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oben: Churchill, Truman und Stalin. Die
Nachkriegsordnung wurde auf der Konferenz von Potsdam beschlossen.
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Aber
nach dem Völkerrecht steht es einem durch völkerrechtswidriges Unrecht
Geschädigten nicht frei, diese Ansprüche individuell vor Gerichten des
Staates durchzusetzen, der das rechtswidrige Handeln zu verantworten
hat, es sei denn, der entsprechende Staat gewährt in seinem nationalen
Recht gerade jenen ausländischen Staatsangehörigen eine Kompensation
für das erlittene Unrecht. Soweit ein Staat letzteres in seinem
nationalen Recht vorsieht, ist ein geschädigter Ausländer gehalten,
zunächst auf diesem Weg Rechtsschutz zu suchen. Doch gerade dies dürfte
im Fall Polens nicht zutreffen. Vielmehr fällt es in die Kompetenz
eines Staates, für das ihm bzw. seinen Bürgern zugefügte Unrecht
Entschädigung bei dem verletzenden Staat zu suchen. Neuere Verträge ab
1945 gewähren auch dem Individuum eine gewisse
Völkerrechtssubjektseigenschaft, aber die Menschenrechtserklärung oder
die Charta der Vereinten Nationen oder der Internationale Pakt über
bürgerliche und politische Rechte oder die Genfer Rotkreuzabkommen von
1949 sind auf den fraglichen Zeitraum nicht anzuwenden. Bei der
Schädigung eines Individuums durch hoheitliches Handeln eines anderen
Staates (acta iuris imperii) fingiert das traditionelle Völkerrecht
eine Schädigung des Staates, dessen Staatsangehöriger der Betreffende
ist. Dieser Satz ist vom Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt
worden (Beschluss vom 13.05.1996 Az. 2 BvL 33/93 = BVerfGE 94,315 = NJW
1996,2717). Aus dem gleichen Grund hat der Bundesgerichtshof Ansprüche
von griechischen Staatsbürgern, die durch deutsche Kriegsverbrechen
verletzt worden sind, abgelehnt (BGH Urteil vom 26. Juni 2003 zu Az.
III ZR 245/98 = BGHZ 155,279 = NJW 2003,3488; bestätigt vom
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2006 zu Az. 2
BvR 1476/03 = NJW 2006,2542; der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte sieht darin keinen Verstoß gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention, Az. 24120/06. Individualansprüche abgelehnt
wurden auch bei durch NATO-Angriffe während des Kosovokrieges
Geschädigten, BGH Urteil vom 03.11.2006 Az. III ZR 190/05). Nach
Artikel 3 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) ist nur die verletzende
Kriegspartei verantwortlich für alle Handlungen, die von den zu ihrer
Macht gehörenden Personen begangen worden sind. Der Heimatstaat des
Geschädigten ist aber nicht verpflichtet, diese Ansprüche zu erheben,
er kann davon aus politischem Kalkül absehen.
In
den Anfangsjahren der Bundesrepublik ging man noch von einer raschen
Wiedervereinigung und dem Abschluss eines Friedensvertrages mit den
ehemaligen Kriegsgegnern aus. In Artikel 5 Absatz 2 des Londoner
Schuldenabkommens von 1953 wurde die Prüfung kriegsbedingter
Ansprüche auf die Zeit der endgültigen Regelung der
Reparationsfrage zurückgestellt. Polen war wie die
übrigen
Ostblockländer nicht Vertragspartner. Mit dem
spektakulären
Deutsch-Polnischen Vertrag vom 7. Dezember 1970 erkannte die
Bundesrepublik die Oder-Neiße-Linie als polnische Westgrenze
an, verbunden mit der Verpflichtung zur Normalisierung der
beiderseitigen Beziehungen unter Berücksichtigung der Ziele
und
Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen. Eine Regelung
