
Aktuelle
Entscheidungen von Gerichten zu Fragen der Sozialhilfe
Sie
finden hier Erläuterungen zu verschiedenen
Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungs- und Sozialgerichte.
Klicken Sie einfach auf die Links im nebenstehenden Frame. Nach der Einführung von Hartz IV Anfang 2005 lag der
Schwerpunkt der Entscheidungen zunächst auf dem Gebiet des
vorläufigen
Rechtsschutzes, weil das normale Klageverfahren vor
den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten ziemlich lange dauert. Im Eilverfahren entscheidet ein Sozialgericht durch einen einzelnen
Richter
aufgrund einer bloßen summarischen Prüfung. Zunehmend sind Urteile im
Hauptsacheverfahren ergangen und seit dem 7. November 2006 gibt es das
erste Urteil des letztinstanzlich zuständigen
Bundessozialgerichts zu
dieser Materie.
Bundessozialgericht:
Kindergeld für volljähriges Kind ist bei
Grundsicherung Einkommen der Eltern
Das an den Elternteil eines volljährigen
grundsicherungsberechtigten Kindes gezahlte Kindergeld ist
grundsätzlich Einkommen des Elternteils und nicht des Kindes,
so
das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 08.02.2007 (Az. B 9b SO
5/06 R = NJW 2008,395).
Anderes gilt nur, wenn das Kindergeld an das Kind weitergeleitet wird,
d.h. tatsächlich als Geld zufließt. Auszugehen ist
von dem
Grundsatz, dass Kindergeld grundsätzlich dem zuzurechnen ist,
an
den es gezahlt wird, nur für Minderjährige gilt eine
Sonderregelung (§ 82 Absatz 1 Satz 2 SGB XII). Es gibt keine
rechtliche Verpflichtung, sich durch einen Abzweigungsantrag
(§ 74
EStG) anrechenbares Einkommen zu verschaffen, eine Abzweigung ist auch
nicht möglich, wenn der Lebensunterhalt des Kindes durch
eigenes
Einkommen einschließlich Grundsicherungsleistungen und
Naturalleistungen der Eltern gedeckt wird. Den Grundsicherungsbedarf
übersteigende Naturalleistungen der Eltern haben
grundsätzlich keinen Einfluss auf Bestand und Höhe
der
Grundsicherungsleistung, es handelt sich mangels
Zweckidentität um
kein Einkommen i.S. der Sozialhilfe.
Bundessozialgericht:
Kindergeld für volljähriges Kind ist Einkommen des
Kindes,
wenn das Kindergeld an das Kind weitergeleitet wird
Leistet
ein Sozialhilfe beziehender Elternteil das Kindergeld, welches
für ein
volljähriges und sich außerhalb des elterlichen
Haushalts
aufhaltendes Kind gezahlt wird, an das Kind zeitnah weiter,
ist
das Kindergeld Einkommen des volljährigen Kindes und nicht des
hilfesuchenden Elternteils, so das Bundessozialgericht in einer
Entscheidung vom 11.12.2007 (Az. B 8/9b
SO 23/06 R).
Im entschiedenen Fall wäre das Kind berechtigt gewesen, das
Kindergeld an sich selbst nach § 74 Einkommensteuergesetz
abzweigen zu lassen, weil der Elternteil mangels
Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig war.
Bundessozialgericht:
Höhe der Grundsicherung bei Partnern nach altem Recht
Bezieht der eine Partner einer Bedarfsgemeinschaft
Arbeitslosengeld II,
der andere jedoch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem SGB XII, stehen dem
Grundsicherungsempfänger Leistungen in Höhe von 90 %
der
Regelleistung und nicht in Höhe von 80 % zu, so das Gericht in
einem Urteil vom 16.10.2007 (Az. B 8/9b
SO 2/06 R).
Die bis Ende 2006 geltende Regelsatzverordnung (zu § 28 SGB
XII)
enthält eine Regelungslücke für
Fälle, in denen der
andere Partner Arbeitslosengeld II in Höhe von 90 % als
Partner in
einer Bedarfsgemeinschaft erhält. Um eine einheitliche
Leistungshöhe zu erreichen, ist in diesen Fällen
§ 20
Absatz 3 SGB II analog heranzuziehen, so dass beide Partner jeweils 90
% der Regelleistung erhalten. Für die Zeit ab 1. Januar 2007
steht
dies ausdrücklich so in § 3 Absatz 3 der genannten
Rechtsverordnung.
Bundessozialgericht: Anwendbarkeit
des SGB X
Für die Anwendbarkeit des Zehnten Sozialgesetzbuchs
(SGB X) auf
Fälle der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach
dem SGB XII ab 2005 bedurfte es keines besonderen Anwendungsbefehls, so
das Gericht in einem Urteil vom 16.10.2007 (Az. B
8/9b SO 8/06 R).
Deshalb ist auch § 44 SGB X anwendbar, der in Fällen
rechtswidriger bestandskräftiger Verwaltungsakte deren
Aufhebung
und die nachträgliche Leistungserbringung ermöglicht,
etwa
wenn in der Vergangenheit Sozialleistungen zu Unrecht abgelehnt wurden.
Dem stehen vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Strukturprinzipien
des Sozialhilferechts nicht entgegen.
Bundessozialgericht:
Haushaltshilfe für AlgII-Empfänger
Ob
ein nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) anspruchsberechtigter
Hilfesuchender einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe als Leistung der
Sozialhilfe haben kann, hat das Gericht in einer Entscheidung vom
11.12.2007 mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen
offen gelassen (B 8/9b
SO 12/06 R).
