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oben: Stahlerzeugung in der Dillinger Hütte (Saarland)
Die
finanzielle Unterstützung des Steinkohlenbergbaus besteht
nicht
nur in verlorenen Zuschüssen an Unternehmen, sondern auch an
Direktzahlungen an die im Steinkohlenbergbau Beschäftigten. So
gibt es eine Bergmannsprämie für jede unter Tage
gefahrene
volle
Schicht. Bis 2006 betrug die steuer- und
sozialabgabenfreie Prämie 5 EUR, seit 2007 nur noch
2,50
EUR und ab 2008 fällt sie ganz weg (Änderung
durch das
Steueränderungsgesetz 2007). Ältere Arbeitnehmer des
Steinkohlenbergbaus, die aufgrund einer Schließungs- oder
Rationalisierungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben,
können vom Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle ein
Anpassungsgeld (APG) erhalten, wenn die Maßnahme vom
Bundesamt
genehmigt wurde. Maximal fünf Jahre bis zum Beginn einer
Altersversorgung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung
können Betroffene diese Leistung erhalten.
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oben: Kohle dient heute bei der Eisenbahn nur noch durch die
Verarbeitung zu Elektrizität als Antriebsmittel
Rechtliche
Grundlage für den Bergbau ist in Deutschland das Bundesberggesetz.
Das Grundeigentum führt nicht zum Ausschluss von anderen von
der
Suche nach Bodenschätzen, es erstreckt sich nicht auf die
sogenannten bergfreien Bodenschätze. Neben dem Grundeigentum
gibt
es das Bergwerkseigentum als Nutzungs- bzw. Aneignungsrecht. Dabei
beschränkt sich der Staat auf eine Aufsichtsfunktion
(Berghoheit).
Wer solche Bodenschätze aufspüren und
gewinnen möchte, bedarf der Genehmigung oder der
Verleihung
des Bergwerkseigentums (müssen erteilt werden, wenn keine
Versagungsgründe vorliegen). Den Bergbauberechtigten trifft
eine
Gefährdungshaftung im Falle der Tötung oder
Verletzung eines
Menschen oder der Beschädigung einer Sache durch den
Bergbaubetrieb, im Fall von Arbeitsunfällen tritt aber die
gesetzliche Unfallversicherung ein. Grundstückseigentümer,
die durch Bergbau einen Schaden an ihrem Gebäude erleiden, steht
neben den Ansprüchen aus dem Berggesetz eventuell auch ein
allgemeiner zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Absatz 2
BGB) zu (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.09.2008 Az. V ZR 28/08).
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oben: Kohleförderung im Tagebau in den USA, Bild unten: Mit
Massengutfrachtern (Bulkcarriern, hier die "Lowlands Saguenay") wird
Kohle nach Deutschland transportiert
Bild USA: Public Domain, Bild
Bulkcarrier: eigenes Foto, Bilder mit Kohle: ©frager/Pixelio,
Bild
Rostock: ©Coast Raider 813/Pixelio,
sonstige
Bilder Pixelio (http://www.pixelio.de)
Seite zuletzt bearbeitet: 31.05.2011
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