Inkrafttreten
am 1.
November 2008
Neuregelungen
im GmbH-Recht:
Mit einem Euro ist
man dabei
Reform
soll Attraktivität der
deutschen
GmbH steigern und Missbrauch entgegenwirken
Am
1.
November 2008 ist eine Neuregelung des Rechts der
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) in Kraft
getreten. Hintergrund ist vor allem das zunehmende Ausweichen von
Unternehmensgründern auf die Rechtsform der englischen
"Limited", einer haftungsbegrenzten Gesellschaft, für deren
Errichtung deutlich weniger Kapital als bislang für
die
Gründung einer GmbH nach deutschem Recht erforderlich war.
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes
behalten derartige ausländische Gesellschaften ihre
Rechtsform, auch wenn eine Zweigniederlassung im Ausland (z.B.
Deutschland) gegründet oder der Verwaltungssitz ins Ausland
verlagert wurde, so
dass die "Limited" auch als solche im Rechtsverkehr in Deutschland
auftreten kann.
Rechtsgrundlage
ist das Gesetz zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von
Missbräuchen (MoMiG), das am 28. Oktober 2008 im
Bundesgesetzblatt
erschien (BGBl 2008, 2026) und nach Auffassung des
Bundesjustizministeriums die weitreichendste Änderung
des
seit 1892 bestehenden GmbH-Gesetzes (GmbHG) darstellt. Am 26. Juni 2008
hatte
der
Deutsche Bundestag dem Gesetzesvorhaben nach beachtlichen
Veränderungen des ursprünglichen Regierungsentwurfs
und Erörterung im Rechtsausschuss am 23. Januar 2008 mit den
Stimmen von CDU/CSU, SPD und Grünen und gegen FDP und
Linke zugestimmt, den Bundesrat passierte es am 19. September
2008.
Neben
der Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der
deutschen GmbH sollen durch die Neuregelung
Missbrauchsmöglichkeiten eingedämmt werden.
In
Deutschland gibt es nach Angaben des Bundesjustizministeriums
etwa eine Million GmbHs. Der große Vorteil einer
derartigen
Kapitalgesellschaft liegt darin, dass Unternehmer für
Verbindlichkeiten nicht mit ihrem Privatvermögen haften,
sondern
nur das Gesellschaftvermögen haftet für die im Namen
der
Gesellschaft abgeschlossenen Verträge.
Inhalt
und die Ziele der Reform lassen sich wie folgt charakterisieren:
- Beschleunigung
von Unternehmensgründungen
- Steigerung der
Attraktivität der Rechtsform "GmbH"
- Bekämpfung
von Missbräuchen.
Nachfolgend eine
gedrängte Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen:
1)
Beschleunigung von
Unternehmensgründungen
a)
Erleichterung der
Kapitalaufbringung und Übertragung von
Geschäftsanteilen, insbesondere durch die
haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft
Um
die Flucht in ausländische Gesellschaftsformen zu begrenzen,
hatte
der ursprüngliche Entwurf des Reformgesetzes
(Bundestags-Drucksache 16/6140) noch die Herabsetzung des für
die
Gesellschaftsgründung erforderlichen Stammkapitals von 25.000
Euro auf 10.000 Euro vorgesehen. Im weiteren
Gesetzgebungsverfahren
verwarf man diesen Vorschlag. Nach wie vor ist zur
GmbH-Gründung
ein Stammkapital von 25.000 Euro erforderlich. Es tritt jedoch
eine
Einstiegsvariante zur GmbH hinzu, für die im Fall der
Gründung als Einmann-GmbH ein Stammkapital von einem Euro
