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Änderungen im Bußgeldkatalog
Höhere Bußgelder ab 2009
Inkrafttreten zum 1. Februar 2009

Für Unbehagen bei nicht wenigen Autofahrern dürfte die Erhöhung vieler Regelsätze für Verkehrsverstöße im Bußgeldkatalog sorgen. So sollen Geschwindigkeitsüberschreitungen, zu dichtes Auffahren, Missachten des Rotlichts und auch Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss - soweit es nicht schon eine Straftat ist - mit einem deutlich höheren Bußgeld als bislang geahndet werden. Eine innerorts begangene Geschwindigkeitsübertretung von 21 bis 25 km/h wird statt bislang 60 Euro nun 95 Euro kosten, die erste Trunkenheitsfahrt (mit einer Blutalkoholkonzentration [BAK] ab 0,5 ‰ und weniger als 1,1 ‰, ab 1,11 ‰ liegt meistens schon eine Straftat vor) schlägt dann mit 500 Euro statt 250 Euro zu Buche sowie einem einmonatigen Fahrverbot. Die Erhöhung der Bußgelder ist zum 1. Februar 2009 in Kraft getreten.

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Begleitet wird die Änderung im Bußgeldkatalog von einer Änderung des (übergeordneten) Straßenverkehrsgesetzes, mit der die Obergrenze für Bußgelder wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten auf 2.000 Euro festgesetzt wird (§ 24 StVG n.F.), bei Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss sogar auf 3.000 Euro statt 1.500 Euro (§ 24 a Absatz 4 StVG n.F.; Änderung durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes).

Was ist der Bußgeldkatalog?

Der Bußgeldkatalog ist eine Anlage zu einer Rechtsverordnung und enthält Regelsätze von Eurobeträgen, mit denen Verstöße gegen die im Katalog beschriebenen Verkehrsvorschriften sanktioniert werden sollen. Er gilt nur für Ordnungswidrigkeiten, nicht aber für schwerere Verstöße in Form von Straftaten (z.B. Trunkenheitsfahrt mit einem Blutalkoholwert von in der Regel mindestens 1,1 ‰, Straßenverkehrsgefährung oder einer im Straßenverkehr begangenen fahrlässigen Körperverletzung), hierfür finden die Strafvorschriften des Strafgesetzbuches Anwendung. Im Bußgeldkatalog genannte Regelsätze bei Verkehrsverstößen sind aber nicht immer zwingend in der im Katalog genannten Höhe anzuwenden, da dieser von gewöhnlichen Tatumständen ausgeht und es immer auf den Einzelfall ankommt.

Begründet wird die Erhöhung mit dem Bedürfnis, Hauptunfallursachen stärker zu sanktionieren und damit für mehr Verkehrssicherheit zu sorgen. Außerdem werden einige Zuwiderhandlungen neu gewertet, die mit finanziellen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen für den Delinquenten verbunden sind (z.B. Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot, Missachtung der Vorschriften über Ladungssicherung) oder vorsätzlich begangen werden. Kritiker wenden dagegen ein, dass es kein Bedürfnis nach noch höheren Bußgeldern gebe, sondern vielmehr einen Mangel, begangene Verkehrsverstöße aufzudecken, es stehe zu wenig Personal für die Verkehrsüberwachung zur Verfügung.


Wer nicht den gebotenen Sicherheitsabstand einhält, muss ab dem 1. Februar 2009 mehr zahlen


Was kostet wie viel, was wird teurer?

Beispiele für die Sanktionierung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, wobei eine fahrlässige Begehung unterstellt wird, finden Sie nachfolgend. Der geänderte Bußgeldkatalog enthält im ersten Abschnitt Verkehrsverstöße, bei denen von fahrlässiger Begehung ausgegangen wird, und in einem neuen Abschnitt II einige wenige Verkehrsdelikte, bei denen der Verkehrsteilnehmer üblicherweise vorsätzlich handelt. Wenn ein fahrlässig begehbarer Verstoß aus dem Abschnitt I vorsätzlich begangen wird, wird dies schwerer geahndet. Bei den Tatbeständen des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs (fahrlässig begehbare Delikte) verdoppelt sich der Regelsatz bei vorsätzlichem Handeln, wenn bei fahrlässigem Handeln ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist.

