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![]() | Unterschiede
zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Heiraten oder nicht heiraten? Welche Vorteile bringt der Gang zum Standesamt? |

| Steuerklassen Ratgeber |
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| Ehe | eheähnliche Gemeinschaft |
Pflicht zum Zusammenleben | ja (§ 1353 BGB), kann aber nicht erzwungen werden (§ 888 III ZPO) | nein |
| Trennungsmöglichkeit | Scheidung oder Tod, das Erfordernis des Scheidungsverfahrens verhindert eine leichtfertige Trennung bei schon geringen Anlässen | einfache Trennung oder Tod |
| Unterhalt für den Partner | ja (§§ 1360, 1360 a BGB) | nur
wenn
vertraglich vereinbart, wird bei der Sozialhilfe und beim
Arbeitslosengeld Zwei unterstellt |
| Unterhalt nach Trennung | grundsätzlich ja, Höhe richtet sich nach den Lebens- sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Eheleute | nur wenn vertraglich vereinbart oder nach § 1615 l BGB (s.o.) |
| gemeinsamer Name | möglich (§ 1355 BGB) | nicht möglich; bei gemeinsamen Kindern nur, wenn beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben (§ 1617 BGB) oder wenn anderer Elternteil einwilligt (§ 1617 a BGB) |
gemeinsames Sorgerecht für gemeinsame Kinder | ist die Regel | nach § 1626 a BGB nur, wenn Eltern eine Sorgeerklärung abgeben. Die Vorschriften der §§ 1626 a Absatz 1 Nr. 1, 1672 Absatz 1 BGB wurden aber vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung darf das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge (oder einen Teil davon) gemeinsam übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht (Beschluss vom 21.07.2010 Az. 1 BvR 420/09). Das alleinige Sorgerecht der Mutter in Fällen, in denen keine gemeinsame Sorgeerklärung zustande kam, stellte schon nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention dar (Urteil vom 03.12.2009 Beschwerde-Nummer 22028/04). |
| gemeinschaftliche Adoption | bei Verheirateten die Regel (§ 1741 BGB) | nur alleinige Adoption |
| Teilhabe am Vermögenszuwachs des Partners (Zugewinnausgleich) | ja,
bei Tod des Partners erhöht sich gesetzlicher Erbteil des
Überlebenden um ¼ (§ 1371 BGB)
bei Scheidung muss der reichere Partner die Hälfte seines Zugewinns abgeben (§ 1378 BGB) (Ehepartner können aber Gütertrennung oder Gütergemeinschaft in notariellem Ehevertrag vereinbaren) |
nein, vertragliche Regelung denkbar |
| Ausgleich unbenannter Zuwendungen (die über normale Zuwendungen in einer Lebensgemeinschaft hinausgehen) | in Ausnahmefällen möglich, wenn keine vertragliche Abrede besteht, zunächst Vorrang des Zugewinnausgleichs (derartige Zuwendungen werden von der Rechtsprechung nicht als Schenkungen qualifiziert, Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht oder nach Grundsätzen über Wegfall der Geschäftsgrundlage) | nach der neueren Rechtsprechung ja im Einzelfall bei Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht (BGH Urteil vom 09.07.2008 Az. XII ZR 179/05 = NJW 2008,3277 = BGHZ 177,193), vertragliche Regelung möglich |
|
Zuweisung von Hausrat und Wohnung an einen Partner | nach Trennung bzw. Scheidung möglich, dabei Entscheidung nach billigem Ermessen | nein, vertragliche Regelung denkbar |
Teilhabe an Zuwächsen bei Rentenansprüchen des Partners (Versorgungsausgleich) |
ja,
wird bei Scheidung automatisch durchgeführt; Partner mit
