Ab 14.
Januar 2009 bis
solange Geld in der Kasse ist - Seit dem 2. September 2009 ist SchlussAbwrackprämie:
Geld vom Staat fürs neue AutoAltauto
muss mindestens neun Jahre alt seinAnzeigen
Die
Bundesregierung beschloss am 8. April 2009 die Erhöhung der Mittel für
die Abwrackprämie auf 5 Milliarden Euro. Es wird keine erneute
Ausweitung der Mittel geben. Das heißt, wessen Antrag nach Ausschöpfung
der Gelder beim Bundesamt eintrifft, geht leer aus.
Eine
Maßnahme zur Konjunkturbelebung und insbesondere zur
Stärkung der angeschlagenen Automobilindustrie soll die
sogenannte
Abwrackprämie sein, mit der die Ausmusterung eines alten
Fahrzeugs
durch ein neues vom Staat mit 2.500 Euro unterstützt wird.
Gleichzeitig sollen durch die Stilllegung älterer, viel
Schadstoff
ausstoßender Vehikel und den Einsatz von Fahrzeugen der
Abgasnorm
4 die umweltpolitischen Ziele der Bundesregierung weiter
unterstützt werden. Beachtenswert ist, dass es eine
ausdrückliche gesetzliche Grundlage für diese
finanzielle
Unterstützung der Bürger nicht gibt. Dies bedeutet,
dass es
keinen Rechtsanspruch auf diese Leistung gibt, sondern nur einen
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag
durch das von der Bundesregierung mit der Abwicklung beauftragte
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dieses
vergibt die Geldleistung in der Reihenfolge des Eingangs der
vollständigen Antragsformulare bzw. ab dem 30. März
2009 des
rechtswirksamen Kauf- oder Leasingvertrages. Theoretisch konnte der
Antrag
bis
zum 31. Januar 2010 gestellt werden, doch seit dem 2. September 2009
sind die Geldmittel ausgeschöpft. Am 26. März 2009
verkündete die Bundesregierung, dass sich Bundeskanzlerin Merkel
und Vizekanzler Steinmeier auf eine Aufstockung der bisher
bereitgestellten 1,5 Milliarden Euro verständigt haben, der
Zeitpunkt der erforderlichen Verschrottung des Altfahrzeugs
(31.12.2009) wird aber nicht verschoben. Zum 8. April 2008 lagen dem
Bundesamt mehr als 1,2 Millionen Anträge vor, so dass das ursprünglich
bereitgestellte Geldkontingent bereits verbraucht war. Für zu spät
Gekommene besteht noch ein kleiner Hoffnungsschimmer, wenn sie sich auf
die Warteliste setzen lassen und noch rechtzeitig eingegangene Anträge
abgelehnt werden.
Die
Abwreckprämie gibt's für die Verschrottung eines
mindestens neun Jahre
alten Autos. Oben rechts: Ein VW Golf II aus dem Jahr 1991,
fotografiert 2004. |
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Für
die Abwrackprämie stehen zunächst 1,5 Milliarden
Euro zur
Verfügung; am 8. April 2009 verkündete die Bundesregierung die
Aufstockung auf insgesamt 5 Milliarden Euro. Ohne Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwands
(den der Bund trägt, § 10 ITFG) würde die
Prämie für den Neuerwerb von 600.000 PKWs
bzw. nach der Aufstockung für 2 Millionen PKWs reichen. Die Bearbeitung
der Anträge der Prämie
erfolgt ab
dem 7. März 2009, nachdem die Richtlinie im Bundesanzeiger
(Nummer
36 vom 06.03.2009 S. 835) erschienen ist. Die Auszahlung der
Prämie kann erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
Errichtung
eines Sondervermögens "Investitions- und Tilgungsfonds" (ITFG)
erfolgen, was am 6. März 2009 geschehen ist.
