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von Jan von
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Maßgebende Kraft für die Bitte um die Anfertigung eines Gutachtens war Serbien, das die Unabhängigkeitserklärung des Kosovos nicht akzeptiert und dieses Gebiet weiterhin als Teil seines Staatsgebietes betrachtet. Nach der militärischen Intervention der NATO im März 1999 haben die Vereinten Nationen eine provisorische zivile Verwaltungsstruktur aufgebaut, die Belgrader Regierung hat heute keine Kontrolle mehr über die Region. Zu dem Einschreiten der NATO gegen Jugoslawien kam es, weil das westliche Verteidigungsbündnis die albanische Bevölkerungsmehrheit im Kosovo durch gewaltsame Unterdrückunhshandlungen von Serben bzw. durch Serbien gefährdet sah. Eine Resolution über ein gemeinsames auch militärische Gewalt beinhaltendes Handeln gegen Jugoslawien kam wegen des Widerstandes Russlands und der Volksrepublik China nicht zustande. Erst nach einigen Wochen mit Luftangriffen durch NATO-Kampfflugzeuge, an denen sich auch die Bundesluftwaffe beteiligte, gab die jugoslawische Regierung nach und stimmte einer UN-Verwaltung des Kosovos zu, an der sich nunmehr auch nicht der NATO angehörende Staaten beteiligten.
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oben links: Die Eröffnungssitzung des Internationalem Gerichtshofs
1946. Bild oben rechts: Die Flagge der Vereinten Nationen vor dem
Friedenspalast in Den Haag, dem Sitz des Gerichtshofs.
Demgegenüber steht das Prinzip der territorialen Integrität (dies gehört zu den Grundsätzen der UNO, Art. 2 UN-Charta). Jeder Staat ist verpflichtet, das Territorium eines anderen Staates zu respektieren und alles zu unterlassen, was den Gebietsbestand oder die Herrschaft dieses Staates über sein ganzes Territorium in Frage stellt. Der IGH weist daraufhin, dass es auch Unabhängigkeitserklärungen gegeben hat, die von der Mehrheit der Staaten oder der UNO nicht anerkannt worden sind. Hierunter zählen die einseitigen Unabhängigkeitserklärungen Süd-Rhodesiens (die Unabhängigkeitserklärung von 1965 wurde wegen des Ausschlusses von 96 % der Bevölkerung von der Selbstverwaltung nicht anerkannt), Nord-Zyperns (einseitige Unabhängigkeitserklärung von 1983 wird nur von der Türkei anerkannt), die Republik Srpska (Unabhängigkeitserklärung 1992, mit Dayton-Friedensabkommen von 1995 Teil des Staates Bosnien-Herzegowina) oder die von Biafra (Unabhängigkeitserklärung von Nigeria 1967, Wiedereingliederung nach Krieg 1970), Abchasien, Süd-Ossetien (die Unabhängigkeit beider Staaten von Georgien wird nur von wenigen Staaten anerkannt, darunter Russland), Berg-Karabach (Unabhängigkeit des zu Aserbaidschan gehörenden Gebiets wird wegen der armenischen Militärpräsenz nicht akzeptiert), Transnistrien (der östlich des Dnjepr gelegene Teil Moldawiens, wird international nicht anerkannt), die Westsahara (die ehemalige spanische Kolonie, jetzt unter marokkanischer Kontrolle) sowie die de-facto-Staaten Puntland, Galmudug und Somaliland auf dem Gebiet des Staates Somalia. Aus derartigen einseitigen nicht anerkannten Unabhängigkeitserklärungen kann aber - so der IGH - nicht auf ein generelles Verbot einseitiger Unabhängigkeitserklärungen gefolgert werden. Schon gar nicht enthält das Völkerrecht ein generelles Verbot von Unabhängigkeitserklärungen. Des Weiteren sieht der IGH keinen Verstoß gegen die UN-Resolution 1244 und gegen den verfassungsrechtlichen Rahmen („Constitutional Framework“) für eine provisorische Selbstverwaltung, beides sind Bestandteile des geltenden Völkerrechts. Ziel der genannten Resolution ist es, eine vorübergehende, legale Ordnung zu schaffen, die notwendigerweise Ausnahmecharakter haben muss. Aufgrund der Resolution wurde eine militärische Sicherheitskraft zur Schaffung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Kosovo eingesetzt (KFOR) sowie eine zivile Verwaltung unter UN-Aufsicht (UNMIK = United Nations Interim Administration Mission in Kosovo). Eine der von der UNMIK getroffenen Anordnungen war die Schaffung eines verfassungsrechtlichen Rahmens für die provisorische Selbstverwaltung (Anordnung 2001/9 der UNMIK). Die Anordnungen der UNMIK wurden vom Beauftragten des Generalsekretärs der UN für den Kosovo angenommen und sind, so die Richter, ebenfalls Teil des Völkerrechts geworden. Aufgrund des „Constitutional Framework“ wurde auch die Versammlung des Kosovos („Assembly“) geschaffen. Jedoch erkennt der IGH in der Resolution und in den auf ihr beruhenden Regelungen weder ein generelles Verbot einer Unabhängigkeitserklärung des Kosovos noch genaue Aussagen über den zukünftigen Rechtsstatus dieser Region. Resolution 1244 betont zwar die ausdrückliche Verpflichtung, die territoriale Integrität Jugoslawiens zu achten, lässt aber den zukünftigen Status Kosovos offen. Die Verfasser der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 haben, so der IGH, nicht als Teil der provisorischen Institutionen gehandelt und die Erklärung ist kein Akt, der Geltung unter dem „Constitutional Framework“ beansprucht oder tatsächlich hat. Dieses hatte keine Bindung für die Autoren der Unabhängigkeitserklärung. Insbesondere analysiert das Gericht den genauen Wortlaut der Unabhängigkeitserklärung und weist auf den einzig verbindlichen albanischen Urtext hin. Dieser ist gerade nicht im Namen der kosovarischen, durch die UN geschaffenen Versammlung proklamiert worden, sondern verwendet im Gegensatz zu den Beschlüssen der kosovarischen Versammlung die dritte Person Singular und nicht die erste Person Plural, die sonst bei Beschlüssen der Versammlung unter Geltung der UNMIK verwendet wird. Hier zeigt sich ein großer Schwachpunkt in dem Gutachten des IGH, da die kosovarische Versammlung („Assembly“) gerade unter dem Dach der UN-Verwaltung geschaffen wurde. So sieht Kapitel 9 der UNMIK-Anordnung 2001/9 ausdrücklich die Schaffung einer kosovarischen Versammlung vor, die das höchste Vertretungs- und Gesetzgebungsorgan der provisorischen Verwaltung des Kosovos sein soll. Die Unabhängigkeitserklärung wurde von 109 der 120 Abgeordneten der kosovarischen Versammlung angenommen, 11 Abgeordnete serbischer Herkunft boykottierten die Sitzung. In von der kosovarischen Versammlung verbreiteten englischen Übersetzungen ist im Gegensatz zur albanischen Urfassung zu lesen, dass die „Assembly“, also gerade die von der UN-Verwaltung geschaffene gesetzgebende Institution, die Unabhängigkeit beschloss bzw. die demokratisch gewählten Vertreter des kosovarischen Volkes. |