
Schwarz-gelb
nach Regierungswechsel in Nordrhein-Westfalen
in der Vertretung der Länder
ohne Mehrheit
Welche
Macht hat der Bundesrat?
Jedes
Gesetz muss durch den Bundesrat -
Unterscheidung
Zustimmungs-/Einspruchsgesetz wichtig
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Bild
oben: Das Gebäude des Bundesrates in Berlin
Bild oben: Blick in den
Plenarsaal des Bundesrates,
der seit 2000 seinen Sitz im ehemaligen
Preußischen Herrenhaus in Berlin hat
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Wie
setzt sich der Bundesrat zusammen?
Jedes
Bundesland hat eine bestimmte
Anzahl von Stimmen, die zwischen drei und sechs beträgt (Artikel 51
Absatz 3 GG). Kleine Länder sind eindeutig im Vorteil. So verfügt das
größte Bundesland Nordrhein-Westfalen nur über zweimal mehr Stimmen als
das kleinste Land (Bremen), obwohl in Nordrhein-Westfalen 27 mal mehr
Einwohner wohnen. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich
abgegeben werden, wobei es keine Stimmführerschaft des jeweiligen
Ministerpräsidenten gibt (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
18.12.2002 BVerfGE 106,310 = NJW 2003,339). Mitglieder des Bundesrates
sind die von der Landesregierung bestimmten Mitglieder, das sind der
Regierungschef des Landes und bestimmte Minister und deren Vertreter
(Artikel 51 Absatz 1 GG). Der Ministerpräsident eines Bundeslandes
übernimmt nach einer feststehenden Reihenfolge für ein Jahr das Amt des
Bundesratspräsidenten und ist damit zugleich Vertreter des
Bundespräsidenten (Artikel 57 GG).
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Nicht nur die
Mehrheitsverhältnisse im
Bundestag, sondern auch im Bundesrat spielen eine wichtige Rolle bei
der Frage, ob ein bestimmtes politisches Vorhaben verwirklicht werden
kann.
Die am 28. Oktober 2009 ins
Amt
gekommene Bundesregierung aus CDU, CSU und FDP konnte nach der Bildung
einer Landesregierung aus CDU und FDP in Schleswig-Holstein auch in der
Länderkammer mit einer ausreichenden Unterstützung rechnen, nach der
Bildung einer Landesregierung aus SPD und Grünen in Nordrhein-Westfalen
am 14. Juli 2010 ist diese Mehrheit dahin. Hieran hatte sich nach dem
Bruch der schwarz-gelben Koalition in Hamburg und der
Minderheitsregierung der CDU dort ab dem 29. November 2010 bis zum 7.
März 2011 nichts
geändert, da von der Union bzw. Union und FDP regierte Länder damals
nur über 34 von 69 Stimmen verfügten. Nach der Bildung einer allein aus
SPD bestehenden Landesregierung in Hamburg und der Bildung einer
grün-roten Regierung in Baden-Württemberg verfügen CDU/CSU und FDP im
Bundesrat nur noch über 25 von 69 Stimmen.
Die Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat spielen bei der
Gesetzgebung
eine
wichtige Rolle, denn jedes Gesetz muss nicht nur die gewählte
Volksvertretung, den Bundestag, sondern auch den Bundesrat passieren.
Nicht immer herrschte Gleichklang bei den Mehrheitsverhältnissen in
den Verfassungsorganen Bundestag und Bundesrat. So hatte die vorherige
Bundesregierung, die
Große Koalition aus CDU, CSU und SPD, zuletzt keine entsprechende
Mehrheit von Bundesländern, die von Parteien der gleichen Couleur
regiert wurden. Auch die letzte rot-grüne Bundesregierung unter
Bundeskanzler Schröder hatte große Schwierigkeiten bei der Umsetzung
ihrer Politik, weil dem eine Mehrheit von
CDU-oder CSU-regierten
Ländern und „neutralen“ Ländern, d.h. Länder mit einer
Regierungsbeteiligung von nicht an der Bundesregierung beteiligten
Parteien, gegenüberstand. Nach der vorletzten Landtagswahl in
Nordrhein-Westfalen
am 22. Mai 2005 hätte noch ein weiteres Land „umkippen“ müssen, um im
Bundesrat eine Zweidrittelmehrheit zu schaffen, mit der die
Gesetzgebungstätigkeit quasi hätte lahmgelegt werden können.