über
Entschädigungen enthält der Vertrag aber nicht. Im
Zwei-Plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990, mit dem die vier
Siegermächte die volle Souveränität des
wiedervereinigten Deutschlands anerkennen, findet sich keine Regelung
über Reparationen. Mit Polen schloss die Bundesrepublik am 14.
November 1990 einen Grenzvertrag und am 17. Juni 1991 einen
Nachbarschaftsvertrag. Auch diese Verträge sagen nichts
über
die Entschädigung von Kriegs- und Vertreibungsschäden.
Dabei
geht die Vertreibung der Deutschen aus den Ostgebieten des Deutschen
Reichs in den Grenzen von 1937 auf das Potsdamer Abkommen vom 2.
August 1945 zurück, womit letztlich die Beschlüsse
der
Konferenz von Jalta vom 4. bis 11. Februar 1945 umgesetzt werden. Auf
dieser Konferenz vereinbarten Stalin, Churchill und Roosevelt die
Einzelheiten der Besetzung und Aufteilung Deutschlands und die
Westgrenze Polens in Form der Oder-Neiße-Linie. Im Potsdamer
Abkommen wollten die drei Alliierten aber keine endgültige
Regelung bezüglich der Westgrenze Polens treffen (Artikel IX
b),
stellten diese Gebiete aber unter polnische Verwaltung. Hinsichtlich
der Umsiedlung deutscher Staatsangehöriger sagt das Potsdamer
Abkommen, dass die Überführung der deutschen
Bevölkerung
aus Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn durchgeführt werden
müsse, und zwar in einer ordnungsgemäßen
und humanen
Weise (Artikel XIII). Eine gewaltsame Vertreibung oder Verschleppung
oder Inhaftierung von Deutschen ist mit dem Potsdamer Abkommen nicht
zu vereinbaren und wurde von der Bundesrepublik immer als
rechtswidrig angesehen. Man muss aber betonen, dass nicht alle
Bewohner der ehemaligen Ostgebiete vertrieben wurden, sondern oftmals
vor der Roten Armee auf Anordnung der deutschen Behörden
geflohen waren.
Können
Entschädigungsansprüche von Vertriebenen auf die Europäische
Menschenrechtskonvention gestützt werden? Das wäre sehr
problematisch,
da die Konvention erst 1950 verabschiedet worden ist und sie auf Polen
erst seit 1994 Anwendung findet. Eine Verpflichtung zur Entschädigung
für vor diesem Zeitpunkt begangenes Unrecht aus der Konvention
herauszulesen, erscheint sehr gewagt. In einem Fall hat der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eine Entschädigung einem
polnischen Staatsbürger zugesprochen, dessen Vorfahren aus den ehemals
polnischen Gebieten am Bug, die jetzt Teil der Ukraine sind, in das
heutige polnische Staatsgebiet umsiedeln und Teile ihres Eigentums
aufgeben mussten (Urteil vom 22. Juni 2004, Az. 31443/96 = NJW
2005,2521). Der Verstoß gegen die Konvention, genauer gegen die
Eigentumsgarantie nach Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur
Konvention, liegt aber darin, dass das polnische Nachkriegsrecht dem
Umgesiedelten einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch gewährte und
der polnische Staat die Erfüllung dieses Anspruchs verschleppte bzw.
durch eine spätere Gesetzesänderung entwertete. Geschützes Eigentum
waren nicht die entzogenen Güter in der ehemaligen Heimat, sondern der
gesetzliche Entschädigungsanspruch nach den polnischen Gesetzen, der
ein subjektiv öffentlich-rechtliches Recht ist und mit einem Anspruch
nach dem Lastenausgleichsgesetz vergleichbar ist.
Ansprüche
von
polnischen Staatsangehörigen gegen Deutschland: Auch für
diesen
Personenkreis gilt die Sperrwirkung des Völkerrechts. Individuelle
Ansprüche gegen die Bundesrepublik kommen nur in Betracht, soweit das
