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Ab 14. Januar 2009 bis solange Geld in der Kasse ist - Seit dem 2. September 2009 ist Schluss
Abwrackprämie: Geld vom Staat fürs neue Auto
Altauto muss mindestens neun Jahre alt sein

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Die Bundesregierung beschloss am 8. April 2009 die Erhöhung der Mittel für die Abwrackprämie auf 5 Milliarden Euro. Es wird keine erneute Ausweitung der Mittel geben. Das heißt, wessen Antrag nach Ausschöpfung der Gelder beim Bundesamt eintrifft, geht leer aus.




Eine Maßnahme zur Konjunkturbelebung und insbesondere zur Stärkung der angeschlagenen Automobilindustrie soll die sogenannte Abwrackprämie sein, mit der die Ausmusterung eines alten Fahrzeugs durch ein neues vom Staat mit 2.500 Euro unterstützt wird. Gleichzeitig sollen durch die Stilllegung älterer, viel Schadstoff ausstoßender Vehikel und den Einsatz von Fahrzeugen der Abgasnorm 4 die umweltpolitischen Ziele der Bundesregierung weiter unterstützt werden. Beachtenswert ist, dass es eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für diese finanzielle Unterstützung der Bürger nicht gibt. Dies bedeutet, dass es keinen Rechtsanspruch auf diese Leistung gibt, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag durch das von der Bundesregierung mit der Abwicklung beauftragte Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dieses vergibt die Geldleistung in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsformulare bzw. ab dem 30. März 2009 des rechtswirksamen Kauf- oder Leasingvertrages. Theoretisch konnte der Antrag bis zum 31. Januar 2010 gestellt werden, doch seit dem 2. September 2009 sind die Geldmittel ausgeschöpft. Am 26. März 2009 verkündete die Bundesregierung, dass sich Bundeskanzlerin Merkel und Vizekanzler Steinmeier auf eine Aufstockung der bisher bereitgestellten 1,5 Milliarden Euro verständigt haben, der Zeitpunkt der erforderlichen Verschrottung des Altfahrzeugs (31.12.2009) wird aber nicht verschoben. Zum 8. April 2008 lagen dem Bundesamt mehr als 1,2 Millionen Anträge vor, so dass das ursprünglich bereitgestellte Geldkontingent bereits verbraucht war. Für zu spät Gekommene besteht noch ein kleiner Hoffnungsschimmer, wenn sie sich auf die Warteliste setzen lassen und noch rechtzeitig eingegangene Anträge abgelehnt werden.


Die Abwreckprämie gibt's für die Verschrottung eines mindestens neun Jahre alten Autos. Oben rechts: Ein VW Golf II aus dem Jahr 1991, fotografiert 2004.
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Für die Abwrackprämie stehen zunächst 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung; am 8. April 2009 verkündete die Bundesregierung die Aufstockung auf insgesamt 5 Milliarden Euro. Ohne Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands (den der Bund trägt, § 10 ITFG) würde die Prämie für den Neuerwerb von 600.000 PKWs bzw. nach der Aufstockung für 2 Millionen PKWs reichen. Die Bearbeitung der Anträge der Prämie erfolgt ab dem 7. März 2009, nachdem die Richtlinie im Bundesanzeiger (Nummer 36 vom 06.03.2009 S. 835) erschienen ist. Die Auszahlung der Prämie kann erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Investitions- und Tilgungsfonds" (ITFG) erfolgen, was am 6. März 2009 geschehen ist.
Voraussetzungen für die Abwrackprämie
  • Der alte PKW wurde mindestens neun Jahre vor der Verschrottung erstmals zugelassen
  • Alter PKW war mindestens ein Jahr auf den die Prämie beantragenden Halter zugelassen
  • Erwerb (auch Leasing) eines privaten Neu- oder Jahreswagens (nur PKW, kein LKW) durch eine Privatperson, der mindestens der Abgasnorm "4" entspricht, Zulassung auf Antragsteller (Jahreswagen = im Zeitpunkt der Zulassung längstens ein Jahr auf Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisation oder dessen Werksangehörigen, Kfz-Händler, herstellereigenen Autobank, Automobilvermietungsunternehmen oder Automobilleasinggesellschaft zugelassen; Neuwagen = Erstzulassung)
  • Alter PKW wird einer ordnungsgemäßen Verwertung sowie die Restkarosse einer ordnungsgemäßen Behandlung in einer Schredderanlage zugeführt im Zeitraum zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009
Für die Beantragung der Prämie müssen neben dem ausgefüllten Antragsvordruck folgende Unterlagen eingereicht werden:

bis 29. März 2009:
  1. Kaufnachweis (Kaufvertrag/Rechnung bzw. Leasingvertrag) über Neufahrzeug
  2. Kopie der Zulassungsbescheinigung (Teil 1 und 2) des neuen PKW
  3. Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des Altfahrzeugs mit Vermerk der Zulassungsbehörde über Außerbetriebsetzung des Altfahrzeugs
  4. entwertetes Original der Zulassungsbescheinigung (Teil II [Fahrzeugbrief]) des verschrotteten Fahrzeugs
  5. Nachweis über erfolgte Verwertung des Altfahrzeugs (nach § 15 der Zulassungsverordnung) von einem anerkannten Demontagebetrieb
  6. nur bei Jahreswagen: Bescheinigung des Kfz-Herstellers, dass der PKW im Zeitpunkt des Kaufs auf einen Werksangehörigen zugelassen war
Nach dem alten Verfahren kann der Antrag bis einschließlich 15. April 2009 beim BAFA gestellt werden.
   
ab 30. März 2009, 08.00 Uhr:

neben der Antragsstellung über das Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Außenhandel ist für eine Reservierung der Abwrackprämie nur eine Kopie des rechtsgültigen Kauf- oder Leasingvertrages bzw. der rechtsgültigen Bestellung erforderlich. Diese Kopie ist im pdf-Format über die für die Antragstellung vorgesehene "Maske" auf der Website des Bundesamtes diesem zu übermitteln (Dateigröße nicht mehr als 2 MB). Auszahlung aber erst nach Zulassung des Neufahrzeugs und Verschrottung des Altfahrzeugs, beides muss nachgewiesen werden (innerhalb von sechs Monaten).
Warum gibt es keine ausführliche gesetzliche Regelung für die Abwrackprämie?

Weil es sich um eine Finanzhilfe (Subvention) handelt und diese grundsätzlich keiner gesetzlichen Grundlage bedarf, wenn man einmal von der Bereitstellung der entsprechenden Mittel im Bundeshaushalt absieht, der als einfaches Bundesgesetz vom Parlament beschlossen wird. Eine gesetzliche Grundlage ist nach dem traditionellen Verfassungsverständnis nur für Eingriffe in die Freiheitssphäre und in das Eigentum erforderlich, nicht aber bei der Vergabe von Begünstigungen, wobei allerdings der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes zu beachten ist. Der Staat darf also bei der Vergabe dieser Finanzmittel nicht ohne sachlichen Grund einzelne Bürger bevorzugen oder benachteiligen. Man bezeichnet dieses Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage in dem Grundrechtsbereich auch als Vorbehalt des Gesetzes (Artikel 19 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes). Der Staat hat damit ein weites Ermessen, ob, in welcher Höhe und zu welchen Bedingungen er finanzielle Hilfen an Bürger oder Unternehmen gewährt und welche Zwecke damit erreicht werden sollen. Konkretisiert wird dieses Ermessen in den Verwaltungsrichtlinien. Eine gesetzliche Regelung ist bei Leistungen des Staates erst erforderlich, wenn diese den Schutzbereich eines Grundrechts berühren oder notwendig mit Belastungen für Dritte verbunden sind. Allerdings müssen im Haushaltsplan Geldmittel für entsprechende Finanzhilfen bereitgestellt werden (Artikel 110 des Grundgesetzes: alle Einnahmen und Ausgaben sind in den Haushaltspaln einzustellen, dieser wird durch das Haushaltsgesetz festgestellt). Rechte und Pflichten einzelner Bürger werden aber durch das Haushaltsgesetz nicht begründet (§ 3 Absatz 2 Haushaltsgrundsätzegesetz). Ebenso enthält die Bundeshaushaltsordnung, auf die die Richtlinien verweisen, nur allgemeine Vorschriften.

