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Aktuelle Entscheidungen von Gerichten zu Fragen des Arbeitslosengeldes II und der  Sozialhilfe
Sie finden hier Erläuterungen zu verschiedenen Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungs- und Sozialgerichte. Klicken Sie einfach auf die Links im nebenstehenden Frame. Da Hartz IV erst seit Anfang 2005 in Kraft ist und das normale Klageverfahren vor den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten ziemlich lange dauert, hat der Schwerpunkt der Entscheidungen zunächst auf dem Gebiet des vorläufigen Rechtsschutzes gelegen, wo ein Sozialgericht durch einen einzelnen Richter aufgrund einer bloßen summarischen Prüfung entscheidet. Zunehmend sind Urteile im Hauptsacheverfahren ergangen und seit dem 7. November 2006 gibt es das erste Urteil des letztinstanzlich zuständigen Bundessozialgerichts zu dieser Materie.

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Sächsisches Landessozialgericht in Chemnitz: Geldgeschenke von Großeltern an die im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehenden Enkelkinder sind, wenn sie höher als 50 Euro im Jahr ausfallen, anzurechnendes Einkommen, so das Gericht in einer Entscheidung vom 8. April 2010 (Az. L 2 AS 248/09). Nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dürften Leistungsempfänger Geschenke von nur insgesamt 50 € im Jahr annehmen, ohne dass dies Auswirkungen auf die staatliche Unterstützung hat. Übersteigt die Schenkung den Betrag von 50 Euro, ist die voll, also ohne Abzug eines Freibetrages, anzurechnen. § 11 Absatz 3 Nummer 1 a SGB II sieht vor, dass zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Eine solche Zweckbestimmung konnte das Gericht in der Aussage des Schenkers, die Kinder sollten sich damit einen Wunsch erfüllen, nicht erkennen, so dass für die sogenannte Günstigerprüfung kein Anlass mehr bestand.

Sächsisches Landessozialgericht in Chemnitz: Nach einem Urteil des Gerichts ist die Bundesagentur für Arbeit nicht befugt, Mahngebühren im eigenen Namen auf Forderungen zu erheben, mit deren Einzug sie von einer Arbeitsgemeinschaft beauftragt worden ist. Da nach § 89 Absatz 1 SGB X Verwaltungsakte, die die beauftragte Behörde zur Ausführung des Auftrags einer anderen Behörde erlässt, im Namen des Auftraggebers ergehen, müssten die Mahngebühren ausdrücklich im Namen des Auftraggebers, also der ARGE, festgesetzt werden (Az. L 2 AS 451/09).

Sächsisches Landessozialgericht in Chemnitz: Die Behörde muss eine Nachzahlung zu den Betriebskosten auch dann übernehmen, wenn der Leistungsbezieher die fragliche Wohnung im Zeitpunkt des Erhalts der Betriebskostenabrechnung nicht mehr bewohnt, sondern während des Leistungsbezugs jetzt eine andere Unterkunft bewohnt (Urteil vom 10.09.2009 Az. L 3 AS 188/08). Bei der Nachforderung handele es sich im Monat der Fälligkeit um tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Bei einem gegenwärtigen Bedarf handele es sich nicht um Mietschulden, deren Übernahme im Ermessen der Behörde steht, da Mietschulden nur dann vorlägen, wenn es sich um Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Leistungsbezug nach dem SGB II handelt. Zur Sicherheit des Existenzminimums gehöre es, dass eine Hilfebedürftiger während des Leistungsbezugs seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachkommen kann und nicht mit einem Teil der Kosten als Schulden zurückgelassen wird. Anders sähe es aus, wenn der betroffene Mieter im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung nicht mehr im Leistungsbezug steht.

Landessozialgericht Chemnitz: Tilgungsleistungen für Schulden mindern nicht das einzusetzende Einkommen eines Hilfesuchenden, so das Gericht in einem Beschluss vom 14.04.2005 (Az. L 3 B 30/05 AS-ER). Im zu entscheidenden Fall hatte der nichteheliche Partner die pfändbaren Teile seines Arbeitseinkommens freiwillig an Gläubiger abgetreten.

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Landessozialgericht Chemnitz: Wenn nur ein Ehepartner leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, müsse das Einkommen und Vermögen des anderen Partners bis zur Grenze seiner eigenen Hilfebedürftigkeit und nicht etwa nur bis zum Betrag seines unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts auf den Alg II-Bedarf des Partners angerechnet werden, so das Sächsische Landessozialgericht in einem Urteil vom 07.09.2006 (L 3 AS 11/06). Der Gesetzgeber habe mit dem SGB II eine eigenständige öffentlich-rechtliche Bedarfsdeckungs- und Leistungserwartung zwischen den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft begründet, zu der auch ein Partner zähle, der an sich wegen Überschreitens des 65. Lebensjahres keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II habe, sondern allenfalls auf Sozialhilfe nach dem SGB XII. Der Bedarf des nicht unter das SGB II fallenden Partners richte sich nach dem SGB XII, sein Einkommen müsse um die Absetzbeträge nach dem SGB XII bereinigt werden.

Sächsisches Landessozialgericht in Chemnitz: Der Sanktionsmechanismus wegen Arbeitsverweigerung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 c SGB II setze voraus, dass dem Hilfebedürftigen eine hinreichend bestimmt bezeichnete Tätigkeit angeboten wird, damit dieser prüfen könne, ob die angebotene Beschäftigung zumutbar ist oder zulässige Ablehnungsgründe vorliegen. Die Art der Tätigkeit, zeitlicher Umfang, zeitliche Verteilung und die vorgesehene Entlohnung müssen im Arbeitsangebot bezeichnet sein. Nicht ausreichend sei die Zuweisung zu einem Arbeitgeber und Arbeitszeit und Entlohnung offen zu lassen (Beschluss vom 02.04.2008 Az. L 2 B 141/08 AS ER).

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Entscheidungen der Sozialgerichte zum SGB II und SGB XII finden Sie unter www.sozialgerichtsbarkeit.de

Seite zuletzt bearbeitet am: 20.04.2010

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