NATO kommt vor dem IGH glimpflich davon

Der Kosovo-Einsatz der NATO vor dem Kadi: Internationaler Gerichtshof erklärt sich für nicht zuständig

Der jugoslawische Staat des Jahres 1999 war nicht Mitglied der UNO

Viele Skeptiker des NATO-Angriffs gegen Jugoslawien vom Frühjahr 1999 warteten auf eine Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes (IGH) in Den Haag, um Klarheit über die Vereinbarkeit der militärischen Maßnahmen gegen Jugoslawien mit dem Völkerrecht zu erhalten. Schließlich forderte der Luftkrieg selbst nach NATO-Angaben das Menschenleben von etwa 500 zivilen Opfern. Doch der IGH entschied am 15. Dezember 2004 nicht in der Sache selbst, sondern wies die von Jugoslawien gegen mehrere kriegsbeteiligte NATO-Länder, unter anderem auch Deutschland, erhobenen Klagen als unzulässig zurück, da der Gerichtshof nach seinem Statut nur einen Streit unter Staaten entscheiden kann, die Mitglied der Vereinten Nationen (UNO) sind und somit der Charta der Vereinten Nationen und dem Statut des Internationalen Gerichtshofes unterworfen sind.

Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien sei zwar Mitglied der UNO gewesen, habe aber 1992 aufgehört zu existieren und Serbien und Montenegro, das die 1999 erhobene Klage weiter verfolgte, sei nicht identisch mit dem früheren jugoslawischen Staat, so das Gericht, das ein Organ der UNO ist.

Zur Erinnerung: Der Vielvölkerstaat Jugoslawien verlor nach dem Tod Titos eine straffe Hand, die das Land zusammen hielt. Es kam zu Spannungen zwischen Serbien und den anderen Landesteilen wegen der Übermacht der Serben im jugoslawischen Staat. Ab 1991 erklärten sich die früheren Teilrepubliken Slowenien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina und Makedonien unabhängig. 1992 nannte sich Rest-Jugoslawien in Bundesrepublik Jugoslawien um.

Im Kosovo gibt es eine zahlenmäßig beachtliche Volksgruppe von Albanern, deren Bevölkerungsanteil in diesem Landesteil größer ist als die Gruppe der Serben. Die Spannungen zwischen diesen beiden Volksgruppen haben eine lange Geschichte und nahmen nach Ansicht der NATO in den Jahren 1998/99 derart zu, dass ein Einschreiten gegen unterdrückende jugoslawische Organe, denen „ethnische Säuberungen“ - womit Völkermord gemeint war - vorgeworfen wurde, geboten erschien. Der damalige jugoslawische Präsident Milošević stellte Pogrome gegen Albaner in Abrede und verbat sich jede ausländische Einmischung. Diplomatische Offensiven zum Schutz der Albaner blieben erfolglos, so dass sich die meisten NATO-Länder auf den Standpunkt stellten, eine militärische Intervention sei unerlässlich, um das Leben der Albaner im Kosovo zu schützen. Obwohl für die Anwendung militärischer Gewalt gegen einen souveränen Staat nach UN-Charta eine Resolution des Sicherheitsrates der UNO erforderlich ist und dies am Veto von Russland und der Volksrepublik China scheiterte, intervenierte die NATO mit Luftangriffen gegen Jugoslawien, wovon auch zivile Einrichtungen wie Fabriken und Wohnhäuser betroffen waren. Das westliche Verteidigungsbündnis hielt sich hierzu zur Abwendung einer „humanitären Katastrophe“ für befugt. Nach mehrwöchigen Bombardement (auch mit Marschflugkörpern) gab Milošević schließlich nach und lies eine UN-Verwaltung im Kosovo zu (Resolution 1244 vom 10. Juni 1999). Am 5. Oktober 2000 wird der jugoslawische Präsident gestürzt und im nächsten Jahr an das UN-Kriegsverbrechertribunal für Jugoslawien überstellt. Im Februar 2003 wird Rest-Jugoslawien in den Staatenbund Serbien und Montenegro umgewandelt

Die Rolle des Internationalen Gerichtshofes: Als Organ der Vereinten Nationen obliegt es dem IGH als ständigem Gerichtshof, über ihm von Mitgliedstaaten der UNO unterbreitete Rechtssreitigkeiten unter Anwendung des geschriebenen und des ungeschriebenen Völkerrechts zu entscheiden. Die 15 Richter werden von der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat der UNO gewählt und repräsentieren die verschiedenen Rechtssysteme der Welt. Die Aufgaben und Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts sind in den Artikeln 92 bis 96 der Satzung der Vereinten Nationen (UN-Charta) und im Statut des IGH geregelt. Nach Artikel 35 Absatz 1 des Statuts steht der Zugang zum IGH den Staaten offen, die Vertragsparteien jenes Statuts sind. Alle Mitglieder der Vereinten Nationen sind ipso jure nach Artikel 93 Absatz 1 UN-Charta Vertragsparteien des Statuts des IGH. Auch Nichtmitglieder der UN können dem Statut des IGH beitreten.

