Am
27. September 2009:
Bundestagswahl
2009

Fortsetzung
der Großen Koalition oder FDP-Beteiligung? |

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Das
Wahlsystem und das Wahlrecht
Im
Bundestagswahlkampf kann man häufig den Eindruck haben, die Wähler
dürften über die Person des Bundeskanzlers abstimmen. Doch das können
nur die Abgeordneten des Bundestages.
Das
Wahlsystem:
Das Wahlsystem bei der Wahl zum Bundestag ist das der personalisierten
Verhältniswahl. Als Wähler hat man zwei Stimmen:
mit der Erststimme wählt man einen Direktkandidaten für einen
bestimmten Wahlkreis, mit der Zweitstimme gibt der Wähler einer
bestimmten Partei auf der Ebene eines Bundeslandes seinen Vorzug. Die
Zweitstimmen sind letztlich maßgebend für die Stärke einer Partei im
Bundestag. Dadurch gelingt es auch kleineren Parteien, die kein
Direktmandat erwerben, mit Abgeordneten im Parlament vertreten zu sein.
Hierin liegt der große Unterschied zum Wahlsystem des angelsächsischen
Rechtskreises, in dem es nur ein Mehrheitswahlrecht gibt: Abgeordneter
kann in Ländern wie etwa Großbritannien oder den USA nur sein, wer den
Wahlkreis gewonnen hat. Übrigens ergibt sich das System der
personalisierten Verhältniswahl nicht aus dem Grundgesetz, sondern aus
einem einfachen Bundesgesetz, nämlich dem Bundeswahlgesetz (BWG). Bei
einer reinen Verhältniswahl errechnet sich die Mandatsverteilung nach
dem Ergebnis der auf die Liste abgegebenen Stimmen.
Der Bundestag besteht aus 598 Abgeordneten, von denen die Hälfte als
Direktkandidaten nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen bestimmt
werden, die andere Hälfte verdankt ihr Mandat den Landeswahlvorschlägen
(Landeslisten, § 1 Bundeswahlgesetz, abgekürzt BWG). Aber
meistens hat der Bundestag mehr
Abgeordnete, was auf Überhangmandate zurückzuführen ist.
| Wähler
haben zwei Stimmen: |
Erststimme für einen
Direktkandidaten in einem der 299 Wahlkreise |
Zweitstimme für die Landesliste
einer Partei |
Überhangmandat:
Dazu kommt es,
wenn eine Partei mehr Direktmandate gewinnt, als ihr an Sitzen aufgrund
des Zweitstimmenergebnisses zusteht. Die Partei behält diese Mandate,
diese Abgeordnete haben die gleichen Rechte wie andere Abgeordnete (§ 6
Absatz 5 BWG).
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Februar 1998
(Az. 2 BvC 28/96 = BVerfGE 97,317 = NJW 1998,2892) entschieden, dass
nach dem Ausscheiden eines Abgeordneten, der in einem Wahlkreis eines
Bundeslandes gewählt worden ist, in dem die Partei mehr Mandate durch
Direktkandidaten erhielt als ihr eigentlich nach dem
Zweitstimmenergebnis zustand, kein Listennachfolger nachrücken darf.
Verfassungsrechtlich sind Überhangmandate nicht unumstritten, doch das
Bundesverfassungsgericht konnte zuletzt mit Beschluss vom 10.04.1997
(Az. 2 BvF 1/95 = NJW 1997,1553 = BVerfGE 95,335) wegen
Stimmengleichheit (4:4) keinen Verstoß gegen das Grundgesetz
feststellen. Der Gesetzgeber habe jedoch darauf zu achten, dass sich
die Zahl der Überhangmandate in Grenzen halte. Der Charakter der
Bundestagswahl als einer am Ergebnis der für die Parteien abgegebenen
Stimmen orientierten Verhältniswahl dürfe nicht aufgehoben werden.
