Émile
Zola: Germinal - Das Arbeitsleben früher und heute
"Germinal"
zeigt den Arbeiter und seine
Lebensbedingungen als zentrales Objekt der Handlung, was für
das
ausgehende 19. Jahrhundert etwas Neues war. Dem heutigen
Leser mag die Arbeitswelt der Bergarbeiter vor 150 Jahren
fremd
vorkommen, haben sich doch die Arbeitsbedingungen erheblich
verändert, Flugreisen in den sonnigen Süden Europas
sind
für viele Arbeitnehmer eine Selbstverständlichkeit
und vielen
Menschen machen heute eher Wohlstandskrankheiten wie
Übergewicht,
Gicht oder Diabetes zu schaffen. Auf der anderen Seite steht die
Globalisierung, die Verlagerung insbesondere von
Industriearbeitsplätzen in Länder mit niedrigeren
sozialen
Standards und die Frage, ob sich Deutschland und
Westeuropa überhaupt noch lange den Wohlfahrtsstaat
klassischen
Ausmaßes leisten können.
Die gewerkschaftliche
Betätigung ist heute in Europa kein
strittiges Thema. So sagt Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 und 2 des
Grundgesetzes:
"Das
Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für
jedermann und
für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses
Recht einschränken
oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete
Maßnahmen
sind rechtswidrig."
Hieraus folgert man die Gründungs- und
Betätigungsfreiheit von
Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen. Keinem Arbeitnehmer darf
es verwehrt werden, Mitglied einer Gewerkschaft zu werden, es
dürfen
ihm hieraus keine Nachteile entstehen. Die Verfassungsnorm
schützt auch
die Tarifautonomie, das ist die grundsätzliche Freiheit von
Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die Arbeitsbedingungen
unabhängig von staatlicher Einflussnahme zu regeln,
insbesondere die
Vergütung und Ansprüche wie Urlaub oder
Gratifikationen festzulegen.
Diese Regelung, die für eine Vielzahl von
Arbeitsverträgen gelten soll,
nennt man Tarifvertrag. Zur Durchsetzung dieser Ziele dürfen
beide
Seiten auch Druckmittel ausüben, auf Seiten der Arbeitnehmer
ist dies
der Streik, auf Seiten der Arbeitgeber vor allem die Aussperrung. Da
ein Tarifvertrag nach dem Tarifvertragsgesetz nur zwischen einer
Gewerkschaft auf der einen Seite und einem Arbeitgeberverband oder
einem einzelnen Arbeitgeber (Haustarifvertrag) abgeschlossen werden
kann, können auch nur Gewerkschaften zum Streik aufrufen,
nicht aber
einzelne Arbeitnehmer (es wäre sonst ein wilder Streik).
Bild oben: Kesselschmiede der
österreichischen Lokomotivenfabrik StEG
Den Arbeitern aus
"Germinal" würde es
heute frei
stehen, einer solchen Gewerkschaft beizutreten, die sich für
ihre
Belange einsetzt. Viele soziale Errungenschaften sind letztlich von
Gewerkschaften durchgesetzt worden, so etwa die 5-Tage-Woche
(arbeitsfreier Samstag) oder die 40-Stunden-Woche. Zwar gibt es auch
viele Arbeitsschutzgesetze, die dort festgelegten Regelungen sind aber
nur Mindeststandards, von denen in Tarifverträgen oft
zugunsten der
Arbeitnehmer abgewichen wird. Eine Mindestsicherung gibt es in
Frankreich und vielen anderen Ländern auch hinsichtlich der
Vergütung
für geleistete Arbeit durch einen gesetzlichen Mindestlohn,
während man
in Deutschland darüber streitet. In beiden Ländern
gibt es die
Möglichkeit, nicht ausreichendes Einkommen durch staatliche
Transferzahlungen aufzustocken, etwa durch Wohngeld, Arbeitslosengeld
II oder Kindergeld.
Der Mindestlohn in Frankreich wird abgekürzt "SMIC", dies
steht für
"Salaire minimum interprofessionnel de croissance". Die Höhe
beträgt
seit Anfang 2007 8,44 € brutto pro Stunde, was bei 151,67
Arbeitsstunden im Monat (35-Stunden-Woche) zu einem Bruttogehalt von
etwa 1.280 € führt. Im Jahr 1950 wurde erstmals in
unserem westlichen
Nachbarland ein Mindestlohn eingeführt (SMIG); für
erwerbsfähige
Personen, die kein ausreichendes Arbeitseinkommen haben oder
über gar
keine Einkünfte verfügen, gibt es eine staatliche
Unterstützung in Form
des RMI (Revenu minimum d'insertion).
