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Aktuelle Entscheidungen von Gerichten zu Fragen des Arbeitslosengeldes II und der  Sozialhilfe
Sie finden hier Erläuterungen zu verschiedenen Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungs- und Sozialgerichte. Klicken Sie einfach auf die Links im nebenstehenden Frame. Da Hartz IV erst seit Anfang 2005 in Kraft ist und das normale Klageverfahren vor den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten ziemlich lange dauert, hat der Schwerpunkt der Entscheidungen zunächst auf dem Gebiet des vorläufigen Rechtsschutzes gelegen, wo ein Sozialgericht durch einen einzelnen Richter aufgrund einer bloßen summarischen Prüfung entscheidet. Zunehmend sind Urteile im Hauptsacheverfahren ergangen und seit dem 7. November 2006 gibt es das erste Urteil des letztinstanzlich zuständigen Bundessozialgerichts zu dieser Materie.

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle: Die Begrenzung der Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei privat versicherten AlgII-Beziehern auf den Betrag, den der Träger der Grundsicherung im Fall einer gesetzlichen Versicherung an die Krankenkasse abführt (§ 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB II), verstößt gegen die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates zur Sicherstellung des Existenzminimums, so das Gericht in einem Beschluss vom 03.12.2009 (Az. L 15 AS 1048/09 B ER). In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht Versicherungspflichtige haben Anspruch auf Versicherung zum Basistarif bei einem privaten Versicherungsunternehmen, der Tarif reduziert sich dann um die Hälfte. Dennoch verblieb der Hilfesuchenden im zu entscheidenden Fall eine Deckungslücke von 178 €, so dass zum Lebensunterhalt nur noch 180 € zur Verfügung gestanden hätten. Dies ist zu wenig, sagten die Richter und verpflichteten die Behörde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Übernahme der vollen (halbierten) Versicherungsbeiträge.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle: Wenn ein unter 25-Jähriger mit Eltern und Geschwistern in einem Haushalt lebt und ihm nach § 31 SGB II wegen wiederholter Pflichtverletzung das Arbeitslosengeld II einschließlich der anteiligen Unterkunftskosten gestrichen wird, sind dennoch die Unterkunftskosten der gesamten Bedarfsgemeinschaft bei den übrigen, nicht sanktionierten Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft voll zu übernehmen, entschied das Gericht mit Beschluss vom 08.07.2009 (Az. L 6 AS 335/09 B ER). Die nur anteilige Übernahme der Unterkunftskosten hätte sonst zur Folge, dass der Verlust der Wohnung droht. Zwar sei am Grundsatz, dass die Unterkunftskosten einer Bedarfsgemeinschaft nach Kopfteilen zu berechnen sind, festzuhalten, wenn aber bei einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die Leistungen aufgrund einer Sanktion komplett wegfallen, könne dies nicht zur Folge haben, dass andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft quasi in „Sippenhaftung“ genommen werden und den Verlust der Unterkunft zu erwarten haben.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle: Das Gericht hat einem Hilfesuchenden im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einem Hilfesuchenden einen Mehrbedarf wegen einer Laktoseintoleranz von 53 € monatlich zuerkannt (Beschluss vom 21.10.2008 Az. L 6 AS 458/08 ER). Dem stehe nicht nicht entgegen, dass in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge diese Krankheit nicht erwähnt wird, die Antragstellerin habe einen ernährungsbedingten Mehraufwand glaubhaft gemacht. Im gleichen Sinn hat das Sozialgericht Bremen entschieden (Beschluss vom 17.11.2009 Az. S 23 AS 2087/09 ER). Einen Mehrbedarf von 54 € wegen Laktoseintoleranz bejaht das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 16.05.2008 (Az. L 19 B 69/08 AS ER).

