Émile Zola: Germinal - Das Arbeitsleben früher und heute

"Germinal"  zeigt den Arbeiter und seine Lebensbedingungen als zentrales Objekt der Handlung, was für das ausgehende 19. Jahrhundert etwas Neues war. Dem heutigen Leser mag die Arbeitswelt der Bergarbeiter vor 150 Jahren fremd vorkommen, haben sich doch die Arbeitsbedingungen erheblich verändert, Flugreisen in den sonnigen Süden Europas sind für viele Arbeitnehmer eine Selbstverständlichkeit und vielen Menschen machen heute eher Wohlstandskrankheiten wie Übergewicht, Gicht oder Diabetes zu schaffen. Auf der anderen Seite steht die Globalisierung, die Verlagerung insbesondere von Industriearbeitsplätzen in Länder mit niedrigeren sozialen Standards und die Frage, ob sich Deutschland und Westeuropa überhaupt noch lange den Wohlfahrtsstaat klassischen Ausmaßes leisten können.

Die gewerkschaftliche Betätigung ist heute in Europa kein strittiges Thema. So sagt Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes:

"Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig."

Hieraus folgert man die Gründungs- und Betätigungsfreiheit von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen. Keinem Arbeitnehmer darf es verwehrt werden, Mitglied einer Gewerkschaft zu werden, es dürfen ihm hieraus keine Nachteile entstehen. Die Verfassungsnorm schützt auch die Tarifautonomie, das ist die grundsätzliche Freiheit von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die Arbeitsbedingungen unabhängig von staatlicher Einflussnahme zu regeln, insbesondere die Vergütung und Ansprüche wie Urlaub oder Gratifikationen
festzulegen. Diese Regelung, die für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen gelten soll, nennt man Tarifvertrag. Zur Durchsetzung dieser Ziele dürfen beide Seiten auch Druckmittel ausüben, auf Seiten der Arbeitnehmer ist dies der Streik, auf Seiten der Arbeitgeber vor allem die Aussperrung. Da ein Tarifvertrag nach dem Tarifvertragsgesetz nur zwischen einer Gewerkschaft auf der einen Seite und einem Arbeitgeberverband oder einem einzelnen Arbeitgeber (Haustarifvertrag) abgeschlossen werden kann, können auch nur Gewerkschaften zum Streik aufrufen, nicht aber einzelne Arbeitnehmer (es wäre sonst ein wilder Streik).


Bild oben: Kesselschmiede der österreichischen Lokomotivenfabrik StEG

Den Arbeitern aus "Germinal" würde es heute frei stehen, einer solchen Gewerkschaft beizutreten, die sich für ihre Belange einsetzt. Viele soziale Errungenschaften sind letztlich von Gewerkschaften durchgesetzt worden, so etwa die 5-Tage-Woche (arbeitsfreier Samstag) oder die 40-Stunden-Woche. Zwar gibt es auch viele Arbeitsschutzgesetze, die dort festgelegten Regelungen sind aber nur Mindeststandards, von denen in Tarifverträgen oft zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen wird. Eine Mindestsicherung gibt es in Frankreich und vielen anderen Ländern auch hinsichtlich der Vergütung für geleistete Arbeit durch einen gesetzlichen Mindestlohn, während man in Deutschland darüber streitet. In beiden Ländern gibt es die Möglichkeit, nicht ausreichendes Einkommen durch staatliche Transferzahlungen aufzustocken, etwa durch Wohngeld, Arbeitslosengeld II oder Kindergeld.

Der Mindestlohn in Frankreich wird abgekürzt "SMIC", dies steht für "Salaire minimum interprofessionnel de croissance". Die Höhe beträgt seit Anfang 2007 8,44 € brutto pro Stunde, was bei 151,67 Arbeitsstunden im Monat (35-Stunden-Woche) zu einem Bruttogehalt von etwa 1.280 € führt. Im Jahr 1950 wurde erstmals in unserem westlichen Nachbarland ein Mindestlohn eingeführt (SMIG); für erwerbsfähige Personen, die kein ausreichendes Arbeitseinkommen haben oder über gar keine Einkünfte verfügen, gibt es eine staatliche Unterstützung in Form des RMI (Revenu minimum d'insertion).

