Aktuelle
Entscheidungen von Gerichten zu Fragen des Arbeitslosengeldes II und
der
Sozialhilfe
Sie
finden hier Erläuterungen zu verschiedenen
Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungs- und Sozialgerichte.
Klicken Sie einfach auf die Links im nebenstehenden Frame. Da Hartz IV
erst seit Anfang 2005 in Kraft ist und das normale Klageverfahren vor
den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten ziemlich lange dauert,
hat der
Schwerpunkt der Entscheidungen zunächst auf dem Gebiet des
vorläufigen
Rechtsschutzes gelegen, wo ein Sozialgericht durch einen einzelnen
Richter
aufgrund einer bloßen summarischen Prüfung
entscheidet. Zunehmend sind Urteile im
Hauptsacheverfahren ergangen und seit dem 7. November 2006 gibt es das
erste Urteil des letztinstanzlich zuständigen
Bundessozialgerichts zu
dieser Materie.
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen in Essen:
Die Frage, ob die Abwrackprämie beim Arbeitslosengeld II anzurechnendes
Einkommen ist, wird von zwei Senaten des Landessozialgerichts
unterschiedlich beantwortet. In zwei Beschlüssen vom 3. Juli 2009 hat
sich der 20. Senat des Landessozialgerichts
für eine Anrechnung der als Umwelt- oder Abwrackprämie bezeichneten
staatlichen Leistung zur Anschaffung eines neuen PKW ausgesprochen (Az.
L
20 B 59/09 AS ER und L 20 B
66/09 AS).
Es sei nicht klar, ob die Prämie nicht auch der Erfüllung grundlegender
Bedarfe und damit gleichen Zwecken wie das Arbeitslosengeld II diene.
Zumindest werde der Empfänger so günstig beeinflusst, dass daneben die
Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht
gerechtfertigt wäre (§ 11 Absatz 3 Nummer 1 SGB II). Schließlich
erhielten Empfänger der Prämie damit eine Unterstützung in mehrfacher
Höhe der monatlichen Regelleistung. Zwar sein ein angemessenes Kfz
grundsätzlich geschütztes Vermögen, dieser Schutz betreffe aber nur
Altfahrzeuge und nicht die für die Anschaffung eines Neufahrzeugs
dienenden Geldmittel. Zur nicht als Einkommen anzurechnenden
Eigenheimzulage bestehe ein erheblicher Unterschied, da diese dem
besonders geschützten Grundbedürfnis des Wohnens diene. Entgegengesetzt
haben der 12. Senat des Landessozialgerichts Essen (Beschluss vom 16.06.2010 Az. L 12 AS 807/10 B ER) sowie das Sozialgericht
Magdeburg entschieden. (Quelle: Pressemitteilung des LSG vom 23.07.2010).Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen in Essen:
Ein Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist nicht
verpflichtet, in einer Obdachlosenunterkunft zu wohnen, vielmehr stellt
der Bezug einer Mietwohnung einen wichtigen Grund für einen Wechsel der
Unterkunft dar, so dass die angemessenen Kosten zu übernehmen sind,
(Beschluss des Gerichts vom 26.11.2009, Az. L 19 B
297/09 AS ER).
Landessozialgericht
Essen:
Anders
als das Sozialgericht Düsseldorf hat das Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die
Anrechnung des Partnereinkommens in einer heterosexuellen
eheähnlichen Beziehung. Die Besonderheiten homosexueller,
nicht
eingetragener Gemeinschaften seien nicht zu berücksichtigen.
Das
Landessozialgericht hob in mehreren Beschlüssen Entscheidungen
des
Sozialgerichts Düsseldorf auf, in denen zu Unrecht keine
eheähnliche Gemeinschaft angenommen worden sei. Für
eine
eheähnliche Gemeinschaft sprach in den drei Fällen a)
ein
Zusammenleben über mehrere Jahre und vier gemeinsame Kinder,
b)
Nächtigen im Haus der Partnerin, was durch entsprechende
Herrenbekleidung, Badutensilien und ein gemeinsames Doppelbett
nachgewiesen worden sei, und ein gemeinsames Kind und c) ungezwungenes
Bewegen des nur mit Unterhose bekleideten Partners in der gemeinsamen
Wohnung, obwohl dieser mit der Partnerin einen Mietvertrag
abgeschlossen hatte. Dagegen hat das oberste Sozialgericht des
bevölkerungsreichsten Bundeslandes Bedenken gegen die
Berücksichtigung des Einkommens des nichtehelichen Partners
beim
Anspruch des Kindes der Partnerin, dessen Vater nicht der Partner ist.