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Voraussetzungen
für die Abwrackprämie- Der alte PKW wurde
mindestens neun Jahre vor der Verschrottung erstmals zugelassen
- Alter
PKW war mindestens ein Jahr auf den die Prämie beantragenden
Halter zugelassen
- Erwerb
(auch Leasing) eines privaten
Neu- oder Jahreswagens (nur PKW, kein LKW) durch eine
Privatperson,
der mindestens der Abgasnorm "4" entspricht, Zulassung
auf Antragsteller (Jahreswagen = im Zeitpunkt der Zulassung
längstens ein Jahr auf Kfz-Hersteller, dessen
Vertriebsorganisation oder dessen Werksangehörigen,
Kfz-Händler, herstellereigenen Autobank,
Automobilvermietungsunternehmen oder Automobilleasinggesellschaft
zugelassen; Neuwagen = Erstzulassung)
- Alter PKW
wird einer
ordnungsgemäßen Verwertung sowie die Restkarosse
einer
ordnungsgemäßen Behandlung in einer Schredderanlage
zugeführt im Zeitraum zwischen dem 14.01.2009 und dem
31.12.2009
Für
die Beantragung der Prämie müssen neben dem
ausgefüllten
Antragsvordruck folgende Unterlagen eingereicht werden:
bis 29. März 2009: - Kaufnachweis
(Kaufvertrag/Rechnung bzw. Leasingvertrag) über Neufahrzeug
- Kopie
der Zulassungsbescheinigung (Teil 1 und 2) des neuen PKW
- Kopie
der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des Altfahrzeugs
mit Vermerk der Zulassungsbehörde über
Außerbetriebsetzung des Altfahrzeugs
- entwertetes
Original der Zulassungsbescheinigung (Teil II [Fahrzeugbrief]) des
verschrotteten Fahrzeugs
- Nachweis
über erfolgte Verwertung des Altfahrzeugs (nach § 15
der
Zulassungsverordnung) von einem anerkannten Demontagebetrieb
- nur
bei Jahreswagen: Bescheinigung des Kfz-Herstellers, dass der PKW im
Zeitpunkt des Kaufs auf einen Werksangehörigen zugelassen war
Nach dem alten Verfahren kann der Antrag bis einschließlich 15. April 2009 beim BAFA gestellt werden.
ab 30. März 2009, 08.00 Uhr:
neben
der Antragsstellung über das Portal des Bundesamtes für
Wirtschaft und Außenhandel ist für eine Reservierung der
Abwrackprämie nur eine Kopie des rechtsgültigen
Kauf- oder Leasingvertrages bzw. der rechtsgültigen Bestellung
erforderlich. Diese Kopie ist im pdf-Format über die für die
Antragstellung vorgesehene "Maske" auf der Website des Bundesamtes
diesem zu übermitteln (Dateigröße nicht mehr als 2 MB).
Auszahlung aber erst nach Zulassung des Neufahrzeugs und
Verschrottung des Altfahrzeugs, beides muss nachgewiesen werden (innerhalb von sechs Monaten). | | Warum gibt es keine
ausführliche gesetzliche Regelung für die
Abwrackprämie?Weil
es sich um eine Finanzhilfe (Subvention) handelt und diese
grundsätzlich
keiner
gesetzlichen Grundlage bedarf, wenn man einmal von der Bereitstellung
der entsprechenden Mittel im Bundeshaushalt absieht, der als einfaches
Bundesgesetz vom Parlament beschlossen wird. Eine gesetzliche Grundlage
ist nach dem traditionellen Verfassungsverständnis nur
für
Eingriffe in die Freiheitssphäre und in das Eigentum
erforderlich,
nicht aber bei der Vergabe von Begünstigungen, wobei
allerdings
der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes zu
beachten ist. Der Staat darf also bei der Vergabe dieser Finanzmittel
nicht ohne sachlichen Grund einzelne Bürger bevorzugen oder
benachteiligen. Man bezeichnet dieses Erfordernis einer gesetzlichen
Grundlage in dem Grundrechtsbereich auch als Vorbehalt des Gesetzes
(Artikel 19 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes). Der Staat hat damit ein
weites Ermessen, ob, in welcher Höhe und zu welchen
Bedingungen er
finanzielle Hilfen an Bürger oder Unternehmen gewährt
und
welche Zwecke damit erreicht werden sollen. Konkretisiert wird dieses
Ermessen in den Verwaltungsrichtlinien. Eine gesetzliche Regelung ist
bei Leistungen des Staates erst erforderlich, wenn diese den
Schutzbereich eines Grundrechts berühren oder notwendig mit
Belastungen für Dritte verbunden sind. Allerdings
müssen im
Haushaltsplan Geldmittel für entsprechende Finanzhilfen
bereitgestellt werden (Artikel 110 des Grundgesetzes: alle Einnahmen