ausreicht (es darf auch höher liegen und muss vor der
Anmeldung ins Handelsregister in voller Höhe eingezahlt sein,
§ 5 a Absatz 2 GmbHG). Diese haftungsbeschränkte
Unternehmergesellschaft
darf
im Rechtsverkehr nicht die Bezeichnung "GmbH" führen, sondern
muss
als "
Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt)" oder "
UG
(haftungsbeschränkt)"
auftreten. Es handelt sich hierbei um
keine
neue Rechtsform, sondern um eine Erscheinungsform der GmbH. Wesentlich
für diese Unternehmergesellschaft ist, dass sie ihre Gewinne
nicht
voll ausschütten darf, sondern es sind in der Bilanz eines
jeden
Jahresabschlusses Rücklagen von einem Viertel des
Überschusses zu bilden (Thesaurierung). Damit soll das
Mindeststammkapital der
regulären GmbH angespart werden. Wird damit das
Mindeststammkapitel von 25.000 Euro erreicht, kann die Gesellschaft
durch Änderung des Gesellschaftsvertrages ihr Stammkapital auf
25.000 Euro erhöhen und eine "normale" GmbH werden, die
Beschränkungen der Unternehmergesellschaft gelten dann nicht
mehr,
die Firma ohne den Rechtsformbestandteil darf aber
weitergeführt
werden. Rechtsgrundlage: § 5
a
GmbHG, Artikel 1 Nummer 6 MoMiG.
Im
neuen Recht können die Gesellschafter einer GmbH selbst
über
die Höhe der Stammeinlagen entscheiden, der Nennbetrag eines
Geschäftsanteils muss nur noch auf volle Euro lauten. Im
früheren Recht betrug die Einlage mindestens 100 Euro
und musste
durch den Betrag von 50 Euro teilbar sein.
Geschäftsanteile
können unbegrenzt geteilt und zerlegt werden, es gibt kein
Verbot
der Übernahme mehrerer Stammeinlagen bei Errichtung der
Gesellschaft wie im alten Recht. Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 2
GmbHG, Artikel 1 Nummer 5 MoMiG.
Verdeckte
Sacheinlage:
Diese liegt vor, wenn ein Gesellschafter der Gesellschaft eine
Geldeinlage leisten muss, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher
Betrachtung
einen Sachwert erhält. Im alten Recht hatte sich hierzu eine
komplizierte Rechtsprechung entwickelt. Das neue Recht enthält
in
§ 19 Absatz 4 GmbHG (Artikel 1 Nummer 17 MoMiG) eine
gesetzliche
Definition der verdeckten
Sacheinlage. Diese berührt zunächst nicht die Pflicht
zur
Leistung
der Geldeinlage. Jedoch ist der Wert der geleisteten Sacheinlage nach
der Eintragung der
Gesellschaft in das Handelsregister
auf die Geldeinlage anzurechnen, entsprechende Verträge sind
nicht
unwirksam. Wenn der
Geschäftsführer bei
der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister von der verdeckten
Sacheinlage weiß, darf er nicht versichern, dass die Einlage
schon geleistet ist (Tut er dies dennoch, begeht er eine nach
§ 82
GmbHG strafbare Handlung. Das Registergericht muss nach § 9 c
GmbHG die Eintragung ablehnen.)
Hin- und Herzahlungen
von Bareinlagen in der Anmeldungsphase der Gesellschaft sind nach dem
neuen Recht möglich, wenn die Leistung durch einen
vollwertigen
Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit
fällig ist
oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft
fällig
werden kann und die Leistung in der Anmeldung zum Handelsregister
angegeben wird (§ 19 Absatz 5 GmbHG, Artikel 1 Nummer 17
MoMiG).