Landessozialgericht Celle: Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen gelassen, wie in Fällen zu
verfahren ist, in denen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Unrecht die Erwerbsfähigkeit bejaht und durch die Gewährung von Arbeitslosengeld II die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet. Jedenfalls darf der Streit nicht zu Lasten des Alg II-Empfängers ausgetragen werden, der vollen Versicherungsschutz genießt (Beschluss des Landessozialgerichts Celle vom 19.04.2005 Az. L 4 KR 42/05 ER). (Ab dem 1. August 2006 haben die Krankenkassen ein direktes Widerspruchsrecht gegen die Bejahung der Erwerbsfähigkeit).

Landessozialgericht Celle: Das Gericht hat einem Auszubildenden darlehensweise Grundsicherung für Arbeitsuchende zugesprochen, weil ein besonderer Härtefall vorliege, nachdem die Partnerin des Azubis den gemeinsamen Haushalt verlassen hatte und nun nicht mehr die Bestreitung des Lebensbedarfs einschließlich der hohen Unterkunftskosten durch die Ausbildungsvergütung und Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt wird (Beschluss vom 14.04.2005 Az. L 8 AS 36/05 ER). Dies ermögliche die Härtefallregelung des § 7 Absatz 5 Satz 2 SGB II, die einen Bedarf erfasse, der durch besondere, von der Ausbildung unabhängige Gründe bedingt sei. Ein Härtefall liege vor, wenn die finanzielle Grundlage für die zuvor gesicherte Ausbildung entfallen ist, sofern dies vom Hilfesuchenden nicht zu vertreten ist, die Ausbildung schon fortgeschritten ist und der Hilfe Suchende begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können. Außerdem seien in den ersten sechs Monaten auch bei Härtefällen i.S. der eben genannten Vorschrift die Unterkunftskosten in voller Höhe anzuerkennen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II).

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Landessozialgericht Celle: In einem Beschluss vom 13.06.2005 hat das LSG Celle entschieden, dass Kindergeld für ein volljähriges Kind im elterlichen Haushalt Einkommen des Elternteils ist, an den das Kindergeld gezahlt werde und nicht Einkommen des volljährigen Kindes (L 8 AS 118/05 ER). Dies ergebe sich aus einem Umkehrschluss aus § 11 Absatz 1 Satz 3 SGB II, wonach bei minderjährigen Kindern das Kindergeld Einkommen des Kindes ist. Das Gericht knüpft damit an eine Entscheidung des Budesverwaltungsgerichts vom 17.11.2003 an (5 C 25/05 = NJW 2004,2541), das zum alten Sozialhilferecht das Kindergeld demjenigen zugeordnet hatte, an den es gezahlt wurde. Nach Auffassung der niedersächsischen Richter sei der Anspruchsberechtigte nach § 62 EStG nicht identisch mit dem Kind, außerdem diene das Kindergeld dem Zweck, eine steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes zu bewirken (§ 31 EStG). Wenn das Kind auf das Kindergeld für seien Lebensunterhalt angewiesen sei, habe es nach § 74 EStG die Möglichkeit der Abzweigung..

Landessozialgericht Celle: Zur Abdeckung von Verbindlichkeiten gegenüber einem Stromversorger komme ein Darlehen nach § 23 Absatz 1 SGB II in Betracht, wenn es sich um eine Nachzahlung aufgrund eines höheren Verbrauchs bzw. gestiegener Preise handelt. Ist die Forderung jedoch durch die Nichtzahlung von Abschlagsbeträgen entstanden, sei nur eine Hilfe der Sozialhilfe nach § 34 SGB XII möglich, wobei aber die zuerst angerufene und für das Arbeitslosengeld II zuständige Behörde nach § 43 SGB I in Vorleistung treten könne (Beschluss vom 19. August 2005 zu Az. L 7 AS 182/05; ebenso Beschluss vom 14.09.2005 zu Az. L 8 AS 125/05 ER). (Anmerkung: Änderung ab 01.04.2006)

Landessozialgericht Celle: Einkommen, das im Hinblick auf vorliegende Titel zur freiwilligen Schuldentilgung verwandt wird, ist bis zur Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wohl aber ist das unterhalb der Pfändungsgrenze liegende Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen (Beschluss vom 5. Oktober 2005 Az. L 8 AS 48/05 ER).