Das Gericht sieht aber nur bei einer erweiternden Auslegung die
Möglichkeit, die notwendigen Kosten für einzelne
Haushaltshilfeleistungen zu übernehmen. Insbesondere scheide
die
Übernahme von Entgelten für im Wege der
Nachbarschaftshilfe
geleistete Dienste aus. Eventuell kommt aber ein Leistungsanspruch aus
verfassungsrechtlichen Gründen in Betracht.
Bundessozialgericht:
Aus Landesblindengeld angespartes Vermögen nicht einzusetzen
Das
aus Mitteln des Landesblindengeldes angesparte Vermögen ist
kein
einzusetzendes Vermögen, seine Verwertung würde eine
unzumutbare
Härte bedeuten (§ 90 Absatz 3 SGB XII). Das Ziel des
Landesblindengeldes, nämlich der Ausgleich für
höhere
blindheitsbedingte Aufwendungen, würde gefährdet,
wenn der
Blinde das monatlich gezahlte Landesblindengeld, das als Einkommen
privilegiert ist (§ 83 Absatz 1 SGB XII), sofort ausgeben
müsste.
Bundessozialgericht:
Weihnachtsbeihilfe 2005 an Heimbewohner war Pflichtleistung
Bedürftigen
Heimbewohnern stand auch im Jahr 2005 eine Weihnachtsbeihilfe von
mindestens 36 EUR zu, so das Gericht in einer Entscheidung vom
11.12.2007 (Az. B 8/9b
SO 22/06 R).
Obwohl dies nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt war,
handelte es
sich um einen weiteren notwendigen Lebensunterhalt (§ 35
Absatz 2
Satz 1 SGB XII). Dies ergibt sich, so das Gericht, aus der
späteren Gesetzesentwicklung (§ 133 b SGB XII,
Aufstockung
des zu zahlenden Barbetrages unter Wegfall der Weihnachtsbeihilfe ab
2007).
Bundessozialgericht: Keine
einkommensmindernde Berücksichtigung von Kfz-Steuer und
Kfz-Versicherung
Das
Bundessozialgericht hat es abgelehnt, einer Empfängerin von
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung höhere
Leistungen
zuzusprechen, indem vom eigenen Einkommen in Form einer Rente die
Aufwendungen des auf Arbeitslosengeld II angewiesenen Partners
für
die Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung des vom Partner unterhaltenen
Fahrzeugs abgezogen werden. Zwar fällt das Auto in das
Schonvermögen des Partners der Klägerin, bei der
Sozialhilfe
ist es aber nicht geschützt, es fehlt hier an einer
Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Ausgaben
bei der
Partnerin (Entscheidung vom 18.03.2008 Az. B 8/9b SO
11/06 R).
Bundessozialgericht:
Sozialhilfe für Mittagessen in Behindertenwerkstatt
Der
Träger der Sozialhilfe muss die Kosten für ein
Mittagessen in
einer Werkstatt für behinderte Menschen übernehmen,
soweit
die Kosten des Mittagessens den entsprechenden Ansatz im Regelsatz
überschreiten (Urteil vom 09.12.2008 Az. B 8/9b
SO 10/07 R).
Die Mittagessen war im zu entscheidenden Fall integraler Bestandteil
der Sachleistung unter besonderer Berücksichtigung der
Bedürfnisse des behinderten Menschen.
Bundessozialgericht: Bestattungsvorsorgevertrag geschützt
Das
Vermögen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag muss nicht
eingesetzt werden, bevor Sozialhilfe erbracht wird, vielmehr ist es
nach § 90 Absatz 3 SGB XII geschütztes Vermögen, dessen
Verwertung eine Härte darstellt (Urteil vom 18.03.2008 Az. B 8/9b SO 9/06 R).
Dies trifft allerdings nicht zu, wenn durch den Abschluss des
Bestattungsvorsorgevertrages das Vermögen in der Absicht gemindert
wurde, die Voraussetzungen für den Einsatz der Sozialhilfe
herbeizuführen.
Bundessozialgericht:
Wenn der nach Zivil- oder Landesrecht zur Bestattung eines nahen
Angehörigen Verpflichtete die Bestattungskosten nicht tragen kann, weil
er auf Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld II angewiesen ist, darf er
nicht auf einen unsicheren Ausgleichsanspruch gegen andere Angehörige
verwiesen werden, so dass Sozialhilfe für die Bestattung zu gewähren
ist. Eventuelle Ausgleichsansprüche kann der Sozialhilfeträger auf sich
überleiten (Urteil vom 29.09.2009 Az. B 8 SO 23.08 R).
Bundessozialgericht: Keine Pauschalierung bei Bestattungskosten
Wenn
der Träger der Sozialhilfe nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten
einer Bestattung zu übernehmen hat, weil den hierzu Verpflichteten die
Übernahme der Kosten nicht zugemutet werden kann, darf der
Sozialhilfeträger nicht pauschal ermittelte Vergütungssätze zugrunde
legen, urteilte das Gericht am 25.08.2011 (Az. B 8 SO 20/10 R).
Vielmehr sind die Angemessenheit der einzeln geltend gemachten Kosten
und der Gesamtsumme zu ermitteln. Dabei ist besonders zu
berücksichtigen, dass dem Bestattungspflichtigen bis zur Beisetzung in
den meisten Fällen kaum Zeit bleiben dürfte, um die unterschiedlichen
Angebote verschiedener Bestattungsunternehmen zu vergleichen. Der
Sozialhilfeträger müsste einen bedürftigen Bestattungspflichtigen auf
Nachfrage zu der Angemessenheit beraten. Fehlinformationen oder nicht
erteilte Informationen können dann dazu führen, dass auch objektiv
unangemessene Kosten erforderlich sind, soweit sie nicht offensichtlich
sind. (Quelle: Medieninformation des Bundessozialgerichts vom 25.08.2011).
