Landessozialgericht Hamburg:
Die
hanseatischen Richter haben im
Gegensatz zur unten genannten Entscheidung des Sozialgerichts
Düsseldorf keine Bedenken gegen
die Anrechnung des Einkommens des nichtehelichen Partners beim
Arbeitslosengeld II. Wenn die Mittel eines solchen Partners nicht
berücksichtigt wären, bedeutete dies einen
Verstoß
gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und den
Schutz der Ehe. Eine eventuelle Diskriminierung - wie vom SG
Düsseldorf angenommen - ließe sich nur durch die
Berücksichtigung des Partnereinkommens auch bei Homosexuellen
erreichen, die wie Lebenspartner zusammen leben (Beschluss vom 11.4.2005,
Az. L
5 B
58/05 ER AS). In
ähnlichem Sinn hat das Sozialgericht
Gelsenkirchen entschieden; im Gegensatz zu homosexuellen,
nicht
eingetragenen Partnerschaften kämen heterosexuelle
eheähnliche Beziehungen in großer Anzahl vor und
hätten
sich als sozialer Typus deutlich herausgebildet (Beschluss vom
20.04.2005, Az. S 4 AS
31/05 ER).
(Anmerkung:
Neuregelung ab 01.08.2006)
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Landessozialgericht
Hamburg: Ist
fraglich, ob ein Hilfesuchender nicht mehr erwerbsfähig ist,
so
dass ihm Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII und nicht nach dem
SGB II zustehen, und lässt sich diese Frage im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes nicht klären, muss der
Betreffende
zunächst Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende
nach dem SGB II beantragen. Dem Träger dieser Leistung obliegt
die
Feststellung der Erwerbsfähigkeit; bei einem Streit mit dem
Träger der Sozialhilfe entscheidet eine Einigungsstelle. Bis
zu
deren Entscheidungen werden Leistungen nach dem SGB II
vorläufig
erbracht gemäß den §§ 44, 45 SGB
II (Beschluss vom 28.01.2005, Az. L 3 B
16/05 ER SO).
Landessozialgericht
Hamburg:
Eine Kürzung der Regelleistung wegen mangelnder
Arbeitsbereitschaft nach § 31 SGB II setze voraus, dass dem
Hilfebedürftigen eine hinreichend bestimmt bezeichnete Arbeit
angeboten werde, so das Gericht in einem Beschluss vom 11. Juli 2005
(Az. L
5 B
161/05 ER AS).
Dies gelte unabhängig davon, ob das Arbeitsangebot als
Verwaltungsakt einzustufen sei. Die Art der Tätigkeit, deren
zeitlicher Umfang und die zeitliche Verteilung müssten
bezeichnet
werden; es reiche nicht aus, wenn dies durch den Leiter der Einrichtung
oder den Arbeitgeber entschieden werde.
Landessozialgericht Hamburg:
Die Behörde darf einen Teil des Arbeitslosengeldes II nur dann
gegen den Willen des Hilfeempfängers einbehalten und an das
Stromversorgungsunternehmen überweisen, soweit es sich um
Kosten
für die Wohnraumbeheizung handelt (Nachtspeicherheizung),
nicht
aber hinsichtlich des Anteils für Haushaltsenergie. §
22
Absatz 4 SGB II sehe dies eben nur für die Kosten der
Unterkunft
und Heizung vor. Da Haushaltsstrom aus der Regelleistung zu
bestreiten ist, scheide die Anwendung dieser Vorschrift auf die
gesamten Abschlagszahlungen für elektrische Energie aus, so
das
Gericht in einem Beschluss vom 9.06.2005 (Az. L 5 B
71/05 ER AS).