und Ausgaben sind in den Haushaltspaln einzustellen, dieser wird durch
das Haushaltsgesetz festgestellt). Rechte und Pflichten einzelner
Bürger werden aber durch das Haushaltsgesetz nicht
begründet
(§ 3 Absatz 2 Haushaltsgrundsätzegesetz). Ebenso
enthält
die Bundeshaushaltsordnung, auf die die Richtlinien verweisen, nur
allgemeine Vorschriften. Haushaltsmittel
für die
Abwrackprämie wurden bislang in Höhe von 1,5 Milliarden Euro
mit dem
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Investitions- und
Tilgungsfonds" (ITFG) bereitgestellt, das Teil des Zweiten
Konjunkturpakets ist (Artikel 6 des Gesetzes zur Sicherung von
Beschäftigung und Stabilität in Deutschland,
Bundesgesetzblatt I 2009,416). Das ITFG enthält hinsichtlich
der
Abwrackprämie im wesentlichen nur die Regelung, dass
Maßnahmen nur förderfähig sind, wenn
Kauf/Leasing und
Zulassung in der Zeit vom 14. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009
getätigt werden (§ 3 Absatz 3 ITFG), und dass das
Sondervermögen nicht rechtsfähig ist, aber unter
seinem Namen
handlungs- und prozessfähig ist und es vom
Bundesfinanzministerium verwaltet wird, das sich hierzu einer anderen
Bundesbehörde bedienen kann, für das Programm zur
Stärkung der Kfz-Prämie ist das Bundesamt
für Wirtschaft
zuständig (§ 9 ITFG). Die durch die Aufstockung der Prämie benötigten
Mittel sollen durch die Erhöhung der Kreditermächtigung für das Sondervermögen bereitgestellt werden.
 Bild
oben: Autotransportschiff in Bremerhaven. Auch wer sein neues Auto noch
nicht in den Händen hat, konnte sich ab dem 30.03.2009 die
Prämie sichern. |
Weitere Informationen zur Prämie sind beim
Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
erhältlich. Dort ist auch der aktuelle
Stand
der
Anträge einzusehen. Das Online-Formular erreicht man unter
http://www.ump.bafa.de. In Ausnahmefällen ist auch eine Antragstellung auf dem Postweg möglich.
  Die
Abwrackprämie macht sich insbesondere beim Kauf eines
Kleinwagens
bemerkbar, links oben ein Daihatsu Sirion von 2009. Rechts oben ein VW
Karmann Ghia (Typ 14, von 1955 bis 1974 gebaut. Sollte man die
Prämie in Anspruch nehmen, um solch ein schönes
Fahrzeug zu
verschrotten? Es gibt Befürchtungen, dass durch die
Prämie
historisch wertvolle Automobile aus dem Verkehr gezogen werden). |
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|
Den
Antrag auf die Prämie kann auch der Autohändler
einreichen,
der Antrag muss aber auf den Autokäufer lauten und von diesem
unterschrieben worden sein. An den Erwerber wird auch der verbindliche
Bescheid vom Bundesamt geschickt. Allerdings können
Autohändler nicht rechtsverbindlich die Erteilung der
Prämie
zusichern, denn wenn der (vollständige) Antrag nach Verbrauch
der
bereitgestellten Mittel beim zuständigen Bundesamt eingeht,
geht
der Antragsteller leer aus.
Übrigens: Am 1.
Januar 2008 lag das Durchschnittsalter des Bestandes an
zugelassenen Personenkraftwagen genau bei acht Jahren (lt.
Kraftfahrt-Bundesamt, Statistische Mitteilungen, Fahrzeugzulassungen,
Flensburg Mai 2008, S. 7).
Kritik
an der Abwrackprämie:- Es
wurde einmal die missbräuchliche Inanspruchnahme der
Prämie
befürchtet, indem das Altauto nicht tatsächlich
verschrottet, sondern ins Ausland weiterverkauft wird. Dem soll durch
die
Abgabe der Zulassungsbescheinigung beim Bundesamt vorgebeugt werden,
anfänglich war die Abgabe beim Verschrottungsbetrieb
ausreichend.
- Des Weiteren hielt man
Autoerwerber für benachteiligt, die
aufgrund längerer Lieferzeiten ihren Neuwagen erst
später
zulassen können. Nach der ab dem 30. März 2009
geltenden
Neuregelung ist aber die Vorlage des rechtsgültigen Kauf- bzw.
Leasingvertrages ausreichend, um den Anspruch auf die Prämie
zu
sichern, der Zeitpunkt der Zulassung ist, soweit sie noch 2009 erfolgt,
unerheblich. Von Verbaucherschützern wurde bemängelt,
dass
einige Autohändler die Abwrackprämie in den
Preisangaben
für Neufahrzeugen bereits berücksichtigt hatten,
obwohl die
Händler diese staatliche Prämie gar nicht zusichern
können, und die Preise verfälschen.
