gesetzgeber 2006 die Einbeziehung dieses Personenkreises unter die genannte Vorschrift nicht gewollt, außerdem sei für Sozialgeld-Empfänger die Erwerbsfähigkeit und Erreichbarkeit für den Arbeitsmarkt keine Voraussetzung für den Leistungsbezug. Folglich sehen die internen Dienstvorschriften der Bundesagentur auch kein Genehmigungserfordernis für vorübergehende auswärtige Aufenthalte von Sozialgeld-Berechtigten vor. Entscheidend für den Leistungsbezug sei neben dem Zusammenleben mit einem Erwerbsfähigen, dass der Sozialgeld-Empfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Leistungsträgers habe. Der gewöhnliche Aufenthaltsort werde durch einen mehrwöchigen Ferienaufenthalt im Ausland nicht aufgegeben.


Entscheidungen der Sozialgerichte zum SGB II und SGB XII finden Sie unter www.sozialgerichtsbarkeit.de

Seite zuletzt bearbeitet am: 10.09.2010

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