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Ein Stückchen Rechtsphilosophie: Wilhelm Tell und das Naturrecht Um Gerechtigkeit zu finden, muss man heute aber nicht mehr zu den Sternen greifen. Friedrich von Schillers Schauspiel „Wilhelm Tell“ ist mehr als nur ein Werk über ein historisches Ereignis, es enthält auch mehrere Anspielungen auf das Naturrecht. Und was ist das Naturrecht? Zunächst: es hat überhaupt nichts mit Naturgesetzen zu tun. Es ist vielmehr die Idee von den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten. Diese Rechte seien in der Natur begründet, das heißt im Wesen des Menschen. Schauen wir uns zunächst eine Szene aus „Wilhelm Tell“ an, und zwar den Monolog des Stauffacher aus dem 2.Akt, 2. Szene: |
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„Wenn der Gedrückte nirgends Recht kann finden, wenn unerträglich wird die Last – greift er hinauf getrosten Mutes in den Himmel, und holt herunter seine ew'gen Rechte, die droben hangen unveräußerlich und unzerbrechlich wie die Sterne selbst – Der alte Urstand der Natur kehrt wieder, wo der Mensch dem Menschen gegenübersteht – zum letzten Mittel, wenn kein andres mehr verfangen will, ist ihm das Schwert gegeben – Der Güter höchstes dürfen wir verteid'gen gegen Gewalt...“. Dieses Textzitat im 1804 uraufgeführten Stück weist auf ungeschriebene und nicht zur Disposition stehende Rechte hin, welche die unterdrückten Urschweizer für ihre Freiheitsbewegung gegen die habsburgische Besatzungsmacht in Anspruch nehmen. Schiller schrieb das Stück einige Jahre nach der Erklärung der Menschenrechte im Verlauf der Französischen Revolution (1789) und der Verabschiedung der amerikanischen Verfassung (1787). Eine neue Rechtsquelle war geboren, die Verfassung – die mehr als nur ein Staatorganisationsrecht darstellt und als oberste Rechtsnorm (norma suprema) Richtschnur ist für untergeordnetes Recht und das Individuum vor Willkür durch den Staat schützt. Auch heute noch hat die Menschenrechtserklärung von 1789 Geltung, da die französische Verfassung in ihrer Präambel hierauf Bezug nimmt. Der amerikanischen Verfassung, die übrigens die älteste heute noch wirksame Verfassung ist, geht die Unabhängigkeitserklärung der USA im Jahr 1776 voraus, die bereits davon spricht, dass alle Menschen von ihrem Schöpfer mit gewissen Rechten ausgestattet seien. Das Schauspiel: Wilhelm Tell aus Uri hilft jemandem, der einen Angehörigen der habsburgischen Besatzungsmacht getötet hat, bei der Flucht. Von der Bevölkerung verlangt der Landvogt Geßler, der der oberste Statthalter der Okkupanten ist, dass ihm Respekt erwiesen werde, indem die Menschen an einem aufgestellten Hut ihre Ehre bezeugen. Die Männer aus Schwyz, Uri und Unterwalden beginnen allmählich, sich geheim gegen die Besatzer zu verbünden. Auch der Sohn des heimischen Großgrundbesitzers sympathisiert nach Zureden durch seine Freundin mit den Verschwörern. Auf der Bergwiese „Rütli“ kommt es dann zum Schwur. Auch Tell will trotz Bedenken seiner Frau zu den Aufrührern. Aber er wird gefangen genommen, als er an dem Hut achtlos vorbeigeht. Dem jetzt eingetroffenen Geßler schildert Tells Sohn Walter, dass sein Vater ein hervorragender Schütze mit der Armbrust sei. Frei sein könne Tell, so das irrsinnige Verlangen des Landvogts, wenn er einen Apfel von des Knaben Kopf schieße. Im Fall des Fehlschlags solle Tell getötet werden. Proteste der übrigen Anwesenden helfen nichts, Tell muss auf den Apfel schießen, um sein Leben und seine Freiheit zu retten. Der Pfeil durchbohrt dank Tells Zielgenauigkeit den Apfel. Geßler entdeckt Tells zweiten Pfeil, den Tell im Fall des Fehlgehens gegen den Landvogt eingesetzt hätte. Dieser ist darüber verärgert und hält Tell weiterhin fest und lässt ihn nach Küßnacht bringen. Tell kann später entkommen und streckt den Despoten in einer hohlen Gasse mit einem Pfeil aus seiner