Außerdem sollen, so das Gericht, die Wahlkreise annähernd gleich groß
sein, eine Abweichung darf nicht größer als 33,33 % bezogen auf die
durchschnittliche Bevölkerungszahl der Wahlkreise sein. Im
Bundeswahlgesetz gelten inzwischen strengere Maßstäbe: die Abweichung
soll nicht größer als 15 % sein, bei mehr als 25 % sind die Wahlkreise
neu einzuteilen (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BWG).
Die
Wahlgrundsätze:
Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) sagt, dass die
Abgeordneten des Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier,
gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Was ist damit gemeint?
Allgemein:
Alle volljährigen Deutschen dürfen wählen.
Unmittelbar:
Durch seine Stimmabgabe bestimmt der Wähler ohne Zwischenschaltung
anderer Personen die Vergabe der Mandate, Wahlmänner wie bei der
Präsidentenwahl in den USA sind nicht zulässig.
Frei: Jeder
Wähler ist frei bei der Auswahl des Kandidaten bzw. der Partei, die er
unterstützen will.
Gleich:
Jede wirksam abgegebene Stimme hat den gleichen Zählwert und
Erfolgswert. Keine Stimme darf einen höheren mathematischen Wert haben
als eine andere. Außerdem ergibt sich daraus das Prinzip der
Chancengleichheit der Wahlbewerber (Wahlrechtsgleichheit, § 5
Parteiengesetz).
Geheim: Die
Stimmabgabe erfolgt so, dass andere Personen davon keine Kenntnis
erlangen.
Die
Bestimmung
der
Stärke einer Partei im Parlament:
Dies geschieht durch die Berücksichtigung der Zweitstimmen, welche eine
Partei über die Landeslisten erhält. Die Wahl am 27. September 2009 ist
die erste Bundestagswahl, bei der das Verfahren
Sainte-Laguë
(auch Sainte-Laguë/Schepers oder Webster-Verfahren oder
Divisor-Verfahren mit Standardrundung) angewandt und nicht
mehr wie vor vier Jahren das Verfahren Hare/Niemeyer (Quotenmethode mit
Ausgleich nach größten Resten).
Wie
werden die Sitze im Parlament verteilt? Zunächst werden
die für jede
Landesliste abgegebenen
Zweitstimmen zusammengezählt
(nicht berücksichtigt werden
dabei
die Zweitstimmen von Wählern, die ihre Erststimme für einen
erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgegeben haben, der nicht von einer
Partei aufgestellt worden ist bzw. von einer Partei, die keine
entsprechende Landesliste vorgeschlagen hat).
Von der
Gesamtzahl der Abgeordneten werden die im vorherigen Satz genannten
erfolgreichen Wahlkreisbewerber sowie die Direktmandate abgezogen, die
von Kandidaten erlangt wurden, deren Partei nicht die
Fünf-Prozent-Hürde übersprungen haben. Sodann werden für jede Liste die
Stimmen durch einen Divisor geteilt. Um den
Divisor zu ermitteln, wird zunächst die Gesamtzahl der Zweitstimmen
aller Landeslisten durch die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze
geteilt. Der Zuteilungsdivisor ist dann so zu bestimmen, dass insgesamt
so viele Sitze auf Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind
(d.h. bis zu 598 möglich). Die Sitze werden dann auf die Listen
entsprechend dem Wert des Quotienten verteilt (zuerst wird für eine
Partei die Gesamtzahl errechnet und dann nach der beschriebenen Methode
die auf jede Landesliste entfallende Anzahl der Mandate).
Zahlenbruchteile über 0,5 werden auf-, solche unter 5 abgerundet, bei
genau 0,5 wird der Wert auf- oder abgerundet, so dass die gesetzliche
Zahl der Abgeordneten erreicht wird. Von der so errechneten
Zahl der Abgeordneten einer Landesliste wird die Zahl der im jeweiligen
Bundesland gewonnenen Direktmandate abgezogen. Die Bestimmung der
Abgeordneten erfolgt nach der Platzierung auf der Landesliste,
Listenbewerber, die bereits als Direktkandidat erfolgreich gewesen
sind, können nicht über die Landesliste einziehen, das Mandant
geht an den nachrangig Platzierten über. Rechtsgrundlage für
diese
Verteilungsmethode sind § 6 und § 7 Bundeswahlgesetz.
