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Aktuelle Entscheidungen von Gerichten zu Fragen des Arbeitslosengeldes II und der  Sozialhilfe
Sie finden hier Erläuterungen zu verschiedenen Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungs- und Sozialgerichte. Klicken Sie einfach auf die Links im nebenstehenden Frame. Da Hartz IV erst seit Anfang 2005 in Kraft ist und das normale Klageverfahren vor den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten ziemlich lange dauert, hat der Schwerpunkt der Entscheidungen zunächst auf dem Gebiet des vorläufigen Rechtsschutzes gelegen, wo ein Sozialgericht durch einen einzelnen Richter aufgrund einer bloßen summarischen Prüfung entscheidet. Zunehmend sind Urteile im Hauptsacheverfahren ergangen und seit dem 7. November 2006 gibt es das erste Urteil des letztinstanzlich zuständigen Bundessozialgerichts zu dieser Materie.

Landessozialgericht Hessen in Darmstadt
: Der Grundsatz, dass Arbeitslosengeld II nicht für Zeiten vor Antragstellung gewährt wird (§ 37 SGB II), gilt bei vorliegender Bedürftigkeit auch für Folgeanträge, urteilte das Gericht am 18.12.2009 (Az. L 7 AS 413/09). Wenn die Behörde den Hilfebedürftigen zuvor auf die Notwendigkeit eines Folgeantrags rechtzeitig hinweise, können Leistungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums frühestens ab Eingang des Folgeantrags gewährt werden. Der ursprüngliche Antrag auf Leistungen erledige sich mit Ablauf des Bewilligungszeitraums, auch wenn der Behörde die Bedürftigkeit bekannt ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 Absatz 1 Satz 1 SGB X) scheide aus, weil es sich bei dem Antragserfordernis nicht um eine gesetzliche Frist handele. Für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bleibe kein Raum. Es obliege dem Empfänger eines Bescheides, diesen sorgfältig und vollständig zu lesen. Man könne von der Behörde nicht verlangen nachzufragen, ob der Adressat alles verstanden habe. Vielmehr müsse sich dieser bei Unklarheiten an die Behörde wenden. Das Gericht weist aber darauf hin, dass der Antrag auf SGB II-Leistungen grundsätzlich an keine Form gebunden sei und schriftlich, mündlich oder fernmündlich gestellt werden könne.

Landessozialgericht Hessen in Darmstadt
: Die im Jahr 2009 zur Förderung der Konjunktur ausgezahlte Abwrackprämie für die Beseitigung eines mindestens neun Jahre alten Fahrzeugs bei Erwerb eines neuen Kfz stellt nach Auffassung der hessischen Richter kein anzurechnendes Einkommen dar, weil es sich um eine Leistung handele, die anderen Zwecken als die Leistungen nach dem SGB II diene (§ 11 Absatz 3 Nummer 1 SGB II, Beschluss vom 15.01.2010 Az. L 6 AS 515/09 B ER, Vorinstanz: Sozialgericht Marburg Az. S 5 AS 222/09 ER).

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Landessozialgericht Darmstadt: Das Zusammenleben unter einer Meldeanschrift stelle noch kein Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft i.S. einer Verantwortungs- oder Einstehengemeinschaft, insbesondere in den Notfällen des Lebens, dar. Im übrigen dürfe eine existenzsichernde Leistung nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützten. Zweifel an der Bedürftigkeit eines Hilfe Suchenden könnten nicht deshalb angenommen werden, weil der Betreffende in der Vergangenheit ohne die verweigerte Hilfe überlebt habe (Beschluss vom 29.06.2005 L 7 AS 1/05 ER).

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Landessozialgericht Darmstadt: Wer in der Vergangenheit ohne Sozialhilfe gelebt hat, ohne über ein ausreichendes Einkommen zu verfügen, verliert nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Nur bei konkreten Hinweisen, die auf verschwiegenes Einkommen hindeuten, seien Zweifel an der Hilfebedürftigkeit berechtigt (Beschluss vom 26. Oktober 2005 zu Az. L 7 AS 65/05 ER).

Landessozialgericht Darmstadt: Einen Hausbesuch der Behörde müsse ein Alg II-Antragsteller nur hinnehmen, wenn berechtigte Zweifel an den Angaben des Betroffenen bestehen und ein Hausbesuch geeignet ist, diese berechtigten Zweifel aufzuklären (Beschluss vom 30.01.2006 Az. L 7 AS 1/06 ER = NJW 2006,1548 und L 7 AS 13/06 ER).

Landessozialgericht Darmstadt: Bei der Prüfung der Bedürftigkeit müsse auch illegal erzieltes Vermögen berücksichtigt werden, es müsse jedoch konkrete Anhaltspunkte auf die gegenwärtige finanzielle Situation gäben (Beschluss vom 7. Dezember 2005 Az. L 7 AS 81/05 ER und L 7 AS 102/05 ER).

