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Aktuelle Entscheidungen von Gerichten zu Fragen des Arbeitslosengeldes II und der  Sozialhilfe
Sie finden hier Erläuterungen zu verschiedenen Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungs- und Sozialgerichte. Klicken Sie einfach auf die Links im nebenstehenden Frame. Da Hartz IV erst seit Anfang 2005 in Kraft ist und das normale Klageverfahren vor den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten ziemlich lange dauert, hat der Schwerpunkt der Entscheidungen zunächst auf dem Gebiet des vorläufigen Rechtsschutzes gelegen, wo ein Sozialgericht durch einen einzelnen Richter aufgrund einer bloßen summarischen Prüfung entscheidet. Zunehmend sind Urteile im Hauptsacheverfahren ergangen und seit dem 7. November 2006 gibt es das erste Urteil des letztinstanzlich zuständigen Bundessozialgerichts zu dieser Materie.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle: Wenn einem AlgII-Empfänger wegen rückständiger Zahlungen für Strom eine Stromsperre drohe, könne ein Anspruch auf eine finanzielle Hilfe nach dem SGB II bestehen, so das Gericht in einem Beschluss vom 19.09.2007 (Az. L 2 B 242/07 AS ER), und zwar auch, wenn die Schulden wegen unterbliebener Abschlagszahlungen entstanden sind. Eine Stromsperre sei eine der Unbewohnbarkeit der Wohnung entsprechende Notlage, weil elementare Bedürfnisse wie Kochen, Lesen oder Telefonieren nicht möglich sind. Die Behörde sei aber befugt, die Zahlung direkt an den Energieversorger zu erbringen und auch künftig dorthin die Abschlagszahlungen abzuführen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle: Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Behörde für die Erstausstattung einer von einem AlgII-Empfänger bezogenen Wohnung (etwa nach Haftentlassung oder Wohnungsbrand, § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB II) eine Pauschale von 1.100 EUR gewährt, so das Gericht in einem Beschluss vom 14.02.2007 (Az. L 2 B 261/06 AS ER). Der Betrag sei für Alleinstehende ausreichend, um die für eine geordnete Lebensführung notwendigen Möbel, Hausrat und Haushaltsgeräte anzuschaffen. Nach Auffassung des Gerichts sei der Betrag sogar ausreichend, um sich mit Neuwaren zu versorgen. Nicht unbedingt erforderliche Wohnungsgegenstände wie eine Flurgarderobe könne der Hilfeempfänger nach und nach aus der monatlichen Regelleistung anschaffen. Jedoch reiche eine Hilfe in der genannten Höhe nicht aus, um noch zusätzlich notwendige Renovierungsleistungen zu erbringen.

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Landessozialgericht Halle: Das Gericht meint, dass der Besuch des Außendienstes kaum geeignet sei, entscheidungserhebliche Tatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu ermitteln, da die Intimsphäre zur Klärung dieser Frage nicht ausgeforscht werden dürfe (Beschluss vom 22. April 2005, Az. L 2 B 9/05 AS ER). Die Ablehnung des Hausbesuchs sei durch die grundgesetzlich geschützte Unverletztlichkeit der Wohnung gedeckt (Artikel 13 GG).

Landessozialgericht Halle: Ein Student, der seine Diplomarbeit begonnen hat und dessen Abschlussprüfung unmittelbar bevorsteht, kann einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben, da ein Härtefall vorliege (§ 7 Absatz 5 Satz 2 SGB II; Beschluss vom 15. April 2005, Az. L 2 B 7/05 AS ER). Gegen diesen spreche nicht, dass der Studienabschluss erst in fünf Monaten zu erwarten sei. Das Gericht verpflichtete die Behörde zur Zahlung eines bestimmten Betrages ab Beginn des Monats, in dem der Antrag beim Sozialgericht eingegangen war und nicht nur zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung, da letztere die Rechtsschutzgewährung verzögere; die mögliche Verwaltungsentscheidung habe sich hier auf eine Leistungsgewährung verdichtet.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle: Während einer Promotion kann Arbeitslosengeld II gewährt werden, da die Tätigkeit zur Erlangung eines Doktortitels in der Regel keine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung ist, so das Gericht in einem Urteil vom 03.04.2008 (Az. L 2 AS 71/06). Allerdings sei der Doktorand gehalten, seine Arbeitskraft einzusetzen, die Bemühungen zur Erlangung des Doktortitels seien kein Grund, der gegen eine Arbeitsaufnahme spricht. Kommt der Hilfesuchende dieser Pflicht nicht nach, habe die Behörde die Möglichkeit, die im Gesetz bei einer Arbeitsverweigerung vorgesehenen Sanktionen auszusprechen.

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle: Die Abwrackprämie stellt kein beim Arbeitslosengeld II anzurechnendes Einkommen dar, so das Gericht in einem Beschluss vom 22.09.2009 (§ 11 Absatz 3 Nummer 1 a SGB II, Az. L 2 AS 315/09 B ER), da es sich um eine zweckbestimmte Einnahme handele, mit der der Absatz von Neuwagen gefördert werden solle. Die Prämie stehe wirtschaftlich betrachtet für den Lebensunterhalt
nicht zur Verfügung, da sie in die Bezahlung des Neuwagens einfließe.


Entscheidungen der Sozialgerichte zum SGB II und SGB XII finden Sie auch unter www.sozialgerichtsbarkeit.de

Seite zuletzt bearbeitet am: 23.03.2010

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