Sie finden nachfolgend einige Anmerkungen zu bisherigen Entscheidungen der Sozial- und Verwaltungsgerichte aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Änderungen des Rechts, so dass die Fälle jetzt anders zu entscheiden wären.

1) Pflegegeld nach SGB VIII: Aufgrund des im Sommer 2006 verabschiedeten Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das von den Jugendämtern gezahlte Pflegegeld nach § 39 SGB VIII hinsichtlich des Teils, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird, beim ersten und zweiten Pflegekind nicht, beim dritten Pflegekind zu 75 vom Hundert beim vierten und jedem weiteren Pflegekind in voller Höhe berücksichtigt (§ 11 Absatz 4 SGB II n.F.). Die Regelung tritt zum 1. Januar 2007 in Kraft.

2) Stiefkinder:
Nach der Neuregelung ab 1. August 2006 wird das Einkommen beider Partner auf den Bedarf des Kindes angerechnet, auch wenn das Kind nur von einem Elternteil abstammt (§ 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II).

3) Baby-Erstausstattung:
Die gesetzliche Änderung zum 1. August 2006 sagt aus, dass zur Erstausstattung für Babys nicht nur Bekleidung, sondern auch andere Gegenstände wie Kinderwagen gehören.

4) Eheähnliche Gemeinschaften
Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II liegt vor bei einer Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen  (Bundesverfassungsgericht Urteil vom 17.11.1992 Az. 1 BvL 8/87 = BVerfGE 87,234 [264]).

Ein solcher wechselseitiger Wille wird nach der am 1. August 2006 in Kraft tretenden Neuregelung vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (§ 7 Absatz 3 a SGB II). Dies bedeutet eine Umkehr der Beweislast. Die Regelung gilt sowohl für hetero- als auch homosexuelle Beziehungen.

5) Zuschuss für Krankenversicherung: Wenn an sich ausreichendes Einkommen vorhanden ist und nur wegen der Beitzräge für die freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung Bedürftigkeit besteht, erhalten betroffene einen Zuschuss zu diesen Beiträgen in Höhe der Differenz des Bedarfs zuzüglich der zu zahlenden Beiträge und dem zu berücksichtigenden Einkommen. Dies steht ab dem 1. August 2006 so im Gesetz (§ 26 Absatz 3 SGB II n.F.).

6) Eigenheimzulage: Aufgrund der Neuregelung gilt die Eigenheimzulage ab dem 1. Oktober 2005 nicht als bedarfsminderndes Einkommen, wenn sie nachweislich zur Finanzierung eines selbst genutzten Eigenheims verwendet wird.

7) Unterhaltszahlungen: Mit der Neuregelung zum 1. August 2006 mindern Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag das verfügbare Einkommen (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 SGB II n.F.).

8) Örtliche Zuständigkeit: Ab dem 1. August 2006 können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden (§ 22 Absatz 3 Satz 1 SGB II n.F.).

9) Energieschulden: Seit dem 1. April 2006 sind für die im Ermessen der Behörde stehende Übernahme von Energieschulden von AlgII-Empfängern die für das Arbeitslosengeld II zuständigen Behörden zuständig und nicht mehr die Sozialämter.

10) Junge Erwachsene: Ab dem 1. Juli 2006 bilden junge Erwachsene zwischen 18 und einschließlich 24 Jahren mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft, wenn die Betreffenden noch im elterlichen Haushalt wohnen. Die Regelleistung für diese 18-24-Jährigen beträgt 276 €. Unterkunftskosten für eine eigene Wohnung werden für diese Personen nur anerkannt, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, die vorherige Erlaubnis der Behörde zur Anmietung soll eingeholt werden. Wenn die Behörde der Anmietung einer eigenen Wohnung zugestimmt hat, erhalten diese 18-24-Jährigen eine Regelleistung von 345 €.

11) Erwerbsfähigkeit zweifelhaft: Teilt die Krankenkasse nicht die Einstufung eines Versicherten als arbeitsfähig durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, steht der Kasse ab dem 1. August 2006 ein eigenes Widerspruchsrecht gegen die Bewilligung von Arbeitslosengeld II zu.

12) Nichtanrechnung von bereitgestellter Verpflegung: Nach der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 18. Dezember 2008 wird die zum Jahresanfang 2008 neu geregelte Anrechnung von bereitgestellter Verpflegung als Einkommen rückwirkend aufgehoben. Mit Ausnahme der in einem Arbeitsverhältnis bereitgestellten Verpflegung wird die Zuverfügungstellung von Verpflegung, insbesondere im Krankenhaus oder durch Verwandte, nicht mehr angerechnet.

13) Kein Mehrbedarf für nicht erwerbsfähige Gehbehinderte: Ab Januar 2009 steht ausdrücklich im Gesetz, dass ein Mehrbedarf wegen Gehbehinderung bei minderjährigen Personen nicht möglich ist, die nicht voll erwerbsgemindert im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung sind, d.h. noch nicht 15 Jahre alt sind (§ 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 SGB II i.d.F. des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente [Art. 2 Nr. 11 BGBl I 2008,2917]).

14) Stromerstattung ist kein Einkommen: Zusammen mit der Neuberechnung der Regelleistung wurde durch das Gesetz vom 24. März 2011 eine Regelung in das SGB XII aufgenommen, wonach Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die der Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht hat, kein Einkommen sind (§ 82 Absatz 1 Satz 2 SGB XII, Art. 3 Nr. 29 a aa Gesetz vom 24.03.2011 BGBl I 2011, 453 ff.)

Seite zuletzt bearbeitet am: 10.06.2011

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