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Am 27. September 2009:
Bundestagswahl 2009 

Fortsetzung der Großen Koalition oder FDP-Beteiligung?


Das Wahlsystem und das Wahlrecht

Im Bundestagswahlkampf kann man häufig den Eindruck haben, die Wähler dürften über die Person des Bundeskanzlers abstimmen. Doch das können nur die Abgeordneten des Bundestages.

Das Wahlsystem: Das Wahlsystem bei der Wahl zum Bundestag ist das der personalisierten Verhältniswahl. Als Wähler hat man zwei Stimmen: mit der Erststimme wählt man einen Direktkandidaten für einen bestimmten Wahlkreis, mit der Zweitstimme gibt der Wähler einer bestimmten Partei auf der Ebene eines Bundeslandes seinen Vorzug. Die Zweitstimmen sind letztlich maßgebend für die Stärke einer Partei im Bundestag. Dadurch gelingt es auch kleineren Parteien, die kein Direktmandat erwerben, mit Abgeordneten im Parlament vertreten zu sein. Hierin liegt der große Unterschied zum Wahlsystem des angelsächsischen Rechtskreises, in dem es nur ein Mehrheitswahlrecht gibt: Abgeordneter kann in Ländern wie etwa Großbritannien oder den USA nur sein, wer den Wahlkreis gewonnen hat. Übrigens ergibt sich das System der personalisierten Verhältniswahl nicht aus dem Grundgesetz, sondern aus einem einfachen Bundesgesetz, nämlich dem Bundeswahlgesetz (BWG). Bei einer reinen Verhältniswahl errechnet sich die Mandatsverteilung nach dem Ergebnis der auf die Liste abgegebenen Stimmen.

Der Bundestag besteht aus 598 Abgeordneten, von denen die Hälfte als Direktkandidaten nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen bestimmt werden, die andere Hälfte verdankt ihr Mandat den Landeswahlvorschlägen (Landeslisten, § 1 Bundeswahlgesetz, abgekürzt BWG). Aber meistens hat der Bundestag mehr Abgeordnete, was auf Überhangmandate zurückzuführen ist.

Wähler haben zwei Stimmen:
Erststimme für einen Direktkandidaten in einem der 299 Wahlkreise Zweitstimme für die Landesliste einer Partei


Überhangmandat: Dazu kommt es, wenn eine Partei mehr Direktmandate gewinnt, als ihr an Sitzen aufgrund des Zweitstimmenergebnisses zusteht. Die Partei behält diese Mandate, diese Abgeordnete haben die gleichen Rechte wie andere Abgeordnete (§ 6 Absatz 5 BWG).

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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Februar 1998 (Az. 2 BvC 28/96 = BVerfGE 97,317 = NJW 1998,2892) entschieden, dass nach dem Ausscheiden eines Abgeordneten, der in einem Wahlkreis eines Bundeslandes gewählt worden ist, in dem die Partei mehr Mandate durch Direktkandidaten erhielt als ihr eigentlich nach dem Zweitstimmenergebnis zustand, kein Listennachfolger nachrücken darf. Verfassungsrechtlich sind Überhangmandate nicht unumstritten, doch das Bundesverfassungsgericht konnte zuletzt mit Beschluss vom 10.04.1997 (Az. 2 BvF 1/95 = NJW 1997,1553 = BVerfGE 95,335) wegen Stimmengleichheit (4:4) keinen Verstoß gegen das Grundgesetz feststellen. Der Gesetzgeber habe jedoch darauf zu achten, dass sich die Zahl der Überhangmandate in Grenzen halte. Der Charakter der Bundestagswahl als einer am Ergebnis der für die Parteien abgegebenen Stimmen orientierten Verhältniswahl dürfe nicht aufgehoben werden. Außerdem sollen, so das Gericht, die Wahlkreise annähernd gleich groß sein, eine Abweichung darf nicht größer als 33,33 % bezogen auf die durchschnittliche Bevölkerungszahl der Wahlkreise sein. Im Bundeswahlgesetz gelten inzwischen strengere Maßstäbe: die Abweichung soll nicht größer als 15 % sein, bei mehr als 25 % sind die Wahlkreise neu einzuteilen (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BWG).

Die Wahlgrundsätze: Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) sagt, dass die Abgeordneten des Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Was ist damit gemeint?

