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| Die
chronologische Entwicklung |
| 1990-1992 |
Teilrepubliken
Slowenien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina und Makedonien erklären
Unabhängigkeit |
| 27.04.1992 |
Sozialistische
Föderative Republik Jugoslawien benennt sich um in „Bundesrepublik
Jugoslawien“ |
| 22.09.1992 |
UN-Vollversammlung:
Jugoslawischer Staat existiert nicht mehr, Rest-Jugoslawien soll
Mitgliedschaft neu beantragen |
| 20.03.1993 |
Bosnien-Herzegowina
erhebt Klage gegen Jugoslawien |
| 11.07.1996 |
Erste
IGH-Entscheidung wegen der Klage von Bosnien-Herzegowina: Klage zulässig |
| März
1999 |
NATO-Intervention
im Kosovo |
| 29.04.1999 |
Jugoslawien
erhebt Klage vor IGH wegen NATO-Einsatz aufgrund Kosovo-Konflikt |
| 10.06.1999 |
UN-Resolution
1244: UN-Verwaltung für Kosovo |
| 05.10.2000 |
Milošević
gestürzt |
| 27.10.2000 |
Jugoslawien
beantragt neue UN-Mitgliedschaft |
| 01.11.2000 |
Beitritt zur
UNO |
| 23.02.2003 |
Umbenennung
Jugoslawiens in Staatenbund „Serbien und Montenegro“ |
| 15.12.2004 |
Entscheidung
des IGH zum Kosovo-Konflikt (Klage als unzulässig abgewiesen) |
| 03.06.2006 |
Unabhängigkeitserklärung
Montenegros, zwei Tage später die Serbiens |
| 28.06.2006 |
Montenegro
UN-Mitglied |
| 26.02.2007 |
Urteil
des IGH zu Srebrenica |
| 17.02.2008 |
Unabhängigkeitserklärung des Kosovo |
| 22.07.2010 |
IGH
veröffentlicht Gutachten: Kosovarische Unabhängigkeitserklärung
widerspricht nicht dem Völkerrecht |
| 08.09.2010 |
UN-Vollversammlung
begrüßt in einer von den EU-Mitgliedstaaten und Serbien gemeinsam
eingebrachten Resolution die Bemühungen der EU zur Förderung eines
Dialogs zwischen Serbien und Kosovo (A/64/L.65/Rev.1) |
01.03.2012
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Serbien erhält offiziell den Status eines Beitrittskandidaten zur Europäischen Union
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Wie
verhält sich die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs wegen
der Massaker in Srebrenica zu der Entscheidung in der Kosovo-Frage?
Der
Leser der nebenstehenden Ausführungen wird sich etwas wundern, wenn der
Internationale Gerichtshof die Klage Jugoslawiens gegen mehrere
NATO-Staaten als unzulässig abweist, weil der die Klage erhebende Staat
nicht Mitglied der UNO und Unterzeichner der Völkermord-Konvention war,
jedoch in dem Urteil vom 26. Februar 2007 wegen des Massakers in
Srebrenica feststellt, dass das heutige Serbien wegen der Massaker
gegen die Völkermord-Konvention verstoßen hat, weil es nicht
ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung der Greueltaten unternahm.
Hätte nicht wegen der in der Kosovo-Entscheidung gemachten Ausführungen
über die Staatennachfolge die Klage Bosniens-Herzegowinas gegen
Jugoslawien ebenso als unzulässig abgewiesen werden müssen? Der
Gerichtshof verneint dies und begründet dies mit dem Prinzip der „res
judicata“. Bosnien-Herzegowina hatte schon am 20. März 1993 Klage gegen
Jugoslawien erhoben wegen Verstößen gegen die Völkermord-Konvention. Am
27. April 1992 war bereits die Bundesrepublik Jugoslawien proklamiert
worden, die erklärte, an die von Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien abgeschlossenen Verträge gebunden sein zu wollen. Das
Verfahren vor dem IGH erstreckte sich auch auf die Geschehnisse in
Srebrenica im Juli 1995. Jedoch hatte der IGH schon am 11. Juli 1996
entschieden, dass seine Zuständigkeit gegeben war. Hieran fühlt sich
das Gericht auch heute noch gebunden nach dem Prinzip der „res
judicata“, wonach das Gericht an eine einmal ergangene Entscheidung
gebunden ist, auch wenn diese vielleicht fehlerhaft gewesen ist, da dem
Prinzip der Rechtssicherheit höhere Bedeutung zukommt. Zwar lässt das
Statut des IGH auch die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu (Artikel
61), die Voraussetzungen hierfür sind aber nicht erfüllt, so das
Gericht, das die Frage der Zulässigkeit mit einer Mehrheit von 10 zu 5
