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von Jan von
Bröckel: Portal
Literatur
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Orhan
Pamuk: Schnee -
Das Kopftuch
Auslöser
für
die Reise
der Romanfigur Ka nach Kars ist eine Häufung von
Selbstmordfällen von jungen Frauen, denen das Ablegen des
Kopftuchs abverlangt wurde, um eine Hochschule besuchen zu
dürfen.
Was viele Deutsche,
die inzwischen den Anblick von türkischen Migrantinnen mit
bedecktem Kopf gewöhnt sind, verwundert, ist die Tatsache,
dass in der Türkei selbst das Tragen von Kopftüchern,
eines Turbans oder eines Schleiers in staatlichen Einrichtungen
Beschränkungen unterliegt. Staatliche Bedienstete dürfen es
nicht
während des Dienstes tragen, ebenso ist dies
bislang Schülerinnen und Studentinnen während des Besuchs von
staatlichen Schulen und Hochschulen untersagt. Anfang 2008
verständigten sich die regierende AKP-Partei von
Ministerpräsident Erdoğan
und die oppositionelle Partei MHP auf eine Verfassungsänderung,
wonach Studentinnen an staatlichen Schulen und
Hochschulen ein Kopftuch tragen dürfen, wenn es entsprechend den
"üblichen Gewohnheiten" getragen wird (d.h. unter dem Kinn
gebunden wird und den Kopf nicht vollständig verhüllt). Doch
das türkische Verfassungsgericht annullierte am 5. Juni 2008
diese Verfassungsänderungen.
Moslems entnehmen dem Koran beziehungsweise den Anweisungen
des
Religionsstifters Mohammed das Gebot an die Frau, den Kopf zu bedecken.
Von vielen
Europäern wird das Kopftuch als Symbol einer
fundamentalistischen politischen Haltung angesehen und als Zeichen der
Minderwertigkeit der Frau.
Aus
der Sure 24 "Das Licht" des Korans:
32.
Und sprich zu
den gläubigen Frauen, daß sie ihre Blicke zu Boden
schlagen und ihre Keuschheit
wahren sollen und daß sie ihre Reize nicht zur Schau tragen
sollen, bis auf
das, was davon sichtbar sein muß, und daß sie ihre
Tücher über ihre Busen ziehen
sollen und ihre Reize vor niemandem enthüllen als vor ihren
Gatten, oder ihren
Vätern, oder den Vätern ihrer Gatten, oder ihren
Brüdern, oder den Söhnen ihrer
Brüder, oder den Söhnen ihrer Schwestern, oder ihren
Frauen, oder denen, die
ihre Rechte besitzt, oder solchen von ihren männlichen
Dienern, die keinen
Geschlechtstrieb haben, und den Kindern, die von der
Blöße der Frauen nichts
wissen. Und sie sollen ihre Füße nicht
zusammenschlagen, so daß bekannt wird,
was sie von ihrem Zierat verbergen. Und bekehret euch zu Allah
insgesamt, o ihr Gläubigen, auf daß ihr erfolgreich
seiet. |

Bild oben: Die Moschee Ortaköy
Canii in Istanbul, Bild unten: Blick auf die Blaue Moschee in Istanbul

|
Aus der Sure 33 "Die
Verbündeten" des Korans:
60.
O Prophet! sprich zu deinen Frauen und deinen
Töchtern und zu den Frauen der Gläubigen, sie sollen
ihre
Tücher tief über sich ziehen. Das ist besser, damit
sie
erkannt und nicht belästigt werden. Und Allah ist
allverzeihend,
barmherzig. |
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Kopftuch
und Europäische Menschenrechtskonvention
Das Kopftuchverbot in
der Türkei war bereits
Gegenstand einer
Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für
Menschenrechte in Straßburg, der über die
Vereinbarkeit staatlichen Handelns mit der Europäischen
Menschenrechtskonvention wacht. Schon 1954 war die Türkei
dieser
Konvention beigetreten. In ihrem Urteil vom 10. November 2005
verneint die Große Kammer des Gerichtshofs einen
Verstoß
des an der Istanbuler Universität bestehenden Kopftuchverbots
mit
der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere mit
dem
Recht auf Religionsausübung und auf Erziehung (Az. 44774/98).
