
Aktuelle
Entscheidungen von Gerichten zu Fragen des Arbeitslosengeldes II und
der
Sozialhilfe
Sie
finden hier Erläuterungen zu verschiedenen
Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungs- und Sozialgerichte.
Klicken Sie einfach auf die Links im nebenstehenden Frame. Da Hartz IV
erst seit Anfang 2005 in Kraft ist und das normale Klageverfahren vor
den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten ziemlich lange dauert,
hat der
Schwerpunkt der Entscheidungen zunächst auf dem Gebiet des
vorläufigen
Rechtsschutzes gelegen, wo ein Sozialgericht durch einen einzelnen
Richter
aufgrund einer bloßen summarischen Prüfung
entscheidet. Zunehmend sind Urteile im
Hauptsacheverfahren ergangen und seit dem 7. November 2006 gibt es das
erste Urteil des letztinstanzlich zuständigen
Bundessozialgerichts zu
dieser Materie.
Landessozialgericht
Stuttgart:
Die Eigenheimzulage ist kein auf das Arbeitslosengeld II anzurechnendes
Einkommen, so das Gericht in einem Beschluss vom 01.08.2005 (L
7 AS
2875/05 ER-B,
Anmerkung:
Änderung ab 01.10.2005; Beachten
Sie hierzu bitte auch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts.).
Außerdem sei eine selbst bewohnte Eigentumswohnung von 120
m² für einen Zwei-Personen-Haushalt angemessen und
stelle
kein zu verwertendes Vermögen dar; schließlich sei
sie mit
öffentlichen Mitteln gefördert worden. Ebenfalls sei
ein PKW
mit einem Wert bis 10.000 € geschützt (die
Bundesagentur für
Arbeit setzt die Grenze bei 5.000 €), denn gerade im
ländlichen
Bereich sei ein PKW für die Mobilität und letztlich
für
die Überwindung der Arbeitslosigkeit
unerlässlich. (Beachten Sie bitte hierzu ein
neueres Urteil des BSG)
Landessozialgericht
Baden-Württemberg:
Die Eigenheimzulage, welche für die Finanzierung einer
selbstgenutzten und nicht als Vermögen zu
berücksichtigenden
Immobilie verwendet wird, ist unabhängig von der Art der
Einbindung der Eigenheimzulage in die Finanzierung (hier:
vorfinanzierter Bausparvertrag in der Ansparphase) und auch
unabhängig davon, ob sie der Zinstilgung oder der
Kredittilgung/Eigentumsbildung dient, nicht auf das
Arbeitslosengeld
II anzurechnen. Nachdem der Verordnungsgeber durch die Neufassung von
§ 1 Absatz 1 Nr. 7 AlgII/Sozialgeld-Verordnung
ausdrücklich
klargestellt hat, dass die Eigenheimzulage eine zweckbestimmte Einnahme
ist, die kein anrechenbares Einkommen ist, sei es nicht
möglich,
diesen gesetzgeberischen Willen dadurch zu umgehen, dass die
Eigenheimzulage auf die Zinsbelastung für die Finanzierung
einer
selbstgenutzten Eigentumswohnung angerechnet wird (Urteil vom
30.05.2008 L
12 AS 1993/07). Beachten
Sie hierzu bitte auch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts.
Landessozialgericht
Stuttgart:
Versicherungsbeiträge gehören nicht zum
Lebensunterhalt, der
mit den Regelleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
abgegolten werden müsse, so das Gericht in einem Beschluss
vom
30.06.2005 (L
8 AS 2374/05 ER-B).
Wenn jedoch eigenes Einkommen vorhanden ist, bleibt davon ein
Pauschbetrag von 30 € anrechnungsfrei (§ 11 Absatz 2
Nummer 3
SGB II, § 3 Nummer 1 Alg II-V). Darin läge keine
rechtswidrige Ungleichbehandlung, denn soweit die
Berücksichtigung
der Versicherungsbeiträge bei der Berechnung des
einzusetzenden Einkommens eines Einkommensbeziehers diesen im Vergleich
zu einkommenslosen Leistungsempfängern begünstige,
seien
diese Rechtsfolgen
bedingt durch die unterschiedlichen Voraussetzungen (vorhandenes bzw.