Landessozialgericht Celle: Zur Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist in erster Linie auf den örtlichen Mietspiegel abzustellen, soweit dieser aussagekräftige Angaben enthält. Wenn ein derartiger Mietspiegel nicht vorliegt, könne der Oberwert der zu berücksichtigenden Unterkunftskosten aus der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz entnommen werden. Die Bezugsfertigkeit des Wohnraums habe für die Höhe der vereinbarten Miete nach Auffassung des Gerichts nur geringe Bedeutung (Beschluss vom 28. November 2005 Az. L 8 AS 181/05 ER).

Landessozialgericht Celle: Wenn die Unterkunftskosten unangemessen hoch sind, muss die Behörde den Leistungsempfänger hierauf hinweisen (§ 24 SGB X), wenn sie nach Ablauf einer Übergangszeit nur noch die niedrigeren Kosten berücksichtigen will (Beschluss vom 04.03.2006 Az. L 6 AS 156/05 ER).

Landessozialgericht Celle: Monatliche Abschlagszahlungen für Heizkosten gelten nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich als angemessen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen. Die bloße Überschreitung von Durchschnittswerten begründe nicht ohne weiteres die Unangemessenheit der Heizkosten, mit quadratmeterbezogenen Richtwerten könne die Angemessenheit der Heizkosten nicht hinreichend bestimmt werden, da der Wärmebedarf von verschiedenen Faktoren abhängig sei (Lage und Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Heizungsanlage, meteorologische Daten) und für bestimmte Personenkreise ein erhöhter Heizbedarf bestehe (Beschluss vom 15.12.2005 Az. L 8 AS 427/05 ER).

Landessozialgericht Celle: Leistungen für die Beschaffung von Heizöl sind dann zu erbringen, wenn diese Kosten tatsächlich anfallen (Beschluss vom 02.02.2006 Az. L 8 AS 439/05 ER). Ist der Hilfeempfänger später nicht mehr bedürftig, habe die Verwaltung die Möglichkeit, die Bewilligung nach § 48 SGB X zu korrigieren. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes könne die Angemessenheit von Beschaffungskosten für Heizöl mit Hilfe von Berechnungsprogrammen im Internet errechnet werden (z.B. www.co2online.de/heiz_check.0.html).

Landessozialgericht Celle: Der Teil des Kindergeldes, der nicht auf das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII angerechnet wird, ist Einkommen der Pflegeeltern i.S. von § 11 SGB II, da der notwendige Unterhalt des Pflegekindes durch die wirtschaftliche Jugendhilfe gedeckt werde (Beschluss vom 15.02.2006 Az. L 7 AS 33/05 ER).

Landesozialgericht Celle: Für einen Alleinstehenden sind in Hannover Unterkunftskosten bis zu 300 € exklusive Heizkosten angemessen. Hinsichtlich der Angemessenheit habe der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende eigene Ermittlungen über die Lage auf dem Wohnungsmarkt anzustellen. Danach ist ein Abweichen von dem in der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz in der rechten Spalte genannten Wert jedenfalls möglich, wenn der Sozialleistungsträger das Vorhandensein zumutbarer, geeigneter und freier Wohnungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt darlegt und nachweist, dass für diese geringere Mieten gezahlt werden (z.B. durch eine Internetrecherche). Im übrigen sei einem Alleinstehenden zuzumuten, in eine 1-Zimmer-Wohnung in einem sozialen Brennpunkt zu ziehen (Beschluss vom 8. März 2006 Az. L 9 AS 69/06 ER).