Die
Auffassung des türkischen Verfassungsgerichts, dass es
verfassungswidrig und mit den Prinzipien der türkischen
Republik
nicht vereinbar sei, Studentinnen zu berechtigen, ein Kopftuch zu
tragen, ist nicht zu beanstanden. Das Verbot diene nach Auffassung der
höchsten türkischen Richter dem Schutz der Rechte
anderer und
des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Staat sei ein
unparteiischer Schiedsrichter, der keinen Vorrang für eine
bestimmte Religion habe und schütze durch das Verbot das
Individuum vor extremistischen Bestrebungen. Bei den
Einschränkungen handelt es sich um nach Artikel 9 Absatz 2 der
Konvention zulässige notwendige Maßnahmen.
Schon früher hatte der
Europäische
Gerichtshof
für
Menschenrechte ein in der Schweiz aufgrund eines Gesetzes
ausgesprochenes Verbot an eine Lehrerin, während des
Unterrichts
ein Kopftuch zu tragen, als vereinbar mit der Europäischen
Menschenrechtskonvention angesehen (Entscheidung der Zweiten Sektion
des EGMR vom 15.02.2001 Az. 42393/98 = NJW 2001,2871). Der Eingriff ist
gerechtfertigt, um das Recht der Schüler an
öffentlichen
Schulen auf Unterricht in einem Umfeld religiöser
Neutralität
zu schützen.
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Kopftuch
und deutsches Recht
Auch in Deutschland
sorgt das Kopftuch für
engagierte
Diskussionen, so etwa über die Frage, ob Lehrerinnen
während
des Unterrichts ein Kopftuch tragen dürfen, wenn sie sich dazu
aufgrund ihrer religiösen Überzeugung und ihres
Gewissens
verpflichtet fühlen oder ob es einer Arbeitnehmerin ganz
allgemein
bei der Arbeit erlaubt sein soll, ein Kopftuch zu tragen.
Lehrerin
mit Kopftuch:
Hierzu
hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein an Lehrerinnen
gerichtetes Verbot des Kopftuchs einer gesetzlichen Grundlage im
jeweiligen Bundesland bedarf (Urteil vom 24.09.2003 Az. 2 BvR 1436/02 =
NJW 2003,3111 = BVerfGE 108,282, das Urteil erging mit 5 zu 3 Stimmen).
Daraufhin haben mehrere Bundesländer ein Kopftuchverbot
eingeführt. Das Tragen eines Kopftuchs auch in der Schule
fällt in den Schutz der vom Grundgesetz
gewährleisteten
Glaubensfreiheit (Artikel 4 Grundgesetz). Einschränkungen der
Glaubensfreiheit sind nur durch andere Verfassungsprinzipien
möglich, also durch Grundrechte Dritter sowie
Gemeinschaftswerte
von Verfassungsrang, und zwar nur aufgrund einer hinreichend bestimmten
gesetzlichen Grundlage. Solche Gemeinschaftswerte sind der staatliche
Erziehungsauftrag (Artikel 7 Absatz 1 GG), das elterliche
Erziehungsrecht (Artikel 6 Absatz 2 GG) und die negative
Glaubensfreiheit der Schüler (Art. 4 Abs. 1 GG). Der
staatliche
Erziehungsauftrag ist unter Wahrung der Pflicht zur
weltanschaulich-religiösen Neutralität zu
erfüllen, was
nicht im Sinn einer strikten Trennung von Staat und Kirche zu verstehen
ist, sondern als eine offene und übergreifende, die
Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen
fördernde Haltung. Bewirbt sich jemand um
Aufnahme in
den öffentlichen Dienst, darf dies nicht mit Gründen
abgelehnt werden, die mit der Glaubensfreiheit unvereinbar sind
(Artikel 33 Grundgesetz).
