Homepage von Jan von Bröckel: Portal Bremerhaven

Container-Terminal 4 - Rechtliche Aspekte von CT 4

Über den Bau des CT 4 konnte nicht allein in Bremerhaven oder Bremen entschieden werden, sondern die endgültige Entscheidung kam von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest in Aurich, die aufgrund eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens einen Planfeststellungsbeschluss erließ. Der Grund: der Container-Terminal 4 liegt an einem Ufer der Weser, und diese ist eine Bundeswasserstraße.

Jeder Ausbau einer solchen Bundeswasserstraße bedarf einer Planfeststellung (§ 14 Bundeswasserstraßengesetz [WaStrG]). Diese wird ausgesprochen mit einem Planfeststellungsbeschluss (§ 19 WaStrG), der ein Verwaltungsakt ist und gerichtlich nachprüfbar ist. Zuständiges Gericht war das Oberverwaltungsgericht Bremen (§§ 48 Absatz Satz 1 Nummer 9, 52 Nummer 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) für Kläger, die ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Land Bremen haben und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg für sonstige Kläger. Das OVG Bremen hat am 13. Januar 2005 die Klagen von Anwohnern gegen den Beschluss der Behörde in Aurich vom 23. Juni 2004 abgewiesen (Az. OVG 1 D 224/04). Seit Ende 2006 ist das Bundesverwaltungsgericht für bestimmte Streitigkeiten wegen des Ausbaus von Bundeswasserstraßen erstinstanzlich zuständig.

Die Entscheidung durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion (Bundesbehörde) bedeutet nicht, dass örtliche Belange unberücksichtigt bleiben. Vielmehr mussten auch die örtlichen Behörden in Bremerhaven und Bremen Vorarbeit leisten. Bremische Behörden deshalb, weil ein Teil des neuen Terminals im stadtbremischen Überseehafengebiet liegt, der überwiegende Teil vor dem Ortsteil Weddewarden aber in Bremerhaven. Stadtbremisches Überseehafengebiet: Bremerhaven wirbt zwar mit der Bezeichnung „Hafen“ schon im Namen der Stadt, doch ein beachtlicher Teil der Hafenanlagen im nördlichen Teil von Bremerhaven ist eigentlich Teil der Stadt Bremen. Das heißt, dass Bewohner dieses Teils Bürger der Stadt Bremen sind und dort ihre Steuern zahlen. Dementsprechend liegt die Hoheit für die Bauleitplanung bei der Stadt Bremen. Man könnte sich das etwa so vorstellen: die Stadt Hannover hat einen Teil ihres Stadtgebietes in Wilhelmshaven.

Bremen und Bremerhaven haben ihre Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) an das Vorhaben angepasst. Dies war wichtig, weil das Planfeststellungsverfahren nach dem WaStrG eine Konzentrationswirkung hat, das heißt der Planfeststellungsbeschluss schließt andere behördliche Genehmigungen nach anderen Gesetzen, etwa dem Baugesetzbuch, mit ein (§ 75 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes [VwVfG]). So mussten auch wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Belange sowie die Vereinbarkeit mit der FFH-Richtlinie (Flora, Fauna, Habitat) der Europäischen Union geprüft werden und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Gleichzeitig ordnete die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit des Beschlusses an (§ 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]), so dass die Klagen keine aufschiebende Wirkung hatten und die ersten vorbereitenden Bauvorhaben im Sommer 2004 begannen. Der etwa 500 Seiten lange Beschluss vom 15. Juni 2004 erging aufgrund eines förmlichen Verwaltungsverfahrens, in dem der Plan öffentlich ausgelegt wurde und jeder, der sich durch das Vorhaben berührt fühlte, Einwendungen erheben konnte, über die in einem Erörterungstermin im Herbst 2003 verhandelt wurde.

Es ist relativ selten, dass gebietsbezogene Pläne von den Gerichten beanstandet werden. Der Grund mag u.a. darin liegen, dass Mängel bei der Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und für das Ergebnis relevant sind (§ 19 Absatz 4 WaStrG, § 214 Baugesetzbuch). Erforderlich ist eine Planrechtfertigung, es muss ein vom jeweiligen Fachplanungsgesetz, hier dem WaStrG, anerkanntes Bedürfnis nach dem Vorhaben bestehen, die Maßnahme muss vernünftigerweise geboten sein.

Außer dem Planfeststellungsbeschluss benötigte das Vorhaben eine Genehmigung nach dem Berggesetz durch das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld, nämlich für das Ausbaggern von Sand aus der Wesermündung nördlich des Leuchtturms Rotersand. Der Sand wurde für den Bau des Terminals verwendet.

Wenn das Vorhaben bestandskräftig planfestgestellt ist, kann vom Planungsträger (Hier: Bremenports) nicht wegen nachteiliger Wirkungen des Vorhabens die Beseitigung oder Unterlassung der Störung oder die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder Schadensersatz verlangt werden (§ 21 WaStrG i.V.m. § 11 Wasserhaushaltsgesetz), auch nicht aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften (§ 906 BGB). Wenn allerdings nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens nach Unanfechtbarkeit des Planes auftreten, haben Betroffene aber einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen bzw. Schadensersatz, wenn letztere nicht durchführbar sind (§ 75 Absatz 2 Satz 3 bis 5 VwVfG).

Auch der Ausbau einer Wendestelle im Flussbett der Weser bedarf der Planfeststellung. Der entsprechende Beschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Aurich erging am 21. August 2006, unmittelbar darauf begannen die Ausbauarbeiten.

Im Juli 2011 erließ die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest einen Planfeststellungsbeschluss, der die rechtliche Grundlage für eine weitere Vertiefung von Unter- und Außenweser bildet. Dieser Plan sieht vor, dass Bremerhaven tideunabhängig von Containerschiffen mit einem Abladetiefgang von bis zu 13,50 Metern angelaufen und mit einem Tiefgang von maximal 13,80 Metern verlassen werden kann. Dieses Ausbauvorhaben beinhaltet auch die entsprechende nochmalige Vertiefung der Wendestelle vor. Näheres zur Weservertiefung ab 2011 hier.


Oberes Bild: Die "Altamira Express" - hier am Containerterminal Bremerhaven - steht seit Juni 2006 in den Diensten von Hapag-Lloyd und fuhr davor als "CP Ambassador" für die Reederei Lykes. Gebaut 1987 in Taiwan, Länge 269 m, Breite 32 m, 40.439 BRT. Ladefähigkeit 3.266 TEU. Klicken Sie hier, um das Bild in einer größeren Auflösung zu betrachten (1024 x 768 Pixel, 450 KB, wird in neuem Fenster geöffnet).

Unteres Bild: Die "MSC Charleston" der Schweizer Reederei Mediterranean Shipping Company ist 324 Meter lang und passt mit 42,8 m Breite nicht mehr durch den Panama-Kanal (89.954 BRT, 8.089 TEU). Auch hiervon gibt es ein Bild im größeren Format (1024 x 768 Pixel, 312 KB, neues Fenster).

Hinweis für Benutzer, die Javascript deaktiviert haben: Dieses Dokument ist Teil eines Framesets. Klicken Sie hier, um zum Frameset zu gelangen.

Dokument zuletzt bearbeitet am: 31.10.2011