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Ist 1984 heute?

Mehr als 20 Jahre nach dem magischen Jahr 1984 und mehr als zehn Jahre nach dem Zusammenbruch des Ostblocks wird "1984" noch häufig gelesen und ist ein Begriff, wenn es um die Gefahren des Überwachungsstaates und der Manipulierbarkeit des Menschen geht. Offensichtlich hat Orwell mehr oder etwas anderes geschrieben als eine Karikatur der Sowjetunion und eine Warnung vor dem Sozialismus stalinistischer Prägung.

Orwells Buch ist schlichtweg der schlagartige Begriff, wenn es um Abwehr von Überwachung und Kontrolle aus Angst vor dem Überwachungsstaat geht.

Finden wir das Ozeanien des Jahres 1984 heute wieder? Inwiefern sind einige Elemente der Orwellschen Projektion Realität geworden?

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Europa im ersten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts ist ein Kontinent weitgehend ohne Länder mit Ein-Parteien-Herrschaft, ein demokratischer Regierungswechsel ist in den meisten Staaten ein ganz normaler Vorgang. Auf der einen Seite gewährt der Staat seinen Bürger einen erheblichen Spielraum zur eigenen Lebensgestaltung, auf der anderen Seite erleben wir etwa den Ausbau der Videoüberwachung oder eine gestiegene Zahl von Telefonüberwachungen. Häufig werden diese Beschränkungen unter Hinweis auf terroristische Bedrohungen für notwendig gehalten bzw. deren gesteigerte Anwendung gefordert.

Die im Roman beschriebene Doppelfunktion eines Repräsentanten des Systems als Teil einer das System gefährdenden Bewegung ist nichts ungewöhnliches. Wohl fast alle Staaten, sowohl Demokratien als auch Diktaturen, verfahren nach dieser Methode und versuchen, staatsgefährdende Bewegungen durch den Einsatz von loyalen Mitarbeitern zu durchsetzen, um diese Gefahr so unter Kontrolle zu bekommen. Man beachte nur das gescheiterte Verbotsverfahren gegen die rechtsextreme NPD. Ein Verbot dieser Partei konnte vom Bundesverfassungsgericht nicht ausgesprochen werden, weil führende Politiker dieser Partei in den Diensten des Verfassungsschutzes standen (Beschluss vom 18.03.2003 Az. 2 BvB 1/01 = BVerfGE 107,339 = NJW 2003,1577). Ein weiteres Beispiel ist der als "Celler Loch" bezeichnete Versuch der Abwehr, mittels eines fingierten Sprengstoffanschlages auf die Justizvollzugsanstalt Celle, wo ein linksextremer Terrorist seine Strafe verbüßt, einen Informanten in die linke Terrorszene zu schleusen.

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Im Rechtsstaat des Grundgesetzes gilt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Ausformung der freien Entfaltung der Persönlichkeit, Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Menschenwürdegarantie des Artikels 1 des Grundgesetzes abgeleitet wird (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983, Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 = BVerfGE 65,1 = NJW 1984,419). Jeder Einzelne ist befugt, selbst darüber zu bestimmen, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Dieses Grundrecht beinhaltet insbesondere einen Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der individualisierten oder individualisierbaren Daten.

Aber dieses Grundrecht wird nicht schrankenlos gewährt, vielmehr muss der Bürger solche Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt sind. Diese Beschränkungen bedürfen jedoch einer verfassungsmäßigen, gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Dabei kommt der Verpflichtung des Staates zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit seiner Bürger besondere Bedeutung zu.

Eine Ausformung dies Datenschutzes enthalten das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder. Das erstere regelt etwa die zunehmende Videoüberwachung
von Grundstücken, Gebäuden und Verkehrsmitteln durch Private (§ 6 b: Der Umstand der Videoüberwachung und die verantwortliche Stelle sind erkennbar zu machen). Will ein Arbeitgeber den Arbeitsplatz von Arbeitnehmern per Video überwachen lassen, bedarf dies der Mitbestimmung des Betriebsrats und einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2004 Az. 1 ABR 21/03 = NJW 2005, 313).

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Wenn es um die Überwachung des Bürgers durch den Staat geht, kommen als ausführende staatliche Organe vor allem die Polizei und der Verfassungsschutz sowie in Fällen mit Auslandsberührung der Bundesnachrichtendienst bzw. im Bereich der Bundeswehr der Militärische Abschirmdienst in Betracht. Dabei hat die Polizei, die grundsätzlich Länderaufgabe ist und deren Tätigkeit in den Polizeigesetzen der Länder geregelt ist, eine januskopfartige Aufgabe, nämlich einmal, die Begehung von Straftaten zu verhindern (= Gefahrenabwehr) und zum anderen, bereits begangene Straftaten aufzuklären (= Strafverfolgung). Seit Jahresanfang 2009 hat das Bundeskriminalamt zusätzlich zu den bisherigen Befugnissen im Bereich der Strafverfolgung auch Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (wenn eine ein Bundesland übergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizei nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht). Bei der Strafverfolgung handelt die Polizei als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft. Der Verfassungsschutz dient vor allem zur Beobachtung des politischen Extremismus, die
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder haben etwa als solche keine Möglichkeit der Festnahme von Verdächtigen.