Allgemein: Alle volljährigen Deutschen dürfen wählen.
Unmittelbar: Durch seine Stimmabgabe bestimmt der Wähler ohne Zwischenschaltung anderer Personen die Vergabe der Mandate, Wahlmänner wie bei der Präsidentenwahl in den USA sind nicht zulässig.
Frei: Jeder Wähler ist frei bei der Auswahl des Kandidaten bzw. der Partei, die er unterstützen will.
Gleich: Jede wirksam abgegebene Stimme hat den gleichen Zählwert und Erfolgswert. Keine Stimme darf einen höheren mathematischen Wert haben als eine andere. Außerdem ergibt sich daraus das Prinzip der Chancengleichheit der Wahlbewerber (Wahlrechtsgleichheit, § 5 Parteiengesetz).
Geheim: Die Stimmabgabe erfolgt so, dass andere Personen davon keine Kenntnis erlangen.

Die Bestimmung der Stärke einer Partei im Parlament: Dies geschieht durch die Berücksichtigung der Zweitstimmen, welche eine Partei über die Landeslisten erhält. Die Wahl am 27. September 2009 ist die erste Bundestagswahl, bei der das Verfahren Sainte-Laguë (auch Sainte-Laguë/Schepers oder Webster-Verfahren oder Divisor-Verfahren mit Standardrundung) angewandt und nicht mehr wie vor vier Jahren das Verfahren Hare/Niemeyer (Quotenmethode mit Ausgleich nach größten Resten).

Wie werden die Sitze im Parlament verteilt? Zunächst werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt (nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen von Wählern, die ihre Erststimme für einen erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgegeben haben, der nicht von einer Partei aufgestellt worden ist bzw. von einer Partei, die keine entsprechende Landesliste vorgeschlagen hat). Von der Gesamtzahl der Abgeordneten werden die im vorherigen Satz genannten erfolgreichen Wahlkreisbewerber sowie die Direktmandate abgezogen, die von Kandidaten erlangt wurden, deren Partei nicht die Fünf-Prozent-Hürde übersprungen haben. Sodann werden für jede Liste die Stimmen durch einen Divisor geteilt. Um den Divisor zu ermitteln, wird zunächst die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller Landeslisten durch die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze geteilt. Der Zuteilungsdivisor ist dann so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind (d.h. bis zu 598 möglich). Die Sitze werden dann auf die Listen entsprechend dem Wert des Quotienten verteilt (zuerst wird für eine Partei die Gesamtzahl errechnet und dann nach der beschriebenen Methode die auf jede Landesliste entfallende Anzahl der Mandate). Zahlenbruchteile über 0,5 werden auf-, solche unter 5 abgerundet, bei genau 0,5 wird der Wert auf- oder abgerundet, so dass die gesetzliche Zahl der Abgeordneten erreicht wird. Von der so errechneten Zahl der Abgeordneten einer Landesliste wird die Zahl der im jeweiligen Bundesland gewonnenen Direktmandate abgezogen. Die Bestimmung der Abgeordneten erfolgt nach der Platzierung auf der Landesliste, Listenbewerber, die bereits als Direktkandidat erfolgreich gewesen sind, können nicht über die Landesliste einziehen, das Mandant geht an den nachrangig Platzierten über. Rechtsgrundlage für diese Verteilungsmethode sind § 6 und § 7 Bundeswahlgesetz. (Wenn man diese Methode schon bei der Bundestagswahl 2005 angewendet hätte, wäre der Divisor 75971 gewesen, an der Sitzverteilung hätte sich nichts geändert, vgl. Bundestags-Drucksache 16/7461 S. 9 f.).

