Homepage
von Jan von
Bröckel: Startseite
| Impressum
| Kontakt
| Alg
II | Sozialhilfe
| Soziales
| Arbeitsleben
| Justiz
| Politik
|
Ökonomie
| |
Durchsuchen Sie meine Website mit Google: Benutzerdefinierte
Suche
|
![]() Neues Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab Juli 2004 – Was kosten anwaltliche Dienstleistungen? |
|
Anzeigen Übrigens: Es gibt Fachanwälte für Verwaltungs-, Steuer-, Sozial-, Arbeits-, Familien-, Straf-, Insolvenz-, Versicherungs-, Medizin-, Miet- und Wohnungseigentums-, Verkehrs-, Bau- und Architekten-, Erb-, Handels- und Gesellschafts-, Urheber- und Medien-, Informationstechnologie-, Transport- und Speditionsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Agrarrecht. Jeder Rechtsanwalt muss eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, die eine Deckung pro Schadensfall von mindestens 250.000 € vorsieht. Schadensersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt verjähren nach den üblichen Regeln (Neuregelung ab 15.12.2004, das heißt in der Regel nach drei Jahren, sonst nach zehn Jahren seit Entstehung oder bei Unkenntnis von Entstehung des Schadens nach maximal 30 Jahren). Der Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Mandanten verpflichtet. Der Anwalt muss im Interesse seines Mandanten den sichersten Weg wählen. Weisungen des Mandanten sind zu folgen, aber auf etwaige Bedenken und wirtschaftliche Gefahren des Vorgehens muss der Anwalt hinweisen. Der Anwalt kann von seinem Auftraggeber einen Vorschuss verlangen (§ 9 RVG).
|
Ein Erfolgshonorar darf ein Anwalt nach dem seit dem 1. Juli 2008 geltenden Recht nur in Ausnahmefällen mit dem Mandanten vereinbaren (§ 49 b Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung [BRAO]), vorher war dies gar nicht möglich. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 (1 BvR 2576/04 = NJW 2007,979) musste bis zum 30. Juni 2008 eine Ausnahmeregelung eingeführt werden für Fälle, in denen der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen. Nach dem neuen Recht kann ein Erfolgshonorar vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Für den Fall des Mißerfolgs vor Gericht darf in derartigen Fällen eine niedrigere Vergütung vereinbart werden oder dass diese ganz entfällt, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung geschuldet wird (§ 4 a RVG n.F.). Wie für jede Vergütungsvereinbarung gilt auch hier das Erfordernis der Textform (bis 30.06.2008 Schriftform), außerdem muss der Rechtsanwalt in der Vereinbarung erwähnen, wie hoch die sonst übliche Vergütung ist und wie hoch der Zuschlag ist. Geringere Gebühren als gesetzlich vorgesehen darf ein Anwalt auch nicht verlangen (§ 49 b Absatz 1 BRAO). Nur in Ausnahmefällen darf er bedürftigen Mandanten nach Erledigung des Auftrags Gebühren und Auslagen ermäßigen oder erlassen (§ 49 b Absatz 1 Satz 2 BRAO). Umgekehrt darf ein Anwalt ein höheres Honorar mit dem Mandanten aufgrund einer in Textform (bis 30.06.2008: Schriftform) abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung verlangen. Diese Vereinbarung muss von der eigentlichen Prozessvollmacht getrennt werden und den Hinweis enthalten, dass der Gegner oder die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss (§ 3 a RVG n.F.). Eine Sonderregelung gilt ab dem 1. Juli 2006 für die bloße außergerichtliche Beratung, die Mediation und die Anfertigung eines Gutachtens (dies umfasst nicht die Vertretung des Mandanten nach außen, z.B. gegenüber Gerichten, der anderen Partei, Behörden, Versicherungen etc.). In diesen Fällen soll der Anwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken (die in diesen Fällen formlos geschlossen werden kann); wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Anwalt Gebühren nach dem bürgerlichen Recht (§ 34 RVG). Dies ist insofern problematisch, als das Bürgerliche Gesetzbuch die Höhe der Gebühren nicht nennt. § 612 Absatz 2 BGB sagt, dass im Fall einer fehlenden Vereinbarung die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist. Man wird deshalb in derartigen Fällen auf die bis zum 30.06.2006 geltenden Regelungen zurückgreifen müssen. Denkbar sind auch Vergütungsvereinbarungen, die sich nach der Beratungszeit richten. Für Minderbemittelte, die die Kosten eines Rechtsstreits nicht aufbringen können, gibt es Prozesskostenhilfe. Ist nur eine Beratung durch einen Rechtsanwalt notwendig, kann Beratungshilfe gewährt werden. Neben den Anwaltskosten fallen Gerichtskosten an. Gegen viele Risiken gerichtlicher Auseinandersetzungen kann man sich durch eine Rechtsschutzversicherung schützen. Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Einkommensteuer einkommensmindernd als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (§ 33 EStG). Dies trifft etwa zu für Ehescheidungen sowie die Verteidigung im Strafverfahren, wenn der Betreffende freigesprochen wird. Darüber hinaus können nach der neueren rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden (Urteil vom 12.05.2011 Az. VI R 42/10, Pressemitteilung des BFH vom 13.07.2011). Hierfür ist aber nötig, dass die Kosten unabweisbar sind, die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits bzw. der Verteidigung gegen einen erhobenen Anspruch mindestens ebenso groß wie ein Unterliegen sind und die Kosten einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Wenn eine Rechtsschutzversicherung einspringt, sind deren Leistungen bei der steuerlichen Absatzbarkeit der Prozesskosten zu berücksichtigen. Kosten für einen Strafverteidiger können Werbungskosten sein, wenn die vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist. Bei höheren Streitwerten gibt es seit einiger Zeit die Prozessfinanzierung durch Unternehmen. Wenn eine Erfolgsaussicht besteht, übernehmen diese die Finanzierung und bezahlen den Anwalt. Dafür erhält das Unternehmen einen Teil der zugesprochenen Summe. Wie berechnet sich die anwaltliche Vergütung? Die Vergütung richtet sich nach dem Gegenstand des Verfahrens (Gegenstandswert), also den Wert, um den gestritten wird (der Gegenstandswert beträgt maximal 30 Millionen EUR bzw. bei mehreren Klägern insgesamt nicht mehr als 100 Millionen EUR). Das Gesetz hat hierzu eine Tabelle, in der die Sätze mit zunehmenden Gegenstandswert steigen. Es wird aber nicht immer die volle Gebühr und auch nicht immer nur einmal gewährt, sondern die konkrete Höhe ist dann abhängig vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Für bestimmte Tätigkeiten sieht das Gesetz bestimmte Vergütungssätze vor, die aber nicht stets zu 100 % anfallen, sondern ganz unterschiedlich kann etwa nur der halbe Wert oder der zweifache Wert anfallen (Gebührenrahmen). In Strafsachen, wo nicht um geldwerte Forderungen gestritten wird, richtet sich die Vergütung nach der Art der jeweiligen Tätigkeit, wofür das Gesetz dann einen Gebührenrahmen vorsieht. |
Anzeigen |
| Gegenstandswert bis ... EUR | für
jeden angefangenen Betrag von weiteren ... EUR |
um ... EUR | |
| 1.500 | 300 | 20 | |
| 5.000 | 500 | 28 | |
| 10.000 | 1.000 | 37 | |
| 25.000 | 3.000 | 40 | |
| 50.000 | 5.000 | 72 | |
| 200.000 | 15.000 | 77 | |
| 500.000 | 30.000 | 118 | |
| mehr als | 500.000 | 50.000 | 150 |
| Anzeigen |