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Aktuelle Entscheidungen von Gerichten zu Fragen des Arbeitslosengeldes II und der  Sozialhilfe
Sie finden hier Erläuterungen zu verschiedenen Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungs- und Sozialgerichte. Klicken Sie einfach auf die Links im nebenstehenden Frame. Da Hartz IV erst seit Anfang 2005 in Kraft ist und das normale Klageverfahren vor den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten ziemlich lange dauert, hat der Schwerpunkt der Entscheidungen zunächst auf dem Gebiet des vorläufigen Rechtsschutzes gelegen, wo ein Sozialgericht durch einen einzelnen Richter aufgrund einer bloßen summarischen Prüfung entscheidet. Zunehmend sind Urteile im Hauptsacheverfahren ergangen und seit dem 7. November 2006 gibt es das erste Urteil des letztinstanzlich zuständigen Bundessozialgerichts zu dieser Materie.

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen: Die Frage, ob die Abwrackprämie beim Arbeitslosengeld II anzurechnendes Einkommen ist, wird von zwei Senaten des Landessozialgerichts unterschiedlich beantwortet. In zwei Beschlüssen vom 3. Juli 2009 hat sich der 20. Senat des Landessozialgerichts für eine Anrechnung der als Umwelt- oder Abwrackprämie bezeichneten staatlichen Leistung zur Anschaffung eines neuen PKW ausgesprochen (Az. L 20 B 59/09 AS ER und L 20 B 66/09 AS). Es sei nicht klar, ob die Prämie nicht auch der Erfüllung grundlegender Bedarfe und damit gleichen Zwecken wie das Arbeitslosengeld II diene. Zumindest werde der Empfänger so günstig beeinflusst, dass daneben die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt wäre (§ 11 Absatz 3 Nummer 1 SGB II). Schließlich erhielten Empfänger der Prämie damit eine Unterstützung in mehrfacher Höhe der monatlichen Regelleistung. Zwar sein ein angemessenes Kfz grundsätzlich geschütztes Vermögen, dieser Schutz betreffe aber nur Altfahrzeuge und nicht die für die Anschaffung eines Neufahrzeugs dienenden Geldmittel. Zur nicht als Einkommen anzurechnenden Eigenheimzulage bestehe ein erheblicher Unterschied, da diese dem besonders geschützten Grundbedürfnis des Wohnens diene. Entgegengesetzt haben der 12. Senat des Landessozialgerichts Essen (Beschluss vom 16.06.2010 Az. L 12 AS 807/10 B ER) sowie das Sozialgericht Magdeburg entschieden. (Quelle: Pressemitteilung des LSG vom 23.07.2010).

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen: Ein Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist nicht verpflichtet, in einer Obdachlosenunterkunft zu wohnen, vielmehr stellt der Bezug einer Mietwohnung einen wichtigen Grund für einen Wechsel der Unterkunft dar, so dass die angemessenen Kosten zu übernehmen sind, (Beschluss des Gerichts vom 26.11.2009, Az. L 19 B 297/09 AS ER).

Landessozialgericht Essen
: Anders als das Sozialgericht Düsseldorf hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anrechnung des Partnereinkommens in einer heterosexuellen eheähnlichen Beziehung. Die Besonderheiten homosexueller, nicht eingetragener Gemeinschaften seien nicht zu berücksichtigen. Das Landessozialgericht hob in mehreren Beschlüssen Entscheidungen des Sozialgerichts Düsseldorf auf, in denen zu Unrecht keine eheähnliche Gemeinschaft angenommen worden sei. Für eine eheähnliche Gemeinschaft sprach in den drei Fällen a) ein Zusammenleben über mehrere Jahre und vier gemeinsame Kinder, b) Nächtigen im Haus der Partnerin, was durch entsprechende Herrenbekleidung, Badutensilien und ein gemeinsames Doppelbett nachgewiesen worden sei, und ein gemeinsames Kind und c) ungezwungenes Bewegen des nur mit Unterhose bekleideten Partners in der gemeinsamen Wohnung, obwohl dieser mit der Partnerin einen Mietvertrag abgeschlossen hatte. Dagegen hat das oberste Sozialgericht des bevölkerungsreichsten Bundeslandes Bedenken gegen die Berücksichtigung des Einkommens des nichtehelichen Partners beim Anspruch des Kindes der Partnerin, dessen Vater nicht der Partner ist. Dies sei nur möglich, wenn der Partner Vater oder Stiefvater des Kindes sei (Beschlüsse vom 21.04.2005 und 12.05.2005, Az. L 9 B 4/05 SO ER, L 9 B 6/05 SO ER, L 9 B 12/05 ER und vom 25.05.2005  Az. L 9 B 17/05 AS ER und L 9 B 18/05 AS ER).
(Anmerkung: Neuregelung ab 01.08.2006)

