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von Jan von
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Datenschutzgesetze
der Länder. Das
erstere regelt etwa die zunehmende Videoüberwachung von
Grundstücken, Gebäuden und Verkehrsmitteln
durch
Private (§ 6 b: Der Umstand der Videoüberwachung und
die
verantwortliche Stelle sind erkennbar zu machen). Will ein Arbeitgeber
den Arbeitsplatz
von Arbeitnehmern per
Video überwachen
lassen, bedarf dies der Mitbestimmung des Betriebsrats und einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung im
Einzelfall (Urteil
des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2004 Az. 1 ABR 21/03 = NJW 2005,
313).|
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Wohnraumüberwachung zur Verfolgung von Straftaten und ganz
allgemein um eine technische Überwachung von Wohnungen zur
Abwehr
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
geht. Die
Voraussetzungen hierfür hat der Gesetzgeber 1998 mit der
Änderung des Artikels 13 des Grundgesetzes, der die
Unverletzlichkeit der Wohnung schützt, geschaffen; hinzu kamen
Änderungen in der StPO (§§ 100 c -
100 f, 101). Es
muss sich um besonders schwere Straftaten handeln, die auch im
Einzelfall besonders schwer wiegen, außerdem müssen Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass
für die Ermittlung des Sachverhalts oder des Aufenthaltsortes
relevante Tatsachen erfassbar sind und die Ermittlung sonst
unverhältnismäßig erschwert wird.
Entsprechende
Maßnahmen müssen von einer aus drei Richtern
bestehenden
Strafkammer eines Landgerichts angeordnet werden (§ 100 d
StPO). Betroffene
sind grundsätzlich über die erfolgte
Überwachung zu unterrichten (§§
100 d Absatz 8, 101 Absatz 1 StPO), eine gerichtliche
Überprüfung ist
möglich. Die
Überwachung hat zu unterbleiben, wenn davon nichtbeteiligte
Personen betroffen werden, die zur Verweigerung des Zeugnisses
berechtigt sind (Geistliche, Ärzte, Rechtsanwälte,
Abgeordnete, Journalisten § 100 c Absatz 6 StPO i.V.m.
§ 53
StPO). Vom großen Lauschangriff ist der kleine Lauschangriff
zu
unterscheiden, der Überwachungshandlungen außerhalb
der
Wohnung betrifft, sie müssen von nur einem Richter angeordnet
werden (§ 100 f StPO). Doch auch bei einem kleinen Lauschangriff kann
im Einzelfall eine Abhörmaßnahme der Strafverfolgungsorgane gegen den
Grundsatz des fairen Verfahrens nach Artikel 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention verstoßen, so etwa das Abhören des Gesprächs
eines Untersuchungshäftlings mit seiner Ehefrau über eine begangene
Straftat, wenn dem Inhaftieren der Eindruck vermittelt wurde, das
Gespräch werde nicht überwacht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom
29.04.2009 Az. 1 StR 701/08).
Im
Ergebnis bedarf in der Bundesrepublik Deutschland fast jede staatliche
Aufzeichnung des in privaten Wohnungen gesprochenen Wortes der
richterlichen Genehmigung.
länger in der StPO geregelt
(§
100 a StPO); für diesen Eingriff in das Grundrecht des
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 GG) ist eine Anordnung durch einen
Richter erforderlich, bei Gefahr im Verzug darf hier auch die
Staatsanwaltschaft die Überwachung anordnen, muss aber die
richterliche Bestätigung herbeiführen; Voraussetzung
ist der Verdacht einer im Gesetz genannten schweren Straftat,
der
Betroffene ist hierüber nach Abschluss zu unterrichten. Nach
einem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2005 hat der
Landesgesetzgeber keine Kompetenz zur Regelung der vorsorglichen
Telefonüberwachung für die Verfolgung von noch nicht
begangenen Straftaten (1 BvR 668/04 = BVerfGE 113,348 = NJW 2005,2603).
Im Jahr 2005
wurden insgesamt 42.508 Telefonüberwachungen nach den
§§ 100 a, 100 b StPO angeordnet (vgl. Bundestags-Drucksache
16/2551 S. 6).
Im Jahr 2002 waren es insgesamt 26.177 (21.874 Neuanordnungen und 4.303
Verlängerungen), im Jahr 2003 29.438 (24.501 Neuanordnungen
und
4.937 Verlängerungen) und im Jahr 2004 34.374 (29.017
Neuanordnungen und 5.357 Verlängerungen), vgl. BT-Dr. 15/2107
S.
11, 15/4011 S. 5, 15/6009 S. 7). Bei der
Telefonüberwachung nach
der
Strafprozessordnung
wird keine
Wanze im Telefon installiert, sondern das jeweilige
Telekommunikationsunternehmen hat den Strafverfolgungsbehörden
die
Überwachung und Aufzeichnung technisch zu ermöglichen
(§
100 b Absatz 3 StPO). Ähnlich der Strafprozessordnung ist die
Telefonüberwachung nach dem Zollfahndungsdienstgesetz
(§§ 23 a ff. ZFdG).
Geheimdienste.
