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Neues 
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab Juli 2004 – Was kosten anwaltliche Dienstleistungen?

Am 1. Juli 2004 ist das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kraft getreten. Es löst die bislang geltende Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ab. Damit soll dem lang gehegten Wusch der über 126.000 Rechtsanwälte in Deutschland (Stand 1. Januar 2004; 1. Januar 2008: 146.906*) genüge getan werden, ihre Vergütungen der allgemeinen Preisentwicklung anzupassen. Ein Rechtsanwalt ist nicht absolut frei in der Gestaltung seiner Vergütung, sondern muss sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, um einen ruinösen Wettbewerb zu vermeiden, der sonst eine ordentliche Rechtsgewährung erschweren würde.

Ein Erfolgshonorar darf ein Anwalt nach dem seit dem 1. Juli 2008 geltenden Recht nur in Ausnahmefällen mit dem Mandanten vereinbaren (§ 49 b Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung [BRAO]), vorher war dies gar nicht möglich. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 (1 BvR 2576/04 = NJW 2007,979) musste bis zum 30. Juni 2008 eine Ausnahmeregelung eingeführt werden für Fälle, in denen der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen. Nach dem neuen Recht kann ein Erfolgshonorar vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Für den Fall des Mißerfolgs vor Gericht darf in derartigen Fällen eine niedrigere Vergütung vereinbart werden oder dass diese ganz entfällt, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung geschuldet wird (§ 4 a RVG n.F.). Wie für jede Vergütungsvereinbarung gilt auch hier das Erfordernis der Textform (bis 30.06.2008 Schriftform), außerdem muss der Rechtsanwalt in der Vereinbarung erwähnen, wie hoch die sonst übliche Vergütung ist und wie hoch der Zuschlag ist.

Geringere Gebühren als gesetzlich vorgesehen darf ein Anwalt auch nicht verlangen (§ 49 b Absatz 1 BRAO). Nur in Ausnahmefällen darf er bedürftigen Mandanten nach Erledigung des Auftrags Gebühren und Auslagen ermäßigen oder erlassen (§ 49 b Absatz 1 Satz 2 BRAO). Umgekehrt darf ein Anwalt ein höheres Honorar mit dem Mandanten aufgrund einer in Textform (bis 30.06.2008: Schriftform) abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung verlangen. Diese Vereinbarung muss von der eigentlichen Prozessvollmacht getrennt werden und den Hinweis enthalten, dass der Gegner oder die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss (§ 3 a RVG n.F.).

Eine Sonderregelung gilt ab dem 1. Juli 2006 für die bloße außergerichtliche Beratung, die Mediation und die Anfertigung eines Gutachtens (dies umfasst nicht die Vertretung des Mandanten nach außen, z.B. gegenüber Gerichten, der anderen Partei, Behörden, Versicherungen etc.). In diesen Fällen soll der Anwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken (die in diesen Fällen formlos geschlossen werden kann); wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Anwalt Gebühren nach dem bürgerlichen Recht (§ 34 RVG). Dies ist insofern problematisch, als das Bürgerliche Gesetzbuch die Höhe der Gebühren nicht nennt. § 612 Absatz 2 BGB sagt, dass im Fall einer fehlenden Vereinbarung die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist. Man wird deshalb in derartigen Fällen auf die bis zum 30.06.2006 geltenden Regelungen zurückgreifen müssen. Denkbar sind auch Vergütungsvereinbarungen, die sich nach der Beratungszeit richten.

Für Minderbemittelte, die die Kosten eines Rechtsstreits nicht aufbringen können, gibt es Prozesskostenhilfe. Ist nur eine Beratung durch einen Rechtsanwalt notwendig, kann Beratungshilfe gewährt werden.