Bei
der nur aus einem Gesellschafter bestehenden GmbH muss der
Alleingesellschafter keine Sicherheit bestellen für den noch
nicht
eingezahlten oder durch eine Sacheinlage abgedeckten Betrag des
Stammkapitals (Streichung von § 7 Absatz 2 Satz 3 GmbHG,
Artikel 1 Nummer 8 c MoMiG; bei der haftungsbeschränkten
Unternehmergesellschaft ist das Stammkapital aber in voller
Höhe -
d.h. mindestens ein Euro, abhängig vom jeweiligen
Gesellschaftsvertrag - vor der Anmeldung zu erbringen, § 5 a
Absatz 2 GmbHG).
b)
Einführung von
Musterprotokollen

Künftig
können GmbHs in einem vereinfachten Verfahren schneller unter
Verwendung von Musterprotokollen gegründet werden (§
2 Absatz
1 a GmbHG, Artikel 1 Nummer 2 MoMiG). Voraussetzung ist, dass die
Gesellschaft höchstens
drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat und
keine
vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Der
Gesellschaftsvertrag muss nach wie vor von einem Notar beurkundet
werden.
Die Beurkundung des
Gesellschaftsvertrages einer GmbH unter Verwendung
eines Musterprotokolls ist deutlich günstiger als die
Beurkundung einer
regulären GmbH, da der Mindestgeschäftswert von
25.000 Euro nicht gilt
(§ 41 d Kostenordnung, Artikel 15 Nummer 2 a MoMiG).
Die
drei Dokumente Gesellschaftsvertrag,
Geschäftsführerbestellung und
Gesellschafterliste werden in diesem Fall zusammengefasst.
c) Beschleunigte
Eintragung der
GmbH ins Handelsregister
Die
zur Eintragung einer GmbH ins Handelsregister erforderlichen Unterlagen
sind schon seit längerem grundsätzlich auf
elektronischem
Wege einzureichen. Wenn für die
Geschäftstätigkeit eine
staatliche Genehmigung erforderlich ist, muss deren Erteilung vor der
Eintragung
nicht mehr abgewartet werden (Streichung von § 8 Absatz 1
Nummer 6
durch Artikel 1 Nummer 9 MoMiG, § 13 e Absatz 2 Satz
2
HGB, Artikel 3 Nummer 3 aa MoMiG).
Nachweise wie
Einzahlungsbelege kann
das
Registergericht bei der Prüfung der
Gründungsvoraussetzungen
fortan nur bei
erheblichen
Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung
des Anmeldenden verlangen (§ 8 Absatz 2 Satz 2 GmbHG, Artikel
1 Nummer 9
b MoMiG). Bei geschuldeten Sacheinlagen beschränkt sich die
Nachprüfung des Registergerichts bei der Frage, ob diese
überbewertet sind, auf Fälle
nicht unwesentlicher
Überbewertungen
(§ 9 c Absatz 1 Satz 2
GmbHG, Artikel
1 Nummer 12
MoMiG).
2)
Attraktivitätssteigerung
der GmbH
a)
Verwaltungssitz im
Ausland
Fortan
ist es deutschen GmbHs möglich, einen Verwaltungssitz auch im
Ausland zu wählen, der nicht mit dem inländischen
Stammsitz
übereinstimmen muss (Streichung von § 4 a Absatz 2
GmbHG durch Artikel 1 Nummer 4 b MoMiG; dies gilt auch für
Aktiengesellschaften,
Streichung von § 5 Absatz 2 Aktiengesetz durch Artikel 5
Nummer 1 b
MoMiG).
b)