So darf der Verfassungsschutz Methoden, Gegenstände und
Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung wie den Einsatz von
Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und
Tonaufzeichnungen, Tarnpapieren und Tarnkennzeichen einsetzen
(§ 8
Absatz 2 Bundesverfassungsschutzgesetz [BVerfSchG] und entsprechende
landesrechtliche Vorschriften für die Landesämter).
Polizeiliche Befugnisse haben die Dienste aber nicht (keine
Verhaftungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Vernehmungen; eine
Ausnahme gibt es seit Anfang 2007: die Nachrichtendienste des Bundes
dürfen Personen im Schengener Informationssystem zur Fahndung
ausschreiben, § 17 Absatz 3 BVerfSchG). Die Trennung von
Geheimdiensten und Polizei
ist nicht selbstverständlich, es gibt Staaten, in denen
Inlandsgeheimdienst und Polizei in einer Behörde vereinigt
sind,
z.B. Schweden mit der Sicherheitspolizei (Säkerhetspolis
[SÄPO]).
Standortes aktiv geschalteter
Mobiltelefone. Mit
dem IMSI-Catcher ist es möglich, die IMSI (International
Mobile
Subscriber Identity) bzw. die IME (International Mobile Equipment
Identity = Gerätenummer) eines eingeschalteten Handys in
seinem
Einzugsbereich zu ermitteln. Diese IMSI ist eine weltweit einmalige
Kennung, die den Vertragspartner eines Netzbetreibers eindeutig
identifiziert.
Flugreisende:
Im November 2007 hat der Bundestag beschlossen, dass die Bundespolizei
ab April 2008 anordnen darf, dass Personendaten von Flugpassagieren aus
Flügen
außerhalb des Schengen-Raums nach Deutschland an die
Bundespolizei zu übermitteln sind, die diese Daten 24 Stunden lang
speichern darf
Sicherheitsbehörden auf fremde Rechner,
die mit dem Internet verbunden sind. Als erstes Bundesland hatte
Nordrhein-Westfalen mit Gesetzesbeschluss vom 20.12.2006 seinen
Verfassungsschutz
zur Extremismusbekämpfung ermächtigt, die Inhalte
eines PCs zu sichten.
Nach Auffassung der nordrhein-westfälischen Landesregierung
lag
hierin keine Wohnraumüberwachung, so dass die
Anordnung nur
der Zustimmung durch die G10-Kommission
des Bundeslandes bedurft hätte. Die entsprechende Regelung wurde aber
vom
Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.02.2008 für nichtig
erklärt (Az. 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 = NJW 2008,822).
Nach Ansicht des Verfassungsgerichts ist ein derartiges
Ausspähen auf gesetzlicher Grundlage nur möglich, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für
ein überragend wichtiges Rechtsgut vorliegen, grundsätzlich
eine richterliche Erlaubnis vorliegt und nicht
unverhältnismäßig ist, insbesondere nicht in den
absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung
eindringt. In diesem Urteil leitet das Bundesverfassungsgericht aus dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Artikels 2 Absatz 1 des
Grundgesetzes i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes ein Grundrecht auf Gewährleistung der
Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
ab. Das Telekommunikationsgeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes
gilt auch für die Kommunikationsdienste des Internets (wie
E-Mails), nicht jedoch für die nach Abschluss eines
Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich eines der Beteiligten
gespeicherten Inhalte und Umstände der Kommunikation. Ebenso wenig
stellt eine Online-Durchsuchung stets einen Eingriff in die
Unverletzlichkeit der Wohnung dar, da die Infiltration des
informationstechnischen Systems unabhängig vom Standort erfolgen
kann (z.B. Laptops). Seit Jahresanfang 2009 ist das Bundeskriminalamt
befugt, zum Zwecke der Abwehr
von Gefahren
des internationalen Terrorismus in informationstechnische Systeme (z.B.
PCs) einzugreifen und aus ihnen Daten zu erheben. Voraussetzung
hierfür sind eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer
Person oder eine Gefahr für Güter, deren Existenz den Bestand
des Staates oder die Grundlage der Existenz von Menschen berührt
(§ 20 k BKA-Gesetz n.F., vgl.Gesetz zur Abwehr von Gefahren des
internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
BGBl I 2008,3083), der Eingriff muss vom Präsidenten des
Bundeskriminalamtes oder seinem Stellvertreter beantragt und von einem
Richter angeordnet werden und der Betroffene ist über die
Maßnahme zu unterrichten, sobald die Gefährdungslage dies
zulässt (Auch in Eilfällen [Gefahr im Verzuge] muss das BKA
die vorherige richterliche Anordnung einholen). Auf Landesebene gibt es
seit dem 1. August 2008 die Online-Durchsuchung
durch die Polizei in Bayern
(Art. 34 d Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, auch hier Anordnung durch
den Richter bzw. nachträgliche Bestätigung bei Gefahr im
Verzug erforderlich, die Polizei darf sogar Daten löschen oder verändern, zur Installation der
Ausspähsoftware darf die Polizei Wohnungen betreten)
und durch den bayerischen Verfassungsschutz (Art. 6 e Bayerisches
Verfassungsschutzgesetz, richterliche Anordnung auf Antrag des
Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz oder seines
Stellvertreters erforderlich, jährliche Information des
Parlamentarischen Kontrollgremiums, zur Installation der
Ausspähsoftware darf die Behörde Wohnungen betreten).