Bundessozialgericht: Hilfe zur Gesundheit nicht ausgeschlossen durch grundsätzlich vorhandenen Anspruch auf AlgII
Hilfe
zur Gesundheit nach den §§ 47 ff. SGB XII wird im Fall eines nicht
krankenversicherten Bedürftigen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
Bedürftige grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II hat und damit
automatisch krankenversichert wäre, diese Leistungen nach dem SGB II
aber wegen eines fehlenden Antrages nicht gewährt werden (Urteil vom 19.05.2009 Az. B 8 SO 4/08 R).
Denkbar ist in einem derartigen Fall, dass ein Krankenhaus als
Nothelfer nach § 25 SGB XII vom Sozialhilfeträger Erstattung der
Behandlungskosten verlangen kann.
Bundessozialgericht: Voller Regelsatz bei Zusammenleben mit volljährigem Kind
Einem
Bedürftigen, der unter das System der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem SGB XII fällt und mit einem volljährigen Kind
zusammenlebt, das einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem SGB II hat, steht der volle Regelsatz der
Sozialhilfe zu, der Betreffende gilt als Haushaltsvorstand und muss
sich nicht auf eine Leistung von nur 80 % des Regelsatzes verweisen
lassen, so das BSG in einem Urteil vom 19.05.2009 (Az. B 8 SO 8/08 R).
Bundessozialgericht: Übernahme der Kosten für Batterien eines Hörgeräts
Die
Übernahme der Kosten für Batterien eines Hörgeräts kommt im Einzelfall
als Leistung der Eingliederungshilfe (Hilfe zur Teilhabe an der
Gesellschaft für behinderte Menschen) in Betracht. Die Leistungen der
Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII dürfen weiter gehen als
die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Hilfsmittel
(Urteil vom 19.05.2009 Az. B 8 SO 32/07).
Bundessozialgericht: Geschütztes Hausgrundstück
Ob
ein Hausgrundstück geschütztes Schonvermögen ist und nicht vor dem
Bezug von Sozialhilfe verwertet werden muss, richtet sich nach einer
Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der Hausgröße, der
Grundstücksgröße, des Zuschnitts und der Ausstattung des Wohngebäudes
und des Grundstückswertes einschließlich des Wohngebäudes (so genannte
Kombinationstheorie). Dabei ist auf die gesamte Wohnfläche und nicht
nur die von den Hilfesuchenden bewohnte Fläche abzustellen. Wenn das
Grundstück zu groß ist, muss individuell geprüft werden, ob die
Immobilie rechtlich und tatsächlich verwertet werden kann (Urteil vom
19.05.2009 Az. B 8 SO 7/08 R). Für sechs Personen hält das Gericht eine Fläche von maximal 170 m² für angemessen.
Bundessozialgericht: Stromkostenerstattung ist Einkommen
Werden einem
Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt Stromkosten erstattet, ist diese
durch zu hohe Vorauszahlungen hervorgerufene Erstattung ein auf die
Sozialhilfe anzurechnendes Einkommen, so das Bundessozialgericht in
einem Urteil vom 19.05.2009 (Az. B 8 SO 35/07 R).
Die Anrechnung erfolgt aufgrund der Zuflusstheorie, wonach Einkommen
alles das ist, was ein Hilfeempfänger während des laufenden
Sozialhilfebezugs dazuerhält und Vermögen alles das, was der
Betreffende vor Beginn des Bezugs bereits hat. Der Unterschied etwa zu
der Auszahlung eines Sparguthabens liege darin, dass letzteres
freiwillig angespart wurde. Die Erstattungsforderung an sich stellt
keinen wirtschaftlichen Wert dar, da es während des
Strombezugszeitraums nicht vorhersehbar ist, ob überhaupt ein Guthaben
beim Energieversorger entsteht. Wenn durch die einmalige Anrechnung der
Erstattung in einem Monat die Hilfebedürftigkeit einschließlich des
Anspruchs auf Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
nicht entfällt, ist eine Verteilung des Zuflusses auf einen
mehrmonatigen Zeitraum nicht angebracht (§ 8 Absatz 1 Satz 3, § 3
Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verordnung zu § 82 SGB XII). (Beachten Sie: Änderung ab 1. Januar 2011).
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Oberverwaltungsgericht
Bremen: Vorläufige örtliche Zuständigkeit
bei Streit der örtlichen Träger
Streiten
sich zwei verschiedene örtliche Träger der
Sozialhilfe über die
Zuständigkeit für Hilfegewährung, ist nach
§ 43 Absatz 1 Erstes
Sozialgesetzbuch (SGB I) der zuerst angerufene Leistungsträger
zuständig; dieser muss Leistungen erbringen, wenn der
Berechtigte sie
beantragt. Eine Sonderregelung gilt im Fall der stationären
Unterbringung des Hilfesuchenden, hier ist der örtliche
Träger des
bisherigen Wohnsitzes zuständig (§ 98 Absatz 2 SGB
XII). § 43 SGB I sei
auch anzuwenden, wenn unklar ist, ob es sich bei einer Unterkunft um
eine stationäre Einrichtung (Heim, Krankenhaus) handele
(Beschluss vom
27.05.2005 Az. S2 B
80/05).
Oberverwaltungsgericht
Bremen: Hilfe bei Energieschulden nach § 34 SGB XII
Die Einstellung der Stromversorgung sei auch bei
minderjährigen
Kindern im Haushalt keine Notlage, die das Ermessen der
Behörde
bei der Gewährung eines Darlehens auf Null reduziere, so das
Gericht in einem Beschluss vom 01.02.2006 (S3 B
29/06).