Transparenz von
Gesellschaftsanteilen
Um
Außenstehenden besser zu verdeutlichen, wer hinter der
Gesellschaft steht, gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur
derjenige als Gesellschafter, der in die beim Handelsregister
aufgenommenen
Gesellschafterliste eingetragen ist (§ 16 Absatz 1 GmbHG,
Artikel
1 Nummer 15 MoMiG).
c)
Gutgläubiger
Erwerb
Wer
einen Geschäftsanteil einer GmbH von einer Person erwirbt, die
nicht Gesellschafter ist, kann dennoch wirksam gutgläubig den
Geschäftsanteil erwerben. Dies tritt aber nicht ein, wenn a)
die
Gesellschafterliste weniger als drei Jahre unrichtig ist und die
Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist oder b) wenn der
Erwerber bösgläubig hinsichtlich der fehlenden
Verfügungsmacht ist (also vorsätzlich oder grob
fahrlässig handelt) oder c) wenn in die Gesellschafterliste
ein
Widerspruch bezüglich des Geschäftsanteils
eingetragen ist. Rechtsgrundlage: § 16 Absatz 3 GmbHG, Artikel
1 Nummer
15 MoMiG). Eine Gesellschafterliste ist wie bisher bei der
Gründung, einem Wechsel in der Person eines Gesellschafters
oder
dessen Beteiligung zum Handelsregister einzureichen.
d)
Absicherung des
Cash-Pooling
Unter
Cash-Pooling versteht man im Konzern den Abzug von Liquidität
von
den Tochtergesellschaften und deren zentrale Verwaltung (cash
management) für alle Konzerngesellschaften bei der
Muttergesellschaft, die Tochtergesellschaften erhalten hierfür
Rückzahlungsansprüche. Wegen einer möglichen
Gefährdung des Gesellschaftsvermögens sah die
bisherige
Rechtsprechung dieses Finanzierungsinstrument kritisch. § 30
Absatz 1 GmbHG (Artikel 1 Nummer 20 MoMiG) bestätigt den
Grundsatz,
dass
das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der
Gesellschaft an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden darf,
worunter aber nicht Leistungen fallen, die im Rahmen eines
Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages erfolgen oder
durch
einen vollwertigen Gegenleistungs- oder
Rückgewähranspruch
gegen den Gesellschafter gedeckt sind (Aktivtausch) oder wenn die
Leistung in der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens oder
einer wirtschaftlich gleich stehenden Konstruktionen besteht. Bei
Aktiengesellschaften gilt nun die entsprechende Regelung des §
57
Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz (Artikel 5 Nummer 5 MoMiG).
e)
Deregulierung des
Eigenkapitalersatzrechts
Die
bisherigen gesetzlichen Regelungen über kapitalersetzende
Gesellschafterdarlehen sowie die von der Rechtsprechung hierzu
entwickelten Grundsätze werden in der Insolvenzordnung und im
Anfechtungsgesetz neu geregelt statt bisher in den §§
32 a,
32 b GmbHG (Artikel 1 Nummer 22 MoMiG). Forderungen auf
Rückzahlung
von
Darlehen, die ein Gesellschafter einer Gesellschaft, die keine
natürliche Person als persönlich haftenden
Gesellschafter
aufweist, gewährt hat, sind nun nachrangige
Insolvenzforderungen ohne
Rücksicht auf die Funktion des Darlehens als
Eigenkapitalersatz
(§§ 39 Absatz 1 Nummer 5, 44 a, 135, 143
Insolvenzordnung
[InsO], Artikel 12 Nummer 5, 6, 8 und 9 MoMiG). Bei einer
kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung kann der
Gläubiger im
Insolvenzfall seinen Absonderungsanspruch während des
Insolvenzverfahrens, maximal bis zu ein Jahr ab
Verfahrenseröffnung, nicht geltend machen, sondern
erhält
dafür
nur einen finanziellen Ausgleich, um notleidenden Unternehmen eine
Sanierung zu ermöglichen (§ 135 Absatz 3 InsO,
Artikel
12 Nummer 8
MoMiG).
f)
Genehmigtes Kapital
Der
Gesellschaftsvertrag kann für maximal fünf Jahre ab
Eintragung der GmbH ins Handelsregister bzw. nach Abänderung
des
Vertrages vorsehen, dass der Geschäftsführer das
Stammkapital
bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe
neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen erhöhen darf
(§ 55
a GmbHG, Artikel 1 Nummer 32 a MoMiG). Dabei darf der Nennbetrag des
genehmigten Kapitals die Hälfte des Stammkapitals, das zur
Zeit
der Ermächtigung des Geschäftsführers
vorhanden ist,
nicht übersteigen.