Soweit es um die Videoüberwachung von öffentlichen Straßen und Plätzen geht, enthalten die Landespolizeigesetze entsprechende Regelungen (z.B. § 29 Absatz 3 Bremisches Polizeigesetz). Von anderen öffentlichen Stellen (z.B. Kommunen) vorgenommene Videoüberwachungen können rechtmäßig sein, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt, die den rechtsstaatlichen Prinzipien der Normenklarheit, Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit entspricht, erforderlich ist ein hinreichender Anlass und die Überwachung und Aufzeichnung darf in zeitlicher und räumlicher Hinsicht nicht dem Übermaßverbot widersprechen, die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen über Datenerhebung und -speicherung reichen hierfür nicht aus (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.02.2007 Az. 1 BvR 2368/06; z.B. in Bremen nur zur Ausübung des Hausrechts nach § 20 b des Bremischen Datenschutzgesetzes). Eine Rasterfahndung zur Gefahrenabwehr ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006 nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr vorliegt, etwa die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge; eine allgemeine Bedrohungslage wie nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 reicht hierfür nicht aus (Az. 1 BvR 518/02; auch in den Landespolizeigesetzen geregelt, etwa in § 36 i Bremisches Polizeigesetz). Ebenso enthalten die Landespolizeigesetze Regelungen über Video- und Audioüberwachung zum Zwecke der Verhinderung von Straftaten (Gefahrenabwehr). Wenn diese Überwachungsmaßnahmen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, handelt es sich um Maßnahmen der Strafverfolgung, die in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt sind.

Problematisch bei der Videoüberwachung ist die sofortige Überprüfung der so gewonnenen Daten mit Referenzdaten, etwa mit bereits gespeicherten biometrischen Daten. In einigen Bundesländern gibt es schon eine automatisierte Kfz-Kennzeichenerfassung, bei der an bestimmten Orten die Kfz-Kennzeichen aller passierenden Fahrzeuge erfasst und mit dem polizeilichen Fahndungssystem abgeglichen werden (z. B. in Bayern, Artikel 33 Absatz 2 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz). Entsprechende Regelungen in Schleswig-Holstein und Hessen erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 11.03.2008 für nichtig, da die fraglichen gesetzlichen Grundlagen zu unbestimmt und ungenau sind, weil sie den Anlass und den Ermittlungszweck für die Datenerhebung nicht nennen (Az. 1 BvR 2074/05 und 1254/07 = NJW 2008,1505). Nach Ansicht des Gerichts liegt kein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor, wenn die erfassten Kennzeichen unverzüglich mit dem Fahndungsbestand abgeglichen und im Fall eines negativen Resultats ohne weitere Auswertung sofort gelöscht werden. Eine weitere Speicherung bedarf aber einer präzisen gesetzlichen Grundlage unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

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Besondere Probleme wirft der sogenannte große Lauschangriff auf, mit dem es um die akustische Wohnraumüberwachung zur Verfolgung von Straftaten und ganz allgemein um eine technische Überwachung von Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit geht. Die Voraussetzungen hierfür hat der Gesetzgeber 1998 mit der Änderung des Artikels 13 des Grundgesetzes, der die Unverletzlichkeit der Wohnung schützt, geschaffen; hinzu kamen Änderungen in der StPO (§§ 100 c - 100 f, 101). Es muss sich um besonders schwere Straftaten handeln, die auch im Einzelfall besonders schwer wiegen, außerdem müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für die Ermittlung des Sachverhalts oder des Aufenthaltsortes relevante Tatsachen erfassbar sind und die Ermittlung sonst unverhältnismäßig erschwert wird. Entsprechende Maßnahmen müssen von einer aus drei Richtern bestehenden Strafkammer eines Landgerichts angeordnet werden (§ 100 d StPO). Betroffene sind grundsätzlich über die erfolgte Überwachung zu unterrichten (§§ 100 d Absatz 8, 101 Absatz 1 StPO), eine gerichtliche Überprüfung ist möglich. Die Überwachung hat zu unterbleiben, wenn davon nichtbeteiligte Personen betroffen werden, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (Geistliche, Ärzte, Rechtsanwälte, Abgeordnete, Journalisten § 100 c Absatz 6 StPO i.V.m. § 53 StPO). Vom großen Lauschangriff ist der kleine Lauschangriff zu unterscheiden, der Überwachungshandlungen außerhalb der Wohnung betrifft, sie müssen von nur einem Richter angeordnet werden (§ 100 f StPO). Doch auch bei einem kleinen Lauschangriff kann im Einzelfall eine Abhörmaßnahme der Strafverfolgungsorgane gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen, so etwa das Abhören des Gesprächs eines Untersuchungshäftlings mit seiner Ehefrau über eine begangene Straftat, wenn dem Inhaftieren der Eindruck vermittelt wurde, das Gespräch werde nicht überwacht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2009 Az. 1 StR 701/08).