Aus
Furcht
vor dieser Situation führte Kanzler Schröder Neuwahlen herbei, als
deren Folge eine Große Koalition aus Union und Sozialdemokraten
entstand, die im Bundesrat zunächst über eine satte Mehrheit verfügte.
Ebenso gab es im Bundesrat Phasen mit einer von Sozialdemokraten
geprägten Mehrheit, etwa in den letzten Jahren der Regierungszeit von
Bundeskanzler Kohl, der dadurch seine Steuerreformpläne nicht
durchsetzen konnte.
Der
Bundesrat fasst seine
Beschlüsse mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder. Es reicht
somit nicht aus, wenn als einzige Länder Bremen und das Saarland mit
„Ja“ abstimmen und sich die restlichen Länder der Stimme enthalten. Bei
Zustimmungsgesetzen muss die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder die
Zustimmung erteilen. Bei Einspruchsgesetzen ist ebenfalls diese
Mehrheit für die Erhebung des Einspruchs erforderlich. Hier hat die
Bundesregierung etwas „mehr Luft“, wenn wie derzeit das Regierungslager
keine Mehrheit im Bundesrat hat, die Opposition aber auch nicht.
Ebenfalls ist für die Anrufung des Vermittlungsausschusses die absolute
Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder erforderlich.
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Was
hat sich sich durch die
Föderalismusreform geändert?
Am
1. September 2006 ist der erste Teil der Föderalismusreform in Kraft
getreten. Zuvor hatte der Bundesrat auf seiner Sitzung am 7. Juli 2006
zugestimmt, nachdem bereits der Bundestag mit der erforderlichen
Zwei-Drittel-Mehrheit die Verfassungsänderung verabschiedet hatte.
Generalisierend kann man sagen, dass der Bund
Gesetzgebungszuständigkeiten an die Länder abgibt, dafür im Gegenzug
die Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen herabgesetzt wird; es
sollen jetzt nur noch 35-40 % der Vorhaben der Zustimmung bedürfen, der
Rest sind Einspruchsgesetze, die vom Bundestag mit gleicher Mehrheit
zurückgewiesen werden können.
Was
sind die wichtigsten Veränderungen?
- Auflösung der Rahmengesetzgebung (Art. 75 GG) und der
Gesetzgebung nach Art. 74 a GG
-
Überführung dieser Materialien in die konkurrierende
Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, aber Einführung einer
Abweichungsgesetzgebung, d.h. Länder können in bestimmten Bereichen
(z.B. Hochschulzulassung, Hochschulabschlüsse, Umwelt) abweichende
Regelungen treffen
- ausschließliche Zuständigkeit der
Länder für Strafvollzug, Heimrecht, Ladenschluss, Gaststättenwesen
sowie Laufbahn, Besoldung und Versorgung von Beamten, Bundeskompetenz
nur für Statusrecht der Beamten
- keine Finanzhilfen des
Bundes für besondere Investitionen der Länder und Gemeinden, wenn die
Materie zur ausschließlichen Gesetzgebung der Länder zählt
-
Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung nicht mehr nötig für
alle Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 72 Abs.
2 GG) |
Die starke Stellung des Bundesrates bei der
Gesetzgebung war unter anderem ein Hintergrund für die
Föderalismusreform, mit der das Verhältnis zwischen Bund und Ländern
überarbeitet worden ist. Spielt der Bundesrat tatsächlich eine solch
bedeutende Rolle, ist er der große Antagonist des Bundestages?
Mit
ihrer Stimme bei einer Landtagswahl bestimmen die Wähler auch die
Machtverhältnisse im Bundesrat. Denn dieses Verfassungsorgan ist die
Vertretung der 16 Bundesländer, und die von der jeweiligen
Landesregierung bestimmten Mitglieder repräsentieren ihr Land im
Bundesrat. Die 69 Stimmen des Bundesrates verteilen sich nach der
Bildung einer Großen Koalition in Berlin am 24. November 2011 auf 25
Stimmen
für von
CDU/CSU zusammen mit FDP regierte Länder, 15 Stimmen für
von einer Großen Koalition aus CDU und SPD regierte Länder, 4 Stimmen
für Länder mit Linke-Beteiligung, 3 Stimmen für allein von der SPD
regierte Länder, 19 Stimmen für rot-grüne Länder und 3 Stimmen für von
CDU, FDP und Grünen regierte Länder. Nach
dem Bruch der schwarz-grünen Koalition in Hamburg Ende 2010
hatte das
Regierungslager noch über 34 Stimmen verfügt, es
fehlte aber noch eine Stimme für die Mehrheit. Nach der
Bürgerschaftswahl im Februar 2011 ist der Zuwachs für Union und
FDP dahin, außerdem wechselte Baden-Württemberg das politische Lager zu
grün-rot.