Neben den Anwaltskosten fallen Gerichtskosten an. Gegen viele Risiken gerichtlicher Auseinandersetzungen kann man sich durch eine Rechtsschutzversicherung schützen. Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung können unter Umständen bei der Einkommensteuer einkommensmindernd als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (§ 33 EStG). Dies trifft etwa zu für Ehescheidungen sowie die Verteidigung im Strafverfahren, wenn der Betreffende freigesprochen wird, für sonstige Zivilverfahren nur in Ausnahmefällen. Kosten für einen Strafverteidiger können Werbungskosten sein, wenn die vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist.

Bei höheren Streitwerten gibt es seit einiger Zeit die Prozessfinanzierung durch Unternehmen. Wenn eine Erfolgsaussicht besteht, übernehmen diese die Finanzierung und bezahlen den Anwalt. Dafür erhält das Unternehmen einen Teil der zugesprochenen Summe.

Wie berechnet sich die anwaltliche Vergütung? Die Vergütung richtet sich nach dem Gegenstand des Verfahrens (Gegenstandswert), also den Wert, um den gestritten wird (der Gegenstandswert beträgt maximal 30 Millionen EUR bzw. bei mehreren Klägern insgesamt nicht mehr als 100 Millionen EUR). Das Gesetz hat hierzu eine Tabelle, in der die Sätze mit zunehmenden Gegenstandswert steigen. Es wird aber nicht immer die volle Gebühr und auch nicht immer nur einmal gewährt, sondern die konkrete Höhe ist dann abhängig vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Für bestimmte Tätigkeiten sieht das Gesetz bestimmte Vergütungssätze vor, die aber nicht stets zu 100 % anfallen, sondern ganz unterschiedlich kann etwa nur der halbe Wert oder der zweifache Wert anfallen (Gebührenrahmen). In Strafsachen, wo nicht um geldwerte Forderungen gestritten wird, richtet sich die Vergütung nach der Art der jeweiligen Tätigkeit, wofür das Gesetz dann einen Gebührenrahmen vorsieht.

Die Gebühr beträgt bis zu einem Gegenstandswert von 300 € 25 €. Danach erhöht sie sich gemäß der folgenden Tabelle (§ 13 RVG):

 

Übrigens:

Es gibt Fachanwälte für Verwaltungs-, Steuer-, Sozial-, Arbeits-, Familien-, Straf-, Insolvenz-, Versicherungs-, Medizin-, Miet- und Wohnungseigentums-, Verkehrs-, Bau- und Architekten-, Erb-, Handels- und Gesellschafts-, Urheber- und Medien-, Informationstechnologie-,  Transport- und Speditionsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Agrarrecht.

Jeder Rechtsanwalt muss eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, die eine Deckung pro Schadensfall von mindestens 250.000 € vorsieht.

Schadensersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt verjähren nach den üblichen Regeln (Neuregelung ab 15.12.2004, das heißt in der Regel nach drei Jahren, sonst nach zehn Jahren seit Entstehung oder bei Unkenntnis von Entstehung des Schadens nach maximal 30 Jahren).

Der Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Mandanten verpflichtet. Der Anwalt muss im Interesse seines Mandanten den sichersten Weg wählen. Weisungen des Mandanten sind zu folgen, aber auf etwaige Bedenken und wirtschaftliche Gefahren des Vorgehens muss der Anwalt hinweisen.

Der Anwalt kann von seinem Auftraggeber einen Vorschuss verlangen (§ 9 RVG).



 

Gegenstandswert bis ... EUR

für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... EUR

um ... EUR

 

Hier Beispiele für die Berechnung des Anwaltshonorars in verschiedenen Rechtsgebieten (Adobe Reader erforderlich)

 

1.500

300

20

 

Das neue Vergütungsrecht und nicht die BRAGO gilt (§ 61 RVG):

- wenn der Anwalt den Auftrag nach dem 01.07.2004 erhält,

- im Fall der Bestellung oder Beiordnung, wenn diese ab 01.07.2004 erfolgt,

- im Rechtsmittelverfahren: war Anwalt schon in erster Instanz für Mandanten tätig, kommt es auf das Datum (01.07.2004) der Einlegung des Rechtsmittels an, wird der Anwalt erstmals für den Mandanten tätig, ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung entscheidend.

