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Aktuelle Entscheidungen von Gerichten zu Fragen des Arbeitslosengeldes II und der  Sozialhilfe
Sie finden hier Erläuterungen zu verschiedenen Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungs- und Sozialgerichte. Klicken Sie einfach auf die Links im nebenstehenden Frame. Da Hartz IV erst seit Anfang 2005 in Kraft ist und das normale Klageverfahren vor den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten ziemlich lange dauert, hat der Schwerpunkt der Entscheidungen zunächst auf dem Gebiet des vorläufigen Rechtsschutzes gelegen, wo ein Sozialgericht durch einen einzelnen Richter aufgrund einer bloßen summarischen Prüfung entscheidet. Zunehmend sind Urteile im Hauptsacheverfahren ergangen und seit dem 7. November 2006 gibt es das erste Urteil des letztinstanzlich zuständigen Bundessozialgerichts zu dieser Materie.

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz: In einem Fall, in dem eine AlgII-Empfängerin vorsätzlich keine Abschlagszahlungen an den Stromversorger erbracht hat, obwohl diese in der Regelleistung enthalten sind, und dabei darauf vertraute, die Behörde würde für die Stromschulden ein Darlehen gewähren, hielt das Landessozialgericht die Gewährung eines Darlehens (§ 22 Absatz 5 SGB II) für nicht gerechtfertigt (Beschluss vom 27.12.2010 Az. L 3 AS 557/10 B ER). Die Rückstände seien durch sozialwidriges Verhalten entstanden. Auch das Vorhandensein von drei minderjährigen Kindern, das jüngste davon neun Jahre alt, ändere hieran nichts. Eine Gesundheitsgefährdung durch die Stromsperre sei nicht zu erwarten, da die Unterkunft weiterhin mit Wärmeenergie und Warmwasser versorgt werde. Für eine Übergangszeit sei eine kalte Ernährung auch der Kinder zumutbar. (Quelle: Pressemitteilung des LSG Mainz vom 17.01.2011).

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz: Die Übernahme der Kosten für den Erwerb einer Gleitsichtbrille nach § 16 SGB II kommt nicht in Betracht, da eine Brille mit Ausnahme einer Arbeitsschutzbrille keine Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben darstellt, sondern auch im täglichen Leben zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse benötigt wird, so das Gericht in einem Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 16.12.2008 (Az. S 11 AS 398/08). Ein Ermessen nach § 16 Absatz 2 SGB II hinsichtlich der Bewilligung von in § 16 Absatz 1 SGB II nicht genannten Leistungen bestehe nicht bei Leistungen für den täglichen Bedarf.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz: Das Gericht hat entschieden, dass durch Gehaltsverzicht (Entgeltumwandlung) finanzierte Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung in Form einer Pensionskasse kein beim Arbeitslosengeld II zu berücksichtigendes Einkommen darstellen und den Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht reduzieren (Urteil vom 25.11.2008 Az. L 3 AS 118/07). Durch den Gehaltsverzicht könne der Arbeitnehmer nicht mehr die Auszahlung der Beträge verlangen. Unerheblich sei, ob die betriebliche Altersversorgung auch die Kriterien einer Riester-Rente erfülle.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz: Unterhaltszahlungen an ein Kind in der Bedarfsgemeinschaft können nur in Höhe des tatsächlich gezahlten Betrages angerechnet werden, so das Gericht in einem Urteil vom 23.04.2009 (Az. L 5 AS 81/07). Unerheblich sei, dass zivilrechtlich ein höherer Betrag geschuldet sei. Der Betrag stehe nicht als bereite Mittel zur Verfügung, die Sicherstellung des lebensnotwendigen Bedarfs gebiete die Anrechnung nur in der tatsächlich erbrachten Höhe. Der Träger der Grundsicherung sei nicht schutzlos, da Unterhaltsansprüche auf ihn übergehen.

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Entscheidungen der Sozialgerichte zum SGB II und SGB XII finden Sie unter www.sozialgerichtsbarkeit.de

Seite zuletzt bearbeitet am: 01.02.2011

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