fehlendes Einkommen). Es sei auch unter Geltung des SGB II nicht
dasselbe, ob ein einkommensloser Hilfeempfänger Anspruch auf
eine
Versicherung mit Mitteln der Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts haben solle, oder ob dem Bezieher eines Einkommens
gestattet werde, einen Teil seiner Einkünfte für
Vorsorgemaßnahmen zu verwenden, ohne dadurch den Anspruch auf
Hilfe zu verlieren.
Anzeigen
Landessozialgericht
Stuttgart:
Lebt eine Mutter mit ihren Kindern zusammen mit einem Mann,
der
Vater eines, aber nicht aller Kinder der Frau ist, kann dies nach
Auffassung des Landessozialgerichts Stuttgart für eine
nichteheliche Lebensgemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft aller Personen
sprechen, wenn der Vater gegenüber der Behörde sagt,
er
müsse wegen der ausgebliebenen Sozialleistungen für
alle
aufkommen und die Wohnverhältnisse nicht getrennt sind und ein
gemeinsames Kind vorhanden ist. Da der Partner für die Kinder
der
hilfesuchenden Frau tatsächlich einzustehen bereit sei, seien
die
Kinder nicht bedürftig (Beschluss vom 27. Oktober 2005 zu Az. L 9 B
6/05 SO ER).
(Anmerkung:
Neuregelung ab 01.08.2006)
Landessozialgericht
Stuttgart:
Lehnt die Behörde wegen der Nichterfüllung von
Mitwirkungspflichten die Erbringung von Leistungen nach § 66
SGB I
ab, stehe dies einer Zusage von Leistungen im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes nicht entgegen, wenn der auf
§ 66
SGB I gestützte Bescheid wegen eines noch laufenden
Widerspruch-
oder Klageverfahrens noch nicht bestandskräftig geworden ist
(Beschluss vom 12.01.2006 L 7 AS
5532/05 ER-B).
Gegen einen auf § 66 SGB I gestützten Bescheid
müsse der
Betreffende Anfechtungswiderspruch oder -klage erheben; solange
hierüber nicht entschieden sei, stünde dies einer
Verurteilung zur Erbringung von Leistungen entgegen.
Landessozialgericht
Baden-Württemberg in Stuttgart:
Für die Ausübung des verfassungsrechtlich
geschützten Umgangsrechts mit
seinem nicht am gleichen Wohnort lebenden Kind stehen dem
Umgangsberechtigten keine Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem SGB II zu, sondern eventuell Leistungen der
Sozialhilfe nach dem SGB XII, wobei als Anspruchsgrundlagen §
73 SGB
XII oder § 28 Absatz 1 Satz 2 SGB XII in Betracht
kämen (Beschluss vom
27.10.2006 Az. L 7 AS
4806/06 ER-B). (Beachten Sie bitte hierzu ein
neueres Urteil des Bundessozialgerichts)
Landessozialgericht
Baden-Württemberg in Stuttgart:
Ererbte Barmittel sind im Gegensatz zu durch eine Erbschaft
angefallenes Grundvermögen Einkommen im Sinn von § 11
Absatz
1 SGB II, so das Gericht in einem Beschluss vom 21.02.2007 (L 7 AS
690/07 ER-B). Auch vor dem Bewilligungszeitraum
zugeflossene Barmittel
sind nach der AlgII/Sozialgeld-Verordnung anzurechnen, wenn sich ein
Bewilligungszeitraum nahtlos an einen anderen anschließt.
Anzeigen
Landessozialgericht
Baden-Württemberg in Stuttgart:
Zur Prüfung eines Antrags auf Arbeitslosengeld II
darf die
Behörde die Vorlage von vollständigen, lesbaren
ungeschwärzten Kontoauszügen verlangen, so das
Gericht in
einem Beschluss vom 03.01.2008 (Az. L 8 AS
5486/07 ER-B).
