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Unterschiede zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Heiraten oder nicht heiraten?
Welche Vorteile bringt der Gang zum Standesamt?

Ist die Ehe heute noch konkurrenzfähig? Was vor 40 Jahren noch Aufsehen erregte, ist heute etabliert. Mann und Frau leben jahrelang zusammen, ohne sich vor dem Standesamt das Jawort zu geben. Doch viele überlegen nicht die Konsequenzen, wenn die Beziehung zu Ende ist. Die Ernüchterung kommt nach Trennung oder Tod des Partners. Der schwächere Partner - und das ist meistens die Frau – hat dann das Nachsehen. Bei der Sozialhilfe und bei der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende werden eheähnliche Gemeinschaften den Ehen gleichgestellt. Man sollte sich deshalb Gedanken machen, ob die Partnerschaft nicht doch einen höheren rechtlichen Schutz verdient. Ausgleichsansprüche unter nicht Verheirateten bejaht die Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen. Hier eine Auflistung der wichtigsten Unterschiede zwischen beiden Formen des Zusammenlebens:

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Ehe

eheähnliche Gemeinschaft

Pflicht zum Zusammenleben

ja (§ 1353 BGB), kann aber nicht erzwungen werden (§ 888 III ZPO)

nein

Trennungsmöglichkeit

Scheidung oder Tod, das Erfordernis des Scheidungsverfahrens verhindert eine leichtfertige Trennung bei schon geringen Anlässen

einfache Trennung oder Tod

Unterhalt für den Partner

ja (§§ 1360, 1360 a BGB)

nur wenn vertraglich vereinbart, wird bei der Sozialhilfe und beim Arbeitslosengeld Zwei unterstellt
(§ 20 SGB XII, § 7 Absatz 3 Nummer 3 b SGB II) oder bei Schwangerschaft wegen eines gemeinsamen Kindes oder wenn die Mutter wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht erwerbstätig sein kann (§ 1615 l BGB, bis zu 3 Jahren, in Härtefällen auch länger; die Dauer entspricht ab 2008 grundsätzlich dem Betreuungsunterhalt für den (Ex-)Ehegatten wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes)

Unterhalt nach Trennung

grundsätzlich ja, Höhe richtet sich nach den Lebens- sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Eheleute

nur wenn vertraglich vereinbart oder nach § 1615 l BGB (s.o.)

gemeinsamer Name

möglich (§ 1355 BGB)

nicht möglich; bei gemeinsamen Kindern nur, wenn beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben (§ 1617 BGB) oder wenn anderer Elternteil einwilligt (§ 1617 a BGB)

gemeinsames Sorgerecht für gemeinsame Kinder

ist die Regel

nur, wenn Eltern eine Sorgeerklärung abgeben (§ 1626 a BGB). Das alleinige Sorgerecht der Mutter in Fällen, in denen keine gemeinsame Sorgeerklärung zustande kommt, stellt aber nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention dar (Urteil vom 03.12.2009 Beschwerde-Nummer 22028/04).

gemeinschaftliche Adoption

bei Verheirateten die Regel (§ 1741 BGB)

nur alleinige Adoption

Teilhabe am Vermögenszuwachs des Partners (Zugewinnausgleich)

ja, bei Tod des Partners erhöht sich gesetzlicher Erbteil des Überlebenden um ¼ (§ 1371 BGB)
bei Scheidung muss der reichere Partner die Hälfte seines Zugewinns abgeben 
(§ 1378 BGB) (Ehepartner können aber Gütertrennung oder Gütergemeinschaft in notariellem Ehevertrag vereinbaren)

nein, vertragliche Regelung denkbar

Ausgleich unbenannter Zuwendungen (die über normale Zuwendungen in einer Lebensgemeinschaft hinausgehen)in Ausnahmefällen möglich, wenn keine vertragliche Abrede besteht, zunächst Vorrang des Zugewinnausgleichs (derartige Zuwendungen werden von der Rechtsprechung nicht als Schenkungen qualifiziert, Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht oder nach Grundsätzen über Wegfall der Geschäftsgrundlage)nach der neueren Rechtsprechung ja im Einzelfall bei Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht (BGH Urteil vom 09.07.2008 Az. XII ZR 179/05 = NJW 2008,3277 = BGHZ 177,193), vertragliche Regelung möglich