(Wenn
man diese Methode schon bei der Bundestagswahl 2005 angewendet hätte,
wäre der Divisor 75971 gewesen, an der Sitzverteilung hätte sich nichts
geändert, vgl. Bundestags-Drucksache 16/7461 S. 9 f.).
Problem
negatives
Stimmgewicht:
Das derzeitige Wahlrecht kann unter Umständen dazu führen, dass im Fall
von Überhangmandaten ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an
Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem
Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann. Stimmen für eine Partei
könnten dieser dann einen Verlust an Sitzen bescheren oder nicht
abgegebene Stimmen könnten für diese Partei einen Gewinn an Sitzen
bedeuten. Beispiel: eine Partei erhält in einem Bundesland mehr Erst-
als Zweitstimmen und damit mehr Mandate, als ihr eigentlich nach dem
Zweitstimmenergebnis zusteht. Erzielt diese Partei etwas weniger
Stimmen, könnte dies die Anzahl der über die Landesliste gewählten
Abgeordneten senken, hätte aber für das jeweilige Bundesland keine
Folgen, da der Partei die direkt gewählten Sitze auf jeden Fall
zustehen einschließlich der Überhangmandate. Das der Partei zustehende
Mandat aus den Zweitstimmen würde auf eine andere Landesliste der
Partei übergehen. Die Partei würde damit in dem ersten Bundesland ein
weiteres Überhangmandat erwerben. Mit Urteil vom 3. Juli 2008 hat das
Bundesverfassungsgericht die diesen Effekt begünstigenden Regelungen
für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis
spätestens zum 30.06.2011 für Abhilfe zu sorgen (Az. 2 BvC 1/07 und 2
BvC 7/07 = NJW 2008,2700). Kommt vorher keine andere Regelung zustande,
ist das bisherige Wahlsystem dennoch maximal bis zum genannten
Zeitpunkt, also auch bei der Bundestagswahl 2009, anzuwenden. Ein von
der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen eingebrachter
Gesetzentwurf zur Überwindung des Phänomens des negativen Stimmgewichts
hat eine Mehrheit der Abgeordneten aus CDU, CSU, FDP und SPD auf der
letzten regulären Parlamentssitzung am 3. Juli 2009 abgelehnt.
Der
Vorschlag sah vor, dass die Anrechnung der Direktmandate auf das
Zweitstimmenergebnis bereits auf Bundesebene, auf der Ebene der
sogenannten Oberzuteilung und nicht auf Länderebene geschieht,
wodurch weitestgehend Überhangmandate vermieden würden. Obwohl
viele politische Beobachter bei der Wahl 2009 mit nennenswerten
Überhangmandaten für CDU/CSU rechnen, stimmte die SPD nicht für diesen
ihr wahrscheinlich günstigen Vorschlag, da dies sonst eine Verletzung
des mit der Union abgeschlossenen Koalitionsvertrages bedeutet hätte
(vgl. Bundestags-Drucksache 16/11885).
Anzeigen
5-%-Klausel:
Um zu
verhindern, dass das Parlament durch zu viele kleine Parteien
zersplittert und handlungsunfähig gemacht wird, kann eine Partei nur in
den Bundestag einziehen, wenn sie mindestens 5 % der gültigen
Zweitstimmen erzielt (§ 6 Absatz 6 BWG). Ausnahme: sie erreicht
mindestens drei Direktmandate (Grundmandatsklausel, ist nach einem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.1997, 2 BvC 3/96 = NJW
1997,1568 = BVerfGE 95,408, nicht verfassungswidrig). Gewinnt die
Partei nur ein oder zwei Direktmandate, behält sie diese. Dies
passierte der PDS bei der Wahl 2002. Auch für eine nur in einem
Bundesland antretende Partei wie der CSU gilt die 5-%-Sperrklausel;
diese Partei muss mit ihrem Ergebnis in Bayern mindestens 5 % der
Stimmen bezogen auf Bundesebene oder drei Direktmandate gewinnen. In
der Türkei gilt übrigens eine 10-%-Hürde, in Österreich und Schweden
beträgt der Schwellenwert 4 % und in Dänemark 2 %. Nach Ansicht des
Bundesverfassungsgerichts ist das Fünfprozentquorum das höchst
zulässige, um eine Partei von der Sitzverteilung auszuschließen (Urteil
vom 05.04.1952, Az. 2 BvH 1/52 = BVerfGE 1,208).