Bei der Frage, ob eine Hilfe gewährt werden könne,
dürfe
die Behörde eine Prognose anstellen und das bisherige
Verhalten
des Hilfesuchenden berücksichtigen, insbesondere die
Bereitschaft,
in Zukunft erneute Zahlungsrückstände zu vermeiden.
Im zu
entscheidenden Fall sprachen wiederholte
Zahlungsrückstände
und der Bezug einer zu teuren Unterkunft gegen den Antragsteller.
Landessozialgericht
Celle: Die vertraglich geschuldeten Kosten der
Schönheitsreparaturen
sind als Kosten der Unterkunft aufzufassen und in vollem Umfang zu
übernehmen (Beschluss vom 21.11.2005 Az. L 8 SO
118/05 ER).
Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen in Celle:
Ein minderjähriger Schüler, der in einer
Bedarfsgemeinschaft
im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende lebt, kann im
Einzelfall einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer
Schülermonatsfahrkarte nach § 73 SGB XII als Leistung
der
Sozialhilfe haben (Beschluss vom 03.12.2007 Az. L 7 AS
666/07 ER).
Diese Vorschrift sei eine generalklauselartig formulierte
Auffangvorschrift, die atypische Bedarfssituationen auffange. Im zu
entscheidenden Fall wäre sonst der Besuch einer zur
Hochschulreife
führenden allgemeinbildenden Schule nicht möglich
gewesen.
Für den 22 km langen Weg zur Schule hätte die
Schülerin
sonst fast ein Drittel ihrer Regelleistung verwenden müssen.
Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen in Celle: Kostenloses Mittagessen
Erhält
ein in einer Werkstatt für behinderte Menschen
beschäftigter
Sozialhilfebezieher dort ein kostenloses Mittagessen, ist dieses mit
1,20 EUR als den Bedarf mindernd anzurechnen, es stellt aber kein
Einkommen dar, so das Gericht in einem Beschluss vom 23.08.2007 (Az. L 8 SO
70/06).
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle:
Bei der Frage, bei welchen Erkrankungen ein Mehrbedarf wegen
kostenaufwändiger Ernährung nach § 30 Absatz 5 SGB XII
in Frage kommt, bilden die Empfehlungen des Deutschen Vereins für
öffentliche und private Fürsorge in der dritten Auflage eine
tragfähige Grundlage, und zwar auch für vor der
Veröffentlichung liegende Zeiträume, so das Gericht in einem
Urteil vom 22.01.2009 (Az. L 8 SO 32/07).
Erkrankungen wie Diabetes mellitus, Hyperlipidämie,
Hyperurikämie und Hypertonie bedürften keiner speziellen
Kostform, vielmehr sei eine Vollkost ausreichend. Diese sei bei
preisbewusster Lebensweise mit einem Aufwand zu bestreiten, der vom
Regelsatz gedeckt ist. Im Internet findet man die Empfehlungen des
Deutschen Vereins hier.
Landessozialgericht
Darmstadt:
Wiederholte Mietrückstände in der Vergangenheit
berechtigten
das Sozialamt nicht generell, die Übernahme erneuter
Mietschulden
abzulehnen (§ 34 SGB XII). Im zu entscheidenden Fall sprach
eine
Risikoschwangerschaft gegen die Zumutbarkeit eines Aufenthalts in einer
Obdachlosenunterkunft (Az. L 7 SO
3/05 ER).
Landessozialgericht
Darmstadt:
Wer Sozialhilfe beantragt und danach beträchtliche Summen Geld
erlangt, muss dies der Sozialbehörde mitteilen. Die
spätere
Behauptung, mittellos zu sein, reicht nicht aus, um die Voraussetzungen
für
die Gewährung von Sozialhilfe zu erfüllen (Beschluss
vom 22.
März 2006, Az. L 9 SO
40/05 ER).
Landessozialgericht Darmstadt:
Die Kosten für Gartenpflege sind Kosten der Unterkunft, wenn
der
Mieter diese Kosten nach dem Mietvertrag zu übernehmen hat, so
das
Gericht in einem Beschluss vom 14.03.2006 (L 7 SO
4/06 ER).
Landessozialgericht
Hessen in Darmstadt:
Bei Diabetes mellitus vom Typ IIb ist ein Mehrbedarf nach § 30
Absatz 5 SGB XII nicht erforderlich, so das Gericht in einem Beschluss
vom 14.11.2006 (L 9 SO
62/06 ER).
Dies sehen die Empfehlungen des Deutschen Vereins für
öffentliche und private Fürsorge nicht vor. Das mit
der
Erkrankung einhergehende Übergewicht sei mit einer
Reduktionskost
zu behandeln, die keinen gegenüber sonstigen
Leistungsempfängern erhöhten Kostenaufwand
für
Ernährung erfordere.