Das Verfahren Jugoslawien v. Deutschland: Am 29. April 1999 erhebt die Bundesrepublik Jugoslawien Klage vor dem IGH gegen mehrere NATO-Mitgliedstaaten, denen es einen Verstoß gegen die Verbote der Gewaltanwendung und der Anwendung unerlaubter Kriegsmittel und gegen die Gebote zur Beachtung der Souveränität und des Schutzes der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte und der Umwelt im Krieg, des Prinzips der Nichteinmischung, freier Passage auf internationalen Gewässern und dergleichen vorwarf.

Der Gerichtshof stand vor der Frage, ob das die Klage erhebende Jugoslawien der Gerichtsbarkeit (Jurisdiktion) des IGH noch unterworfen war. Wenn ja, hätten die Richter über die Rechtmäßigkeit der NATO-Militärintervention entscheiden müssen. Dabei unterscheiden sie klar zwischen der Möglichkeit, Recht zwischen den Parteien zu sprechen, und der Befugnis, vor dem Gericht zu erscheinen. Von jugoslawischer Seite stützte man das Klagevorbingen besonders auf die Völkermord-Konvention, dessen Artikel 9 die Zuständigkeit des IGH für Streitigkeiten aufgrund dieser Konvention vorsieht. Der IGH kommt zum Ergebnis, dass das die Klage erhebende Jugoslawien nicht (mehr) identisch ist mit dem Jugoslawien, welches Mitglied der UN war und auch die Völkermord-Konvention ratifiziert hatte. Somit war der jugoslawische Reststaat nicht dem Statut des IGH unterworfen, was eine materiell-rechtliche Entscheidung verhindert und zur Klageabweisung aus formalen Gründen führt.

Problem der Staatennachfolge: Warum ist das Rest-Jugoslawien, das spätere Serbien und Montenegro, nicht identisch mit dem früheren UN-Mitglied Jugoslawien? Diese Frage stellen sich insbesondere Deutsche, da doch in der Bundesrepublik Deutschland während des Ost-West-Konfliktes von allen Staatsorganen, insbesondere dem Bundesverfassungsgericht, und führenden Rechtswissenschaftlern die Auffassung vertreten wurde, dass die Bundesrepublik Deutschland (BRD) teilidentisch war mit dem Deutschen Reich in den Grenzen von 1937 und dass es somit auch nur eine einzige deutsche Staatsangehörigkeit gab, die auch den Bürgern der DDR zustand. Ab 1949 bis zur Wiedervereinigung am 3. Oktober 1989 erstreckte sich die Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland nur auf einen Teil des Staatsgebietes von 1937, während beachtliche Teile des Territoriums von einer anderen Staatsgewalt, die zwar auch das Attribut „deutsch“ im Namen führte, regiert bzw. dauerhaft in den polnischen und sowjetischen Staat einverleibt wurden. Die Bundesrepublik Deutschland war demnach kein Nachfolgestaat, sondern Teil eines noch weiter bestehenden deutschen Staates, wie das Bundesverfassungsgericht etwa im Urteil zum Grundvertrag festgestellt hat (BVerfGE 36,1). Demgegenüber stritten die DDR und die Sowjetunion eine solche Identität ab und hielten die Beziehungen zwischen der BRD und der DDR für Beziehungen wie zwischen der BRD und Frankreich.

