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Aktuelle Entscheidungen von Gerichten zu Fragen der Sozialhilfe
Sie finden hier Erläuterungen zu verschiedenen Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungs- und Sozialgerichte. Klicken Sie einfach auf die Links im nebenstehenden Frame. Nach der Einführung von Hartz IV Anfang 2005 lag der Schwerpunkt der Entscheidungen zunächst auf dem Gebiet des vorläufigen Rechtsschutzes, weil das normale Klageverfahren vor den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten ziemlich lange dauert. Im Eilverfahren entscheidet ein Sozialgericht durch einen einzelnen Richter aufgrund einer bloßen summarischen Prüfung. Zunehmend sind Urteile im Hauptsacheverfahren ergangen und seit dem 7. November 2006 gibt es das erste Urteil des letztinstanzlich zuständigen Bundessozialgerichts zu dieser Materie.

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Bundessozialgericht: Kindergeld für volljähriges Kind ist bei Grundsicherung Einkommen der Eltern

Das an den Elternteil eines volljährigen grundsicherungsberechtigten Kindes gezahlte Kindergeld ist grundsätzlich Einkommen des Elternteils und nicht des Kindes, so das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 08.02.2007 (Az. B 9b SO 5/06 R = NJW 2008,395). Anderes gilt nur, wenn das Kindergeld an das Kind weitergeleitet wird, d.h. tatsächlich als Geld zufließt. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass Kindergeld grundsätzlich dem zuzurechnen ist, an den es gezahlt wird, nur für Minderjährige gilt eine Sonderregelung (§ 82 Absatz 1 Satz 2 SGB XII). Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich durch einen Abzweigungsantrag (§ 74 EStG) anrechenbares Einkommen zu verschaffen, eine Abzweigung ist auch nicht möglich, wenn der Lebensunterhalt des Kindes durch eigenes Einkommen einschließlich Grundsicherungsleistungen und Naturalleistungen der Eltern gedeckt wird. Den Grundsicherungsbedarf übersteigende Naturalleistungen der Eltern haben grundsätzlich keinen Einfluss auf Bestand und Höhe der Grundsicherungsleistung, es handelt sich mangels Zweckidentität um kein Einkommen i.S. der Sozialhilfe.

Bundessozialgericht: Kindergeld für volljähriges Kind ist Einkommen des Kindes, wenn das Kindergeld an das Kind weitergeleitet wird

Leistet ein Sozialhilfe beziehender Elternteil das Kindergeld, welches für ein volljähriges und sich außerhalb des elterlichen Haushalts aufhaltendes Kind gezahlt wird, an das Kind zeitnah weiter, ist das Kindergeld Einkommen des volljährigen Kindes und nicht des hilfesuchenden Elternteils, so das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 11.12.2007 (Az. B 8/9b SO 23/06 R). Im entschiedenen Fall wäre das Kind berechtigt gewesen, das Kindergeld an sich selbst nach § 74 Einkommensteuergesetz abzweigen zu lassen, weil der Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig war.

Bundessozialgericht: Höhe der Grundsicherung bei Partnern nach altem Recht

Bezieht der eine Partner einer Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II, der andere jedoch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, stehen dem Grundsicherungsempfänger Leistungen in Höhe von 90 % der Regelleistung und nicht in Höhe von 80 % zu, so das Gericht in einem Urteil vom 16.10.2007 (Az. B 8/9b SO 2/06 R). Die bis Ende 2006 geltende Regelsatzverordnung (zu § 28 SGB XII) enthält eine Regelungslücke für Fälle, in denen der andere Partner Arbeitslosengeld II in Höhe von 90 % als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft erhält. Um eine einheitliche Leistungshöhe zu erreichen, ist in diesen Fällen § 20 Absatz 3 SGB II analog heranzuziehen, so dass beide Partner jeweils 90 % der Regelleistung erhalten. Für die Zeit ab 1. Januar 2007 steht dies ausdrücklich so in § 3 Absatz 3 der genannten Rechtsverordnung.

Bundessozialgericht: Anwendbarkeit des SGB X

Für die Anwendbarkeit des Zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X) auf Fälle der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ab 2005 bedurfte es keines besonderen Anwendungsbefehls, so das Gericht in einem Urteil vom 16.10.2007 (Az. B 8/9b SO
8/06 R). Deshalb ist auch § 44 SGB X anwendbar, der in Fällen rechtswidriger bestandskräftiger Verwaltungsakte deren Aufhebung und die nachträgliche Leistungserbringung ermöglicht, etwa wenn in der Vergangenheit Sozialleistungen zu Unrecht abgelehnt wurden. Dem stehen vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Strukturprinzipien des Sozialhilferechts nicht entgegen.

Bundessozialgericht: Haushaltshilfe für AlgII-Empfänger

Ob ein nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) anspruchsberechtigter Hilfesuchender einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe als Leistung der Sozialhilfe haben kann, hat das Gericht in einer Entscheidung vom 11.12.2007 mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen offen gelassen (B 8/9b SO 12/06 R). Das Gericht sieht aber nur bei einer erweiternden Auslegung die Möglichkeit, die notwendigen Kosten für einzelne Haushaltshilfeleistungen zu übernehmen. Insbesondere scheide die Übernahme von Entgelten für im Wege der Nachbarschaftshilfe geleistete Dienste aus. Eventuell kommt aber ein Leistungsanspruch aus verfassungsrechtlichen Gründen in Betracht.