Das
Spannungsverhältnis zwischen diesen Zielen muss
der
Landesgesetzgeber unter Beachtung des Toleranzgebots durch einen
für alle zumutbaren Kompromiss lösen, wobei das
zulässige Maß religiöser Bezüge in
der Schule
bestimmt wird. Ein Kopftuch allein ist - so das Verfassungsgericht - kein
religiöses Symbol wie etwa das christliche Kreuz. Es gebe gute
Gründe dafür, die zunehmende religiöse
Vielfalt in der
Schule aufzunehmen und als Mittel für die Einübung
von
gegenseitiger Toleranz zu nutzen oder andererseits der
Neutralitätspflicht eine striktere und distanzierendere
Bedeutung
beizumessen und durch das äußere Erscheinungsbild
vermittelte religiöse Bezüge von den
Schülern
grundsätzlich fern zu halten.
Infolge der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben
einige
Bundesländer in ihren Schulgesetzen einen Passus
eingefügt,
der Lehrkräften in der Ausübung ihres Dienstes das
Tragen
eines Kopftuchs nicht gestattet. Dazu gehören z.B.
Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen und Nordrhein-Westfalen.
Die Regelung in § 38 Absatz 2 des
Baden-Württembergischen Schulgesetzes lautet:
Lehrkräfte
an öffentlichen Schulen nach § 2 Absatz 1
dürfen in der
Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder
ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die
geeignet
sind, die Neutralität des Landes gegenüber
Schülern und
Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen
Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.
Insbesondere ist
eine äußeres Verhalten unzulässig, welches
bei
Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine
Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der
Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte
oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die
Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 12 Absatz 1, Artikel 15
Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung des Landes
Baden-Württemberg und die entsprechende Darstellung
christlicher
und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen
widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das
religiöse
Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im
Religionsunterricht
nach Artikel 18 Satz 1 der Verfassung des
LandesBaden-Württemberg.
Im Fall einer aus
religiösen Gründen ein Kopftuch tragenden Lehrerin sieht der
Verwaltungsgerichtshof Mannheim eine Verletzung der Dienstpflicht, in
der Schule religiöse äußere Bekundungen zu unterlassen,
die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber
Schülern und Eltern sowie den religiösen Schulfrieden zu
gefährden. Eine entsprechende Dienstanweisung, im Unterricht kein
Kopftuch zu tragen, sei deshalb rechtmäßig (Urteil vom
14.03.2008 Az. 4 S 516/07). Damit hob dieses Gericht ein Urteil des
Verwaltungsgerichts Stuttgart auf, das entschieden hatte, dass eine
Anweisung an
eine
Lehrerin, während des Kontakts mit Schülern kein
Kopftuch zu
tragen, nicht
rechtens sei,
da die Lehrerin in ihrem Anspruch auf strikte
Gleichbehandlung
der verschiedenen Glaubensrichtungen bei Durchsetzung des Verbots
verletzt würde, denn an anderen Schulen des Landes unterrichten Ordensschwestern
in Ordenstracht allgemein bildende Fächer (Urteil vom
07.07.2006 Az. 18 K 3562/05). Es bestünden aber keine Zweifel
an
der Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Vorschrift und
der
Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht; im
Tragen des Kopftuchs
im Unterricht liege auch ein Verstoß gegen das Verbot
religiöser Bekundungen vor. Die oben genannte Vorschrift
enthalte
keine Privilegierung christlicher Bekenntnisbekundungen. Im Fall der
vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreichen Klägerin hat
das
Bundesverwaltungsgericht nach der Neuformulierung des § 38
Absatz
2 des Landesschulgesetzes entschieden, dass die Einstellung als
Lehrerin in das Beamtenverhältnis abgelehnt werden darf, wenn
die
Bewerberin nicht bereit ist, im Unterricht auf das Tragen eines
"islamischen Kopftuchs" zu verzichten (Urteil vom 24.06.2004 Az. 2 C
45/03 = NJW 2004,3581 = BVerwGE 121,140). Von einer Kopftuch tragenden
Lehrerin gehe eine abstrakte Gefahr aus, da das Symbol des Kopftuchs
die
weltanschaulich-religiöse Neutralität der Schule in
Frage
stelle.