Landessozialgericht
Hamburg: Mit
Beschluss vom 8.06.2005 (L 5 B
159/05 ER AS)
hat es das Gericht abgelehnt, einer Alg II-Empfängerin eine
einmalige Beihilfe für die Anschaffung von Bekleidung sowie
für Verpflegung anlässlich von auswärtigen
Vorstellungsgesprächen zu gewähren, da das Gesetz
für
Bekleidung Beihilfen nur im Fall der Erstausstattung vorsehe. Die
Hilfeempfängerin, die nach eigenen Angaben nur über
Jeansbekleidung verfüge, hätte bei einer angestrebten
Tätigkeit im Finanzdienstleistungsbereich die früher
gezahlte
Bekleidungspauschale für angemessene Anschaffungen verwenden
können; eine darlehensweise Gewährung nach §
23 Absatz 1
SGB II hatte die Hilfe Suchende nicht beantragt. Hinsichtlich der
Verpflegung sei es der
Hilfeempfängerin auch als Vegetarierin zuzumuten, Proviant in
Form
von Broten und Obst mitzunehmen.
Landessozialgericht Hamburg:
Ein besonderer Härtefall nach § 7 Absatz 5 Satz 2 SGB
II
liegt vor, wenn ein Auszubildender unter Überwindung
erheblicher
gesundheitlicher und familiärer Schwierigkeiten eine wichtige
Zwischenprüfung (Physikum) bestanden hat und zu besorgen ist,
dass
er bei einem Abbruch des Studiums dauerhaft ohne Berufsausbildung
bleiben würde (Beschluss vom 31. August 2005 Az. L 5 B
185/05 ER AS).
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Landessozialgericht
Hamburg:
Einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung könne ein Vater
nicht beanspruchen, wenn er bei der Pflege und Erziehung zu
einem
Drittel der Zeit von der getrennt lebenden Mutter unterstützt
werde (Beschluss vom 26. September 2005 zu Az. L 5 B
196/05 ER AS).
Soweit dieser Elternteil Sachleistungen für das Kind erbringe,
müsse dem leistungsrechtlich Rechnung getragen werden, wobei
pauschalierend ein bestimmter Prozentsatz des Regelsatzes als eigenes
Einkommen angerechnet werden dürfe.
Landessozialgericht Hamburg:
Das Erziehungshonorar des Pflegegeldes für Pflegekinder nach
§ 39 SGB VIII ist anzurechnendes Einkommen der Pflegeperson i.
S.
von § 11 Absatz 3 Nummer 1 a SGB II, so das Gericht in einem
Beschluss vom 6. Januar 2006 (Az. L 5 B
152/05 ER AS).
§ 39 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII verwehre es der Pflegeperson
nicht,
diesen Anteil für eigene Zwecke zu verwenden. Vor der
Anrechnung
sei der Erziehungsanteil des Pflegegeldes aber um den Freibetrag nach
§ 30 SGB II zu bereinigen. (Anmerkung:
Änderung ab 01.08.2006)
Landessozialgericht
Hamburg:
Wenn Partner noch nicht länger als ein Jahr zusammenleben,
könne man nicht von einer eheähnlichen
Verantwortungs- und
Einstandsgemeinschaft i.S. § 7 Absatz 3 Nummer 3 C SGB II
ausgehen
(Beschluss vom 08.02.2007 L 5 B
21/07 ER AS). Bei der Prüfung,
ob
ein wechselseitiger Wille anzunehmen ist, füreinander
Verantwortung zu tragen, sei das Vorhandensein eines
tatsächlichen
Willens unerheblich, vielmehr müsse man aufgrund der
Umstände darauf abstellen, ob ein solcher Wille im Lichte der
gesellschaftlichen Anschauungen zu erwarten sei. Es sei aber
möglich, das vorliegen einer eheähnlichen
Gemeinschaft nach
einjährigem Zusammenleben abzulehnen genauso, wie auch schon
vor
Erreichen der Ein-Jahres-Frist eine solche Gemeinschaft anzunehmen. In
der Regel greife aber die gesetzliche Vermutung, dass erst nach Ablauf
der Jahresfrist eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Das
Bestehen einer wirtschaftlichen Verflechtung aufgrund eines gemeinsamen
Mietvertrages sei hierfür nicht ausreichend.
Entscheidungen
der Sozialgerichte zum SGB II und SGB XII finden Sie auch unter www.sozialgerichtsbarkeit.de
Seite zuletzt
bearbeitet am: 07.10.2008
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