Die ursprüngliche Fassung des großen Lauschangriffs wurde vom Bundesverfassungsgericht als nicht voll verfassungskonform eingestuft (Beschluss vom 03.03.2004 Az. 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 = BVerfGE 109,279 = NJW 2004,999). Das Gericht forderte, dass ein absolut geschützter Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht Gegenstand staatlicher Observation sein darf, werden gleichwohl solche Informationen erlangt, muss die Überwachung eingestellt werden; außerdem kommt der große Lauschangriff nur bei Verbrechen in Betracht, die mit einer Höchststrafe von mehr als fünf Jahren geahndet werden. Dem Gesetzgeber wurde auferlegt, bis zum 1. Juli 2005 für eine Neuregelung zu sorgen, was er mit einem Gesetz vom 24. Juni 2005 versucht zu erreichen. Die dadurch geänderte Fassung von § 100 c Absatz 5 StPO schreibt vor, das das Abhören und Aufzeichnen unverzüglich zu unterbrechen ist und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten sind, wenn sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden (Die Neuregelung ist verfassungsgemäß, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2007 Az. 2 BvR 543/06 = NJW 2007,2753)
. Zu diesem Kernbereich kann auch das Selbstgespräch eines Tatverdächtigen gehören (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 10.08.2005 Az. 1 StR 140/05 = NJW 2005,3295 und vom 22.12.2011 Az. 2 StR 509/10 laut Pressemitteilung des BGH vom 22.12201).

Nach dem Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen zur akustischen Wohnraumüberwachung für das Jahr 2008 wurden in sieben von den Strafverfolgungsbehörden der Länder und in vom Generalbundesanwalt durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung die akustische Wohnraumüberwachung angeordnet und durchgeführt. Im Jahr zuvor waren es zehn Fälle, hinzu kamen drei Fälle, in denen dies zur Eigensicherung von zur Strafverfolgung eingesetzten Bediensteten geschah. Im Jahr 2008 gab es im Bereich des Bundes keine akustische Wohnraumüberwachung zum Zweck der Gefahrenabwehr oder zur Eigensicherung (Quelle: Pressemitteilungen des Bundesjustizministeriums vom 30.09.2009 und vom 19.09.2008).

Neben dem großen Lauschangriff zu Zwecken der Strafverfolgung ist neuerdings auch die akustische oder visuelle Überwachung von Wohnungen durch den Verfassungsschutz geregelt. Für das Bundesamt für Verfassungsschutz findet sich diese Regelung in § 9 Absatz 2 und 3 Bundesverfassungsschutzgesetz. Diese Art einer Beobachtung ist möglich, wenn sie zur Abwehr einer gegenwärtigen gemeinen Gefahr oder einer gegenwärtigen Lebensgefahr für einzelne Personen unerlässlich ist und polizeiliche Hilfe nicht möglich ist oder zum Schutz eingesetzter Personen; erforderlich ist eine richterliche Anordnung, der Betroffene ist nach Beendigung des Eingriffs zu informieren, wenn eine Gefährdung des Zwecks des Eingriffs ausgeschlossen werden kann, ebenso ist das Parlamentarische Kontrollgremium zu unterrichten. Daneben gibt es Regelungen für die Landesämter für Verfassungsschutz durch den Landesgesetzgeber 
(z.B. § 6 Absatz 3, 4 und 5 Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz: wenn der Verdacht besteht, dass bestimmte Staatsschutzdelikte geplant oder begangen werden oder begangen worden sind oder zum Mitarbeiterschutz; § 9 Bremisches Verfassungsschutzgesetz).

Die akustische Wohnraumüberwachung durch die Polizeien der Länder zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ebenfalls möglich, wenn es also gerade um die Verhinderung von Straftaten geht. Entsprechende Regelungen gibt es in den Landespolizeigesetzen (z.B. § 33 Absatz 3 Bremisches Polizeigesetz). Voraussetzung hierfür ist eine richterliche Anordnung (es sei denn, es geht ausschließlich um den Schutz eingesetzter Mitarbeiter), die Maßnahme ist zu befristen und unterliegt der parlamentarischen Kontrolle.

