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Kinderzuschlag - Gedacht,
um bei Familien den Bezug von Arbeitslosengeld II zu vermeiden
Zeitgleich mit der Einführung der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) ist eine neue Sozialleistung eingeführt worden, die kein Teil dieser neuen Grundsicherung ist, sondern eine eigenständige Sozialleistung, die gerade die Notwendigkeit der Gewährung von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld verhindern soll. Ziel ist es, Eltern, die über eigenes Einkommen verfügen, gerade aber durch das Vorhandensein von Kindern auf den ergänzenden Bezug von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld angewiesen wären, durch die Gewährung des Kinderzuschlags die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld unnötig zu machen. Rechtsgrundlage ist das Bundeskindergeldgesetz (§ 6 a BKGG), das mit dem Vierten Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt geändert worden ist (Artikel 46). Die Bundesregierung rechnete im ersten Jahr der Einführung mit etwa 150.000 Kindern, die unter die Neuregelung fallen. Mit einer im Oktober 2008 in Kraft tretenden Neuregelung sollen künftig die Eltern von etwa 250.000 Kindern begünstigt werden statt bisher von 100.000 Kindern.
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Der Kinderzuschlag ist dann zu gewähren, wenn das Einkommen der Eltern für deren Lebensunterhalt an sich ausreicht, aber wegen der im Haushalt lebenden minderjährigen und volljährigen Kinder unter 25 Jahren Arbeitslosengeld II zu bewilligen wäre. Nach der ab 1. Oktober 2008 geltenden Neuregelung wird ein ausreichendes Einkommen unterstellt, wenn dieses mindestens 900 Euro beträgt, bei Alleinerziehenden sind 600 Euro ausreichend. Man hofft damit Kinderarmut vermeiden zu können. Voraussetzungen:
a) für das Kind muss ein Anspruch auf Kindergeld bestehen,
b) das Einkommen der Eltern reicht für diese an sich aus (900 EUR bzw. 600 EUR bei Alleinerziehenden), wobei Wohngeld und Kindergeld nicht zu berücksichtigen ist und
c) eine Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch kann dadurch vermieden werden.
Bei den Eltern muss demnach eigenes Einkommen in Höhe von 600 bzw. 900 EUR vorhanden sein, wobei Wohngeld und Kindergeld nicht mitzählen. Der Kinderzuschlag beträgt pro Kind bis zu 140 € monatlich, wobei mit Ausnahme des Kindergeldes eigenes Einkommen und Vermögen des Kindes anzurechnen sind, wenn dieses auch nach dem SGB II zu berücksichtigen wäre. Die Höchsteinkommensgrenze besteht aus der Mindesteinkommensgrenze (= Mindesteinkommen der Eltern, um tatsächlich kein Arbeitslosengeld II inklusive anteiligen Unterkunftskosten beziehen zu müssen) und dem nicht geminderten Gesamtkinderzuschlag. Übersteigt das eigene Einkommen und Vermögen diesen Wert, gibt es keinen Zuschlag. Bis Ende 2007 war der Kinderzuschlag auf maximal 36 Monate begrenzt, danach wird er unbefristet gewährt (Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ und zur Entfristung des Kinderzuschlags, BGBl I 2007,3023; kam ein neues Kind hinzu, verlängerte dies bis Ende 2007 nicht die maximale Bezugsdauer).
Beim Kinderzuschlag besteht kein Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen oder adoptierten Kindern und es nicht entscheidend, ob es gemeinsame Kinder der Partner der Bedarfsgemeinschaft sind oder ob es sich um Enkel- oder Pflegekinder handelt. Personen sind nach der Neuregelung vom März 2011 nicht verpflichtet, vorrangig Kinderzuschlag statt Arbeitslosengeld II zu beantragen, wenn durch den Kinderzuschlag die Hilfebedürftigekeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht für mindestens drei Monate beseitigt würde (§ 12 a Nummer 2 SGB II n.F.).
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der Berechnung des Kinderzuschlags wird der Bedarf der Eltern
berücksichtigt unter Zugrundelegung der auf sie entfallenden
Regelleistungen nach dem SGB II und einem Prozentsatz der
Unterkunftskosten, wobei nicht ein quotaler Anteil zugrunde gelegt
wird, sondern ein bestimmter Prozentsatz:
| Kinder |
Alleinerziehende |
Paare |
| 1 |
75,90
% |
83,11
% |
| 2 |
61,16
% |
71,10
% |
| 3 |
51,21% |
62,12
% |
| 4 |
44,05
% |
55,15
% |
| 5 |
38,65
% |
49,59
% |
Checkliste für die Berechnung des Kinderzuschlags:
Das Verwaltungsverfahren nach dem BKGG richtet sich nach dem Zehnten Sozialgesetzbuch (§ 18 BKGG); für Rechtsstreitigkeiten auf diesem Gebiet sind die Sozialgerichte zuständig (§ 15 BKGG).
Weitere Informationen zum Kinderzuschlag finden Sie auch auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.
Leistungen für Bildung und Teilhabe: Seit dem August 2009 erhält jedes Kind, für das im August eines Jahres Kinderzuschlag gewährt wird und das eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht, eine zusätzliche Leistung für die Schule. Dies gilt nicht, wenn das Kind Ausbildungsvergütung bezieht. Wenn für ein Kind Kinderzuschlag gewährt wird, hat es wie ein Kind, dessen Eltern Arbeitslosengeld II beziehen, Anspruch auf Leistungen für Teilhabe und Bildung (sogenanntes Bildungspaket, § 6 b BKGG n.F.).
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