Die Abgrenzung, ob ein Teil eines einmal existierenden Staates identisch ist mit dem Staat, dessen Bestandteil er zumindest war, oder ob einer neuer Staat vorliegt und somit Staatennachfolge (Sukzession) eingetreten ist, lässt sich im Völkerrecht nicht leicht beantworten. Rest-Jugoslawien betonte lange Zeit die Identität mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien. Schließlich trat der jetzige Staat Serbien und Montenegro am 1. November 2000 der UNO bei. Eine Staatennachfolge tritt ein, wenn der Vorgängerstaat zur Gänze untergeht, zum Beispiel wenn das gesamte Gebiet des Vorgängerstaates auf mehrere Nachfolgestaaten übergeht (dismembratio). Im Fall Jugoslawiens blieb zwar ein Kern des alten Staates übrig, dieser war aber bedeutend kleiner und auch bevölkerungsärmer als der Vorgängerstaat. Außerdem unterscheiden sich die Nachfolgestaaten in Sprache und Kultur vom Vorgänger. Die Bevölkerung in den sich für unabhängig erklärten ehemaligen Teilstaaten hat sich den neuen Staaten zugewandt, diese wurden auch schnell von der Mehrheit der anderen Staaten diplomatisch anerkannt. Der Unterschied zu Deutschland liegt darin, dass die Siegermächte eine Verantwortung für Gesamt-Deutschland ab 1945 anerkannten, wie dies insbesondere in Berlin deutlich wurde. Ebenso hat sich das deutsche Volk nie in einer Volksabstimmung für eine Neugründung ausgesprochen, vielmehr enthielt die Präambel des Grundgesetzes das Wiedervereinigungsgebot, das sich 1990 erfüllte. Die Aufteilung der Staatsgewalt kam von außen, ebenso gab es eine gewisse kulturelle Identität der beiden deutschen Staaten.

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erkannte in der Resolution 777, dass der frühere jugoslawische Staat nicht mehr existiere und nicht automatisch die Mitgliedschaft auf Rest-Jugoslawien übergegangen sei, vielmehr solle der neue Staat die Mitgliedschaft beantragen. Die Vollversammlung der UN schloss sich dieser Auffassung am 22. September 1992 in der Resolution 47/1 an. Am 27. Oktober 2000 beantragte die Bundesrepublik Jugoslawien die Mitgliedschaft in der UNO, die ihr ab dem 1. November 2000 mit der Resolution 55/12 der Vollversammlung gewährt worden ist. Der Sitz wurde dann von dem Staatenbund Serbien und Montenegro wahrgenommen. Nach einer Volksabstimmung am 21. Mai 2006 erklärte der Ministerpräsident Montenegros die Unabhängigkeit seines Staates. Dem schloss sich das Parlament von Montenegro am 3. Juni 2006 an, so dass der Staatenbund Serbien und Montenegros heute nicht mehr existiert. Am 28. Juni 2006 wurde Montenegro Mitglied der Vereinten Nationen (Resolution 60/264). Das heutige Serbien ist identisch mit Rest-Jugoslawien, aber nicht mit dem Vielvölkerstaat "Föderative Sozialistische Republik Jugoslawien".

Die Schlussfolgerung des Gerichts: im Zeitpunkt der Klageerhebung war die Bundesrepublik Jugoslawien, welche Partei der UN-Charta, des Statuts des Internationalen Gerichtshofes und der Völkermordkonvention war, erloschen, so dass für den Kläger der Weg zum IGH verschlossen war und die Klage als unzulässig abzuweisen war. Das Gericht prüft dann noch, ob eine Zuständigkeit nach Artikel 35 Absatz 2 des Statuts gegeben sei, wonach die Bedingungen, unter denen Nichtmitglieder den IGH anrufen können, vom Sicherheitsrat vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen geltender Verträge zu treffen sind, d.h. eine Zuständigkeit könnte auch gegeben sein, wenn sie in einem im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Statuts geltenden Vertrag bereits geregelt ist. Da die Völkermordkonvention aber erst 1950, das Statut aber schon 1945 verabschiedet worden ist, scheidet diese Möglichkeit aus; ebenso wenig hatte Rest-Jugoslawien als Nichtmitglied der UN die Unterzeichnung des Statuts begehrt.