VerkehrsverstoßNummer im BußgeldkatalogBußgeld in Euro bisherBußgeld in Euro ab 01.02.2009Fahrverbot
Alkohol oder Drogen (berauschende Mittel) am Steuer
erster Verstoß241 bzw. 242250 €500 €
1 Monat
zweiter Verstoß
(bereits eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG oder Verurteilung wegen Alkohol oder Drogen am Steuer nach StGB)
241.1 bzw. 242.1500 €1.000 €3 Monate
dritter Verstoß
(bereits zwei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a StVG oder Verurteilung wegen Alkohol oder Drogen am Steuer nach StGB)
241.2 bzw. 242.2750 €1.500 €3 Monate
Alkoholverbot für Fahranfänger(innen)243, § 24 c I,II StVG125 €250 €
Geschwindigkeitsüberschreitungen (PKW bis 3,5 t)
innerhalb/außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu 15 km/h für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als 2 Fällen nach FahrtantrittTabelle 1
11.1.3
50/40 €80 €/70 €
innerorts/außerhalb geschlossener Ortschaften um 16 bis 20 km/hTabelle 1
11.1.4
50 €/40 €80 €/70 €
innerorts/außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 bis 25 km/hTabelle 1
11.1.5
60 €/50 €95 €/80 €
innerorts/außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 bis 30 km/hTabelle 1
11.1.6
90 €/60 €140 €/95 €1 Monat
(nur innerorts)
innerhalb/außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 bis 40 km/hTabelle 1
11.1.7
125 €/100 €200 €/160 €1 Monat
innerhalb/außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 bis 50 km/hTabelle 1
11.1.8
175 €/150 €280 €/240 €2 Monate bzw. 1 Monat
innerhalb/außerhalb geschlossener Ortschaften um 51 bis 60 km/hTabelle 1
11.1.9
300 €/275 €480 €/440 €3 bzw. 2 Monate
innerhalb/außerhalb geschlossener Ortschaften um mehr als 60 km/hTabelle 1
11.1.10
425 €/375 €680 €/600 €3 Monate
Kein ausreichender Abstand (Drängeln)
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug weniger als 1/10 des halben Tachowertes Tabelle 2
12.5.5
200 €320 €3 Monate, soweit Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug weniger als 1/10 des halben Tachowertes Tabelle 2
12.6.5
250 €400 €3 Monate
mit LKW oder Bus bei mehr als 50 km/h auf Autobahn Mindestabstand von 50 m von vorausfahrendem Kfz nicht eingehalten1.550 €80 €
Ampelverstöße
Rotes Wechsel- oder Dauerlichtzeichen nicht befolgt13250 €90 €
Länger als 1 Sekunde andauernde Rotphase eines Wechsellichtzeichens missachtet132.2 (alt)
132.3 (neu)
125 €200 €1 Monat
Länger als 1 Sekunde andauernde Rotphase eines Wechsellichtzeichens missachtet und dabei Gefährdung oder Sachbeschädigung132.2.1 (alt)
132.3.1 bzw. 123.3.2 (neu)
200 €320 €
bei Sachbeschädigung
360 €
1 Monat
Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten vor Rechtsabbiegen133.150 €70 €
Rechtsfahrgebot missachtet
bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch anderen gefährdet4.140 €80 €
auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen und dadurch anderen behindert4.240 €80 €
Abbiegen
beim Abbiegen in Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet4450 €80 €
Vorfahrt
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch Vorfahrtberechtigten gefährdet3450 €100 €
Illegale Kfz-Rennen
als Führer eines Kfz vorsätzliche Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen248400 €1 Monat
Veranstaltung eines Kraftfahrzeugrennens ohne Genehmigung249500 €
Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot
verbotswidrig an einem Sonn- oder Feiertag gefahren119
§ 30 III, IV StVO
40 €75 €
als Halter verbotswidriges Fahren an Sonn- oder Feiertag angeordnet oder zugelassen120
§ 30 III, IV StVO
200 €380 €
Verhalten an Bahnübergängen
Bahnübergang unter Verstoß gegen Wartepflicht (Andreaskreuz) überquert (§ 19 Absatz 2 StVO)89a.150 €80 €
Bahnübergang unter Verstoß gegen Wartepflicht (rotes Blinklicht, Leuchtzeichen, senkende Schranken oder Anweisung eines Bahnbediensteten) überquert (§ 19 Absatz 2 StVO)89a.2150 €240 €1 Monat
als Kfz-Führer Bahnübergang trotz geschlossener (Halb-)Schranke überquert244700 €3 Monate
als nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang trotz geschlossener (Halb-)Schranke überquert245350 €
Betrieb oder Mitsichführen eines betriebsbereiten Radarwarn- oder Laserstörgerätes109 a (alt)
247 (neu)
75 €75 €
Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt48 (alt)
15 (neu)
20 €30 €
Überholen
Überholen außerorts, obwohl nicht vorhersehbar, dass Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen oder bei unklarer Verkehrslage1950 €100 €
wie oben, aber Verkehrszeichen oder Fahrstreifenbegrenzung nicht beachtet19.175 €150 €
wie oben, aber mit Gefährdung oder Sachbeschädigung19.1.1125 €250 € bzw. 300 €
bei Sachbeschädigung
Autobahn
Gewendet, rückwärts oder entgegen Fahrtrichtung gefahren auf Nebenfahrbahn oder Seitenstreifen83.2100 €130 €
Gewendet, rückwärts oder entgegen Fahrtrichtung gefahren auf durchgehender Fahrbahn83.3150 €200 €1 Monat
Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt8850 €75 €
Ladung
als Kfz-Führer nicht dafür gesorgt, dass Kfz, Zug, Ladung oder Besetzung vorschriftsmäßig ist und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wird oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt10850 €80 €
Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons als Fahrzeugführer246 (neu)40 €40 €
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Wenn mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs erfüllt werden, kann der höchste anwendbare Regelsatz auf bis zu 475 Euro erhöht werden (§ 3 Absatz 5 BKatV). Die genannten Regelsätze für Bußgelder erhöhen sich, wenn sie einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen und eine Gefährdung oder eine Sachbeschädigung hinzugetreten ist (§ 3 Absatz 3 Bußgeldkatalog-Verordnung, Tabelle 4 als Anhang zu § 3 Absatz 3 Bußgeldkatalog-Verordnung; z.B. statt 40 € bei Gefährdung 50 € und bei Sachbeschädigung 60 €, statt 100 € bei Gefährdung 120 € und bei Sachbeschädigung 145 €, statt 200 € bei Gefährdung 240 € und bei Sachbeschädigung 290 €). Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, erhöht sich im Fall einer Sachbeschädigung der Regelsatz, z.B. statt 75 € bei Sachbeschädigung 90 €.