Im Ergebnis bedarf in der Bundesrepublik Deutschland fast jede staatliche Aufzeichnung des in privaten Wohnungen gesprochenen Wortes der richterlichen Genehmigung.

Telefonüberwachung: Im Gegensatz zum großen Lauschangriff ist das Abhören von Telefongesprächen schon länger in der StPO geregelt (§ 100 a StPO); für diesen Eingriff in das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 GG) ist eine Anordnung durch einen Richter erforderlich, bei Gefahr im Verzug darf hier auch die Staatsanwaltschaft die Überwachung anordnen, muss aber die richterliche Bestätigung herbeiführen; Voraussetzung ist der Verdacht einer im Gesetz genannten schweren Straftat, der Betroffene ist hierüber nach Abschluss zu unterrichten. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2005 hat der Landesgesetzgeber keine Kompetenz zur Regelung der vorsorglichen Telefonüberwachung für die Verfolgung von noch nicht begangenen Straftaten (1 BvR 668/04 = BVerfGE 113,348 = NJW 2005,2603). Im Jahr 2005 wurden insgesamt 42.508 Telefonüberwachungen nach den §§ 100 a, 100 b StPO angeordnet (vgl. Bundestags-Drucksache 16/2551 S. 6). Im Jahr 2002 waren es insgesamt 26.177 (21.874 Neuanordnungen und 4.303 Verlängerungen), im Jahr 2003 29.438 (24.501 Neuanordnungen und 4.937 Verlängerungen) und im Jahr 2004 34.374 (29.017 Neuanordnungen und 5.357 Verlängerungen), vgl. BT-Dr. 15/2107 S. 11, 15/4011 S. 5, 15/6009 S. 7). Bei der Telefonüberwachung nach der Strafprozessordnung wird keine Wanze im Telefon installiert, sondern das jeweilige Telekommunikationsunternehmen hat den Strafverfolgungsbehörden die Überwachung und Aufzeichnung technisch zu ermöglichen (§ 100 b Absatz 3 StPO). Ähnlich der Strafprozessordnung ist die Telefonüberwachung nach dem Zollfahndungsdienstgesetz (§§ 23 a ff. ZFdG).

Einige Änderungen bei Telefonüberwachung in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat der Bundestag am 9. November 2007 beschlossen (Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG; Bundestags-Drucksache 16/5846). Diese Änderungen sind mit dem Grundgesetz vereinbar (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.10.2011 Az. 2 BvR 236/08, 237/08 und 422/08; Quelle: Pressemitteilung des Gerichts vom 07.12.2011). Danach kommt eine Überwachung der Telekommunikation nicht in Betracht bei Straftaten, die im Höchstmaß mit weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden, dagegen werden einige andere Straftaten dem Katalog der Taten, bei denen eine Telefonüberwachung möglich ist, hinzugefügt (schwere Fälle von Wirtschaftskriminalität, Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch, Menschenhandel und jede Form der Verbreitung von Kinderpornographie). Das verfassungsrechtlich gebotene Verbot der Erhebung und Verwertung von Kommunikationsinhalten aus dem intimsten Bereich wird ausdrücklich genannt. Die Kommunikation von unbeteiligten Seelsorgern, Strafverteidigern und Abgeordneten unterliegt einem umfassenden Erhebungs- und Verwertungsverbot, während die Telefonüberwachung von anderen Berufsgeheimnisträgern wie Ärzten einer ausdrücklich geregelten Abwägung im Einzelfall unterliegt.

Einen weiteren Rahmen für Überwachungsmaßnahmen als Polizei und Justiz haben die deutschen Geheimdienste. So darf der Verfassungsschutz Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapieren und Tarnkennzeichen einsetzen (§ 8 Absatz 2 Bundesverfassungsschutzgesetz [BVerfSchG] und entsprechende landesrechtliche Vorschriften für die Landesämter). Polizeiliche Befugnisse haben die Dienste aber nicht (keine Verhaftungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Vernehmungen; eine Ausnahme gibt es seit Anfang 2007: die Nachrichtendienste des Bundes dürfen Personen im Schengener Informationssystem zur Fahndung ausschreiben, § 17 Absatz 3 BVerfSchG). Die Trennung von Geheimdiensten und Polizei ist nicht selbstverständlich, es gibt Staaten, in denen Inlandsgeheimdienst und Polizei in einer Behörde vereinigt sind, z.B. Schweden mit der Sicherheitspolizei (Säkerhetspolis [SÄPO]).

