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![]() ![]() Änderungen im Bußgeldkatalog Höhere Bußgelder ab 2009 Inkrafttreten zum 1. Februar 2009 |
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Für
Unbehagen bei nicht wenigen Autofahrern hat die Erhöhung vieler
Regelsätze für Verkehrsverstöße im Bußgeldkatalog gesorgt. So sollen ab
Februar 2009
Geschwindigkeitsüberschreitungen, zu dichtes Auffahren, Missachten des
Rotlichts und auch Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss - soweit
es nicht schon eine Straftat ist - mit einem deutlich höheren Bußgeld
als früher geahndet werden. Eine innerorts begangene
Geschwindigkeitsübertretung von 21 bis 25 km/h kostet statt 60
Euro nun 95 Euro, die erste Trunkenheitsfahrt (mit einer
Blutalkoholkonzentration [BAK] ab 0,5 ‰ und weniger als 1,1‰, ab 1,11‰
liegt meistens schon eine Straftat vor) schlägt dann mit 500 Euro
statt 250 Euro zu Buche sowie einem einmonatigen Fahrverbot. Die
Erhöhung der Bußgelder ist zum 1. Februar 2009 in Kraft getreten. Begleitet wird die Änderung im Bußgeldkatalog von einer Änderung des (übergeordneten) Straßenverkehrsgesetzes, mit der die Obergrenze für Bußgelder wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten auf 2.000 Euro festgesetzt wird (§ 24 StVG n.F.), bei Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss sogar auf 3.000 Euro statt 1.500 Euro (§ 24 a Absatz 4 StVG n.F.; Änderung durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes). Was ist der Bußgeldkatalog? Der Bußgeldkatalog ist eine Anlage zu einer Rechtsverordnung und enthält Regelsätze von Eurobeträgen, mit denen Verstöße gegen die im Katalog beschriebenen Verkehrsvorschriften sanktioniert werden sollen. Er gilt nur für Ordnungswidrigkeiten, nicht aber für schwerere Verstöße in Form von Straftaten (z.B. Trunkenheitsfahrt mit einem Blutalkoholwert von in der Regel mindestens 1,1 ‰, Straßenverkehrsgefährdung oder einer im Straßenverkehr begangenen fahrlässigen Körperverletzung), hierfür finden die Strafvorschriften des Strafgesetzbuches Anwendung. Im Bußgeldkatalog genannte Regelsätze bei Verkehrsverstößen sind aber nicht immer zwingend in der im Katalog genannten Höhe anzuwenden, da dieser von gewöhnlichen Tatumständen ausgeht und es immer auf den Einzelfall ankommt. Begründet wird die Erhöhung mit dem Bedürfnis, Hauptunfallursachen stärker zu sanktionieren und damit für mehr Verkehrssicherheit zu sorgen. Außerdem werden einige Zuwiderhandlungen neu gewertet, die mit finanziellen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen für den Delinquenten verbunden sind (z.B. Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot, Missachtung der Vorschriften über Ladungssicherung) oder vorsätzlich begangen werden. Kritiker wenden dagegen ein, dass es kein Bedürfnis nach noch höheren Bußgeldern gebe, sondern vielmehr einen Mangel, begangene Verkehrsverstöße aufzudecken, es stehe zu wenig Personal für die Verkehrsüberwachung zur Verfügung. |
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Was kostet wie viel, was ist teurer geworden?
Beispiele für die Sanktionierung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, wobei eine fahrlässige Begehung unterstellt wird, finden Sie nachfolgend. Der geänderte Bußgeldkatalog enthält im ersten Abschnitt Verkehrsverstöße, bei denen von fahrlässiger Begehung ausgegangen wird, und in einem neuen Abschnitt II einige wenige Verkehrsdelikte, bei denen der Verkehrsteilnehmer üblicherweise vorsätzlich handelt. Wenn ein fahrlässig begehbarer Verstoß aus dem Abschnitt I vorsätzlich begangen wird, wird dies schwerer geahndet. Bei den Tatbeständen des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs (fahrlässig begehbare Delikte) verdoppelt sich der Regelsatz bei vorsätzlichem Handeln, wenn bei fahrlässigem Handeln ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist.| Verkehrsverstoß | Nummer im Bußgeldkatalog | Bußgeld in Euro bisher | Bußgeld in Euro ab 01.02.2009 | Fahrverbot |
| Alkohol oder Drogen (berauschende Mittel) am Steuer | ||||
| erster Verstoß | 241 bzw. 242 | 250 € | 500
€ |
1 Monat |
| zweiter Verstoß (bereits eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG oder Verurteilung wegen Alkohol oder Drogen am Steuer nach StGB) |
241.1 bzw. 242.1 | 500 € | 1.000 € | 3 Monate |
| dritter
Verstoß (bereits zwei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a StVG oder Verurteilung wegen Alkohol oder Drogen am Steuer nach StGB) |
241.2 bzw. 242.2 | 750 € | 1.500 € | 3 Monate |
| Alkoholverbot für Fahranfänger(innen) | 243, § 24 c I,II StVG | 125 € | 250 € | |
| Geschwindigkeitsüberschreitungen (PKW bis 3,5 t) | ||||
| innerhalb/außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu 15 km/h für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als 2 Fällen nach Fahrtantritt | Tabelle 1 11.1.3 |
50/40 € | 80 €/70 € | |
| innerorts/außerhalb geschlossener Ortschaften um 16 bis 20 km/h | Tabelle
