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Aktuelle Entscheidungen von Gerichten zu Fragen des Arbeitslosengeldes II und der  Sozialhilfe
Sie finden hier Erläuterungen zu verschiedenen Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungs- und Sozialgerichte. Klicken Sie einfach auf die Links im nebenstehenden Frame. Da Hartz IV erst seit Anfang 2005 in Kraft ist und das normale Klageverfahren vor den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten ziemlich lange dauert, hat der Schwerpunkt der Entscheidungen zunächst auf dem Gebiet des vorläufigen Rechtsschutzes gelegen, wo ein Sozialgericht durch einen einzelnen Richter aufgrund einer bloßen summarischen Prüfung entscheidet. Zunehmend sind Urteile im Hauptsacheverfahren ergangen und seit dem 7. November 2006 gibt es das erste Urteil des letztinstanzlich zuständigen Bundessozialgerichts zu dieser Materie.

Landessozialgericht Hamburg: Das oberste hanseatische Sozialgericht hat sich der Auffassung der Landessozialgerichte der benachbarten Bundesländer angeschlossen und verneint eine Anrechnung der Eigenheimzulage als eigenes Einkommen (Beschluss vom 7.07.2005 Az. L 5 B 116/05 ER AS). Es handele sich bei dieser Leistung um zweckbestimmte Einnahmen i.S. von § 11 Absatz 3 Nummer 1 a SGB II, denn Zweck der Eigenheimzulage sei die Förderung der Anschaffung eines selbst genutzten Eigenheims. Ein Alg II-Empfänger habe auch keine andere Wahl, als die Zulage für diesen Zweck zu verwenden, letztlich führe dies zur Bildung eines Vermögenswertes, der auch vom SGB II geschützt werde. (Anmerkung: Änderung ab 01.10.2005) Beachten Sie hierzu bitte auch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts.

Landessozialgericht Hamburg: Die hanseatischen Richter haben im Gegensatz zur unten genannten Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf keine Bedenken gegen die Anrechnung des Einkommens des nichtehelichen Partners beim Arbeitslosengeld II. Wenn die Mittel eines solchen Partners nicht berücksichtigt wären, bedeutete dies einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und den Schutz der Ehe. Eine eventuelle Diskriminierung - wie vom SG Düsseldorf angenommen - ließe sich nur durch die Berücksichtigung des Partnereinkommens auch bei Homosexuellen erreichen, die wie Lebenspartner zusammen leben (Beschluss vom
11.4.2005, Az. L 5 B 58/05 ER AS). In ähnlichem Sinn hat das Sozialgericht Gelsenkirchen entschieden; im Gegensatz zu homosexuellen, nicht eingetragenen Partnerschaften kämen heterosexuelle eheähnliche Beziehungen in großer Anzahl vor und hätten sich als sozialer Typus deutlich herausgebildet (Beschluss vom 20.04.2005, Az. S 4 AS 31/05 ER). (Anmerkung: Neuregelung ab 01.08.2006)

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Landessozialgericht Hamburg: Ist fraglich, ob ein Hilfesuchender nicht mehr erwerbsfähig ist, so dass ihm Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII und nicht nach dem SGB II zustehen, und lässt sich diese Frage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht klären, muss der Betreffende zunächst Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II beantragen. Dem Träger dieser Leistung obliegt die Feststellung der Erwerbsfähigkeit; bei einem Streit mit dem Träger der Sozialhilfe entscheidet eine Einigungsstelle. Bis zu deren Entscheidungen werden Leistungen nach dem SGB II vorläufig erbracht gemäß den §§ 44, 45 SGB II (Beschluss vom 28.01.2005, Az. L 3 B 16/05 ER SO).

Landessozialgericht Hamburg: Eine Kürzung der Regelleistung wegen mangelnder Arbeitsbereitschaft nach § 31 SGB II setze voraus, dass dem Hilfebedürftigen eine hinreichend bestimmt bezeichnete Arbeit angeboten werde, so das Gericht in einem Beschluss vom 11. Juli 2005 (Az. L 5 B 161/05 ER AS). Dies gelte unabhängig davon, ob das Arbeitsangebot als Verwaltungsakt einzustufen sei. Die Art der Tätigkeit, deren zeitlicher Umfang und die zeitliche Verteilung müssten bezeichnet werden; es reiche nicht aus, wenn dies durch den Leiter der Einrichtung oder den Arbeitgeber entschieden werde.

