Aktuelle
Entscheidungen von Gerichten zu Fragen des Arbeitslosengeldes II und
der
Sozialhilfe
Sie
finden hier Erläuterungen zu verschiedenen
Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungs- und Sozialgerichte.
Klicken Sie einfach auf die Links im nebenstehenden Frame. Da Hartz IV
erst seit Anfang 2005 in Kraft ist und das normale Klageverfahren vor
den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten ziemlich lange dauert,
hat der
Schwerpunkt der Entscheidungen zunächst auf dem Gebiet des
vorläufigen
Rechtsschutzes gelegen, wo ein Sozialgericht durch einen einzelnen
Richter
aufgrund einer bloßen summarischen Prüfung
entscheidet. Zunehmend sind Urteile im
Hauptsacheverfahren ergangen und seit dem 7. November 2006 gibt es das
erste Urteil des letztinstanzlich zuständigen
Bundessozialgerichts zu
dieser Materie.
Sächsisches
Landessozialgericht in Chemnitz: Geldgeschenke von
Großeltern an die im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehenden
Enkelkinder sind, wenn sie höher als 50 Euro im Jahr ausfallen,
anzurechnendes Einkommen, so das Gericht in einer Entscheidung vom 8.
April 2010 (Az. L 2 AS
248/09). Nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld-Verordnung dürften Leistungsempfänger Geschenke von nur
insgesamt 50 € im Jahr annehmen, ohne dass dies Auswirkungen auf die
staatliche Unterstützung hat. Übersteigt die Schenkung den Betrag von
50 Euro, ist die voll, also ohne Abzug eines Freibetrages, anzurechnen.
§ 11 Absatz 3 Nummer 1 a SGB II sieht vor, dass zweckbestimmte
Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II
dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass
daneben Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt wären, nicht als
Einkommen zu berücksichtigen sind. Eine solche Zweckbestimmung konnte
das Gericht in der Aussage des Schenkers, die Kinder sollten sich damit
einen Wunsch erfüllen, nicht erkennen, so dass für die sogenannte
Günstigerprüfung kein Anlass mehr bestand.
Sächsisches Landessozialgericht
in Chemnitz: Nach einem Urteil des Gerichts ist die
Bundesagentur für Arbeit nicht befugt, Mahngebühren im eigenen Namen
auf Forderungen zu erheben, mit deren Einzug sie von einer
Arbeitsgemeinschaft beauftragt worden ist. Da nach § 89 Absatz 1 SGB X
Verwaltungsakte, die die beauftragte Behörde zur Ausführung des
Auftrags einer anderen Behörde erlässt, im Namen des Auftraggebers
ergehen, müssten die Mahngebühren ausdrücklich im Namen des
Auftraggebers, also der ARGE, festgesetzt werden (Az. L 2 AS
451/09).
Sächsisches
Landessozialgericht in Chemnitz: Die Behörde muss eine
Nachzahlung zu den Betriebskosten auch dann übernehmen, wenn der
Leistungsbezieher die fragliche Wohnung im Zeitpunkt des Erhalts der
Betriebskostenabrechnung nicht mehr bewohnt, sondern während des
Leistungsbezugs jetzt eine andere Unterkunft bewohnt (Urteil vom
10.09.2009 Az. L 3 AS
188/08). Bei der Nachforderung handele es sich im Monat
der Fälligkeit um tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft und
Heizung nach § 22 SGB II. Bei einem gegenwärtigen Bedarf handele es
sich nicht um Mietschulden, deren Übernahme im Ermessen der Behörde
steht, da Mietschulden nur dann vorlägen, wenn es sich um
Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Leistungsbezug nach dem SGB II
handelt. Zur Sicherheit des Existenzminimums gehöre es, dass eine
Hilfebedürftiger während des Leistungsbezugs seinen Verpflichtungen aus
dem Mietvertrag nachkommen kann und nicht mit einem Teil der Kosten als
Schulden zurückgelassen wird. Anders sähe es aus, wenn der betroffene
Mieter im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung nicht mehr im
Leistungsbezug steht.
Landessozialgericht
Chemnitz:
Tilgungsleistungen für Schulden mindern nicht das
einzusetzende
Einkommen eines Hilfesuchenden, so das Gericht in einem Beschluss vom
14.04.2005 (Az. L
3 B 30/05 AS-ER). Im zu entscheidenden Fall hatte der
nichteheliche Partner die pfändbaren Teile seines
Arbeitseinkommens freiwillig an Gläubiger abgetreten.
Landessozialgericht Chemnitz:
Wenn nur ein Ehepartner leistungsberechtigt nach dem SGB II ist,
müsse das Einkommen und Vermögen des anderen Partners
bis zur
Grenze seiner eigenen Hilfebedürftigkeit und nicht etwa nur
bis
zum Betrag seines unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts auf den Alg
II-Bedarf des Partners angerechnet werden, so das Sächsische
Landessozialgericht in einem Urteil vom 07.09.2006 (L 3 AS
11/06).
Der Gesetzgeber habe mit dem SGB II eine eigenständige
öffentlich-rechtliche Bedarfsdeckungs- und Leistungserwartung
zwischen den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft begründet,
zu
der auch ein Partner zähle, der an sich wegen
Überschreitens
des 65. Lebensjahres keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II habe,
sondern allenfalls auf Sozialhilfe nach dem SGB XII. Der Bedarf des
nicht unter das SGB II fallenden Partners richte sich nach dem SGB XII,
sein Einkommen müsse um die Absetzbeträge nach dem
SGB XII
bereinigt werden.
Sächsisches
Landessozialgericht in Chemnitz:
Der Sanktionsmechanismus wegen Arbeitsverweigerung nach § 31
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 c SGB II setze voraus, dass dem
Hilfebedürftigen eine hinreichend bestimmt bezeichnete
Tätigkeit angeboten wird, damit dieser prüfen
könne, ob
die angebotene Beschäftigung zumutbar ist oder
zulässige
Ablehnungsgründe vorliegen. Die Art der
Tätigkeit, zeitlicher Umfang, zeitliche Verteilung
und die
vorgesehene Entlohnung müssen im Arbeitsangebot bezeichnet
sein.
Nicht ausreichend sei die Zuweisung zu einem Arbeitgeber und
Arbeitszeit und Entlohnung offen zu lassen (Beschluss vom 02.04.2008
Az. L
2
B 141/08 AS ER).
Entscheidungen
der Sozialgerichte zum SGB II und SGB XII finden Sie unter www.sozialgerichtsbarkeit.de
Seite zuletzt
bearbeitet am: 20.04.2010
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