Landessozialgericht Essen: Bei der Frage der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 SGB II sei auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Besteht eine alternative Unterkunftsmöglichkeit nicht, sei die tatsächliche Miete zu übernehmen. Sonach sei die angemessene Höhe der Unterkunftskosten als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m² zu ermitteln. Wenn nach diesen Kriterien ein Umzug erforderlich sei, müsse der Hilfeempfänger die Wohnungssuche auf alle Stadtteile ausdehnen und auch öffentlich geförderten Wohnraum miteinbeziehen (Beschluss vom 01.08.2005 zu Az. L 19 B 21/05 AS ER).

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen: Eine Erbschaft während des laufendes Alg II-Bezugs ist als einmaliges Einkommen auf das Alg II anzurechnen, so das Gericht in einem Beschluss vom 23.03.2006 zu Az. L 20 B 72/06 AS. Anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum ehemaligen Sozialhilferecht sei Einkommen das, was dem Leistungsberchtigten an Zahlungen zufließt und Vermögen das, was er bei Beginn des Zahlungszeitraums bereits hat.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen: Die Leistungen für die Heizung können nicht auf vom Leistungsträger als angemessen erachtete Richtwerte gekürzt werden, soweit keine Anhaltspunkte für ein unwirtschaftiches Verhalten vorliegen, so das Gericht in einem Beschluss vom 23.05.2007 (Az. L 20 B 77/07 AS ER). Bei der Prüfung der Angemessenheit sei zu beachten, dass sich ein Hilfeempfänger in der Regel länger in der eigenen Wohnung aufhalte als ein Erwerbstätiger. Auch bei einem nominell geringen Betrag von 12,90 EUR monatlich könne im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Anordnungsgrund bestehen, da die Leistungen des SGB II nur das soziokulturelle Existenzminimum absichern. Bei deutlichem Anordnungsanspruch könne vom Betroffenen nicht erwartet werden, dass er von diesem Existenzminimum monatlich einen Teil für einstweilen unberechtigt nicht geleistete Heizkostenvorauszahlungen aufwendet, da ein Hauptsacheverfahren u.U. mehrere Jahre dauern könne.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen: Das Gericht hat einem AlgII-Empfänger 40 EUR
als Darlehen monatlich zusätzlich zum Arbeitslosengeld II zugesprochen, da der Hilfeempfänger einen weiteren Bedarf für Pflegemittel wegen einer Hauterkrankung habe (Pruritus sine materia = Juckreiz ohne primäre sichtbare Hautveränderungen)(Beschluss vom 21.12.2007 Az. L 19 B 134/07 AS ER). Bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist die Rückzahlung des Darlehens ausgesetzt. Es sei möglich, dass ein Anspruch auf ergänzende Leistungen nach § 23 Absatz 1 SGB II oder auf Leistungen in sonstigen Lebenslagen nach § 73 Absatz 1 SGB XII bestehe. Der monatliche Regelsatz enthalte nur einen Ansatz von 4 % für die Gesundheitspflege.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen: Der Grundsatz, dass Arbeitslosengeld II nur auf Antrag erbracht wird, gilt nach Auffassung des Landessozialgerichts Essen auch für Folgeanträge (Urteil vom 17.04.2008 Az. L 9 AS 69/07). Dem auf eine Leistungsgewährung nach dem SGB II gerichteten Antrag komme deshalb nur bis zu dem Zeitpunkt Wirkung zu, zu dem die Wirkung der auf diesen Antrag erfolgten Bewilligungsentscheidung ende. Um danach einen Rechtsverlust zu vermeiden, müsse der Hilfebedürftige einen neuen Antrag stellen, eine rückwirkende Leistungsgewährung ist nicht möglich. Der Leistungsträger habe aber den Hilfebedürftigen rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass er nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts einen Folgeantrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zu stellen hat. In Zweifelsfällen dürfe sich ein Antragsteller nicht darauf verlassen, dass ein einfacher Postbrief die zuständige Behörde auch erreiche, sondern müsse den Zugang nachweisen.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen: Eine Erstausstattung der Wohnung i.S. von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, wofür eine nicht rückzahlbare Beihilfe zu gewähren ist, liegt nach Auffassung des Gerichts auch vor, wenn sich Eheleute trennen und ein Partner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht (Beschluss vom 25.03.2008 Az. L 19 B 13/08 AS ER). Der Begriff der "Erstausstattung" umfasse auch eine "Teilausstattung".