„Neutrale Länder“:
Wenn sich
die eine Landesregierung tragenden Parteien nicht auf eine gemeinsame
Linie bei der Unterstützung eines Gesetzesvorhabens im Bundesrat
verständigen können, sehen die Koalitionsvereinbarungen meistens die
Stimmenthaltung des betreffenden Bundeslandes vor. Solche Länder
bezeichnet man im politischen System Deutschlands auch als „neutrale
Länder“.
Jedes Gesetz, welches vom Bundestag verabschiedet wird,
durchläuft im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Bundesrat. Findet ein
zustimmungspflichtiges
Gesetz nicht die Zustimmung des Bundesrates, ist
es definitiv gescheitert und nicht zustande gekommen. Bei
Einspruchsgesetzen
genügt es, wenn der Bundestag den Einspruch des
Bundesrates mit gleicher Mehrheit zurückweist. Bei beiden Arten von
Gesetzen kann der Bundesrat den
Vermittlungsausschuss
anrufen.
Problematisch wird es, wenn der Bundesrat mit zwei Dritteln seiner
Mitglieder Einspruch erhebt. Dann kann der Bundestag den Einspruch
ebenfalls nur von einer Zweidrittelmehrheit zurückweisen. So regelt das
Artikel 77 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG). Im Ergebnis könnte jedes
Gesetzgebungsverfahren gestoppt werden. Eine solche Konstellation hat
es in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland noch nicht gegeben.
Hätten wir dann eine Staats- oder Verfassungskrise?
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Welche
Rolle spielt der Bundesrat?
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und der
Verwaltung des Bundes mit, so sagt es Artikel 50 des Grundgesetzes. Hat
der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, wird es dem Bundesrat
zugeleitet. Ein Gesetzesvorhaben kann aber auch zunächst (durch die
Bundesregierung oder eine Landesregierung) im Bundesrat
eingebracht werden. Wenn der Bundesrat eine bei ihm eingebrachte
Vorlage einer Landesregierung annimmt, ist diese Vorlage
nach Zustimmung des Bundesrates an den
Bundestag durch die Bundesregierung zuzuleiten ist (Artikel 76 Absatz 3
GG). Gesetzesvorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat
vorzulegen, der innerhalb von sechs Wochen dazu Stellung nimmt (Artikel
76 Absatz 2 GG).
Unterscheidung
zustimmungsplichtiges Gesetz / Einspruchsgesetz:
Schwieriger ist da schon die Frage zu beantworten,
wann ein Bundesgesetz ein bloßes Einspruchsgesetz ist oder
zustimmungspflichtig ist. Häufig hört man dazu die Antwort, ein Gesetz
sei zustimmungspflichtig, wenn es die Interessen der Bundesländer in
besonderer Weise betreffe. Solche allgemeinen Erörterungen treffen
nicht den Kern. Ein Gesetz unterliegt nur dann der Zustimmungspflicht,
wenn das Grundgesetz dies genau vorsieht.
Solche Fälle sind vor allem: |
| vor Föderalismusreform |
nach
Föderalismusreform: |
| 1)
Das
Gesetz enthält eine Regelung über die Einrichtung der
Behörden und das Verwaltungsverfahren (Artikel 84 Absatz 1 GG).
|
Zustimmungsbedürftigkeit
nur, wenn Bundesgesetze keine Abweichungsmöglichkeit der
Länder bei der Ausführung von Bundesgesetzen als
eigene
Angelegenheit der Länder vorsehen (Ergänzung:
Durch
Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden
Aufgaben nicht
übertragen werden) |
| 2)
Das
Gesetz ermächtigt die Bundesregierung zur Erteilung von
Einzelweisungen in besonderen Fällen (Artikel 84 Absatz 5 GG). |
keine
Veränderung |
| 3)
Gesetze,
welche die Bundesländer im Auftrag des Bundes
ausführen,
enthalten Regelungen über die Einrichtung der
Behörden
(Artikel 85 Absatz 1 GG). |
Ergänzung:
Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und
Gemeindeverbänden Aufgaben
nicht übertragen werden |
| 4)
Bestimmte
Gesetze im Bereich der Verteidigung (Artikel 87 b GG). |
keine
Veränderung |
| 5)
Geldleistungen
des Staates werden zumindest zu einem Viertel von den Ländern
getragen (Artikel 104 a Absatz 3 Grundgesetz).