 

5.000

500

28

 

 

10.000

1.000

37

 

 

25.000

3.000

40

 

 

50.000

5.000

72

 

 

200.000

15.000

77

 

 

500.000

30.000

118

 

mehr als

500.000

50.000

150

 


Daneben kann der Rechtsanwalt Ersatz seiner Auslagen verlangen. Für Post- und Telekommunikationsleistungen sieht das Gesetz eine Pauschale von 20 Prozent der Gebühren, jedoch höchstens 20 € vor. Der Rechtsanwalt muss auf seine Dienstleistungen die Mehrwertsteuer (19 Prozent) hinzurechnen.

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Was sind die wichtigsten Unterschiede zwischen der BRAGO und dem RVG?
  • die Gebühr für den jeweiligen Gegenstandswert hat sich nicht erhöht (keine lineare Anpassung), sondern die Bewertungsfaktoren, ob diese Gebühr in voller Höhe oder nur zum Teil oder zu 150 % oder noch mehr verlangt werden kann;
  • der Gebührenabschlag für die Rechtsanwälte in den neuen Bundesländern fällt weg. Damit wird einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen;
  • die bisherige Beweisgebühr, die anfiel, wenn das Gericht in die Beweisaufnahme trat, fällt weg;
  • in bürgerlichen Streitigkeiten sowie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. elterliches Sorgerecht, Erbscheinsverfahren, Betreuungssachen) sowie vor den Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten entstehen nur noch zwei Gebühren: die Verfahrensgebühr sowie die Terminsgebühr. Prozess- und Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr gibt es nicht mehr. Für die Verfahrensgebühr gilt ein Gebührensatz von 1,3, in Berufungs- und Revisionssachen 1,6 und der beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassene Anwalt multipliziert die Gebühr mit 2,3. Bei der Terminsgebühr sind es 1,2 bzw. 1,5 im Revisionsverfahren. Endet das gerichtliche Verfahren vorzeitig ohne Urteil, etwa durch Klagerücknahme oder Erledigterklärung, ist die Verfahrensgebühr mit 0,8 anzusetzen sowie mit 1,1 in der Berufungs- und Revisionsinstanz und mit 1,8 beim BGH. Endet ein Prozess durch Versäumnisurteil, findet ein Gebührensatz von 0,5 bei der Terminsgebühr Anwendung. Es ist für diese Gebühr nicht erforderlich, dass Anträge gestellt oder die Sache erörtert werden. Eine Ausnahme beim Gebührensatz gilt für das Verfahren vor den Finanzgerichten: die Multiplikatoren sind 1,6 bei der Verfahrens- und 1,2 bei der Terminsgebühr, weil es hier keine Mittelinstanz gibt.
  • Statt einer Vergleichsgebühr gibt es eine Einigungsgebühr mit dem Gebührensatz 1,5. Nicht erforderlich ist, dass der Vergleich einen Vergleichsvertrag im Sinn des BGB darstellt. Während eines gerichtlichen Verfahrens beträgt der Gebührensatz 1,0.
  • Ab dem 1. Juli 2006 soll der außergerichtliche Beratungsbereich vollständig liberalisiert werden (s.o.). Für die bloße Beratung durfte bis zum 30. Juni 2006 wie im alten Recht nach der BRAGO ein Gebührensatz von 0,1 bis 1,0 verlangt werden, wobei jetzt auch das Haftungsrisiko berücksichtigt werden kann (§ 14 RVG). Anwalt und Mandant sollen eine Vergütungsvereinbarung schließen. Kommt diese nicht zustande, soll nur ein Anspruch nach bürgerlichem Recht bestehen. Da das BGB zur Höhe der Gebühr wenig sagt, wird man in Fällen einer fehlenden Vereinbarung auf die früheren Regelungen zurückgreifen. Bei Verbrauchern im Sinn von § 13 BGB beträgt die Gebühr höchstens 250 €, für die erstmalige Beratung nur 190 € (jeweils ohne Mehrwertsteuer). Eine außergerichtliche Vertretung und nicht eine Beratung liegt vor, wenn der Anwalt etwa Korrespondenz mit dem Gegner, anderen Anwälten, Versicherungen oder Behörden führt.