deutsche Recht dieses in Gesetzen vorsieht. Das deutsche Recht kennt
zwar eine umfassende Entschädigung von Personen, die durch die
Ereignisse des Zweiten Weltkrieges Schäden am Körper, an der Gesundheit
oder am Eigentum erlitten haben. Für durch Kriegsdienst oder
Kriegshandlungen bewirkte Leibesschäden gibt es Leistungen des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG), für Sachschäden und
Vertreibungsschäden das Lastenausgleichsgesetz (LAG) und für durch
nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen Geschädigte das
Bundesentschädigungsgesetz (BEG) sowie für rechtswidrige
Eigentumsentziehungen das Bundesrückerstattungsgesetz. Diesen
Regelungen ist aber gemeinsam, dass sie in der Regel keine Leistungen
an ausländische Geschädigte vorsehen (§§ 7, 8, 64 ff. BVG, §§ 230, 230
a LAG, § 4 BEG). Außerdem dürften die Fristen für die Geltendmachung
solcher Schäden abgelaufen sein. Mit mehreren Staaten schloss die
Bundesrepublik Deutschland in den fünfziger und sechziger Jahren
Entschädigungsabkommen ab, nicht aber mit den Ostblockstaaten.
Die
Integration in die Völkergemeinschaft erleichterte das Luxemburger
Abkommen von 1952, in dem sich die Bundesrepublik zu Zahlungen an
Israel in Höhe von 3 Milliarden DM und an die Jewish Conference on
Material Claims against Germany (Claims Conference) in Höhe von 450
Millionen DM verpflichtete. Mit vielen westeuropäischen Ländern schloss
die junge Bundesrepublik Abkommen über Entschädigungen ab, so mit
Großbritannien im Jahr 1964 ein Abkommen über die Zahlung von 1 Million
Pfund, mit Griechenland 1960 in Höhe von 115 Millionen DM. Die Abkommen
sehen meistens die Entschädigung von Opfern spezifisch
nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen vor, aber keinen
umfassenden Ersatz von kriegsbedingten Schäden. Für Opfer von
menschenrechtswidrigen medizinischen Versuchen in Konzentrationslagern
gewährte die Bundesrepublik ab 1960 Leistungen auch an Opfer in
Staaten, zu denen wie mit Polen seinerzeit keine diplomatischen
Beziehungen bestanden. Die entsprechenden Leistungen belaufen sich auf
140 Millionen DM. 1975 schlossen beide Staaten ein Rentenabkommen ab,
wonach jede Seite für die Rentenansprüche der in dem jeweiligen
Staatsgebiet lebenden Personen ohne Rücksicht auf deren
Staatsangehörigkeit aufkommt. Um dadurch eine unangemessene Belastung
Polens zu vermeiden, zahlte die deutsche Seite an Polen in drei
Jahresraten eine Abgeltung von 1,3 Milliarden DM. Im Jahr 1992 wurde
die Stiftung „Deutsch-Polnische Aussöhnung“ gegründet, die von der
Bundesrepublik 500 Millionen DM erhielt und Leistungen an über 600.000
Berechtigte in Polen auszahlte. Außerdem hat sich das wiedervereinigte
Deutschland an einem Fonds der Claims Conference beteiligt, mit dem
Schwerstverfolgten in Osteuropa Rentenleistungen erbracht werden können.
Im
Potsdamer Abkommen (Artikel IV) waren Reparationen aus Deutschland
vorgesehen. So sollten die Reparationsansprüche der Sowjetunion in
erster Linie durch Entnahmen aus der sowjetisch besetzten Zone gedeckt
werden. Die Reparationsansprüche Polens sollten durch die Sowjetunion
aus dem ihr zugebilligten Anteil befriedigt werden (Artikel IV Nr. 2).
Es ist aber zweifelhaft, ob Polen hieraus seinen Anteil vollständig
erhalten hat. Die DDR erkannte 1950 im Görlitzer Vertrag die
Oder-Neiße-Linie als Grenze Polens an. Entschädigungszahlungen an
Israel oder an die Kriegsgegner mit Ausnahme der UdSSR lehnte der
