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Orhan Pamuk: Schnee -
Das Kopftuch


Auslöser für die Reise der Romanfigur Ka nach Kars ist eine Häufung von Selbstmordfällen von jungen Frauen, denen das Ablegen des Kopftuchs abverlangt wurde, um eine Hochschule besuchen zu dürfen. Was viele Deutsche, die inzwischen den Anblick von türkischen Migrantinnen mit bedecktem Kopf gewöhnt sind, verwundert, ist die Tatsache, dass in der Türkei selbst das Tragen von Kopftüchern, eines Turbans oder eines Schleiers in staatlichen Einrichtungen Beschränkungen unterliegt. Staatliche Bedienstete dürfen es nicht während des Dienstes tragen, ebenso ist dies bislang Schülerinnen und Studentinnen während des Besuchs von staatlichen Schulen und Hochschulen untersagt. Anfang 2008 verständigten sich die regierende AKP-Partei von Ministerpräsident Erdoğan und die oppositionelle Partei MHP auf eine Verfassungsänderung, wonach Studentinnen an staatlichen Schulen und Hochschulen ein Kopftuch tragen dürfen, wenn es entsprechend den "üblichen Gewohnheiten" getragen wird (d.h. unter dem Kinn gebunden wird und den Kopf nicht vollständig verhüllt). Doch das türkische Verfassungsgericht annullierte am 5.  Juni 2008 diese Verfassungsänderungen.

Moslems entnehmen dem Koran beziehungsweise den Anweisungen des Religionsstifters Mohammed das Gebot an die Frau, den Kopf zu bedecken. Von vielen Europäern wird das Kopftuch als Symbol einer fundamentalistischen politischen Haltung angesehen und als Zeichen der Minderwertigkeit der Frau.

Aus der Sure 24 "Das Licht" des Korans:

32. Und sprich zu den gläubigen Frauen, daß sie ihre Blicke zu Boden schlagen und ihre Keuschheit wahren sollen und daß sie ihre Reize nicht zur Schau tragen sollen, bis auf das, was davon sichtbar sein muß, und daß sie ihre Tücher über ihre Busen zie­hen sollen und ihre Reize vor niemandem enthüllen als vor ihren Gatten, oder ihren Vätern, oder den Vätern ihrer Gatten, oder ihren Brüdern, oder den Söhnen ihrer Brüder, oder den Söhnen ihrer Schwestern, oder ihren Frauen, oder denen, die ihre Rechte besitzt, oder solchen von ihren männlichen Dienern, die keinen Geschlechtstrieb haben, und den Kindern, die von der Blöße der Frauen nichts wissen. Und sie sollen ihre Füße nicht zusammenschlagen, so daß bekannt wird, was sie von ihrem Zierat verbergen. Und bekehret euch zu Allah insgesamt, o ihr Gläubigen, auf daß ihr erfolgreich seiet.


Bild oben: Die Moschee Ortaköy Canii in Istanbul, Bild unten: Blick auf die Blaue Moschee in Istanbul


Aus der Sure 33 "Die Verbündeten" des Korans:

60. O Prophet! sprich zu deinen Frauen und deinen Töchtern und zu den Frauen der Gläubigen, sie sollen ihre Tücher tief über sich ziehen. Das ist besser, damit sie erkannt und nicht belästigt werden. Und Allah ist allverzeihend, barmherzig.

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Kopftuch und Europäische Menschenrechtskonvention

Das Kopftuchverbot in der Türkei war bereits Gegenstand einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg, der über die Vereinbarkeit staatlichen Handelns mit der Europäischen Menschenrechtskonvention wacht. Schon 1954 war die Türkei dieser Konvention beigetreten. In ihrem Urteil vom 10. November 2005 verneint die Große Kammer des Gerichtshofs einen Verstoß des an der Istanbuler Universität bestehenden Kopftuchverbots mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere mit dem Recht auf Religionsausübung und auf Erziehung (Az. 44774/98). Die Auffassung des türkischen Verfassungsgerichts, dass es verfassungswidrig und mit den Prinzipien der türkischen Republik nicht vereinbar sei, Studentinnen zu berechtigen, ein Kopftuch zu tragen, ist nicht zu beanstanden. Das Verbot diene nach Auffassung der höchsten türkischen Richter dem Schutz der Rechte anderer und des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Staat sei ein unparteiischer Schiedsrichter, der keinen Vorrang für eine bestimmte Religion habe und schütze durch das Verbot das Individuum vor extremistischen Bestrebungen. Bei den Einschränkungen handelt es sich um nach Artikel 9 Absatz 2 der Konvention zulässige notwendige Maßnahmen.