Sitz des Internationalen Gerichtshofs:
Der Friedenspalast in Den Haag






Bild oben: Die Eröffnungssitzung des IGH im Jahr 1946

Die chronologische Entwicklung
1990-1992 Teilrepubliken Slowenien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina und Makedonien erklären Unabhängigkeit
27.04.1992 Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien benennt sich um in "Bundesrepublik Jugoslawien"
22.09.1992 UN-Vollversammlung: Jugoslawischer Staat existiert nicht mehr, Rest-Jugoslawien soll Mitgliedschaft neu beantragen
20.03.1993 Bosnien-Herzegowina erhebt Klage gegen Jugoslawien
11.07.1996 Erste IGH-Entscheidung wegen der Klage von Bosnien-Herzegowina: Klage zulässig
März 1999 NATO-Intervention im Kosovo
29.04.1999 Jugoslawien erhebt Klage vor IGH wegen NATO-Einsatz aufgrund Kosovo-Konflikt
10.06.1999 UN-Resolution 1244: UN-Verwaltung für Kosovo
05.10.2000 Milošević gestürzt
27.10.2000 Jugoslawien beantragt neue UN-Mitgliedschaft
01.11.2000 Beitritt zur UNO
23.02.2003 Umbenennung Jugoslawiens in Staatenbund "Serbien und Montenegro"
15.12.2004 Entscheidung des IGH zum Kosovo-Konflikt (Klage als unzulässig abgewiesen)
03.06.2006 Unabhängigkeitserklärung Montenegros, zwei Tage später die Serbiens
28.06.2006 Montenegro UN-Mitglied
26.02.2007 Urteil des IGH zu Srebrenica
17.02.2008Unabhämgigkeitserklärung des Kosovo



Bild oben: Im Sitzungssaal des Internationalen Gerichtshofes

Wie verhält sich die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs wegen der Massaker in Srebrenica zu der Entscheidung in der Kosovo-Frage?

Der Leser der nebenstehenden Ausführungen wird sich etwas wundern, wenn der Internationale Gerichtshof die Klage Jugoslawiens gegen mehrere NATO-Staaten als unzulässig abweist, weil der die Klage erhebende Staat nicht Mitglied der UNO und Unterzeichner der Völkermord-Konvention war, jedoch in dem Urteil vom 26. Februar 2007 wegen des Massakers in Srebrenica feststellt, dass das heutige Serbien wegen der Massaker gegen die Völkermord-Konvention verstoßen hat, weil es nicht ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung der Greueltaten unternahm. Hätte nicht wegen der in der Kosovo-Entscheidung gemachten Ausführungen über die Staatennachfolge die Klage Bosniens-Herzegowinas gegen Jugoslawien ebenso als unzulässig abgewiesen werden müssen? Der Gerichtshof verneint dies und begründet dies mit dem Prinzip der "res judicata". Bosnien-Herzegowina hatte schon am 20. März 1993 Klage gegen Jugoslawien erhoben wegen Verstößen gegen die Völkermord-Konvention. Am 27. April 1992 war bereits die Bundesrepublik Jugoslawien proklamiert worden, die erklärte, an die von Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien abgeschlossenen Verträge gebunden sein zu wollen. Das Verfahren vor dem IGH erstreckte sich auch auf die Geschehnisse in Srebrenica im Juli 1995. Jedoch hatte der IGH schon am 11. Juli 1996 entschieden, dass seine Zuständigkeit gegeben war. Hieran fühlt sich das Gericht auch heute noch gebunden nach dem Prinzip der "res judicata", wonach das Gericht an eine einmal ergangene Entscheidung gebunden ist, auch wenn diese vielleicht fehlerhaft gewesen ist, da dem Prinzip der Rechtssicherheit höhere Bedeutung zukommt. Zwar lässt das Statut des IGH auch die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu (Artikel 61), die Voraussetzungen hierfür sind aber nicht erfüllt, so das Gericht, das die Frage der Zulässigkeit mit einer Mehrheit von 10 zu 5 Stimmen bejahte. Im Zeitpunkt der ersten Entscheidung sei die Frage der Identität des beklagten Staates mit dem früheren Jugoslawien noch nicht eindeutig zu klären gewesen. Außerdem wies das Gericht auf die geänderte Argumentation Serbiens hin, dass nach dem Beitritt zur UNO im November 2000 keine Kontinuität mit dem früheren Beklagten, Jugoslawien, behauptete, während Rest-Jugoslawien zuvor eine Identität mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Anspruch nahm. Übrigens gibt es auch im deutschen Prozessrecht die Möglichkeit, etwa über die Zulässigkeit einer Klage vorweg durch Zwischenurteil zu entscheiden; wenn dieses Zwischenurteil nicht wirksam angefochten wird, erlangt es Rechtskraft und bindet die Parteien in der endgültigen Entscheidung über die Klage (§ 280 Zivilprozessordnung, formelle Rechtskraft).

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(Eine Sammlung mit den wichtigsten völkerrechtlichen Verträgen finden Sie in der Taschenbuchausgabe „Völkerrechtliche Verträge“ im dtv (Deutscher Taschenbuch-Verlag), Band 5031, 11. Auflage 2007, 848 Seiten, ISBN 3-423-05031-4, 16 EUR.)



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Seite zuletzt bearbeitet: 10.12.2008