Aktuelle
Entscheidungen von Gerichten zu Fragen des Arbeitslosengeldes II und
der
Sozialhilfe
Sie
finden hier Erläuterungen zu verschiedenen
Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungs- und Sozialgerichte.
Klicken Sie einfach auf die Links im nebenstehenden Frame. Da Hartz IV
erst seit Anfang 2005 in Kraft ist und das normale Klageverfahren vor
den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten ziemlich lange dauert,
hat der
Schwerpunkt der Entscheidungen zunächst auf dem Gebiet des
vorläufigen
Rechtsschutzes gelegen, wo ein Sozialgericht durch einen einzelnen
Richter
aufgrund einer bloßen summarischen Prüfung
entscheidet. Zunehmend sind Urteile im
Hauptsacheverfahren ergangen und seit dem 7. November 2006 gibt es das
erste Urteil des letztinstanzlich zuständigen
Bundessozialgerichts zu
dieser Materie.
Landessozialgericht Hessen in Darmstadt:
Der Grundsatz, dass Arbeitslosengeld II nicht für Zeiten vor
Antragstellung gewährt wird (§ 37 SGB II), gilt bei vorliegender
Bedürftigkeit auch für Folgeanträge, urteilte das Gericht am 18.12.2009
(Az. L 7 AS 413/09).
Wenn die Behörde den Hilfebedürftigen zuvor auf die Notwendigkeit eines
Folgeantrags rechtzeitig hinweise, können Leistungen nach Ablauf des
Bewilligungszeitraums frühestens ab Eingang des Folgeantrags gewährt
werden. Der ursprüngliche Antrag auf Leistungen erledige sich mit
Ablauf des Bewilligungszeitraums, auch wenn der Behörde die
Bedürftigkeit bekannt ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(§ 27 Absatz 1 Satz 1 SGB X) scheide aus, weil es sich bei dem
Antragserfordernis nicht um eine gesetzliche Frist handele. Für einen
sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bleibe kein Raum. Es obliege dem
Empfänger eines Bescheides, diesen sorgfältig und vollständig zu lesen.
Man könne von der Behörde nicht verlangen nachzufragen, ob der Adressat
alles verstanden habe. Vielmehr müsse sich dieser bei Unklarheiten an
die Behörde wenden. Das Gericht weist aber darauf hin, dass der Antrag
auf SGB II-Leistungen grundsätzlich an keine Form gebunden sei und
schriftlich, mündlich oder fernmündlich gestellt werden könne.
Landessozialgericht Hessen in Darmstadt:
Die im Jahr 2009 zur Förderung der Konjunktur ausgezahlte Abwrackprämie
für die Beseitigung eines mindestens neun Jahre alten Fahrzeugs bei
Erwerb eines neuen Kfz stellt nach Auffassung der hessischen Richter
kein anzurechnendes Einkommen dar, weil es sich um eine Leistung
handele, die anderen Zwecken als die Leistungen nach dem SGB II diene
(§ 11 Absatz 3 Nummer 1 SGB II, Beschluss vom 15.01.2010 Az. L 6 AS
515/09 B ER, Vorinstanz: Sozialgericht Marburg Az. S 5 AS 222/09 ER).
Landessozialgericht
Darmstadt:
Das Zusammenleben unter einer Meldeanschrift stelle noch kein Indiz
für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft i.S.
einer
Verantwortungs- oder Einstehengemeinschaft, insbesondere in den
Notfällen des Lebens, dar. Im übrigen dürfe
eine
existenzsichernde Leistung nicht aufgrund bloßer
Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese
auf
vergangene Umstände stützten. Zweifel an der
Bedürftigkeit eines Hilfe Suchenden könnten nicht
deshalb
angenommen werden, weil der Betreffende in der Vergangenheit ohne die
verweigerte Hilfe überlebt habe (Beschluss vom 29.06.2005 L 7 AS
1/05 ER).