Schon früher hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein in der Schweiz aufgrund eines Gesetzes ausgesprochenes Verbot an eine Lehrerin, während des Unterrichts ein Kopftuch zu tragen, als vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen (Entscheidung der Zweiten Sektion des EGMR vom 15.02.2001 Az. 42393/98 = NJW 2001,2871). Der Eingriff ist gerechtfertigt, um das Recht der Schüler an öffentlichen Schulen auf Unterricht in einem Umfeld religiöser Neutralität zu schützen.

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Kopftuch und deutsches Recht

Auch in Deutschland sorgt das Kopftuch für engagierte Diskussionen, so etwa über die Frage, ob Lehrerinnen während des Unterrichts ein Kopftuch tragen dürfen, wenn sie sich dazu aufgrund ihrer religiösen Überzeugung und ihres Gewissens verpflichtet fühlen oder ob es einer Arbeitnehmerin ganz allgemein bei der Arbeit erlaubt sein soll, ein Kopftuch zu tragen.

Lehrerin mit Kopftuch: Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein an Lehrerinnen gerichtetes Verbot des Kopftuchs einer gesetzlichen Grundlage im jeweiligen Bundesland bedarf (Urteil vom 24.09.2003 Az. 2 BvR 1436/02 = NJW 2003,3111 = BVerfGE 108,282, das Urteil erging mit 5 zu 3 Stimmen). Daraufhin haben mehrere Bundesländer ein Kopftuchverbot eingeführt. Das Tragen eines Kopftuchs auch in der Schule fällt in den Schutz der vom Grundgesetz gewährleisteten Glaubensfreiheit (Artikel 4 Grundgesetz). Einschränkungen der Glaubensfreiheit sind nur durch andere Verfassungsprinzipien möglich, also durch Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang, und zwar nur aufgrund einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Solche Gemeinschaftswerte sind der staatliche Erziehungsauftrag (Artikel 7 Absatz 1 GG), das elterliche Erziehungsrecht (Artikel 6 Absatz 2 GG) und die negative Glaubensfreiheit der Schüler (Art. 4 Abs. 1 GG). Der staatliche Erziehungsauftrag ist unter Wahrung der Pflicht zur weltanschaulich-religiösen Neutralität zu erfüllen, was nicht im Sinn einer strikten Trennung von Staat und Kirche zu verstehen ist, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung. Bewirbt sich jemand um Aufnahme in den öffentlichen Dienst, darf dies nicht mit Gründen abgelehnt werden, die mit der Glaubensfreiheit unvereinbar sind (Artikel 33 Grundgesetz).

Das Spannungsverhältnis zwischen diesen Zielen muss der Landesgesetzgeber unter Beachtung des Toleranzgebots durch einen für alle zumutbaren Kompromiss lösen, wobei das zulässige Maß religiöser Bezüge in der Schule bestimmt wird. Ein Kopftuch allein ist - so das Verfassungsgericht - kein religiöses Symbol wie etwa das christliche Kreuz. Es gebe gute Gründe dafür, die zunehmende religiöse Vielfalt in der Schule aufzunehmen und als Mittel für die Einübung von gegenseitiger Toleranz zu nutzen oder andererseits der Neutralitätspflicht eine striktere und distanzierendere Bedeutung beizumessen und durch das äußere Erscheinungsbild vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fern zu halten.

Infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben einige Bundesländer in ihren Schulgesetzen einen Passus eingefügt, der Lehrkräften in der Ausübung ihres Dienstes das Tragen eines Kopftuchs nicht gestattet. Dazu gehören z.B. Baden-Württemberg, Bayern, Bremen,
Hessen und Nordrhein-Westfalen.

Die Regelung in § 38 Absatz 2 des Baden-Württembergischen Schulgesetzes lautet:

Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach § 2 Absatz 1 dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist eine äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 12 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das religiöse Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht nach Artikel 18 Satz 1 der Verfassung des LandesBaden-Württemberg.