Haushaltsmittel für die Abwrackprämie wurden bislang in Höhe von 1,5 Milliarden Euro mit dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Investitions- und Tilgungsfonds" (ITFG) bereitgestellt, das Teil des Zweiten Konjunkturpakets ist (Artikel 6 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland, Bundesgesetzblatt I 2009,416). Das ITFG enthält hinsichtlich der Abwrackprämie im wesentlichen nur die Regelung, dass Maßnahmen nur förderfähig sind, wenn Kauf/Leasing und Zulassung in der Zeit vom 14. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 getätigt werden (§ 3 Absatz 3 ITFG), und dass das Sondervermögen nicht rechtsfähig ist, aber unter seinem Namen handlungs- und prozessfähig ist und es vom Bundesfinanzministerium verwaltet wird, das sich hierzu einer anderen Bundesbehörde bedienen kann, für das Programm zur Stärkung der Kfz-Prämie ist das Bundesamt für Wirtschaft zuständig (§ 9 ITFG). Die durch die Aufstockung der Prämie benötigten Mittel sollen durch die Erhöhung der Kreditermächtigung für das Sondervermögen bereitgestellt werden.


Bild oben: Autotransportschiff in Bremerhaven. Auch wer sein neues Auto noch nicht in den Händen hat, konnte sich ab dem 30.03.2009 die Prämie sichern.

Weitere Informationen zur Prämie sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhältlich. Dort ist auch der aktuelle Stand der Anträge einzusehen. Das Online-Formular erreicht man unter http://www.ump.bafa.de. In Ausnahmefällen ist auch eine Antragstellung auf dem Postweg möglich.


Die Abwrackprämie macht sich insbesondere beim Kauf eines Kleinwagens bemerkbar, links oben ein Daihatsu Sirion von 2009. Rechts oben ein VW Karmann Ghia (Typ 14, von 1955 bis 1974 gebaut. Sollte man die Prämie in Anspruch nehmen, um solch ein schönes Fahrzeug zu verschrotten? Es gibt Befürchtungen, dass durch die Prämie historisch wertvolle Automobile aus dem Verkehr gezogen werden).
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Den Antrag auf die Prämie kann auch der Autohändler einreichen, der Antrag muss aber auf den Autokäufer lauten und von diesem unterschrieben worden sein. An den Erwerber wird auch der verbindliche Bescheid vom Bundesamt geschickt. Allerdings können Autohändler nicht rechtsverbindlich die Erteilung der Prämie zusichern, denn wenn der (vollständige) Antrag nach Verbrauch der bereitgestellten Mittel beim zuständigen Bundesamt eingeht, geht der Antragsteller leer aus.

Übrigens: Am 1. Januar 2008 lag das Durchschnittsalter des Bestandes an zugelassenen Personenkraftwagen genau bei acht Jahren (lt. Kraftfahrt-Bundesamt, Statistische Mitteilungen, Fahrzeugzulassungen, Flensburg Mai 2008, S. 7).