Ein Verdacht auf einen Missbrauch sei hierzu nicht notwendig. Die
Vorlage der Auszüge sei Ausdruck der Mitwirkungspflicht, bei
Verweigerung der Vorlage sei eine Hilfsbedürftigkeit nicht
bewiesen. Rechtsgrundlage für die Datenerhebung sei §
67 a
Absatz 1 SGB X.
Landessozialgericht
Baden-Württemberg in Stuttgart:
Die Behauptung eines verheirateten und mit seiner Ehefrau in einer
gemeinsamen Wohnung lebenden Hilfeempfängers, beide Ehepartner
leben dauerhaft getrennt, kann u.a. deshalb unglaubwürdig
sein,
weil der Hilfesuchende trotz angeblich mehrjähriger Trennung
die
Ehescheidung nicht beantragt hat und beim Finanzamt keine getrennte
Veranlagung zur Einkommensteuer gewählt hat, so das Gericht in
einem Urteil vom 14.03.2008 (Az. L 8 AS
1358/07).
Landessozialgericht
Baden-Württemberg in Stuttgart:
Wenn sich nicht feststellen lässt, ob und mit welchem Inhalt
einem
AlgII-Empfänger eine Meldeaufforderung zugegangen ist, geht
die
Nichterweislichkeit zu Lasten der Behörde. Eine Eintragung der
Zustellerfirma auf einer Rollkarte über die Auslieferung des
Briefes war dem Gericht im konkreten Fall nicht ausreichend. Generell
werde mit dieser Eintragung nicht bestätigt, dass ein
Schreiben in
den Briefkasten des Adressaten eingelegt worden ist (Urteil vom
14.03.2008 Az. L 8 AS
5579/07).
Landessozialgericht
Baden-Württemberg in Stuttgart:
Eine Steuererstattung während des laufenden AlgII-Bezugs ist
als
Einkommen im Sinn von § 11 SGB II und nicht als
Vermögenswert
im Sinn von § 12 SGB II anzusehen, so das Gericht in einem
Urteil
vom 30.05.2008 (Az. L 12 AS
5765/07).
Allerdings sei diese aufgrund der für die Erstattung nach dem
Steuerrecht maßgeblichen jährlichen
Betrachtungsweise grundsätzlich zu zwölfteln nach § 2 Abs. 3 Satz
2 AlgII/Sozialgeld-Verordnung und
nur mit diesem Teilbetrag auf das monatliche Arbeitslosengeld II
anzurechnen. Nach der Zwölftelung müsse von dem so
errechneten monatlichen Betrag die Pauschale von 30 EUR für
Versicherungen abgezogen werden. § 2 Absatz 3 Satz 3 Alg
II/Sozialgeld-Verordnung a.F. (jetzt
§ 2 Absatz 4 Satz 2)
bestimme, dass einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine
andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum
aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag
anzusetzen seien. Gründe für ein Abweichen von dieser
Regelung seien hierfür nicht erkennbar. Das Gericht verweist
darauf, dass Hilfeempfänger gesetzlich gehalten seien,
für
etwaige Sonderbedarfe aus ihrer Regelleistung Rücklagen
für
besondere Bedarfe (wie Handwerkerrechnungen, Neuanschaffungen im
Haushalt etc.) zu bilden. Diese ohnehin schwierige Aufgabe erschiene
unzumutbar erschwert, wenn auch relativ geringe einmalige
Steuererstattungen zur vollen Anrechnung in einem einzelnen
Leistungsmonat führen könnten. (Bitte beachten Sie hierzu eine Entscheidung des Bundessozialgerichts).
Landessozialgericht
Baden-Württemberg in Stuttgart:
Der Vermögensfreibetrag eines Kindes in einer
Bedarfsgemeinschaft
(§ 12 Absatz 2 Nummer 1 a SGB II) kann mangels
Vermögensgegenständen des Kindes auf
Vermögensgegenstände der Eltern übertragen
werden, so
das Gericht in einem Urteil vom 26.06.2008 (Az. L 12 AS
5863/07).