Stimmen bejahte. Im Zeitpunkt der ersten Entscheidung sei die Frage der
Identität des beklagten Staates mit dem früheren Jugoslawien noch nicht
eindeutig zu klären gewesen. Außerdem wies das Gericht auf die
geänderte Argumentation Serbiens hin, das nach dem Beitritt zur UNO im
November 2000 keine Kontinuität mit dem früheren Beklagten,
Jugoslawien, behauptete, während Rest-Jugoslawien zuvor eine Identität
mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Anspruch
nahm. Übrigens gibt es auch im deutschen Prozessrecht die Möglichkeit,
etwa über die Zulässigkeit einer Klage vorweg durch Zwischenurteil zu
entscheiden; wenn dieses Zwischenurteil nicht wirksam angefochten wird,
erlangt es Rechtskraft und bindet die Parteien in der endgültigen
Entscheidung über die Klage (§ 280 Zivilprozessordnung, formelle
Rechtskraft). |
Viele
Skeptiker des NATO-Angriffs gegen Jugoslawien vom Frühjahr 1999
warteten auf eine Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes (IGH)
in Den Haag, um Klarheit über die Vereinbarkeit der
militärischen Maßnahmen gegen Jugoslawien mit dem Völkerrecht zu
erhalten. Schließlich forderte der Luftkrieg selbst nach NATO-Angaben
das Menschenleben von etwa 500 zivilen Opfern. Doch der IGH entschied
am 15. Dezember 2004 nicht in der Sache selbst, sondern wies die von
Jugoslawien gegen mehrere kriegsbeteiligte NATO-Länder, unter anderem
auch Deutschland, erhobenen Klagen als unzulässig zurück, da der
Gerichtshof nach seinem Statut nur einen Streit unter Staaten
entscheiden kann, die Mitglied der Vereinten Nationen (UNO) sind und
somit der Charta der Vereinten Nationen und dem Statut des
Internationalen Gerichtshofes unterworfen sind.
Die
Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien sei zwar Mitglied der
UNO gewesen, habe aber 1992 aufgehört zu existieren und Serbien und
Montenegro, das die 1999 erhobene Klage weiter verfolgte, sei nicht
identisch mit dem früheren jugoslawischen Staat, so das Gericht, das
ein Organ der UNO ist.
Zur Erinnerung: Der Vielvölkerstaat
Jugoslawien verlor nach dem Tod Titos eine straffe Hand, die das Land
zusammen hielt. Es kam zu Spannungen zwischen Serbien und den anderen
Landesteilen wegen der Übermacht der Serben im jugoslawischen Staat. Ab
1991 erklärten sich die früheren Teilrepubliken Slowenien, Kroatien,
Bosnien-Herzegowina und Makedonien unabhängig. 1992 nannte sich
Rest-Jugoslawien in Bundesrepublik Jugoslawien um.
Im Kosovo
gibt es eine zahlenmäßig beachtliche Volksgruppe von Albanern, deren
Bevölkerungsanteil im Kosovo weit größer ist als die Gruppe der Serben.
Die Spannungen zwischen diesen beiden Volksgruppen haben eine lange
Geschichte und nahmen nach Ansicht der NATO in den Jahren 1998/99
derart zu, dass ein Einschreiten gegen unterdrückende jugoslawische
Organe, denen „ethnische Säuberungen“ - womit Völkermord gemeint war -
vorgeworfen wurde, geboten erschien. Der damalige jugoslawische
Präsident Milošević stellte Pogrome gegen Albaner in Abrede und verbat
sich jede ausländische Einmischung. Diplomatische Offensiven zum Schutz
der Albaner blieben erfolglos, so dass sich die meisten NATO-Länder auf
den Standpunkt stellten, eine militärische Intervention sei
unerlässlich, um das Leben der Albaner im Kosovo zu schützen. Obwohl
für die Anwendung militärischer Gewalt gegen einen souveränen Staat
nach UN-Charta eine Resolution des Sicherheitsrates der UNO
erforderlich ist und dies am Veto von Russland und der Volksrepublik
China scheiterte, intervenierte die NATO ab dem 24. März 1999 mit
Luftangriffen gegen Jugoslawien, wovon auch zivile Einrichtungen wie
Fabriken und Wohnhäuser betroffen waren. Das westliche
Verteidigungsbündnis hielt sich hierzu zur Abwendung einer „humanitären
Katastrophe“ für befugt. Nach mehrwöchigen Bombardement (auch mit
Marschflugkörpern) gab Milošević schließlich nach und lies eine
UN-Verwaltung im Kosovo zu (Resolution 1244 vom 10. Juni 1999). Am 5.