Armbrust nieder (Zitat: "Durch diese hohle Gasse muss er kommen"). Der Tyrannenmord stimuliert das Volk, welches nun Burgen und Schlösser der Österreicher stürmt. Deren Kaiser Albrecht wird von seinem Neffen ermordet. Später erscheint dieser bei Tell, der ihm zu einer Reise zum Papst rät, um dort seine Schuld zu beichten. Ob Wilhelm Tell tatsächlich gelebt hat, weiß man nicht. Die Vorgänge des Schauspiels sind am Ende des 13. Jahrhunderts angesiedelt, der „Ewige Bund“ der drei Kantone wird um das Jahr 1291 beziffert, der Tod des Albrecht um 1308.Ausformungen des Naturrechts gibt es schon in der Antike, während es im Mittelalter im Zeichen christlicher Dogmatik steht. Zunehmend treten weltliche Richtungen hinzu. Dazu gehören Denker wie Bodin, Althusius, Hugo Grotius, Hobbes, Pufendorf, Thomasius, Leibniz, Christian Wolff und Kant. Hobbes, Pufendorf und auch Rousseau sprechen vom Gesellschaftsvertrag, dem sich Menschen unterwerfen, um Schutz und Ordnung zu erhalten. Eine Anspielung auf die vertragliche Begründung des Staates findet sich im Rütli-Schwur: Der Gegenspieler des Naturrechts ist der (Rechts-)Positivismus, wonach Recht das ist, was tatsächlich gegeben ist, etwa von einem zuständigen Rechtssetzungsorgan in Kraft gesetzt worden ist. Die Aufgabe des Juristen beschränkt sich nach dieser Auffassung auf die Subsumtion eines Sachverhalts unter gesetzliche Tatbestände. Die Öffnung des Rechts für übergeordnete Prinzipien findet man aber auch in modernen Rechtsquellen, insbesondere in verschiedenen Verfassungen. So spricht das Grundgesetz (GG) in seiner Präambel vom Bewusstsein des deutschen Volkes von seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen. Nicht nur gegenüber irgendwelchen Rechtsvorschriften hat sich demnach der Mensch zu verantworten, sondern auch vor höheren Instanzen. Unverletzliche und unveräußerliche Menschenrechte sind nach Artikel 1 Absatz 2 Grundgesetz die Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft. Die Bundesverfassung der Schweiz von 1998 beginnt in ihrer Präambel mit den Worten: „Im Namen Gottes des Allmächtigen!“ und erwähnt die Verantwortung gegenüber der Schöpfung. Noch stärker ist die irische Verfassung: „In the Name of the Most Holy Trinity, from Whom is all authority and to Whom, as our final end, all actions both of men and States must be referred,...“ (Im Namen der Heiligen Dreieinigkeit, von der alle Macht ist und vor der alle Handlungen, sowohl von Menschen als auch von Staaten, verantwortet werden müssen). In der Präambel der polnischen Verfassung von 1997 ist zu lesen: „Wir, die Polnische Nation ..., sowohl diejenigen, die an Gott als Quelle von Wahrheit, Gerechtigkeit, Güte und Schönheit glauben als auch diejenigen, die diesen Glauben nicht teilen, aber diese universellen Werte als von anderen Quellen kommend respektieren, ...“. Bei der ursprünglich geplanten Verfassung für die europäische Union stritt man über einen Gottesbezug im Verfassungstext, aber in der Präambel findet sich auch ein Hinweis auf das Naturrecht: „Schöpfend aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas, aus dem sich die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen, Demokratie, Gleichheit, Freiheit und Rechtsstaatlichkeit als universelle Werte entwickelt haben“. Nach dem Scheitern des Verfassungsentwurfs bei Referenden in Frankreich und in den Niederlanden soll die genannte Textpassage der Präambel des Vertrages über die Europäische Union beigefügt werden. Daneben gibt es viele völkerrechtliche Dokumente, die Menschenrechte garantieren. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet, soll das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal sein. Die Erklärung ist nur eine politische Absichtserklärung und kein verbindlicher Vertrag. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs drückt sie aber die allen Völkern gemeinsame, auf Wert und Würde des Menschen bezogene Rechtsüberzeugung aus (BGHSt 40,241 [245] = NJW 1994,2708). Verbindliche völkerrechtliche Verträge sind aber die von der UN initiierten Pakte über bürgerliche und politische Rechte sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966, in Kraft getreten 1976). Auf europäischer Ebene findet sich dann noch die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950, über deren Einhaltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wacht (nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, der über die Einhaltung der Verträge der Europäischen Union befindet). Das Grundgesetz kennt einen umfassenden Katalog von Grundrechten, der eine Berufung auf übergesetzliche Gerechtigkeitspostulate unnötig macht. Die Würde des Menschen soll unantastbar sein, sie zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Artikel 1 Absatz 1 GG). Die in Artikel 1 Grundgesetz niedergelegten Grundsätze nehmen Teil an der „Ewigkeitsgarantie“ des Grundgesetzes, sie sind vor Änderungen geschützt (Artikel 79 Absatz 3 GG). Eine Sperre für vorkonstitutionelles Recht enthält Artikel 123 Absatz 1 GG, wonach vor Inkrafttreten des Grundgesetzes geltendes Recht nur anzuwenden ist, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht. Spezifisch nationalsozialistisches Unrecht kann damit abgewehrt werden. Eine ähnliche Abwehr den ehernen Prinzipien des Grundgesetzes widersprechenden Rechts findet sich für das Recht der DDR in Artikel 143 Absatz 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrmals anerkannt (BVerfGE 3,88; 6,132; 23,98), dass es fundamentale Prinzipien der Gerechtigkeit gibt, die der Anerkennung von Vorschriften als Recht entgegenstehen und hat einem wertungsfreien Gesetzespositivismus eine klare Absage erteilt. Letztendlich gibt das Grundgesetz jedem Bürger ein Widerstandsrecht, wenn Verfassungsfeinde versuchen, die durch das Grundgesetz geschaffene Ordnung zu beseitigen und keine andere Abhilfe möglich ist (Artikel 20 Absatz 4 GG). Der Leser dieser Vorschrift erinnert sich unweigerlich an den 20. Juli 1944 und - auch an das Schwert im Schiller-Zitat. Im 20. Jahrhundert findet man aber verschiedene Rückgriffe auf das Naturrecht. Zu denken wäre einmal an die Verurteilung der nationalsozialistischen Gewaltherrscher und Kriegsverbrecher durch den Nürnberger Militärgerichtshof der Alliierten, die Schaffung eines Internationalen Strafgerichtshofs durch die Vereinten Nationen oder die Bewältigung von SED-Unrecht nach der deutschen Wiedervereinigung. Die Legitimität des Nürnberger Gerichtshofes ergab sich aus dem Völkerrecht, wonach ein Staat feindliche Staatsangehörige, die in seine Gewalt gefallen sind und völkerrechtliche Regeln über das Recht im Kriege verletzt haben, von diesem Staat als Kriegsverbrecher bestraft werden dürfen. Die Satzung dieses Tribunals dehnte die Strafbarkeit auf Verbrechen gegen den Frieden und gegen die Menschlichkeit aus. Vor dem Hintergrund von Menschenrechtsverletzungen in Ruanda und im zerfallenden Jugoslawien schuf die UN 1998 den internationalen Strafgerichtshof, um zukünftig das Verbrechen des Völkermords, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression zu ahnden. |
![]() Bild oben: Gessler und Tell, Illustration von 1880 ![]() Bild oben: Jean Renggli: Der Rütlischwur (1891) ![]() Bild oben: Wilhelm Tell-Denkmal in Altdorf um 1900 ![]() ![]() ![]() Bild oben: Friedrich von Schiller (10.11.1759 - 09.05.1805) um 1804, gemalt von Friedrich Georg Weitsch (08.08.1758 - 30.05.1828) Den Text von Schillers Schauspiel "Wilhelm Tell" finden Sie im Internet bei Wikisource unter http://de.wikisource.org/wiki/ Wilhelm_Tell und auf den Seiten von DigBib.Org (Die freie digitale Bibliothek) unter http://www.digbib.org/Friedrich_von_ Schiller_1759/Wilhelm_Tell (dort auch im pdf-Format herunterladbar) sowie auf den Seiten des Projekts Gutenberg-DE.