|
zustimmungspflichtig,
wenn Gesetze Pflichten der Länder zur Erbringung von
Geldleistungen oder geldwerten Sachleistungen gegenüber
Dritten
begründen |
| 6)
Gesetze, die Finanzhilfen des Bundes für besonders bedeutsame
Investitionen der Länder und Gemeinden unter bestimmten
Voraussetzungen
gewähren (Artikel 104 a Absatz 4 Grundgesetz) |
Regelung
bleibt im groben unverändert, nur Präzisierung
hinsichtlich der
Mittelverwendung |
| 7)
Steuergesetze,
wenn das Steueraufkommen zumindest teilweise den Ländern oder
den
Gemeinden zusteht (Artikel 105 Absatz 3 GG). |
keine
Veränderung |
| 8)
Verfassungsändernde
Gesetze (Artikel 79 Absatz 2 GG) |
keine
Veränderung |
| 9)
Sonstige Fälle:
Artikel 87 c, 87 d, 87 e Absatz 5, 104 a Absatz 5, 106 Absatz
5
und 6, 106 a, 107, 108 Absatz 2,4 und 5, 109 Absatz 4 Grundgesetz |
keine
Veränderung |
|
neu: Bundesgesetze
auf bestimmten Gebieten der konkurrierenden Gesetzgebung
bedürfen
stets der Zustimmung (Artikel 74 Absatz 2 GG, so
Staatshaftung, Statusrecht der Beamten mit
Ausnahme von Laufbahnen, Besoldung und Versorgung) |
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Wenn ein an sich zustimmungspflichtiges Gesetz
geändert wird, hängt die Zustimmungsbedürftigkeit des
Änderungsgesetzes davon ab, ob die in dem Gesetz enthaltenen Regelungen
- eigentlich zustimmungspflichtig sind oder es
- Regelungen im ursprünglichen Gesetz ändert, die
zustimmungsbedürftig sind oder
- wenn die inhaltlichen Regelungen den
zustimmungsbedürftigen Regelungen
des geänderten Gesetzes eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite
geben.
Bis
zur Föderalismusreform fielen etwa 60 % der Gesetzesvorlagen unter die
Zustimmungspflicht (vgl. Wilms, Überlegungen zur Reform des
Föderalismus in Deutschland, Zeitschrift für Rechtspolitik 2003,86
[90]).
Der Bundeshaushalt wird übrigens in Form eines
Einspruchsgesetzes verabschiedet (Artikel 110 Absatz 2 GG, es ist
Bundestag und Bundesrat zeitgleich zuzuleiten [Absatz 3]).
Keine
Rolle spielt der Bundesrat dagegen bei der Wahl des Bundespräsidenten
oder des Bundeskanzlers, kann diesen auch nicht durch Misstrauensvotum
stürzen. |
Weitere
Aufgaben des Bundesrates
neben der Gesetzgebung:
Neben
seiner wichtigsten Funktion, der Rolle bei der Gesetzgebung, wirkt der
Bundesrat bei der Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der
Europäischen Union mit (Art. 50 GG). Das sind z.B.:
- Zustimmung
beim Erlass von Rechtsverordnungen, soweit das Grundgesetz dies
vorsieht (Art. 80 Absatz 2 GG; Rechtsverordnungen sind Rechtsnormen
unterhalb des Gesetzes und werden von der Bundesregierung oder vom
jeweiligen Bundesminister erlassen, z.B. die Straßenverkehrsordnung)
- Zustimmung
beim Erlass von Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (die generelle
Anweisungen der Regierung an die vollziehenden Behörden enthalten)
- Wahl der Hälfte der Richter des
Bundesverfassungsgerichts
- Bundesrat
kann Präsidentenanklage erheben, wenn der Bundesrat der Auffassung ist,
dass der Bundespräsident vorsätzlich das Grundgesetz oder ein anderes
Bundesgesetz verletzt hat
|
| Wie
wird welches Bundesland regiert? |
| Baden-Württemberg |
Grüne/SPD |
| Bayern |
CSU/FDP |
Berlin
|
SPD/CDU
|
| Brandenburg |
SPD/Linke |
| Bremen |
SPD/Grüne |
| Hamburg |
SPD
|
| Hessen |
CDU/FDP |
| Mecklenburg-Vorpommern |
SPD/CDU |
| Niedersachsen |
CDU/FDP |
| Nordrhein-Westfalen |
SPD/Grüne |
| Rheinland-Pfalz |
SPD/Grüne |
| Saarland |
CDU/FDP/Grüne |
| Sachsen |
CDU/FDP |
| Sachsen-Anhalt |
CDU/SPD |
| Schleswig-Holstein |
CDU/FDP |
| Thüringen |
CDU/SPD |
Weil
während der Legislaturperiode des Bundestages laufend Landtagswahlen
stattfinden und die unterschiedlichen politischen Stimmungen
widerspiegeln und die Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat damit variabel
sind, ist die Gesetzgebungstätigkeit der Bundesregierung nicht gerade
einfach. Häufig dienen Landtagswahlen als Stimmungsbarometer für die
Bundespolitik und werden von den Wählern genutzt, der Bundesregierung
einen Denkzettel zu verpassen. Es
besteht zwar Einigkeit, dass der Bundesrat von der Opposition nicht als
bloßes Mittel der politischen Agitation missbraucht werden darf, aber
letzten Endes ist er doch ein Instrument im Wettstreit der Parteien.