östliche deutsche Staat ab, da die DDR sich nicht für teilidentisch mit
dem Deutschen Reich hielt und sich mit seiner sozialistischen
Gesellschaftsordnung als auf einer anderen Ebene stehend sah. In einer
Erklärung von 1953 verzichtete die Volksrepublik Polen auf
Entschädigung durch die DDR. Solchen und nachfolgenden Erklärungen hält
man heute entgegen, dass sie nicht von einem souveränen Staat abgegeben
worden seien. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands gewährt das
Vermögensgesetz eine Kompensation von Vermögensverlusten aufgrund der
nationalsozialisten Gewaltherrschaft, zu denen es auf dem Gebiet der
späteren DDR gekommen war (§ 1 Absatz 6 Vermögensgesetz; soweit
betroffene Juden diese Ansprüche nicht mehr geltend machen können, ist
hierzu die Conference on Jewish Material Claims against Germany befugt
[§ 2 Absatz 1 a Vermögensgesetz]).
Das Rechtssystem der
Bundesrepublik kennt zwar eine Staatshaftung für schuldhaftes
Fehlverhalten von Staatsbediensteten nach § 839 BGB, die nach Artikel
34 des Grundgesetzes die Anstellungskörperschaft des Beamten trifft.
Die genannte Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs existierte auch
schon zu Zeiten des Zweiten
Weltkrieges, und zwar in Zusammenwirken mit Artikel 131 der Weimarer
Reichsverfassung. Die Anwendung dieser Regeln käme bei der Missachtung
der Regeln des humanitären Kriegsvölkerrechts der HLKO in Betracht,
jedoch gewährt die Landkriegsordnung dem Individuum kein subjektives
Recht auf Schadensersatz. Im übrigen würde im fraglichen Zeitraum das
Amtshaftungsrecht durch den Ausnahmefall des Krieges zurückgedrängt (so
der BGH Az. III ZR 245/98 = BGHZ 155,279 = NJW 2003,3488). Außerdem
ermöglichte das Gesetz über die Haftung des Reiches für seine Beamten
(RBHG, § 7 a.F.) einen Amtshaftungsanspruch eines Ausländers gegen den
deutschen Staat nur, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Staat des
Ausländers verbürgt war.
Um noch immer nicht entschädigten
ehemaligen Zwangsarbeitern einen gewissen Ausgleich zu gewähren,
gründeten die Bundesrepublik und die Stifterinitiative der deutschen
Wirtschaft im Jahr 2000 die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung,
Zukunft“ mit einem Fonds von 10 Milliarden DM, die von beiden Stiftern
jeweils zur Hälfte getragen wurden. An die polnische
Partnerorganisation sollen 1,812 Milliarden DM ausgekehrt werden für
Personen, die in einem KZ oder Vergleichbarem eingesperrt waren und
Zwangsarbeit leisten mussten oder nach Deutschland als Zwangsarbeiter
verbracht wurden. Hinzu kommen Leistungen für Vermögensschäden durch
rassistische Verfolgung. Ebenso werden verfolgte Sinti und Roma sowie
Opfer medizinischer Experimente berücksichtigt. Bis zum 31. März 2005
sollen 484.429 polnische Opfer positiv beschieden (wobei einige
Ansprüche verfallen waren) und an die polnische Partnerorganisation
970,1 Millionen Euro überwiesen worden sein (vgl. Bundestagsdrucksache
15/5936). Für viele Zwangsarbeiter kam die Hilfe durch die Stiftung zu
spät. Soweit nationalsozialistische Unrechtshandlungen vom
Stiftungsgesetz erfasst werden, führt dies zum Ausschluss
weitergehender Ansprüche (§ 16 Absatz 1 Satz 2 Gesetz zur Errichtung
einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung, Zukunft“, was
verfassungsgemäß ist, vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
7. Dezember 2004 zu Az. 1 BvR 1804/03 = BVerfGE 112,93 = NJW 2005,879.