In Artikel
59 Absatz 2 des Bayerischen Gesetzes über das
Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) heißt es:
Äußere
Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche
Überzeugung ausdrücken, dürfen von
Lehrkräften im Unterricht
nicht getragen
werden, sofern die Symbole oder Kleidungsstücke bei den Schülerinnen und
Schülern oder den Eltern auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden
können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung
einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten nicht
vereinbar ist.
Eine
hiergegen gerichtete Popularklage hat der Bayerische
Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 15. Januar 2007 abgewiesen
(11-VII-05).
Im Bundesland Bremen lautet die Regelung (§ 59 b
Absatz 4 und
5 Bremisches Schulgesetz):
Auch das
äußere Erscheinungsbild der
Lehrkräfte und des betreuenden Personals darf in der Schule
nicht
dazu geeignet sein, die religiösen und weltanschaulichen
Empfindungen der Schülerinnen und Schüler und der
Erziehungsberechtigten zu stören oder Spannungen, die den
Schulfrieden durch Verletzung der religiösen und
weltanschaulichen
Neutralität gefährden, in die Schule zu tragen.
Für Referendare und Referendarinnen gilt Absatz 4
nur, soweit
sie Unterricht erteilen.
Diese Regelung ist
nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Bremen
nicht zu beanstanden und rechtfertigt die Ablehnung einer Aufnahme in
den Vorbereitungsdienst, wenn die Bewerberin nicht bereit ist,
während des Unterrichts auf das Kopftuch zu verzichten
(Urteil vom 21.02.2007 Az. 2 A 279/06). Bei einer Referendarin, die aus
religiösen Gründen ein Kopftuch
trägt,
kann aber nicht im Hinblick auf eine abstrakte Gefährdung des
Schulfriedens das Ablegen des Kopftuchs verlangt werden (so ein Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2008 Az. 2 C 22/07), weil die
Berufsausbildung auch die Ausübung einer beruflichen
Tätigkeit außerhalb des Staatsdienstes ermöglicht.
Eine
ähnliche Regelung gibt es in Hessen, wo jedoch im Einzelfall
Referendaren und Referendarinnen das Tragen eines Kopftuchs erlaubt
werden kann (§ 86 Absatz 3 Hessisches Schulgesetz):
Zur
Gewährleistung der Grundsätze des § 3 Abs. 1 haben
Lehrkräfte
in Schule und Unterricht politische, religiöse und
weltanschauliche Neutralität zu wahren; § 8 bleibt unberührt.
Insbesondere dürfen sie Kleidungsstücke, Symbole oder andere
Merkmale nicht tragen oder verwenden, die objektiv geeignet
sind,
das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu
beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder
weltanschaulichen Frieden in der Schule zu gefährden. Bei der
Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1
und 2 ist der christlich und humanistisch geprägten
abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu
tragen. Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst kann die
zuständige Behörde auf Antrag abweichend von Satz 2 im
Einzelfall die Verwendung von Kleidungsstücken, Symbolen oder
anderen Merkmalen zulassen, soweit nicht zwingende öffentliche
Interessen entgegenstehen.
Eine
gegen diese Vorschrift gerichtete Klage wies der Hessische
Staatsgerichtshof mit Urteil vom 10.12.2007 ab (Az. P.St. 2016). In
Nordrhein-Westfalen wurde ein entsprechendes Verbot
(§ 57
Absatz 4 nordrhein-westfälisches Schulgesetz) vom
Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt, und zwar
auch
für den Fall, dass die Betreffende ein Kopftuch in Form der
Grace-Kelly-Variante trägt (Urteil vom 14.08.2007 Az.