Anzeigen
Landessozialgericht Darmstadt:
Wer in der Vergangenheit ohne Sozialhilfe gelebt hat, ohne
über
ein ausreichendes Einkommen zu verfügen, verliert nicht den
Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Nur bei konkreten Hinweisen, die auf
verschwiegenes Einkommen hindeuten, seien Zweifel an der
Hilfebedürftigkeit berechtigt (Beschluss vom 26. Oktober 2005
zu
Az. L
7 AS
65/05 ER).
Landessozialgericht
Darmstadt:
Einen Hausbesuch der Behörde müsse ein Alg
II-Antragsteller
nur hinnehmen, wenn berechtigte Zweifel an den Angaben des Betroffenen
bestehen und ein Hausbesuch geeignet ist, diese berechtigten Zweifel
aufzuklären (Beschluss vom 30.01.2006 Az. L 7 AS
1/06 ER
= NJW 2006,1548 und L 7 AS
13/06 ER).
Landessozialgericht Darmstadt:
Bei der Prüfung der Bedürftigkeit müsse auch
illegal
erzieltes Vermögen berücksichtigt werden, es
müsse
jedoch konkrete Anhaltspunkte auf die gegenwärtige
finanzielle Situation gäben (Beschluss vom 7. Dezember 2005
Az. L
7 AS 81/05 ER
und L
7 AS
102/05 ER).
Landessozialgericht Darmstadt:
Eine einstweilige Anordnung komme nicht in Betracht, wenn nur ein
Unterschiedsbetrag zwischen der beanspruchten und der bewilligten
Leistung in Höhe von 1,38 € bestehe. Bei einem derart
niedrigen Betrag sei es zumutbar, das normale Klageverfahren abzuwarten
(Beschluss vom 07. November 2005 Az. L 9 AS
66/05 ER).
Landessozialgericht Darmstadt:
Die Unkündbarkeit der derzeitigen Wohnung stehe einer
Verpflichtung eines Alg II-Beziehers, eine preiswertere Wohnung
anzumieten, nicht entgegen, so das hessische Landessozialgericht in
einem Beschluss vom 28. März 2006 (L 7
AS 122/05).
Schließlich könne der Mieter vom Vermieter
verlangen, bei
Benennung eines Nachmieters aus dem Vertrag entlassen zu werden, auch
wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung für einen
längeren Zeitraum ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der
Angemessenheit der lokalen Unterkunftskosten habe der
Leistungsträger eigene Ermittlungen anzustellen, er
könne
nicht pauschal auf die Tabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes
zurückgreifen.
Landessozialgericht
Darmstadt:
Weder Einkäufe für die
Mitbewohnerin während deren Erkrankung noch eine fehlende
Unterteilung des Kühlschranks oder Trennung von Badutensilien
können Hinweise für eine eheähnliche
Gemeinschaft sein,
so das LSG Hessen in einem Beschluss vom 28.03.2006 (L 7 AS
23/06 ER).
Ebenso wenig ersetzten geschlechtliche Beziehungen die Feststellung
einer
Verantwortungsgemeinschaft, die wesentliches Element einer
eheähnlichen Gemeinschaft sei. Eine Kontovollmacht
könne zwar
für eine solche Gemeinschaft sprechen, als alleiniges Indiz
sei
sie
aber nicht ausreichend, insbesondere bei einem kurzen Zusammenleben. (Anmerkung:
Neuregelung ab 01.08.2006)
Landessozialgericht Darmstadt:
Lebensversicherungen zählen nur dann zum
Schonvermögen, wenn
es sich um eine sog. Riester- oder Rüruprente handele oder der
Betreffende aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung die Versicherung
nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand verwerten dürfe. Die
entsprechende Möglichkeit hat der Gesetzgeber im
Versicherungsrecht
erst zu Jahresbeginn 2005 mit § 165 Absatz 3 des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geschaffen. Soweit
der Rückkaufswert nicht unter die eben genannten gesonderten
Anlageformen falle, sei er im Rahmen der allgemeinen
Vermögensprüfung zu berücksichtigen
(§ 12 Absatz 2
Nummer 1 SGB II). Die
Einlösung des Rückkaufwertes sei nicht
unwirtschaftlich
(§ 12 Absatz 3 Nummer 6 SGB II), wenn zwischen dem
Einzahlungsbetrag und dem Rückkaufswert nur eine Differenz von
ca.