Zuweisung von Hausrat und Wohnung an einen Partner

nach Trennung bzw. Scheidung möglich, dabei Entscheidung nach billigem Ermessen

nein, vertragliche Regelung denkbar

Teilhabe an Zuwächsen bei Rentenansprüchen des Partners (Versorgungsausgleich)

ja, wird bei Scheidung automatisch durchgeführt; Partner mit höherem Anspruch auf Altersversorgung muss die Hälfte des Zuwachses abtreten (§ 1587 ff. BGB) (Ehepartner können aber Versorgungsausgleich ausschließen, es tritt dann auch Gütertrennung ein, 
§ 1414 BGB)

nicht möglich

Anspruch auf Rente bei Tod des Partners

Altersrente: kleine Witwen- bzw. Witwerrente (25 % der Rente des Verstorbenen) bzw. große Witwen- bzw. Witwerrente: (mindestens 55 %)

Unfallrente: ja

nicht möglich

gesetzliches Erbrecht des Partners

ja, neben Abkömmlingen des Erblassers zu einem Viertel bzw. zur Hälfte, wenn Eheleute - was die Regel ist - im gesetzlichen Güterstand gelebt haben 
(§§ 1931, 1371 BGB)

nein, aber Partner kann als Erbe eingesetzt werden, sieht sich aber dann ggf. Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt

Pflichtteil, wenn überlebender Partner durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen

ja, Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB)

nein

Erbschaftsteuer

 

überlebender Partner gehört in die Steuerklasse I mit dem höchsten Freibetrag, steuerfrei hier 500.000 € (§ 16 ErbStG ab 2009) sowie Versorgungsfreibetrag von 256.000 € 
(§ 17 ErbStG), weiterhin selbst genutztes Familienheim, Hausrat und sonstige Gegenstände bleiben bis zu bestimmten Grenzwerten steuerfrei (§ 13 ErbStG), weiterer Freibetrag von 20.000 € (ab 2009) bei Personen, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt haben (§ 13 Absatz 1 Nr. 9 ErbStG); Steuersatz von 7 bis 30 Prozent

überlebender Partner in Steuerklasse III mit dem niedrigsten Freibetrag, steuerfrei hier nur 20.000 €! (ab 2009), weiterer Freibetrag von 20.000 € (ab 2009) bei Personen, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt haben (§ 13 Absatz 1 Nr. 9 ErbStG); Steuersatz von 30 bis 50 Prozent (ab 2009)

Besteuerung der Einkommen beider Partner nach Splitting-Modell

ja (das Einkommen beider Partner wird zusammengerechnet und durch 2 geteilt, bei der Besteuerung wird der Prozentsatz des nach der Teilung errechneten Wertes zu Grunde gelegt, § 32 a EStG)

nein

beitragsfreie Versicherung des Partners in der Kranken- und Pflegeversicherung

ja (§ 10 SGB V, § 25 SGB XI)

nein

Aufnahme des Partners in die Mietwohnung

ja

in der Regel ja (§ 553 BGB)

Eintrittsrecht in den Mietvertrag nach Tod des Partners

ja (§ 563 BGB)

ja (§ 563 BGB)

Zeugnisverweigerungsrecht in gerichtlichen Verfahren

ja

nein

Elterngeld und Elternzeit

ja

ja, Vater muss aber Vaterschaft anerkennen

Versorgung im Fall des Todes des Partners oder bei Krankheit, wenn Partner Beamter oder Soldat o.ä. ist

ja

nein

privilegierte aufenthaltsrechtliche Stellung des ausländischen Partners

ja

nein

Haftung für Schädigung des Partners

nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§§ 1359, 277 BGB, Ausnahme: Straßenverkehr; § 116 VI SGB X)

strittig

rechtsgeschäftliche Mitverpflichtung des Partners (Schlüsselgewalt)

bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie (§ 1357 BGB)

nein

Anspruch auf Schadensersatz bei Tötung des Partners

ja (§§ 844, 845 BGB, § 5 HPflG, § 10 StVG), bei Opfern von Straftaten erhalten Witwen Hinterbliebenenrente (§ 1 OEG, 
§ 38 BVG)

nur nach dem Opferentschädigungsgesetz (§ 1 Absatz 8 Satz 4 OEG), wenn nichtehelicher Partner wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes auf Erwerbstätigkeit verzichtet

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Seite zuletzt bearbeitet am: 14.01.2010