Problem negatives Stimmgewicht: Das derzeitige Wahlrecht kann unter Umständen dazu führen, dass im Fall von Überhangmandaten ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann. Stimmen für eine Partei könnten dieser dann einen Verlust an Sitzen bescheren oder nicht abgegebene Stimmen könnten für diese Partei einen Gewinn an Sitzen bedeuten. Beispiel: eine Partei erhält in einem Bundesland mehr Erst- als Zweitstimmen und damit mehr Mandate, als ihr eigentlich nach dem Zweitstimmenergebnis zusteht. Erzielt diese Partei etwas weniger Stimmen, könnte dies die Anzahl der über die Landesliste gewählten Abgeordneten senken, hätte aber für das jeweilige Bundesland keine Folgen, da der Partei die direkt gewählten Sitze auf jeden Fall zustehen einschließlich der Überhangmandate. Das der Partei zustehende Mandat aus den Zweitstimmen würde auf eine andere Landesliste der Partei übergehen. Die Partei würde damit in dem ersten Bundesland ein weiteres Überhangmandat erwerben. Mit Urteil vom 3. Juli 2008 hat das Bundesverfassungsgericht die diesen Effekt begünstigenden Regelungen für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens zum 30.06.2011 für Abhilfe zu sorgen (Az. 2 BvC 1/07 und 2 BvC 7/07 = NJW 2008,2700). Kommt vorher keine andere Regelung zustande, ist das bisherige Wahlsystem dennoch maximal bis zum genannten Zeitpunkt, also auch bei der Bundestagswahl 2009, anzuwenden. Ein von der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen eingebrachter Gesetzentwurf zur Überwindung des Phänomens des negativen Stimmgewichts hat eine Mehrheit der Abgeordneten aus CDU, CSU, FDP und SPD auf der letzten regulären Parlamentssitzung am 3. Juli 2009 abgelehnt. Der Vorschlag sah vor, dass die Anrechnung der Direktmandate auf das Zweitstimmenergebnis bereits auf Bundesebene, auf der Ebene der sogenannten Oberzuteilung und nicht auf Länderebene geschieht, wodurch weitestgehend Überhangmandate vermieden würden. Obwohl viele politische Beobachter bei der Wahl 2009 mit nennenswerten Überhangmandaten für CDU/CSU rechnen, stimmte die SPD nicht für diesen ihr wahrscheinlich günstigen Vorschlag, da dies sonst eine Verletzung des mit der Union abgeschlossenen Koalitionsvertrages bedeutet hätte (vgl. Bundestags-Drucksache 16/11885).

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5-%-Klausel: Um zu verhindern, dass das Parlament durch zu viele kleine Parteien zersplittert und handlungsunfähig gemacht wird, kann eine Partei nur in den Bundestag einziehen, wenn sie mindestens 5 % der gültigen Zweitstimmen erzielt (§ 6 Absatz 6 BWG). Ausnahme: sie erreicht mindestens drei Direktmandate (Grundmandatsklausel, ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.1997, 2 BvC 3/96 = NJW 1997,1568 = BVerfGE 95,408, nicht verfassungswidrig). Gewinnt die Partei nur ein oder zwei Direktmandate, behält sie diese. Dies passierte der PDS bei der Wahl 2002. Auch für eine nur in einem Bundesland antretende Partei wie der CSU gilt die 5-%-Sperrklausel; diese Partei muss mit ihrem Ergebnis in Bayern mindestens 5 % der Stimmen bezogen auf Bundesebene oder drei Direktmandate gewinnen. In der Türkei gilt übrigens eine 10-%-Hürde, in Österreich und Schweden beträgt der Schwellenwert 4 % und in Dänemark 2 %. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist das Fünfprozentquorum das höchst zulässige, um eine Partei von der Sitzverteilung auszuschließen (Urteil vom 05.04.1952, Az. 2 BvH 1/52 = BVerfGE 1,208).

Bestimmung der Wahlbewerber: Wer als Direktkandidat oder als Kandidat auf einer Landesliste erscheint, bestimmt die jeweilige Partei. Der Direktkandidat für einen bestimmten Wahlkreis wird in einer Versammlung aller Parteimitglieder, die ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben, gewählt, möglich ist auch die Wahl durch auf einer allgemeinen Mitgliederversammlung bestimmte Delegierte (§ 21 BWG). Als Direktkandidaten können auch unabhängige Bewerber kandidieren, während Landeslisten nur von Parteien aufgestellt werden dürfen. Die Besetzung der Landeslisten erfolgt entsprechend den Regeln für Direktkandidaten. Personen, die nicht einer Partei angehören, können zwar als Kandidaten aufgestellt werden, sie dürfen aber nicht die Wahlbewerber bestimmen. Hier liegt ein Unterschied zu den USA, wo bei den Präsidentenwahlen in einigen Bundesstaaten auch nicht parteigebundene Bürger den Präsidentschaftskandidaten einer Partei mit auswählen können. In einem Kreiswahlvorschlag einer Partei oder einem Listenvorschlag einer Partei dürfen erstmals ab dieser Wahl nicht Personen aufgeführt werden, die Mitglied einer anderen Partei sind (§§ 21 Absatz 1 Satz 1, 27 Absatz 5 Satz 1 BWG). Mit dieser Neuregelung wird den Bedenken gegen die bei der Wahl 2005 beobachtete Aufstellung von Mitgliedern der WASG auf den Vorschlägen einer anderen Partei, nämlich der PDS, Rechnung getragen.