Bestimmung
der
Wahlbewerber:
Wer als Direktkandidat oder als Kandidat auf einer Landesliste
erscheint, bestimmt die jeweilige Partei. Der Direktkandidat für einen
bestimmten Wahlkreis wird in einer Versammlung aller Parteimitglieder,
die ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben, gewählt, möglich ist auch die
Wahl durch auf einer allgemeinen Mitgliederversammlung bestimmte
Delegierte (§ 21 BWG). Als Direktkandidaten können auch unabhängige
Bewerber kandidieren, während Landeslisten nur von Parteien aufgestellt
werden dürfen. Die Besetzung der Landeslisten erfolgt entsprechend den
Regeln für Direktkandidaten. Personen, die nicht einer Partei
angehören, können zwar als Kandidaten aufgestellt werden, sie dürfen
aber nicht die Wahlbewerber bestimmen. Hier liegt ein Unterschied zu
den USA, wo bei den Präsidentenwahlen in einigen Bundesstaaten auch
nicht parteigebundene Bürger den Präsidentschaftskandidaten einer
Partei mit auswählen können. In einem Kreiswahlvorschlag einer Partei
oder einem Listenvorschlag einer Partei dürfen erstmals ab dieser Wahl
nicht Personen
aufgeführt werden, die Mitglied einer anderen Partei sind (§§ 21 Absatz
1 Satz 1, 27 Absatz 5 Satz 1 BWG). Mit dieser Neuregelung wird den
Bedenken gegen die bei der Wahl 2005 beobachtete Aufstellung von
Mitgliedern der WASG auf den Vorschlägen einer anderen Partei, nämlich
der PDS, Rechnung getragen.
Nicht
im Bundestag
vertretene Parteien:
Wahlvorschläge von Parteien, die weder im Bundestag noch in einem
Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Vorschläge mit
mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen ihre Beteiligung an
der Wahl dem Bundeswahlleiter schriftlich bis spätestens am 47. Tag vor
der Wahl anzeigen und der Bundeswahlausschuss muss deren
Parteieigenschaft feststellen. Kreiswahlvorschläge (Direktkandidaten)
solcher Parteien müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des
Wahlkreises unterschrieben worden sein (gilt auch für parteilose
Bewerber), Landeslisten von einem Tausendstel der Wahlberechtigten des
Landes, höchstens jedoch 2000 Wahlberechtigten (§§ 18 Absatz 2 , 20
Absatz 2 und 3, 27 Absatz 1 BWG).
Nachwahl:
Eine Nachwahl findet in einem Wahlkreis statt, wenn ein
Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber vor
der Wahl stirbt (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BWG). Dies war bei der Wahl zum