1 11.1.4 |
50 €/40 € | 80 €/70 € | |
| innerorts/außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 bis 25 km/h | Tabelle
1 11.1.5 |
60 €/50 € | 95 €/80 € | |
| innerorts/außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 bis 30 km/h | Tabelle
1 11.1.6 |
90 €/60 € | 140 €/95 € | 1
Monat (nur innerorts) |
| innerhalb/außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 bis 40 km/h | Tabelle
1 11.1.7 |
125 €/100 € | 200 €/160 € | 1 Monat |
| innerhalb/außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 bis 50 km/h | Tabelle
1 11.1.8 |
175 €/150 € | 280 €/240 € | 2 Monate bzw. 1 Monat |
| innerhalb/außerhalb geschlossener Ortschaften um 51 bis 60 km/h | Tabelle
1 11.1.9 |
300 €/275 € | 480 €/440 € | 3 bzw. 2 Monate |
| innerhalb/außerhalb geschlossener Ortschaften um mehr als 60 km/h | Tabelle
1 11.1.10 |
425 €/375 € | 680 €/600 € | 3 Monate |
| Kein ausreichender Abstand (Drängeln) | ||||
| bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug weniger als 1/10 des halben Tachowertes | Tabelle
2 12.5.5 |
200 € | 320 € | 3 Monate, soweit Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt |
| bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug weniger als 1/10 des halben Tachowertes | Tabelle
2 12.6.5 |
250 € | 400 € | 3 Monate |
| mit LKW oder Bus bei mehr als 50 km/h auf Autobahn Mindestabstand von 50 m von vorausfahrendem Kfz nicht eingehalten | 1.5 | 50 € | 80 € | |
| Ampelverstöße | ||||
| Rotes Wechsel- oder Dauerlichtzeichen nicht befolgt | 132 | 50 € | 90 € | |
| Länger als 1 Sekunde andauernde Rotphase eines Wechsellichtzeichens missachtet | 132.2 (alt) 132.3 (neu) |
125 € | 200 € | 1 Monat |
| Länger als 1 Sekunde andauernde Rotphase eines Wechsellichtzeichens missachtet und dabei Gefährdung oder Sachbeschädigung | 132.2.1
(alt) 132.3.1 bzw. 123.3.2 (neu) |
200 € | 320 € bei Sachbeschädigung 360 € |
1 Monat |
| Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten vor Rechtsabbiegen | 133.1 | 50 € | 70 € | |
| Rechtsfahrgebot missachtet | ||||
| bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch anderen gefährdet | 4.1 | 40 € | 80 € | |
| auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen und dadurch anderen behindert | 4.2 | 40 € | 80 € | |
| Abbiegen | ||||
| beim Abbiegen in Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet | 44 | 50 € | 80 € | |
| Vorfahrt | ||||
| Vorfahrt nicht beachtet und dadurch Vorfahrtberechtigten gefährdet | 34 | 50 € | 100 € | |
| Illegale Kfz-Rennen | ||||
| als Führer eines Kfz vorsätzliche Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen | 248 | 400 € | 1 Monat | |
| Veranstaltung eines Kraftfahrzeugrennens ohne Genehmigung | 249 | 500 € | ||
| Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot | ||||
| verbotswidrig an einem Sonn- oder Feiertag gefahren | 119 § 30 III, IV StVO |
40 € | 75 € | |
| als Halter verbotswidriges Fahren an Sonn- oder Feiertag angeordnet oder zugelassen | 120 § 30 III, IV StVO |
200 € | 380 € | |
| Verhalten an Bahnübergängen | ||||
| Bahnübergang unter Verstoß gegen Wartepflicht (Andreaskreuz) überquert (§ 19 Absatz 2 StVO) | 89a.1 | 50 € | 80 € | |
| Bahnübergang unter Verstoß gegen Wartepflicht (rotes Blinklicht, Leuchtzeichen, senkende Schranken oder Anweisung eines Bahnbediensteten) überquert (§ 19 Absatz 2 StVO) | 89a.2 | 150 € | 240 € | 1 Monat |
| als Kfz-Führer Bahnübergang trotz geschlossener (Halb-)Schranke überquert | 244 | 700 € | 3 Monate | |
| als nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang trotz geschlossener (Halb-)Schranke überquert | 245 | 350 € | ||
| Betrieb oder Mitsichführen eines betriebsbereiten Radarwarn- oder Laserstörgerätes | 109
a (alt) 247 (neu) |
75 € | 75 € | |
| Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt | 48
(alt) 15 (neu) |
20 € | 30 € | |
| Überholen | ||||
| Überholen außerorts, obwohl nicht vorhersehbar, dass Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen oder bei unklarer Verkehrslage | 19 | 50 € | 100 € | |
| wie oben, aber Verkehrszeichen oder Fahrstreifenbegrenzung nicht beachtet | 19.1 | 75 € | 150 € | |
| wie oben, aber mit Gefährdung oder Sachbeschädigung | 19.1.1 | 125 € | 250 € bzw. 300 € bei Sachbeschädigung |
|
| Autobahn | ||||
| Gewendet, rückwärts oder entgegen Fahrtrichtung gefahren auf Nebenfahrbahn oder Seitenstreifen | 83.2 | 100 € | 130 € | |
| Gewendet, rückwärts oder entgegen Fahrtrichtung gefahren auf durchgehender Fahrbahn | 83.3 | 150 € | 200 € | 1 Monat |
| Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt | 88 | 50 € | 75 € | |
| Ladung | ||||
| als Kfz-Führer nicht dafür gesorgt, dass Kfz, Zug, Ladung oder Besetzung vorschriftsmäßig ist und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wird oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt | 108 | 50 € | 80 € | |
| Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons als Fahrzeugführer | 246 (neu) | 40 € | 40 € | |