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle: Der 7. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hält für einen Alleinstehenden in Hannover Unterkunftskosten in Höhe von 385 € ohne Heizkosten für angemessen (Urteil vom 24.04.2007 Az. L 7 AS 494/05). Es sei Aufgabe der Behörde, wenn sie eine vertraglich vereinbarte Miete als zu hoch ansehe, durch die Vorlage von Mietspiegeln oder anderen qualifizierten Mietdatenbanken nachzuweisen, dass genügend günstigerer Wohnraum vorhanden ist. Derartige Daten lägen für die Stadt Hannover jedoch nicht vor. Der Verweis auf einzelne Angebote in Zeitungsannoncen sei in der Regel nicht ausreichend. Mangels valider Erkenntnismöglichkeiten hat der 7. Senat die Feststellung einer Angemessenheitsgrenze in Anlehnung an die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlags von 10% zugunsten der Leistungsbezieher als gerechtfertigt angesehen. Das maßgebliche Kriterium für die angemessenen Mietkosten sei nicht das Datum der Bezugsfertigkeit der Wohnung, sondern Lage, Ausstattung und die Nachfrage auf diesem Wohnungsmarktsegment. Es sei sinnvoll, für eine Gemeinde eine einheitliche Angemessenheitsgrenze je nach Haushaltsgröße ohne Rücksicht auf das Alter des Gebäudes zu bilden. Durch den Zuschlag von 10% würden u.a. die im Vergleich zu den aus dem Jahre 2001 stammenden Tabellenwerten enorm gestiegenen Wohnnebenkosten ausgeglichen. Diese Rechtsauffassung hat das Gericht in einem Urteil vom 11.03.2008 bestätigt (L 7 AS 332/07).


Landessozialgericht Celle: Auch nach der ab 1. August 2006 geltenden Neuregelung über die gesetzliche Vermutung des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft bei Vorlage gewisser Umstände (§ 7 Absatz 3 Nummer 3 c, Absatz 3 a SGB II) bleibe der Leistungsträger beweispflichtig für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Vermutung. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung bewusst an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur eheähnlichen Lebensgemeinschaft angeknüpft (Beschluss vom =.08.2006 Az. L 9 AS 349/06 ER). (Anmerkung: Näheres zu den Änderungen ab 1.August 2006 hier)

Landessozialgericht Celle: Rechtsgrundlage für Renovierungsbeihilfen im Fall eines vom Jobcenter veranlassten Umzugs ist § 22 Absatz 2 SGB II und nicht Absatz 3, so das Gericht in einem Beschluss vom 11.09.2006 (Az. L 9 AS 409/06 ER). § 22 Absatz 2 umfasse nur die Kosten für die Erlangung einer neuen Unterkunft. Renovierungskosten in der alten und in der neuen Wohnung seien - wenn sie mietvertraglich geschuldet sind - zu übernehmen, da die Kosten der Unterkunft im Sinne der genannten Vorschrift auch einmalige Aufwendungen umfassten, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen.
Eine einstweilige Anordnung komme auch in Betracht, wenn der Hilfebedürftige den geltend gemachten Bedarf nach Antragstellung, aber noch während eines laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahrens deckt.

