Aktuelle
Entscheidungen von Gerichten zu Fragen des Arbeitslosengeldes II und
der
Sozialhilfe
Sie
finden hier Erläuterungen zu verschiedenen
Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungs- und Sozialgerichte.
Klicken Sie einfach auf die Links im nebenstehenden Frame. Da Hartz IV
erst seit Anfang 2005 in Kraft ist und das normale Klageverfahren vor
den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten ziemlich lange dauert,
hat der
Schwerpunkt der Entscheidungen zunächst auf dem Gebiet des
vorläufigen
Rechtsschutzes gelegen, wo ein Sozialgericht durch einen einzelnen
Richter
aufgrund einer bloßen summarischen Prüfung
entscheidet. Zunehmend sind Urteile im
Hauptsacheverfahren ergangen und seit dem 7. November 2006 gibt es das
erste Urteil des letztinstanzlich zuständigen
Bundessozialgerichts zu
dieser Materie.Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt in Halle: Wenn einem
AlgII-Empfänger wegen rückständiger
Zahlungen für Strom eine Stromsperre drohe, könne ein
Anspruch auf eine finanzielle Hilfe nach dem SGB II bestehen, so das
Gericht in einem Beschluss vom 19.09.2007 (Az. L 2 B
242/07 AS ER), und zwar auch, wenn die Schulden wegen
unterbliebener Abschlagszahlungen entstanden sind. Eine Stromsperre sei
eine der Unbewohnbarkeit der Wohnung entsprechende Notlage, weil
elementare Bedürfnisse wie Kochen, Lesen oder Telefonieren
nicht möglich sind. Die Behörde sei aber befugt, die
Zahlung direkt an den Energieversorger zu erbringen und auch
künftig dorthin die Abschlagszahlungen abzuführen.
Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt in Halle:
Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Behörde für die
Erstausstattung einer von einem AlgII-Empfänger bezogenen
Wohnung
(etwa nach Haftentlassung oder Wohnungsbrand, § 23 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 SGB II) eine Pauschale von 1.100
EUR gewährt, so das Gericht in einem Beschluss vom 14.02.2007
(Az.
L
2 B 261/06 AS ER).
Der Betrag sei für Alleinstehende ausreichend, um die
für
eine geordnete Lebensführung notwendigen Möbel,
Hausrat und
Haushaltsgeräte anzuschaffen. Nach Auffassung des Gerichts sei
der
Betrag sogar ausreichend, um sich mit Neuwaren zu versorgen. Nicht
unbedingt erforderliche Wohnungsgegenstände wie eine
Flurgarderobe
könne der Hilfeempfänger nach und nach aus der
monatlichen
Regelleistung anschaffen. Jedoch reiche eine Hilfe in der genannten
Höhe nicht aus, um noch zusätzlich notwendige
Renovierungsleistungen zu erbringen.
Anzeigen
Landessozialgericht Halle:
Das
Gericht meint, dass der Besuch des Außendienstes kaum
geeignet
sei, entscheidungserhebliche Tatsachen für das Vorliegen einer
eheähnlichen Gemeinschaft zu ermitteln, da die
Intimsphäre
zur Klärung dieser Frage nicht ausgeforscht werden
dürfe
(Beschluss vom 22. April 2005, Az. L 2 B
9/05 AS ER).
Die Ablehnung des Hausbesuchs sei durch die grundgesetzlich
geschützte Unverletztlichkeit der Wohnung gedeckt (Artikel 13
GG).
Landessozialgericht Halle:
Ein
Student, der seine Diplomarbeit begonnen hat und dessen
Abschlussprüfung unmittelbar bevorsteht, kann einen Anspruch
auf
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben, da ein
Härtefall vorliege (§ 7 Absatz 5 Satz 2 SGB II;
Beschluss vom
15. April 2005, Az. L 2 B
7/05 AS ER).
Gegen diesen spreche nicht, dass der Studienabschluss erst in
fünf
Monaten zu erwarten sei. Das Gericht verpflichtete die Behörde
zur
Zahlung eines bestimmten Betrages ab Beginn des Monats, in dem der
Antrag beim Sozialgericht eingegangen war und nicht nur zu einer
ermessensfehlerfreien Entscheidung, da letztere die
Rechtsschutzgewährung verzögere; die
mögliche
Verwaltungsentscheidung habe sich hier auf eine
Leistungsgewährung
verdichtet.
Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt in Halle: Während einer Promotion
kann Arbeitslosengeld II gewährt werden, da die
Tätigkeit zur Erlangung eines Doktortitels in der Regel keine
nach dem BAföG dem Grunde nach
förderungsfähige Ausbildung ist, so das Gericht in
einem Urteil vom 03.04.2008 (Az. L 2 AS 71/06). Allerdings sei der
Doktorand gehalten, seine Arbeitskraft einzusetzen, die
Bemühungen zur Erlangung des Doktortitels seien kein Grund,
der gegen eine Arbeitsaufnahme spricht. Kommt der Hilfesuchende dieser
Pflicht nicht nach, habe die Behörde die Möglichkeit,
die im Gesetz bei einer Arbeitsverweigerung vorgesehenen Sanktionen
auszusprechen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle:
Die Abwrackprämie stellt kein beim Arbeitslosengeld II anzurechnendes
Einkommen dar, so das Gericht in einem Beschluss vom 22.09.2009 (§ 11
Absatz 3 Nummer 1 a SGB II, Az. L 2 AS 315/09 B ER),
da es sich um eine zweckbestimmte Einnahme handele, mit der der Absatz
von Neuwagen gefördert werden solle. Die Prämie stehe
wirtschaftlich betrachtet für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung, da sie in die Bezahlung des Neuwagens einfließe.
Entscheidungen
der Sozialgerichte zum SGB II und SGB XII finden Sie auch unter www.sozialgerichtsbarkeit.de
Seite zuletzt
bearbeitet am: 23.03.2010
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