Betroffene können zwar Auskunft vom Bundesamt für Verfassungsschutz über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen, was aber bei Vorliegen von vielen weiten Ausnahmetatbeständen abzulehnen ist (§ 15 
BVerfSchG). Es ist überhaupt bemerkenswert, dass in Deutschland die Tätigkeit der Nachrichtendienste gesetzlich geregelt ist. An die Stelle eines richterlichen Vorbehalts oder einer gerichtlichen Überprüfung von Grundrechtseingriffen durch die Geheimdienste tritt häufig die Kontrolle durch das geheim tagende parlamentarische Kontrollgremium und die G10-Kommission (siehe Artikel 45 d Grundgesetz und Artikel 10 Absatz 2 GG und sogenanntes Artikel 10-Gesetz für Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sowie Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes; es handelt sich dabei um Organe des Bundestages, die Mitglieder der parlamentarischen Kontrollkommission benennen vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder der G10-Kommission; auf der Länderebene gibt es entsprechende Einrichtungen [§ 16 G10-Gesetz]).

Im letzten Bericht des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist zu lesen (Bundestags-Drucksache 15/5989): "Das Gremium stellt für den zweiten Berichtszeitraum dieser 15. Wahlperiode fest, dass die Nachrichtendienste ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend und mit nicht nachlassendem Engagement gearbeitet haben. Die Dienste haben insbesondere auch hinsichtlich der Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen im Bereich grundgesetzlich geschützter Bürgerrechte sehr verantwortlich gehandelt und ihre Tätigkeit äußerst gewissenhaft ausgeübt, um die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu bewahren."

Im zweiten Halbjahr 2005 waren nach Angaben des Gremiums 611 Personen von Eingriffen in das Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnis im Sinne von § 3 Absatz 2 G10-Gesetz durch die drei Nachrichtendienste des Bundes betroffen (Bundestags-Drucksache 16/2551; es handelt sich hierbei um eine Erkundung im strafrechtlichen Vorfeld, wenn der Verdacht besteht, dass Personen bestimmte Staatsschutzdelikte planen, begehen oder begangen haben; die Maßnahmen sind auf jeweils drei Monate zu beschränken). Grundsätzlich sind Betroffene nach Einstellung der Überwachungsmaßnahmen von der Überwachung zu informieren
(§ 12 G10-Gesetz, Ausnahme: Gefährdung des Zwecks der Untersuchung kann nicht ausgeschlossen werden, erst nach dieser Mitteilung ist hier eine gerichtliche Kontrolle möglich, § 13 G10-Gesetz). Von der eigentlichen, auf eine bestimmte Person bezogenen Überwachung der Kommunikationsfreiheiten nach Artikel 10 des Grundgesetzes ist die strategische Kontrolle von internationalen Kommunikationsbeziehungen durch den BND zu unterscheiden (§ 5 G10-Gesetz), es geht hierbei um die gesamte Kontrolle von Telekommunikationsbeziehungen, soweit sie gebündelt übertragen werden, nach Maßgabe einer Quote. Aus einer großen Menge von Verbindungen werden diejenigen herausgefiltert, die sich aufgrund spezifischer Merkmale qualifizieren (z.B. Gespräche, in denen das Wort "Waffe" oder Vergleichbares vorkommt). Das Bundesinnenministerium legt mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums fest, in welchen Gefahrenbereichen die Fernmeldeüberwachung stattfinden darf und auf welche Fernmeldeverkehre (Gebiete) sie zu beschränken ist. Innerhalb dieser Bestimmung kann das Bundesinnenministerium auf Antrag des BND eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen, über deren Zulässigkeit die G10-Kommission entscheidet (auch hier sind Betroffene zu unterrichten, wenn personenbezogene Daten nicht unverzüglich gelöscht werden). Diese Vorgehensweise hat das Bundesverwaltungsgericht für rechtens erklärt, und zwar in einem Fall, in dem der Betroffene erst nach fünf Jahren informiert wurde, weil vorher eine Gefährdung der Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden konnte (Urteil vom 23.01.2008 Az. 6 A 1/07 = NJW 2008,2135 = BVerwGE 130,180).