Wenn ein Land einem Gesetzesvorhaben nicht zustimmt, begründet die
Landesregierung dies häufig mit dem Wohl des Landes und nicht aus einer
parteilichen Ablehnung heraus. In mehreren bemerkenswerten Fällen hat
die jeweilige Opposition zustimmungspflichtige Gesetze gestoppt, wie
etwa das Zuwanderungsgesetz (im
zweiten Anlauf) oder das Ergänzungsgesetz zu den Lebenspartnerschaften.
Vermittlungsausschuss:
Bei
einem „Nein“ des Bundesrates kommt dem Vermittlungsausschuss eine
besondere Rolle zu, die ihm oftmals schon die Bezeichnung
„Geheimparlament“ zugetragen hat, weil die Sitzungen dieses in Artikel
77 Absatz 2 des Grundgesetzes ziemlich versteckt genannten
Verfassungsorgans nicht öffentlich sind. Dessen 32 Mitglieder kommen
zur Hälfte aus Bundestag und Bundesrat und sind an Weisungen nicht
gebunden. Der Vermittlungsausschuss kann sowohl bei Einspruchs- als
auch bei Zustimmungsgesetzen angerufen werden, doch nur bei letzteren
ist die Vermittlungsarbeit wirklich spannend.
Die Zusammensetzung des Vermittlungsausschusses (insgesamt 32 Mitglieder, jeweils zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat) (Mai 2011) |
| CDU/CSU | SPD | parteilos | FDP | Linke | Grüne |
| vom Bundesrat | 8 | 6 | 1 | 0 | 0 | 1 |
| vom Bundestag entsandt | 7 | 4 | 0 | 2 | 2 | 1 |
| insgesamt | 15 | 10 | 1 | 2 | 2 | 2 |
Übrigens:
Einen
Einspruch kann der Bundesrat erst nach erfolgter Einschaltung des
Vermittlungsausschusses erheben (Artikel 77 Absatz 3 GG). Findet man im
Vermittlungsausschuss einen Kompromiss, müssen bei einer Änderung des
Gesetzesvorhabens der Bundestag und der Bundesrat erneut befinden.
Empfiehlt der Ausschuss eine Beibehaltung des Vorhabens, hängt dessen
Erfolg von der erneut einzuholenden Zustimmung der Ländervertretung ab.
Kritisch wird es, wenn im Vermittlungsausschuss ein Patt herrscht, also
Regierungsparteien und Opposition über die gleiche Stimmenanzahl
verfügen. Da für einen Vermittlungsvorschlag dieses Ausschusses die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig ist, kommt ein Vorschlag
nicht zustande, wenn sich die Kontrahenten nicht einigen (vgl. hierzu
Urteildes Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2004 zu Az. 2 BvE
3/02 [NJW 2005,203]: über die Besetzung der Hälfte der Mitglieder durch
den Bundestag musste neu entschieden werden, es gibt keine Bevorzugung
der politischen Mehrheitskonstellation des Bundestages bei der
Sitzvergabe). Auf der Seite der Länder hat jedes Bundesland einen Sitz
im Vermittlungsausschuss, die andere Hälfte wird vom Bundestag
entsprechend der Stärke der Fraktionen gestellt. Nach erfolgter
Anrufung kann der Vermittlungsausschuss eine Empfehlung aussprechen,
hierfür reicht die einfache Mehrheit in diesem Ausschuss. Wenn eine
solche Empfehlung nicht von einer großen Mehrheit im
Vermittlungsausschuss getroffen wird, spricht man von einem sogenannten
„
unechtem Vermittlungsergebnis“
(Beispiel
hierfür: der mit der CDU/CSU/FDP-Mehrheit am 9. Februar 2011
entstandene Vorschlag zur Änderung der Hartz 4-Reform, der im Bundesrat
keine Mehrheit gefunden hätte und deshalb eine nochmalige Anrufung
dieses Ausschusses erforderte).