Im heutigen Sozial- und Rechsstaat würde man die in "Germinal"
geschilderten mangelhaften Absicherungen der Bergwerksstollen nicht
durchgehen lassen. Es ist die Aufgabe der Berufsgenossenschaften, die
Einhaltung von Arbeitsschutznormen zu beachten und
Arbeitsunfällen
vorzubeugen. Im Oktober 1885 wurde in Deutschland die gesetzliche
Unfallversicherung eingeführt (Gesetz vom 6. Juli 1884), deren
Träger
die Berufsgenossenschaften sind und die
Unfallverhütungsvorschriften
erlassen. Die Unfallversicherung wird ausschließlich von den
Arbeitgebern finanziert und erbringt Leistungen an bei
Arbeitsunfällen
geschädigte Arbeitnehmer. Auslöser für diese
Sozialgesetzgebung war die
auf Druck Kaiser Wilhelms I von Bismarck betriebene Politik des Abbaus
der sozialen Misstände, von denen die aufkeimende
Sozialdemokratie
profitieren konnte und den monarchischen Staat möglicherweise
hätte
gefährden können. In Frankreich gibt es die
gesetzliche
Unfallversicherung erst seit 1898.

Bild oben: Das
Bundesarbeitsgericht (BAG), seit 1999 mit Sitz in Erfurt
Auslöser für die Streikaktion in Zolas "Germinal" ist
eine Änderung des
Vergütungssystems. Im heutigen Arbeitsrecht ist dies nicht so
einfach
möglich, da einmal abgeschlossene Verträge zu
befolgen sind. Eine
Änderung ist einmal durch einen Änderungsvertrag,
wozu beide Seiten
gewollt sein müssen, oder durch eine
Änderungskündigung möglich. Nach
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Herabsetzung des
Vertragsniveaus aber nur möglich, wenn gewichtige
Gründe diese
Benachteiligung zwingend erforderlich machen. Ein betroffener
Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, eine derartige
Kündigung mit dem
Vorbehalt anzunehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen
nicht
sozial ungerechtfertigt ist und innerhalb von drei Wochen ab Zugang das
Arbeitsgericht anzurufen.
In Betrieben mit mehr als zehn
Vollzeitarbeitskräften gelten bei Kündigungen die
Vorschriften des
Kündigungsschutzgesetzes. Damit bedürfen
Kündigungen neben der Form
(schriftlich) und der Frist auch eines Grundes, die Entlassung des
Arbeitnehmers darf nicht sozial ungerechtfertigt sein. Gegen den
Kündigungsschutz wird
oft eingewandt, dass dessen Regelungen die wirtschaftliche Dynamik eher
bremsen und Arbeitgeber von Einstellungen abhalten würden. Man
verweist
dabei auf Dänemark, wo der Kündigungsschutz
weitgehend abgebaut wurde,
dafür aber Gekündigten höhere
Sozialleistungen zustehen und jenes Land
eine niedrige Arbeitslosenquote aufweist. Ähnliche
Erschwernisse für
Kündigungen wie in Deutschland gibt es in Frankreich, wo der
Kündigungsschutz in einem Arbeitsgesetzbuch (Code du travail)
geregelt
ist. Für Unruhen sorgte in Frankreich die geplante Abschaffung
bzw.
Lockerung des Kündigungsschutzes für Personen unter
26 Jahren (contrat
première embauche). Nach heftigen Protesten wurde die
entsprechende
Regelung im April 2006 abgeschafft.
Für Streitigkeiten zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis sind
die
Arbeitsgerichte zuständig. Es handelt sich um eine eigene
Gerichtsbarkeit (drei Instanzen: Arbeitsgericht - Landesarbeitsgericht
- Bundesarbeitsgericht in Erfurt), es gibt aber Vorschläge,
diese
wieder in die reguläre Zivilgerichtsbarkeit
zurückzuholen.
Arbeitsgerichte wurden durch ein Gesetz von 1926 erstmals in
Deutschland eingeführt. In Frankreich sind für solche
Streitigkeiten
die "Conseils de prud'hommes" zuständig.
Nicht vergessen sollte man bei der Schilderung des modernen
Arbeitsrechts die Betriebsräte, die Arbeitnehmer in Betrieben
mit
mindestens fünf Arbeitskräften bilden können
und deren Aufgabe es ist,
bei der Ausgestaltung der betrieblichen Ordnung mitzuwirken. Die
gesetzliche Grundlage wurde hierfür in Deutschland 1920 mit
dem
Betriebsrätegesetz geschaffen, in Frankreich für die
"Comités
d'entreprise" Ende 1945.
Meine Seite zu arbeitsrechtlichen Themen finden Sie hier.



Das Bild
„Bundesarbeitsgericht“ basiert auf dem
Bild „Bundesarbeitsgericht“
(Autor: TomKidd, GNU-Lizenz
für freie Dokumentation Version 1.2) des Dateiarchivs Wikimedia.
Hinweis
für Besucher, die Javascript deaktiviert haben: Diese
Seite ist Teil eines Framesets. Klicken Sie hier, um das Frameset
zu laden.