80 € bestehe. Bei der Frage der Unwirtschaftlichkeit
übernehme der Gesetzgeber die Terminologie des
früheren
Arbeitslosenhilferechts, wonach eine Vermögensverwerrtuzng
unwirtschaftlich war, wenn der Verkauf die eingezahlten
Beiträge
in einen nennenswerten Umfang entwerten würde, so dass ein
normal
und ökonomisch Handelnder die Verwertung unterlassen
würde.
Verbindlichkeiten, die noch nicht mit der Vermögensverwertung
zusammenhängen, bleiben außer Betracht, es findet
keine
saldierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gegenüberstellung
von
Aktiva und Passiva statt, so das LSG (Beschluss vom 10.08.2006 Az. L 7 AS
50/06 ER).
Anzeigen
Landessozialgericht
Darmstadt:
Wenn die Unterkunftskosten unangemessen hoch sind, sei es einem Alg
II-Empfänger grundsätzlich zumutbar, einen Teil der
Wohnung
unterzuvermieten, auch wenn nur ein Bad vorhanden ist. Wenn der
Betreffende auf dem Wohnungsmarkt noch keine preiswertere Wohnung
gefunden hat, müsste er diese Bemühungen konkret und
belegbar
nachweisen. Es gebe keine Verpflichtung der Behörde, eine
detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung hinsichtlich der Kosten des
Umzugs vorzulegen. Zu einer Zusage, die Kosten des Umzugs zu
übernehmen, ist die Behörde solange nicht
verpflichtet, wie
ein konkretes Wohnungsangebot für den Hilfesuchenden noch
nicht
vorliegt. Dagegen seien die Pauschalierung der Heizkosten mit 0,80 Euro
pro m² nicht möglich, wenn eine konkrete und
nachvollziehbare
Berechnung der Heizkosten vorliegt. In der Regel seien die laut
Mietvertrag oder Abrechnung des Energieversorgungsunternehmens
geschuldeten Abschlagszahlungen angemessen (Beschluss vom 5.10.2006 Az L 7 AS
126/06 ER).
Landessozialgericht Hessen in Darmstadt:
Darlehenszinsen
mindern nicht das auf das Arbeitslosengeld II anzurechnende Einkommen,
so dass Gericht in einem Beschluss vom 27.11.2006 (L 9 AS 213/06 ER).
Die Absetzbarkeit von Zins- und Tilgungsbeträgen für
Darlehen, die nach Beginn der Hilfebedürftigkeit aufgenommen
wurden, scheide jedenfalls dann von vornherein aus, wenn Zins- und
Tilgungsraten aus den Freibeträgen für Erwerbstätigkeit
bestritten werden können.
Landessozialgericht Hessen in Darmstadt:
Die Übernahme von Tilgungsraten für den
Grundstückserwerb gehöre nicht zu den angemessenen Leistungen
der Unterkunft. Es ist nicht Aufgabe der Allgemeinheit, mit der
Sozialleistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende die
individuelle Vermögensmehrung zu fördern (Beschluss vom 12.
Februar 2007 L 7 AS 225/06 ER).
Landessozialgericht Hessen in Darmstadt: Bei an Diabetes vom Typ IIa
erkrankten AlgII-Empfängern ist ein Mehrbedarf nach § 21
Absatz 5 SGB II anzuerkennen, so das Gericht in einem Beschluss vom
05.02.2007 (L 7 AS 241/06 ER und L 7 B 270/06 AS).