2 K
1752/07; das Verbot betrifft jede Kopfbedeckung, die als Ersatz für ein
islamisches Kopftuch getragen wird und gilt auch für Lehrkräfte im
Angestelltenverhältnis, Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.08.2009
Az. 2 AZR 499/08). Kein ausdrückliches Kopftuchverbot gibt es
für
Lehrkräfte in Schleswig-Holstein, es wird aber im jeweiligen
Einzelfall geprüft, ob aufgrund eines konkreten Verhaltens
eine
Pflichtverletzung vorliegt.
Das Recht der
Europäischen Union dürfte
einem
Kopftuchverbot
für Lehrerinnen nicht entgegenstehen, da nach Artikel 2 Absatz
5
der Anti-Diskriminierungsrichtlinie der EU (RL 2000/78) diese
Richtlinie nicht nationalen Vorschriften entgegensteht, die u.a. in
einer demokratischen Gesellschaft für die
Gewährleistung der
öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
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Kopftuch
am
Arbeitsplatz:
Wenn
es nicht um die Tätigkeit als Lehrerin, sondern als sonstige
Arbeitnehmerin geht, haben es Kopftuchträgerinnen in
Deutschland
leichter. Das Tragen eines Kopftuchs am Arbeitsplatz, auch bei einer
Tätigkeit mit Kundenverkehr, ist grundsätzlich kein
Grund
für eine Kündigung, so das Bundesarbeitsgericht in
einem
Urteil vom 10.10.2002 (Az. 2 AZR 472/01 = NJW 2003,1685 = BAGE
103,111), welches vom
Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde (Beschluss vom
30.07.2003
Az. 1 BvR 792/03 = NJW 2003,2815). Die durch das Grundrecht der
Berufsfreiheit geschützte unternehmerische
Betätigungsfreiheit (Artikel 12 Grundgesetz) und die
Glaubensfreiheit der Arbeitnehmerin sind grundrechtskonform auszulegen;
im zu entscheidenden Fall hatte das Unternehmen konkrete betriebliche
Störungen oder wirtschaftliche Einbußen nicht
dargetan.
Nach
dem neuen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
wäre eine
unterschiedliche Behandlung wegen der Religion allenfalls nur dann
zulässig, wenn die Religion wegen der Art der
auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer
Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche
Anforderung
darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die
Anforderung
angemessen ist (§§ 1, 8 AGG). Damit setzt das Gesetz
die
Richtlinie 2000/78 der Europäischen Union um (dort Artikel 4
Absatz 1).
Kopftuch
tragende
Zuhörerin bei Gerichtsverhandlung: Eine
Zuhörerin einer Gerichtsverhandlung benimmt sich nicht
ungebührlich durch das Tragen eines Kopftuchs, wenn das
Aufbehalten des Kopftuchs religiös motiviert ist und
auszuschließen ist, dass dadurch zugleich Missachtung
gegenüber den Richtern oder anderen Anwesenden
ausgedrückt werden soll und solange die Zuhörerin als
Person identifizierbar ist (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
27.06.2006 Az. 2 BvR 677/05 = NJW 2007,56). Schöffin
mit Kopftuch:
Probleme bereitet auch eine Schöffin mit Kopftuch. So hat ein
Dortmunder Richter im November 2006 eine islamische
Laienrichterin mit Kopfbedeckung ausgeschlossen (Beschluss des
Landgerichts Dortmund vom 07.11.2006 Az. 14 (VIII) Gen. Str. K. = NJW
2007,3013), während es das Landgericht Bielefeld abgelehnt
hat,
eine Kopftuch tragende Schöffin von der Schöffenliste
zu
streichen, es sei eine Frage des Einzelfalls, ob die
Beteiligten
ein Ablehungsgesuch einbringen (Beschluss vom 16.03.2006 Az. 3221 b E H
68 = NJW 2007,3014) .


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Bild Ortaköy-Moschee:
©Z.Görmen/Pixelio, Bild Blaue
Moschee: ©Frighty/Pixelio (http://www.pixelio.de); oberstes Bild: Public Domain.
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zuletzt bearbeitet am:
26.08.2009