Bundessozialgericht: Aus Landesblindengeld angespartes Vermögen nicht einzusetzen

Das aus Mitteln des Landesblindengeldes angesparte Vermögen ist kein einzusetzendes Vermögen, seine Verwertung würde eine unzumutbare Härte bedeuten (§ 90 Absatz 3 SGB XII). Das Ziel des Landesblindengeldes, nämlich der Ausgleich für höhere blindheitsbedingte Aufwendungen, würde gefährdet, wenn der Blinde das monatlich gezahlte Landesblindengeld, das als Einkommen privilegiert ist (§ 83 Absatz 1 SGB XII), sofort ausgeben müsste.

Bundessozialgericht: Weihnachtsbeihilfe 2005 an Heimbewohner war Pflichtleistung

Bedürftigen Heimbewohnern stand auch im Jahr 2005 eine Weihnachtsbeihilfe von mindestens 36 EUR zu, so das Gericht in einer Entscheidung vom 11.12.2007 (Az. B 8/9b SO 22/06 R). Obwohl dies nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt war, handelte es sich um einen weiteren notwendigen Lebensunterhalt (§ 35 Absatz 2 Satz 1 SGB XII). Dies ergibt sich, so das Gericht, aus der späteren Gesetzesentwicklung (§ 133 b SGB XII, Aufstockung des zu zahlenden Barbetrages unter Wegfall der Weihnachtsbeihilfe ab 2007).

Bundessozialgericht: Keine einkommensmindernde Berücksichtigung von Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung

Das Bundessozialgericht hat es abgelehnt, einer Empfängerin von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung höhere Leistungen zuzusprechen, indem vom eigenen Einkommen in Form einer Rente die Aufwendungen des auf Arbeitslosengeld II angewiesenen Partners für die Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung des vom Partner unterhaltenen Fahrzeugs abgezogen werden. Zwar fällt das Auto in das Schonvermögen des Partners der Klägerin, bei der Sozialhilfe ist es aber nicht geschützt, es fehlt hier an einer Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Ausgaben bei der Partnerin (Entscheidung vom 18.03.2008 Az. B 8/9b SO 11/06 R).

Bundessozialgericht: Sozialhilfe für Mittagessen in Behindertenwerkstatt

Der Träger der Sozialhilfe muss die Kosten für ein Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen übernehmen, soweit die Kosten des Mittagessens den entsprechenden Ansatz im Regelsatz überschreiten (Urteil vom 09.12.2008 Az. B 8/9b SO 10/07 R). Die Mittagessen war im zu entscheidenden Fall integraler Bestandteil der Sachleistung unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse des behinderten Menschen.

Bundessozialgericht: Bestattungsvorsorgevertrag geschützt

Das Vermögen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag muss nicht eingesetzt werden, bevor Sozialhilfe erbracht wird, vielmehr ist es nach § 90 Absatz 3 SGB XII geschütztes Vermögen, dessen Verwertung eine Härte darstellt (Urteil vom 18.03.2008 Az. B 8/9b SO 9/06 R). Dies trifft allerdings nicht zu, wenn durch den Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrages das Vermögen in der Absicht gemindert wurde, die Voraussetzungen für den Einsatz der Sozialhilfe herbeizuführen.

Bundessozialgericht: Wenn der nach Zivil- oder Landesrecht zur Bestattung eines nahen Angehörigen Verpflichtete die Bestattungskosten nicht tragen kann, weil er auf Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld II angewiesen ist, darf er nicht auf einen unsicheren Ausgleichsanspruch gegen andere Angehörige verwiesen werden, so dass Sozialhilfe für die Bestattung zu gewähren ist. Eventuelle Ausgleichsansprüche kann der Sozialhilfeträger auf sich überleiten (Urteil vom 29.09.2009 Az. B 8 SO 23.08 R).

Bundessozialgericht: Keine Pauschalierung bei Bestattungskosten

Wenn der Träger der Sozialhilfe nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen hat, weil den hierzu Verpflichteten die Übernahme der Kosten nicht zugemutet werden kann, darf der Sozialhilfeträger nicht pauschal ermittelte Vergütungssätze zugrunde legen, urteilte das Gericht am 25.08.2011 (Az. B 8 SO 20/10 R). Vielmehr sind die Angemessenheit der einzeln geltend gemachten Kosten und der Gesamtsumme zu ermitteln. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass dem Bestattungspflichtigen bis zur Beisetzung in den meisten Fällen kaum Zeit bleiben dürfte, um die unterschiedlichen Angebote verschiedener Bestattungsunternehmen zu vergleichen. Der Sozialhilfeträger müsste einen bedürftigen Bestattungspflichtigen auf Nachfrage zu der Angemessenheit beraten. Fehlinformationen oder nicht erteilte Informationen können dann dazu führen, dass auch objektiv unangemessene Kosten erforderlich sind, soweit sie nicht offensichtlich sind. (Quelle: Medieninformation des Bundessozialgerichts vom 25.08.2011).