höherem Anspruch auf Altersversorgung muss die Hälfte
des Zuwachses
abtreten (§ 1587 ff. BGB) (Ehepartner
können aber
Versorgungsausgleich ausschließen, es tritt dann auch
Gütertrennung
ein, § 1414 BGB) | nicht möglich |
| Anspruch auf Rente bei Tod des Partners |
Altersrente: kleine Witwen- bzw. Witwerrente (25 % der Rente des Verstorbenen) bzw. große Witwen- bzw. Witwerrente: (mindestens 55 %) Unfallrente: ja | nicht möglich |
| gesetzliches Erbrecht des Partners | ja,
neben Abkömmlingen des Erblassers zu einem Viertel bzw. zur Hälfte,
wenn Eheleute - was die Regel ist - im gesetzlichen Güterstand gelebt
haben | nein, aber Partner kann als Erbe eingesetzt werden, sieht sich aber dann ggf. Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt |
| Pflichtteil, wenn überlebender Partner durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen |
ja, Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB) |
nein |
| Erbschaftsteuer
| überlebender
Partner gehört in die Steuerklasse I mit dem
höchsten Freibetrag, steuerfrei hier 500.000 €
(§ 16 ErbStG ab 2009) sowie
Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (§ 17 ErbStG), weiterhin selbst genutztes Familienheim, Hausrat und sonstige Gegenstände bleiben bis zu bestimmten Grenzwerten steuerfrei (§ 13 ErbStG), weiterer Freibetrag von 20.000 € (ab 2009) bei Personen, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt haben (§ 13 Absatz 1 Nr. 9 ErbStG); Steuersatz von 7 bis 30 Prozent | überlebender Partner in Steuerklasse III mit dem niedrigsten Freibetrag, steuerfrei hier nur 20.000 €! (ab 2009), weiterer Freibetrag von 20.000 € (ab 2009) bei Personen, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt haben (§ 13 Absatz 1 Nr. 9 ErbStG); Steuersatz von 30 bis 50 Prozent (ab 2009) |
| Besteuerung der Einkommen beider Partner nach Splitting-Modell | ja (das Einkommen beider Partner wird zusammengerechnet und durch 2 geteilt, bei der Besteuerung wird der Prozentsatz des nach der Teilung errechneten Wertes zu Grunde gelegt, § 32 a EStG) |
|
beitragsfreie Versicherung des Partners in der Kranken- und Pflegeversicherung | ja (§ 10 SGB V, § 25 SGB XI) | nein |
| Aufnahme des Partners in die Mietwohnung |
ja | in der Regel ja (§ 553 BGB) |
Eintrittsrecht in den Mietvertrag nach Tod des Partners | ja (§ 563 BGB) | ja (§ 563 BGB) |
| Zeugnisverweigerungsrecht in gerichtlichen Verfahren |
ja | nein |
| Elterngeld und Elternzeit | ja | ja, Vater muss aber Vaterschaft anerkennen |
| Versorgung im Fall des Todes des Partners oder bei Krankheit, wenn Partner Beamter oder Soldat o.ä. ist |
ja | nein |
| privilegierte aufenthaltsrechtliche Stellung des ausländischen Partners | ja | nein |
| Haftung für Schädigung des Partners |
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§§ 1359, 277 BGB, Ausnahme: Straßenverkehr; § 116 VI SGB X) | strittig |
| rechtsgeschäftliche Mitverpflichtung des Partners (Schlüsselgewalt) | bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie (§ 1357 BGB) | nein |
| Anspruch auf Schadensersatz bei Tötung des Partners | ja
(§§ 844, 845 BGB, § 5 HPflG, § 10
StVG), bei Opfern von
Straftaten erhalten Witwen Hinterbliebenenrente (§ 1
OEG, § 38 BVG) | nur
nach dem Opferentschädigungsgesetz (§ 1 Absatz 8 Satz
4 OEG),
wenn nichtehelicher Partner wegen der Betreuung eines gemeinsamen
Kindes auf Erwerbstätigkeit verzichtet |
Seite zuletzt bearbeitet am: 23.05.2011