Dies sei nur möglich, wenn der Partner Vater oder Stiefvater
des
Kindes sei (Beschlüsse vom 21.04.2005 und 12.05.2005, Az. L 9 B
4/05 SO ER,
L 9 B 6/05 SO ER, L 9 B 12/05 ER und vom 25.05.2005
Az. L 9 B
17/05 AS ER
und L
9 B
18/05 AS ER). (Anmerkung:
Neuregelung ab 01.08.2006)
Landessozialgericht
Essen:
Bei der Frage der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 SGB
II
sei auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen
am
Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen
Wohnungsmieten
abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine
Mietpreisspanne zu ermitteln. Besteht eine alternative
Unterkunftsmöglichkeit nicht, sei die tatsächliche
Miete zu
übernehmen. Sonach sei die angemessene Höhe der
Unterkunftskosten als Produkt aus der für den
Leistungsempfänger abstrakt angemessenen
Wohnungsgröße
und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen
Mietzins pro m² zu ermitteln. Wenn nach diesen Kriterien ein
Umzug
erforderlich sei, müsse der Hilfeempfänger die
Wohnungssuche
auf alle Stadtteile ausdehnen und auch öffentlich
geförderten
Wohnraum miteinbeziehen (Beschluss vom 01.08.2005 zu Az. L 19 B
21/05 AS ER).
Anzeigen
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen in Essen:
Eine Erbschaft während des laufendes Alg II-Bezugs ist als
einmaliges Einkommen auf das Alg II anzurechnen, so das Gericht in
einem Beschluss vom 23.03.2006 zu Az. L 20 B
72/06 AS.
Anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zum
ehemaligen Sozialhilferecht sei Einkommen das, was dem
Leistungsberchtigten an Zahlungen zufließt und
Vermögen das,
was er bei Beginn des Zahlungszeitraums bereits hat.
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen in Essen:
Die Leistungen für die Heizung können nicht auf vom
Leistungsträger als angemessen erachtete Richtwerte
gekürzt
werden, soweit keine Anhaltspunkte für ein unwirtschaftiches
Verhalten vorliegen, so das Gericht in einem Beschluss vom 23.05.2007
(Az. L
20 B 77/07 AS ER).
Bei der Prüfung der Angemessenheit sei zu beachten, dass sich
ein
Hilfeempfänger in der Regel länger in der eigenen
Wohnung
aufhalte als ein Erwerbstätiger. Auch bei einem nominell
geringen
Betrag von 12,90 EUR monatlich könne im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes ein Anordnungsgrund bestehen, da
die
Leistungen des SGB II nur das soziokulturelle Existenzminimum
absichern. Bei deutlichem Anordnungsanspruch könne vom
Betroffenen
nicht erwartet werden, dass er von diesem Existenzminimum monatlich
einen Teil für einstweilen unberechtigt nicht geleistete
Heizkostenvorauszahlungen aufwendet, da ein Hauptsacheverfahren u.U.
mehrere Jahre dauern könne.
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen in Essen: Das Gericht hat einem
AlgII-Empfänger 40 EUR als Darlehen
monatlich zusätzlich zum Arbeitslosengeld II
zugesprochen, da
der Hilfeempfänger einen weiteren Bedarf für
Pflegemittel
wegen einer Hauterkrankung habe (Pruritus sine materia = Juckreiz
ohne primäre sichtbare Hautveränderungen)(Beschluss
vom 21.12.2007 Az. L 19 B
134/07 AS ER).
Bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist die
Rückzahlung
des Darlehens ausgesetzt. Es sei möglich, dass ein Anspruch
auf
ergänzende Leistungen nach § 23 Absatz 1 SGB II oder
auf
Leistungen in sonstigen Lebenslagen nach § 73 Absatz 1 SGB XII
bestehe. Der monatliche Regelsatz enthalte nur einen Ansatz von 4 %
für die Gesundheitspflege.
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen in Essen:
Der Grundsatz, dass Arbeitslosengeld II nur auf Antrag erbracht wird,
gilt nach Auffassung des Landessozialgerichts Essen auch für
Folgeanträge (Urteil vom 17.04.2008 Az. L 9 AS
69/07).
Dem auf eine Leistungsgewährung nach dem SGB II gerichteten Antrag
komme deshalb nur bis zu dem Zeitpunkt Wirkung zu, zu dem die Wirkung
der auf diesen Antrag erfolgten Bewilligungsentscheidung ende. Um
danach einen Rechtsverlust zu vermeiden, müsse der
Hilfebedürftige einen neuen Antrag stellen, eine rückwirkende
Leistungsgewährung ist nicht möglich. Der
Leistungsträger habe aber den Hilfebedürftigen rechtzeitig
darauf hinzuweisen, dass er nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts
einen Folgeantrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zu
stellen hat. In Zweifelsfällen dürfe sich ein Antragsteller
nicht darauf verlassen, dass ein einfacher Postbrief die
zuständige Behörde auch erreiche, sondern müsse den
Zugang nachweisen.
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen in Essen:
Eine Erstausstattung der Wohnung i.S. von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr.
1 SGB II, wofür eine nicht rückzahlbare Beihilfe zu
gewähren ist, liegt nach Auffassung des Gerichts auch vor, wenn
sich Eheleute trennen und ein Partner aus der gemeinsamen Wohnung
auszieht (Beschluss vom 25.03.2008 Az. L 19 B
13/08 AS ER). Der Begriff der "Erstausstattung" umfasse
auch eine "Teilausstattung".