Bundessozialgericht: Hilfe zur Gesundheit nicht ausgeschlossen durch grundsätzlich vorhandenen Anspruch auf AlgII

Hilfe zur Gesundheit nach den §§ 47 ff. SGB XII wird im Fall eines nicht krankenversicherten Bedürftigen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Bedürftige grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II hat und damit automatisch krankenversichert wäre, diese Leistungen nach dem SGB II aber wegen eines fehlenden Antrages
nicht gewährt werden (Urteil vom 19.05.2009 Az. B 8 SO 4/08 R). Denkbar ist in einem derartigen Fall, dass ein Krankenhaus als Nothelfer nach § 25 SGB XII vom Sozialhilfeträger Erstattung der Behandlungskosten verlangen kann.

Bundessozialgericht: Voller Regelsatz bei Zusammenleben mit volljährigem Kind

Einem Bedürftigen, der unter das System der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII fällt und mit einem volljährigen Kind zusammenlebt, das einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II hat, steht der volle Regelsatz der Sozialhilfe zu, der Betreffende gilt als Haushaltsvorstand und muss sich nicht auf eine Leistung von nur 80 % des Regelsatzes verweisen lassen, so das BSG in einem Urteil vom 19.05.2009 (Az. B 8 SO 8/08 R).

Bundessozialgericht: Übernahme der Kosten für Batterien eines Hörgeräts

Die Übernahme der Kosten für Batterien eines Hörgeräts kommt im Einzelfall als Leistung der Eingliederungshilfe (Hilfe zur Teilhabe an der Gesellschaft für behinderte Menschen) in Betracht. Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII dürfen weiter gehen als die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Hilfsmittel (Urteil vom 19.05.2009 Az. B 8 SO 32/07).

Bundessozialgericht: Geschütztes Hausgrundstück

Ob ein Hausgrundstück geschütztes Schonvermögen ist und nicht vor dem Bezug von Sozialhilfe verwertet werden muss, richtet sich nach einer Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der Hausgröße, der Grundstücksgröße, des Zuschnitts und der Ausstattung des Wohngebäudes und des Grundstückswertes einschließlich des Wohngebäudes (so genannte Kombinationstheorie). Dabei ist auf die gesamte Wohnfläche und nicht nur die von den Hilfesuchenden bewohnte Fläche abzustellen. Wenn das Grundstück zu groß ist, muss individuell geprüft werden, ob die Immobilie rechtlich und tatsächlich verwertet werden kann (Urteil vom 19.05.2009 Az. B 8 SO 7/08 R). Für sechs Personen hält das Gericht eine Fläche von maximal 170 m² für angemessen.

Bundessozialgericht: Stromkostenerstattung ist Einkommen

Werden einem Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt Stromkosten erstattet, ist diese durch zu hohe Vorauszahlungen hervorgerufene Erstattung ein auf die Sozialhilfe anzurechnendes Einkommen, so das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 19.05.2009 (Az. B 8 SO 35/07 R). Die Anrechnung erfolgt aufgrund der Zuflusstheorie, wonach Einkommen alles das ist, was ein Hilfeempfänger während des laufenden Sozialhilfebezugs dazuerhält und Vermögen alles das, was der Betreffende vor Beginn des Bezugs bereits hat. Der Unterschied etwa zu der Auszahlung eines Sparguthabens liege darin, dass letzteres freiwillig angespart wurde. Die Erstattungsforderung an sich stellt keinen wirtschaftlichen Wert dar, da es während des Strombezugszeitraums nicht vorhersehbar ist, ob überhaupt ein Guthaben beim Energieversorger entsteht. Wenn durch die einmalige Anrechnung der Erstattung in einem Monat die Hilfebedürftigkeit einschließlich des Anspruchs auf Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht entfällt, ist eine Verteilung des Zuflusses auf einen mehrmonatigen Zeitraum nicht angebracht (§ 8 Absatz 1 Satz 3, § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verordnung zu § 82 SGB XII). (Beachten Sie: Änderung ab 1. Januar 2011).

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Oberverwaltungsgericht Bremen: Vorläufige örtliche Zuständigkeit bei Streit der örtlichen Träger

Streiten sich zwei verschiedene örtliche Träger der Sozialhilfe über die Zuständigkeit für Hilfegewährung, ist nach § 43 Absatz 1 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I) der zuerst angerufene Leistungsträger zuständig; dieser muss Leistungen erbringen, wenn der Berechtigte sie beantragt. Eine Sonderregelung gilt im Fall der stationären Unterbringung des Hilfesuchenden, hier ist der örtliche Träger des bisherigen Wohnsitzes zuständig (§ 98 Absatz 2 SGB XII). § 43 SGB I sei auch anzuwenden, wenn unklar ist, ob es sich bei einer Unterkunft um eine stationäre Einrichtung (Heim, Krankenhaus) handele (Beschluss vom 27.05.2005 Az. S2 B 80/05).