Im Fall einer aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragenden Lehrerin sieht der Verwaltungsgerichtshof Mannheim eine Verletzung der Dienstpflicht, in der Schule religiöse äußere Bekundungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern sowie den religiösen Schulfrieden zu gefährden. Eine entsprechende Dienstanweisung, im Unterricht kein Kopftuch zu tragen, sei deshalb rechtmäßig (Urteil vom 14.03.2008 Az. 4 S 516/07). Damit hob dieses Gericht ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart auf, das entschieden hatte, dass eine Anweisung an eine Lehrerin, während des Kontakts mit Schülern kein Kopftuch zu tragen,
nicht rechtens sei, da die Lehrerin in ihrem Anspruch auf strikte Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen bei Durchsetzung des Verbots verletzt würde, denn an anderen Schulen des Landes unterrichten Ordensschwestern in Ordenstracht allgemein bildende Fächer (Urteil vom 07.07.2006 Az. 18 K 3562/05). Es bestünden aber keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Vorschrift und der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht; im Tragen des Kopftuchs im Unterricht liege auch ein Verstoß gegen das Verbot religiöser Bekundungen vor. Die oben genannte Vorschrift enthalte keine Privilegierung christlicher Bekenntnisbekundungen. Im Fall der vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreichen Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht nach der Neuformulierung des § 38 Absatz 2 des Landesschulgesetzes entschieden, dass die Einstellung als Lehrerin in das Beamtenverhältnis abgelehnt werden darf, wenn die Bewerberin nicht bereit ist, im Unterricht auf das Tragen eines "islamischen Kopftuchs" zu verzichten (Urteil vom 24.06.2004 Az. 2 C 45/03 = NJW 2004,3581 = BVerwGE 121,140). Von einer Kopftuch tragenden Lehrerin gehe eine abstrakte Gefahr aus, da das Symbol des Kopftuchs die weltanschaulich-religiöse Neutralität der Schule in Frage stelle.

In Artikel 59 Absatz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) heißt es:

Äußere Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, dürfen von Lehrkräften im Unterricht nicht getragen werden, sofern die Symbole oder Kleidungsstücke bei den Schülerinnen und Schülern oder den Eltern auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten nicht vereinbar ist.

Eine hiergegen gerichtete Popularklage hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 15. Januar 2007 abgewiesen (11-VII-05).

Im Bundesland Bremen lautet die Regelung (§ 59 b Absatz 4 und 5 Bremisches Schulgesetz):

Auch das äußere Erscheinungsbild der Lehrkräfte und des betreuenden Personals darf in der Schule nicht dazu geeignet sein, die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten zu stören oder Spannungen, die den Schulfrieden durch Verletzung der religiösen und weltanschaulichen Neutralität gefährden, in die Schule zu tragen.

Für Referendare und Referendarinnen gilt Absatz 4 nur, soweit sie Unterricht erteilen.

Diese Regelung ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Bremen nicht zu beanstanden und rechtfertigt die Ablehnung einer Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, wenn die Bewerberin nicht bereit ist, während des Unterrichts auf das Kopftuch zu verzichten (Urteil vom 21.02.2007 Az. 2 A 279/06). Bei einer Referendarin, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch
trägt, kann aber nicht im Hinblick auf eine abstrakte Gefährdung des Schulfriedens das Ablegen des Kopftuchs verlangt werden (so ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2008 Az. 2 C 22/07), weil die Berufsausbildung auch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des Staatsdienstes ermöglicht.

Eine ähnliche Regelung gibt es in Hessen, wo jedoch im Einzelfall Referendaren und Referendarinnen das Tragen eines Kopftuchs erlaubt werden kann (§ 86 Absatz 3 Hessisches Schulgesetz):

Zur Gewährleistung der Grundsätze des § 3 Abs. 1 haben
Lehrkräfte in Schule und Unterricht politische, religiöse und
weltanschauliche Neutralität zu wahren; § 8 bleibt unberührt.
Insbesondere dürfen sie Kleidungsstücke, Symbole oder andere
Merkmale nicht tragen oder verwenden, die objektiv geeignet
sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in der Schule zu gefährden. Bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 ist der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen. Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst kann die zuständige Behörde auf Antrag abweichend von Satz 2 im Einzelfall die Verwendung von Kleidungsstücken, Symbolen oder anderen Merkmalen zulassen, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.