Im heutigen Sozial- und Rechsstaat würde man die in "Germinal" geschilderten mangelhaften Absicherungen der Bergwerksstollen nicht durchgehen lassen. Es ist die Aufgabe der Berufsgenossenschaften, die Einhaltung von Arbeitsschutznormen zu beachten und Arbeitsunfällen vorzubeugen. Im Oktober 1885 wurde in Deutschland die gesetzliche Unfallversicherung eingeführt (Gesetz vom 6. Juli 1884), deren Träger die Berufsgenossenschaften sind und die Unfallverhütungsvorschriften erlassen. Die Unfallversicherung wird ausschließlich von den Arbeitgebern finanziert und erbringt Leistungen an bei Arbeitsunfällen geschädigte Arbeitnehmer. Auslöser für diese Sozialgesetzgebung war die auf Druck Kaiser Wilhelms I von Bismarck betriebene Politik des Abbaus der sozialen Misstände, von denen die aufkeimende Sozialdemokratie profitieren konnte und den monarchischen Staat möglicherweise hätte gefährden können. In Frankreich gibt es die gesetzliche Unfallversicherung erst seit 1898.


Bild oben: Das Bundesarbeitsgericht (BAG), seit 1999 mit Sitz in Erfurt

Auslöser für die Streikaktion in Zolas "Germinal" ist eine Änderung des Vergütungssystems. Im heutigen Arbeitsrecht ist dies nicht so einfach möglich, da einmal abgeschlossene Verträge zu befolgen sind. Eine Änderung ist einmal durch einen Änderungsvertrag, wozu beide Seiten gewollt sein müssen, oder durch eine Änderungskündigung möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Herabsetzung des Vertragsniveaus aber nur möglich, wenn gewichtige Gründe diese Benachteiligung zwingend erforderlich machen. Ein betroffener Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, eine derartige Kündigung mit dem Vorbehalt anzunehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist und innerhalb von drei Wochen ab Zugang das Arbeitsgericht anzurufen.

In Betrieben mit mehr als zehn Vollzeitarbeitskräften gelten bei Kündigungen die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes. Damit bedürfen Kündigungen neben der Form (schriftlich) und der Frist auch eines Grundes, die Entlassung des Arbeitnehmers darf nicht sozial ungerechtfertigt sein. Gegen den Kündigungsschutz wird oft eingewandt, dass dessen Regelungen die wirtschaftliche Dynamik eher bremsen und Arbeitgeber von Einstellungen abhalten würden. Man verweist dabei auf Dänemark, wo der Kündigungsschutz weitgehend abgebaut wurde, dafür aber Gekündigten höhere Sozialleistungen zustehen und jenes Land eine niedrige Arbeitslosenquote aufweist. Ähnliche Erschwernisse für Kündigungen wie in Deutschland gibt es in Frankreich, wo der Kündigungsschutz in einem Arbeitsgesetzbuch (Code du travail) geregelt ist. Für Unruhen sorgte in Frankreich die geplante Abschaffung bzw. Lockerung des Kündigungsschutzes für Personen unter 26 Jahren (contrat première embauche). Nach heftigen Protesten wurde die entsprechende Regelung im April 2006 abgeschafft.

Für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis sind die Arbeitsgerichte zuständig. Es handelt sich um eine eigene Gerichtsbarkeit (drei Instanzen: Arbeitsgericht - Landesarbeitsgericht - Bundesarbeitsgericht in Erfurt), es gibt aber Vorschläge, diese wieder in die reguläre Zivilgerichtsbarkeit zurückzuholen. Arbeitsgerichte wurden durch ein Gesetz von 1926 erstmals in Deutschland eingeführt. In Frankreich sind für solche Streitigkeiten die "Conseils de prud'hommes" zuständig.

Nicht vergessen sollte man bei der Schilderung des modernen Arbeitsrechts die Betriebsräte, die Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens fünf Arbeitskräften bilden können und deren Aufgabe es ist, bei der Ausgestaltung der betrieblichen Ordnung mitzuwirken. Die gesetzliche Grundlage wurde hierfür in Deutschland 1920 mit dem Betriebsrätegesetz geschaffen, in Frankreich für die "Comités d'entreprise" Ende 1945.

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Das Bild „Bundesarbeitsgericht“ basiert auf dem Bild „Bundesarbeitsgericht“ (Autor: TomKidd,
GNU-Lizenz für freie Dokumentation Version 1.2) des Dateiarchivs Wikimedia.

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