Oberverwaltungsgericht Bremen: Hilfe bei Energieschulden nach § 34 SGB XII

Die Einstellung der Stromversorgung sei auch bei minderjährigen Kindern im Haushalt keine Notlage, die das Ermessen der Behörde bei der Gewährung eines Darlehens auf Null reduziere, so das Gericht in einem Beschluss vom 01.02.2006 (S3 B 29/06). Bei der Frage, ob eine Hilfe gewährt werden könne, dürfe die Behörde eine Prognose anstellen und das bisherige Verhalten des Hilfesuchenden berücksichtigen, insbesondere die Bereitschaft, in Zukunft erneute Zahlungsrückstände zu vermeiden. Im zu entscheidenden Fall sprachen wiederholte Zahlungsrückstände und der Bezug einer zu teuren Unterkunft gegen den Antragsteller.

Landessozialgericht Celle: Die vertraglich geschuldeten Kosten der Schönheitsreparaturen sind als Kosten der Unterkunft aufzufassen und in vollem Umfang zu übernehmen (Beschluss vom 21.11.2005 Az. L 8 SO 118/05 ER).

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle: Ein minderjähriger Schüler, der in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende lebt, kann im Einzelfall einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Schülermonatsfahrkarte nach § 73 SGB XII als Leistung der Sozialhilfe haben (Beschluss vom 03.12.2007 Az. L 7 AS 666/07 ER). Diese Vorschrift sei eine generalklauselartig formulierte Auffangvorschrift, die atypische Bedarfssituationen auffange. Im zu entscheidenden Fall wäre sonst der Besuch einer zur Hochschulreife führenden allgemeinbildenden Schule nicht möglich gewesen. Für den 22 km langen Weg zur Schule hätte die Schülerin sonst fast ein Drittel ihrer Regelleistung verwenden müssen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle: Kostenloses Mittagessen

Erhält ein in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigter Sozialhilfebezieher dort ein kostenloses Mittagessen, ist dieses mit 1,20 EUR als den Bedarf mindernd anzurechnen, es stellt aber kein Einkommen dar, so das Gericht in einem Beschluss vom 23.08.2007 (Az. L 8 SO 70/06).

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle: Bei der Frage, bei welchen Erkrankungen ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 30 Absatz 5 SGB XII in Frage kommt, bilden die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge in der dritten Auflage eine tragfähige Grundlage, und zwar auch für vor der Veröffentlichung liegende Zeiträume, so das Gericht in einem Urteil vom 22.01.2009 (Az. L 8 SO 32/07). Erkrankungen wie Diabetes mellitus, Hyperlipidämie, Hyperurikämie und Hypertonie bedürften keiner speziellen Kostform, vielmehr sei eine Vollkost ausreichend. Diese sei bei preisbewusster Lebensweise mit einem Aufwand zu bestreiten, der vom Regelsatz gedeckt ist. Im Internet findet man die Empfehlungen des Deutschen Vereins hier.

Landessozialgericht Darmstadt: Wiederholte Mietrückstände in der Vergangenheit berechtigten das Sozialamt nicht generell, die Übernahme erneuter Mietschulden abzulehnen (§ 34 SGB XII). Im zu entscheidenden Fall sprach eine Risikoschwangerschaft gegen die Zumutbarkeit eines Aufenthalts in einer Obdachlosenunterkunft (Az. L 7 SO 3/05 ER).

Landessozialgericht Darmstadt: Wer Sozialhilfe beantragt und danach beträchtliche Summen Geld erlangt, muss dies der Sozialbehörde mitteilen. Die spätere Behauptung, mittellos zu sein, reicht nicht aus, um die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe zu erfüllen (Beschluss vom 22. März 2006, Az. L 9 SO 40/05 ER).

Landessozialgericht Darmstadt: Die Kosten für Gartenpflege sind Kosten der Unterkunft, wenn der Mieter diese Kosten nach dem Mietvertrag zu übernehmen hat, so das Gericht in einem Beschluss vom 14.03.2006 (L 7 SO 4/06 ER).

Landessozialgericht Hessen in Darmstadt: Bei Diabetes mellitus vom Typ IIb ist ein Mehrbedarf nach § 30 Absatz 5 SGB XII nicht erforderlich, so das Gericht in einem Beschluss vom 14.11.2006 (L 9 SO 62/06 ER). Dies sehen die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge nicht vor. Das mit der Erkrankung einhergehende Übergewicht sei mit einer Reduktionskost zu behandeln, die keinen gegenüber sonstigen Leistungsempfängern erhöhten Kostenaufwand für Ernährung erfordere.