Landessozialgericht Hessen
in
Darmstadt: Übernahme von Bestattungskosten
Der
aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Bestattung
Verpflichtete hat nur dann einen Anspruch auf Übernahme der
erforderlichen Beerdigungskosten durch den Träger der
Sozialhilfe
nach § 74 SGB XII, als der Verpflichtete von Dritten (weitere
Verpflichtete, etwa Geschwister des Verpflichteten) keinen Ersatz
seiner
Aufwendungen verlangen kann und dem Verpflichteten nicht zugemutet
werden kann, die Kosten selbst zu tragen, so das Gericht in einem
Beschluss vom 20.03.2008 (L
9 SO 20/08 B ER).
Zu den erforderlichen Kosten einer Bestattung gehöre eine
würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende
einfache
Bestattung, der Eindruck eines Armenbegräbnisses oder
Armengrabes
sei zu vermeiden. Ein Grab ortsüblicher, einfacher Art sei zu
bezahlen. Dazu gehöre ein einfaches (Urnen-)Reihengrab, nicht
aber
ein Wahlgrab. Ebenso wenig könnten die Kosten einer
Nutzungsdauer
über Jahrzehnte hinweg übernommen werden. In einer anderen Entscheidung
führt der Senat aus, dass der Sozialhilfeträger nur dann die Kosten
einer Bestattung übernehmen muss, wenn die Kostentragung dem
bestattungspflichtigen Familienangehörigen aus wirtschaftlichen oder
persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Fehlende Nähe
zwischen Geschwistern führe aber nicht allein zur Unzumutbarkeit
(Beschluss vom 06.10.2010 Az. L 9 SO 226/10 laut Pressemitteilung des LSG Hessen vom 20.10.2011).
Landessozialgericht Hessen: Ehegatte muss für Pflegekosten des Ehepartners aufkommen
Wenn der pflegebedürftige Ehepartner in einem Heim untergebracht wird,
muss sich der andere Ehepartner an den Heimkosten grundsätzlich
beteiligen, soweit er leistungsfähig ist. Zwar gibt es kein
Einstehenmüssen, wenn die Ehegatten getrennt voneinander leben. Ein
„Getrenntleben“ erfordert aber einen nach außen erkennbaren Willen, die
Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft aufgeben zu wollen. Somit war
im zu entscheidenden Fall eine Abwälzung der Pflegekosten auf die
Sozialhilfe (§ 19 Absatz 3 SGB XII) nicht möglich (Az. L 7 SO 194/09 laut Pressemitteilung des LSG vom 05.12.2011).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen: Volle Übernahme der Kosten für Basistarif
Ein
in der privaten Krankenversicherung versicherter Sozialhilfebezieher
hat Anspruch darauf, dass der Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen
des Hilfebedürftigen für den Basistarif der privaten
Krankenversicherung in voller Höhe übernimmt, die Behörde darf die
Übernahme der Kosten nicht auf den Betrag beschränken, der für einen in
der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Sozialhilfebezieher
zu zahlen wäre (Beschluss vom 06.05.2010 Az. L 12 B 107/09 SO ER).
Landessozialgericht Essen:
Keine Weihnachtsbeihilfe für Heimbewohner
Das ab dem 1. Januar 2005 geltende Sozialhilferecht sehe
keine
Rechtsgrundlage für die Gewährung einer gesonderten
Weihnachtsbeihilfe im Fall der stationären Hilfe vor, so das
Gericht in einem Beschluss vom 21. Dezember 2005 zu Az. L 20 B
66/05 SO ER.
Da einmalige Beihilfen nur in den in § 31 SGB XII genannten
Fällen zu gewähren seien, könne ein
entsprechendes
Begehren nur auf § 35 Absatz 2 SGB XII gestützt
werden. Der
Barbetrag für Heimbewohner erfasse auch die bisherigen
einmaligen
Beihilfen, soweit sie nicht nach § 31 SGB XII zu
gewähren seien. Die Frage, ob der Barbetrag nach § 35
SGB XII
ausreichend bemessen ist, könne im Verfahren des
vorläufigen
Rechtsschutzes nicht geklärt werden. In Niedersachsen, Hamburg
und
Schleswig-Holstein wird noch eine Weihnachtsbeihilfe im Fall der
Heimunterbringung gewährt. (Beachten Sie bitte eine
Entscheidung des Bundessozialgerichts hierzu)
Landessozialgericht Hamburg:
Sozialhilfe im Ausland
Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland haben,
erhalten grundsätzlich keine Sozialhilfe (§ 24 SGB
XII). Das
Gericht folgert hieraus, dass bereits bei tatsächlichem
Aufenthalt
im Ausland kein Anspruch bestehe, wenn der sozialhilferechtliche
Anspruch erst im Ausland entstehe. Mangele es infolge
Auslandsaufenthalts an der örtlichen Zuständigkeit
nach
§ 98 Absatz 1 Satz 1 SGB XII, sei gleichzeitig ein
Leistungsanspruch zu verneinen (Beschluss vom 15.06.2005 Az. L 4 B
154/05 ER SO).
Landessozialgericht
Hamburg: Keine
kleine
Haushaltshilfe nach SGB XII für Alg II-Empfänger
Wie
schon
das Sozialgericht
Hamburg verneint auch das Landessozialgericht Hamburg einen Anspruch
auf eine kleine Haushaltshilfe nach dem SGB XII für einen Alg
II-Empfänger. Offen gelassen hat das Gericht jedoch, ob in dem
zu
entscheidenden Fall ein Anspruch auf eine Hilfe zur
Fortführung
des Haushalts nach § 70 SGB XII bestand (Beschluss vom
5.7.2005
Az. L
5 B 159/05 ER AS).
Die kleine Haushaltshilfe ist in § 27 Absatz 3 SGB XII
geregelt,
so dass die Gewährung dieser Hilfe an einen Empfänger
von
Arbeitslosengeld II nicht möglich ist (§
21 SGB XII, § 5
Absatz 2 SGB II). Eine analoge Anwendung von § 27 Abs. 3 SGB
XII
sei nicht möglich, da die Regelung offensichtlich
vom Gesetzgeber so gewollt sei, so das Gericht.
