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von Jan von
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Nicht wenige
Arbeitgeber dürften geneigt sein,
Arbeitsstätten per Videokamera zu überwachen und das
Geschehen aufzuzeichnen, um damit Diebstählen vorzubeugen oder
solche aufzuklären. Doch diese Überwachung ist ein
Eingriff
in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Beschäftigten und
bedarf zunächst der Mitbestimmung des Betriebsrates, wenn es
einen
solchen im Unternehmen gibt. Bei öffentlich
zugänglichen
Flächen wie Kaufhäusern, Bahnhöfen und
Ähnlichem
sind zusätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
zu
beachten. Erforderlich ist aber stets nach einer Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juni 2004 eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung, bei
der die
beteiligten Rechtsgüter miteinander abzuwägen sind (Az. 1 ABR 21/03 = NJW 2005,
313 = BAGE 111,173; ebenso Beschlüsse vom 14. Dezember 2004 Az. 1 ABR
34/03 und 26. August 2008 Az. 1 ABR
16/07). Diese Rechtsprechung hat inzwischen ihren Niederschlag in § 32 des Bundesdatenschutzgesetzes gefunden.|
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Besteht hingegen der
konkrete Verdacht einer Straftat
gegen einen bestimmten Arbeitnehmer, kann die heimliche
Videoaufzeichnung statthaft sein, wenn weniger einschneidende Mittel
zur Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Verfügung
stehen,
die Videoüberwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel
darstellt und insgesamt nicht
unverhältnismäßig ist
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. März 2003 zu Az. 2
AZR
51/02 = NJW 2003,3436). | Videoüberwachung am Arbeitsplatz | öffentlich zugänglicher Bereich | nicht öffentlich zugänglicher Bereich |
| offene Videoüberwachung | nach
§ 6 b Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zulässig zur Wahrnehmung
des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret
festgelegte Zwecke, keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen
Betroffener; Überwachung ist nach § 6 b Abs. 2 BDSG erkennbar zu machen (Beispiel: Videoüberwachung im Kaufhaus) |
Güterabwägung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich |
| verdeckte Videoüberwachung | nicht zulässig | nur bei konkretem Verdacht strafbarer Handlungen bzw. Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, d.h. keine milderen Mittel vorhanden (§ 32 BDSG), beschränkt auf abgegrenzten Personenkreis und bestimmte Überwachungsorte; keine vorbeugende (präventive) Kontrolle |
| Immer erforderlich ist eine Zustimmung des Betriebsrates, wenn im Unternehmen vorhanden | ||