Da in der medizinischen Wissenschaft die Frage nach der Notwendigkeit
und Wirksamkeit einer besonderen Diabetes-Kost noch nicht entschieden
sei, folge das Gericht den Empfehlungen des Deutschen Vereins für
öffentliche und private Fürsorge. Der Mehrbedarf könne
auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zugesprochen
werden, da der Mehrbedarf einen medizinisch notwendigen
tatsächlichen Bedarf abdecke und zum verfassungsrechtlich
geschützten Existenzminimum gehöre, einem Antragsteller sei
nicht zuzumuten, den streitigen Mehrbedarf etwa vorläufig aus dem
Ansparanteil der Regelleistungen zu decken, weil dieser für
anderweitige einmalige Bedarfe bestimmt ist. Im Fall von Diabetes vom Typ IIb hat der gleiche Senat des Gerichts einen Mehrbedarf abgelehnt.
Landessozialgericht Hessen in Darmstadt:
Zuviel gezahltes Arbeitslosengeld II kann nicht von der
Bedarfsgemeinschaft als Ganzes, sondern nur von individuellen
Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zurückgefordert werden
(Urteil vom 12.03.2007 zu Az. L 9 AS 33/06).
Landessozialgericht Hessen in Darmstadt:
Eine zwangsweise Tilgung eines für eine Mietkaution gewährten
Darlehens aus den laufenden Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende ist nicht möglich, so das Gericht in einem am
13.09.2007 veröffentlichten Beschluss (Az. L 6 AS 145/07 ER).
Eine Einbehaltung komme nur bei Sozialleistungen oberhalb der
Pfändungsgrenze in Betracht. Der Leistungsträger erleide
durch diese Regelung auch keinen Schaden, da er sich den Anspruch auf
Rückzahlung der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses hat abtreten lassen.
Landessozialgericht Hessen in Darmstadt:
Keine Leistungen für die Unterkunft stehen einem
Hilfebedürftigen zu, der sich nur sporadisch am Ort des ersten
Wohnsitzes aufhält, sich aber die überwiegende Zeit an einem
mietfreien Zweitwohnsitz verbringt, so das Gericht in einem Beschluss
vom 08.10.2007 (L 7 AS 249/07 ER).
Für Treffen mit dem Sohn der Hilfeempfängerin sei die
Anmietung einer zweiten Wohnung weder nötig noch finanziell
sinnvoll.
Landessozialgericht Hessen in Darmstadt:
In der Regel ist bei AlgII-Empfängern mit Bluthochdruck ein
ernährungsbedingter Mehrbedarf nicht anzuerkennen, so das Gericht
in einem Urteil vom 21. August 2007 (Az. L 6 AS 97/07).
Die gebotene kochsalzarme Diät könne allein durch das
Vermeiden bestimmter Speisen erreicht werden, was nicht mit weiteren
Kosten verbunden sei. Der Verzicht auf Kartoffelchips, Salzstangen,
Würzmittel, Fertigsuppen, Salznüsse u.ä. sei ohnehin
Teil einer gesunden und ausgewogenen Mischkost, die keine Zusatzkosten
verursache.
Landessozialgericht Hessen in Darmstadt:
Das Abholen eines zwölfjährigen Kindes von der Schule ist
grundsätzlich keine Rechtfertigung, einen Termin bei der für
das AlgII zuständigen Behörde nicht wahrzunehmen, so das
Gericht in einem Beschluss vom 05.11.2007 (Az. L 6 AS 279/07 ER).
Es sei einem zwölfjährigen Schüler grundsätzlich
möglich, den Schulweg ohne Unterstützung der Eltern
selbstständig zurückzulegen, so dass eine Kürzung der
Regelleistung um 10 % nicht zu beanstanden sei.
Enntscheidungen
der Sozialgerichte zum SGB II und SGB XII finden Sie auch unter www.sozialgerichtsbarkeit.de
Seite zuletzt
bearbeitet am: 24.03.2010
Hinweis
für Benutzer, die JavaScript deaktiviert haben: Diese Seite
ist
Teil eines Framesets. Klicken Sie hier,
um zum Frameset zu gelangen.