Oktober 2000 wurde der jugoslawische Präsident gestürzt und im nächsten
Jahr an das UN-Kriegsverbrechertribunal für Jugoslawien überstellt. Im
Februar 2003 wird Rest-Jugoslawien in den Staatenbund Serbien und
Montenegro umgewandelt.
Die Rolle des
Internationalen Gerichtshofes:
Als Organ der Vereinten Nationen obliegt es dem IGH als ständigem
Gerichtshof, über ihm von Mitgliedstaaten der UNO unterbreitete
Rechtssreitigkeiten unter Anwendung des geschriebenen und des
ungeschriebenen Völkerrechts zu entscheiden. Die 15 Richter werden von
der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat der UNO gewählt und
repräsentieren die verschiedenen Rechtssysteme der Welt. Die Aufgaben
und Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts sind in den Artikeln 92 bis
96 der Satzung der Vereinten Nationen (UN-Charta) und im Statut des IGH
geregelt. Nach Artikel 35 Absatz 1 des Statuts steht der Zugang zum IGH
den Staaten offen, die Vertragsparteien jenes Statuts sind. Alle
Mitglieder der Vereinten Nationen sind ipso jure nach Artikel 93 Absatz
1 UN-Charta Vertragsparteien des Statuts des IGH. Auch Nichtmitglieder
der UN können dem Statut des IGH beitreten.
Das Verfahren
Jugoslawien v. Deutschland: Am 29. April 1999 erhebt die Bundesrepublik
Jugoslawien Klage vor dem IGH gegen mehrere NATO-Mitgliedstaaten, denen
es einen Verstoß gegen die Verbote der Gewaltanwendung und der
Anwendung unerlaubter Kriegsmittel und gegen die Gebote zur Beachtung
der Souveränität und des Schutzes der Zivilbevölkerung und ziviler
Objekte und der Umwelt im Krieg, des Prinzips der Nichteinmischung,
freier Passage auf internationalen Gewässern und dergleichen vorwarf.
Der
Gerichtshof stand vor der Frage, ob das die Klage erhebende Jugoslawien
der Gerichtsbarkeit (Jurisdiktion) des IGH noch unterworfen war. Wenn
ja, hätten die Richter über die Rechtmäßigkeit der
NATO-Militärintervention entscheiden müssen. Dabei unterscheiden sie
klar zwischen der Möglichkeit, Recht zwischen den Parteien zu sprechen,
und der Befugnis, vor dem Gericht zu erscheinen. Von jugoslawischer
Seite stützte man das Klagevorbingen besonders auf die
Völkermord-Konvention, dessen Artikel 9 die Zuständigkeit des IGH für
Streitigkeiten aufgrund dieser Konvention vorsieht. Der IGH kommt zum
Ergebnis, dass das die Klage erhebende Jugoslawien nicht (mehr)
identisch ist mit dem Jugoslawien, welches Mitglied der UN war und auch
die Völkermord-Konvention ratifiziert hatte. Somit war der
jugoslawische Reststaat nicht dem Statut des IGH unterworfen, was eine
materiell-rechtliche Entscheidung verhindert und zur Klageabweisung aus
formalen Gründen führt.
Problem der
Staatennachfolge:
Warum ist das Rest-Jugoslawien, das spätere Serbien und Montenegro,
nicht identisch mit dem früheren UN-Mitglied Jugoslawien? Diese Frage
stellen sich insbesondere Deutsche, da doch in der Bundesrepublik
Deutschland während des Ost-West-Konfliktes von allen Staatsorganen,
insbesondere dem Bundesverfassungsgericht, und führenden
Rechtswissenschaftlern die Auffassung vertreten wurde, dass die
Bundesrepublik Deutschland (BRD) teilidentisch war mit dem Deutschen
Reich in den Grenzen von 1937 und dass es somit auch nur eine einzige
deutsche Staatsangehörigkeit gab, die auch den Bürgern der DDR zustand.
Ab 1949 bis zur Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 erstreckte sich
die Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland nur auf einen Teil des
Staatsgebietes von 1937, während beachtliche Teile des Territoriums von
einer anderen Staatsgewalt, die zwar auch das Attribut „deutsch“ im
Namen führte, regiert bzw. dauerhaft in den polnischen und sowjetischen
Staat einverleibt wurden. Die Bundesrepublik Deutschland war demnach
kein Nachfolgestaat, sondern Teil eines noch weiter bestehenden
deutschen Staates, wie das Bundesverfassungsgericht etwa im Urteil zum
Grundvertrag festgestellt hat (BVerfGE 36,1). Demgegenüber stritten die
DDR und die Sowjetunion eine solche Identität ab und hielten die
Beziehungen zwischen der BRD und der DDR für Beziehungen wie zwischen
der BRD und Frankreich.