Verwarnungsgeld: Bei Ordnungswidrigkeiten, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Bußgeldkatalog-Verordnung). Es kann in durch fünf teilbaren Beträgen bis 35 Euro erhoben werden, außerdem kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen werden. Anders als bei Bußgeldern entstehen bei Verwarnungsgeldern keine zusätzlichen Kosten, die Polizei kann solche Gelder bar erheben. Wirksam wird die Verwarnung, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit der Verwarnung einverstanden ist und innerhalb der gesetzten Frist das Verwarnungsgeld anweist (näheres: §§ 56 ff. Ordnungswidrigkeitengesetz [OWiG]). Ist der Betroffene mit einer Verwarnung nicht einverstanden, leitet die Behörde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren) ein.
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Da ist eine Taxifahrt billiger: Die erstmalige Trunkenheitsfahrt mit mindestens 0,5 ‰ und weniger als 1,1 ‰ kostet ein Bußgeld von 500 Euro und zusätzlich gibt es ein einmonatiges Fahrverbot

















Das Bußgeldverfahren
:
 
Wenn Hinweise auf eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, kann die zuständige Behörde das Vorverfahren des Ordnungswidrigkeitenverfahrens einleiten und den Sachverhalt aufklären, insbesondere den Betroffenen anhören, der selbstverständlich zur Sache nichts aussagen muss und über dieses Recht zu belehren ist (etwa schon bei der ersten Vernehmung durch Polizeibeamte am Unfallort). Das Vorverfahren kann mit einem Bußgeldbescheid oder mit einer Einstellung des Verfahrens enden. Diese kommt einmal in Betracht, wenn sich eine Schuld des Betroffenen nicht nachweisen lässt, daneben aber auch, wenn dem Betroffenen nur ein geringer Schuldvorwurf gemacht werden kann. Anders als bei der Ahndung von Straftaten gilt bei Ordnungswidrigkeiten das Opportunitätsprinzip (§ 47 OWiG), d.h. die Einleitung des Verfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Das Bußgeld beträgt mindestens fünf Euro. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben. Zur Bezahlung einer nicht bezahlten Geldbuße kann von der Bußgeldbehörde beim Amtsgericht Erzwingungshaft von maximal sechs Wochen beantragt werden (§ 96 OWiG, nicht bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners).

Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde Einspruch erheben (§ 67 OWiG). Wenn der Einspruch zulässig ist, prüft die Behörde, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten wird und kann weitere Ermittlungen durchführen (Zwischenverfahren). Erhält die Behörde den Bußgeldbescheid aufrecht, gibt sie die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, die weitere Ermittlungen erheben oder das Verfahren einstellen kann. Tut sie das nicht, legt sie die Sache dem Amtsgericht vor.