Mit dem zum großen Teil anfänglich auf fünf Jahre befristeten und als Reaktion auf die Anschläge vom 11. September 2001 entstandenen Terrorismusbekämpfungsgesetz obliegt dem Parlamentarischen Kontrollgremium auch die Evaluation der durch dieses Gesetz geschaffenen besonderen Befugnisse der Nachrichtendienste hinsichtlich Auskünften von Banken, Postdienstleistern, Luftfahrtunternehmen und Telekommunikationsunternehmen und des Einsatzes des IMSI-Catchers (§ 8 a Absatz 6, § 9 Absatz 4 BVerfSchG). Das Gremium unterrichtet in regelmäßigen Abständen den Deutschen Bundestag (vgl. Bundestags-Drucksache 16/2550). Soweit es um Auskünfte geht, die die Telekommunikation und den Postverkehr betreffen, ist die vorherige Unterrichtung der G 10-Kommission erforderlich (nur bei Gefahr im Verzuge darf davon abgesehen werden, § 8 a Absatz 5 BVerfSchG). Die Landesämter für Verfassungsschutz haben diese Befugnisse, wenn das Landesrecht entsprechende Regelungen wie auf Bundesebene vorsieht (z.B. § 5 a Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz,
§§ 7, 8 Absatz 1 Nummer 12 Bremisches Verfassungsschutzgesetz). Von den besonderen Befugnissen der drei bundeseigenen Nachrichtendienste auf diesem Gebiet waren 43 Personen im Jahr 2005 betroffen (ohne Nebenbetroffene, insgesamt seit Inkrafttreten des Gesetzes waren es 164, mit Nebenbetroffenen 222 Personen [BT-Dr 16/2551 S. 3]). Inzwischen hat der Gesetzgeber die Regelungen des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes verlängert, so dass die 2002 eingeführten Maßnahmen weitere fünf Jahre beibehalten werden und zum Teil die Voraussetzungen für Auskunftsverlangen herabgesenkt werden (Bundesrats-Drucksache 894/06).

Gesetzlich geregelt ist auch die Übermittlung von Daten und Informationen durch den Verfassungsschutz an andere Behörden und Strafverfolgungsbehörden (§§ 17 ff. BVerfSchG). Inzwischen gibt es auch eine sogenannte Anti-Terror-Datei, in der die Sicherheitsbehörden einschließlich der Nachrichtendienste gewisse Informationen einstellen und die von den Sicherheitsbehörden, insbesondere der Polizei, abgerufen werden können (Bundesrats-Drucksache 672/06, Bundestags-Drucksache 16/2950 "Gemeinsame-Dateien-Gesetz", Bundesgesetzblatt I 2006,3409), der Bundestag hat dem Vorhaben am 01.12.2006 zugestimmt, der Bundesrat am 15.12.2006. Kritiker bemängeln hierbei eine Durchbrechung des Trennungsprinzips von Geheimdiensten und Polizei, wobei unklar ist, inwieweit sich dieses Prinzip aus dem Grundgesetz ergibt. Außerdem ist die Nutzung des LKW-Mautsystems für Strafverfolgungszwecke in der Diskussion.

Umstritten ist die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverbindungen durch Telekommunikationsunternehmen aufgrund Vorgaben des europäischen Rechts (Richtlinie 2006/24 der EU). Einem entsprechenden Gesetzesvorhaben stimmte der Bundestag am 09.11.2007 zu, der Bundesrat erteilte am 30.11.2007 sein Einverständnis. Danach waren Telekommunikationsunternehmen ab Januar 2008 sechs Monate lang verpflichtet, Verkehrsdaten zu speichern, Inhalte wie aufgerufene Internetseiten werden aber nicht gespeichert (§ 113 a Telekommunikationsgesetz [TKG] n.F., Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG, BGBl I 2007,3198; für Anbieter von Internetzugangsdiensten, elektronischer Post und Internettelefondiensten verpflichtend ab 2009, § 150 Absatz 12 b TKG). Bei Mobiltelefonen durfte der Standort festgehalten werden, bei E-Mail-Diensten die E-Mail-Adresse und die IP-Nummer und bei der Internettelefonie (VoIP) Rufnummer, Zeitpunkt und IP-Nummer. Auf diese Daten durften durch Polizei und Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Strafverfolgung sowie von Behörden zur Abwehr erheblicher Gefahren oder von den deutschen Geheimdiensten im Rahmen der für diese Institutionen geltenden Rechtsvorschriften zurückgegriffen werden. Doch wiederum korrigierte das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber. Mit Urteil vom 2. März 2010 erklärten die Verfassungsrichter die bisherige gesetzliche Regelung der Vorratsdatenspeicherung (§ 113 a TKG, § 100 g Absatz 1 Satz 1 StPO) für verfassungswidrig und nichtig. Zwar ist eine Pflicht zur Speicherung der Telekommunikationsdaten nicht von vornherein mit dem Grundrecht des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) unvereinbar. Doch es fehlt bislang an einer am Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechenden Ausgestaltung. Insbesondere beanstandeten die Richter eine nicht ausreichende Datensicherung, eine unzureichende Begrenzung des Verwendungszwecks und eine Unvereinbarkeit mit den verfassungsrechtlichen Transparenz- und Rechtsschutzanforderungen. Das Gericht wies auf die Gefahr der Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile hin. Außerdem besteht die Gefahr eines bedrohlichen Gefühls des Beobachtetwerdens, das eine unbefangene Ausübung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann. Gleichzeitig gab das Gericht Vorgaben, die bei einer verfassungskonformen Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung zu beachten sind: 1. eine vorsorgliche anlasslose Speicherung von Telekommunikationsdaten muss die Ausnahme bleiben, 2. hohes Maß an Datensicherheit, Entscheidung über Art und Maß der technischen Schutzvorkehrungen nicht allein in den Händen des Telekommunikationsunternehmens, 3. Verwendung der Daten nur für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes, d.h. in Strafverfahren nur bei begründetem Verdacht einer im Einzelfall schweren Straftat, zur Gefahrenabwehr und für die Zwecke der Nachrichtendienste nur bei hinreichend belegter, konkreter Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder Sicherheit des Staates oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr. Der Betroffene muss grundsätzlich über die Verwendung der Daten unterrichtet werden, wenn aus übergeordneten Gründen hiervon abgesehen wird, muss dieser Ausnahmefall richterlich überprüfbar sein. Aufgrund des Urteils sind nach § 113 a TKG (in den Grenzen der vor diesem Urteil ergangenen einstweiligen Anordnung des Gerichts vom 11. März 2008) erhobene Daten von den Unternehmen unverzüglich zu löschen.