Ebenso wenig erkennt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in
der Regelung des § 16 Stiftungsgesetz gegenüber Zwangsarbeitern
hinsichtlich Ansprüchen gegen das die Zwangsarbeiter beschäftigende
Unternehmen eine Verletzung des Eigentums, wie es durch das
Zusatzprotokoll zur Europäische Menschenrechtskonvention geschützt
wird, Entscheidung vom 03.07.2009 Az. 25101/05 = NJW 2009,489). Auf
seiner Sitzung am 11. Juni 2007 hat das Kuratorium der Stiftung das
formelle Ende der Auszahlungen an ehemalige Zwangsarbeiter und NS-Opfer
festgestellt. Insgesamt hat die Stiftung seit ihrer Gründung mehr als
4,37 Milliarden Euro an 1,665 Millionen Zwangsarbeiter und deren
Rechtsnachfolger in über 100 Ländern ausgezahlt. Was es jedoch nicht
gibt, ist eine umfassende deutsche Entschädigung an Polen für
kriegsbedingte Schädigungen Polens als Land, etwa für die Zerstörung
von Gebäuden, Fabriken, Straßen, Brücken, Eisenbahnanlagen. Man
erinnere sich: die Millionenstadt Warschau wurde im 2. Weltkrieg durch
Deutsche vollständig zerstört. Polen dürfte das Land Europas sein, dass
im Verhältnis zur Gesamtzahl der Bevölkerung die meisten Opfer aufweist.
Kritik:
Der Streit um die Entschädigung zeigt, dass im Verhältnis der
europäischen Staaten zueinander noch lange nicht alles Normalität ist.
Zu schwer wiegen die Ereignisse des Zweiten Weltkrieges, als dass man
annehmen könnte, die Integration ehemaliger Kriegsgegner in die
Europäische Union würde bestehende Vorbehalte zudecken. Die EU ersetzt
keine Vergangenheitsbewältigung. Zu den Vertriebenen: ihnen ist Unrecht
zugefügt worden, was nicht verdrängt oder vergessen werden sollte. Aber
die Bundesrepublik hat viel für deren Integration und wirtschaftliche
Förderung getan und es erscheint anmaßend, fast 60 Jahre nach
Kriegsende noch eine Entschädigung vom wirtschaftlich viel schwächeren
Polen zu verlangen. Dieses Land wird in den nächsten Jahren eine
großzügige Förderung durch die EU erfahren. Wünschenswert wäre ein
Vertrag, in dem beide Staaten wechselseitig auf Entschädigungen
verzichten.
Weiterführend:
Die Professoren Frowein (Heidelberg)
und Barcz (Warschau) kommen in einem von den Regierungen Deutschlands
und Polens angeforderten Gutachten zu dem Ergebnis, dass
Entschädigungsansprüche von Vertriebenen vor verschiedenen Gerichten
nicht bestehen.
Literatur zum Thema: Doehring, Karl / Fehn,
Bernd Josef / Hockerts, Hans Günter; „Jahrhundertschuld
Jahrhundertsühne“, Olzog Verlag München 2001, ISBN 3-7892-8049-6. |
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Bild oben:
Blick auf das
zerstörte Kolberg (polnisch: Kołobrzeg) in Hinterpommern 1945

Errichtung von
polnischen
Grenzpfählen an der Oder 1945

Sowjetische
Kavallerie reitet in Lemberg (ukrainisch Lwiw, polnisch
Lwów,
russisch Lwow) ein. Aufgrund des Hitler-Stalin-Paktes kam
dieser
Teil der heutigen Ukraine nach der polnischen Niederlage an die
Sowjetunion

Das
Königsschloss in
Warschau brennt am 17. September 1939, weitgehend zerstört
durch deutsche Luftangriffe

Das Warschauer
Königsschloss im Juli 2008

Blick auf die
Marienkirche in
Danzig (polnisch Gdańsk) 2004

Häuser in der
Altstadt von Stettin (polnisch Szczecin)

Blick auf den Ring in Breslau
(polnisch Wrocław)

Die Marienburg (im
gleichnamigen Ort, polnisch Malbork) an der Nogat

Blick auf das
Riesengebirge bei Jelenia Góra (deutsch: Hirschberg)

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