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von Jan von
Bröckel: Portal Bremerhaven |
Über
den Bau des CT 4 konnte nicht allein in Bremerhaven oder Bremen
entschieden werden, sondern die endgültige Entscheidung kam
von
der Wasser-
und
Schifffahrtsdirektion Nordwest in
Aurich, die aufgrund
eines
förmlichen Planfeststellungsverfahrens einen
Planfeststellungsbeschluss erließ. Der Grund: der
Container-Terminal 4 liegt an einem Ufer der Weser, und diese ist
eine Bundeswasserstraße.
Jeder Ausbau einer solchen
Bundeswasserstraße bedarf einer Planfeststellung (§
14
Bundeswasserstraßengesetz [WaStrG]). Diese wird ausgesprochen
mit einem Planfeststellungsbeschluss (§ 19 WaStrG), der ein
Verwaltungsakt ist und gerichtlich nachprüfbar ist.
Zuständiges
Gericht war das Oberverwaltungsgericht Bremen (§§ 48
Absatz
Satz 1 Nummer 9, 52 Nummer 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO])
für
Kläger, die ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Land
Bremen
haben und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg für
sonstige
Kläger. Das OVG
Bremen hat am 13. Januar 2005
die Klagen von
Anwohnern gegen den Beschluss der Behörde in Aurich vom 23.
Juni
2004 abgewiesen (Az.
OVG 1 D 224/04).
Seit Ende 2006 ist das Bundesverwaltungsgericht für bestimmte
Streitigkeiten wegen des Ausbaus von Bundeswasserstraßen
erstinstanzlich zuständig.
Die Entscheidung durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion (Bundesbehörde) bedeutet nicht, dass örtliche Belange unberücksichtigt bleiben. Vielmehr mussten auch die örtlichen Behörden in Bremerhaven und Bremen Vorarbeit leisten. Bremische Behörden deshalb, weil ein Teil des neuen Terminals im stadtbremischen Überseehafengebiet liegt, der überwiegende Teil vor dem Ortsteil Weddewarden aber in Bremerhaven. Stadtbremisches Überseehafengebiet: Bremerhaven wirbt zwar mit der Bezeichnung „Hafen“ schon im Namen der Stadt, doch ein beachtlicher Teil der Hafenanlagen im nördlichen Teil von Bremerhaven ist eigentlich Teil der Stadt Bremen. Das heißt, dass Bewohner dieses Teils Bürger der Stadt Bremen sind und dort ihre Steuern zahlen. Dementsprechend liegt die Hoheit für die Bauleitplanung bei der Stadt Bremen. Man könnte sich das etwa so vorstellen: die Stadt Hannover hat einen Teil ihres Stadtgebietes in Wilhelmshaven.
Bremen und Bremerhaven haben ihre Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) an das Vorhaben angepasst. Dies war wichtig, weil das Planfeststellungsverfahren nach dem WaStrG eine Konzentrationswirkung hat, das heißt der Planfeststellungsbeschluss schließt andere behördliche Genehmigungen nach anderen Gesetzen, etwa dem Baugesetzbuch, mit ein (§ 75 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes [VwVfG]). So mussten auch wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Belange sowie die Vereinbarkeit mit der FFH-Richtlinie (Flora, Fauna, Habitat) der Europäischen Union geprüft werden und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Gleichzeitig ordnete die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit des Beschlusses an (§ 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]), so dass die Klagen keine aufschiebende Wirkung hatten und die ersten vorbereitenden Bauvorhaben im Sommer 2004 begannen. Der etwa 500 Seiten lange Beschluss vom 15. Juni 2004 erging aufgrund eines förmlichen Verwaltungsverfahrens, in dem der Plan öffentlich ausgelegt wurde und jeder, der sich durch das Vorhaben berührt fühlte, Einwendungen erheben konnte, über die in einem Erörterungstermin im Herbst 2003 verhandelt wurde.
Es
ist relativ selten, dass gebietsbezogene Pläne von den
Gerichten
beanstandet werden. Der Grund mag u.a. darin liegen, dass
Mängel
bei der Abwägung zwischen öffentlichen und privaten
Belangen nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und für
das
Ergebnis relevant sind (§ 19 Absatz 4 WaStrG, § 214
Baugesetzbuch). Erforderlich ist eine Planrechtfertigung, es muss ein
vom jeweiligen Fachplanungsgesetz, hier dem WaStrG, anerkanntes
Bedürfnis nach dem Vorhaben bestehen, die Maßnahme
muss
vernünftigerweise geboten sein.
Außer
dem
Planfeststellungsbeschluss benötigte das Vorhaben eine
Genehmigung nach dem Berggesetz durch das Landesbergamt
Clausthal-Zellerfeld, nämlich für das Ausbaggern von
Sand
aus der Wesermündung nördlich des Leuchtturms
Rotersand.
Der Sand wurde für den Bau des Terminals verwendet.
Wenn das Vorhaben bestandskräftig planfestgestellt ist, kann vom Planungsträger (Hier: Bremenports) nicht wegen nachteiliger Wirkungen des Vorhabens die Beseitigung oder Unterlassung der Störung oder die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder Schadensersatz verlangt werden (§ 21 WaStrG i.V.m. § 11 Wasserhaushaltsgesetz), auch nicht aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften (§ 906 BGB). Wenn allerdings nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens nach Unanfechtbarkeit des Planes auftreten, haben Betroffene aber einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen bzw. Schadensersatz, wenn letztere nicht durchführbar sind (§ 75 Absatz 2 Satz 3 bis 5 VwVfG).
Auch der Ausbau einer Wendestelle im Flussbett der Weser bedarf der Planfeststellung. Der entsprechende Beschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Aurich erging am 21. August 2006, unmittelbar darauf begannen die Ausbauarbeiten.
Im
Juli 2011 erließ die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest einen
Planfeststellungsbeschluss, der die rechtliche Grundlage für eine
weitere Vertiefung von Unter- und Außenweser bildet. Dieser Plan sieht
vor, dass Bremerhaven tideunabhängig von Containerschiffen mit einem
Abladetiefgang von bis zu 13,50 Metern angelaufen und mit einem
Tiefgang von maximal 13,80 Metern verlassen werden kann. Dieses
Ausbauvorhaben beinhaltet auch die entsprechende nochmalige Vertiefung
der Wendestelle vor. Näheres zur Weservertiefung ab 2011 hier.


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