Es sei widersinnig, Kindern Leistungen vorzuenthalten, weil ihre Eltern
ihre jeweiligen Vermögensfreibeträge
überschreiten, wenn
die Bedarfsgemeinschaft insgesamt die Summe der maximal vor
einer
Verwertung geschützten
Vermögensfreibeträge aller
Mitglieder nicht erreiche. (Bitte beachten Sie hierzu eine Entscheidung des Bundessozialgerichts).
Landessozialgericht
Baden-Württemberg in Stuttgart: Im Falle eines
Wohnungsumzugs soll nur ein bereits im Bezug von Arbeitslosengeld II
stehender Hilfeempfänger die vorherige Zustimmung der
Behörde einholen (§ 22 Absatz 2 SGB II), für
Personen, die noch nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen, gilt
diese Obliegenheit aber nicht, so das Gericht in einem Urteil vom
27.02.2009 (Az. L 12 AS
3990/08).
Die bloße Absehbarkeit, in
näherer Zukunft Arbeitslosengeld II beantragen zu
müssen (etwa auslaufende Bewilligung von Arbeitslosengeld I),
reiche für das Zustimmungserfordernis nicht
aus; wolle man den Zeitpunkt des Zustimmungserfordernis vorverlagern,
könne man in der Praxis diesen Zeitpunkt kaum bestimmen.
Überschreiten die Unterkunftskosten der vor dem
AlgII-Leistungsbezug angemieteten Wohnung die angemessenen
Unterkunftskosten, seien sie dennoch für eine
Übergangszeit anzuerkennen. Außerdem sei die
vorherige Zustimmung keine zwingende Voraussetzung für den
Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten. Daneben weist
das Gericht darauf hin, dass bei einer Antragstellung zur Monatsmitte
auch die Kosten für Unterkunft und Heizung anteilig zu
übernehmen seien.
Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart:
Eine während des laufenden AlgII-Bezugs ausgezahlte Abfindung nach §§
9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes ist unter Anwendung der sogenannten
Zuflusstheorie anrechenbares Einkommen und kein Vermögen, auch wenn das
zugrunde liegende Arbeitsverhältnis vor Beginn des AlgII-Bezugs beendet
wurde, so das Gericht in einem Urteil vom 19.05.2009 (Az. L 13 AS 5874/08).
Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart:
Die Vorschriften des SGB II (§ 7 Absatz 4 a SGB II) und der
Erreichbarkeits-Anordnung über die Erforderlichkeit einer vorherigen
Genehmigung einer Ortsabwesenheit durch den persönlichen
Ansprechpartner der Behörde gelten nicht für die (nicht erwerbsfähigen)
Empfänger von Sozialgeld, urteilte das Gericht am 14.07.2010 (Az. L 3 AS 3552/09).
Dies ergebe sich daraus, dass Sozialgeldempfänger keinen persönlichen
Ansprechpartner haben. Weiterhin habe der Gesetzgeber 2006 die
Einbeziehung dieses Personenkreises unter die genannte Vorschrift nicht
gewollt, außerdem sei für Sozialgeld-Empfänger die Erwerbsfähigkeit und
Erreichbarkeit für den Arbeitsmarkt keine Voraussetzung für den
Leistungsbezug. Folglich sehen die internen Dienstvorschriften der
Bundesagentur auch kein Genehmigungserfordernis für vorübergehende
auswärtige Aufenthalte von Sozialgeld-Berechtigten vor. Entscheidend
für den Leistungsbezug sei neben dem Zusammenleben mit einem
Erwerbsfähigen, dass der Sozialgeld-Empfänger seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Bereich des Leistungsträgers habe. Der gewöhnliche
Aufenthaltsort werde durch einen mehrwöchigen Ferienaufenthalt im
Ausland nicht aufgegeben.
Entscheidungen
der Sozialgerichte zum SGB II und SGB XII finden Sie unter www.sozialgerichtsbarkeit.de
Seite zuletzt
bearbeitet am: 10.09.2010
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