Kritik an der Abwrackprämie:
  • Es wurde einmal die missbräuchliche Inanspruchnahme der Prämie befürchtet, indem das Altauto nicht tatsächlich verschrottet, sondern ins Ausland weiterverkauft wird. Dem soll durch die Abgabe der Zulassungsbescheinigung beim Bundesamt vorgebeugt werden, anfänglich war die Abgabe beim Verschrottungsbetrieb ausreichend. 
  • Des Weiteren hielt man Autoerwerber für benachteiligt, die aufgrund längerer Lieferzeiten ihren Neuwagen erst später zulassen können. Nach der ab dem 30. März 2009 geltenden Neuregelung ist aber die Vorlage des rechtsgültigen Kauf- bzw. Leasingvertrages ausreichend, um den Anspruch auf die Prämie zu sichern, der Zeitpunkt der Zulassung ist, soweit sie noch 2009 erfolgt, unerheblich. Von Verbaucherschützern wurde bemängelt, dass einige Autohändler die Abwrackprämie in den Preisangaben für Neufahrzeugen bereits berücksichtigt hatten, obwohl die Händler diese staatliche Prämie gar nicht zusichern können, und die Preise verfälschen.
  • Fraglich ist, ob die Prämie ökologisch sinnvoll ist, da der Energieverbrauch bei der Herstellung eines Kfz nicht berücksichtigt wird und es eventuell günstiger wäre, ältere Fahrzeuge umzurüsten, außerdem sind die heutigen Fahrzeuge stärker motorisiert. Zudem spielt der Ausstoß an Kohlendioxid keine Rolle für die Einstufung eines Fahrzeugs in die Abgasnormen der Europäischen Union. Schadstoffstufe 4 ist bei Neuwagen heute schon Standard, der Kauf besonders umweltfreundlicher Autos (z.B. Hybrid- oder Erdgasantrieb) wird durch diese Prämie nicht besonders unterstützt.
  • Unsinnige Bevorzugung der Automobilindustrie, man hätte genauso eine Prämie für den Erwerb von umweltfreundlichen Haushaltsgeräten wie Kühlschränke oder Computer einführen können.
  • Den Export in Deutschland hergestellter Fahrzeuge kann die Richtlinie nicht steigern, ebenso nicht den Erwerb von Geschäfts- und Firmenwagen, wozu vor allem Fahrzeuge der Oberklasse zählen.
  • Die Prämie erfasst wegen der Beschränkung auf 600.000 bzw. 2 Millionen Fahrzeuge nur einen geringen Anteil des Bestands von PKW mit einem Mindestalter von neun Jahren.
  • Besitzer älterer Fahrzeuge verfügen oft nicht über Geldmittel für Anschaffung eines fabrikneuen Fahrzeugs.
  • Auch der baldige Ersatz von betrieblichen PKW und insbesondere von Handwerksbetrieben eingesetzten Nutzfahrzeugen ist erstrebenswert, da die zunehmende Einführung von Umweltzonen immer mehr ältere Fahrzeuge am Erreichen der Innenstädte hindert.
  • Markt für kleine Gebrauchtwagen wird durch vorzeitige Verschrottung kleiner.
  • Durch vorzeitige Verschrottung haben Kfz-Reparaturbetriebe weniger zu tun.

Letzten Endes zahlt der Autokäufer die Prämie selbst durch die Mehrwertsteuer: Wer ein Automobil zum Preis von 15.000 € erwirbt, zahlt 12.605,04 € an den Händler und zusätzlich indirekt 2.394,96 € Mehrwertsteuer an das Finanzamt. Im Endeffekt beträgt der staatliche Zuschuss gerade einmal 105,04 €. Bei einem Verkaufspreis von 20.000 € sind 3.193,28 € Mehrwertsteuer enthalten (Nettopreis 16.806,72 €), so dass die Prämie von 2.500 € voll durch die Mehrwertsteuer finanziert wird und der Staat noch einen Gewinn macht, wenn das Geld sonst im Sparstrumpf geblieben wäre.
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Ob bei Empfängern von Arbeitslosengeld II die ausgezahlte Abwrackprämie anrechenbares Einkommen ist oder nicht, ist umstritten (für eine Anrechnung: Zwei Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen L 20 B 59/09 AS ER und L 20 B 66/09 AS, dagegen: Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 15.04.2009 Az. S 16 AS 907/09 ER, Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 22.09.2009 Az. L 2 AS 315/09 B ER, Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 27.07.2009 Az. L 7 AS 535/09 ER, Beschluss des Landessozialgerichts Hessen vom 15.01.2010 Az. L 6 AS 515/09 B ER).

Material zum Zweiten Konjunkturpaket: Bundestags-Drucksachen 16/11740, 16/11825, Bundestags-Plenarprotokoll 16/206 vom 13.02.2009, Bundesrats-Drucksache 120/09, zur Aufstockung der Finanzmittel: Bundestags-Drucksache 16/12662.

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Seite zuletzt bearbeitet: 22.03.2010

Bildnachweis: Die Fotos vom Autofriedhof, dem Autotransportschiff und den Autos sind in der Public Domain/gemeinfrei und von Wikimedia Commons.