3) Bekämpfung
von
Missbräuchen
Das
MoMiG enthält verschiedene Regelungen, um einen Missbrauch des
GmbH-Rechts für unseriöse Absichten zu verhindern.
a)
Zustellung
Besonderes
Augenmerk legt die Reform darauf, sogenannten "Firmenbestattern" das
Handwerk zu legen, die durch Abbestellung des
Geschäftsführers und Aufgabe des
Geschäftssitzes das
Unternehmen einem ordnungsgemäßen Insolvenzverfahren
zu
entziehen versuchen. Bei
GmbHs, Aktiengesellschaften, Einzelkaufleuten,
Personenhandelsgesellschaften und Zweigniederlassungen (auch von
Auslandsunternehmen) muss bei der Eintragung ins Handelsregister eine
inländische Geschäftsanschrift angegeben werden
(§§
10 Absatz 1 Satz 1 GmbHG, 13 d Absatz 2 Handelsgesetzbuch
[HGB],
40 Nummer 2 b, 43 Nummer 2 b Handelsregisterverordnung, Artikel 1
Nummer
13, Artikel 13 Nummer 5
und 6 MoMiG). Eine empfangsberechtigte Person kann im Handelsregister
eingetragen werden (§ 10 Absatz 2 Satz 2 GmbHG). Im Fall der
Führungslosigkeit der Gesellschaft (hat keinen
Geschäftsführer) wird die Gesellschaft durch die
Gesellschafter vertreten (§ 35 Absatz 1 Satz 2 GmbHG, Artikel
1 Nummer
23 a MoMiG) Wenn eine an eine juristische Person (GmbH, AG)
gerichtete Willenserklärung nicht unter der eingetragenen
Anschrift oder nicht bei einer im Handelsregister als
empfangsberechtigt eingetragenen Person zugehen kann, kann die
Nachricht sofort öffentlich im Inland zugestellt werden
(§ 15
a HGB, Artikel 3 Nummer 6 MoMiG).
b)
Insolvenzantragspflicht der
Gesellschafter
Wenn eine GmbH
zahlungsunfähig wird, haben die
Geschäftsführer unverzüglich,
spätestens drei Wochen ab Kenntnis der Notlage, die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die bisher in
§ 64 Absatz 1 GmbHG (bzw. § 92 Absatz 2
Aktiengesetz
für die Aktiengesellschaft) geregelte Pflicht findet sich
nunmehr in § 15 a Absatz 1 InsO. Ist
eine GmbH durch den
Wegfall des Geschäftsführers führungslos,
müssen die Gesellschafter im Fall der
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen (§ 15 a
Absatz 3 InsO, Artikel 9 Nummer 3 MoMiG; bei einer Aktiengesellschaft
trifft
diese Pflicht den Aufsichtsrat). Ein Verstoß gegen die
Pflicht zur Einleitung des Insolvenzverfahrens - auch
fahrlässig - ist strafbar (§ 15 a Absatz 4 und 5
InsO) und
führt zur Schadensersatzpflicht gegenüber der
Gesellschaft
(§ 823 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch).
c)
Erweitertes Zahlungsverbot
für Geschäftsführer
Ein
Geschäftsführer, der nach Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der
Überschuldung der Gesellschaft Zahlungen unternimmt, die nicht
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vereinbar sind, ist der
Gesellschaft gegenüber zum Ersatz verpflichtet (§ 64
Absatz 2 GmbHG). Im neuen Recht gilt diese Ersatzpflicht auch
für vom Geschäftsführer veranlasste
Zahlungen an einen Gesellschafter, soweit diese zur
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten
und dies bei Beachtung der kaufmännischen Sorgfaltspflicht
erkennbar war (§ 64 Absatz 2 Satz 3 GmbHG, Artikel 1 Nummer 43
MoMiG).