Landessozialgericht Hamburg: Die Behörde darf einen Teil des Arbeitslosengeldes II nur dann gegen den Willen des Hilfeempfängers einbehalten und an das Stromversorgungsunternehmen überweisen, soweit es sich um Kosten für die Wohnraumbeheizung handelt (Nachtspeicherheizung), nicht aber hinsichtlich des Anteils für Haushaltsenergie. § 22 Absatz 4 SGB II sehe dies eben nur für die Kosten der Unterkunft und Heizung vor. Da Haushaltsstrom aus der Regelleistung zu bestreiten ist, scheide die Anwendung dieser Vorschrift auf die gesamten Abschlagszahlungen für elektrische Energie aus, so das Gericht in einem Beschluss vom 9.06.2005 (Az. L 5 B 71/05 ER AS).

Landessozialgericht Hamburg: Mit Beschluss vom 8.06.2005 (L 5 B 159/05 ER AS) hat es das Gericht abgelehnt, einer Alg II-Empfängerin eine einmalige Beihilfe für die Anschaffung von Bekleidung sowie für Verpflegung anlässlich von auswärtigen Vorstellungsgesprächen zu gewähren, da das Gesetz für Bekleidung Beihilfen nur im Fall der Erstausstattung vorsehe. Die Hilfeempfängerin, die nach eigenen Angaben nur über Jeansbekleidung verfüge, hätte bei einer angestrebten Tätigkeit im Finanzdienstleistungsbereich die früher gezahlte Bekleidungspauschale für angemessene Anschaffungen verwenden können; eine darlehensweise Gewährung nach § 23 Absatz 1 SGB II hatte die Hilfe Suchende nicht beantragt. Hinsichtlich der Verpflegung sei es der Hilfeempfängerin auch als Vegetarierin zuzumuten, Proviant in Form von Broten und Obst mitzunehmen.

Landessozialgericht Hamburg: Ein besonderer Härtefall nach § 7 Absatz 5 Satz 2 SGB II liegt vor, wenn ein Auszubildender unter Überwindung erheblicher gesundheitlicher und familiärer Schwierigkeiten eine wichtige Zwischenprüfung (Physikum) bestanden hat und zu besorgen ist, dass er bei einem Abbruch des Studiums dauerhaft ohne Berufsausbildung bleiben würde (Beschluss vom 31. August 2005 Az. L 5 B 185/05 ER AS).

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Landessozialgericht Hamburg: Einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung könne ein Vater nicht beanspruchen, wenn er bei der Pflege und Erziehung zu einem Drittel der Zeit von der getrennt lebenden Mutter unterstützt werde (Beschluss vom 26. September 2005 zu Az. L 5 B 196/05 ER AS). Soweit dieser Elternteil Sachleistungen für das Kind erbringe, müsse dem leistungsrechtlich Rechnung getragen werden, wobei pauschalierend ein bestimmter Prozentsatz des Regelsatzes als eigenes Einkommen angerechnet werden dürfe.

Landessozialgericht Hamburg: Das Erziehungshonorar des Pflegegeldes für Pflegekinder nach § 39 SGB VIII ist anzurechnendes Einkommen der Pflegeperson i. S. von § 11 Absatz 3 Nummer 1 a SGB II, so das Gericht in einem Beschluss vom 6. Januar 2006 (Az. L 5 B 152/05 ER AS). § 39 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII verwehre es der Pflegeperson nicht, diesen Anteil für eigene Zwecke zu verwenden. Vor der Anrechnung sei der Erziehungsanteil des Pflegegeldes aber um den Freibetrag nach § 30 SGB II zu bereinigen.
(Anmerkung: Änderung ab 01.08.2006)

Landessozialgericht Hamburg: Wenn Partner noch nicht länger als ein Jahr zusammenleben, könne man nicht von einer eheähnlichen Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft i.S. § 7 Absatz 3 Nummer 3 C SGB II ausgehen (Beschluss vom 08.02.2007 L 5 B 21/07 ER AS). Bei der Prüfung, ob ein wechselseitiger Wille anzunehmen ist, füreinander Verantwortung zu tragen, sei das Vorhandensein eines tatsächlichen Willens unerheblich, vielmehr müsse man aufgrund der Umstände darauf abstellen, ob ein solcher Wille im Lichte der gesellschaftlichen Anschauungen zu erwarten sei. Es sei aber möglich, das vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nach einjährigem Zusammenleben abzulehnen genauso, wie auch schon vor Erreichen der Ein-Jahres-Frist eine solche Gemeinschaft anzunehmen. In der Regel greife aber die gesetzliche Vermutung, dass erst nach Ablauf der Jahresfrist eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Das Bestehen einer wirtschaftlichen Verflechtung aufgrund eines gemeinsamen Mietvertrages sei hierfür nicht ausreichend.


Entscheidungen der Sozialgerichte zum SGB II und SGB XII finden Sie auch unter www.sozialgerichtsbarkeit.de

Seite zuletzt bearbeitet am: 07.10.2008

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