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle: Die Auszahlung einer nicht vom Hilfeempfänger finanzierten Lebensversicherung während eines laufenden Bewilligungszeitraumes stellt ein anzurechnendnes Einkommen dar, so das Gericht in einem Beschluss vom 22.11.2006 zu Az. L 8 AS 325/06 ER. Was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraumes wertmäßig dazuerhält, ist Einkommen, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraumes bereits hat, dagegen Vermögen. Die Einnahmen seien nach Ablauf des Zuflussmonats nicht zu Vermögen geworden, sondern nach der AlgII/Sozialgeld-Verordnung (§ 2 Absatz 3) auf den Zahlungszeitraum monatlich anzurechnen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle: Kosten einer Einzugsrenovierung unterfallen nicht § 22 Absatz 3 SGB II, da sie nicht der Erlangung der Wohnung dienen, so das Gericht in einem Beschluss vom 10.01.2007 (Az. L 13 AS 16/06 ER). Allerdings ermögliche § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II auch einmalige Leistungen für die Unterkunft. Kosten der Einzugsrenovierung seien dann anzuerkennen, wenn sie leistungsrechtlich gerechtfertigt seien. Auf dem Wohnungsmarkt stünden aber genügend bezugsfertige einfache Wohnungen zur Verfügung, so dass eine Einzugsrenovierung in der Regel nicht notwendig sei.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle: Die Auszahlung einer Steuererstattung ist Zufluss und damit Einkommen in Form einer einmaligen Einnahme, so das Gericht in einem Beschluss vom 24.08.2007 (Az. L 13 AS 46/07 ER; ebenso Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.06.2007 Az. L 12 AS 44/06). Es handele sich nicht um Vermögen, weil der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig angespart habe, eine Abtretung des Erstattungsanspruchs sei unerheblich. Anderer Auffassung sind das Sozialgericht Leipzig (Beschluss vom 16.8.2005 Az. S 9 AS 405/05 ER) und das Sozialgericht Stuttgart (Beschluss vom 26.6.2007 Az. S 20 AS 4654/07 ER). In einem Urteil vom 4. März 2008 (Az. L 13 AS 7/06) bestätigte das Landessozialgericht Celle diese Auffassung, führt aber aus, dass die Erstattung eine einmalige Einnahme sei und diese nach der im fraglichen Zeitraum (Jahr 2006) geltenden Fassung der AlgII/Sozialgeld-Verordnung auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen sei. Bei der Bestimmung dieses Zeitraums habe die Behörde kein Ermessen, da es sich bei dem Begriff der "Angemessenheit" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handele. In der Regel sei eine Aufteilung auf sechs Monate angebracht. Führe dies dazu, dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II mehr besteht und damit auch der Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung endet, sei eine Aufteilung auf zwölf Monate angebracht, eine noch länger gehende Aufteilung sei aber abzulehnen. 
(Bitte beachten Sie zu dieser Thematik eine Entscheidung des Bundessozialgerichts)

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle: Der Leistungsausschluss für Ausländer, die sich nur zum Zwecke der Arbeitssuche in die Bundesrepublik Deutschland begeben haben (§ 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II, § 23 Absatz 3 Satz 1 2. Alternative SGB XII), bewegt sich in den Grenzen der EU-Richtlinie über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ist insofern mit sekundärem Europarecht vereinbar, so das Gericht in einem Beschluss vom 02.08.2007 (
Az. L 9 AS 447/07 ER). Das Gericht weist aber auf eine "tendenziell abweichende" Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hin, wonach schon das Rechtsinstitut der Unionsbürgerschaft ein Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an den Sozialleistungen des Aufenthaltsstaates begründe, solange ein erteilter Aufenthaltstitel andauert. Andererseits habe der EuGH wiederholt die Leistungsfähigkeit der sozialen Sicherung als ein legitimes Interesse der EU-Mitgliedssataaten angesehen. Eine Vorlage an den EuGH komme im Eilverfahren nicht in Betracht. Im gleichen Sinn hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 15.06.2007 entschieden (Az. L 20 B 59/07 AS ER).

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle: Die Verhängung einer Sanktion nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 a SGB II wegen der Weigerung des Hilfeempfängers, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, ist unverhältnismäßig, wenn die Behörde den Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt festsetzt (Beschluss vom 31.07.2007 Az. L 8 AS 605/06). Außerdem muss die Rechtsfolgenbelehrung für den Fall eines grundsätzlich zur Sanktion führenden Verhaltens konkret sein und darf sich nicht in der bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen.


Entscheidungen der Sozialgerichte zum SGB II und SGB XII finden Sie unter www.sozialgerichtsbarkeit.de

Seite zuletzt bearbeitet am: 04.11.2010

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