Nicht im Bundestag vertretene Parteien: Wahlvorschläge von Parteien, die weder im Bundestag noch in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Vorschläge mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen ihre Beteiligung an der Wahl dem Bundeswahlleiter schriftlich bis spätestens am 47. Tag vor der Wahl anzeigen und der Bundeswahlausschuss muss deren Parteieigenschaft feststellen. Kreiswahlvorschläge (Direktkandidaten) solcher Parteien müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterschrieben worden sein (gilt auch für parteilose Bewerber), Landeslisten von einem Tausendstel der Wahlberechtigten des Landes, höchstens jedoch 2000 Wahlberechtigten (§§ 18 Absatz 2 , 20 Absatz 2 und 3, 27 Absatz 1 BWG).

Nachwahl: Eine Nachwahl findet in einem Wahlkreis statt, wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber vor der Wahl stirbt (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BWG). Dies war bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag 2005 erforderlich, weil im Wahlkreis 160 (Dresden I) eine Direktkandidatin der NPD verstorben war. Die Wahlberechtigten in diesem Wahlkreis konnten am 18. September 2005 nicht an der Bundestagswahl teilnehmen, sondern erst in einer Nachwahl am 2. Oktober 2005 (Die Nachwahl muss spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden, § 43 Absatz 2 BWG). Dennoch gab der Bundeswahlleiter in der Nacht zum 19. September 2005 das vorläufige amtliche Endergebnis bekannt; das amtliche Endergebnis kann aber erst nach der Nachwahl feststehen. Jedoch dürften die Wähler im Wahlkreis Dresden I bei der Stimmabgabe nicht ganz unbeeindruckt vom Resultat des 18. September gewesen sein. Das Bundesverfassungsgericht hat eine gegen die angekündigte Veröffentlichung des vorläufigen Ergebnisses am 18./19.09.2005 gerichtete Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da es keine Rechtsgrundlage für eine vorverlagerte Wahlprüfung durch das Gericht auf Antrag eines Wahlberechtigten gibt und Rechtsschutz gegen Entscheidungen im Wahlverfahren nur mit den Mitteln möglich ist, die Bundeswahlgesetz, Bundeswahlordnung und das Grundgesetz hinsichtlich der Wahlprüfung (Artikel 41 GG) vorsehen (Beschluss vom 13.09.2005, Az. 2 BvQ 31/05). Dagegen findet keine Nachwahl statt, wenn ein Abgeordneter nach der Bundestagswahl stirbt oder aus anderen Gründen sein Amt verliert und der Ausgeschiedene aufgrund einer Kandidatur für eine Partei sein Mandat errungen hat, in diesem Fall rückt der nächste Listenbewerber nach (§ 48 BWG).

Wahlberechtigte: Das aktive Wahlrecht genießen alle Deutsche, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten einen bestimmten Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ausgeschlossen sind Personen, die aufgrund strafgerichtlichen Urteils das Wahlrecht nicht besitzen oder für die ein Betreuer zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt worden ist oder die sich aufgrund richterlicher Anordnung als Maßnahme des Maßregelvollzugs in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden (§ 12 f. BWG). Jede Gemeinde erstellt ein Wählerverzeichnis. Die Wahlberechtigten erhalten rechtzeitig die Wahlbenachrichtigung, die sie im Wahllokal abgeben müssen. Wer erst am Wahltag feststellt, dass er im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, hätte sich früher um eine Korrektur bemühen müssen; zur Wahlhandlung sind nur die im Wählerverzeichnis genannten Personen zuzulassen.

Nach Angaben des Bundeswahlleiters waren bei der Wahl am 18. September 2005 ca. 61,9 Millionen Menschen wahlberechtigt, davon sollen 32,2 Millionen Frauen gewesen sein und 29,7 Millionen Männer.


Bild oben: Strand L'Arenal auf Mallorca. Bei der Bundestagswahl 2009 sind auch viele Auslandsdeutsche wahlberechtigt, die sich aber selbst um die Eintragung ins Wählerverzeichnis kümmern müssen. Wer am Wahltag in Urlaub ist, kann per Briefwahl abstimmen.
Auslandsdeutsche: Viele Deutsche, die im Ausland leben, sind ebenfalls wahlberechtigt. Dazu gehören Deutsche, die nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Wegzug aus Deutschland mindestens drei Monate ununterbrochen einen Wohnsitz in der Bundesrepublik gehabt haben (§ 12 Absatz 2 BWG). Es gibt bei der Wahl 2009 keinen Ausschluss mehr, wenn ein Auslandsdeutscher eine gewisse Höchstaufenthaltsdauer im Ausland überschritten hat. Wahlberechtigte Auslandsdeutsche sind auf ihren Antrag in das Wählerverzeichnis aufzunehmen, der Antrag ist bei der letzten Heimatgemeinde zu stellen.