Dieses führt dann eine Hauptverhandlung durch, wobei grundsätzlich die Vorschriften der Strafprozessordnung Anwendung finden. Wenn das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält, kann es durch Beschluss ohne Hauptverhandlung entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft dem nicht widersprechen (§ 72 OWiG). Das Gericht setzt entweder eine Geldbuße durch Urteil fest, spricht den Betroffenen frei, ordnet eine Nebenfolge an oder stellt das Verfahren ein. Im Fall einer Verurteilung darf die ausgesprochene Geldbuße nicht höher sein als die von der Behörde festgesetzte (§ 72 Absatz 3 Satz 2 OWiG, Verbot der "reformatio in peius"). Gegen das Urteil (bzw. gegen den Beschluss nach
§ 72 OWiG) können der Betroffene oder die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde u.a. einlegen, wenn eine Geldbuße von mehr als 250 Euro festgesetzt wurde oder der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen wurde. Außerdem kann die Beschwerde vom Beschwerdegericht, das ist das Oberlandesgericht, zugelassen werden, wenn dies zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint oder wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Einzelheiten: §§ 79, 80 OWiG).

Verjährung: Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG)(nicht Verstoß gegen 0,5-Promille-Grenze nach § 24 a oder gegen absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger nach § 24 c StVG) verjähren nach drei Monaten bzw. nach sechs Monaten, wenn bereits ein Bußgeldbescheid ergangen ist oder öffentliche Klage erhoben worden ist (§ 26 Absatz 3 StVG). Bestimmte Handlungen begründen eine Unterbrechung der Verjährung, d.h. die Frist beginnt von neuem zu laufen (§ 33 OWiG, z.B. Bekanntgabe, dass gegen den Betroffenen ermittelt wird, Erlass bzw. Zustellung des Bußgeldbescheides).

Unterhalb des Bußgeldkatalogs gibt es seit 2002 den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten, der die Rechtsnatur einer Verwaltungsvorschrift hat und der aufgrund von Erlassen der Länderregierungen die Polizei und Bußgeldbehörden bindet, nicht aber die Wertungen des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung, der Straßenverkehrszulassungsordnung oder der Bußgeldkatalog-Verordnung unterlaufen darf.

Verkehrszentralregister, Punktesystem: Von einem Fahrzeugführer oder -halter begangene Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von mindestens 40 Euro geahndet werden, sowie Straftaten im Verkehr werden im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg gespeichert und mit Punkten bewertet (§ 4 Straßenverkehrsgesetz, §§ 40 ff. Fahrerlaubnisverordnung). Die genaue Bewertung ist in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung geregelt. So wird beispielsweise eine Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ mit fünf Punkten bewertet, bei einer BAK ab 1,1 ‰ (dann ist es in der Regel eine strafbare Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB) mit sieben Punkten. Ergeben sich insgesamt 18 Punkte, gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen. Werden 14, aber noch nicht 17 Punkte erreicht, ordnet die Behörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht nach, verliert er ebenfalls seinen Führerschein. Das Kraftfahrt-Bundesamt tilgt eingetragene Punkte nach Ablauf bestimmter Fristen, diese beträgt zwei Jahre bei Ordnungswidrigkeiten und fünf Jahre bei den meisten Straftaten, sonst zehn Jahre (näheres § 29 Straßenverkehrsgesetz). Bei mehreren Eintragungen ist eine Tilgung grundsätzlich erst möglich, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen einer Tilgung vorliegen (§ 29 Absatz 6 StVG. Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von weiteren Ordnungswidrigkeiten, nicht von Straftaten. Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten werden nach fünf Jahren getilgt, Ausnahme: Trunkenheitsfahrten und Eintragungen von Fahranfängern). Es besteht die Möglichkeit, durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung Punkte zu tilgen. Bei Fahranfängern in der Probezeit von zwei Jahren gibt es die Pflicht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar, wenn eine schwere oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen worden sind (§ 2 a Absatz 2 StVG).

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Materialien: Bundesrats-Drucksache 645/08. Der entsprechenden Veränderung der Bußgeldkatalog-Rechtsverordnung hat der Bundesrat am 10. Oktober 2008 zugestimmt, die Änderung erschien am 8. Januar 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2009,9). Das Vierte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes erschien am 29.12.2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2008,2965; hierzu Bundestags-Drucksache 16/10175, Bundesrats-Drucksache 904/08).

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Bildnachweis: Oberes Bild Autobahn und Bild mit Tachometer © Rainer Sturm/Pixelio, mittleres und unteres Bild Autobahn © Michael Hirschka/Pixelio, Bild Bierglas mit Autoschlüssel: © S. Hofschlaeger/Pixelio, Bild Nachtfahrt © Volker Zintgraf/Pixelio.