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![]() Nach
der Vereinigung von Bundesrepublik Deutschland und
Deutscher
Demokratischer Republik stellte sich die Frage, wie
bundesrepublikanische Gerichte in der DDR begangene
Menschenrechtsverletzungen ahnden sollten, etwa den
Schusswaffengebrauch an der innerdeutschen Grenze gegen unbewaffnete
Flüchtlinge. Der zwischen beiden deutschen Staaten
abgeschlossene Einigungsvertrag sieht die Anwendbarkeit von DDR-Recht
für in der DDR begangene Taten vor (Artikel 315
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch [EGStGB]).
Angehörige
der Grenztruppen bzw. der politischen Führung der DDR wurden
wegen der gewaltsamen Hinderung von Grenzübertritten nach dem
Strafgesetzbuch der DDR verurteilt, wobei die bundesdeutschen
Gerichte diese Vorschriften unter Hinweis auf die Verfassung der DDR
und dem von dieser abgeschlossenen Pakt über
bürgerliche
und politische Rechte anwendeten, der von der DDR aber nie in
innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist. Der Gebrauch der
Schusswaffe lasse sich nicht rechtfertigen, da ein solcher
„Schiessbefehl“ wegen offensichtlichen,
unerträglichen
Verstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen
völkerrechtlich geschützte Menschenrechte unwirksam
sei
(BGHSt 39,1 = NJW 1993,141; 39,168 = NJW 1993,1932; 40,218 = NJW
1994,2703; 40,241 = NJW 1994,2708; 45,270 = NJW 2000,443; BGH NJW 2003,522;
Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 24.10.1996 2 BvR 1851/94 = NJW
1997,929). Eine
derartige Auslegung war während des tatsächlichen
Bestehens
dieser Vorschriften durch die dazu berufenen Organe der DDR eben
nicht möglich. |
Radbruchsche Formel:
Gerade
bei der Beurteilung des Schusswaffeneinsatzes von Angehörigen
der
Grenztruppen der DDR und der juristischen Verantwortung der politischen
Führung der DDR durch Gerichte der Bundesrepublik zeigte sich
die
Anwendbarkeit einer von dem Rechtsgelehrten Gustav Radbruch (1878-1949;
Reichsjustizminister von 1921-22
und
1923) entwickelten These, wonach der Richter zunächst
am positiven
(gesetzten) Recht seine Urteilsfällung auszurichten habe und
nur in
Zweifelsfällen, in denen das sonst anzuwendende Gesetz
unerträglich
ungerecht anzusehen sei oder die Gleichheit der Rechtsunterworfenen
bewusst verleugne, nach materiellem Gereichtigkeitsempfinden
entscheiden soll. Ähnlich hatten bereits Bundesgerichtshof und
Bundesverfassungsgericht bei der Frage der Anwendbarkeit
nationalsozialistischer Vorschriften in der Nachkriegszeit entschieden.
Zwar war nach dem Wortlaut der Vorschriften der DDR die Tötung
von
Flüchtlingen erlaubt, doch widersprechen diese Vorschrift
elementaren
Rechtsprinzipien, so dass das Strafgesetzbuch der DDR auf solche
Fälle
anzuwenden war, ohne dass sich die Angeklagten auf einen angeblichen
Rechtfertigungsgrund des DDR-Rechts berufen konnten. Es ist dann eine
andere Frage, ob die jeweiligen Täter das Unrecht ihres
Verhaltens
überhaupt einsehen konnten und sich möglicherweise in
einem
Verbotsirrtum (§ 17 StGB) befanden, der bei Unvermeidbarkeit
den
Schuldvorwurf entfallen lässt.
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Seite zuletzt bearbeitet: 31.03.2008