16. Deutschen Bundestag 2005 erforderlich, weil im Wahlkreis 160
(Dresden I) eine Direktkandidatin der NPD verstorben war. Die
Wahlberechtigten in diesem Wahlkreis konnten am 18. September 2005
nicht an der Bundestagswahl teilnehmen, sondern erst in einer Nachwahl
am 2. Oktober 2005
(Die Nachwahl muss spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl
stattfinden, § 43 Absatz 2 BWG). Dennoch gab der
Bundeswahlleiter in der
Nacht zum 19. September 2005 das
vorläufige
amtliche Endergebnis bekannt; das amtliche Endergebnis kann aber erst
nach der Nachwahl feststehen. Jedoch dürften die Wähler im Wahlkreis
Dresden I bei der Stimmabgabe nicht ganz unbeeindruckt vom Resultat des
18. September gewesen sein. Das Bundesverfassungsgericht hat eine gegen
die angekündigte Veröffentlichung des vorläufigen Ergebnisses am
18./19.09.2005 gerichtete Verfassungsbeschwerde als unzulässig
zurückgewiesen, da es keine Rechtsgrundlage für eine vorverlagerte
Wahlprüfung durch das Gericht auf Antrag eines Wahlberechtigten gibt
und Rechtsschutz gegen Entscheidungen im Wahlverfahren nur mit den
Mitteln möglich ist, die Bundeswahlgesetz, Bundeswahlordnung und das
Grundgesetz hinsichtlich der Wahlprüfung (Artikel 41 GG) vorsehen
(Beschluss vom 13.09.2005, Az. 2 BvQ 31/05). Dagegen findet keine
Nachwahl statt, wenn ein Abgeordneter nach der Bundestagswahl
stirbt oder aus anderen Gründen sein Amt verliert und der
Ausgeschiedene aufgrund einer Kandidatur für eine Partei sein Mandat
errungen hat, in diesem Fall rückt der nächste Listenbewerber nach (§
48 BWG).
Wahlberechtigte:
Das aktive Wahlrecht genießen alle Deutsche, die am Wahltag mindestens
18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten einen bestimmten
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ausgeschlossen sind
Personen, die aufgrund strafgerichtlichen Urteils das Wahlrecht nicht
besitzen oder für die ein Betreuer zur Besorgung aller Angelegenheiten
bestellt worden ist oder die sich aufgrund richterlicher Anordnung als
Maßnahme des Maßregelvollzugs in einem psychiatrischen Krankenhaus
befinden (§ 12 f. BWG). Jede Gemeinde erstellt ein Wählerverzeichnis.
Die Wahlberechtigten erhalten rechtzeitig die Wahlbenachrichtigung, die
sie im Wahllokal abgeben müssen. Wer erst am Wahltag feststellt, dass
er im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, hätte sich früher um eine
Korrektur bemühen müssen; zur Wahlhandlung sind nur die im
Wählerverzeichnis genannten Personen zuzulassen.
Nach Angaben
des Bundeswahlleiters waren bei der Wahl am 18. September 2005 ca. 61,9
Millionen Menschen wahlberechtigt, davon sollen 32,2 Millionen Frauen
gewesen sein und 29,7 Millionen Männer.

Bild
oben: Strand L'Arenal auf Mallorca. Bei der Bundestagswahl 2009 sind
auch viele Auslandsdeutsche wahlberechtigt, die sich aber selbst um die
Eintragung ins Wählerverzeichnis kümmern müssen. Wer am Wahltag in
Urlaub ist, kann per Briefwahl abstimmen.
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Auslandsdeutsche:
Viele Deutsche, die im Ausland leben, sind ebenfalls wahlberechtigt.
Dazu gehören Deutsche, die nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Wegzug
aus Deutschland mindestens drei Monate ununterbrochen einen Wohnsitz in
der Bundesrepublik
gehabt haben (§ 12 Absatz 2 BWG). Es gibt bei der Wahl 2009 keinen
Ausschluss mehr, wenn ein Auslandsdeutscher eine gewisse
Höchstaufenthaltsdauer im Ausland überschritten hat. Wahlberechtigte
Auslandsdeutsche sind auf ihren Antrag in das Wählerverzeichnis
aufzunehmen, der Antrag ist bei der letzten Heimatgemeinde zu stellen.
Das
passive Wahlrecht, also die Möglichkeit, gewählt zu werden, haben alle
volljährigen
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes (Art. 38 Abs. 2 GG).
Anzeigen
Die
Wahlhandlung:
Die Wahlhandlung ist einfach. Der Wähler sucht das in der
Wahlbenachrichtigung aufgeführte Wahllokal auf und gibt die
Benachrichtigung dort ab, worauf er einen Stimmzettel erhält, den man
in der Wahlkabine geheim und selbstständig ankreuzt. Behinderte können
sich Hilfspersonen bedienen. Anschließend legt man den Stimmzettel
gefaltet in die Wahlurne. Der Wähler muss den Stimmzettel in der
Wahlzelle kennzeichnen und falten, anderenfalls muss der Wähler
zurückgewiesen werden (§ 56 Absatz 6 Nummer 4 Bundeswahlordnung [BWO]).