Landessozialgericht
Mainz: Eigenheimzulage ist anzurechnendes Einkommen bei der Sozialhilfe
Die Eigenheimzulage ist bedarfsmindernd als Einkommen auf die
Sozialhilfe anzurechnen, so das Gericht in einem Beschluss vom 19. Mai
2006 (L
3 ER 50/06 SO).
Es handele sich nicht um eine zweckgebundene Leistung i.S. von
§
83 Absatz 1 SGB XII, da der Empfänger mit der Zulage nach
eigenem
Belieben verfahren könne. Beim Arbeitslosengeld II wird ab dem
1.
Oktober 2005 die Eigenheimzulage nicht als Einkommen
berücksichtigt, soweit sie zur Finanzierung eines als
geschütztes Vermögen einzustufenden Hauses dient
(§ 1
Absatz 1 Nummer 7 AlgII/Sozialgeld-Verordnung).
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz: Hilfe für den Erwerb von Schulbüchern bei AlgII-Bezug
Das
Landessozialgericht Mainz verpflichtete den Träger der Sozialhilfe
zur Übernahme der Kosten für den Erwerb von Schulbüchern
im Fall einer Arbeitslosengeld II beziehenden und allein erziehenden
Mutter. Zwar wurde ein gewisser Teil der Anschaffungskosten durch einen
Lernmittelgutschein gedeckt, es blieben jedoch noch fast 140 €
übrig, die die Klägerin nicht aus dem Arbeitslosengeld II
aufbringen muss. Vielmehr besteht hinsichtlich dieser Kosten ein
Anspruch auf Sozialhilfe nach § 73 SGB XII, so dass das Gericht
den Sozialhilfeträger in dem zunächst gegen die
Arbeitslosengeld II bewilligende Behörde eingeleiteten Prozess
beilud und verurteilte (notwendige Beiladung nach § 75 Absatz 2
SGG, Urteil vom 25.11.2008 Az. L 3 AS 78.07). Im anderen Sinn entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Landessozialgericht
Schleswig-Holstein in Schleswig: Bekleidungsgeld von 330 EUR im Jahr
ausreichend
Im
Fall einer stationären Unterbringung sei eine
jährliche
Bekleidungspauschale nach § 35 Absatz 2 Satz 1 SGB XII von
fast
330 EUR ausreichend, so das Gericht in einem Prozesskostenhilfe
für eine weitergehende Klage ablehnenden Beschluss vom 28. Mai
2008 (Az. L
9 B 111/08 SO PKH).
Das gelte auch bei Übergewicht, da in dem Betrag von 328,80
EUR
ein zwanzigprozentiger Zuschlag enthalten sei. Der anfallende
Bekleidungsbedarf müsse gegebenenfalls auch durch gebrauchte
Kleidung gedeckt werden. Preiswerte Büstenhalter
könnten
über das Internet erworben werden, außerdem seien
Textildiscounter oder Flohmärkte für einen
Sozialhilfebezieher zumutbar.
Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart: Übernahme von Beiträgen für Krankenversicherung in voller Höhe
Die
von der Sozialhilfe zu übernehmenden Beiträge für eine angemessene
Kranken- und Pflegeversicherung nach § 32 Absatz 5 SGB XII eines bei
einem privaten Versicherungsunternehmens versicherten Hilfebedürftigen
sind nicht
begrenzt auf die für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II von der
Agentur für Arbeit zu übernehmenden Beiträge (im April 2009 129,54 € in
der Kranken- und 17,79 € in der Pflegeversicherung). Vielmehr muss das
Sozialamt den (halben) Beitrag im Basistarif des jeweiligen
Versicherungsunternehmens übernehmen, da zum Jahresanfang 2009 eine
Versicherungspflicht in der gesetzlichen oder privaten
Krankenversicherung eingeführt wurde (Beschluss vom 30.06.2009 Az. L 2 SO 2529/09 ER und vom 08.07.2009 Az. L 7 SO 2453/09 ER).
Landessozialgericht
Stuttgart: Regelsätze decken nicht Kosten für
Ausübung des Umgangsrechts
Das höchste Sozialgericht
Baden-Württembergs hat
entschieden,
dass die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts
mit einem
Kind auch unter Geltung des Zwölften Sozialgesetzbuches nicht
bereits typischerweise durch die Regelsätze nach § 28
Absatz
1 Satz 1 SGB XII abgedeckt seien (Beschluss vom 17. August 2005 Az. L 7 SO
2117/05 ER-B). Neben den Fahrtkosten zwischen zwei Orten
mit dem öffentlichen Nahverkehr seien
darlehensweise
die Kosten der Verpflegung des Kindes vom Träger der
Sozialhilfe
zu übernehmen. Für die Beköstigung seien
4,40 € pro
Tag angemessen, da die Regelsätze zu etwa 45 bis 50 % einen
Ansatz
für Ernährung enthalten und ein Abschlag wegen des
Alters des
Kindes angebracht sei. Das Gericht hat die Leistungen in diesem
Eilverfahren nur darlehensweise zugesprochen, um eine spätere
Rückgängigmachung nicht unnötig zu
erschweren, wobei
offen bleibt, ob die Rechtsgrundlage § 28 Absatz 1 Satz 1 SGB
XII
oder § 73 SGB XII ist. (Beachten
Sie hierzu eine Entscheidung des Bundessozialgerichts
vom 07.11.2006).
Landessozialgericht
Baden-Württemberg in Stuttgart:
Auch bei Aufnahme eines autistischen Schülers in einer
Sonderschule könne im konkreten Einzelfall ein Bedarf nach
einer
ergänzenden Eingliederungshilfe gemäß dem
SGB XII in Form
eines Schulbegleiters bestehen, so das Gericht in einem Beschluss vom
09.01.2007 (Az. L 7 SO
5701/06 ER-B). Die schulische Betreuung sei
grundsätzlich Sache des
Schulträgers, damit sei der Träger der Sozialhilfe
aber nicht von der Prüfung
eines eventuell bestehenden zusätzlichen Bedarfes freigestellt.