Überwiegend wird der Bundesrat wegen
der hohen Sachlichkeit der dort geführten Debatten und der Fachkenntnis
seiner Mitglieder gelobt, da schließlich die Länder in der Mehrzahl der
Fälle die Gesetze ausführen und von daher viele praktische Erfahrungen
haben. Beifalls- oder Missfallensbekundungen in den Sitzungen des
Bundesrates sind unüblich. Doch das Spektakel bei der Abstimmung über
den ersten Entwurf
des Zuwanderungsgesetzes, wobei die Mitglieder der brandenburgischen
Landesregierung unterschiedliche Stimmen abgaben, und die
Unzulänglichkeit des Gesetzes über das Arbeitslosengeld II, wo die
Kommunen zunächst stärker belastet als entlastet wurden, weisen auf ein
sinkendes Niveau hin und lassen Zweifel an der Professionalität des
Bundesrates aufkommen.
Die Politik hat die zunehmende
Problematik des föderalen Systems in Deutschland erkannt. Im Oktober
2003 beschlossen Bundestag und Bundesrat die Einsetzung einer aus 32
Mitgliedern bestehenden Kommission zur Modernisierung der
bundesstaatlichen Ordnung unter dem Vorsitz des SPD-Vorsitzenden
Müntefering und dem bayerischen Ministerpräsidenten Stoiber. Doch ein
gemeinsamer Änderungsvorschlag scheiterte am 17. Dezember 2004 an
unüberwindbaren politischen Gräben. Mit Zustandekommen
der Großen
Koalition im November 2005 wurde allerdings die Föderalismusreform neu
aufgegriffen, deren erster Teil im Sommer 2006 verwirklicht wurde.
Allerdings
hätte die Reduzierung der zustimmungspflichtigen Gesetze nichts
geändert, wenn im Bundesrat das andere politische Lager über eine
Zweidrittelmehrheit verfügt, da dann auch Einspruchsgesetze nicht gegen
den Willen des Bundesrates zustande kommen können. Schon die
Zustimmungspflicht vieler Gesetze ist ein Unikum der deutschen Politik.
Ob die Lösung in einer Verschiebung von
Kompetenzen vom Bund zu den Ländern im Eintausch gegen die Reduzierung
des Zustimmungserfordernis den Weg weist, bleibt abzuwarten. Denn auf
der anderen Seite schrumpft der Handlungsspielraum des nationalen
Gesetzgebers zu Lasten der Europäischen Union. Des Weiteren: Wenn
Frankreich und
Deutschland ein Kulturabkommen abschließen wollen, ist auf der
französischen Seite nur ein Ministerium beteiligt, auf der deutschen
Seite achten aber gleich 16 Bundesländer darauf, dass ihre Kompetenzen
nicht beschnitten werden. Sicherlich trägt der Föderalismus den
unterschiedlichen landsmannschaftlichen und historischen Traditionen
Rechnung, er darf aber nicht zu Isolationismus, Eigenbrötlerei und
bloßem Machtpoker führen. Gänzlich abschaffen lässt sich der Bundesrat
nicht, da die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung zu den
wesentlichen und unveränderbaren Prinzipien unserer Verfassung zählt
(Artikel 79 Absatz 3 GG).
Seite zuletzt bearbeitet
am: 24.11.2011
Bilder: Das Bild mit dem
Plenarsaal des Bundesrates beruht
auf dem Bild
"Bundesrat
Plenarsaal 1.jpg" (Autor: Andreas Praefcke, GNU-Lizenz
für
freie Dokumentation) des
Dateiarchivs Wikimedia,
das Bild vom Bundesrat außen auf dem
Wikimedia-Bild "Bundesrat.jpg"
(Autor: campsmum / Patrick Jayne Thomas & Miss Kitty, Creative
Commons Attribution 2.0-Lizenz).