  • In außergerichtlichen Angelegenheiten können Anwalt und Mandant Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren, dies soll schriftlich geschehen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 und 4 RVG).
  • Bei der außergerichtlichen Vertretung, die mehr ist als eine Beratung, fällt eine Geschäftsgebühr mit einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 an. Ein höherer Multiplikator als 1,3 soll aber nur in Ausnahmefällen gelten. Früher gab es eine Geschäfts-, Besprechungs- und Beweisaufnahmegebühr. Schließt sich ein gerichtliches Verfahren an, wird die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur zur Hälfte, jedoch höchstens mit Gebührensatz 0,75 angerechnet (Vorbemerkung 3 Absatz 4 des Vergütungsverzeichnisses). Neuregelung ab 5. August 2009: Da die zur Anrechnungsproblematik ergangene Rechtsprechung des BGH den Mandanten begünstigte, der sofort einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung einer Forderung beauftragte, ohne vorher durch den Rechtsanwalt die Forderung außergerichtlich durchzusetzen, regelt § 15 a RVG nun, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten (etwa dem die Kosten tragenden Gegner) nicht auswirkt. Jedoch darf der Dritte nicht um mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren in Anspruch genommen werden. In der Kostenfestsetzung wird die Verfahrensgebühr in voller Höhe festgesetzt, auch wenn eine Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist (Neuregelung durch Artikel 7 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Nr. 50/2009 S. 2449).
  • Im Verwaltungsrecht sind das Verwaltungsverfahren, das ist das auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete Verfahren, und der Prozess vor dem Verwaltungsgericht, wo die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes von unabhängigen Richtern überprüft wird, verschiedene Verfahren.
  • Im Strafprozess sind die Gebührentatbestände abhängig von den einzelnen Verfahrensabschnitten und gleich für den Wahl- und den Pflichtverteidiger, jedoch sind die Gebühren unterschiedlich hoch. Es fallen allgemeine Gebühren, Gebühren für das vorbereitende Verfahren und Gebühren für das gerichtliche Verfahren an. Die allgemeine Gebühr gliedert sich in eine Grundgebühr und eine Terminsgebühr, von der es fünf Untergliederungen gibt. Die Terminsgebühr fällt an bei einer Teilnahme an einer Hauptverhandlung. Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, bekommt der Strafverteidiger einen Zuschlag. Die Terminsgebühr ist für jeden Hauptverhandlungstag gleich. Sie ist jedoch höher bei Überschreiten bestimmter Zeitgrenzen.
  • Im Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldsachen) gibt es eine Grundgebühr unabhängig vom Verfahrensabschnitt. Kommt es nach einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zu einem gerichtlichen Verfahren, fallen Verfahrens- und Terminsgebühr an. Die Gebühren richten sich hier – anders als im Strafprozess – nach der Höhe der verhängten Sanktion.
  • Wenn sich die Anwaltsgebühr nach dem Gegenstandswert richtet (etwa eine Geldforderung), muss der Anwalt den Mandanten vor Annahme des Mandats darauf hinweisen (§ 49 b Absatz 5 BRAO).

Rechtsanwälte dürfen ihre Dienstleistungen auch meistbietend im Internet (etwa bei ebay) versteigern (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.01.2008, Az. 1 BvR 1886/06).

Beispiele für Anwaltshonorare in verschiedenen Rechtsgebieten (pdf)

Text des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

*lt. Pressemitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 28.02.2008

Seite zuletzt bearbeitet am: 16.02.2010

Bild Justitia: Kupferstich von Jost Amman (1539-1591)