Landessozialgericht
Baden-Württemberg in Stuttgart: Die
rückwirkende Zuerkennung des Merkzeichens "G" führt
nicht zu einer nachträglichen Berücksichtigung eines
Mehrbedarfs nach § 30 Absatz 1 SGB XII i.V.m. § 48
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB X, so das Gericht in einem Urteil vom
20.11.2008 (Az. L 7 SO
3246/08). Nach dem Gesetzeswortlaut sei es nicht
ausreichend, dass die Voraussetzungen für das Zeichen "G"
vorliegen, es müsse vielmehr ein entsprechender Bescheid vorliegen bzw.
für Zeiträume vor dem 07.12.2006 müsse der
Betreffende im Besitz eines entsprechenden Ausweises sein. Es sei nicht
ersichtlich, dass der Gesetzgeber aufgrund der Neuregelung von 2006 die
Begünstigung auf vor Erlass des Feststellungsbescheides
liegende Zeiträume habe ausdehnen wollen.
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Verwaltungsgericht
Bremen: In einem Beschluss vom 4. Mai 2005 hat das Verwaltungsgericht
Bremen (S4 V
563/05) in einem Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes entschieden, dass einem Sozialhilfebezieher nach dem
Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) Sozialhilfe für
eine Mietkaution oder Mietvorauszahlungen erst gewährt werden
könne, wenn der Umzug in eine andere Wohnung durch
die Benennung einer konkreten Wohnung in Aussicht komme. Des Weiteren
sei es einem Sozialhilfebezieher zumutbar, eine Wohnung ohne die
Vermittlung eines Maklers zu finden. Wenn dies ausnahmsweise nicht
möglich sei, müsse der Betreffende dies vortragen.
Der Eintrag bei der Schufa sei nicht ausreichend, da nicht alle
Vermieter, insbesondere private, eine Auskunft verlangen.
Verwaltungsgericht
Bremen:
Ein Sozialhilfebezieher hat bei Energieschulden keinen Anspruch darauf,
dass er eine nicht rückzahlbare Beihilfe anstatt eines
Darlehens
erhält (§ 34 SGB XII). Außerdem ist die
Festsetzung von
monatlichen Raten zur Rückzahlung des Darlehens in
Höhe von
40 statt 20 Euro nicht ermessensfehlerhaft (Beschluss vom 8. Juni 2005
Az. S4
V 685/05, nicht rechtskräftig).
Verwaltungsgericht Bremen:
Die Hilfe nach § 34 SGB XII ist auch für einen Alg
II-Bezieher möglich, setzt aber voraus, dass keine
entsprechenden
Hilfen als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
gewährt werden können und dass die derzeitige Wohnung
durch
Schuldenübernahme überhaupt gesichert werden kann,
wozu die
Beantragung von Arbeitslosengeld II für die Zukunft
erforderlich
ist (Beschluss vom 7. Juni 2005 zu Az. S4 V
726/05).
Verwaltungsgericht Bremen:
Eine Übernahme von Stromschulden nach § 34 SGB XII
stehe im
weiten Ermessen der Behörde, das etwa nur bei Kleinkindern im
Haushalt auf Null reduziert sei, so das Gericht in einem Beschluss vom
17.02.2006 (S2
V 368/06).
Nach dem bis zum 31. März 2006 geltenden Recht sei im Fall
eines
AlgII-Empfängers nicht zu unterscheiden, ob die Nachforderung
auf
einem hohen Stromverbrauch beruhe oder ob es sich um nicht entrichtete
Abschlagszahlungen handele.
Verwaltungsgericht Bremen:
Eingliederungshilfe für Autismustherapie
Das Verwaltungsgericht der Hansestadt hat die
Sozialbehörde
verpflichtet, einem autistischen Kind Eingliederungshilfe als Leistung
der Sozialhilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII zu
gewähren,
und zwar in Form einer Kostenübernahme einer zwei
Stunden pro
Woche dauernden Therapie beim Autismus-Therapiezentrum. Bei der
autistischen Störung handele es sich um eine geistige
Behinderung.
Die Einnahme von Medikamenten sei keine ausreichende Alternative zur
Therapie, die geeignet sei, die Kontakt- und
Kommunikationsfähigkeit mit dem Ziel der altersentsprechenden
Erweiterung zu verbessern. Zwar werde der Betreuungsbedarf behinderter
Schüler in der Regel durch die (Sonder-)Schule gedeckt, im
Einzelfall könne jedoch ein gesonderter Bedarf vorliegen, der
von
der Schule wegen der haushaltsplanmäßig vorgegebenen
Personalausstattung nicht erfüllt werden könne. Der
Antragsteller bedurfte nach Ansicht des Gerichts einer Verbesserung der
Kommunikationsfähigkeit für den weiteren Schulbesuch.
Letztlich hat das Gericht offen gelassen, ob die Leistung eine Hilfe
zur angemessenen Schulbildung (§ 54 Absatz 1 Nummer 1 SGB XII)
oder eine Hilfe zur Teilhabe an der Gemeinschaft (§ 53 Absatz
3
Satz 2 SGB XII) ist (Beschluss vom 11. Mai 2005 S4 V
51/05, nicht
rechtskräftig).