Landessozialgericht Darmstadt: Eine einstweilige Anordnung komme nicht in Betracht, wenn nur ein Unterschiedsbetrag zwischen der beanspruchten und der bewilligten Leistung in Höhe von 1,38 € bestehe. Bei einem derart niedrigen Betrag sei es zumutbar, das normale Klageverfahren abzuwarten (Beschluss vom 07. November 2005 Az. L 9 AS 66/05 ER).

Landessozialgericht Darmstadt: Die Unkündbarkeit der derzeitigen Wohnung stehe einer Verpflichtung eines Alg II-Beziehers, eine preiswertere Wohnung anzumieten, nicht entgegen, so das hessische Landessozialgericht in einem Beschluss vom 28. März 2006 (L 7 AS 122/05). Schließlich könne der Mieter vom Vermieter verlangen, bei Benennung eines Nachmieters aus dem Vertrag entlassen zu werden, auch wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung für einen längeren Zeitraum ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der Angemessenheit der lokalen Unterkunftskosten habe der Leistungsträger eigene Ermittlungen anzustellen, er könne nicht pauschal auf die Tabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes zurückgreifen.

Landessozialgericht Darmstadt: Weder Einkäufe für die Mitbewohnerin während deren Erkrankung noch eine fehlende Unterteilung des Kühlschranks oder Trennung von Badutensilien können Hinweise für eine eheähnliche Gemeinschaft sein, so das LSG Hessen in einem Beschluss vom 28.03.2006 (L 7 AS 23/06 ER). Ebenso wenig ersetzten geschlechtliche Beziehungen die Feststellung einer Verantwortungsgemeinschaft, die wesentliches Element einer eheähnlichen Gemeinschaft sei. Eine Kontovollmacht könne zwar für eine solche Gemeinschaft sprechen, als alleiniges Indiz sei sie aber nicht ausreichend, insbesondere bei einem kurzen Zusammenleben. (Anmerkung: Neuregelung ab 01.08.2006)

Landessozialgericht Darmstadt: Lebensversicherungen zählen nur dann zum Schonvermögen, wenn es sich um eine sog. Riester- oder Rüruprente handele oder der Betreffende aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung die Versicherung nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand verwerten dürfe.
Die entsprechende Möglichkeit hat der Gesetzgeber im Versicherungsrecht erst zu Jahresbeginn 2005 mit § 165 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geschaffen. Soweit der Rückkaufswert nicht unter die eben genannten gesonderten Anlageformen falle, sei er im Rahmen der allgemeinen Vermögensprüfung zu berücksichtigen (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 SGB II). Die Einlösung des Rückkaufwertes sei nicht unwirtschaftlich (§ 12 Absatz 3 Nummer 6 SGB II), wenn zwischen dem Einzahlungsbetrag und dem Rückkaufswert nur eine Differenz von ca. 80 € bestehe. Bei der Frage der Unwirtschaftlichkeit übernehme der Gesetzgeber die Terminologie des früheren Arbeitslosenhilferechts, wonach eine Vermögensverwerrtuzng unwirtschaftlich war, wenn der Verkauf die eingezahlten Beiträge in einen nennenswerten Umfang entwerten würde, so dass ein normal und ökonomisch Handelnder die Verwertung unterlassen würde. Verbindlichkeiten, die noch nicht mit der Vermögensverwertung zusammenhängen, bleiben außer Betracht, es findet keine saldierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva statt, so das LSG (Beschluss vom 10.08.2006 Az. L 7 AS 50/06 ER).

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Landessozialgericht Darmstadt: Wenn die Unterkunftskosten unangemessen hoch sind, sei es einem Alg II-Empfänger grundsätzlich zumutbar, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten, auch wenn nur ein Bad vorhanden ist. Wenn der Betreffende auf dem Wohnungsmarkt noch keine preiswertere Wohnung gefunden hat, müsste er diese Bemühungen konkret und belegbar nachweisen. Es gebe keine Verpflichtung der Behörde, eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung hinsichtlich der Kosten des Umzugs vorzulegen. Zu einer Zusage, die Kosten des Umzugs zu übernehmen, ist die Behörde solange nicht verpflichtet, wie ein konkretes Wohnungsangebot für den Hilfesuchenden noch nicht vorliegt. Dagegen seien die Pauschalierung der Heizkosten mit 0,80 Euro pro m² nicht möglich, wenn eine konkrete und nachvollziehbare Berechnung der Heizkosten vorliegt. In der Regel seien die laut Mietvertrag oder Abrechnung des Energieversorgungsunternehmens geschuldeten Abschlagszahlungen angemessen (Beschluss vom 5.10.2006 Az L 7 AS 126/06 ER).