Landessozialgericht Hessen in Darmstadt: Übernahme von Bestattungskosten

Der aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Bestattung Verpflichtete hat nur dann einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Beerdigungskosten durch den Träger der Sozialhilfe nach § 74 SGB XII, als der Verpflichtete von Dritten (weitere Verpflichtete, etwa Geschwister des Verpflichteten) keinen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann und dem Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten selbst zu tragen, so das Gericht in einem Beschluss vom 20.03.2008 (L 9 SO 20/08 B ER). Zu den erforderlichen Kosten einer Bestattung gehöre eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung, der Eindruck eines Armenbegräbnisses oder Armengrabes sei zu vermeiden. Ein Grab ortsüblicher, einfacher Art sei zu bezahlen. Dazu gehöre ein einfaches (Urnen-)Reihengrab, nicht aber ein Wahlgrab. Ebenso wenig könnten die Kosten einer Nutzungsdauer über Jahrzehnte hinweg übernommen werden. In einer anderen Entscheidung führt der Senat aus, dass der Sozialhilfeträger nur dann die Kosten einer Bestattung übernehmen muss, wenn die Kostentragung dem bestattungspflichtigen Familienangehörigen aus wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Fehlende Nähe zwischen Geschwistern führe aber nicht allein zur Unzumutbarkeit (Beschluss vom 06.10.2010 Az. L 9 SO 226/10
laut Pressemitteilung des LSG Hessen vom 20.10.2011).

Landessozialgericht Hessen: Ehegatte muss für Pflegekosten des Ehepartners aufkommen

Wenn der pflegebedürftige Ehepartner in einem Heim untergebracht wird, muss sich der andere Ehepartner an den Heimkosten grundsätzlich beteiligen, soweit er leistungsfähig ist. Zwar gibt es kein Einstehenmüssen, wenn die Ehegatten getrennt voneinander leben. Ein „Getrenntleben“ erfordert aber einen nach außen erkennbaren Willen, die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft aufgeben zu wollen. Somit war im zu entscheidenden Fall eine Abwälzung der Pflegekosten auf die Sozialhilfe (§ 19 Absatz 3 SGB XII) nicht möglich (Az. L 7 SO 194/09 laut Pressemitteilung des LSG vom 05.12.2011).

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen: Volle Übernahme der Kosten für Basistarif

Ein in der privaten Krankenversicherung versicherter Sozialhilfebezieher hat Anspruch darauf, dass der Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für den Basistarif der privaten Krankenversicherung in voller Höhe übernimmt, die Behörde darf die Übernahme der Kosten nicht auf den Betrag beschränken, der für einen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Sozialhilfebezieher zu zahlen wäre (Beschluss vom 06.05.2010 Az. L 12 B 107/09 SO ER).

Landessozialgericht Essen: Keine Weihnachtsbeihilfe für Heimbewohner

Das ab dem 1. Januar 2005 geltende Sozialhilferecht sehe keine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer gesonderten Weihnachtsbeihilfe im Fall der stationären Hilfe vor, so das Gericht in einem Beschluss vom 21. Dezember 2005 zu Az. L 20 B 66/05 SO ER. Da einmalige Beihilfen nur in den in § 31 SGB XII genannten Fällen zu gewähren seien, könne ein entsprechendes Begehren nur auf § 35 Absatz 2 SGB XII gestützt werden. Der Barbetrag für Heimbewohner erfasse auch die bisherigen einmaligen Beihilfen, soweit sie nicht nach § 31 SGB XII zu gewähren seien. Die Frage, ob der Barbetrag nach § 35 SGB XII ausreichend bemessen ist, könne im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geklärt werden. In Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein wird noch eine Weihnachtsbeihilfe im Fall der Heimunterbringung gewährt. (Beachten Sie bitte eine Entscheidung des Bundessozialgerichts hierzu)

Landessozialgericht Hamburg: Sozialhilfe im Ausland

Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten grundsätzlich keine Sozialhilfe (§ 24 SGB XII). Das Gericht folgert hieraus, dass bereits bei tatsächlichem Aufenthalt im Ausland kein Anspruch bestehe, wenn der sozialhilferechtliche Anspruch erst im Ausland entstehe. Mangele es infolge Auslandsaufenthalts an der örtlichen Zuständigkeit nach § 98 Absatz 1 Satz 1 SGB XII, sei gleichzeitig ein Leistungsanspruch zu verneinen (Beschluss vom 15.06.2005 Az. L 4 B 154/05 ER SO).

Landessozialgericht Hamburg:
Keine kleine Haushaltshilfe nach SGB XII für Alg II-Empfänger

Wie schon das Sozialgericht Hamburg verneint auch das Landessozialgericht Hamburg einen Anspruch auf eine kleine Haushaltshilfe nach dem SGB XII für einen Alg II-Empfänger. Offen gelassen hat das Gericht jedoch, ob in dem zu entscheidenden Fall ein Anspruch auf eine Hilfe zur Fortführung des Haushalts nach § 70 SGB XII bestand (Beschluss vom 5.7.2005 Az. L 5 B 159/05 ER AS). Die kleine Haushaltshilfe ist in § 27 Absatz 3 SGB XII geregelt, so dass die Gewährung dieser Hilfe an einen Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht möglich ist (
§ 21 SGB XII, § 5 Absatz 2 SGB II). Eine analoge Anwendung von § 27 Abs. 3 SGB XII sei nicht möglich, da die Regelung offensichtlich vom Gesetzgeber so gewollt sei, so das Gericht.