Sozialgericht Hamburg:
Keine kleine
Haushaltshilfe nach SGB XII für Alg II-Empfänger
Ein Erwerbsfähiger, der Leistungen der
Grundsicherung
für
Arbeitsuchende nach dem SGB II bezieht, hat keinen Anspruch auf
Übernahme der Kosten für eine kleine Haushaltshilfe
als
Leistung der Sozialhilfe nach dem SGB XII (Beschluss vom 13. Juni 2005
Az. S
51 SO 267/05 ER). Der Antragsteller benötigte
eine kleine
Haushaltshilfe für einzelne Verrichtungen im Haushalt, nicht
jedoch eine Hilfe zur Fortführung des Haushalts nach
§ 70 SGB
XII, da die grundsätzliche Weiterführung des
Haushalts nicht
in Frage gestellt war. Anderenfalls kann auch einem Alg
II-Empfänger diese Hilfe zustehen, nicht jedoch Leistungen der
Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 21 SGB XII,
§ 5
Absatz 2 SGB II). Die gewünschte Hilfe
könne nicht auf § 73 SGB XII gestützt
werden, da diese
Auffangklausel nicht greife, wenn der Bedarf in anderen
Rechtsvorschriften (hier § 27 Absatz 3 Satz 1 SGB XII)
geregelt
sei. Ebenso sei die Übernahme der Hilfe als eine Leistung der
Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII nicht möglich; insofern
bestehe
eine gesetzliche Regelungslücke, deren Schließung
Aufgabe
des Gesetzgebers sei.
Sozialgericht Hamburg: Beiträge für nachträglich abgeschlossene Hausratversicherung absetzbar
Beiträge
für eine nach Beginn des Sozialhilfebezugs abgeschlossene
Hausratversicherung sind vom anzurechnenden Einkommen abzuziehen (§ 82
Absatz 2 Nummer 3 SGB XII), so das Gericht in einem Urteil vom
05.02.2009 (Az. S 9 SO 348/07). Der Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsverhältnisses sei unerheblich.
Sozialgericht Hamburg:
Petö-Therapie keine Maßnahme der Eingliederungshilfe
In einem Beschluss vom 3.03.2005 (S 55 SO
89/05) verneint das Sozialgericht Hamburg
einen Anspruch auf Förderung einer Petö-Therapie als
Leistung
der Eingliederungshilfe. Bei dieser Therapie handele es sich um ein
Heilmittel im Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 32
SGB
V). Da nach § 54 Absatz 1 Satz 2 SGB XII eine Besserstellung
von
Empfängern von Eingliederungshilfe mit Rehabilitanden aus
anderen
Leistungssystemen vermieden werden solle, könne eine
Kostenübernahme nur In Betracht kommen, wenn die fragliche
Therapie eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung
wäre.
Da der Bundesauschuss der Ärzte und Krankenkassen die
Petö-Therapie nicht in die Heilmittel-Richtlinie aufgenommen
habe,
scheide eine Förderung aus. Bei der konduktiven Therapie nach
Petö (ungarischer Arzt 1893-1967) handelt es sich um eine
Heilmethode nach ganzheitlichem Ansatz für behinderte
Kinder mit motorischen Störungen, die meistens als
Gruppentherapie erfolgt und krankengymnastische,
heilpädagogische, logopädische und ergotherapeutische
Elemente enthält; Ziel ist die Förderung der
Eigenaktivität und Selbstständigkeit. Unter Geltung
des bis
zum 31.12.2004 anzuwendenden Bundessozialhilfegesetzes hatte das
Oberverwaltungsgericht Lüneburg noch die
Petö-Therapie als
Maßnahme der Eingliederungshilfe anerkannt (Urteil vom
22.01.2003
Az. 4 LB 316/02, nachdem das entgegenstehende Urteil vom
Bundesverwaltungsgericht am 30.05.2002 aufgehoben worden war, Az. 5 C 36/01).
Sozialgericht
Oldenburg: Kleine Haushaltshilfe für Alg II-Empfänger
als Hilfe zur Pflege
Anders als das Sozialgericht Hamburg hat das Sozialgericht
Oldenburg
einem Empfänger von Arbeitslosengeld II eine Haushaltshilfe
als
Leistung der Hilfe zur Pflege nach § 61 Absatz 5 Nummer 4 SGB
XII
zugesprochen (Beschluss vom 30. Mai 2005 Az. S 2 SO
49/05 ER). Das
Gericht betont, dass die kleine Haushaltshilfe nunmehr in § 27
Absatz 3 SGB XII geregelt sei und dies daher zum Ausschluss dieser
Hilfe für Empfänger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende führe. Das neue Gesetz enthalte eine
Regelungslücke, obwohl es die Gleichstellung von Behinderten
zum
Ziel habe, und diese Lücke müsse durch eine extensive
Auslegung der Vorschriften über die Hilfe zur Pflege
geschlossen
werden.
Finanzgericht Münster: Keine Abzweigung des Kindergeldes an Grundsicherungsstelle, wenn Eltern Betreuungsleistungen erbringen
Eltern
eines volljährigen behinderten Kindes, das Grundsicherung bei
Erwerbsminderung nach dem SGB XII bezieht, ist das Kindergeld zu
belassen, wenn den Eltern selbst Aufwendungen zumindest in Höhe des
monatlichen Kindergeldes für die Betreuung des Kindes entstehen. Die
Notwendigkeit und Durchführung der Betreuung müssten konkret dargelegt
und glaubhaft gemacht werden. Rein pauschal geltend gemachte
Betreuungskosten seien nicht zu berücksichtigen, eine Abzweigung des
Kindergeldes nach § 74 Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz sei dann
möglich (Urteil vom 25.03.2011 Az. 12 K 1891/10 Kg). (Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster vom 16.05.2011).
Entscheidungen
der Sozialgerichte zum SGB II und SGB XII finden Sie unter www.sozialgerichtsbarkeit.de
Seite zuletzt
bearbeitet am: 16.12.2011
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