d)
Erweiterte Ausschlussgründe gegen Bestellung zum
Geschäftsführer
Die
gesetzlichen Gründe, die gegen die Bestellung einer Person zum
Geschäftsführer sprechen, werden erweitert um die
Tatbestände einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung,
falscher Angaben und unrichtiger
Darstellung sowie Verurteilungen auf Grund allgemeiner
Straftatbestände mit Unternehmensbezug (§§
263 bis
264 a und §§ 265 b bis § 266 a
Strafgesetzbuch; vgl. § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 GmbHG,
Artikel
1 Nummer 7 a MoMiG). Dies betrifft auch entsprechend begangene Delikte
im
Ausland. Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob
fahrlässig einer Person, die kraft Gesetzes nicht
Geschäftsführer sein kann, die Führung der
Geschäfte überlassen, haften gegenüber der
Gesellschaft solidarisch für die von dieser Person begangenen
Pflichtverletzungen (§ 6 Absatz 5 GmbHG, Artikel 1 Nummer 7 b
MoMiG).
Kritik an der GmbH-Reform
FDP:
Im Gesetzgebungsverfahren äußerte vor allem die FDP
Kritik
an der GmbH-Reform. Nach Auffassung der Liberalen beschädige
die
Einführung der UG als Mini-GmbH die Reputation und die
Seriosität der GmbH, die UG sei ein Fremdkörper im
Gesellschaftsrecht. Die UG biete keinen Gläubigerschutz und
werde
Existenzgründungen nicht erleichtern, denn Banken
würden ohne
eine persönliche Sicherheitsleistung der Gesellschafter kein
Kapital zur Verfügung stellen. Deregulierung und
Missbrauchsbekämpfung seien nur unzulänglich
verwirklicht.
Zahlungsunfähigen Personen werde nicht eine Tätigkeit
als
Gesellschafter verwehrt. Es sei nicht Aufgabe des Gesetzgebers,
Musterverträge, -satzungen oder -protokolle zu erstellen,
sondern
Aufgabe der rechtsberatenden Berufe. Da die Neugründungen von
Limiteds rückläufig sei, bestehe kein Bedarf an einer
diesbezüglichen deutschen Version. In der Bundestagssitzung
vom
26. Juni 2008 bemängelte die FDP-Bundestagsabgeordnete
Mechthild
Dyckmans, dass man eine "Kapitalgesellschaft ohne Kapital"
einführe. Unternehmer müssten - so die Abgeordnete -
bereit
sein, für die Umsetzung einer unternehmerischen Idee einen
bestimmten Betrag aufzubringen. Die Limited sei kein Vorbild, nur drei
Prozent der in Deutschland tätigen würden die ersten
beiden
Jahre überstehen.
Die Linke:
Ebenfalls ablehnend zu diesem Vorhaben ist die Partei "Die Linke". Ihre
Abgeordnete Sabine Zimmermann führte dazu in der zweiten
Lesung
des Reformvorhabens im Bundestag aus, dass die UG
überflüssig
und missbrauchsanfällig sei und keinen hinreichenden
Gläubigerschutz biete. Ein gewisses Stammkapital sei als
Seriositätsschwelle sinnvoll.
Bündnis 90/Die
Grünen
befürworteten grundsätzlich die Reform, stellten aber
die
Frage, ob die UG tatsächlich erforderlich sei, da eine in
Deutschland tätige Limited nicht einfach zu erhalten sei. Ein
Musterprotokoll sei überflüssig. Auch um eine
übermäßige Besteuerung zu vermeiden,
forderten sie die
Schaffung einer Personengesellschaft mit beschränkter Haftung.