Landessozialgericht Mainz: Eigenheimzulage ist anzurechnendes Einkommen bei der Sozialhilfe

Die Eigenheimzulage ist bedarfsmindernd als Einkommen auf die Sozialhilfe anzurechnen, so das Gericht in einem Beschluss vom 19. Mai 2006 (L 3 ER 50/06 SO). Es handele sich nicht um eine zweckgebundene Leistung i.S. von § 83 Absatz 1 SGB XII, da der Empfänger mit der Zulage nach eigenem Belieben verfahren könne. Beim Arbeitslosengeld II wird ab dem 1. Oktober 2005 die Eigenheimzulage nicht als Einkommen berücksichtigt, soweit sie zur Finanzierung eines als geschütztes Vermögen einzustufenden Hauses dient (§ 1 Absatz 1 Nummer 7 AlgII/Sozialgeld-Verordnung).

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz: Hilfe für den Erwerb von Schulbüchern bei AlgII-Bezug

Das Landessozialgericht Mainz verpflichtete den Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Kosten für den Erwerb von Schulbüchern im Fall einer Arbeitslosengeld II beziehenden und allein erziehenden Mutter. Zwar wurde ein gewisser Teil der Anschaffungskosten durch einen Lernmittelgutschein gedeckt, es blieben jedoch noch fast 140 € übrig, die die Klägerin nicht aus dem Arbeitslosengeld II aufbringen muss. Vielmehr besteht hinsichtlich dieser Kosten ein Anspruch auf Sozialhilfe nach § 73 SGB XII, so dass das Gericht den Sozialhilfeträger in dem zunächst gegen die Arbeitslosengeld II bewilligende Behörde eingeleiteten Prozess beilud und verurteilte (notwendige Beiladung nach § 75 Absatz 2 SGG, Urteil vom 25.11.2008 Az. L 3 AS 78.07). Im anderen Sinn entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Landessozialgericht Schleswig-Holstein in Schleswig: Bekleidungsgeld von 330 EUR im Jahr ausreichend

Im Fall einer stationären Unterbringung sei eine jährliche Bekleidungspauschale nach § 35 Absatz 2 Satz 1 SGB XII von fast 330 EUR ausreichend, so das Gericht in einem Prozesskostenhilfe für eine weitergehende Klage ablehnenden Beschluss vom 28. Mai 2008 (Az. L 9 B 111/08 SO PKH). Das gelte auch bei Übergewicht, da in dem Betrag von 328,80 EUR ein zwanzigprozentiger Zuschlag enthalten sei. Der anfallende Bekleidungsbedarf müsse gegebenenfalls auch durch gebrauchte Kleidung gedeckt werden. Preiswerte Büstenhalter könnten über das Internet erworben werden, außerdem seien Textildiscounter oder Flohmärkte für einen Sozialhilfebezieher zumutbar.

Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart: Übernahme von Beiträgen für Krankenversicherung in voller Höhe

Die von der Sozialhilfe zu übernehmenden Beiträge für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung nach § 32 Absatz 5 SGB XII eines bei einem privaten Versicherungsunternehmens versicherten Hilfebedürftigen sind nicht begrenzt auf die für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit zu übernehmenden Beiträge (im April 2009 129,54 € in der Kranken- und 17,79 € in der Pflegeversicherung). Vielmehr muss das Sozialamt den (halben) Beitrag im Basistarif des jeweiligen Versicherungsunternehmens übernehmen, da zum Jahresanfang 2009 eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung eingeführt wurde (Beschluss vom 30.06.2009 Az. L 2 SO 2529/09 ER und vom 08.07.2009 Az. L 7 SO 2453/09 ER).

Landessozialgericht Stuttgart: Regelsätze decken nicht Kosten für Ausübung des Umgangsrechts

Das höchste Sozialgericht Baden-Württembergs hat entschieden, dass die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit einem Kind auch unter Geltung des Zwölften Sozialgesetzbuches nicht bereits typischerweise durch die Regelsätze nach § 28 Absatz 1 Satz 1 SGB XII abgedeckt seien (Beschluss vom 17. August 2005 Az. L 7 SO 2117/05 ER-B). Neben den Fahrtkosten zwischen zwei Orten mit dem öffentlichen Nahverkehr seien
darlehensweise die Kosten der Verpflegung des Kindes vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmen. Für die Beköstigung seien 4,40 € pro Tag angemessen, da die Regelsätze zu etwa 45 bis 50 % einen Ansatz für Ernährung enthalten und ein Abschlag wegen des Alters des Kindes angebracht sei. Das Gericht hat die Leistungen in diesem Eilverfahren nur darlehensweise zugesprochen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren, wobei offen bleibt, ob die Rechtsgrundlage § 28 Absatz 1 Satz 1 SGB XII oder § 73 SGB XII ist. (Beachten Sie hierzu eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006).

Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart
: Auch bei Aufnahme eines autistischen Schülers in einer Sonderschule könne im konkreten Einzelfall ein Bedarf nach einer ergänzenden Eingliederungshilfe gemäß dem SGB XII in Form eines Schulbegleiters bestehen, so das Gericht in einem Beschluss vom 09.01.2007 (Az. L 7 SO 5701/06 ER-B). Die schulische Betreuung sei grundsätzlich Sache des Schulträgers, damit sei der Träger der Sozialhilfe aber nicht von der Prüfung eines eventuell bestehenden zusätzlichen Bedarfes freigestellt.

Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart: Die rückwirkende Zuerkennung des Merkzeichens "G" führt nicht zu einer nachträglichen Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 30 Absatz 1 SGB XII i.V.m. § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB X, so das Gericht in einem Urteil vom 20.11.2008 (Az. L 7 SO 3246/08). Nach dem Gesetzeswortlaut sei es nicht ausreichend, dass die Voraussetzungen für das Zeichen "G" vorliegen, es müsse vielmehr ein entsprechender Bescheid vorliegen bzw. für Zeiträume vor dem 07.12.2006 müsse der Betreffende im Besitz eines entsprechenden Ausweises sein. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber aufgrund der Neuregelung von 2006 die Begünstigung auf vor Erlass des Feststellungsbescheides liegende Zeiträume habe ausdehnen wollen.

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Verwaltungsgericht Bremen: In einem Beschluss vom 4. Mai 2005 hat das Verwaltungsgericht Bremen (S4 V 563/05) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass einem Sozialhilfebezieher nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) Sozialhilfe für eine Mietkaution oder Mietvorauszahlungen erst gewährt werden könne, wenn  der Umzug in eine andere Wohnung durch die Benennung einer konkreten Wohnung in Aussicht komme. Des Weiteren sei es einem Sozialhilfebezieher zumutbar, eine Wohnung ohne die Vermittlung eines Maklers zu finden. Wenn dies ausnahmsweise nicht möglich sei, müsse der Betreffende dies vortragen. Der Eintrag bei der Schufa sei nicht ausreichend, da nicht alle Vermieter, insbesondere private, eine Auskunft verlangen.

Verwaltungsgericht Bremen: Ein Sozialhilfebezieher hat bei Energieschulden keinen Anspruch darauf, dass er eine nicht rückzahlbare Beihilfe anstatt eines Darlehens erhält (§ 34 SGB XII). Außerdem ist die Festsetzung von monatlichen Raten zur Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 40 statt 20 Euro nicht ermessensfehlerhaft (Beschluss vom 8. Juni 2005 Az. S4 V 685/05, nicht rechtskräftig).

Verwaltungsgericht Bremen: Die Hilfe nach § 34 SGB XII ist auch für einen Alg II-Bezieher möglich, setzt aber voraus, dass keine entsprechenden Hilfen als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt werden können und dass die derzeitige Wohnung durch Schuldenübernahme überhaupt gesichert werden kann, wozu die Beantragung von Arbeitslosengeld II für die Zukunft erforderlich ist (Beschluss vom 7. Juni 2005 zu Az. S4 V 726/05).

Verwaltungsgericht Bremen: Eine Übernahme von Stromschulden nach § 34 SGB XII stehe im weiten Ermessen der Behörde, das etwa nur bei Kleinkindern im Haushalt auf Null reduziert sei, so das Gericht in einem Beschluss vom 17.02.2006 (S2 V 368/06). Nach dem bis zum 31. März 2006 geltenden Recht sei im Fall eines AlgII-Empfängers nicht zu unterscheiden, ob die Nachforderung auf einem hohen Stromverbrauch beruhe oder ob es sich um nicht entrichtete Abschlagszahlungen handele.

Verwaltungsgericht Bremen: Eingliederungshilfe für Autismustherapie

Das Verwaltungsgericht der Hansestadt hat die Sozialbehörde verpflichtet, einem autistischen Kind Eingliederungshilfe als Leistung der Sozialhilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII zu gewähren, und zwar in Form einer Kostenübernahme einer zwei Stunden pro Woche dauernden Therapie beim Autismus-Therapiezentrum. Bei der autistischen Störung handele es sich um eine geistige Behinderung. Die Einnahme von Medikamenten sei keine ausreichende Alternative zur Therapie, die geeignet sei, die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit mit dem Ziel der altersentsprechenden Erweiterung zu verbessern. Zwar werde der Betreuungsbedarf behinderter Schüler in der Regel durch die (Sonder-)Schule gedeckt, im Einzelfall könne jedoch ein gesonderter Bedarf vorliegen, der von der Schule wegen der haushaltsplanmäßig vorgegebenen Personalausstattung nicht erfüllt werden könne. Der Antragsteller bedurfte nach Ansicht des Gerichts einer Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit für den weiteren Schulbesuch. Letztlich hat das Gericht offen gelassen, ob die Leistung eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung (§ 54 Absatz 1 Nummer 1 SGB XII) oder eine Hilfe zur Teilhabe an der Gemeinschaft (§ 53 Absatz 3 Satz 2 SGB XII) ist (Beschluss vom 11. Mai 2005 S4 V 51/05, nicht rechtskräftig).

