Ein solcher wechselseitiger Wille wird nach der am 1. August 2006 in Kraft tretenden Neuregelung vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (§ 7 Absatz 3 a SGB II). Dies bedeutet eine Umkehr der Beweislast. Die Regelung gilt sowohl für hetero- als auch homosexuelle Beziehungen.
5) Zuschuss für Krankenversicherung: Wenn an sich ausreichendes Einkommen vorhanden ist und nur wegen der Beitzräge für die freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung Bedürftigkeit besteht, erhalten betroffene einen Zuschuss zu diesen Beiträgen in Höhe der Differenz des Bedarfs zuzüglich der zu zahlenden Beiträge und dem zu berücksichtigenden Einkommen. Dies steht ab dem 1. August 2006 so im Gesetz (§ 26 Absatz 3 SGB II n.F.).
6)
Eigenheimzulage:
Aufgrund der Neuregelung gilt die Eigenheimzulage ab dem 1.
Oktober 2005 nicht als bedarfsminderndes Einkommen, wenn sie
nachweislich zur Finanzierung eines selbst genutzten Eigenheims
verwendet wird.
7)
Unterhaltszahlungen: Mit
der Neuregelung zum 1. August 2006 mindern Aufwendungen zur
Erfüllung gesetzlicher
Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in
einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag
das verfügbare Einkommen (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer
7 SGB
II n.F.).
8)
Örtliche
Zuständigkeit: Ab dem 1. August 2006 können
Wohnungsbeschaffungskosten
und
Umzugskosten bei
vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug
örtlich zuständigen kommunalen Träger
übernommen
werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am
Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen
Träger
übernommen werden (§ 22 Absatz 3 Satz 1 SGB II n.F.).
9) Energieschulden: Seit dem 1. April 2006 sind für die im Ermessen der Behörde stehende Übernahme von Energieschulden von AlgII-Empfängern die für das Arbeitslosengeld II zuständigen Behörden zuständig und nicht mehr die Sozialämter.
10) Junge Erwachsene: Ab dem 1. Juli 2006 bilden junge Erwachsene zwischen 18 und einschließlich 24 Jahren mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft, wenn die Betreffenden noch im elterlichen Haushalt wohnen. Die Regelleistung für diese 18-24-Jährigen beträgt 276 €. Unterkunftskosten für eine eigene Wohnung werden für diese Personen nur anerkannt, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, die vorherige Erlaubnis der Behörde zur Anmietung soll eingeholt werden. Wenn die Behörde der Anmietung einer eigenen Wohnung zugestimmt hat, erhalten diese 18-24-Jährigen eine Regelleistung von 345 €.
11) Erwerbsfähigkeit zweifelhaft: Teilt die Krankenkasse nicht die Einstufung eines Versicherten als arbeitsfähig durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, steht der Kasse ab dem 1. August 2006 ein eigenes Widerspruchsrecht gegen die Bewilligung von Arbeitslosengeld II zu.
12) Nichtanrechnung von bereitgestellter Verpflegung: Nach der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 18. Dezember 2008 wird die zum Jahresanfang 2008 neu geregelte Anrechnung von bereitgestellter Verpflegung als Einkommen rückwirkend aufgehoben. Mit Ausnahme der in einem Arbeitsverhältnis bereitgestellten Verpflegung wird die Zuverfügungstellung von Verpflegung, insbesondere im Krankenhaus oder durch Verwandte, nicht mehr angerechnet.
13) Kein Mehrbedarf für nicht erwerbsfähige Gehbehinderte: Ab Januar 2009 steht ausdrücklich im Gesetz, dass ein Mehrbedarf wegen Gehbehinderung bei minderjährigen Personen nicht möglich ist, die nicht voll erwerbsgemindert im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung sind, d.h. noch nicht 15 Jahre alt sind (§ 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 SGB II i.d.F. des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente [Art. 2 Nr. 11 BGBl I 2008,2917]).
14) Stromerstattung ist kein Einkommen:
Zusammen mit der Neuberechnung der Regelleistung wurde durch das Gesetz
vom 24. März 2011 eine Regelung in das SGB XII aufgenommen, wonach
Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die der
Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht hat, kein Einkommen
sind (§ 82 Absatz 1 Satz 2 SGB XII, Art. 3 Nr. 29 a aa Gesetz vom
24.03.2011 BGBl I 2011, 453 ff.)
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