Die Abgrenzung, ob ein Teil eines einmal
existierenden Staates identisch ist mit dem Staat, dessen Bestandteil
er zumindest war, oder ob einer neuer Staat vorliegt und somit
Staatennachfolge (Sukzession) eingetreten ist, lässt sich im
Völkerrecht nicht leicht beantworten. Rest-Jugoslawien betonte lange
Zeit die Identität mit der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien. Schließlich trat der Staat Serbien und Montenegro
am 1. November 2000 der UNO bei. Eine Staatennachfolge tritt ein, wenn
der Vorgängerstaat zur Gänze untergeht, zum Beispiel wenn das gesamte
Gebiet des Vorgängerstaates auf mehrere Nachfolgestaaten übergeht
(dismembratio). Im Fall Jugoslawiens blieb zwar ein Kern des alten
Staates übrig, dieser war aber bedeutend kleiner und auch
bevölkerungsärmer als der Vorgängerstaat. Außerdem unterscheiden sich
die Nachfolgestaaten in Sprache und Kultur vom Vorgänger. Die
Bevölkerung in den sich für unabhängig erklärten ehemaligen Teilstaaten
hat sich den neuen Staaten zugewandt, diese wurden auch schnell von der
Mehrheit der anderen Staaten diplomatisch anerkannt. Der Unterschied zu
Deutschland liegt darin, dass die Siegermächte eine Verantwortung für
Gesamt-Deutschland ab 1945 anerkannten, wie dies insbesondere in Berlin
deutlich wurde. Ebenso hat sich das deutsche Volk nie in einer
Volksabstimmung für eine Neugründung ausgesprochen, vielmehr enthielt
die Präambel des Grundgesetzes das Wiedervereinigungsgebot, das sich
1990 erfüllte. Die Aufteilung der Staatsgewalt kam von außen, ebenso
gab es eine gewisse kulturelle Identität der beiden deutschen Staaten.
Der
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erkannte in der Resolution 777,
dass der frühere jugoslawische Staat nicht mehr existiere und nicht
automatisch die Mitgliedschaft auf Rest-Jugoslawien übergegangen sei,
vielmehr solle der neue Staat die Mitgliedschaft beantragen. Die
Vollversammlung der UN schloss sich dieser Auffassung am 22. September
1992 in der Resolution 47/1 an. Am 27. Oktober 2000 beantragte die
Bundesrepublik Jugoslawien die Mitgliedschaft in der UNO, die ihr ab
dem 1. November 2000 mit der Resolution 55/12 der Vollversammlung
gewährt worden ist. Der Sitz wurde dann von dem Staatenbund Serbien und
Montenegro wahrgenommen. Nach einer Volksabstimmung am 21. Mai 2006
erklärte der Ministerpräsident Montenegros die Unabhängigkeit seines
Staates. Dem schloss sich das Parlament von Montenegro am 3. Juni 2006
an, so dass der Staatenbund Serbien und Montenegros heute nicht mehr
existiert. Am 28. Juni 2006 wurde Montenegro Mitglied der Vereinten
Nationen (Resolution 60/264). Das heutige Serbien ist identisch mit
Rest-Jugoslawien, aber nicht mit dem Vielvölkerstaat
„Föderative
Sozialistische Republik Jugoslawien“.
Bild
oben links: Der Sitz des Internationalen Gerichtshofs ist der
Friedenspalast in Den Haag. Bild oben rechts: Im Sitzungssaal des
Internationalen Gerichtshofes.
Die
Schlussfolgerung des Gerichts:
Im Zeitpunkt der Klageerhebung war die Bundesrepublik Jugoslawien,
welche Partei der UN-Charta, des Statuts des Internationalen
Gerichtshofes und der Völkermordkonvention war, erloschen, so dass dem
Kläger der Weg zum IGH verschlossen war und die Klage als
unzulässig abzuweisen war. Das Gericht prüft dann noch, ob eine
Zuständigkeit nach Artikel 35 Absatz 2 des Statuts gegeben sei, wonach
die Bedingungen, unter denen Nichtmitglieder den IGH anrufen können,
vom Sicherheitsrat vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen geltender
Verträge zu treffen sind, d.h. eine Zuständigkeit könnte auch gegeben
sein, wenn sie in einem im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Statuts
geltenden Vertrag bereits geregelt ist. Da die Völkermordkonvention
aber erst 1950, das Statut aber schon 1945 verabschiedet worden ist,
scheidet diese Möglichkeit aus; ebenso wenig hatte Rest-Jugoslawien als
Nichtmitglied der UN die Unterzeichnung des Statuts begehrt.
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