Das passive Wahlrecht, also die Möglichkeit, gewählt zu werden, haben alle volljährigen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes (Art. 38 Abs. 2 GG).

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Die Wahlhandlung: Die Wahlhandlung ist einfach. Der Wähler sucht das in der Wahlbenachrichtigung aufgeführte Wahllokal auf und gibt die Benachrichtigung dort ab, worauf er einen Stimmzettel erhält, den man in der Wahlkabine geheim und selbstständig ankreuzt. Behinderte können sich Hilfspersonen bedienen. Anschließend legt man den Stimmzettel gefaltet in die Wahlurne. Der Wähler muss den Stimmzettel in der Wahlzelle kennzeichnen und falten, anderenfalls muss der Wähler zurückgewiesen werden (§ 56 Absatz 6 Nummer 4 Bundeswahlordnung [BWO]). Wer an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, kann Briefwahl beantragen; der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis 18 Uhr beim Kreiswahlleiter eingehen. Eine Stellvertretung bei der Ausübung des Wahlrechts ist nicht erlaubt.

Wahlcomputer: Bei der Bundestagswahl 2009 finden Wahlcomputer keine Verwendung. Deren Einsatz in einigen Wahlbezirken war bei der Bundestagswahl 2005 verfassungswidrig, so das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 3. März 2009 (Az. 2 BvC 3/07 und 4/07). Eine Wiederholung der Bundestagswahl ordnete das Gericht jedoch nicht an. Die Bundeswahlgeräteverordnung in der bisherigen Form gewährleistet nach Auffassung der Verfassungsrichter nicht, dass nur solche Geräte verwendet werden, die es ermöglichen, alle wesentlichen Schritte einer Wahl öffentlich überprüfen zu können. Von einer Auflösung des 2005 neu gewählten Parlaments sechs Monate vor der regulären Neuwahl sah das Gericht ab, da der Bestandsschutz in die einmal gewählte Volksvertretung überwiegt gegenüber dem Wahlfehler, insbesondere weil es keine konkreten Hinweise dafür gibt, dass Wahlcomputer fehlerhaft funktioniert hätten oder manipuliert worden sein könnten.


Bild oben: Stimmabgabe in einem Wahllokal bei der Bundestagswahl 1987

Überprüfung der Bundestagswahl: Die Wahlprüfung. Denkbar ist, dass es während der Wahl bzw. im Wahlkampf zu gravierenden Verstößen gegen wahlrechtliche Vorschriften kommt, die das Wahlergebnis verfälschen. Die Wahlprüfung erfolgt zunächst durch den neu gewählten Bundestag, an den jeder Wahlberechtigte einen Einspruch richten kann (Artikel 41 GG, § 2 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz [WahlprüfG]). Der Einspruch kann nur schriftlich und innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag erfolgen (§ 2 Absatz 2 und 3 WahlprüfG). In einem speziellen Ausschuss, dem Wahlprüfungsausschuss, bereitet das Parlament seine Entscheidung vor, gegen die eine Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht möglich ist (Artikel 41 Absatz 2 GG). Erfahrungsgemäß gehen beim Bundestag nach jeder Wahl Einsprüche gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl ein, die bislang aber nicht zur Annullierung einer Wahl geführt haben. Die Einsprüche gegen das Wahlergebnis von 2005 richteten sich u.a. gegen die Veröffentlichung der Ergebnisse vor der Nachwahl in Dresden, die Teilnahme von eingebürgerten Türken, die nach Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit die türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen hatten und damit die deutsche Staatsangehörigkeit und ihr Wahlrecht verloren und gegen die Kandidatur von Abgeordneten der WASG auf Listen der Linkspartei. Eine gegen die Veröffentlichung eines ersten vorläufigen Endergebnisses vor der Nachwahl gerichtete Wahlprüfungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen (Beschluss vom 21.04.2009 Az. 2 BvC 2/06).

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Foto Reichstag: ©magicpen / Pixelio (www.pixelio.de). Das Bild mit der Stimmabgabe beruht auf dem Bild "Bundesarchiv B 145 Bild-F074392-0012, Bonn, Wahllokal, Stimmabgabe.jpg" (Autor: Georg Munker/Bundesarchiv, Creative Commons Attribution ShareAlike 3.0 Germany-Lizenz) des Dateiarchivs Wikimedia; das Bild aus Mallorca auf dem Wikimedia-Bild "Platja de Palma  1.jpg" (Autor: Darkone, Creative Commons Attribution ShareAlike 2.5-Lizenz).