Unberührt von dieser Entscheidung bleibt die Befugnis von Telekommunikationsunternehmen,
die Verkehrsdaten sechs Monate lang für Abrechnungszwecke zu speichern (§ 97 Absatz 3 TKG).

Bei dem IMSI-Catcher handelt es sich um eine Vorrichtung zur Ermittlung zur Ermittlung der Identität und des Standortes aktiv geschalteter Mobiltelefone. Mit dem IMSI-Catcher ist es möglich, die IMSI (International Mobile Subscriber Identity) bzw. die IME (International Mobile Equipment Identity = Gerätenummer) eines eingeschalteten Handys in seinem Einzugsbereich zu ermitteln. Diese IMSI ist eine weltweit einmalige Kennung, die den Vertragspartner eines Netzbetreibers eindeutig identifiziert.
Die IMSI ist auf der sogenannten SIM-Karte (SIM = Subscriber Identity Module) gespeichert, die ein Mobilfunkteilnehmer bei Abschluss eines Vertrages erhält. Mit Hilfe der IMSI kann nicht nur die Identität des Teilnehmers, sondern auch dessen Mobilfunktelefonnummer bestimmt werden. Zur Ermittlung der IMSI simuliert ein „IMSI-Catcher“ die Basisstation einer regulären Funkzelle eines Mobilfunknetzes.
Eingeschaltete Handys im Einzugbereich dieser „vermeintlichen“ Basisstation mit einer SIM des simulierten Netzbetreibers versuchen sich nun automatisch beim IMSI-Catcher einzubuchen. Durch einen speziellen „IMSI-Request“ der Basisstation wird die Herausgabe der IMSI vom Handy veranlasst. Ist der von einer observierten Person genutzte Netzbetreiber nicht bekannt, muss diese Suche ggf. für Basisstationen aller Netzbetreiber durchgeführt werden. In Funkzellen mit vielen Teilnehmern kann es zudem erforderlich sein, mehrere Messungen durchzuführen, bis die gesuchte IMSI aus der Vielzahl gesammelter Daten herausgefiltert werden kann (aus BT-Dr. 16/2550 S. 10).
Zur Aufklärung von Straftaten darf ebenfalls der IMSI-Catcher eingesetzt werden (§ 100 i StPO). Es liegt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis vor, da nur die Kommunikation von Geräten erfasst wird, wohl aber in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die gesetzliche Ermächtigung hierfür ist aber nicht verfassungswidrig (Beschluss vom 22.08.2006 Az. 2 BvR 1345/03 = NJW 2007,351). Voraussetzung für den strafprozessualen Einsatz des Catchers ist die Vorbereitung einer Telefonüberwachung oder die Ermöglichung der Festnahme eines Straftäters oder die Eigensicherung von Beamten bei einer Festnahme und das Vorliegen einer besonders schweren Straftat und eine richterliche Anordnung (bei Gefahr im Verzug auch Anordnung durch Staatsanwaltschaft möglich, muss dann aber binnen drei Tagen vom Richter bestätigt werden).


Erwähnt werden soll auch, dass ab dem 1. November 2007 Fingerabdrücke als
biometrisches Merkmal auf einem Chip im Reisepass gespeichert werden, bislang war dies nur bezüglich des Gesichts möglich (§ 4 Absatz 3 Paßgesetz). Zweck dieser Maßnahme ist die Sicherstellung der Identität in Zweifelsfällen, eine missbräuchliche Verwendung des Passes durch fremde Personen soll erschwert werden. Ein Zugriff von Sicherheitsbehörden auf die bei den örtlichen Passämtern gespeicherten biometrischen Daten online erlaubt das Gesetz aber nicht. Nach dem Willen einiger Sicherheitspolitiker sollen auch Personalausweise derartige biometrische Daten enthalten. Beim elektronischen Pass besteht die Gefahr, dass Unbefugte die auf dem Chip im Personaldokument gespeicherten Daten ablesen können, was durch eine Alumuniumhülle verhinderbar ist.