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen: Maklerkosten für den Verkauf eines Eigenheims, das nicht geschütztes Vermögen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist, können nach dem SGB II nicht übernommen werden, so das Gericht in einem Urteil vom 02.03.2009 (Az. L 19 AS  61/08). Die Maklercourtage gehöre nicht zu grundsätzlich anerkennungsfähigen Umzugs- oder Wohnungsbeschaffungskosten.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen: Das Gericht hält den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für verpflichtet, einer kinderreichen Familie eine nicht rückzahlbare Beihilfe für den Erwerb von Schulbüchern zu gewähren, wenn die Behörde für die Anschaffung ein Darlehen anbietet (Urteil vom 27.08.2009 Az. 7 AS 72/08). Eine Erhöhung der Regelleistung sehe das Gesetz nicht vor. Die Mehrbedarfe seien im Gesetz abschließend geregelt. Ebenso wenig komme für das Begehren der Kläger Sozialhilfe in Betracht, da keine atypische Bedarfslage vorläge. Das Gericht widersprach damit ausdrücklich einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen: Im Fall einer Sanktion nach § 31 SGB II mit dem vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II muss der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch darüber entscheiden, ob statt der ursprünglich zugesagten Leistungen im Sanktionszeitraum Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zur Verfügung gestellt werden, so das Gericht in einem Beschluss vom 09.09.2009 (Az. L 7 B 211/09 AS ER). Diese Verpflichtung ergebe sich aus dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes. Es müsse vor Verhängung der Sanktion geklärt sein, ob etwa die Gewährung von Lebensmittelgutscheinen erforderlich ist. Nicht ausreichend sei es, den Hilfeempfänger darauf zu verweisen, er könne diese Leistungen nachträglich beantragen. Das Gericht bestätigte damit die von den Vorinstanzen angeordnete Aussetzung der Vollziehbarkeit des Sanktionsbescheides. Im gleichen Sinn hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Fall eines unter 25 Jahre alten Leistungsberechtigten entschieden (Beschluss vom 21.04.2010 Az. L 13 AS 100/10 B ER).

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Ein Personalcomputer samt Zubehör gehört nicht zur Erstausstattung der Wohnung, für die neben der monatlichen Regelleistung eine weitere Hilfe gewährt wird, entschied das Landessozialgericht in einem Beschluss vom 23.04.2010, mit dem ein entsprechender Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde (Az. L 6 AS 297/10 B). Es sei nicht relevant, ob in der Mehrzahl der Haushalte heute inzwischen ein Computer vorhanden ist, sondern ob dieser für eine geordnete Haushaltsführung notwendig ist. Zur Informationsbeschaffung reichten aber Radio und Fernsehen aus.
(Quelle: Pressemitteilung des LSG vom 11.05.2010).

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen: Ein Kind kann einen Anspruch auf Sozialgeld für tageweise Aufenthalte beim umgangsberechtigten Elternteil haben, wenn dieser nur Hartz-IV-Leistungen für sich selbst bezieht und der andere Elternteil für die Besuche des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil keine Mittel zur Verfügung stellt, so das Gericht in einem Urteil vom 20.02.2011 (Az. L 7 AS 119/08). Eine temporäre Bedarfsgemeinschaft des Umgangsberechtigten mit dem Kind sei dann gegeben, wenn sich das Kind mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag beim umgangsberechtigten Elternteil aufhalte. Das Kind habe dann Anspruch auf Sozialgeld in Höhe von einem Dreißigstel für Tage, für die nachgewiesen wird, dass sich das Kind in der Regel  länger als zwölf Stunden beim Umgangsberechtigten aufhalte. (Quelle: Pressemitteilung des LSG vom 31.03.2011).

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen: Für alleinstehende Empfänger von Arbeitslosengeld II ist in Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Oktober 2010 eine Wohnfläche von maximal 50 m² angemessen, entschied das Landessozialgericht am 16.05.2011 (Az. L 19 AS 2202/10). Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche sei auf die Wohnraumgrößen im sozialen Wohnungsbau abzustellen. Die entsprechenden
neuen landesrechtlichen Vorschriften sehen hierzu eine Wohnfläche von 50 m² vor. (Quelle: Pressemitteilung des LSG vom 17.06.2011).

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Entscheidungen der Sozialgerichte zum SGB II und SGB XII finden Sie auch unter www.sozialgerichtsbarkeit.de

Seite zuletzt bearbeitet am: 30.07.2011

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