- Fraglich
ist,
ob die Prämie ökologisch sinnvoll ist, da der
Energieverbrauch bei der
Herstellung eines Kfz nicht berücksichtigt wird und es
eventuell
günstiger wäre, ältere Fahrzeuge
umzurüsten,
außerdem sind die heutigen Fahrzeuge stärker
motorisiert.
Zudem spielt der Ausstoß an Kohlendioxid keine Rolle
für die
Einstufung eines Fahrzeugs in die Abgasnormen der Europäischen
Union. Schadstoffstufe 4 ist bei Neuwagen heute schon Standard, der
Kauf besonders umweltfreundlicher Autos (z.B. Hybrid- oder
Erdgasantrieb) wird durch diese Prämie nicht besonders
unterstützt.
- Unsinnige
Bevorzugung der Automobilindustrie, man hätte genauso eine
Prämie für den Erwerb von umweltfreundlichen
Haushaltsgeräten wie Kühlschränke oder Computer
einführen können.
- Den Export in Deutschland hergestellter
Fahrzeuge kann
die Richtlinie nicht steigern, ebenso nicht den Erwerb von
Geschäfts- und Firmenwagen, wozu vor allem Fahrzeuge der
Oberklasse zählen.
- Die Prämie
erfasst wegen der
Beschränkung auf 600.000 bzw. 2 Millionen Fahrzeuge nur einen geringen Anteil
des
Bestands von PKW mit einem Mindestalter von neun Jahren.
- Besitzer
älterer Fahrzeuge verfügen oft nicht über
Geldmittel für Anschaffung eines fabrikneuen Fahrzeugs.
- Auch
der baldige Ersatz von betrieblichen PKW und insbesondere von
Handwerksbetrieben eingesetzten Nutzfahrzeugen ist erstrebenswert, da
die zunehmende Einführung von Umweltzonen immer mehr ältere
Fahrzeuge am Erreichen der Innenstädte hindert.
- Markt für kleine Gebrauchtwagen wird durch vorzeitige Verschrottung kleiner.
- Durch vorzeitige Verschrottung haben Kfz-Reparaturbetriebe weniger zu tun.
Letzten
Endes
zahlt der Autokäufer die Prämie selbst durch die
Mehrwertsteuer: Wer ein Automobil zum Preis von 15.000 €
erwirbt,
zahlt 12.605,04 € an den Händler und
zusätzlich indirekt 2.394,96
€
Mehrwertsteuer an das Finanzamt. Im Endeffekt beträgt der
staatliche Zuschuss gerade einmal 105,04 €. Bei einem
Verkaufspreis von 20.000 € sind 3.193,28 €
Mehrwertsteuer
enthalten (Nettopreis 16.806,72 €), so dass die
Prämie
von 2.500 € voll durch die Mehrwertsteuer finanziert wird und
der
Staat noch einen Gewinn macht, wenn das Geld sonst im Sparstrumpf
geblieben wäre. | | Anzeigen
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Ob bei Empfängern von
Arbeitslosengeld II die ausgezahlte Abwrackprämie anrechenbares
Einkommen ist oder nicht, ist umstritten (für eine Anrechnung: Zwei
Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen L 20 B
59/09 AS ER und L 20 B 66/09 AS, dagegen: Beschluss des Sozialgerichts
Magdeburg vom 15.04.2009 Az. S 16 AS 907/09 ER, Beschluss des
Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 22.09.2009 Az. L 2 AS 315/09 B
ER, Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 27.07.2009 Az. L 7
AS 535/09 ER, Beschluss
des Landessozialgerichts Hessen vom 15.01.2010 Az. L 6 AS 515/09 B ER).
Material zum Zweiten
Konjunkturpaket: Bundestags-Drucksachen 16/11740, 16/11825,
Bundestags-Plenarprotokoll 16/206 vom 13.02.2009, Bundesrats-Drucksache
120/09, zur Aufstockung der Finanzmittel: Bundestags-Drucksache 16/12662.
zur StartseiteSeite zuletzt bearbeitet: 22.03.2010Bildnachweis: Die Fotos vom Autofriedhof, dem Autotransportschiff
und den Autos sind in der Public Domain/gemeinfrei und von Wikimedia
Commons.