Flugreisende: Im November 2007 hat der Bundestag beschlossen, dass die Bundespolizei ab April 2008 anordnen darf, dass Personendaten von Flugpassagieren aus Flügen außerhalb des Schengen-Raums nach Deutschland an die Bundespolizei zu übermitteln sind, die diese Daten 24 Stunden lang speichern darf
(§ 31 a des Bundespolizeigesetzes, Bundestags-Drucksache 16/6292, geht zurück auf EU-Richtlinie).


Die neueste Facette des Überwachungsstaates ist der Online-Zugriff der Sicherheitsbehörden auf fremde Rechner, die mit dem Internet verbunden sind. Als erstes Bundesland hatte Nordrhein-Westfalen mit Gesetzesbeschluss vom 20.12.2006 seinen Verfassungsschutz zur Extremismusbekämpfung ermächtigt, die Inhalte eines PCs zu sichten. Nach Auffassung der nordrhein-westfälischen Landesregierung lag hierin keine Wohnraumüberwachung, so dass die Anordnung nur der Zustimmung durch die G10-Kommission des Bundeslandes bedurft hätte. Die entsprechende Regelung wurde aber vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.02.2008 für nichtig erklärt (Az. 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 = NJW 2008,822). Nach Ansicht des Verfassungsgerichts ist ein derartiges Ausspähen auf gesetzlicher Grundlage nur möglich, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut vorliegen, grundsätzlich eine richterliche Erlaubnis vorliegt und nicht unverhältnismäßig ist, insbesondere nicht in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung eindringt. In diesem Urteil leitet das Bundesverfassungsgericht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Artikels 2 Absatz 1 des Grundgesetzes i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes ein Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ab. Das Telekommunikationsgeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes gilt auch für die Kommunikationsdienste des Internets (wie E-Mails), nicht jedoch für die nach Abschluss eines Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich eines der Beteiligten gespeicherten Inhalte und Umstände der Kommunikation. Ebenso wenig stellt eine Online-Durchsuchung stets einen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung dar, da die Infiltration des informationstechnischen Systems unabhängig vom Standort erfolgen kann (z.B. Laptops). Seit Jahresanfang 2009 ist das Bundeskriminalamt befugt, zum Zwecke der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus in informationstechnische Systeme (z.B. PCs) einzugreifen und aus ihnen Daten zu erheben. Voraussetzung hierfür sind eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder eine Gefahr für Güter, deren Existenz den Bestand des Staates oder die Grundlage der Existenz von Menschen berührt (§ 20 k BKA-Gesetz n.F., vgl.Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt BGBl I 2008,3083), der Eingriff muss vom Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinem Stellvertreter beantragt und von einem Richter angeordnet werden und der Betroffene ist über die Maßnahme zu unterrichten, sobald die Gefährdungslage dies zulässt (Auch in Eilfällen [Gefahr im Verzuge] muss das BKA die vorherige richterliche Anordnung einholen). Auf Landesebene gibt es seit dem 1. August 2008 die Online-Durchsuchung durch die Polizei in Bayern (Art. 34 d Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, auch hier Anordnung durch den Richter bzw. nachträgliche Bestätigung bei Gefahr im Verzug erforderlich, die Polizei darf sogar Daten löschen oder verändern, zur Installation der Ausspähsoftware darf die Polizei Wohnungen betreten) und durch den bayerischen Verfassungsschutz (Art. 6 e Bayerisches Verfassungsschutzgesetz, richterliche Anordnung auf Antrag des Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz oder seines Stellvertreters erforderlich, jährliche Information des Parlamentarischen Kontrollgremiums, zur Installation der Ausspähsoftware darf die Behörde Wohnungen betreten).

Für die Zwecke der Strafverfolgung fehlt derzeit eine gesetzliche Grundlage zur Online-Durchsuchung, weil die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Durchsuchung (§§ 102 ff.) von einer offen durchzuführenden Ermittlungsmaßnahme ausgehen (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31.01.2007 Az. StB 18/06 = NJW 2007,930). In einer Sitzung des Bundestagsinnenausschusses am 25. April 2007 teilte die Bundesregierung mit, dass die Geheimdienste schon seit 2005 von der Online-Ausspähung fremder Computer Gebrauch machten. 



Letztes Update: 27.12.2011


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