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Kosten der Verwaltung des Mietobjekts einschließlich der Kosten der
Prüfung des Jahresabschlusses und die Kosten der Geschäftsführung sind
keine Betriebskosten (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 BetrKV).
Bei
Heizkosten sind nur die
Kosten des im Abrechnungszeitraums tatsächlich verbrauchten
Brennstoffs zugrunde zu legen
(Leistungsprinzip) und nicht die Abschlagszahlungen des Vermieters an
den Energieversorger (Abflussprinzip). Wenn der Vermieter dies nicht
beachtet, darf der Mieter nicht einfach die Heizkostenforderung kürzen.
Vielmehr besteht ein Anspruch auf eine erneute, korrekte
Abrechnung. Die Heizkostenverordnung bestimmt in § 7 Absatz 2, dass die
Kosten des tatsächlich verbrauchten Brennstoffs umlagefähig sind. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom
01.02.2012 Az. VIII ZR 156/11 laut Pressemitteilung des BGH vom
gleichen Tag).
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Die Frage, ob der Vermieter die
Betriebskosten richtig abgerechnet hat,
beschäftigt nicht wenige Mieter. Vielen gilt die
Betriebskostenabrechnung als undurchschaubar. Schon längst haben sich
die Betriebskosten zu einer Art „zweite Miete“ entwickelt, die neben
der Kaltmiete, mit welcher der Vermieter sein Geld verdient, einen
beachtlichen Kostenfaktor einer Mietwohnung bildet.Was sind Betriebskosten? Das ist gesetzlich bestimmt, und zwar in § 556 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und § 1 Absatz 1 Satz 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV): Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, der Anlagen, der Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, also nicht nur einmalig. Instandhaltungs-oder Instandsetzungskosten, das heißt Aufwendungen, um den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache nach einer Funktionsstörung wiederherzustellen oder durch Abnutzung oder Alterung entstandene Mängel zu beseitigen, sind keine Betriebskosten (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 BetrKV). Davon zu unterscheiden sind solche Betriebskosten, die laufend anfallen, um den ordnungsgemäßen Betrieb eines funktionsfähigen Gegenstandes zu erhalten (z.B. Kosten für Wartung und Inspektion eines Aufzugs oder einer Hausantenne). Beispiele für Betriebskosten (Auflistung in § 2 BetrKV):
Die Betriebskosten hat der Mieter nur zu tragen, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist (§ 556 Absatz Satz 1 BGB), was aber heute in den meisten Wohnraummietverträgen der Fall ist. Betriebskosten als Pauschale oder Vorauszahlungen Betriebskosten können als Pauschale oder als Vorauszahlungen vereinbart werden, Ausnahme: Heiz- und Warmwasserkosten; diese sind nach der Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig abzurechnen. Bei einer Pauschale entrichtet der Vermieter einen bestimmten Betrag für Betriebskosten, es gibt aber keine Nachforderung bei tatsächlich höher entstandenen Kosten und keine Rückerstattung an den Mieter bei tatsächlich niedrigeren Kosten. Es ist auch möglich, für einzelne Betriebskostenarten eine Pauschale zu vereinbaren (etwa Antennengebühr) und für andere Betriebskostenarten Vorauszahlungen, über die dann nach Abschluss des Abrechnungszeitraums abzurechnen ist. Auch bei einer Pauschalierung der Betriebskosten ist der Vermieter berechtigt, die Nebenkosten zu erhöhen, soweit dies im Mietvertrag vorgesehen ist (§ 560 Absatz 1 BGB). Jährliche Abrechnung über Betriebskostenvorauszahlungen Über Betriebskostenvorauszahlungen ist jährlich abzurechnen (§ 556 Absatz 3 Satz 1 BGB). Dies bedeutet aber nicht, dass nach Ablauf des Kalenderjahres über die Betriebskosten abzurechnen ist, der Abrechnungszeitraum kann je nach Mietvertrag einen anderen Zeitraum erfassen, der jedoch zwölf Monate umfassen muss. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen (§ 556 Absatz 3 Satz 2 BGB). Diese Frist wird bereits mit einer formell wirksamen Abrechnung gewährt, es ist nicht entscheidend, ob die Abrechnung auch inhaltlich vollkommen richtig ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2004 Az. VIII ZR 115/04 = NJW 2005,219). Inhaltliche Fehler der Abrechnung kann der Vermieter nicht mehr nach Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraumes korrigieren, es sei denn, der Vermieter hat den Fehler nicht zu vertreten. Wenn der Vermieter bzw. der Hausverwalter fremde Firmen mit der Erteilung der Abrechnung beauftragt, hat er deren Fristversäumung wie eigenes Verschulden zu vertreten (§ 278 BGB). Der Abrechnungszeitraum für verbrauchsabhängige Betriebskosten, zum Beispiel Heizkosten, muss nicht deckungsgleich sein mit dem der Gesamtabrechnung zugrunde liegenden Abrechnungszeitraum (BGH Urteil vom 30.04.2008 Az. VIII ZR 240/07 = NJW 2008,2328). So kann der Gesamtabrechnungszeitraum das Kalenderjahr sein, Abrechnungszeitraum für Heizkosten aber die Heizperiode etwa vom 1. August bis zum 31. Juli (die abgerechneten Heizkosten sind dann aber in die Gesamtabrechnung einzustellen, soweit über diese nicht getrennt abgerechnet wird). Bei der Betriebskostenabrechnung ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Verspätete Betriebskostenabrechnung: Nach Ablauf der Jahresfrist zur Vorlage der Betriebskostenabrechnung kann der Vermieter nicht mehr Nachforderungen zu den Betriebskosten aufgrund zu geringer Vorauszahlungen geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete Vorlage der Abrechnung nicht zu vertreten (§ 556 Absatz 3 Satz 2 BGB). Rechte des Mieters, wenn Vermieter Betriebskostenabrechnung nicht rechtzeitig erteilt: Wenn der Vermieter innerhalb der Jahresfrist nach Beendigung des Abrechnungszeitraums die Betriebskostenabrechnung nicht erteilt und für die Verzögerung auch keinen wichtigen Grund nachweist, darf der Mieter die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen zurückbehalten, er wird aber nicht gänzlich frei von der Pflicht zur Entrichtung der Vorauszahlungen (Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB). Die für den fraglichen Zeitraum geleisteten Vorauszahlungen kann der Mieter aber grundsätzlich noch nicht vom Vermieter zurückverlangen (BGH Urteil vom 29.03.2006 Az. VIII ZR 191/05 = NJW 2006,2552), es sei denn, der Mieter ist aus der Wohnung inzwischen ausgezogen und das Mietverhältnis beendet (BGH Urteil vom 09.03.2005 Az. VIII ZR 57/04 = NJW 2005,1499), da in diesem Fall der Mieter kein Druckmittel in Form des Zurückbehaltungsrechts mehr hat. Eine Rückerstattung kommt allerdings nur in Betracht, soweit die betreffenden Abschlagszahlungen höher sind als die tatsächlich entstandenen Betriebskosten. Der klagende Mieter kann zwar Rückzahlung der vollen Vorauszahlungen verlangen, dem beklagten Vermieter ist es aber möglich, dem entgegenzuhalten, dass tatsächlich Betriebskosten in einer bestimmten Höhe entstanden sind, so dass die Klage nur hinsichtlich der übersteigenden Vorauszahlungen Erfolg haben wird. Allerdings müsste der Vermieter im Prozess entstandene Betriebskosten behaupten und notfalls beweisen. Diesen Nachweis kann der Vermieter nur durch eine ordnungsgemäße Abrechnung erbringen, diese kann der Vermieter aber auch noch nach Rechtskraft des dem Klagebegehren des Mieters entsprechenden Urteils erteilen. Im Fall des noch laufenden Mietverhältnisses kann der Mieter neben der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts den Vermieter auf Erteilung der Abrechnung verklagen, unter Umständen auch Stufenklage erheben zunächst auf Erteilung der Abrechnung und nach erfolgter Abrechnung auf Auszahlung eines eventuellen Guthabens. Bedenken des Mieters gegen Betriebskostenabrechnung: Hat der Mieter Einwendungen gegen die ihm übergebene Betriebskostenabrechnung, muss er diese Bedenken spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Betriebskostenabrechnung dem Vermieter mitteilen. Danach kann der Mieter Einwendungen nur noch geltend machen, wenn er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat (§ 556 Absatz 3 Satz 5 und 6 BGB). Von den Vorschriften über die Pflicht zur jährlichen Abrechnung und die dabei von beiden Seiten einzuhaltenden Fristen kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden (§ 556 Absatz 4 BGB). |
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