Eine gegen diese Vorschrift gerichtete Klage wies der Hessische Staatsgerichtshof mit Urteil vom 10.12.2007 ab (Az. P.St. 2016). In Nordrhein-Westfalen wurde ein entsprechendes Verbot (§ 57 Absatz 4 nordrhein-westfälisches Schulgesetz) vom Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt, und zwar auch für den Fall, dass die Betreffende ein Kopftuch in Form der Grace-Kelly-Variante trägt (Urteil vom 14.08.2007 Az. 2 K 1752/07; das Verbot betrifft jede Kopfbedeckung, die als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen wird und gilt auch für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.08.2009 Az. 2 AZR 499/08). Kein ausdrückliches Kopftuchverbot gibt es für Lehrkräfte in Schleswig-Holstein, es wird aber im jeweiligen Einzelfall geprüft, ob aufgrund eines konkreten Verhaltens eine Pflichtverletzung vorliegt.

Das Recht der Europäischen Union dürfte einem Kopftuchverbot für Lehrerinnen nicht entgegenstehen, da nach Artikel 2 Absatz 5 der Anti-Diskriminierungsrichtlinie der EU (RL 2000/78) diese Richtlinie nicht nationalen Vorschriften entgegensteht, die u.a. in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

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Kopftuch am Arbeitsplatz: Wenn es nicht um die Tätigkeit als Lehrerin, sondern als sonstige Arbeitnehmerin geht, haben es Kopftuchträgerinnen in Deutschland leichter. Das Tragen eines Kopftuchs am Arbeitsplatz, auch bei einer Tätigkeit mit Kundenverkehr, ist grundsätzlich kein Grund für eine Kündigung, so das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 10.10.2002 (Az. 2 AZR 472/01 = NJW 2003,1685 = BAGE 103,111), welches vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde (Beschluss vom 30.07.2003 Az. 1 BvR 792/03 = NJW 2003,2815). Die durch das Grundrecht der Berufsfreiheit geschützte unternehmerische Betätigungsfreiheit (Artikel 12 Grundgesetz) und die Glaubensfreiheit der Arbeitnehmerin sind grundrechtskonform auszulegen; im zu entscheidenden Fall hatte das Unternehmen konkrete betriebliche Störungen oder wirtschaftliche Einbußen nicht dargetan.

Nach dem neuen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wäre eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion allenfalls nur dann zulässig, wenn die Religion wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist (§§ 1, 8 AGG). Damit setzt das Gesetz die Richtlinie 2000/78 der Europäischen Union um (dort Artikel 4 Absatz 1).

Kopftuch tragende Zuhörerin bei Gerichtsverhandlung: Eine Zuhörerin einer Gerichtsverhandlung benimmt sich nicht ungebührlich durch das Tragen eines Kopftuchs, wenn das Aufbehalten des Kopftuchs religiös motiviert ist und auszuschließen ist, dass dadurch zugleich Missachtung gegenüber den Richtern oder anderen Anwesenden ausgedrückt werden soll und solange die Zuhörerin als Person identifizierbar ist (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.2006 Az. 2 BvR 677/05 = NJW 2007,56). Schöffin mit Kopftuch: Probleme bereitet auch eine Schöffin mit Kopftuch. So hat ein Dortmunder Richter im November 2006 eine islamische Laienrichterin mit Kopfbedeckung ausgeschlossen (Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 07.11.2006 Az. 14 (VIII) Gen. Str. K. = NJW 2007,3013), während es das Landgericht Bielefeld abgelehnt hat, eine Kopftuch tragende Schöffin von der Schöffenliste zu streichen, es sei eine Frage des Einzelfalls, ob die Beteiligten ein Ablehungsgesuch einbringen (Beschluss vom 16.03.2006 Az. 3221 b E H 68 = NJW 2007,3014) .



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Bild 
Ortaköy-Moschee:
©Z.Görmen/Pixelio, Bild Blaue Moschee: ©Frighty/Pixelio (http://www.pixelio.de); oberstes Bild: Public Domain.

Seite zuletzt bearbeitet am: 26.08.2009