Wer an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, kann Briefwahl
beantragen; der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis 18 Uhr beim
Kreiswahlleiter eingehen. Eine Stellvertretung bei der Ausübung des
Wahlrechts ist nicht erlaubt.
Wahlcomputer:
Bei der Bundestagswahl 2009 finden Wahlcomputer keine Verwendung. Deren
Einsatz in einigen Wahlbezirken war bei der Bundestagswahl 2005
verfassungswidrig, so das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom
3. März 2009 (Az. 2 BvC 3/07 und 4/07). Eine Wiederholung der
Bundestagswahl ordnete das Gericht jedoch nicht an. Die
Bundeswahlgeräteverordnung in der bisherigen Form gewährleistet nach
Auffassung der Verfassungsrichter nicht, dass nur solche Geräte
verwendet werden, die es ermöglichen, alle wesentlichen Schritte einer
Wahl öffentlich überprüfen zu können. Von einer Auflösung des 2005 neu
gewählten Parlaments sechs Monate vor der regulären Neuwahl sah das
Gericht ab, da der Bestandsschutz in die einmal gewählte
Volksvertretung überwiegt gegenüber dem Wahlfehler, insbesondere weil
es keine konkreten Hinweise dafür gibt, dass Wahlcomputer fehlerhaft
funktioniert hätten oder manipuliert worden sein könnten.
Bild oben: Stimmabgabe in einem
Wahllokal bei der Bundestagswahl 1987
Überprüfung der Bundestagswahl:
Die
Wahlprüfung.
Denkbar ist, dass es während der Wahl bzw. im Wahlkampf zu gravierenden
Verstößen gegen wahlrechtliche Vorschriften kommt, die das Wahlergebnis
verfälschen. Die Wahlprüfung erfolgt zunächst durch den neu gewählten
Bundestag, an den jeder Wahlberechtigte einen Einspruch richten kann
(Artikel 41 GG, § 2 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz [WahlprüfG]). Der
Einspruch kann nur schriftlich und innerhalb von zwei Monaten nach dem
Wahltag erfolgen (§ 2 Absatz 2 und 3 WahlprüfG). In einem speziellen
Ausschuss, dem Wahlprüfungsausschuss, bereitet das Parlament seine
Entscheidung vor, gegen die eine Beschwerde an das
Bundesverfassungsgericht möglich ist (Artikel 41 Absatz 2 GG).
Erfahrungsgemäß gehen beim Bundestag nach jeder Wahl Einsprüche gegen
die Rechtmäßigkeit der Wahl ein, die bislang aber nicht zur
Annullierung einer Wahl geführt haben. Die Einsprüche gegen
das
Wahlergebnis von 2005 richteten sich u.a. gegen die Veröffentlichung
der Ergebnisse vor der Nachwahl in Dresden, die Teilnahme von
eingebürgerten Türken, die nach Erlangung der deutschen
Staatsangehörigkeit die türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen
hatten und damit die deutsche Staatsangehörigkeit und ihr Wahlrecht
verloren und gegen die Kandidatur von Abgeordneten der WASG
auf
Listen der Linkspartei. Eine gegen die Veröffentlichung eines ersten
vorläufigen Endergebnisses vor der Nachwahl gerichtete
Wahlprüfungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen
(Beschluss vom 21.04.2009 Az. 2 BvC 2/06).
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Foto Reichstag:
©magicpen / Pixelio (www.pixelio.de). Das Bild mit der
Stimmabgabe beruht auf dem Bild "Bundesarchiv B 145 Bild-F074392-0012, Bonn,
Wahllokal, Stimmabgabe.jpg" (Autor: Georg
Munker/Bundesarchiv, Creative
Commons Attribution ShareAlike 3.0 Germany-Lizenz) des Dateiarchivs Wikimedia; das Bild aus Mallorca
auf dem Wikimedia-Bild "Platja de Palma 1.jpg"
(Autor: Darkone, Creative Commons Attribution ShareAlike
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