Sozialgericht Hamburg: Keine kleine Haushaltshilfe nach SGB XII für Alg II-Empfänger

Ein Erwerbsfähiger, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bezieht, hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine kleine Haushaltshilfe als Leistung der Sozialhilfe nach dem SGB XII (Beschluss vom 13. Juni 2005 Az. S 51 SO 267/05 ER). Der Antragsteller benötigte eine kleine Haushaltshilfe für einzelne Verrichtungen im Haushalt, nicht jedoch eine Hilfe zur Fortführung des Haushalts nach § 70 SGB XII, da die grundsätzliche Weiterführung des Haushalts nicht in Frage gestellt war. Anderenfalls kann auch einem Alg II-Empfänger diese Hilfe zustehen, nicht jedoch Leistungen der Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 21 SGB XII, § 5 Absatz 2 SGB II). Die gewünschte Hilfe könne nicht auf § 73 SGB XII gestützt werden, da diese Auffangklausel nicht greife, wenn der Bedarf in anderen Rechtsvorschriften (hier § 27 Absatz 3 Satz 1 SGB XII) geregelt sei. Ebenso sei die Übernahme der Hilfe als eine Leistung der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII nicht möglich; insofern bestehe eine gesetzliche Regelungslücke, deren Schließung Aufgabe des Gesetzgebers sei.

Sozialgericht Hamburg: Beiträge für nachträglich abgeschlossene Hausratversicherung absetzbar

Beiträge für eine nach Beginn des Sozialhilfebezugs abgeschlossene Hausratversicherung sind vom anzurechnenden Einkommen abzuziehen (§ 82 Absatz 2 Nummer 3 SGB XII), so das Gericht in einem Urteil vom 05.02.2009 (Az. S 9 SO 348/07). Der Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsverhältnisses sei unerheblich.

Sozialgericht Hamburg: Petö-Therapie keine Maßnahme der Eingliederungshilfe

In einem Beschluss vom 3.03.2005 (S 55 SO 89/05) verneint das Sozialgericht Hamburg einen Anspruch auf Förderung einer Petö-Therapie als Leistung der Eingliederungshilfe. Bei dieser Therapie handele es sich um ein Heilmittel im Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 32 SGB V). Da nach § 54 Absatz 1 Satz 2 SGB XII eine Besserstellung von Empfängern von Eingliederungshilfe mit Rehabilitanden aus anderen Leistungssystemen vermieden werden solle, könne eine Kostenübernahme nur In Betracht kommen, wenn die fragliche Therapie eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung wäre. Da der Bundesauschuss der Ärzte und Krankenkassen die Petö-Therapie nicht in die Heilmittel-Richtlinie aufgenommen habe, scheide eine Förderung aus. Bei der konduktiven Therapie nach Petö (ungarischer Arzt 1893-1967) handelt es sich um eine Heilmethode nach ganzheitlichem Ansatz für behinderte Kinder mit motorischen Störungen, die meistens als Gruppentherapie erfolgt und krankengymnastische, heilpädagogische, logopädische und ergotherapeutische Elemente enthält; Ziel ist die Förderung der Eigenaktivität und Selbstständigkeit. Unter Geltung des bis zum 31.12.2004 anzuwendenden Bundessozialhilfegesetzes hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg noch die Petö-Therapie als Maßnahme der Eingliederungshilfe anerkannt (Urteil vom 22.01.2003 Az. 4 LB 316/02, nachdem das entgegenstehende Urteil vom Bundesverwaltungsgericht am 30.05.2002 aufgehoben worden war, Az.
5 C 36/01).

Sozialgericht Oldenburg: Kleine Haushaltshilfe für Alg II-Empfänger als Hilfe zur Pflege

Anders als das Sozialgericht Hamburg hat das Sozialgericht Oldenburg einem Empfänger von Arbeitslosengeld II eine Haushaltshilfe als Leistung der Hilfe zur Pflege nach § 61 Absatz 5 Nummer 4 SGB XII zugesprochen (Beschluss vom 30. Mai 2005 Az. S 2 SO 49/05 ER). Das Gericht betont, dass die kleine Haushaltshilfe nunmehr in § 27 Absatz 3 SGB XII geregelt sei und dies daher zum Ausschluss dieser Hilfe für Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende führe. Das neue Gesetz enthalte eine Regelungslücke, obwohl es die Gleichstellung von Behinderten zum Ziel habe, und diese Lücke müsse durch eine extensive Auslegung der Vorschriften über die Hilfe zur Pflege geschlossen werden.

Finanzgericht Münster: Keine Abzweigung des Kindergeldes an Grundsicherungsstelle, wenn Eltern Betreuungsleistungen erbringen

Eltern eines volljährigen behinderten Kindes, das Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bezieht, ist das Kindergeld zu belassen, wenn den Eltern selbst Aufwendungen zumindest in Höhe des monatlichen Kindergeldes für die Betreuung des Kindes entstehen. Die Notwendigkeit und Durchführung der Betreuung müssten konkret dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Rein pauschal geltend gemachte Betreuungskosten seien nicht zu berücksichtigen, eine Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz sei dann möglich (Urteil vom 25.03.2011 Az. 12 K 1891/10 Kg). (Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster vom 16.05.2011).

Entscheidungen der Sozialgerichte zum SGB II und SGB XII finden Sie unter www.sozialgerichtsbarkeit.de

Seite zuletzt bearbeitet am: 16.12.2011

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