Der
Abgeordnete Jerzy Montag von Bündnis
90/Die Grünen zur
GmbH-Reform im Bundestag: "Über
die Jahrzehnte haben sich Schwächen beim
GmbH-Recht herausgebildet. Wir haben Lücken erkannt, genauso
wie
die Rechtsprechung. Es haben sich neue Entwicklungen ergeben, die neue
Regelungen erfordern. Mit dem Gesetz werden alle Probleme angepackt,
von der Geburt bis zur Insolvenz und zur sogenannten Bestattung. Das
ist der Kern des GmbH-Rechts. Wir unterstützen dieses
Reformwerk
und werden ihm zustimmen." |

Bundesjustizministerin
Zypries am 26. Juni 2008 im Deutschen Bundestag: "Es
ist in der Tat
eine Überarbeitung des GmbHRechts, wie wir sie seit 1892 noch
nicht gehabt haben. Es ist eine ganz massive Entrümpelung und
eine
Anpassung dieses Rechts an die veränderten gesellschaftlichen
Verhältnisse. Insofern bedanke ich mich
dafür, dass wir
so weit gekommen sind. Ich glaube, mit mir danken ganz viele
Bürgerinnen und Bürger, auch junge Menschen, die
Unternehmen
gründen wollen. Unser Haus verzeichnet zwar zu vielen Themen
Eingänge, aber es war auffällig, dass gerade zur
Reform des
GmbH-Rechts viele Briefe und E-Mails kamen. Die Menschen haben uns
gefragt: Wann seid ihr denn endlich so weit? – Die Reform ist
schließlich sehr umfangreich beraten worden. Die meisten
wollen
keine Limited, sondern eine vereinfachte GmbH, und dass sie keine
Limited wollen, ist eine richtige und gute Entscheidung."
Die Abgeordnete Daniela Raab
von der CSU am gleichen Tag im Bundestag: "Wir
beweisen nämlich, dass beides geht: Rechtssicherheit,
und
zwar in einem sehr ausgeprägten Maße, und dennoch
überschaubare Gründungsmodalitäten. Ich
glaube, gerade
an dieser Stelle ist es durchaus angebracht, dass wir uns selber einmal
auf die Schulter
klopfen;
wir tun dies ja nicht oft. Denn
genau
diese Kombination, wenig Vorschriften und dennoch Rechtssicherheit zu
schaffen, gelingt uns in diesem Hohen Haus leider viel zu selten."
|
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Anmerkung
zur Verlagerung einer ausländischen Gesellschaft ins Inland:
Bei einer Sitzverlagerung einer ausländischen Gesellschaft nach
Deutschland soll dagegen weiterhin die Sitztheorie anwendbar sein, wenn
der ausländische Staat, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, nicht
der EU oder EWR angehört oder
keine zwischenstaatlichen Abkommen die Anerkennung des ausländischen
Gesellschaftsstatuts anordnen. Bis zu einer Eintragung ins
Handelsregister gelten solche Gesellschaften aber nach der
Rechtsprechung als rechtsfähige Personengesellschaften
deutschen Rechts
(OHG oder BGB-Gesellschaft, Urteil des Bundesgerichtshofs vom
27.10.2008 Az. II ZR 158/06 = NJW 2009,289 sowie Beschluss vom
08.10.2009 Az. IX ZR 227/06).
Materialien:
Bundestags-Drucksachen 16/6140, 16/9737, Bundestags-Plenarprotokoll
16/172, Bundesrats-Drucksachen 354/07, 615/08.
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Seite zuletzt
bearbeitet: 17.08.2010
Das Bild mit der
Bundesjustizministerin
basiert auf dem Bild „Zypries
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(Autor:
Mirko Lindner/Peter Schlömer, Creative
Commons Attribution ShareAlike 2.5-Lizenz
für freie Dokumentation)
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dem Wikimedia-Bild "Jerzy
Montag green party2.jpg" (Autor: Björn
Láczay, Creative
Commons Attribution 2.0-Lizenz) und das Bild mit der
Abgeordneten Raab beruht auf dem Wikimedia-Bild "Daniela.raab.jpg"
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