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen in Essen:
Maklerkosten für den Verkauf eines Eigenheims, das nicht geschütztes
Vermögen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist, können nach dem SGB
II nicht übernommen werden, so das Gericht in einem Urteil vom
02.03.2009 (Az. L 19
AS 61/08). Die Maklercourtage gehöre nicht zu
grundsätzlich anerkennungsfähigen Umzugs- oder
Wohnungsbeschaffungskosten.
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen in Essen:
Das Gericht hält den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht
für verpflichtet, einer kinderreichen Familie eine nicht rückzahlbare
Beihilfe für den Erwerb von Schulbüchern zu gewähren, wenn die Behörde
für die Anschaffung ein Darlehen anbietet (Urteil vom 27.08.2009 Az. 7 AS
72/08).
Eine Erhöhung der Regelleistung sehe das Gesetz nicht vor. Die
Mehrbedarfe seien im Gesetz abschließend geregelt. Ebenso wenig komme
für das Begehren der Kläger Sozialhilfe in Betracht, da keine atypische
Bedarfslage vorläge. Das Gericht widersprach damit ausdrücklich einer
Entscheidung des Landessozialgerichts
Rheinland-Pfalz.
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen in Essen:
Im Fall einer Sanktion nach § 31 SGB II mit dem vollständigen Wegfall
des Arbeitslosengeldes II muss der Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende auch darüber entscheiden, ob statt der ursprünglich
zugesagten Leistungen im Sanktionszeitraum Sachleistungen oder
geldwerte Leistungen zur Verfügung gestellt werden, so das Gericht in
einem Beschluss vom 09.09.2009 (Az. L 7 B
211/09 AS ER).
Diese Verpflichtung ergebe sich aus dem Sozialstaatsprinzip des
Grundgesetzes. Es müsse vor Verhängung der Sanktion geklärt sein, ob
etwa die Gewährung von Lebensmittelgutscheinen erforderlich ist. Nicht
ausreichend sei es, den Hilfeempfänger darauf zu verweisen, er könne
diese Leistungen nachträglich beantragen. Das Gericht bestätigte damit
die von den Vorinstanzen angeordnete Aussetzung der Vollziehbarkeit des
Sanktionsbescheides. Im gleichen Sinn hat das Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen im Fall eines unter 25 Jahre alten
Leistungsberechtigten entschieden (Beschluss vom 21.04.2010 Az. L 13 AS
100/10 B ER).
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen:
Ein Personalcomputer samt Zubehör gehört nicht zur Erstausstattung der
Wohnung, für die neben der monatlichen Regelleistung eine weitere Hilfe
gewährt wird, entschied das Landessozialgericht in einem Beschluss vom
23.04.2010, mit dem ein entsprechender Antrag auf Prozesskostenhilfe
abgelehnt wurde (Az. L 6 AS
297/10 B).
Es sei nicht relevant, ob in der Mehrzahl der Haushalte heute
inzwischen ein Computer vorhanden ist, sondern ob dieser für eine
geordnete Haushaltsführung notwendig ist. Zur Informationsbeschaffung
reichten aber Radio und Fernsehen aus. (Quelle: Pressemitteilung des LSG vom 11.05.2010).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen:
Ein Kind kann einen Anspruch auf Sozialgeld für tageweise Aufenthalte
beim umgangsberechtigten Elternteil haben, wenn dieser nur
Hartz-IV-Leistungen für sich selbst bezieht und der andere Elternteil
für die Besuche des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil keine
Mittel zur Verfügung stellt, so das Gericht in einem Urteil vom
20.02.2011 (Az. L 7 AS 119/08).
Eine temporäre Bedarfsgemeinschaft des Umgangsberechtigten mit dem Kind
sei dann gegeben, wenn sich das Kind mit einer gewissen Regelmäßigkeit
länger als einen Tag beim umgangsberechtigten Elternteil aufhalte. Das
Kind habe dann Anspruch auf Sozialgeld in Höhe von einem Dreißigstel
für Tage, für die nachgewiesen wird, dass sich das Kind in der
Regel länger als zwölf Stunden beim Umgangsberechtigten aufhalte.
(Quelle: Pressemitteilung des LSG vom 31.03.2011).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen:
Für alleinstehende Empfänger von Arbeitslosengeld II ist in
Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Oktober 2010 eine Wohnfläche von maximal
50 m² angemessen, entschied das Landessozialgericht am 16.05.2011 (Az. L 19 AS 2202/10).
Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche sei auf die
Wohnraumgrößen im sozialen Wohnungsbau abzustellen.
Die entsprechenden neuen landesrechtlichen Vorschriften sehen hierzu eine Wohnfläche von 50 m² vor. (Quelle: Pressemitteilung des LSG vom 17.06.2011).
Entscheidungen
der Sozialgerichte zum SGB II und SGB XII finden Sie auch unter www.sozialgerichtsbarkeit.de
Seite zuletzt
bearbeitet am: 30.07.2011
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