Landessozialgericht Hessen in Darmstadt
: Darlehenszinsen mindern nicht das auf das Arbeitslosengeld II anzurechnende Einkommen, so dass Gericht in einem Beschluss vom 27.11.2006 (L 9 AS 213/06 ER). Die Absetzbarkeit von Zins- und Tilgungsbeträgen für Darlehen, die nach Beginn der Hilfebedürftigkeit aufgenommen wurden, scheide jedenfalls dann von vornherein aus, wenn Zins- und Tilgungsraten aus den Freibeträgen für Erwerbstätigkeit bestritten werden können.

Landessozialgericht Hessen in Darmstadt: Die Übernahme von Tilgungsraten für den Grundstückserwerb gehöre nicht zu den angemessenen Leistungen der Unterkunft. Es ist nicht Aufgabe der Allgemeinheit, mit der Sozialleistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende die individuelle Vermögensmehrung zu fördern (Beschluss vom 12. Februar 2007 L 7 AS 225/06 ER).

Landessozialgericht Hessen in Darmstadt: Bei an Diabetes vom Typ IIa erkrankten AlgII-Empfängern ist ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 5 SGB II anzuerkennen, so das Gericht in einem Beschluss vom 05.02.2007 (L 7 AS 241/06 ER und L 7 B 270/06 AS). Da in der medizinischen Wissenschaft die Frage nach der Notwendigkeit und Wirksamkeit einer besonderen Diabetes-Kost noch nicht entschieden sei, folge das Gericht den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Der Mehrbedarf könne auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zugesprochen werden, da der Mehrbedarf einen medizinisch notwendigen tatsächlichen Bedarf abdecke und zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum gehöre, einem Antragsteller sei nicht zuzumuten, den streitigen Mehrbedarf etwa vorläufig aus dem Ansparanteil der Regelleistungen zu decken, weil dieser für anderweitige einmalige Bedarfe bestimmt ist. Im Fall von Diabetes vom Typ IIb hat der gleiche Senat des Gerichts einen Mehrbedarf abgelehnt.

Landessozialgericht Hessen in Darmstadt: Zuviel gezahltes Arbeitslosengeld II kann nicht von der Bedarfsgemeinschaft als Ganzes, sondern nur von individuellen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zurückgefordert werden (Urteil vom 12.03.2007 zu Az. L 9 AS 33/06).

Landessozialgericht Hessen in Darmstadt: Eine zwangsweise Tilgung eines für eine Mietkaution gewährten Darlehens aus den laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist nicht möglich, so das Gericht in einem am 13.09.2007 veröffentlichten Beschluss (Az. L 6 AS 145/07 ER). Eine Einbehaltung komme nur bei Sozialleistungen oberhalb der Pfändungsgrenze in Betracht. Der Leistungsträger erleide durch diese Regelung auch keinen Schaden, da er sich den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses hat abtreten lassen.

Landessozialgericht Hessen in Darmstadt: Keine Leistungen für die Unterkunft stehen einem Hilfebedürftigen zu, der sich nur sporadisch am Ort des ersten Wohnsitzes aufhält, sich aber die überwiegende Zeit an einem mietfreien Zweitwohnsitz verbringt, so das Gericht in einem Beschluss vom 08.10.2007 (L 7 AS 249/07 ER). Für Treffen mit dem Sohn der Hilfeempfängerin sei die Anmietung einer zweiten Wohnung weder nötig noch finanziell sinnvoll.

Landessozialgericht Hessen in Darmstadt: In der Regel ist bei AlgII-Empfängern mit Bluthochdruck ein ernährungsbedingter Mehrbedarf nicht anzuerkennen, so das Gericht in einem Urteil vom 21. August 2007 (Az. L 6 AS 97/07). Die gebotene kochsalzarme Diät könne allein durch das Vermeiden bestimmter Speisen erreicht werden, was nicht mit weiteren Kosten verbunden sei. Der Verzicht auf Kartoffelchips, Salzstangen, Würzmittel, Fertigsuppen, Salznüsse u.ä. sei ohnehin Teil einer gesunden und ausgewogenen Mischkost, die keine Zusatzkosten verursache.

Landessozialgericht Hessen in Darmstadt: Das Abholen eines zwölfjährigen Kindes von der Schule ist grundsätzlich keine Rechtfertigung, einen Termin bei der für das AlgII zuständigen Behörde nicht wahrzunehmen, so das Gericht in einem Beschluss vom 05.11.2007 (Az. L 6 AS 279/07 ER). Es sei einem zwölfjährigen Schüler grundsätzlich möglich, den Schulweg ohne Unterstützung der Eltern selbstständig zurückzulegen, so dass eine Kürzung der Regelleistung um 10 % nicht zu beanstanden sei.


Enntscheidungen der Sozialgerichte zum SGB II und SGB XII finden Sie auch unter www.sozialgerichtsbarkeit.de

Seite zuletzt bearbeitet am: 24.03.2010

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